241520 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 47 - Aufstockung einer Gewerbehalle mit zwei Wohneinheiten Az.: 10299/2024
Kerndaten
- Nummer
- 241520
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 241520 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 47 - Aufstockung einer Gewerbehalle mit zwei Wohneinheiten Az.: 10299/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Bauantrag nega- tiv beschieden hat, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungspla- nes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Aufstockung einer Gewerbehalle mit zwei Vollgeschossen für das Grundstück Auf der Kaiserfuhr 47 in 53127 Bonn beabsichtigt. Auf dem Grundstück befinden sich eine eingeschossige Gewerbehalle mit einem Außenlager und ein zugehöriges zweigeschossiges Betriebsleiterwohnhaus mit einer Büro- und Archivfläche. Geplant ist die Aufstockung der Gewerbehalle mit zwei Vollgeschossen, die ausweislich der letzten Umplanung – für die jedoch keine neuen Planunterlagen eingereicht wurden – als eine zweite Betriebswohnung und als Sozialräume und Kundentoiletten genutzt werden sollen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 7519-13 vom 17.10.1980, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Im vorliegenden Fall setzt der ein- schlägige Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet fest. Gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden Baunut- zungsverordnung (BauNVO) von 1977 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1977). Zulässig sind demnach Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen. Nur ausnahmsweise kön- nen Wohnungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B.Seite 1 von 3 Seite 2 für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleitungen, Aufsichts- und Bereitschafts- personen) zugelassen werden – gem. § 8 Abs. 3 BauNVO 1977. Bereits heute existiert offensichtlich eine Betriebsinhaberwohnung, obwohl der vorhandene Betrieb nicht unbedingt die Notwendigkeit einer ständigen Präsenz erkennen lässt (Kärcher Shop und Service). Dies gilt für eine zweite Betriebs- wohnung umso weniger, zumal auch eine gebotene Unterordnung gegenüber der gewerblichen Nutzung dann nicht mehr gewährleitet ist. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Ab- satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wäre aufgrund des Gebietserhaltungsan- spruchs und einer zu befürchtenden Vorbildfunktion des Vorhabens nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Verwaltung hat den Antrag auf Vorbescheid zwischenzeitlich nach erfolgter Anhörung abgelehnt. Anlage/n 1 Lageplan Auf der Kaiserfuhr 47 (öffentlich) 2 Ansicht Nord Auf der Kaiserfuhr 47 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de