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241502 · Mitteilungsvorlage

Leitlinien für Solaranlagen auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen

Nummer
241502
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.10.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 06.11.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241502
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Leitlinien für Solaranlagen auf Baudenkmalen und
in Denkmalbereichen
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 24.09.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.10.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Für die Zielgruppe der Eigentümer*innen und Mieter*innen von
denkmalgeschützten Gebäuden hat die Stadtverwaltung "Leitlinien für
Solaranlagen an Baudenkmalen und in Denkmalbereichen" entwickelt. Ziel ist
es, mehr Klarheit darüber zu schaffen, wo und unter welchen Bedingungen
Photovoltaik zur Solarstromerzeugung sowie Solarthermie zur
Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung auf denkmalgeschützten
Gebäuden erlaubnisfähig sind. Erklärt wird auch, wo und wie die Anträge zur
Erlaubniserteilung nach §9 Denkmalschutzgesetz NRW sowie zur Förderung
nach Förderprogramm Solares Bonn gestellt werden können. Die Leitlinien
entstanden in Zusammenarbeit zwischen dem Programmbüro Klimaneutrales
Bonn und der Unteren Denkmalbehörde.
Eine grafische Gestaltung des Leitfadens wird angestrebt. In der Anlage finden
Sie die Textversion bereits vorab zur Kenntnis.
Anlage/n
1 Leitlinien für Solaranlagen auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen
(öffentlich)Seite 1 von 12
Leitlinien für Solaranlagen auf
Baudenkmalen und in Denkmalbereichen
Der Rat der Stadt Bonn hat beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden und das mit dem
1,5°-Ziel des Pariser Klimaabkommens verbundene Rest-CO2-Budget nicht zu überschreiten.
Damit hat Bonn es sich zur Aufgabe gemacht, die Strom-, Wärme- und Mobilitätswende
noch 10 Jahre schneller zu vollziehen, als dies auf Bundesebene geplant ist. Um den für den
heutigen Strombedarf und den für Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge zusätzlich
erforderlichen Grünstrom zu erzeugen, ist es im eng bebauten urbanen Raum besonders
essenziell, solare Strahlung auf möglichst allen solar geeigneten Dachflächen zu nutzen –
auch auf Baudenkmalen und in Denkmalbereichen.
Wir brauchen auch Dächer von Baudenkmalen
In Bonn sind über 4100 Baudenkmale in der Denkmalliste eingetragen. Damit belegt Bonn
den dritten Platz in der landesweiten Statistik zum Stand der Unterschutzstellungen (Stand
21.12.2021).
Zusätzlich weisen insbesondere die Gründerzeitviertel besonders große Dachflächen und
hinsichtlich Ausrichtung, Dachneigung und Verschattungsgrad überdurchschnittlich große
Solar-Potenzialflächen auf. Ein Blick ins Solarkataster NRW offenbart, dass sich über sechs
Prozent des solaren Dachflächenpotenzials in Bonn auf Dächern von Baudenkmalen
befindet. Da in Bonn als dicht besiedeltem Raum nur wenig Platz für Freiflächen-Solarparks
und Windkraftanlagen vorhanden ist, ist die Stadt in besonderem Maße darauf angewiesen,
dass möglichst alle geeigneten Dachflächen solar genutzt werden. Die erneuerbare
Energieversorgung hängt insofern auch davon ab, ob auf den Dächern der Denkmale
Solaranlagen errichtet werden.
Denkmalschutz ist gelebte Nachhaltigkeit
Denkmalpflege ist nachhaltig, weil der Abriss von Gebäuden eine erhebliche Menge an
Bauschutt erzeugt und der Neubau wiederum mit einem erheblichen Ausstoß von klima-
schädlichem Kohlendioxid (CO2) einhergeht. Die im Herstellungsprozess der Baumaterialien
erforderliche Energie wird „graue Energie“ genannt. Je länger ein Gebäude genutzt wird,
desto geringer ist anteilig die auf die Nutzungsjahre umgelegte graue Energie. Indem der
Denkmalschutz die Bausubstanz langfristig erhält, trägt er somit auch zur Konsumwende bei
– es wird repariert und saniert, statt der Wegwerfmentalität zu folgen. Ein klarer Beitrag zum
Klimaschutz.Seite 2 von 12
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Ist eine Erlaubnis für Solaranlagen an Baudenkmalen erforderlich?
