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241475-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6722-3 „Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte

Nummer
241475-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Herbert-Rabius-Straße Straße· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Combahnstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Sankt Augustiner Straße Straße· Vilich, Beuel
  • Niederkasseler Straße Straße· Schwarzrheindorf, Beuel
  • Kreuzstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Bröltalbahnweg Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Konrad-Adenauer-Platz Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Beuel-Mitte Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.12.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241475 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6722-3 „Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241475-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6722-3
„Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Unmittelbar vor der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel am 30.10.2024 wurde
durch die Kirchengemeinde St. Josef und Paulus eine Mitteilung an alle
Fraktionssprecher*innen versandt, mit der Bezug auf die Drucksachennummer
241475 „Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für
den Bebauungsplan Nr. 6722-3 „Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte“ genommen wurde.
In dieser Mitteilung und in einer während der Sitzung versandten Mail an die
Verwaltung wird erläutert, die Kirchengemeine habe entgegen den
Ausführungen in der Beschlussvorlage
„keine Zustimmung zu der beabsichtigen Straßenraumerweiterung“
und dem damit verbundenen Grunderwerb signalisiert, sondern lediglich ihre
„Gesprächsbereitschaft“ bzw. ihre „Bereitschaft zur Aufnahme von
zielführenden Vertragsverhandlungen“
erklärt.
Zudem wurde in dem Schreiben der Kirchengemeinde ergänzend darauf
hingewiesen, dass eine Zustimmung zu der Maßnahme nur im Einvernehmen
mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat Köln (EGV) erzielt werden kann.
Dies ist der Verwaltung bewusst und wird auch in der Beantwortung der
Großen Anfrage „Planungsstand Eigener Stadtbahnkörper B56 im Abschnitt
Combahnstraße und L16“ deutlich (vgl. DS.Nr-241569-02 ST - Frage 1-2),
welche ebenfalls in der Sitzung am 30.10.2024 behandelt werden sollte,
allerdings vertagt worden ist.Seite 1 von 41
Seite 2
Um dem Schreiben der Kirchengemeinde Rechnung zu tragen und um den
Eindruck zu vermeiden, die Kirchengemeinde habe der beabsichtigen
Straßenraumerweiterung bereits vorbehaltlos zugestimmt, werden in der
Beschlussvorlage 241475 Grunderwerbsverhandlungen, 3. Absatz, letzter Satz
/ 4. Städtebauliches Konzept, Variante I Absatz 10, Seite 10 und in der Anlage
zur Vorlage DS.Nr- 241475 „Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung“, Seite
6, 4.Städtebauliches Konzept, Variante I, 10. Absatz die Formulierungen
„ . . . Zustimmung signalisiert“ / „ . . . Zustimmung in Aussicht gestellt“
durch die Formulierungen
„. . . . (Bereitstellung einer Ersatzfläche (…), Grunderwerb der benötigten
umliegenden Grundstücke) (Vorlage 241475, Grunderwerbsverhandlungen, 3.
Absatz, letzter Satz)
Bereitschaft zur Aufnahme von zielführenden Vertragsverhandlungen
signalisiert“ und
„. . . . Bereitschaft zur Aufnahme von zielführenden Vertragsverhandlungen in
Aussicht gestellt“ ( Vorlage 241475, 4. Städtebauliches Konzept, Variante I
Absatz 10, Seite 10 und Anlage zur Vorlage DS.Nr- 241475 „Allgemeine Ziele
und Zwecke der Planung“, Seite 6, 4.Städtebauliches Konzept, Variante I, 10.
Absatz)
ersetzt.
Die Änderungen sind in den beigefügten Anlagen durch Streichungen und
farbliche Ergänzungen (pinke Schrift) kenntlich gemacht worden.
Anlage/n
1 241475 Fruehzeitige Beteilig VO_neu (öffentlich)
2 Ziele und Zwecke der Planung_neu (öffentlich)Seite 2 von 41
Beschlussvorlage
öffentlich
241475
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6722-3
„Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.10.2024 Empfehlung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Für den Bebauungsplan Nr. 6722-3 „Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte ist die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus, im Rathaus
Beuel sowie auf der städtischen Internetseite unter www.bonn-macht-
mit.de. Ort und Zeit sind ortsüblich öffentlich bekannt zu geben.
Begründung
Planungsanlass:
Auf Anregung der Bezirksvertretung Beuel und Empfehlung des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat der Rat der Bundesstadt Bonn im
Mai 2014 die Verwaltung gebeten, der Bezirksvertretung Beuel Vorschläge
vorzulegen, wie kurz- und langfristig auf der Sankt Augustiner Straße, im
Bereich zwischen Niederkasseler Straße und Combahnstraße, für die
Stadtbahnlinie 66 ein eigenständiger Gleiskörper unter Gewährleistung der
Leistungsfähigkeit des Individualverkehrs sichergestellt werden kann (vgl. DS-
Nr. 1411506).
Im Abschnitt Niederkasseler Straße bis Combahnstraße stehen für denSeite 3 von 41
Seite 2
motorisierten Individualverkehr (MIV) derzeit jeweils zwei Fahrspuren je
Richtung zur Verfügung, wobei auf den beiden inneren Spuren auch die Gleise
der Stadtbahnlinie 66 (Siegburg- Bad Honnef) verlaufen. Für den Radverkehr
steht auf Grund des beengten Straßenraums nur stadtauswärts ein
Schutzstreifen zur Verfügung. Die Seitenbereiche für den Fußgängerverkehr
weisen zum Teil nur geringe Breiten unter 1,50 Meter auf und entsprechen
damit nicht mehr den heutigen Regeln der Technik und den
verkehrstechnischen Anforderungen.
Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens kommt es zunehmend zu
Verkehrsbeeinträchtigungen insbesondere des MIV und des öffentlichen
Nahverkehrs (ÖPNV). Durch Rückstauungen des MIV an den
Lichtsignalanlagen wird der ÖPNV trotz Vorrangschaltungen im Betriebsablauf
beeinträchtigt. Dies zeigt sich insbesondere in der morgendlichen
Hauptverkehrszeit stadteinwärts an der Kreuzung B56/Combahnstraße. Dem
Problem der Behinderung der stadtauswärts fahrenden Stadtbahn durch den
Rückstau des Linksabbiegers zur Niederkasseler Straße konnte
signaltechnisch nur teilweise abgeholfen werden. Weitere Optimierungen der
Lichtsignalanlagen-Programme oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der
Situation im Verkehrsraum sind aktuell nicht mehr möglich. Dies ist
insbesondere unter dem Aspekt der Beschleunigung des ÖPNV, der geplanten
Stadtbahnlinie in Richtung Niederkassel und der geplanten Taktverdichtung auf
dem Abschnitt der Stadtbahnlinien 66 und 67 von 6 auf voraussichtlich 18
Bahnen stündlich nicht mehr akzeptabel und verursacht einen akuten
Handlungsbedarf.
