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241568 · Beschlussvorlage

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk Beuel

Nummer
241568
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.09.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 201,9 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241568-01 AA CDU-Änderungsantrag: Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk Beuel Antrag zur Vorlage 241568
  2. 241568-02 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk Beuel hier: Evaluation nach Auszahlung der Zuschüsse im Jahr 2025

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Beschlussvorlage
öffentlich
241568
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Beuel
Dezernat:
Dez. I
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an
Vereine und sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk
Beuel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.09.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und sonstige
Vereinigungen im Stadtbezirk Beuel mit Wirkung vom 01. Oktober 2024.
Begründung
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und
sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk Beuel stammt aus dem Jahr
2003. Die seitdem für die Bezuschussung zugrunde gelegte Höhe der
Beträge je Gruppierung ist nicht mehr nachvollziehbar und entspricht
nicht mehr dem aktuellen Bedarf der jeweiligen Vereine und
Vereinigungen.
Das Spektrum der in Beuel tätigen Vereine hat sich seit 2003 erweitert
und wird dementsprechend in der Neufassung der Richtlinie mit der
Ergänzung 3.3.2 berücksichtigt.
Des weiteren werden in der Neufassung für die einzelnen
Vereinsgruppen jeweils Budgets festgesetzt um sicherzustellen, dass die
im Haushalt angesetzte Gesamtsumme nicht überschritten wird. Sollte
es mehr Anträge geben, als durch das Budget in der jeweiligen Rubrik
abgedeckt sind, entscheidet die Reihenfolge der Antragstellung über die
Gewährung des Zuschusses.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt ProduktbezeichnungSeite 1 von 6
Seite 2
1.01.32 BezVSt Beuel 1.10.88.01.32.01 BezVSt Beuel
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
20.026,00 1108800132/73.1000 2024
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
20.026,00
Anlage/n
1 Neue Zuschussrichtlinien Stadtbezirk Beuel (öffentlich)Seite 2 von 6
Richtlinien
für die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und
sonstige Vereinigungen im Stadtbezirk Beuel
1. Ziel und Zweck
Dem Stadtbezirk Beuel obliegt nach § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bezirkssatzung der
Bundesstadt Bonn die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung von örtlichen
Gesang- und Instrumentalvereinen, der Ortsausschüsse und sonstiger örtlicher
Vereine, Vereinigungen und Initiativen (mit Ausnahme der Sportvereine).
Ehrenamtlich getragene Vereine und sonstige Vereinigungen - nachfolgend nur
Vereine genannt -, die sich für den Erhalt und die Pflege des Brauchtums einsetzen
und durch Veranstaltungen; Kinder- und Jugendarbeit und sonstige Aktivitäten zum
kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Stadtbezirk Beuel beitragen oder einen
Beitrag zur Förderung des Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzes im Stadtbezirk
leisten, sollen durch finanzielle Zuschüsse unterstützt und gefördert werden.
2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderung sowie Verfahren
2.1 Zuschüsse erhalten ehrenamtlich getragene Vereine, deren Vereinssitz im
Stadtbezirk Beuel liegt und deren Aktivitäten überwiegend im Stadtbezirk Beuel
stattfinden. Die Aktivitäten müssen dem Vereinszweck entsprechen und eine
nachhaltige Wirkung in der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1. erzielen.
2.2 Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung. Sie werden nur im
Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch besteht nicht. Die Zuschüsse werden in Form von
Pauschalbeträgen und nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
2.3 Über die Vergabe der Zuschüsse bis zu 200 Euro entscheidet die
Bezirksverwaltungsstelle Beuel, darüber hinaus die Bezirksvertretung Beuel. Die
Bezirksverwaltungsstelle Beuel unterrichtet zum Ende des Jahres die
Bezirksvertretung Beuel über die in eigener Zuständigkeit gewährten Zuschüsse.
2.4 Abweichend von diesen Richtlinien kann in begründeten Einzelfällen ein anderer
Betrag durch Beschluss der Bezirksvertretung Beuel gewährt werden. Bei der