Ja. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Baudenkmal, in dessen Umgebung oder in einem
Denkmalbereich errichten will, braucht dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW eine
denkmalrechtliche Erlaubnis (§9 DSchG NRW vom 1. Juni 2022). Das gilt sowohl für
Photovoltaik-Anlagen zur Solarstromproduktion als auch für Solarthermie-Anlagen zur
Warmwasser-Bereitung oder zur Heizungsunterstützung. Zusätzlich gilt diese Erlaubnispflicht
auch für Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“), welche meist nur aus 1-2 Modulen
bestehen und für die Nutzung am Balkon entwickelt wurden, so dass sich auch Mieter*innen
und Wohnungseigentümer*innen an der Energiewende beteiligen können.
Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz
Laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 2 EEG 2023) liegen die Errichtung und der Betrieb von
Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse
und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die
jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung als vorrangiger Belang eingebracht werden,
bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Dies wird aus dem
Grundgesetz (Art. 20a GG) abgeleitet.
Der Denkmalschutz genießt in NRW als ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Kulturgut
(Art. 18 (2) Verf NRW) einen vergleichbaren rechtlichen Rang wie der Klimaschutz. Das
Denkmalschutzgesetz NRW hebt seit 2022 hervor, dass die Belange des Klimas und des
Einsatzes erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigen sind (§9 Abs. 3 DSchG
NRW). Einen absoluten Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber dem
Denkmalschutz hat der Gesetzgeber laut Erlass des NRW-Bauministeriums damit nicht
vorgesehen. Zwischen beiden Anliegen muss daher abgewogen werden.
In die Abwägung kann zum Beispiel auch einfließen, dass klimabedingte Extremwetter wie
Hitzewellen, Dürren, Starkregen und Überschwemmungen auch Schäden an
Denkmalgebäuden anrichten können. Insofern kann der Ausbau der erneuerbaren Energien
indirekt auch die Substanz der Baudenkmale schützen.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Grundsätzlich ist für die Erlaubniserteilung die Untere Denkmalbehörde (UDB) der Stadt
Bonn, angesiedelt im Stadtplanungsamt zuständig für sämtliche Baudenkmale im privaten
und städtischen Besitz. Nur im Fall von Baudenkmalen, die sich im Landes- oder
Bundeseigentum befinden, wie beispielsweise Gebäude der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA), ist für die Erlaubniserteilung die Obere Denkmalbehörde (ODB)
zuständig – das ist die Bezirksregierung Köln.
Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen nach Anhörung des
zuständigen Denkmalfachamtes – hier das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-
ADR). Dieses hat seine fachliche Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
Äußert sich das LVR-ADR nicht innerhalb dieser Frist, kann die Denkmalbehörde davon
ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen. Wie das Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung des Landes NRW in seinem Erlass vom 8. November 2022 betonte, ist
das LVR-ADR aber keine Erlaubnisbehörde. Die Entscheidung wird vielmehr von der
zuständigen Denkmalbehörde getroffen.Seite 3 von 12
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Wann ist meine Solaranlage erlaubnisfähig?
1. Prüfung von Alternativstandorten
Laut Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung NRW vom
8. November 2022 muss die zuständige Untere oder Obere Denkmalbehörde zunächst
prüfen, ob sich Alternativstandorte, beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden oder
Freiflächen, besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen. Nur wenn sich ein solcher
Alternativstandort besser eignet als die Dachanlage, kann die Untere Denkmalbehörde die
Solaranlage auf dem Baudenkmal selbst ablehnen. Wenn der Alternativstandort hingegen
weniger geeignet ist, kann er als Grund für eine Ablehnung des Erlaubnisantrags nicht
herangezogen werden. Es liegt dann im Ermessen der/s Bürger*in, eine solare Nutzung am
Alternativstandort ggf. zusätzlich zu beantragen.