Der heute vorhandene Straßenquerschnitt reicht nicht mehr aus, um für alle
Verkehrsarten die notwendigen Verkehrsflächen einzurichten. Bei einer
entsprechenden Erweiterung des Verkehrsraumes sind insofern Eingriffe in die
angrenzenden bebauten Grundstücke unvermeidbar. Es ist absehbar, dass
eine Verbreiterung des Straßenraumes nur östlich der Sankt Augustiner Straße
auf dem Abschnitt zwischen Combahnstraße und Herbert-Rabius-Straße
erfolgen kann, da aufgrund der Anzahl und des Erhaltungszustandes der in
diesem Bereich vorhandenen Gebäude mit den geringsten Eingriffen in die
bestehende Bausubstanz oder in das Grundeigentum Dritter zu rechnen ist.
Am 22.02.2018 hat daher der Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz der Stadt Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-
3 für das Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt
Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der
Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74
beschlossen. In derselben Vorlage wurde mitgeteilt, dass im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens keine Festsetzungs- bzw. Regelungsmöglichkeiten
für die detaillierte Ausführung verkehrstechnischer Anlagen und die zwingend
erforderliche Verschiebung der Gleistrasse bestehen und somit parallel zu dem
Bebauungsplanverfahren ein Planfeststellungs- bzw. einSeite 4 von 41
Seite 3
Plangenehmigungsverfahren gem. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
durchzuführen ist (DS-Nr. 1810319).
Entsprechend der Beschlussfassung des Rates vom 15.05.2014 und der zuvor
beschriebenen verkehrsplanerischen Zielsetzungen sollen mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 insofern die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen
Situation für die Stadtbahnlinien 66 und 67 bei gleichzeitiger Gewährleistung
der Leistungsfähigkeit für den Individualverkehr geschaffen werden.
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse und den damit
verbundenen Eingriffen in private Grundstücke bedarf es darüber hinaus einer
städtebaulichen Neuordnung für die unmittelbar angrenzenden
Bereiche. Neben der Ausweisung einer ausreichend dimensionierten
Friedhofsfläche stellen die künftigen städtebaulichen Zielsetzungen auf eine
Straßenrandbebauung ab, die sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung an der Eigenart der näheren Umgebung orientiert.
Grunderwerbsverhandlungen:
Die Verwaltung ist vor diesem Hintergrund in intensive
Grunderwerbsverhandlungen mit den betroffenen Eigentümern eingetreten und
konnte den Großteil der notwendigen Grundstücke bereits erwerben.
Die Grunderwerbsverhandlungen mit den betroffenen
Grundstückseigentümer*innen sind im weiterem Planverfahren fortzusetzen. In
Abhängigkeit von der zu favorisierenden Planvariante ist ggfs. auch die
Möglichkeit von bodenordnenden Maßnahmen bzw. Flächenarrondierungen für
die planbetroffenen Eigentümer*innen zu prüfen.
Auch wurden verwaltungsseitig Gespräche mit der Kirchengemeinde wegen der
Betroffenheit des Pfarrfriedhofs „Sankt Josef und Paulus“ geführt. Von dort
wurde bei Berücksichtigung von bestimmten Rahmenbedingungen
(Bereitstellung einer Ersatzfläche im Plangebiet für die durch die Planung
entfallenden Flächenanteile des Friedhofs, vollständige Kostenübernahme
durch die Stadt) Zustimmung zu der beabsichtigten Straßenraumerweiterung
signalisiert.Bereitschaft zur Aufnahme von zielführenden
Vertragsverhandlungen signalisiert.
Planfeststellungsverfahren nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
Da im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens darüber hinaus keine
Festsetzungs- bzw. Regelungsmöglichkeiten für die detaillierte Ausführung
verkehrstechnischer Anlagen und die zwingend erforderliche Verschiebung der
Gleistrasse bestehen, ist parallel zu dem Bebauungsplanverfahren ein
Planfeststellungs- bzw. ein Plangenehmigungsverfahren gem.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durchzuführen. Grundlage für das
durchzuführende Verfahren nach PBefG ist eine entsprechendeSeite 5 von 41
Seite 4
Entwurfsplanung der Verkehrsanlage (Straßenverkehrsflächen und Gleistrasse
und deren notwendigen technischen Einrichtungen). Diese Planung befindet
sich aktuell in der Erarbeitung. Grundlage bildet u.a. der durch den Rat
festgelegte Straßenquerschnitt (siehe DS-Nr. 190443-2). Die Verwaltung wird
über den Stand der Entwurfsplanung der Verkehrsanlage zu gegebener Zeit in
einer gesonderten Vorlage informieren bzw. den zuständigen Gremien zum
Beschluss vorlegen.
Es besteht daher eine starke Abhängigkeit der Planung (Bebauungsplan) zu
dem parallel stattfinden Planfeststellungsverfahren nach
Personenbeförderungsgesetz. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sich im Planverfahren der Flächenbedarf für den Straßenraumumbau noch
einmal ändert und eine mögliche Bebauung der Restflächen im späteren
Verfahren erneut auf ihre Machbarkeit überprüft werden muss.
Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen wurde der vorliegende
städtebauliche Vorentwurf erarbeitet (in Varianten). Dieser dient als Grundlage
für die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Absatz 1 BauGB. Die Ziele, Zwecke und Auswirkungen dieser Planung sind
nachstehend dargestellt.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Am 22.02.2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
der Stadt Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 für das Gebiet
im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße,
Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke
Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74 beschlossen (DS-Nr.
1810319). Durch den Bebauungsplan Nr. 6722-3 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen
Situation für die Stadtbahnlinie 66 und 67 bei gleichzeitiger Gewährleistung der
Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr geschaffen werden.
Für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen Situation, insbesondere
eine störungsfeie Abwicklung und Beschleunigung des ÖPNV-Verkehrs auf
einem eigenständigen Bahnkörper, bedarf es einer Neuaufteilung bzw. einer
deutlichen Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße, da der heute
vorhandene Straßenquerschnitt nicht den nötigen Raum bietet, um für alle
Verkehrsarten die notwendigen Verkehrsflächen einzurichten (DS-Nr. 190443).
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse und den damit
verbundenen Eingriffen in private Grundstücke und die Bestandsbebauung auf
der östlichen Seite der Sankt Augustiner Straße bedarf es darüber hinaus einer
städtebaulichen Neuordnung für die unmittelbar angrenzenden Bereiche.Seite 6 von 41
Seite 5
Auf der Grundlage der für den Straßenabschnitt erarbeiteten Planungsvarianten
für die Neuordnung der Verkehrsflächen auf der Sankt Augustiner Straße und
den dazu erteilten Prüfaufträgen hat der Rat der Bundesstadt Bonn am
09.12.2021 beschlossen, dass der Planungsvariante 3 mit eigenständigem
Bahnkörper und auf Mindestbreiten reduzierten baulich getrennten Radwegen
der Vorzug einzuräumen ist (vgl. DS-Nr. 190443-2).
