241579-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Große Anfrage CDU: Thematik Fahrradstraßen – weiteres Vorgehen
Kerndaten
- Nummer
- 241579-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.10.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (10.739 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241579-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 30 Amt für Recht und Versicherungen Dezernat: Dez. II Große Anfrage CDU: Thematik Fahrradstraßen – weiteres Vorgehen Beratungsfolge Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Die Rechtsansicht ist bzgl. der durchgezogenen roten Linien und dass das nicht rechtmäßig ist, sehr eindeutig. Warum setzt die Verwaltung den Rückbau aus und plant eine Zwischenmarkierung, um den Rechtsstand wiederherzustellen? Die rechtliche Situation in Bezug auf durchgezogene rote Linien als Begrenzung des Fahrradstreifens ist keineswegs eindeutig. Da es sich hierbei nicht um ein Verkehrszeichen handelt (die StVO kennt für Fahrbahnmarkierungen nur die Farben Weiß und Gelb), sondern vielmehr um ein gestalterisches Element im Rahmen der tatsächlichen Umsetzung einer verkehrsrechtlich angeordneten Fahrradstraße, besteht für die Kommune insofern ein gewisser Spielraum, der nicht durch die StVO ausgefüllt ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO: „Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können“. Diesbezüglich ist in der Tat streitig, ob die Verwendung von durchgezogenen roten Linien im Rahmen von Fahrradstraßen bei den Verkehrsteilnehmern die Fehlvorstellung eines rechtlich verbindlichen Verkehrszeichens (VZ 295 – Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung) hervorrufen kann. Die Verwaltung sieht eine solche Verwechselungsgefahr als nicht gegeben an. Hingegen hat das VG Köln in seinem Beschluss – allerdings nur im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren - angedeutet, dass aus seiner Sicht hier durchaus eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Dem hat wiederum das Verkehrsministerium NRW als oberste Straßenverkehrsbehörde in seinem Antwortschreiben auf die Anfrage der Oberbürgermeisterin widersprochen. Wie sich das VG Köln und ggf. weitere Instanzen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu dieser Frage positionieren werden, steht nicht fest. Wie bereits vielfach ausgeführt, sprechen nach Einschätzung der Verwaltung die besseren Argumente für die Rechtsansicht der obersten Verkehrsbehörde. Von daher hat sich die Verwaltung auch aus Kostengründen dazu entschlossen, die schon vorhandenen roten durchgehenden Linien erst einmal nicht zu entfernen, sondern lediglich im beklagten Fall durch die Verwendung von gelbenSeite 1 von 4 Seite 2 Querstrichen aufzuheben. 2. Was wird dies an Kosten verursachen? Die Kosten für die Markierung und Beschilderung der bisher ausgeführten 20 Fahrradstraßen betragen ca. 900.000 € brutto, ein eventueller Rückbau komplett würde ebenfalls ca. 900.000 € brutto kosten und eine eventuelle Entfernung der roten Linien ca. 360.000 € brutto. Hinweis: Bei einer möglichen Demarkierung kommen höchstwahrscheinlich weitere Kosten infolge erforderlicher Sanierungen der Asphaltdecken hinzu, da die meist älteren Fahrbahndecken durch das Fräsen beschädigt werden. Diese Kosten sind nicht abschätzbar. Die Verwaltung weist zur Einordnung dieser Summen darauf hin, dass sich die Haushaltsanmeldungen im Bereich Straßenaus- und -neubau im Jahr 2024 inklusive Übertrag aus dem Jahr 2023 auf insgesamt rund 49 Mio. Euro (sowohl konsumtiv als auch investiv) belaufen. Die Verwendung der roten Randmarkierung dient auch dazu, die Kosten für die Fahrradstraßen- Markierungen möglichst gering zu halten. Andere Städte markieren Fahrradstraßen vollflächig rot und generieren sehr viel höhere Kosten. 3. Warum setzt die Verwaltung das Gerichtsurteil nur auf der Fahrradstraße um, die Gegenstand der Klage ist, obwohl klar ist, dass das Urteil auf alle Fahrradstraßen mit der rechtswidrigen Markierung bezogen werden kann? Bei der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss, der im Rahmen eines Eilverfahrens (summarische Prüfung) ergangen ist. Dieser Beschluss ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, die sich allerdings unmittelbar nur auf die in Rede stehende Straße bezieht. Von daher ist die Stadt auch nur in Bezug auf diese Straße zur Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen verpflichtet. Wie bereits zu Frage Nr. 1 ausgeführt, ist die rechtliche Zulässigkeit roter durchgezogener Linien bei der Einrichtung von Fahrradstraßen derzeit noch nicht abschließend geklärt. Von daher wäre es aus Sicht der Verwaltung verfrüht, schon jetzt sämtliche Fahrbahnmarkierungen mit großem Kostenaufwand zu beseitigen (siehe Ausführungen zu Frage 2). 