2. Prüfung der Schutzgründe des Denkmals
Bei der Beurteilung ist danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen das betreffende
Objekt einen Denkmalwert hat (s. Eintragungstext in der Denkmalliste, §23 DSchG NRW):
 Laut ministeriellem Erlass vom 8. November 2022 besteht nach §9 Abs. 1 DSchG
grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die Solaranlage
„keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals“ darstellt.
Solaranlagen, die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind in der Regel
zu erlauben.
Solaranlagen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, sind regelmäßig dann
zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit
dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur
geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.
 Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Denkmal, ist zu prüfen und gesondert
zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder
ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In
diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht erlaubnisfähig (beispielsweise auf vielen
Kirchen und Rathäusern).Seite 4 von 12
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3. Prüfung, ob die Bausubstanz nur geringfügig beeinträchtigt
wird
Die Bausubstanz wird nur minimal beeinträchtigt,
 wenn die Solaranlage reversibel ist. Insbesondere bei einer historischen
Dacheindeckung (z.B. Ziegel) sind Aufdach-Module vorzuziehen, da dabei die
originale Dacheindeckung erhalten bleibt – im Unterschied zu Indach-Installationen
oder Solarziegeln, für die Teile der Originalsubstanz entfernt werden müssen und
 wenn die notwendigen Leitungen so verlegt werden, dass keine denkmalrelevanten
Eingriffe in die Struktur der Gebäude vorgenommen werden.
Ein wesentlicher Eingriff in die denkmalwerte Substanz wäre beispielweise, wenn originale
Dachstühle, Dachdeckungen oder andere Konstruktionen vorhanden sind, die durch die
Installation der Anlage stark verändert oder gar erneuert werden müssten.
Da auf Schieferdächern nach derzeitigem Kenntnisstand keine Aufdach-Montage möglich ist,
sind evtl. auch Indach-Montagen bzw. die Verwendung von Solarschiefer oder Solarfolien
erlaubnisfähig.
4. Prüfung, ob das Erscheinungsbild nur geringfügig
beeinträchtigt wird
Für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals nur
„geringfügig“ oder aber „erheblich“ beeinträchtigt wird, ist das Empfinden des für Belange
des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend. Bei
Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden dieses Betrachters sich im
Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der
Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.
Nicht jede Veränderung ist auch eine Beeinträchtigung. Solaranlagen werden umso weniger
als „optische Beeinträchtigung“ oder „störend“ wahrgenommen, je mehr sich die Systeme
farblich und strukturell an die Dachlandschaft bzw. Fassaden anpassen.Seite 5 von 12
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Hier sind Photovoltaik und Solarthermie auf Denkmalen möglich
In folgenden Fällen gilt das Erscheinungsbild als nur geringfügig beeinträchtigt. Reversible
Standard-Aufdach-Module sind deshalb in der Regel ohne Auflagen gartenseitig und
straßenseitig erlaubnisfähig:
a) Solaranlagen auf Flachdächern mit oder ohne Attika (wandartige Erhöhung der
Außenwand, die das Dach verdeckt) und Dächern bis 5° Neigung: Die Module können
entweder flach installiert oder leicht schräg aufgeständert werden. Falls keine Attika
vorliegt, dürfen die Module geringfügig über die Dachebene hinausragen. Falls eine
Attika vorhanden ist, dürfen sie geringfügig über den Rand der Attika hinausragen. Das
Erscheinungsbild wird bei derart flachen Dächern dadurch nur leicht verändert, da sie
vom Erdboden nur wenig einsehbar sind.
b) Solaranlagen auf Neubauten ohne eigenen Denkmalwert in der Umgebung von
Baudenkmalen (auch in Denkmalbereichen) sind erlaubnisfähig, da die Baudenkmale
selbst hierdurch in ihrer Substanz in keiner Weise beeinträchtigt werden und eine
optische Veränderung der Denkmal-Umgebung das Erscheinungsbild des Denkmals
grundsätzlich nur geringfügig beeinträchtigt.
