241502 · Mitteilungsvorlage
Leitlinien für Solaranlagen auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen
Kerndaten
- Nummer
- 241502
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241502 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Leitlinien für Solaranlagen auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 24.09.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.10.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Für die Zielgruppe der Eigentümer*innen und Mieter*innen von denkmalgeschützten Gebäuden hat die Stadtverwaltung "Leitlinien für Solaranlagen an Baudenkmalen und in Denkmalbereichen" entwickelt. Ziel ist es, mehr Klarheit darüber zu schaffen, wo und unter welchen Bedingungen Photovoltaik zur Solarstromerzeugung sowie Solarthermie zur Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung auf denkmalgeschützten Gebäuden erlaubnisfähig sind. Erklärt wird auch, wo und wie die Anträge zur Erlaubniserteilung nach §9 Denkmalschutzgesetz NRW sowie zur Förderung nach Förderprogramm Solares Bonn gestellt werden können. Die Leitlinien entstanden in Zusammenarbeit zwischen dem Programmbüro Klimaneutrales Bonn und der Unteren Denkmalbehörde. Eine grafische Gestaltung des Leitfadens wird angestrebt. In der Anlage finden Sie die Textversion bereits vorab zur Kenntnis. Anlage/n 1 Leitlinien für Solaranlagen auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen (öffentlich)Seite 1 von 12 Leitlinien für Solaranlagen auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen Der Rat der Stadt Bonn hat beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden und das mit dem 1,5°-Ziel des Pariser Klimaabkommens verbundene Rest-CO2-Budget nicht zu überschreiten. Damit hat Bonn es sich zur Aufgabe gemacht, die Strom-, Wärme- und Mobilitätswende noch 10 Jahre schneller zu vollziehen, als dies auf Bundesebene geplant ist. Um den für den heutigen Strombedarf und den für Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge zusätzlich erforderlichen Grünstrom zu erzeugen, ist es im eng bebauten urbanen Raum besonders essenziell, solare Strahlung auf möglichst allen solar geeigneten Dachflächen zu nutzen – auch auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen. Wir brauchen auch Dächer von Baudenkmalen In Bonn sind über 4100 Baudenkmale in der Denkmalliste eingetragen. Damit belegt Bonn den dritten Platz in der landesweiten Statistik zum Stand der Unterschutzstellungen (Stand 21.12.2021). Zusätzlich weisen insbesondere die Gründerzeitviertel besonders große Dachflächen und hinsichtlich Ausrichtung, Dachneigung und Verschattungsgrad überdurchschnittlich große Solar-Potenzialflächen auf. Ein Blick ins Solarkataster NRW offenbart, dass sich über sechs Prozent des solaren Dachflächenpotenzials in Bonn auf Dächern von Baudenkmalen befindet. Da in Bonn als dicht besiedeltem Raum nur wenig Platz für Freiflächen-Solarparks und Windkraftanlagen vorhanden ist, ist die Stadt in besonderem Maße darauf angewiesen, dass möglichst alle geeigneten Dachflächen solar genutzt werden. Die erneuerbare Energieversorgung hängt insofern auch davon ab, ob auf den Dächern der Denkmale Solaranlagen errichtet werden. Denkmalschutz ist gelebte Nachhaltigkeit Denkmalpflege ist nachhaltig, weil der Abriss von Gebäuden eine erhebliche Menge an Bauschutt erzeugt und der Neubau wiederum mit einem erheblichen Ausstoß von klima- schädlichem Kohlendioxid (CO2) einhergeht. Die im Herstellungsprozess der Baumaterialien erforderliche Energie wird „graue Energie“ genannt. Je länger ein Gebäude genutzt wird, desto geringer ist anteilig die auf die Nutzungsjahre umgelegte graue Energie. Indem der Denkmalschutz die Bausubstanz langfristig erhält, trägt er somit auch zur Konsumwende bei – es wird repariert und saniert, statt der Wegwerfmentalität zu folgen. Ein klarer Beitrag zum Klimaschutz.Seite 2 von 12 2 Ist eine Erlaubnis für Solaranlagen an Baudenkmalen erforderlich? Ja. