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241520 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 47 - Aufstockung einer Gewerbehalle mit zwei Wohneinheiten Az.: 10299/2024

Nummer
241520
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241520
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr
47
- Aufstockung einer Gewerbehalle mit zwei
Wohneinheiten
Az.: 10299/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Bauantrag nega-
tiv beschieden hat, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Aufstockung einer Gewerbehalle
mit zwei Vollgeschossen für das Grundstück Auf der Kaiserfuhr 47 in 53127
Bonn beabsichtigt. Auf dem Grundstück befinden sich eine eingeschossige
Gewerbehalle mit einem Außenlager und ein zugehöriges zweigeschossiges
Betriebsleiterwohnhaus mit einer Büro- und Archivfläche.
Geplant ist die Aufstockung der Gewerbehalle mit zwei Vollgeschossen, die
ausweislich der letzten Umplanung – für die jedoch keine neuen Planunterlagen
eingereicht wurden – als eine zweite Betriebswohnung und als Sozialräume
und Kundentoiletten genutzt werden sollen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
7519-13 vom 17.10.1980, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit
nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Im vorliegenden Fall setzt der ein-
schlägige Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet fest.
Gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) von 1977 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der
Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1
BauNVO 1977). Zulässig sind demnach Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen. Nur ausnahmsweise kön-
nen Wohnungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B.Seite 1 von 3
Seite 2
für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleitungen, Aufsichts- und Bereitschafts-
personen) zugelassen werden – gem. § 8 Abs. 3 BauNVO 1977.
Bereits heute existiert offensichtlich eine Betriebsinhaberwohnung, obwohl der
vorhandene Betrieb nicht unbedingt die Notwendigkeit einer ständigen Präsenz
erkennen lässt (Kärcher Shop und Service). Dies gilt für eine zweite Betriebs-
wohnung umso weniger, zumal auch eine gebotene Unterordnung gegenüber
der gewerblichen Nutzung dann nicht mehr gewährleitet ist.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Ab-
satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wäre aufgrund des Gebietserhaltungsan-
spruchs und einer zu befürchtenden Vorbildfunktion des Vorhabens nicht mit
den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Verwaltung hat den Antrag auf Vorbescheid zwischenzeitlich nach erfolgter
Anhörung abgelehnt.
Anlage/n
1 Lageplan Auf der Kaiserfuhr 47 (öffentlich)
2 Ansicht Nord Auf der Kaiserfuhr 47 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de