c) Solaranlagen auf Dächern, die für den Denkmalwert des Gebäudes nicht wesentlich sind,
d.h. wenn das Dach keine denkmalkonstituierende Bedeutung hat – zum Beispiel, weil
das Dach im Eintragungstext der Denkmalliste nicht explizit benannt wird oder weil die
bauzeittypische, prägende Dachdeckung gar nicht mehr vorhanden ist.
d) Solaranlagen auf Dächern industrieller Großbauten (z.B. Gewerbehallen, Fabriken,
Lagerhallen) beeinträchtigen das Erscheinungsbild nur geringfügig, da hier ohnehin eine
technisch geprägte Architektur vorliegt.
e) Solaranlagen auf Dächern, die nur unwesentlich vom öffentlichen Straßenraum sichtbar
sind, d.h. zurückliegend oder durch andere Gebäude oder Bäume teilweise verdeckt sind.
f) Balkonkraftwerke (Stecker-Solargeräte) soweit sie an zurückliegenden Balkonwänden
(Fassade) bzw. unmittelbar hinter dem Balkongeländer angebracht werden.
Tipp: Bei Reihenhausriegeln ist seit 1.1.2024
kein Mindestabstand zur Brandwand des
Nachbarhauses mehr erforderlich.Seite 6 von 12
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Harmonische Integration öffentlich sichtbarer Solaranlagen auf
Baudenkmalen
Wenn das Dach aus dem öffentlichen Raum sichtbar ist und die Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes denkmalfachlich als „erheblich“ eingestuft wurde, kann laut Erlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW vom 8.
November 2022 die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
durch folgende Maßnahmen abgemildert werden, so dass die Solaranlage trotzdem
erlaubnisfähig ist. Zentrales Kriterium ist dabei, dass sich die Solaranlage der eingedeckten
Dachfläche unterordnet. Dies ist der Fall, wenn
 das Dach des Baudenkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird
(indem die Module dachparallel installiert werden) und das Dach in seiner Kontur
und Dachdeckung noch ablesbar bleibt (indem ein Abstand zu allen Dachrändern –
First, Traufe, Ortgang – von ca. zwei bis drei Ziegelreihen und –breiten eingehalten
wird. Bei anderen Dachdeckungen muss der Abstand zum Dachrand mindestens so
groß sein wie der Abstand zwischen der Dachhaut und der PV-Anlage.
 die Aufdach-/Indach-Module bzw. der Solarziegel/-folien nach Möglichkeit die
Farbigkeit der Dacheindeckung haben, Module ohne Umrandung oder mit einer
gleichfarbigen Umrandung gewählt werden und ihre Oberfläche matt (d.h. blendfrei,
nicht spiegelnd) ist,
 die Solaranlage als eine geschlossene Fläche mit gleichmäßiger Verteilung der
Module angebracht wird (keine Einzelmodule).Seite 7 von 12
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Solaranlagen in denkmalgeschützten Nachkriegssiedlungen in
Bonn
Bonn verfügt über mehrere nach dem 2. Weltkrieg in der Gründungszeit der Bundesrepublik
Deutschland erbaute Siedlungen des seriellen Wohnungsbaus der Nachkriegsmoderne
(vorwiegend Besatzungsbauten für das amerikanische, britische und französische Militär).