Neben einer nachhaltigen Verbesserung der verkehrlichen Situation ist es
insofern Ziel des Plankonzeptes, die Eingriffe in die Friedhofsfläche der kath.
Kirchengemeinde St. Josef und die angrenzenden Privatgrundstücke, welche
von der Planung betroffen sind, auf den notwendigen Umfang zu beschränken
und gleichzeitig die Voraussetzung für eine der Umgebungsbebauung
angepasste Straßenrandbebauung zu schaffen.
2. Plangebiet
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6722-3 mit einer Fläche von ca. 1,8
ha liegt im Zentrum des Stadtbezirks Beuel und umfasst die Dreiecksfläche
zwischen „Sankt Augustiner Straße“, „Combahnstraße“ und „Kreuzstraße“,
sowie einen von Ost nach West verlaufenden Gebäudestreifen im
Kreuzungsbereich „Herbert-Rabius-Straße“ und „Sankt Augustiner Straße“, der
im Wesentlichen durch die Hausgrundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10
sowie Sankt Augustiner Straße 66 und 74 gebildet wird.
Im Norden der Dreiecksfläche befindet sich ein Gewerbestandort (Autohändler)
im Kreuzungsbereich der Kreuzstraße/Sankt Augustiner Straße. Im mittleren
Bereich der Dreiecksfläche sind mehrstöckige Wohngebäude
straßenbegleitend entlang der Sankt Augustiner Straße und der Kreuzstraße
vorhanden. Zusätzlich ist in der Kreuzstraße innerhalb eines Wohnhauses ein
Maleratelier verortet. Südlich anschließend an die Wohnbebauung entlang der
Sankt Augustiner Straße wird die vorhandene Nutzungsdurchmischung von
Wohnen und Gewerbe durch einen weiteren Gewerbestandort (Autohändler)
ergänzt und umfasst Verkaufs- und Abstellflächen für den ansässigen
Autohändler, eine Werbetafel sowie ein Werkstattgebäude.
Im Süden der Dreiecksfläche liegt der Pfarrfriedhof der katholischen
Kirchengemeinde Sankt Josef und Paulus. Dieser wird durch eine ca. 1,4 Meter
hohe Natursteinmauer eingefasst und ist nahezu vollständig mit 825
Grabfeldern und Einzelgrabstätten belegt (Stand 2023). Des Weiteren befindet
sich auf dem Friedhofsgelände eine kleine Priestergruft im Kreuzungsbereich
der Sankt Augustiner Straße und Combahnstraße.
Der Straßenraum entlang der Sankt Augustiner Straße gehört zur
Bundesstraße B 56 und ist durch schmale Bürgersteige, Oberleitungen und
Befestigungsmasten sowie den auf der Sankt Augustiner Straße verkehrenden
Straßenbahnverkehr gekennzeichnet. Grünelemente fehlen in diesem Abschnitt
der Sankt Augustiner Straße vollständig, lediglich im Kreuzungsbereich St.Seite 7 von 41
Seite 6
Augustiner Straße / Kreuzstraße befindet sich ein einzelner Baumstandort.
Südlich des Friedhofsgeländes, beidseitig entlang der Combahnstraße, verläuft
eine Allee, die gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich geschützt ist.
Es handelt sich um eine 2-reihige, einfache, bedeckte Linden-Allee
(überwiegend geschlossenes Kronendach), die Lücken aufweist.
Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,
Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach
verboten. Sollte eine Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vor-
habengebiet unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge- und Ver-
boten des Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG) bei der Unteren
Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung wird mit der Verpflichtung
von Ersatzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden
sein.
Im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert Rabius Straße sind
ein- bis zweigeschossige Wohngebäude und eine tierärztliche Praxis für
Kleintiere vorhanden.
3. Bestehendes Planungsrecht
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) umfasst räumlich die kreisfreie Stadt
Bonn und den Rhein – Sieg - Kreis. In diesem ist das Plangebiet als
allgemeiner Siedlungsbereich mit Schienenwegen für den überregionalen und
regionalen Verkehr dargestellt.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gemischte
Baufläche (M) und kleinteilig im südlichen Plangebiet als Grünfläche mit
Zweckbestimmung Friedhof dar. Die neue Planung zielt auf gleichbleibende
Nutzungen ab. Der B-Plan kann daher als aus den Darstellungen des FNPs
entwickelt angesehen werden. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans ist
nicht notwendig.
Bebauungsplan
Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7923-15
„Sankt Augustiner Straße“, der im Jahr 1979 Rechtskraft erlangt hat. Dieser
setzt für die bebaubaren Flächen zwischen den zuvor genannten drei
Begrenzungsstraßen (Fläche der Dreiecksfläche) als Art der baulichen Nutzung
ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise gemäß § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.Seite 8 von 41
Seite 7
Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,1 mit maximal drei Geschossen, wobei auf
dem nördlichsten und südöstlichsten Grundstück vier Vollgeschosse zulässig
sind. Für diese Grundstücke ist als Dachform ausschließlich Flachdach
zulässig. Südlich von der als Mischgebiet (MI) ausgewiesen Fläche setzt der
Bebauungsplan Nr. 7923-15 eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof
fest.
Im Norden des Plangebietes besteht zudem Planungsrecht durch den
Bebauungsplan Nr. 7923-4 „Herbert - Rabius – Straße“, rechtskräftig seit dem
01.07.1983. Auch dieser Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet mit einer GRZ
von 0,4 und einer GFZ von 1,0 in geschlossener Bauweise fest. Erlaubt ist je
nach Position der Baufelder im Plangebiet eine Höhenentwicklung von I bis III
Geschossen mit geneigter Dachform und einem Neigungswinkel von 30-45°.
Neben der Ausnutzung der Baufelder und den zulässigen Gebäudehöhen setzt
der Bebauungsplan Nr. 7923-4 eine Baulinie entlang der Sankt Augustiner
Straße und Kreuzstraße fest.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7923-4 erfasst auch die beiden in den
Geltungsbereich aufgenommen Grundstücke Herbert Rabius Straße 8-10 und
setzt hier abweichend vom Rest des Bebauungsplanes ein Mischgebiet (MI) mit
einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 in offener Bauweise mit
eingeschossige Bebauung fest.
Besonderes Vorkaufsrecht
Neben verbindlichem Planungsrecht in Form der beiden rechtskräftigen
Bebauungspläne Nr. 7923-15 und 7923-4 sind Teile des Plangebiets zum
Schutz der städtebaulichen Ziele seit dem Jahr 2020 mit einem
Plansicherungsinstrument, einer besonderen Vorkaufsrechtsatzung nach § 25
BauGB belegt worden.
