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241573-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Vergünstigter ÖPNV für Jugendgruppen und JuLeiCa-Inhaber*innen

Nummer
241573-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 05.06.2025 Kenntnisnahme
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  1. 241573 Vergünstigter ÖPNV für Jugendgruppen und JuLeiCa-Inhaber:innen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241573-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Vergünstigter ÖPNV für Jugendgruppen und
JuLeiCa-Inhaber*innen
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht der Verwaltung sind die beantragten Vergünstigungen für
Inhaber*innen einer Juleica (Jugendleiter*in-Card) aus unterschiedlichen
Gründen weder umsetzbar noch aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans
der Bundesstadt Bonn finanzierbar.
Die Juleica ist ein bundesweit gültiger, amtlicher Ausweis zur Legitimation und
zum Nachweis der Qualifikation für in der Jugendarbeit tätige Personen
gegenüber Teilnehmenden und deren Eltern, aber auch gegenüber staatlichen
und nichtstaatlichen Stellen. Die Ausstellung der Juleica ist an verschiedene
Bedingungen geknüpft, die in Nordrhein-Westfalen verbindlich in einem
Runderlass des Landesministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration festgelegt sind. Sie wird unter anderem
nur für Personen ausgestellt, die eine Grundausbildung (oder im Falle der
Verlängerung: eine Auffrischungsschulung) absolviert haben, die dem aktuell
gültigen Curriculum entspricht und die ehrenamtlich für einen freien oder
öffentlichen Träger der Jugendhilfe tätig sind. Die Ausstellung der Karte ist
durch die ehrenamtlich tätigen Personen selbst online zu beantragen. Die
Prüfung zur Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt zunächst durch den Träger,
für den die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und schließlich durch das
Jugendamt am Sitz des Trägers. Der Ort der Tätigkeit in der Jugendarbeit spielt
in der Prüfung und Genehmigung durch das Jugendamt keine Rolle. Da in
Bonn auch einige bundesweit tätige Träger ihren Sitz haben, ist das Amt für
Kinder, Jugend und Familie der Stadt auch für Anträge von Personen
zuständig, die weder in Bonn noch für junge Menschen mit Wohnsitz in Bonn
tätig sind. Diese Fakten sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie aufgrund
der online vorliegenden Angaben nicht bekannt. Es könnte lediglich aus dem
Namen des Trägers und der Meldeadresse der Antragstellerin bzw. des
Antragstellers vermutet werden, ob eine Tätigkeit in Bonn oder für junge
Menschen aus Bonn erfolgt. Eine fehlerfreie Entscheidung ist hier nicht
möglich. Die Gültigkeit der Juleica kann bis zu drei Jahren betragen. Ob die
Inhaberin / der Inhaber während der Gültigkeitsdauer weiterhin ehrenamtlich
tätig ist, wird nicht überprüft und kann seitens des Jugendamtes nicht überprüft
werden. Es wäre sogar der Fall denkbar, dass nach einer absolvierten
Grundausbildung und durch den Träger bescheinigten ehrenamtlichen Tätigkeit
eine Juleica ausgestellt würde, die ehrenamtliche Tätigkeit jedoch nieSeite 1 von 3
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angetreten oder nach kurzer Zeit wieder aufgegeben würde. Auch in diesem
Fall würde eine einmal ausgestellte Juleica ihre Gültigkeit von bis zu drei
Jahren behalten. Die Juleica ist eben kein Nachweis einer aktuell ausgeübten
Tätigkeit, sondern ein Nachweis der Qualifikation in der Jugendarbeit.
Zu 1.: Aufgrund der großen Komplexität des Themas hält das Amt für Kinder,
Jugend und Familie die Einführung für vergünstigte Gruppentickets für die
Gültigkeit im Verkehrsverbund Rhein-Sieg für kaum, mindestens nicht
kurzfristig und wahrscheinlich auch nicht mittelfristig umsetzbar. Neben der
Problematik der Schaffung einer neuen Tarifstruktur bzw. einem Eingriff in die
bestehende Tarifsystematik kann eine solche Vergünstigung nur durch den
Verkehrsverbund nach entsprechendem Beschluss aller zu beteiligender
Gremien getroffen werden. Weiterhin lässt sich die Nutzung solcher Tickets rein
für gemeinnützige Zwecke (der Jugendarbeit) nicht kontrollieren. Eine
Beschränkung auf Juleica-Inhaber*innen, die für einen Bonner Träger tätig
sind, ist nicht durchführbar. Dieses Merkmal ist – wie oben beschrieben – nicht
mit der Juleica verknüpft und für Dritte nicht erkennbar. Die Einführung und
Nutzung rein für das Bonner Stadtgebiet erscheint dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie technisch auch nicht umsetzbar zu sein, da auch dies nicht der
aktuellen Tarifstruktur entspricht.