Festlegung der konkreten Höhe des Zuschusses sind die Besonderheiten der
Vereine und insbesondere die Aktivitäten und Beiträge im stadtbezirklichen Leben
zu berücksichtigen.Seite 3 von 6
3. Höhe der Zuschüsse
3.1 Karnevalsvereine
3.1.1. Festausschuss LiKüRa Karneval 2.000 EURO
3.1.2. Karnevalsvereine und Festausschüsse erhalten für die Ausrichtung
eines Karnevalsumzuges
bei bis zu 20 Zuggruppen 150 EURO
ab 20 Zuggruppen 250 EURO
3.1.3. Karnevalsgesellschaften als Zuschuss für Nachwuchsförderung 250 EURO
3.1.4. Karnevalsgesellschaften und Damenkomitee als Zuschuss für
Veranstaltungen 150 EURO
Die unter Ziffer 3.1.2 – 3.1.4 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu
einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 3.000 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der
Antragstellung entscheidet.
3.2 Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums
3.2.1. Junggesellenvereine und Männerreih,
die Maifeste oder Maiveranstaltungen durchführen 150 EURO
3.2.2. Schützenbruderschaften,
die Schützenfeste durchführen 150 EURO
Die unter Ziffer 3.2.1 + 3.2.2 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu
einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 1.200 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der
Antragstellung entscheidet.
3.2.3 Bürger- oder Ortsvereine,
die eine Veranstaltung (z.B. Ortskirmes) durchführen 150 EURO
3.2.3. Heimat- und Geschichtsverein Beuel am Rhein e. V. 300 EURO
3.2.4. Heimatverein Bonn-Oberkassel e. V. 300 EURO
3.2.5. Denkmal- und Geschichtsverein rrh. e. V. 300 EURO
3.2.6. Holzlarer Mühle e. V. 300 EURO
3.2.7. Veranstalter Beueler Promenadenfest 2.000 EURO
3.2.8. Veranstalter Maikäferfest Oberkassel 2.000 EUROSeite 4 von 6
3.3 Sonstige Vereine
3.3.1. Gesang- und Instrumentalvereine 150 EURO
3.3.2. Vereine des Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzes 150 EURO
Die unter Ziffer 3.3.1 – 3.3.2 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu
einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 900 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der
Antragstellung entscheidet.
3.4 St. Martin
3.4.1 Veranstalter von St. Martins-Umzügen
pro teilnehmendem Kind 0,50 EURO
(nach schriftlicher Bestätigung der tatsächlichen Teilnehmerzahl
nach Durchführung des Zuges)
3.4.2 Schulen oder Kindertagesstätten,
die an der jährlichen Laternenausstellung teilnehmen,
(bei Schulen mit mind. 20, bei Kitas mit mind. 10 Laternen) 50 EURO
Die unter Ziffer 3.4.1 – 3.4.2 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu
einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 2.000 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der
Antragstellung entscheidet.
4. Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen
Bei Jubiläen von Beueler Vereinen werden zur Unterstützung von
Jubiläumsveranstaltungen ein Zuschuss in Höhe von
- bei 25-jährigem Jubiläum 150,00 Euro
- bei 50-jährigem Jubiläum 200,00 Euro
- bei 75-jährigem Jubiläum 250,00 Euro
- bei 100-jährigen Jubiläum 350,00 Euro
- für jedes weitere 25-jährige Jubiläum wird der Betrag wie beim 100-jährigen
Jubiläum zugrunde gelegt.
5. Mittelverwendung
5. 1. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
5.2. Die Antragstellen sind ab einer Zuschusshöhe von 500,00 EURO verpflichtet
 Auf Verlangen einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen,
 bei Bedarf Einsicht in die Kassenführung zu gewähren und
 eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu
gestatten.Seite 5 von 6
5.3. Die Bundestadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse - auch nachträglich -
ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
 schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien verletzt werden und/oder
 entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten nicht gemeldet werden.
6. Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Alle vorgenannten Regelungen und Fristen gelten vorbehaltlich der Genehmigung des
Haushaltes und der Freigabe der Mittel durch Dezernat II.
Diese Richtlinien hat die Bezirksvertretung Beuel am 25.09.2024 beschlossen.
Sie treten zum 01.10.2024 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen an
Vereine und sonstige Vereinigungen zur Förderung der Heimatpflege und des
Brauchtums sowie der Gesangs- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Beuel außer
Kraft.Seite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 17:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de