Denkmalprägend sind vor allem die Wohnungsgrundrisse und deren Zuschnitte bei einer
eher rationalen Baugesinnung und die zwischen den Wohnriegeln liegenden weitläufigen
Grünanlagen. Deren in ihrer Schlichtheit ebenfalls gestaltprägenden Dächer sind aufgrund
der offenen Siedlungsstruktur von allen Seiten aus dem öffentlichen bzw. halböffentlichem
Raum gut einsehbar. Trotz dieser Sichtbarkeit sind Solaranlagen in folgenden Siedlungen
unter Beachtung der oben angeführten Kriterien erlaubnisfähig:
 in der 1951 errichteten „Amerikanische Siedlung“ (HICOG-Siedlung in Bad Godesberg
Plittersdorf), die im Jahr 2000 in die Denkmalliste der Stadt Bonn eingetragen wurde
und sich heute größtenteils im Besitz der VEBOWAG befindet (zuständig ist die
Untere Denkmalbehörde),
 in der 1950/51 errichteten und seit 1999 unter Denkmalschutz stehenden HICOG-
Siedlung Im Etzental (Zuständigkeit: Untere Denkmalbehörde; bei den in
Bundeseigentum befindlichen Wohngebäuden der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) abweichend die Obere Denkmalbehörde),
 die 1949-52 erbaute und seit 1986 unter Denkmalschutz stehende Reutersiedlung in
Kessenich zwischen Reuterstraße, Bonner Talweg und Luisenstraße (Zuständigkeit:
Untere Denkmalbehörde).Seite 8 von 12
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Brandschutz: Hinweisschild, Übersichtsplan, Freischalter
Selbst bei geringem Lichteinfall produzieren Photovoltaik-Module elektrische Spannung, so
dass die Leitungen zwischen Modulen und Wechselrichter unter Gleichstromspannung
stehen. Eine Gefährdung ist jedoch nur bei Isolationsschäden zu erwarten. Laut Deutschem
Feuerwehrverband sind Unfälle aufgrund elektrischer Gefahren bei Feuerwehr-Einsätzen
selten und bei entsprechender Schulung der beteiligten Einsatzkräfte gut beherrschbar1.
Brände in Wohngebäuden mit Photovoltaik-Anlagen löscht die Feuerwehr genauso wie
andere Brände auch.
Um die Feuerwehr im Brandfall zu unterstützen und
Brandschäden am Baudenkmal möglichst gering zu
halten, schreibt die Untere Denkmalbehörde vor, in der
Nähe zur Hausverteilung und am Stromanschlusskasten
ein genormtes PV-Hinweisschild2 sowie einen
Photovoltaikanlagen-Übersichtsplan mit Draufsicht und
Seitensicht inkl. Positionierung der Gleichstrom-(DC)-
Freischalteinrichtung anzubringen. Darin ist schnell
erkennbar, wo sich spannungsführende Teile befinden.
Solche DC-Freischalter (Trennlastschalter auf der
Gleichspannungsseite) sind seit dem Jahr 2006
verpflichtend und befinden sich am oder im
Wechselrichter (meist im Keller). Deren Abschaltung
garantiert, dass vom Wechselrichter bis zum
Zählerschrank und dem öffentlichen Netz keine
Spannung mehr anliegt. Jedoch ist auch nach
Betätigung dieses Freischalters weiterhin Spannung
an den Modulen und allen Gleichstromkabeln vor
dem Wechselrichter vorhanden.
Daher empfiehlt die Untere Denkmalbehörde einen
zusätzlichen Freischalter am Übergang zum
Modulfeld auf dem Dach oder Freischalter direkt an
den einzelnen Modulen (realisierbar z.B. über
Leistungsoptimierer, mittels derer die Module im
Brandfall einzeln ausschaltbar sind, oder über
Modulwechselrichter). Aus Brandschutzsicht ist eine
Sicherheitsabschaltung zu empfehlen, die nicht nur
vor Ort, sondern auch aus der Ferne (z.B. über eine
App) bedienbar ist.
1 Deutscher Feuerwehrverband (2010): Einsatz an Photovoltaikanlagen. Informationen für Einsatzkräfte von Feuerwehren und technischen
Hilfsdiensten. Abb. 27. https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2020/05/BSW_Feuerwehrbroschuere_2010.pdf
2 Passende Aufkleber hat der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW) zusammen mit den Feuerwehren entwickelt: https://www.bsw-
solar-shop.de/katalog/pv-sicherheit
Hinweisschilder des Bundesverbands
Solarwirtschaft e.V.
Photovoltaikanlagen-ÜbersichtsplanSeite 9 von 12
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So geht`s ganz praktisch
Wie gut ist mein Dach geeignet für Solaranlagen?
Eine Abschätzung, ob und wo Ihr Dach für die solare Nutzung geeignet ist, können Sie zum
Beispiel auf folgenden Wegen vornehmen:
 Besuchen Sie das 3D-Modell der Stadt Bonn (3d.bonn.de) und zoomen Sie zu Ihrem
Gebäude, indem Sie oben links Ihre Adresse eingeben. In den Werkzeugen oben
rechts wählen Sie das Tool „Verschattung“ aus. Dort können Sie im 3D-Modell
nachvollziehen, wann im Jahres- und Tagesverlauf welche Teile Ihres Daches gut
besonnt sind.
