241559-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Erstattung/Verlängerung des Bewohnerparkausweises während Kulanzzeitraum der Einführung des neuen Parkraumkonzeptes für die Bonner Nordstadt
Kerndaten
- Nummer
- 241559-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241559-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Erstattung/Verlängerung des Bewohnerparkausweises während Kulanzzeitraum der Einführung des neuen Parkraumkonzeptes für die Bonner Nordstadt Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aus Sicht des Fachamtes lässt sich das im Bürgerantrag vorgebrachte Begehren aus rechtlichen Gründen nicht umsetzen. Die Erstattung einer Verwaltungsgebühr ist nur möglich, wenn diese auf nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln beruht. In den im Bürgerantrag genannten Fällen handelt es sich jedoch nicht um zu Unrecht entstandene Kosten. Denn laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen vom 08.11.2022 hat jede antragstellende Person bereits im Antragsverfahren die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu wählen (6, 12 oder 24 Monate). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Freiburger Gebührensatzung vom 13.06.2023 ergibt sich, dass es sich bei der erhobenen Gebühr für den Bewohnerparkausweis nicht um eine Straßenbenutzungsgebühr, sondern um eine Verwaltungsgebühr handelt, die nicht an die Benutzung der Straßenfläche zum Parken, sondern an die im Ausstellen des Bewohnerparkausweis liegende Amtshandlung anknüpft. Der Aufwand dieser Amtshandlung wurde im Vorfeld des Beschlusses der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweisen ermittelt und verbindlich festgelegt (siehe Beschlussvorlage 221847). In den im Bürgerantrag genannten Fällen ist der Aufwand bereits angefallen, sodass eine Erstattung rechtswidrig wäre. Aus diesem Grund ist auch eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraums nicht möglich, weil hierdurch der Umfang der Ausnahmegenehmigung (Bewohnerparkausweis) vergrößert werden würde, ohne dass diese Amtshandlung gebührenrechtlich abgegolten werden würde. Der Personenkreis der Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises lässt sich nicht zwanglos mit dem Personenkreis derjenigen, die einen Antrag auf Erteilung des Bewohnerparkausweises gestellt haben, vergleichen. Denn letztere verfügen (noch) nicht über die begehrte Genehmigung. Es liegen aber Gründe vor, den im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsgrundsatzes dahingehend anzuwenden, dass in bestimmten Konstellationen auf das Verhängen von Sanktionen verzichtet wird. Dazu gehört etwa die Anordnung einer neuen Bewohnerparkzone (bzw. Erweiterung,Seite 1 von 2 Seite 2 wie jetzt in der Bonner Nordstadt), weil in diesem Fall mit einer sehr hohen Zahl neuer Anträge gerechnet werden muss und sich die Bearbeitungszeiten hierdurch zwangsläufig verlängern oder auch der Verlust eines Bewohnerparkausweises. Wenn in diesen Situationen der Antrag auf Erteilung des Bewohnerparkausweise eingereicht wurde, aber noch kein Bewohnerparkausweis vorliegt und dies im Einzelfall von der antragstellenden Person auch geltend gemacht wird, ist nach diesseitiger Auffassung der ausnahmsweise Verzicht auf das Verhängen von Sanktionen tunlich, ohne dass es zu einer Ungleichbehandlung mit Personen, die Inhaber*in eines Ausweises sind, kommt, zumal sich diese selbst in einer der o.g. Situationen befinden könnten. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de