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Baudenkmal, in dessen Umgebung oder in einem Denkmalbereich errichten will, braucht dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW eine denkmalrechtliche Erlaubnis (§9 DSchG NRW vom 1. Juni 2022). Das gilt sowohl für Photovoltaik-Anlagen zur Solarstromproduktion als auch für Solarthermie-Anlagen zur Warmwasser-Bereitung oder zur Heizungsunterstützung. Zusätzlich gilt diese Erlaubnispflicht auch für Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“), welche meist nur aus 1-2 Modulen bestehen und für die Nutzung am Balkon entwickelt wurden, so dass sich auch Mieter*innen und Wohnungseigentümer*innen an der Energiewende beteiligen können. Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz Laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 2 EEG 2023) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Dies wird aus dem Grundgesetz (Art. 20a GG) abgeleitet. Der Denkmalschutz genießt in NRW als ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Kulturgut (Art. 18 (2) Verf NRW) einen vergleichbaren rechtlichen Rang wie der Klimaschutz. Das Denkmalschutzgesetz NRW hebt seit 2022 hervor, dass die Belange des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigen sind (§9 Abs. 3 DSchG NRW). Einen absoluten Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber dem Denkmalschutz hat der Gesetzgeber laut Erlass des NRW-Bauministeriums damit nicht vorgesehen. Zwischen beiden Anliegen muss daher abgewogen werden. In die Abwägung kann zum Beispiel auch einfließen, dass klimabedingte Extremwetter wie Hitzewellen, Dürren, Starkregen und Überschwemmungen auch Schäden an Denkmalgebäuden anrichten können. Insofern kann der Ausbau der erneuerbaren Energien indirekt auch die Substanz der Baudenkmale schützen. Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig? Grundsätzlich ist für die Erlaubniserteilung die Untere Denkmalbehörde (UDB) der Stadt Bonn, angesiedelt im Stadtplanungsamt zuständig für sämtliche Baudenkmale im privaten und städtischen Besitz. Nur im Fall von Baudenkmalen, die sich im Landes- oder Bundeseigentum befinden, wie beispielsweise Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), ist für die Erlaubniserteilung die Obere Denkmalbehörde (ODB) zuständig – das ist die Bezirksregierung Köln. Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen nach Anhörung des zuständigen Denkmalfachamtes – hier das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR- ADR). Dieses hat seine fachliche Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Äußert sich das LVR-ADR nicht innerhalb dieser Frist, kann die Denkmalbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen. Wie das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW in seinem Erlass vom 8. November 2022 betonte, ist das LVR-ADR aber keine Erlaubnisbehörde. Die Entscheidung wird vielmehr von der zuständigen Denkmalbehörde getroffen.Seite 3 von 12 3 Wann ist meine Solaranlage erlaubnisfähig? 