241535-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Anpassungen beim Beantragen von Bewohnerparkausweisen
Kerndaten
- Nummer
- 241535-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.596 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241535-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Anpassungen beim Beantragen von Bewohnerparkausweisen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aus Sicht des Fachamtes lässt sich das im Bürgerantrag vorgebrachte Begehren aus rechtlicher Sicht leider nicht realisieren. Soweit es um die Erstattung zu Unrecht entstandener Kosten geht, enthalten die landesrechtlichen Vorschriften gesetzliche Regelungen, die für Bürger*innen als besondere Anspruchsgrundlage herangezogen werden können. In den im Bürgerantrag genannten Fällen handelt es sich jedoch nicht um zu Unrecht entstandene Kosten. Denn laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise vom 08.11.2024 hat jede antragstellende Person bereits im Antragsverfahren die Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu wählen (6, 12 oder 24 Monate). Personen, die in absehbarer Zeit umziehen oder dahingehende Überlegungen anstellen, können daher einen Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeit von 6 Monaten erhalten. Ergibt sich dann nach Ausstellung des Ausweises, jedoch vor Ablauf der Gültigkeit des Bewohnerparkausweises eine Änderung in der Lebenssituation der Inhaberin/des Inhabers des Ausweises dahingehend, dass sie/er den Bewohnerparkausweis nicht mehr nutzt, so wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der zum Zeitpunkt der Antragstellung erhobenen Gebühr aus. Hier ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Freiburger Gebührensatzung vom 13.06.2023, dass es sich bei er erhobenen Gebühr für den Bewohnerparkausweis nicht um eine Straßenbenutzungsgebühr, sondern um eine Verwaltungsgebühr handelt, die nicht an die Benutzung der Straßenfläche zum Parken, sondern an die im Ausstellen des Bewohnerparkausweis liegende Amtshandlung anknüpft. Dieser Aufwand ist in den im Bürgerantrag genannten Fällen bereits angefallen, sodass eine Erstattung rechtswidrig wäre. Daher empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung imSeite 1 von 2 Seite 2 Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgerin ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de