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241510-02 AA · Änderungsantrag

FDP-Änderungsantrag zu BBB-Antrag Zweckentfremdung der PKW-Parkplätze auf dem Teilstück der Kennedyallee zwischen Einmündung Donatus- bis Turmstraße durch dauerparkende LKW, Wohnmobile und Wohnwagen-Anhänger Antrag zur Vorlage 241510

Nummer
241510-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
28.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Kennedyallee Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Turmstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Mittelstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Ludwig-Erhard-Allee Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Im Winkel Straße· Tannenbusch, Bonn
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 241510 BBB-Antrag Zweckentfremdung der PKW-Parkplätze auf dem Teilstück der Kennedyallee zwischen Einmündung Donatus- bis Turmstraße durch dauerparkende LKW, Wohnmobile und Wohnwagen-Anhänger

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Änderungsantrag
öffentlich
241510-02 AA
Antragsteller/in:
Wolfgang Heedt
28.10.2024, gez. Wenzel
FDP-Änderungsantrag zu BBB-Antrag Zweckentfremdung der PKW-Parkplätze auf
dem Teilstück der Kennedyallee zwischen Einmündung Donatus- bis Turmstraße durch
dauerparkende LKW, Wohnmobile und Wohnwagen-Anhänger
Antrag zur Vorlage 241510
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.10.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Ersetzungsantrag
1. Die Kennedyallee zwischen Mittelstraße/Ludwig-Erhard-Allee und
Turmstraße wird grundsätzlich für das Abstellen von LKW, LKW-
Anhängern, Zugmaschinen, Sattelaufliegern und Verkaufsfahrzeugen
ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen sowie für
gewerblich betriebene PKW-Anhänger gesperrt und deren Eigentümer
bzw. Betreiber auf das Gewerbegebiet Bad Godesberg Nord sowie auf
einschlägige Bürogebiete verwiesen. Einzige Ausnahme:
Umzugsunternehmen mit einem Auftrag aus dem unmittelbaren Umfeld
für die Dauer des Umzugs.
2. Für das Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen werden
zusammenhängend 10 Parktaschen im Winkel von 90 Grad zur
Kennedyallee eingerichtet und das Abstellen dieser Fahrzeuge auf
diese Parktaschen beschränkt.
Begründung
Zu 1.: Das Wohngebiet nördlich der Kennedyallee ist als WR Reines
Wohngebiet gekennzeichnet, das Wohngebiet südlich der Kennedyallee als WA
Allgemeines Wohngebiet der Typen 1 - 4. Der 2006 aufgestellte
Bebauungsplan 8119-16 für das südlich gelegene Wohngebiet bestimmt in
Abschnitt 2.3.1. unter der Zwischenüberschrift "Wohngebiete", Zitat: "In den
Allgemeinen Wohngebieten sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 4
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO),
Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr.
5 BauN-VO) nicht zulässig. ... Zudem könnten sich Verkehrs- und
Lärmbelastungen sowie das bauliche Erscheinungsbild solcher Nutzungen
nachteilig auf das Plangebiet und die Nachbarschaft auswirken." Zitat Ende.
Das Abstellen von gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen und Anhängern
widerspricht dem Geist der zitierten Formulierungen.Seite 1 von 2
Seite 2
Zu 2.: Die Parktaschen im Winkel von 90 Grad zur Kennedyallee erschweren
das Einparken von Wohnanhängern und die "Simulation" von
Fahrzeugbewegungen. Sie können daher als Teil einer
Vergrämungsmaßnahme betrachtet werden. Fahrzeugbewegungen sind en
Block leichter von den Ordnungskräften nachzuvollziehen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de