1. Prüfung von Alternativstandorten Laut Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung NRW vom 8. November 2022 muss die zuständige Untere oder Obere Denkmalbehörde zunächst prüfen, ob sich Alternativstandorte, beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden oder Freiflächen, besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen. Nur wenn sich ein solcher Alternativstandort besser eignet als die Dachanlage, kann die Untere Denkmalbehörde die Solaranlage auf dem Baudenkmal selbst ablehnen. Wenn der Alternativstandort hingegen weniger geeignet ist, kann er als Grund für eine Ablehnung des Erlaubnisantrags nicht herangezogen werden. Es liegt dann im Ermessen der/s Bürger*in, eine solare Nutzung am Alternativstandort ggf. zusätzlich zu beantragen. 2. Prüfung der Schutzgründe des Denkmals Bei der Beurteilung ist danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen das betreffende Objekt einen Denkmalwert hat (s. Eintragungstext in der Denkmalliste, §23 DSchG NRW): Laut ministeriellem Erlass vom 8. November 2022 besteht nach §9 Abs. 1 DSchG grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die Solaranlage „keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals“ darstellt. Solaranlagen, die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind in der Regel zu erlauben. Solaranlagen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind regelmäßig dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen. Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Denkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht erlaubnisfähig (beispielsweise auf vielen Kirchen und Rathäusern).Seite 4 von 12 4 3. Prüfung, ob die Bausubstanz nur geringfügig beeinträchtigt wird Die Bausubstanz wird nur minimal beeinträchtigt, wenn die Solaranlage reversibel ist. Insbesondere bei einer historischen Dacheindeckung (z.B. Ziegel) sind Aufdach-Module vorzuziehen, da dabei die originale Dacheindeckung erhalten bleibt – im Unterschied zu Indach-Installationen oder Solarziegeln, für die Teile der Originalsubstanz entfernt werden müssen und wenn die notwendigen Leitungen so verlegt werden, dass keine denkmalrelevanten Eingriffe in die Struktur der Gebäude vorgenommen werden. Ein wesentlicher Eingriff in die denkmalwerte Substanz wäre beispielweise, wenn originale Dachstühle, Dachdeckungen oder andere Konstruktionen vorhanden sind, die durch die Installation der Anlage stark verändert oder gar erneuert werden müssten. Da auf Schieferdächern nach derzeitigem Kenntnisstand keine Aufdach-Montage möglich ist, sind evtl. auch Indach-Montagen bzw. die Verwendung von Solarschiefer oder Solarfolien erlaubnisfähig. 4. Prüfung, ob das Erscheinungsbild nur geringfügig beeinträchtigt wird Für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals nur „geringfügig“ oder aber „erheblich“ beeinträchtigt wird, ist das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden dieses Betrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik. Nicht jede Veränderung ist auch eine Beeinträchtigung. Solaranlagen werden umso weniger als „optische Beeinträchtigung“ oder „störend“ wahrgenommen, je mehr sich die Systeme farblich und strukturell an die Dachlandschaft bzw. Fassaden anpassen.Seite 5 von 12 5 Hier sind Photovoltaik und Solarthermie auf Denkmalen möglich In folgenden Fällen gilt das Erscheinungsbild als nur geringfügig beeinträchtigt. Reversible Standard-Aufdach-Module sind deshalb in der Regel ohne Auflagen gartenseitig und straßenseitig erlaubnisfähig: a) Solaranlagen auf Flachdächern mit oder ohne Attika (wandartige Erhöhung der Außenwand, die das Dach verdeckt) und Dächern bis 5° Neigung: Die Module können entweder flach installiert oder leicht schräg aufgeständert werden. Falls keine Attika