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241559-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erstattung/Verlängerung des Bewohnerparkausweises während Kulanzzeitraum der Einführung des neuen Parkraumkonzeptes für die Bonner Nordstadt

Nummer
241559-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241559 Bürgerantrag: Erstattung/Verlängerung des Bewohnerparkausweises während Kulanzzeitraum der Einführung des neuen Parkraumkonzeptes für die Bonner Nordstadt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241559-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Erstattung/Verlängerung des
Bewohnerparkausweises während Kulanzzeitraum
der Einführung des neuen Parkraumkonzeptes für
die Bonner Nordstadt
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht des Fachamtes lässt sich das im Bürgerantrag vorgebrachte
Begehren aus rechtlichen Gründen nicht umsetzen.
Die Erstattung einer Verwaltungsgebühr ist nur möglich, wenn diese auf nicht
rechtmäßigem Verwaltungshandeln beruht. In den im Bürgerantrag genannten
Fällen handelt es sich jedoch nicht um zu Unrecht entstandene Kosten. Denn
laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweisen vom 08.11.2022 hat jede antragstellende Person
bereits im Antragsverfahren die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu
wählen (6, 12 oder 24 Monate). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
zur Freiburger Gebührensatzung vom 13.06.2023 ergibt sich, dass es sich bei
der erhobenen Gebühr für den Bewohnerparkausweis nicht um eine
Straßenbenutzungsgebühr, sondern um eine Verwaltungsgebühr handelt, die
nicht an die Benutzung der Straßenfläche zum Parken, sondern an die im
Ausstellen des Bewohnerparkausweis liegende Amtshandlung anknüpft. Der
Aufwand dieser Amtshandlung wurde im Vorfeld des Beschlusses der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen
ermittelt und verbindlich festgelegt (siehe Beschlussvorlage 221847). In den im
Bürgerantrag genannten Fällen ist der Aufwand bereits angefallen, sodass eine
Erstattung rechtswidrig wäre. Aus diesem Grund ist auch eine Verlängerung
des Gültigkeitszeitraums nicht möglich, weil hierdurch der Umfang der
Ausnahmegenehmigung (Bewohnerparkausweis) vergrößert werden würde,
ohne dass diese Amtshandlung gebührenrechtlich abgegolten werden würde.
Der Personenkreis der Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises lässt sich
nicht zwanglos mit dem Personenkreis derjenigen, die einen Antrag auf
Erteilung des Bewohnerparkausweises gestellt haben, vergleichen. Denn
letztere verfügen (noch) nicht über die begehrte Genehmigung. Es liegen aber
Gründe vor, den im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden
Opportunitätsgrundsatzes dahingehend anzuwenden, dass in bestimmten
Konstellationen auf das Verhängen von Sanktionen verzichtet wird. Dazu
gehört etwa die Anordnung einer neuen Bewohnerparkzone (bzw. Erweiterung,Seite 1 von 2
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wie jetzt in der Bonner Nordstadt), weil in diesem Fall mit einer sehr hohen Zahl
neuer Anträge gerechnet werden muss und sich die Bearbeitungszeiten
hierdurch zwangsläufig verlängern oder auch der Verlust eines
Bewohnerparkausweises. Wenn in diesen Situationen der Antrag auf Erteilung
des Bewohnerparkausweise eingereicht wurde, aber noch kein
Bewohnerparkausweis vorliegt und dies im Einzelfall von der antragstellenden
Person auch geltend gemacht wird, ist nach diesseitiger Auffassung der
ausnahmsweise Verzicht auf das Verhängen von Sanktionen tunlich, ohne dass
es zu einer Ungleichbehandlung mit Personen, die Inhaber*in eines Ausweises
sind, kommt, zumal sich diese selbst in einer der o.g. Situationen befinden
könnten.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de