Diese besondere Vorkaufsrechtssatzung ermöglicht der Stadt, die benötigten
Flächen für den Straßenraumumbau auf den vorhandenen Grundstücken
frühzeitig vor Dritten zu erwerben, bevor die benötigten Grundstücksteile von
jetzigen Eigentümer*innen an dritte Personen weiterverkauft werden und
Entwicklungen entstehen, die den städtebaulichen Zielen gegenüber schädlich
sind.
Dabei umfasst die besondere Vorkaufrechtssatzung jene Grundstücke entlang
der Sankt Augustiner Straße in einer Tiefe von 8 Meter, welche für die
Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche benötigt werden und ins Eigentum
der Stadt übergehen müssen (vgl. DS. Nr. 200559).
Die besondere Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB steht dabei in enger
Verbindung mit den momentan noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen.Seite 9 von 41
Seite 8
Sofern alle Grunderwerbsverhandlungen erfolgreich verlaufen sollten, wird die
besondere Vorkaufsrechtssatzung hinfällig, da die Stadt in diesem Fall über alle
notwendigen Flächen für den geplanten Straßenraumumbau verfügen kann.
Sollten die Grunderwerbsverhandlungen nicht erfolgreich verlaufen, hat die
Stadt immer noch die Möglichkeit, sich die für den Straßenraumumbau
notwendigen Flächen zu sichern, da die momentan geltende besondere
Vorkaufrechtssatzung nach BauGB durch das besondere Vorkaufsrecht nach §
28 a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im noch anstehenden
Planfeststellungsverfahren überlagert und hinfällig wird, sobald die
dazugehörigen Planunterlagen das erste Mal für jedermann öffentlich einsehbar
sind.
Dazu müsste bei gescheiterten Grunderwerbsverhandlungen ein
voraussichtlich langjähriges Enteignungsverfahren für die benötigten Flächen
eingeleitet und durchgeführt werden.
Planverfahren
Da der Bebauungsplan im Wesentlichen der Innenentwicklung und
Nachverdichtung bereits bebauter und weitgehend versiegelter Flächen dient
und der Schwellenwert gem. § 13 a Abs. 1 Ziffer 1 BauGB deutlich
unterschritten wird, soll das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes
Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes sind gegeben. Die im BauGB festgelegte Höchstgrenze
von 20.000 m² Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) wird deutlich unterschritten. Auch werden keine Vorhaben
begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder
Landesrecht unterliegen. Ebenso sind die in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten
Schutzgüter nicht betroffen. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
kann von der Abhandlung der Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und Um-
weltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie einem naturschutzfachlichen Ausgleich
abgesehen werden. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im
Verfahren umfassend berücksichtigt. Von einer frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB wird ungeachtet
der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 13a BauGB nicht
abgesehen.
4. Städtebauliches Konzept
Der für die Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße unabdingbar notwendige
Flächenbedarf erfordert neben einem Eingriff in den Friedhof der katholischen
Kirchengemeinde eine vollständige Niederlegung der vorhandenen
Bestandsbebauung auf der Ostseite der Sankt Augustiner Straße.Seite 10 von 41
Seite 9
Die planungsrechtlichen Zielsetzungen des bisher rechtskräftigen
Bebauungsplanes, der unmittelbar angrenzend an die bisherige
Straßenbegrenzungslinie auf die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche -
Friedhof - und einer bis zu viergeschossigen Hochbebauung abstellt, sind
aufgrund der Flächenbedarfe zur Beschleunigung der Stadtbahnlinie als
obsolet und nicht mehr realisierbar anzusehen.
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie zur
Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen bedarf es daher der Aufstellung
eines neuen Bebauungsplanes, der sowohl die Bestattungsflächen, als auch
die verbleibenden Bauflächen erfasst und die planungsrechtlichen
Zielsetzungen für deren künftige Flächenentwicklung definiert.
Angesichts der Höhenentwicklung der umgebenden Baukörper sowohl im
Bereich der Sankt Augustiner Straße als auch der Kreuzstraße sollen die
bestehenden Festsetzungen entlang der Sankt Augustiner Straße im
Wesentlichen wiederaufgenommen werden, sodass eine homogene, urban
geprägte Bebauung und Höhenentwicklung entlang der Sankt Augustiner
Straße gewährleistet wird.
Das neue Planungsrecht soll dabei die Voraussetzungen zur Schließung der
entstehenden Baulücke bzw. zur Realisierung einer geschlossenen, gemischt
genutzten Straßenrandbebauung schaffen.
Da die zur Verfügung stehende Fläche nach einer Neuordnung und Verbreitung
des Straßenraums und der öffentlichen Verkehrsfläche stark reduziert sein
wird, können im Plangebiet keine größeren Gewerbebetriebe mehr auf den
verbleibenden Flächen angesiedelt werden.
Angedacht ist eine mit Wohnnutzung verträgliche Gewerbenutzung oder eine
großteilige Wohnnutzung in den neuen Baufeldern zu ermöglichen.
Die Wohnfunktion des Areals soll dadurch im Charakter erhalten werden.
Zudem ist angedacht eine anteilige nicht störende gewerbliche Nutzung im
Areal auszuweisen, um so auch eine Nutzungsdurchmischung des Areals
sicherzustellen und den Charakter eines Mischgebietes (MI) zu erhalten oder
sich alternativ zu einem Urbanen Gebiet (MU) zu entwickeln.
Dabei soll darauf geachtet werden, dass eine gewerbliche Nutzung nicht
dominiert, sondern ein Mischgebiet aus Wohn- und nicht störender
Gewerbenutzung, z.B. im Erdgeschoss, entsteht.
Vor diesem Hintergrund wurden für das Plangebiet zwei Planvarianten
erarbeitet, die auf unterschiedliche Flächennutzungen abstellen und deren
Inhalte, Ziele und Zwecke nachfolgend beschrieben sind:
Variante I:Seite 11 von 41
Seite 10
Variante I favorisiert eine unter Einbeziehung der gesamten zur Verfügung
stehenden Restflächen maximal mögliche neue Bebauung entlang der Sankt
Augustiner Straße.
Die Bebauung orientiert sich dabei an der umliegenden Bebauung und nimmt
größtenteils die bestehenden Festsetzungen der momentan rechtskräftigen
Bestandsbebauungspläne wieder auf.
Die Variante sieht dabei eine Bebauung mit zwei drei- bis viergeschossigen
Baukörpern entlang der Sankt Augustiner Straße vor, welche aufgrund der
geringen Grundstückstiefe an einer Engstelle durch einen eingeschossigen
Gebäudeteil mit aufstehender Lärmschutzwand verbunden werden.
Angedacht ist eine geschlossene Bauweise (g) mit III-IV Vollgeschossen und
eine Festsetzung von Flachdächern als Dachform zur Schaffung der
Voraussetzung für die Nutzung von erneuerbaren Energien und
Dachbegrünung.
Als Nutzungskonzept wird eine Wohnnutzung mit anteiliger Gewerbenutzung
angestrebt.