vorliegt, dürfen die Module geringfügig über die Dachebene hinausragen. Falls eine Attika vorhanden ist, dürfen sie geringfügig über den Rand der Attika hinausragen. Das Erscheinungsbild wird bei derart flachen Dächern dadurch nur leicht verändert, da sie vom Erdboden nur wenig einsehbar sind. b) Solaranlagen auf Neubauten ohne eigenen Denkmalwert in der Umgebung von Baudenkmalen (auch in Denkmalbereichen) sind erlaubnisfähig, da die Baudenkmale selbst hierdurch in ihrer Substanz in keiner Weise beeinträchtigt werden und eine optische Veränderung der Denkmal-Umgebung das Erscheinungsbild des Denkmals grundsätzlich nur geringfügig beeinträchtigt. c) Solaranlagen auf Dächern, die für den Denkmalwert des Gebäudes nicht wesentlich sind, d.h. wenn das Dach keine denkmalkonstituierende Bedeutung hat – zum Beispiel, weil das Dach im Eintragungstext der Denkmalliste nicht explizit benannt wird oder weil die bauzeittypische, prägende Dachdeckung gar nicht mehr vorhanden ist. d) Solaranlagen auf Dächern industrieller Großbauten (z.B. Gewerbehallen, Fabriken, Lagerhallen) beeinträchtigen das Erscheinungsbild nur geringfügig, da hier ohnehin eine technisch geprägte Architektur vorliegt. e) Solaranlagen auf Dächern, die nur unwesentlich vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, d.h. zurückliegend oder durch andere Gebäude oder Bäume teilweise verdeckt sind. f) Balkonkraftwerke (Stecker-Solargeräte) soweit sie an zurückliegenden Balkonwänden (Fassade) bzw. unmittelbar hinter dem Balkongeländer angebracht werden. Tipp: Bei Reihenhausriegeln ist seit 1.1.2024 kein Mindestabstand zur Brandwand des Nachbarhauses mehr erforderlich.Seite 6 von 12 6 Harmonische Integration öffentlich sichtbarer Solaranlagen auf Baudenkmalen Wenn das Dach aus dem öffentlichen Raum sichtbar ist und die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes denkmalfachlich als „erheblich“ eingestuft wurde, kann laut Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW vom 8. November 2022 die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch folgende Maßnahmen abgemildert werden, so dass die Solaranlage trotzdem erlaubnisfähig ist. Zentrales Kriterium ist dabei, dass sich die Solaranlage der eingedeckten Dachfläche unterordnet. Dies ist der Fall, wenn das Dach des Baudenkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird (indem die Module dachparallel installiert werden) und das Dach in seiner Kontur und Dachdeckung noch ablesbar bleibt (indem ein Abstand zu allen Dachrändern – First, Traufe, Ortgang – von ca. zwei bis drei Ziegelreihen und –breiten eingehalten wird. Bei anderen Dachdeckungen muss der Abstand zum Dachrand mindestens so groß sein wie der Abstand zwischen der Dachhaut und der PV-Anlage. die Aufdach-/Indach-Module bzw. der Solarziegel/-folien nach Möglichkeit die Farbigkeit der Dacheindeckung haben, Module ohne Umrandung oder mit einer gleichfarbigen Umrandung gewählt werden und ihre Oberfläche matt (d.h. blendfrei, nicht spiegelnd) ist, die Solaranlage als eine geschlossene Fläche mit gleichmäßiger Verteilung der Module angebracht wird (keine Einzelmodule).Seite 7 von 12 7 Solaranlagen in denkmalgeschützten Nachkriegssiedlungen in Bonn Bonn verfügt über mehrere nach dem 2. Weltkrieg in der Gründungszeit der Bundesrepublik Deutschland erbaute Siedlungen des seriellen Wohnungsbaus der Nachkriegsmoderne (vorwiegend Besatzungsbauten für das amerikanische, britische und französische Militär). Denkmalprägend sind vor allem die Wohnungsgrundrisse und deren Zuschnitte bei einer eher rationalen Baugesinnung