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241535-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Anpassungen beim Beantragen von Bewohnerparkausweisen

Nummer
241535-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.09.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241535 Bürgerantrag: Anpassungen beim Beantragen von Bewohnerparkausweisen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241535-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Anpassungen beim Beantragen von
Bewohnerparkausweisen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
24.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht des Fachamtes lässt sich das im Bürgerantrag vorgebrachte
Begehren aus rechtlicher Sicht leider nicht realisieren. Soweit es um die
Erstattung zu Unrecht entstandener Kosten geht, enthalten die
landesrechtlichen Vorschriften gesetzliche Regelungen, die für Bürger*innen
als besondere Anspruchsgrundlage herangezogen werden können. In den im
Bürgerantrag genannten Fällen handelt es sich jedoch nicht um zu Unrecht
entstandene Kosten. Denn laut der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren für Bewohnerparkausweise vom 08.11.2024 hat jede antragstellende
Person bereits im Antragsverfahren die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum
zu wählen (6, 12 oder 24 Monate). Personen, die in absehbarer Zeit umziehen
oder dahingehende Überlegungen anstellen, können daher einen
Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeit von 6 Monaten erhalten. Ergibt sich
dann nach Ausstellung des Ausweises, jedoch vor Ablauf der Gültigkeit des
Bewohnerparkausweises eine Änderung in der Lebenssituation der
Inhaberin/des Inhabers des Ausweises dahingehend, dass sie/er den
Bewohnerparkausweis nicht mehr nutzt, so wirkt sich dies nicht auf die
Rechtmäßigkeit der zum Zeitpunkt der Antragstellung erhobenen Gebühr aus.
Hier ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Freiburger
Gebührensatzung vom 13.06.2023, dass es sich bei er erhobenen Gebühr für
den Bewohnerparkausweis nicht um eine Straßenbenutzungsgebühr, sondern
um eine Verwaltungsgebühr handelt, die nicht an die Benutzung der
Straßenfläche zum Parken, sondern an die im Ausstellen des
Bewohnerparkausweis liegende Amtshandlung anknüpft. Dieser Aufwand ist in
den im Bürgerantrag genannten Fällen bereits angefallen, sodass eine
Erstattung rechtswidrig wäre.
Daher empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung imSeite 1 von 2
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Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgerin ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de