Hierbei wäre vorstellbar, eine horizontale Gliederung des Gebäuderiegels in
Wohnnutzung und nicht störende Gewerbenutzung vorzunehmen oder das
bestimmte Teile des Gebäuderiegels komplett für die einzelnen Nutzungen
aufgeteilt werden.
Nicht berücksichtigt werden in der Variante I die vorgetragenen Wünsche der
durch den Straßenraumumbau betroffenen Kirchengemeinde Sankt Josef und
Paulus. Variante I sieht keine Ausgleichflächen für die in Anspruch
genommenen Flächen des Friedhofes vor.
Durch den Eingriff in ihre Eigentumsverhältnisse hat die Kirche einen
Entschädigungsanspruch, da sie durch den geplanten Straßenraumumbau in
ihrer Friedhofsnutzung eingeschränkt wird und Land für die Umsetzung der
Infrastrukturmaßnahme an die Stadt abtreten muss.
Ein unmittelbarer Anspruch auf die Entschädigung durch Ersatzland, noch dazu
direkt an den bestehenden Friedhof angrenzend, besteht allerdings nicht.
Die Variante I enthält dadurch ein hohes nachbarschaftliches Konfliktpotenzial,
insbesondere da die Kirchengemeinde ihre Zustimmung zu dem Eingriff auf
ihre Flächen Bereitschaft zur Aufnahme von zielführenden
Vertragsverhandlungen nur unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt
hat.
Die Variante I kann daher verwaltungsseitig unter dem Aspekt des
Konfliktpotenzials und Komplexität der Planung nicht empfohlen werden.
Variante II:Seite 12 von 41
Seite 11
Im Gegensatz zur Variante I steht bei Variante II die Beachtung der
nachbarschaftlichen Belange der Kirchengemeinde und der Ausgleich der
durch den Straßenraumumbau in Anspruch genommenen Friedhofsflächen im
Fokus der Überlegungen.
Variante II zeigt eine nach Süden hin verkürzte Bebauung.
Die maximale Bebauung der Restflächen und die damit verbundenen
eigentumsrechtlichen Belange rücken unter Berücksichtigung der von der
Kirchengemeinde vorgebrachten Gesichtspunkte in den Hintergrund.
Durch die verkürzte Bebauung wird eine Ausgleichsfläche für die in Anspruch
genommene Friedhofsfläche geschaffen, welche direkt nördlich an den Friedhof
angrenzt. Abgesehen davon, unterscheidet sich die Variante II nicht von
Variante I.
Die Überlegungen an die gewünschte Gebietstypologie und die
Nutzungsdurchmischung sind deckungsgleich an Variante I angelehnt und
zielen auf Schaffung eines Urbanen Gebietes (MU) oder Mischgebietes MI ab.
Auch soll eine Wohnnutzung mit nicht störendem Gewerbe ermöglicht werden.
Höhenfestsetzungen und Bauweise orientieren sich wie in Variante I an der
Umgebungsbebauung und beabsichtigen auch hier die teilweise
Wiederherstellung der niedergelegten Bestandswohnbebauung unter
Berücksichtigung der Gebietsdurchmischung mit nicht störenden
Gewerbebetreiben.
Je nach Variante können rechnerisch ca. 17 (Variante II) bzw. 26 (Variante I)
Wohneinheiten geschaffen werden, wenn von einem
Bruttogrundflächenverhältnis (BGF – Verhältnis) von 20 % Gewerbe zu 80 %
Wohnen ausgegangen wird.
Beide Varianten beinhalten eine Tiefgarage zur Unterbringung des MIVs und
ein gleiches Erschließungskonzept. Näheres hierzu unter Punkt 6.
Hinsichtlich der geplanten Wohnbebauung ist in beiden Varianten vorgesehen,
Daueraufenthaltsräume wie Schlaf- und Wohnbereiche planerisch so
umzusetzen, dass diese sich auf der lärmabgewandten Seite der Baukörper
befinden.
Bei Variante II (Ausgleich der in Anspruch genommenen Friedhofsfläche im
Plangebiet) wird ein Teil der potentiellen neuen Baufelder verloren gehen,
gleichzeitig allerdings ein adäquater Ausgleich für die in Anspruch
genommenen Bestattungsflächen und die notwendige Verlegung von
Grabstellen geschaffen.
Die Ausgestaltung und Nutzung der Ausgleichsfläche obliegt dann der
Kirchengemeinde.Seite 13 von 41
Seite 12
In Variante I und II wird der von Ost nach West verlaufende Gebäudestreifen
gleich entwickelt (Grundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10). Hintergrund
dafür ist, dass im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert-Rabius-
Straße durch den momentan rechtskräftigen Bebauungsplan 7923-4 eine
Ausnutzung zulässig ist (hier eingeschossige Bebauung), die in Zeiten eines
angespannten Wohnungsmarktes und der dreifachen Innenentwicklung als
nicht mehr zeitgemäß angesehen werden kann.
Der rechtskräftige Bebauungsplan stellt für die Flächen zwischen Kreuzstraße,
Sankt Augustiner Straße und Herbert-Rabius-Straße im Wesentlichen auf eine
dreigeschossige, geschlossene Straßenrandbebauung ab. Lediglich für die
dem Bröltalbahnweg zugewandten Bauflächen setzt der Bebauungsplan eine
offene ein- bis zweigeschossige Bebauung fest.
Mit der Entwicklung der in nördlicher und östlicher Richtung angrenzenden
Bürostandorte entsprechen diese Planinhalte jedoch nicht mehr den heutigen
städtebaulichen Zielsetzungen. Durch die Anhebung der zulässigen
Geschosszahl von I auf II Vollgeschosse soll insofern eine behutsame
Nachverdichtung in diesem Bereich ermöglicht werden.
Die Entscheidung, welche Variante im weiteren Verfahren entwickelt werden
soll, obliegt der politischen Diskussion und Entscheidungsfindung.
5. Freiraum
Das nur 1,8 ha große Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Bebauung
und Verkehrsflächen einen vergleichsweise hohen Versiegelungsgrad auf.
Unversiegelte vegetationsbestandene Flächen oder gliedernde Grünelemente
sind nur im Blockinnenbereich zwischen Sankt Augustiner Straße und
Kreuzstraße, im Bereich des Friedhofs der katholischen Kirchengemeinde und
in Form der Alleebäume entlang der Combahnstraße vorhanden.
Mit der geplanten Verbreiterung des Straßenquerschnittes wird der
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes zunehmen.
Die Verbreiterung des Straßenraumes erfordert ein Abrücken der geplanten
Straßenrandbebauung von dem bisherigen Trassenverlauf, sodass die Baum-
und Vegetationsbestände im Blockinnenbereich nicht bzw. nur teilweise
erhalten werden können und auch keine größeren Flächenpotentiale für
Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen zur Verfügung stehen werden.