 Der Energieatlas des NRW-Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) bietet ein kostenfreies Solarkataster:
https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster.
Geben Sie links einfach Ihre Adresse ein, um zu Ihrem Gebäude zu zoomen. Bei
Mausklick auf Ihr Gebäude öffnet sich ein Fenster mit der geeigneten PV-
Modulfläche, differenziert nach Süd-/West-/Ost-/Nord- und Flachdächern. Wählen
Sie die gewünschten Teildachflächen aus und starten Sie den Ertragsrechner. Das
Tool berechnet Ihnen, wie viel Leistung dort installiert werden kann und wie groß der
jährliche Ertrag und die jährliche CO2-Einsparung sind.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Die Bonner Energie Agentur e.V. (BEA) bietet kostenfreie und herstellerunabhängige
Beratung zu den technischen Möglichkeiten sowie zur Planung und Finanzierung von
Solaranlagen:
https://www.bonner-energie-agentur.de/
Als Fach- und Sachverständige besitzen die Mitarbeitenden der Denkmalbehörden die
notwendige Kompetenz, um im öffentlichen Auftrag den Schutz, den Erhalt und die Pflege
von Baudenkmalen sicherzustellen. Sie bewerten die potenziellen Eingriffe in den
denkmalwerten Bestand, beraten hinsichtlich der denkmalrechtlichen Erlaubnisfähigkeit und
begleiten die Planung und Umsetzung der Maßnahme. Sie sollten daher zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt einbezogen werden:
https://www.bonn.de/themen-entdecken/planen-bauen/denkmalschutz.phpSeite 10 von 12
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Wie stelle ich den Antrag zur Erlaubniserteilung bei der
Unteren Denkmalbehörde?
Den Antrag stellen Sie über ein Online-Formular. Falls Sie noch nicht über das für alle Online-
Dienste der Stadt Bonn erforderliche Servicekonto.NRW verfügen, registrieren Sie sich bitte
kurz unter folgendem Link mit einem Benutzername und Passwort:
https://servicekonto.nrw/serviceaccount/register.
Um den Antrag für ein Erlaubnisverfahren nach Denkmalschutzgesetz NRW zu stellen, loggen
Sie sich unter folgendem Link ein: https://service.bonn.de/
Anschließend wählen Sie in der Kachel „Bauen. Planen. Umwelt.“ (unten rechts) das
„Denkmal-Erlaubnisverfahren“ aus.
Was muss ich zum Online-Erlaubnisantrag hochladen?
 Fotos des Baudenkmals (aktuell, Gebäude als Ganzes und aus dem Straßenraum
heraus vom gegenüberliegenden Gehweg von beiden Blickrichtungen, ohne
Verdeckung durch belaubte Bäume, Ausschnitte der betroffenen Bereiche)
 Kurze Bestandsbeschreibung des Daches (Konstruktion, Material, Ausstattung)
 Skizze des Vorhabens: Dachaufsicht und Gebäudeansicht mit geplanter Anordnung
der PV-Module (Belegungspläne des Solar-Installateurs oder eigene maßstabsgetreue
Zeichnungen)
 Produktdatenblatt der geplanten Aufdach-/Indach-PV-Module / Solarziegel /
Solarfolien / Solar-Kollektoren
 Darstellung / Skizzierung der Leitungsführung wegen möglicher Eingriffe in die
Bausubstanz des Daches oder des Dachstuhls oder anderer denkmalprägender
Gebäudeteile – einschließlich Angabe des Aufstellungsortes für Strom- bzw.