und die zwischen den Wohnriegeln liegenden weitläufigen Grünanlagen. Deren in ihrer Schlichtheit ebenfalls gestaltprägenden Dächer sind aufgrund der offenen Siedlungsstruktur von allen Seiten aus dem öffentlichen bzw. halböffentlichem Raum gut einsehbar. Trotz dieser Sichtbarkeit sind Solaranlagen in folgenden Siedlungen unter Beachtung der oben angeführten Kriterien erlaubnisfähig: in der 1951 errichteten „Amerikanische Siedlung“ (HICOG-Siedlung in Bad Godesberg Plittersdorf), die im Jahr 2000 in die Denkmalliste der Stadt Bonn eingetragen wurde und sich heute größtenteils im Besitz der VEBOWAG befindet (zuständig ist die Untere Denkmalbehörde), in der 1950/51 errichteten und seit 1999 unter Denkmalschutz stehenden HICOG- Siedlung Im Etzental (Zuständigkeit: Untere Denkmalbehörde; bei den in Bundeseigentum befindlichen Wohngebäuden der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) abweichend die Obere Denkmalbehörde), die 1949-52 erbaute und seit 1986 unter Denkmalschutz stehende Reutersiedlung in Kessenich zwischen Reuterstraße, Bonner Talweg und Luisenstraße (Zuständigkeit: Untere Denkmalbehörde).Seite 8 von 12 8 Brandschutz: Hinweisschild, Übersichtsplan, Freischalter Selbst bei geringem Lichteinfall produzieren Photovoltaik-Module elektrische Spannung, so dass die Leitungen zwischen Modulen und Wechselrichter unter Gleichstromspannung stehen. Eine Gefährdung ist jedoch nur bei Isolationsschäden zu erwarten. Laut Deutschem Feuerwehrverband sind Unfälle aufgrund elektrischer Gefahren bei Feuerwehr-Einsätzen selten und bei entsprechender Schulung der beteiligten Einsatzkräfte gut beherrschbar1. Brände in Wohngebäuden mit Photovoltaik-Anlagen löscht die Feuerwehr genauso wie andere Brände auch. Um die Feuerwehr im Brandfall zu unterstützen und Brandschäden am Baudenkmal möglichst gering zu halten, schreibt die Untere Denkmalbehörde vor, in der Nähe zur Hausverteilung und am Stromanschlusskasten ein genormtes PV-Hinweisschild2 sowie einen Photovoltaikanlagen-Übersichtsplan mit Draufsicht und Seitensicht inkl. Positionierung der Gleichstrom-(DC)- Freischalteinrichtung anzubringen. Darin ist schnell erkennbar, wo sich spannungsführende Teile befinden. Solche DC-Freischalter (Trennlastschalter auf der Gleichspannungsseite) sind seit dem Jahr 2006 verpflichtend und befinden sich am oder im Wechselrichter (meist im Keller). Deren Abschaltung garantiert, dass vom Wechselrichter bis zum Zählerschrank und dem öffentlichen Netz keine Spannung mehr anliegt. Jedoch ist auch nach Betätigung dieses Freischalters weiterhin Spannung an den Modulen und allen Gleichstromkabeln vor dem Wechselrichter vorhanden. Daher empfiehlt die Untere Denkmalbehörde einen zusätzlichen Freischalter am Übergang zum Modulfeld auf dem Dach oder Freischalter direkt an den einzelnen Modulen (realisierbar z.B. über Leistungsoptimierer, mittels derer die Module im Brandfall einzeln ausschaltbar sind, oder über Modulwechselrichter). Aus Brandschutzsicht ist eine Sicherheitsabschaltung zu empfehlen, die nicht nur vor Ort, sondern auch aus der Ferne (z.B. über eine App) bedienbar ist. 1 Deutscher Feuerwehrverband (2010): Einsatz an Photovoltaikanlagen. Informationen für Einsatzkräfte von Feuerwehren und technischen Hilfsdiensten. Abb. 27. https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2020/05/BSW_Feuerwehrbroschuere_2010.pdf 2 Passende Aufkleber hat der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW) zusammen mit den Feuerwehren entwickelt: https://www.bsw- solar-shop.de/katalog/pv-sicherheit Hinweisschilder des