Soweit durch bauliche Maßnahmen Bäume betroffen sind, die der Satzung der
Bundesstadt Bonn zum Schutz des Baumbestandes unterliegen, ist im Rahmen
der Baugenehmigungsverfahren bzw. der Fällanträge über Art und Umfang der
ggfs. notwendigen Ersatzpflanzungen oder die Zahlung von
Ausgleichszahlungen zu entscheiden.Seite 14 von 41
Seite 13
Lediglich im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Kreuzstraße ist zur
Gliederung und Belebung des Straßenraumes eine Baumpflanzung
vorgesehen. Über diese oder ggfs. weitere Grünelemente innerhalb des
Verkehrsraumes ist im Zuge der Straßenausbauplanung zu entscheiden.
6 Verkehrserschließung, Ruhender Verkehr
6.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
Das Plangebiet ist gut an das ÖPNV Netz der Stadt angeschlossen. Die
nächstliegenden ÖPNV Haltestellen sind am Bezirksrathaus Beuel und dem
Konrad-Adenauer-Platz. Diese sind innerhalb von wenigen Minuten fußläufig zu
erreichen (ca.300-400 Meter entfernt).
An der Haltestelle Beuel Rathaus halten die Buslinien 537, 603, 607, 608 und
609 sowie die Straßenbahnlinien 62 und 65. An der Haltestelle Konrad-
Adenauer-Platz halten zusätzlich die Buslinien 117, 540, 551, 606, 633 und 640
sowie die Stadtbahnlinien 66 und 67.
In etwa 700 m fußläufiger Entfernung liegt zudem der Beueler Bahnhof. Hier
bestehen Anschlussmöglichkeiten an den regionalen und überregionalen
Schienenverkehr, sowie Anschlussmöglichkeiten an das Bus- und
Straßenbahnnetz der Stadt.
Dadurch ist sowohl eine städtische wie auch regional gute Erreichbarkeit des
Plangebietes gegeben.
Im Plangebiet selbst verläuft auf der Sankt Augustiner Straße die
Stadtbahntrasse. Hier werden durch den Straßenraumumbau Eingriffe in den
bestehenden Versorgungsleitungen der Stadtbahn und straßenbegleitenden
Anlagen wie Laternen, Ampeln, Befestigungspunkte der Strom- und
Beleuchtungsleitungen und Straßenbegleitanlagen notwendig.
6.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV):
Das Plangebiet ist bereits jetzt vollständig für den MIV als auch für dem ÖPNV
durch die Bestandssituation erschlossen. Der örtliche MIV und der überörtliche
MIV erreichen das Plangebiet primär über die Sankt Augustiner Straße und
verteilen sich dann auf die Wohnstraßen (Kreuzstraße, Combahnstraße,
Herbert-Rabius Straße) innerhalb des Plangebietes und des Umfeldes.
6.3 Innere Erschließung und ruhender Verkehr:
Die äußere und innere Erschließung des Plangebietes sind aufgrund der
Bestandssituation und der bereits vorhandenen Erschließungsstraßen
vorgeprägt.
Eine fußläufige Erschließung ist daher momentan im Bestand, als auch nachSeite 15 von 41
Seite 14
dem geplanten Straßenraumausbau ausreichend vorhanden.
Für die geplante neue innere Erschließung des Plangebietes ist angedacht,
mögliche Hauseingänge der neu zu errichten Häuser zur Sankt Augustiner
Straße hin auszurichten.
Der Anwohnenden- und Besuchsverkehr im Bereich des MIV soll über eine
Tiefgarage mit Zu- und Ausfahrt von der Kreuzstraße abgewickelt werden. Nur
hier ist das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen ohne Verkehrsbehinderungen
für den Verkehrsfluss auf der Sankt Augustiner Straße möglich.
6.4 Rad- und Fußwegeverbindung:
Die neuen separaten straßenbegleitenden Radwege auf beiden Seiten der
Sankt Augustiner Straße sollen die Attraktivität des Umweltverbundes steigern.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 09.12.2021 (vgl. DS-Nr. 190443-2)
sind die Querschnitte der beiden Radwege auf die zulässigen Mindestmaße zu
begrenzen, um eine übermäßige Flächeninanspruchnahme zu vermeiden und
gleichzeitig eine erneute Bebauung entlang der Sankt Augustiner Straße zu
ermöglichen.
Die B56 ist hier im Radverkehrsnetz der Stadt Bonn ein Teil einer Pendlerroute,
die „Ost-West-Achse“ für den Radverkehr, durch die Anlegung baulich
getrennter Radwege wird diese Verbindungsachse im Vergleich zur jetzigen
Bestandssituation gestärkt.
Fahrradstellplätze können oberirdisch in dem eingeschossigen
Verbindungsbauwerk oder unterirdisch in der Tiefgarage untergebracht werden.
7. Ver- und Entsorgung
Im Plangebiet existieren bereits Ver- und Entsorgungsleitungen, die allerdings
im Rahmen der Straßenbaumaßnahmen an die neuen
Straßenraumverhältnisse und die neue Bebauung entsprechend angepasst
werden müssen.
7.1 Wasser- und Gasversorgung
Durch die bestehende Bebauung ist das Plangebiet an die vorhandenen
Versorgungsnetze der Bundesstadt Bonn angeschlossen. Unterhalb der
Gehwege und der Straßen im Plangebiet verlaufen beidseitig Gas- und
Wasserleitungen.
7.2 Entwässerung / Kanal
Im Plangebiet ist ein Mischwasserkanalsystem vorhanden, welches dieSeite 16 von 41
Seite 15
Entwässerung des Plangebietes ermöglicht.
Die Forderung des Landeswassergesetzes NRW zur ortsnahen Beseitigung
des Niederschlagswassers ist zwar unbeachtlich, da die Grundstücke bereits
vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt bzw. an das öffentliche
Kanalnetz angeschlossen waren, dennoch ist die Möglichkeit einer
Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet zu prüfen. Die
Versickerungsfähigkeit wird im Rahmen eines hydrologischen Gutachtens im
weiteren Verfahren untersucht.
Durch die Verschiebung der Gleistrasse und der Veränderung der
verkehrstechnischen Anlagen wird es gegebenenfalls maßnahmenbedingt
erforderliche aufwendige Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen geben.
Diese Änderungen werden im noch durchzuführenden
Planfeststellungsverfahren geplant und geregelt.
7.3 Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den
letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Bei den geplanten
Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen
sowohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für die geplanten
Baukörper selbst entstehen.
Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan gegebenen
Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige
Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden,
Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu
sichern sind. Die besonderen Anforderungen durch Starkregenereignisse, für
deren Ableitung das städtische Kanalnetz nicht geeignet ist, müssen in
Anwendung des § 1a Absatz 5 BauGB untersucht werden.
Im weiteren Verfahren wird hierzu eine topographische Gefährdungsanalyse
erstellt.