Wärmespeicher und evtl. bauliche Ergänzungen (wie z.B. Einhausungen)
 Statische Unbedenklichkeitsbescheinigung (z.B. durch Statiker oder Zimmermann)
Alternativ können Sie den Antrag auch per Post schicken an:
Bundesstadt Bonn
Untere Denkmalbehörde (UDB)
Berliner Platz 2
53103 Bonn
Wichtiger Hinweis:
Bevor Sie Ihre Solaranlage kaufen,
beauftragen oder installieren lassen,
warten Sie bei jedem Baudenkmal
unbedingt die Erlaubniserteilung ab,
da die Denkmalbehörde die
Solaranlage im Ausnahmefall auch
ablehnen oder mit gesonderten
Auflagen versehen kann. Bei
Installation ohne denkmalrechtliche
Erlaubnis droht ggf. eine
Rückbauverfügung und ein
Bußgeldverfahren.
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Zuschüsse sichern: Förderprogramm Solares Bonn
Die Bundesstadt Bonn fördert die Errichtung von PV-Anlagen mit dem Förderprogramm
Solares Bonn. Details finden Sie unter: www.bonn.de/solar.
 Photovoltaik auf Denkmalgebäuden wird in Fördermodul M5 mit 200 Euro pro
installiertem Kilowatt Peak bezuschusst.
 Falls es sich bei dem Baudenkmal um ein Wohngebäude ab vier Wohneinheiten
handelt, greift für die Photovoltaikanlage sogar das Fördermodul M2 mit einem
Fördersatz von 300 Euro je Kilowatt Peak.
 Solarkollektoren werden mit 150 Euro je Quadratmeter Absorberfläche gefördert,
wenn der Kollektor zur Heizungsunterstützung dient (Fördermodul M12).
 Für den Anschluss von Stecker-Solargeräten am Balkon, an der Fassade, auf der
Terrasse oder im Garten können Sie einen Zuschuss von 300 bis 800 Euro je Kilowatt
Einspeiseleistung des Mikro-Wechselrichters (Fördermodul M13) beantragen.
 Im Rahmen von Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage ist die Förderung
eines „PV ready“-Gutachtens möglich, in dem das Dach auf Dichtigkeit bzw. statische
Belastbarkeit geprüft wird (Fördermodul M7). Diese „PV ready“- Gutachten sind
manchmal auch Bedingung der Denkmalbehörden – zum Beispiel, wenn in die Statik
eines Dachstuhls oder eines historischen Geländers eingegriffen wird. Diese
Gutachten werden mit 80 Prozent der Kosten bezuschusst (max. 1.000 Euro).
Wie stelle ich den Antrag zur Förderung der Solaranlage?
Förderanträge stellen Sie ebenfalls über das Servicekonto.NRW. Wenn Sie registriert und
eingeloggt sind, wählen Sie in der Kachel „Bauen. Planen. Umwelt.“ (unten rechts)
„Förderprogramm Solares Bonn“ aus: https://service.bonn.de/
Bei der Antragstellung sind folgende Dokumente hochzuladen:
 Angebot des Solar-Installateurs mit Angabe der Photovoltaik-Leistung in Kilowatt
Peak (kWp) bzw. der Kollektor-Absorberfläche in Quadratmetern (m²)
 Falls bereits vorliegend: Denkmalrechtliche Erlaubniserteilung nach §9 DSchG NRW
Um das Gesamtverfahren zu beschleunigen, kann der Förderantrag bereits vor der Denkmal-
Erlaubniserteilung gestellt werden. Die Erlaubnis nach §9 DSchG NRW muss aber spätestens
beim Fördermittelabruf, d.h. vor der Auszahlung der Fördermittel, vorliegen. Für die
Installation der Solaranlage haben Sie nach Erhalt Ihres Förderbescheids 18 Monate Zeit.
Was muss ich zum Fördermittelabruf einreichen?
 Rechnung mit Angabe der tatsächlich installierten PV-Leistung
 Inbetriebsetzungsprotokoll des Fachbetriebs
 Eintrag im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur
(www.marktstammdatenregister.de)
 Fotos der installierten PV-Anlage
 Falls nicht bei Antragstellung eingereicht: Erlaubniserteilung nach §9 DSchG NRW
Impressum:
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Amt für Presse, Protokoll und Öffentlichkeitsarbeit,
Programmbüro Klimaneutrales Bonn 2035, Untere Denkmalbehörde (UDB). August 2024Seite 12 von 12

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Datenstand: 02.11.2026, 22:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de