4. Ist der Verwaltung bewusst, dass dadurch Bürgerinnen und Bürger auf den kostenträchtigen Klageweg bei derselben Kammer des Verwaltungsgerichts Köln angewiesen sind, wenn sie wegen der anderen Fahrradstraßen zu Recht Bedenken haben? Die Verwaltung geht nicht davon aus, dass die bislang angeordneten Fahrradstraßen allesamt schon dem Grunde nach rechtlich unzulässig sind, weil sie die erforderlichen Voraussetzungen per se nicht erfüllen. Eine solche grundsätzliche Wertung lässt sich den Ausführungen im Beschluss des VG Köln gerade nicht entnehmen. Ausschlaggebend waren für das Gericht vielmehr gewisse dokumentarische Defizite im Verwaltungsvorgang, der insofern nicht klar genug erkennen ließ, ob im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens seitens der Verwaltung auch die notwendigen Überlegungen und Abwägungen in Gänze und in der erforderlichen Tiefe vorgenommen worden waren.Seite 2 von 4 Seite 3 Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung sich entschlossen, die Begründungen der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen kurzfristig zu überarbeiten und entsprechend neue Anordnungen zu erlassen. Die Verwaltung geht davon aus, dass in möglichen künftigen Gerichtsverfahren die Vorlage einer verbesserten Dokumentation der entscheidenden Aspekte zu einer positiven Entscheidung zugunsten der Stadt führen wird. 5. Hätte die aktuelle Markierung strafrechtliche oder haftungsrechtliche Auswirkungen, wenn etwas passiert? Soweit es um eine verschuldensabhängige Haftung (Amtshaftung, deliktische Haftung, Strafrecht) geht, sieht die Verwaltung hier für die Stadt, wenn überhaupt, nur ein sehr geringes Risiko. Die Einrichtung einer Fahrradstraße stellt für sich genommen keine Verletzung bestehender Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten dar, selbst wenn sich im Nachhinein die verkehrsrechtliche Unzulässigkeit der Anordnung herausstellt. Hingegen könnte ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO (siehe Ausführungen zu Frage 1) im Zuge der tatsächlichen Einrichtung einer Fahrradstraße durchaus als objektive Verletzung einer bestehenden Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflicht bewertet werden. Wie bereits oben ausgeführt, muss die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von durchgezogenen roten Linien im Zusammenhang mit Fahrradstraßen derzeit jedoch als offen angesehen werden. Bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Rechtsfrage stellt das Festhalten an roten durchgezogenen Linien von daher kein Verschulden dar, zumal diese Praxis auch vom Verkehrsministerium ausdrücklich als zulässig bewertet worden ist. Ein gewisses Haftungsrisiko könnte sich für die Stadt allerdings aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW ergeben, da dieser jede rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde erfasst, auch wenn diese kein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung). Auch diese Haftung setzt aber einen inneren Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Maßnahme der Ordnungsbehörde und dem eingetretenen Schaden voraus, ohne dass ein überwiegendes Mit- bzw. Eigenverschulden des Geschädigten vorliegt. Ob dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. 6. Warum hat man sich in dieser Thematik externen juristischen Beistand eingeholt, obwohl wir ein eigenes Rechtsamt haben? Das Amt für Recht und Versicherungen war im Vorfeld des Eilverfahrens nicht eng in die Thematik Fahrradstraßen eingebunden, so dass es nahe lag, sich wegen der grundsätzlichen Fragestellungen und des zeitlichen Drucks externer fachlicher Expertise zu bedienen. 7. Was hat die externe Beratung bislang gekostet? Dies kann zurzeit noch nicht mitgeteilt werden, da noch keine Rechnungen vorliegen. 8. Mit welchen Kosten rechnet man für die kommenden Beratungsleistungen? Dies lässt sich seriös nicht vorhersagen, denn es hängt wesentlich vom Verlauf der Beratungsleistungen und möglicher weiterer Vertretungen in gerichtlichen Verfahren ab. In Beratungsmandaten wird -im Regelfall- nach StundensätzenSeite 3 von 4 Seite 4 abgerechnet. 9. Wie ist die Auffassung des Rechtsamtes in dieser Thematik, konkret bezogen auf - das Urteil des VG Köln? - die Bedenken von Polizei und Bezirksregierung? - das Vorgehen, jetzt nur die beklagte Fahrradstraße zu behandeln und die Seite 1 von 2 Seite 2 anderen unangepackt zu lassen? - den seitens der Verwaltung geäußerten Rechtsmittelverzicht, womit das Urteil doch unmittelbar rechtskräftig geworden ist? Das Amt für Recht und Versicherungen ist in Übereinstimmung mit der Fachverwaltung und den die Stadt in dem Eilverfahren vertretenden Rechtsanwälten der Auffassung, dass der Beschluss des VG Köln Veranlassung gibt, die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für die Umsetzung des Fahrradstraßenkonzepts zu überarbeiten und dass deshalb zu Recht kein Rechtsmittel eingelegt wurde. In den damaligen Schriftverkehr mit der Polizei und der Bezirksregierung zu den roten Markierungen war das Amt für Recht und Versicherungen nicht einbezogen. Wie unter Punkt 1 ausgeführt, ist die rechtliche Situation in Bezug auf durchgezogene rote Linien als Begrenzung des Fahrradstreifens keineswegs eindeutig. Jetzt nur in Bezug auf die beklagte Fahrradstraße vorzugehen, ist juristisch nicht zu beanstanden. 10. Die Verwaltung führt aus, dass die Stadt und die Bezirksregierung in diversen Brief- und Mailverkehren sowie in Gesprächen seit 2021 die jeweiligen Rechtsauffassungen ausgetauscht haben und dabei keine gemeinsame Haltung gefunden wurde. In den Schriftwechseln hat die Verwaltung keine Weisung oder Untersagung der Anwendung des Standards, insbesondere der Verwendung des sogenannten roten Breitstrichs, gesehen; daher die Frage an die Verwaltung, ob dies dennoch ein Anlass gewesen wäre die Politik zu informieren? Um solche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden, hat der Verwaltungsvorstand Amt 10 beauftragt, zu analysieren, wie die Prozesse und Strukturen im Bereich Mobilität und Verkehr optimiert werden können 11. Was hat uns das Klageverfahren bis jetzt gekostet? Dazu liegen uns noch nicht alle Rechnungen vor. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de