7.4 Müllentsorgung
Die Möglichkeiten einer Abfallentsorgung mit Unterflurcontainern besteht
aufgrund der fehlenden Flächen und möglichen Verkehrsbeeinträchtigungen im
Plangebiet nicht. Im Plangebiet stehen jedoch ausreichend Möglichkeiten zur
Unterbringung und Aufstellung der Müllbehältnisse zur Verfügung.
7.5 Energiekonzept
Eine Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Bonn ist im Bebauungsplangebiet
nicht vorhanden. Ein Energiekonzept ist aufgrund der Eigenart desSeite 17 von 41
Seite 16
Bebauungsplanes (Angebotsbebauungsplanes) und des fehlenden konkreten
Vorhabens und eines Vorhabenträgers nicht vertraglich vereinbar.
8. Auswirkungen der Planung
Die Planung ist eine Reaktion auf das parallel stattfinde
Planfeststellungsverfahren nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zum
Ausbau und Umgestaltung des Straßenraumes für die Beschleunigung der
Stadtbahnlinie 66 und perspektivisch zur besseren Abwicklung der Stadtbahn
Niederkassel.
Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im
Gebiet lebenden und arbeitenden Menschen.
Die notwendige Gebäudeniederlegung zur Platzschaffung für den angedachten
Straßenraumumbau hat zur Folge, dass die dort wohnende Bevölkerung und
ansässigen Gewerbebetriebe verdrängt werden und neue Wohn- bzw.
Gewerbestandorte gesucht werden müssen.
Hinzu kommt, dass die Wohnbebauung entlang der Kreuzstraße den von der
Sankt Augustiner Straße herrührenden Lärmbelastungen nach Niederlegung
der Bestandsgebäude bzw. bis zu einer Neubebauung unmittelbar ausgesetzt
ist.
Die Planung dient daher neben dem Straßenraumumbau zur Beschleunigung
der Stadtbahnlinie 66 der Verhinderung von unzumutbaren Beeinträchtigungen
und städtebaulichen Fehlentwicklungen entlang der Sankt Augustiner Straße.
8.1 Schutzgut Mensch
Durch den Ausbau des Straßenquerschnitts ist eine Beschleunigung und
Erhöhung des ÖPNV-Aufkommens (geplante Taktverdichtung der
Stadtbahnlinien 66 und 67 und langfristig Frequentierung durch die geplante
Stadtbahnlinie nach Niederkassel) beabsichtigt. Hierdurch wird es zu einer
Erhöhung des Verkehrslärms kommen.
Das Plangebiet ist sowohl durch den momentanen Straßenverkehr, als auch
den laufenden Stadtbahnbetrieb bereits jetzt stark lärmbelastet. Es gilt daher
als wahrscheinlich, dass durch die geplanten Maßnahmen und die langfristig
geplante Taktverdichtung mit der Überschreitung der Orientierungswerte für
gesunde Wohnverhältnisse gerechnet werden muss und entsprechende
Minderungs- und oder Vermeidungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Über eine Einschätzung der ggf. notwendigen Maßnahmen kann zum jetzigen
Verfahrensstand allerdings noch keine verlässliche Aussage getroffen werden.
Eine gutachterliche Untersuchung kann erst in Auftrag gegeben werden, wennSeite 18 von 41
Seite 17
eine Entscheidung für eine Variante getroffen worden ist, da sich je nach
Variante unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen für das Schallgutachten
ergeben.
Auch spielt die noch genau festzulegenden Stadtbahntrasse und die damit
verbundene Straßenbegrenzungslinie eine Rolle, welche noch durch das
anstehende Planfeststellungsverfahren festgelegt werden.
Ebenfalls soll untersucht werden, welche Lärmauswirkungen die
Gebäudeniederlegung auf die Anwohnenden in der Kreuzstraße hat und ob
bzw. in welchem Umfang die Stadt hier während und nach dem
Straßenraumumbau Maßnahmen treffen muss (ggf. temporäre
Lärmschutzwand). Die Lärmuntersuchung wird auch die Vereinbarkeit der
künftigen und bestehenden Wohnnutzung (Umgebung) mit der bestehenden
Lärmvorbelastung umfassen, als sich auch mit der angedachten Tiefgarage,
möglichen Anlieferungen einer gewerblichen Nutzung sowie mit der
Betrachtung der Haustechnik für die neuen Gebäude auseinandersetzten.
Da in diesem Verfahren Wohngebäude zu Gunsten eines städtischen
Infrastrukturprojektes niedergelegt werden müssen und die Stadt in diesem Fall
als Verursacher des Eingriffs auftritt, sollten alle Möglichkeiten geprüft und
soweit möglich ausgeschöpft werden, um die negativen Auswirkungen auf die
Betroffenen abzumildern.
Soweit erforderlich soll daher ein Sozialplan nach § 180 BauGB aufgestellt
werden, um die Planungsfolgen für die betroffenen Anwohnenden zu mindern
und abzufedern.
Der Sozialplan ist ein städtebauliches Instrument, welches bei Sanierungs-
oder Stadtentwicklungsmaßnahmen, aber auch bei Bebauungsplanverfahren
eingesetzt werden kann, sofern nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen
Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
zu erwarten sind.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 und
der Beschleunigung der Stadtbahnlinie 66 sind als nachteilige Auswirkungen
auf die in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen der Verlust von
Wohnraum bzw. der Arbeitsstätte durch die notwendige Niederlegung der
Gebäude zu erwarten.
Im Rahmen des Sozialplanes sind Maßnahmen zu definieren, welche die zu
erwartenden Auswirkungen auf die Betroffenen abmildern bzw. ausgleichen.
Vorrangig wird es dabei um die Bereitstellung von Ersatzwohnraum gehen.
8.2 Schutzgut BodenSeite 19 von 41
Seite 18
Altlasten
Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet von drei Altstandorten
betroffen.
Dabei handelt es sich um die Nummer 7822-132 (Tankstelle) unter der Adresse
„Sankt Augustiner Straße 56“, die Nummer 7822-133 (Auto-Vermietung) unter
der Adresse „Sankt Augustiner Straße 70“ und die Nummer 7822-502 (Teppich-
Reinigung) unter den Adressen „Sankt Augustiner Straße 74/Kreuzstraße 66“.
Die Altstandorte 7822-132 und 7822-133 liegen im Plangebiet, auf den Flächen
der jetzigen momentanen Gewebestandorte entlang der Sankt Augustiner
Straße (Hausnummer 56 und 70).
Eine altlastenspezifische Untersuchung für diese Altstandorte wurde durch das
zuständige Fachamt vor dem Ankauf der notwendigen Grundstücksanteile
empfohlen und wird im Zuge der Grundstückserwerbsverhandlungen für den
Straßenraumumbau im weiteren Planungsverlauf durchgeführt werden.
Eine Altlastenuntersuchung für den Altstandort 7822-502 (Grundstücke
Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74) ist allerdings nicht geplant, da
hier im Gegensatz zu den ersten beiden Altstandorten zum jetzigen Zeitpunkt
keine Eingriffe in die Bestandsbebauung oder den Boden erwartet werden.