Bundesverbands Solarwirtschaft e.V. Photovoltaikanlagen-ÜbersichtsplanSeite 9 von 12 9 So geht`s ganz praktisch Wie gut ist mein Dach geeignet für Solaranlagen? Eine Abschätzung, ob und wo Ihr Dach für die solare Nutzung geeignet ist, können Sie zum Beispiel auf folgenden Wegen vornehmen: Besuchen Sie das 3D-Modell der Stadt Bonn (3d.bonn.de) und zoomen Sie zu Ihrem Gebäude, indem Sie oben links Ihre Adresse eingeben. In den Werkzeugen oben rechts wählen Sie das Tool „Verschattung“ aus. Dort können Sie im 3D-Modell nachvollziehen, wann im Jahres- und Tagesverlauf welche Teile Ihres Daches gut besonnt sind. Der Energieatlas des NRW-Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bietet ein kostenfreies Solarkataster: https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster. Geben Sie links einfach Ihre Adresse ein, um zu Ihrem Gebäude zu zoomen. Bei Mausklick auf Ihr Gebäude öffnet sich ein Fenster mit der geeigneten PV- Modulfläche, differenziert nach Süd-/West-/Ost-/Nord- und Flachdächern. Wählen Sie die gewünschten Teildachflächen aus und starten Sie den Ertragsrechner. Das Tool berechnet Ihnen, wie viel Leistung dort installiert werden kann und wie groß der jährliche Ertrag und die jährliche CO2-Einsparung sind. Wo kann ich mich beraten lassen? Die Bonner Energie Agentur e.V. (BEA) bietet kostenfreie und herstellerunabhängige Beratung zu den technischen Möglichkeiten sowie zur Planung und Finanzierung von Solaranlagen: https://www.bonner-energie-agentur.de/ Als Fach- und Sachverständige besitzen die Mitarbeitenden der Denkmalbehörden die notwendige Kompetenz, um im öffentlichen Auftrag den Schutz, den Erhalt und die Pflege von Baudenkmalen sicherzustellen. Sie bewerten die potenziellen Eingriffe in den denkmalwerten Bestand, beraten hinsichtlich der denkmalrechtlichen Erlaubnisfähigkeit und begleiten die Planung und Umsetzung der Maßnahme. Sie sollten daher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einbezogen werden: https://www.bonn.de/themen-entdecken/planen-bauen/denkmalschutz.phpSeite 10 von 12 10 Wie stelle ich den Antrag zur Erlaubniserteilung bei der Unteren Denkmalbehörde? Den Antrag stellen Sie über ein Online-Formular. Falls Sie noch nicht über das für alle Online- Dienste der Stadt Bonn erforderliche Servicekonto.NRW verfügen, registrieren Sie sich bitte kurz unter folgendem Link mit einem Benutzername und Passwort: https://servicekonto.nrw/serviceaccount/register. Um den Antrag für ein Erlaubnisverfahren nach Denkmalschutzgesetz NRW zu stellen, loggen Sie sich unter folgendem Link ein: https://service.bonn.de/ Anschließend wählen Sie in der Kachel „Bauen. Planen. Umwelt.“ (unten rechts) das „Denkmal-Erlaubnisverfahren“ aus. Was muss ich zum Online-Erlaubnisantrag hochladen? Fotos des Baudenkmals (aktuell, Gebäude als Ganzes und aus dem Straßenraum heraus vom gegenüberliegenden Gehweg von beiden Blickrichtungen, ohne Verdeckung durch belaubte Bäume, Ausschnitte der betroffenen Bereiche) Kurze Bestandsbeschreibung des Daches (Konstruktion, Material, Ausstattung) Skizze des Vorhabens: Dachaufsicht und Gebäudeansicht mit geplanter Anordnung der PV-Module (Belegungspläne des Solar-Installateurs oder eigene maßstabsgetreue Zeichnungen) Produktdatenblatt der geplanten Aufdach-/Indach-PV-Module / Solarziegel / Solarfolien / Solar-Kollektoren Darstellung / Skizzierung der Leitungsführung wegen möglicher Eingriffe in die Bausubstanz des Daches oder des Dachstuhls oder anderer denkmalprägender Gebäudeteile – einschließlich Angabe des Aufstellungsortes für Strom- bzw. Wärmespeicher