241573-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Vergünstigter ÖPNV für Jugendgruppen und JuLeiCa-Inhaber*innen
Kerndaten
- Nummer
- 241573-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241573-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Vergünstigter ÖPNV für Jugendgruppen und JuLeiCa-Inhaber*innen Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aus Sicht der Verwaltung sind die beantragten Vergünstigungen für Inhaber*innen einer Juleica (Jugendleiter*in-Card) aus unterschiedlichen Gründen weder umsetzbar noch aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans der Bundesstadt Bonn finanzierbar. Die Juleica ist ein bundesweit gültiger, amtlicher Ausweis zur Legitimation und zum Nachweis der Qualifikation für in der Jugendarbeit tätige Personen gegenüber Teilnehmenden und deren Eltern, aber auch gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen. Die Ausstellung der Juleica ist an verschiedene Bedingungen geknüpft, die in Nordrhein-Westfalen verbindlich in einem Runderlass des Landesministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration festgelegt sind. Sie wird unter anderem nur für Personen ausgestellt, die eine Grundausbildung (oder im Falle der Verlängerung: eine Auffrischungsschulung) absolviert haben, die dem aktuell gültigen Curriculum entspricht und die ehrenamtlich für einen freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe tätig sind. Die Ausstellung der Karte ist durch die ehrenamtlich tätigen Personen selbst online zu beantragen. Die Prüfung zur Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt zunächst durch den Träger, für den die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und schließlich durch das Jugendamt am Sitz des Trägers. Der Ort der Tätigkeit in der Jugendarbeit spielt in der Prüfung und Genehmigung durch das Jugendamt keine Rolle. Da in Bonn auch einige bundesweit tätige Träger ihren Sitz haben, ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt auch für Anträge von Personen zuständig, die weder in Bonn noch für junge Menschen mit Wohnsitz in Bonn tätig sind. Diese Fakten sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie aufgrund der online vorliegenden Angaben nicht bekannt. Es könnte lediglich aus dem Namen des Trägers und der Meldeadresse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vermutet werden, ob eine Tätigkeit in Bonn oder für junge Menschen aus Bonn erfolgt. Eine fehlerfreie Entscheidung ist hier nicht möglich. Die Gültigkeit der Juleica kann bis zu drei Jahren betragen. Ob die Inhaberin / der Inhaber während der Gültigkeitsdauer weiterhin ehrenamtlich tätig ist, wird nicht überprüft und kann seitens des Jugendamtes nicht überprüft werden. Es wäre sogar der Fall denkbar, dass nach einer absolvierten Grundausbildung und durch den Träger bescheinigten ehrenamtlichen Tätigkeit eine Juleica ausgestellt würde, die ehrenamtliche Tätigkeit jedoch nieSeite 1 von 3 Seite 2 angetreten oder nach kurzer Zeit wieder aufgegeben würde. Auch in diesem Fall würde eine einmal ausgestellte Juleica ihre Gültigkeit von bis zu drei Jahren behalten. Die Juleica ist eben kein Nachweis einer aktuell ausgeübten Tätigkeit, sondern ein Nachweis der Qualifikation in der Jugendarbeit. Zu 1.: Aufgrund der großen Komplexität des Themas hält das Amt für Kinder, Jugend und Familie die Einführung für vergünstigte Gruppentickets für die Gültigkeit im Verkehrsverbund Rhein-Sieg für kaum, mindestens nicht kurzfristig und wahrscheinlich auch nicht mittelfristig umsetzbar. Neben der Problematik der Schaffung einer neuen Tarifstruktur bzw. einem Eingriff in die bestehende Tarifsystematik kann eine solche Vergünstigung nur durch den Verkehrsverbund nach entsprechendem Beschluss aller zu beteiligender Gremien getroffen werden. Weiterhin lässt sich die Nutzung solcher Tickets rein für gemeinnützige Zwecke (der Jugendarbeit) nicht kontrollieren. Eine Beschränkung auf Juleica-Inhaber*innen, die für einen Bonner Träger tätig sind, ist nicht durchführbar. Dieses Merkmal ist – wie oben beschrieben – nicht mit der Juleica verknüpft und für Dritte nicht erkennbar. Die Einführung und Nutzung rein für das Bonner Stadtgebiet erscheint dem Amt für Kinder, Jugend und Familie technisch auch nicht umsetzbar zu sein, da auch dies nicht der aktuellen Tarifstruktur entspricht. Die Kosten der Vergünstigungen, deren Umfang sich nicht näher beziffern lässt, lassen sich nicht einem zuständigen Jugendamt zuordnen, um von diesem übernommen werden zu können. Die Kosten müssten demnach aus Mitteln des Verkehrsverbundes getragen werden. Für Angebote und Maßnahmen der Jugendarbeit können nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn Zuschüsse beantragt werden. In den Verwendungsnachweisen werden auch Fahrtkosten bei Freizeiten, Ausflügen oder anderen den Richtlinien entsprechenden Maßnahmen anerkannt und gefördert. Die Notwendigkeit von zusätzlich subventionierten Gruppentickets wird daher nicht gesehen. Zu 2.: Zum Stichtag 17.9.2024 sind 274 Juleica für Personen ausgestellt, die für einen Träger mit Sitz in Bonn tätig sind. Eine weitere Spezifizierung nach dem Einsatzort oder der Zielgruppe (junge Menschen mit Wohnsitz in Bonn/außerhalb Bonns) ist nicht möglich. Vorausgesetzt es würde eine Möglichkeit gefunden, wie diese Juleica-Inhaber*innen einen Zuschuss für ein Deutschlandticket erhalten würden, würde dies bei einem subventioniertem Ausgabepreis von 34,30 Euro und einem regulären Bezugspreis von 49 Euro pro Monat jährliche Kosten von bis zu 48.333,60 Euro jährlich verursachen (12 * (49,00 € - 34,30 €) * 274 = 12 * 14,70 € * 274 = 176,40 € * 274 = 48.333,60 €). Sollten zum gesetzten Stichtag weitere Juleicas hinzukommen, erhöhen sich die Kosten entsprechend. Zu 3.: Im Amt für Kinder, Jugend und Familie gibt es derzeit keine personellen Ressourcen, um die wie zuvor beschriebenen umfangreichen Abstimmungen mit den Stadtwerken Bonn (SWB) sowie dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) zu führen noch, um Anträge zur Förderung von Deutschlandtickets zu bearbeiten.Seite 2 von 3 Seite 3 Zu 4.: Die Fachverwaltung schätzt die Einführung von vergünstigten Gruppentickets sowie von subventionierten Deutschlandtickets nicht als wirksame Maßnahme zur Erreichung des Handlungszieles JE2 Junges Ehrenamt des Kinder- und Jugendförderplanes ein. Hier wird auf die Stärkung von Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements gezielt. Die Vergünstigung von Gruppentickets steht in keinem erkennbaren Zusammenhang hierzu. Weiterhin ist festzustellen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in den vier Handlungsfeldern der Jugendförderung (Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) weitaus vielfältiger sind, als die mittels einer Juleica bescheinigten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Handlungsfeld der Jugendarbeit. Eine Vielzahl von ehrenamtlich Engagierten käme daher nicht in den Genuss dieses vermeintlichen Vorteils. Von der Förderung eines Deutschlandtickets auf der Grundlage einer gültigen Juleica könnten zudem auch Personen bis zu drei Jahre lang profitieren, die sich nie oder nur in sehr geringem Umfang ehrenamtlich engagiert haben. Anders als die Ehrenamtskarte, die für ein fest definiertes Mindestmaß an bereits ehrenamtlicher Leistung ausgestellt wird, handelt es sich bei der Juleica – wie bereits erwähnt – um den Nachweis an Kenntnissen in den Methoden der Jugendarbeit. Aufgrund der fehlenden Kausalität zum Kinder- und Jugendförderplan empfiehlt die Verwaltung, den Antrag in Gänze abzulehnen und kann eine Förderung aus den Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans nicht befürworten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de