Die Kosten der Vergünstigungen, deren Umfang sich nicht näher beziffern
lässt, lassen sich nicht einem zuständigen Jugendamt zuordnen, um von
diesem übernommen werden zu können. Die Kosten müssten demnach aus
Mitteln des Verkehrsverbundes getragen werden.
Für Angebote und Maßnahmen der Jugendarbeit können nach den Richtlinien
zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn Zuschüsse beantragt werden. In den
Verwendungsnachweisen werden auch Fahrtkosten bei Freizeiten, Ausflügen
oder anderen den Richtlinien entsprechenden Maßnahmen anerkannt und
gefördert. Die Notwendigkeit von zusätzlich subventionierten Gruppentickets
wird daher nicht gesehen.
Zu 2.: Zum Stichtag 17.9.2024 sind 274 Juleica für Personen ausgestellt, die für
einen Träger mit Sitz in Bonn tätig sind. Eine weitere Spezifizierung nach dem
Einsatzort oder der Zielgruppe (junge Menschen mit Wohnsitz in
Bonn/außerhalb Bonns) ist nicht möglich. Vorausgesetzt es würde eine
Möglichkeit gefunden, wie diese Juleica-Inhaber*innen einen Zuschuss für ein
Deutschlandticket erhalten würden, würde dies bei einem subventioniertem
Ausgabepreis von 34,30 Euro und einem regulären Bezugspreis von 49 Euro
pro Monat jährliche Kosten von bis zu 48.333,60 Euro jährlich verursachen (12
* (49,00 € - 34,30 €) * 274 = 12 * 14,70 € * 274 = 176,40 € * 274 = 48.333,60
€). Sollten zum gesetzten Stichtag weitere Juleicas hinzukommen, erhöhen
sich die Kosten entsprechend.
Zu 3.: Im Amt für Kinder, Jugend und Familie gibt es derzeit keine personellen
Ressourcen, um die wie zuvor beschriebenen umfangreichen Abstimmungen
mit den Stadtwerken Bonn (SWB) sowie dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg
(VRS) zu führen noch, um Anträge zur Förderung von Deutschlandtickets zu
bearbeiten.Seite 2 von 3
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Zu 4.: Die Fachverwaltung schätzt die Einführung von vergünstigten
Gruppentickets sowie von subventionierten Deutschlandtickets nicht als
wirksame Maßnahme zur Erreichung des Handlungszieles JE2 Junges
Ehrenamt des Kinder- und Jugendförderplanes ein. Hier wird auf die Stärkung
von Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements gezielt.
Die Vergünstigung von Gruppentickets steht in keinem erkennbaren
Zusammenhang hierzu.
Weiterhin ist festzustellen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in den vier
Handlungsfeldern der Jugendförderung (Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit,
Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) weitaus
vielfältiger sind, als die mittels einer Juleica bescheinigten ehrenamtlichen
Tätigkeiten im Handlungsfeld der Jugendarbeit. Eine Vielzahl von ehrenamtlich
Engagierten käme daher nicht in den Genuss dieses vermeintlichen Vorteils.
Von der Förderung eines Deutschlandtickets auf der Grundlage einer gültigen
Juleica könnten zudem auch Personen bis zu drei Jahre lang profitieren, die
sich nie oder nur in sehr geringem Umfang ehrenamtlich engagiert haben.
Anders als die Ehrenamtskarte, die für ein fest definiertes Mindestmaß an
bereits ehrenamtlicher Leistung ausgestellt wird, handelt es sich bei der Juleica
– wie bereits erwähnt – um den Nachweis an Kenntnissen in den Methoden der
Jugendarbeit.
Aufgrund der fehlenden Kausalität zum Kinder- und Jugendförderplan empfiehlt
die Verwaltung, den Antrag in Gänze abzulehnen und kann eine Förderung aus
den Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans nicht befürworten.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de