und evtl. bauliche Ergänzungen (wie z.B. Einhausungen) Statische Unbedenklichkeitsbescheinigung (z.B. durch Statiker oder Zimmermann) Alternativ können Sie den Antrag auch per Post schicken an: Bundesstadt Bonn Untere Denkmalbehörde (UDB) Berliner Platz 2 53103 Bonn Wichtiger Hinweis: Bevor Sie Ihre Solaranlage kaufen, beauftragen oder installieren lassen, warten Sie bei jedem Baudenkmal unbedingt die Erlaubniserteilung ab, da die Denkmalbehörde die Solaranlage im Ausnahmefall auch ablehnen oder mit gesonderten Auflagen versehen kann. Bei Installation ohne denkmalrechtliche Erlaubnis droht ggf. eine Rückbauverfügung und ein Bußgeldverfahren. !Seite 11 von 12 11 Zuschüsse sichern: Förderprogramm Solares Bonn Die Bundesstadt Bonn fördert die Errichtung von PV-Anlagen mit dem Förderprogramm Solares Bonn. Details finden Sie unter: www.bonn.de/solar. Photovoltaik auf Denkmalgebäuden wird in Fördermodul M5 mit 200 Euro pro installiertem Kilowatt Peak bezuschusst. Falls es sich bei dem Baudenkmal um ein Wohngebäude ab vier Wohneinheiten handelt, greift für die Photovoltaikanlage sogar das Fördermodul M2 mit einem Fördersatz von 300 Euro je Kilowatt Peak. Solarkollektoren werden mit 150 Euro je Quadratmeter Absorberfläche gefördert, wenn der Kollektor zur Heizungsunterstützung dient (Fördermodul M12). Für den Anschluss von Stecker-Solargeräten am Balkon, an der Fassade, auf der Terrasse oder im Garten können Sie einen Zuschuss von 300 bis 800 Euro je Kilowatt Einspeiseleistung des Mikro-Wechselrichters (Fördermodul M13) beantragen. Im Rahmen von Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage ist die Förderung eines „PV ready“-Gutachtens möglich, in dem das Dach auf Dichtigkeit bzw. statische Belastbarkeit geprüft wird (Fördermodul M7). Diese „PV ready“- Gutachten sind manchmal auch Bedingung der Denkmalbehörden – zum Beispiel, wenn in die Statik eines Dachstuhls oder eines historischen Geländers eingegriffen wird. Diese Gutachten werden mit 80 Prozent der Kosten bezuschusst (max. 1.000 Euro). Wie stelle ich den Antrag zur Förderung der Solaranlage? Förderanträge stellen Sie ebenfalls über das Servicekonto.NRW. Wenn Sie registriert und eingeloggt sind, wählen Sie in der Kachel „Bauen. Planen. Umwelt.“ (unten rechts) „Förderprogramm Solares Bonn“ aus: https://service.bonn.de/ Bei der Antragstellung sind folgende Dokumente hochzuladen: Angebot des Solar-Installateurs mit Angabe der Photovoltaik-Leistung in Kilowatt Peak (kWp) bzw. der Kollektor-Absorberfläche in Quadratmetern (m²) Falls bereits vorliegend: Denkmalrechtliche Erlaubniserteilung nach §9 DSchG NRW Um das Gesamtverfahren zu beschleunigen, kann der Förderantrag bereits vor der Denkmal- Erlaubniserteilung gestellt werden. Die Erlaubnis nach §9 DSchG NRW muss aber spätestens beim Fördermittelabruf, d.h. vor der Auszahlung der Fördermittel, vorliegen. Für die Installation der Solaranlage haben Sie nach Erhalt Ihres Förderbescheids 18 Monate Zeit. Was muss ich zum Fördermittelabruf einreichen? Rechnung mit Angabe der tatsächlich installierten PV-Leistung Inbetriebsetzungsprotokoll des Fachbetriebs Eintrag im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de) Fotos der installierten PV-Anlage Falls nicht bei Antragstellung eingereicht: Erlaubniserteilung nach §9 DSchG NRW Impressum: Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Amt für Presse, Protokoll und Öffentlichkeitsarbeit, Programmbüro Klimaneutrales Bonn 2035, Untere Denkmalbehörde (UDB). August 2024Seite 12 von 12
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de