Ebenfalls müsste untersucht werden, ob die Flächen des Friedhofs, welche
durch den Eingriff in Anspruch genommen werden, saniert werden müssen.
Eine Bodenuntersuchung und ggf. notwendige Bodensanierung müsste die
Stadt im weiterem Planverfahren tragen, sofern dieses erforderlich ist.
Kampfmittel/Boden
Neben Altlasten sind Rückstände von Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg im
Plangebiet möglich.
Eine Kampfmitteluntersuchung durch Luftbildauswertungen liegt für das
gesamte Plangebiet vor. Demnach wird für den nördlichen Teil des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 eine Überprüfung der
überbaubaren Flächen auf Kampfmittel von der Bezirksregierung Düsseldorf
ausdrücklich empfohlen. Für den restlichen Bereich des Geltungsbereiches ist
eine Überprüfung der überbaubaren Flächen auf Kampfmittel nicht unbedingt
erforderlich.
8.3 Schutzgut Wasser
Da das Plangebiet nicht erstmalig bebaut, befestigt oder an die KanalisationSeite 20 von 41
Seite 19
angeschlossen wird, besteht hier keine Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach
Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder
direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer einzuleiten.
Hiervon unabhängig sollte im Rahmen der jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren für Neubauten die Möglichkeit einer
gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers im
Plangebiet geprüft werden. Vorzugsweise sollte dabei die Versickerung über
die belebte Bodenzone in Mulden oder Versickerungsbecken erfolgen. Ist dies
nicht möglich, besteht die Möglichkeit an den vorhandenen Mischwasserkanal
anzuschließen.
Das Plangebiet liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber im
Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem) des Rheins.
Trinkwasserwasserschutzzonen oder Oberflächengewässer sind im Plangebiet
nicht verortet oder betroffen.
8.4 Schutzgut Klima / Luft
Der Planungsraum ist nicht Teil einer Kaltluftleitbahn des Stadtgebietes, auch
Grün- und Freiflächen mit hoher Kaltluftproduktion sind nicht vorhanden. Die
bereits versiegelten und bebauten Bereiche weisen gemäß
Planungshinweiskarte Handlungspriorität 1 und 2 (Sankt Augustiner Str.) und
Handlungspriorität 5 (Herbert-Rabius-Str.) auf.
Auch die Friedhofsfläche weist eine hohe Wärmebelastung auf, da kaum
verschattende Elemente existieren und sich der Vegetationsanteil im
Wesentlichen auf die Grabflächen beschränkt.
Durch die Realisierung der Planungsabsicht wird die bauliche Dichte im
Planungsraum weiter zunehmen. In Bezug auf den Zielbeschluss zur
Klimaanpassung (DS-Nr. 231893) sollten Flächen mit einer hohen
Belastungssituation (Handlungspriorität 1 und 2) hinsichtlich einer Reduktion
der thermischen Belastung entwickelt werden.
Daher sollen im weiteren Planverfahren Maßnahmen zu Hitzevorsorge sowie
Maßnahmen der Schwammstadt (DS-Nr. 230255-02) auf Ihre Umsetzbarkeit
geprüft werden, um negative Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation
zu minimieren oder zu vermeiden. Darunter:
• Umsetzung eines Grüngleises im Straßenraum,
• Verbauung von wasserdurchlässige Materialien und Anlegung von
verschattenden ElementeSeite 21 von 41
Seite 20
• Prüfung ob die Dächer mit einer Dachbegrünung in Form eines
Retentionsdachs ausgestattet werden können.
• Prüfung einer Möglichkeit von Fassadenbegrünung an den
straßenseitigen Häuserfassaden sowie an der angedachten
Lärmschutzwand.
8.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, außerhalb von naturschutzfachlichen
Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Es ist im Wesentlichen
durch eine geschlossene Straßenrandbebauung und mit hohen
Versiegelungsanteilen gekennzeichnet. Freiflächen sowie Baum- und
Gehölzbestände sind nur im Blockinnenbereich oder im Bereich des Friedhofs
zu finden. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB gelten
naturschutzrechtliche Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Artenschutzrechtliche Eingriffe
bleiben von dieser Gesetzesregelung unberührt und werden vollumfänglich
beachtet.
Im Plangebiet ist Baumbestand vorhanden, der gegebenenfalls unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt. Im weiteren Verfahren wird durch die
Erstellung eines Baumgutachtens geprüft, welche Bäume erhalten bleiben
können und welche im Zuge der Neubebauung entfallen müssen. In der
Planzeichnung (Variante 1 u. Variante 2) sind die voraussichtlich zu fällenden
Bäume entsprechend der Legende gekennzeichnet.
Für alle Bäume, die beseitig werden müssen und unter die Baumschutzsatzung
fallen, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu
beantragen. Diese ist verbunden mit der Verpflichtung von ortsnahen
Ersatzpflanzungen innerhalb des Vorhabengebietes auf gewachsenem Boden
außerhalb des Bereiches von Tiefgaragen.
Für den Schutz aller im Plangebiet vorkommenden Bäume sowie Bäume, deren
Kronen und Wurzelräume in das Plangebiet hineinragen, aber nicht entfernt
werden müssen, sind baumbezogene Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 und
ZTV Baumpflege zu ergreifen.
Zur Beachtung der Artenschutzbelange ist im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens eine Artenschutzprüfung der Stufe I (ASP I)
durchzuführen bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum
einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur
Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In der ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob
und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.Seite 22 von 41
Seite 21
Sofern artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden
Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) erforderlich.
Grundsätzlich sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen
Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten
zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs-
und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören nach Ergebnis der
Gutachten werden entsprechende Maßnahmen vorgenommen, um die
Pflanzen- und Tierwelt im angemessenen Maß und den rechtlich vorgesehenen
Rahmenbedingungen zu berücksichtigen oder ihren Schutzbedürfnissen
nachzukommen.
8.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Das Plangebiet liegt im Zentrum von Beuel-Mitte und ist eine
Haupteinfahrtschneise in das Bonner Stadtgebiet aus Richtung Sankt Augustin.
Das Ortsbild ist geprägt durch eine überwiegend dreigeschossige Bebauung
und die stark frequentierte Ost-West-Achse in Form der Sankt Augustiner
Straße.
Durch den Umbau des Straßenquerschnitts und die geplante Bebauung der
Sankt Augustiner Straße wird das unmittelbare Ortsbild positiv beeinflusst.
Da sich die neue geplante Bebauung an der örtlichen Bestandssituation
orientiert, werden die vorhandenen Gebäude durch eine vergleichbare
Neubebauung ersetzt und der persönliche Wahrnehmungsraum entlang der
Sankt Augustiner Straße aufgrund der gleichbleibenden Höhenverhältnisse
nicht maßgeblich verändert.
Die größte Auswirkung auf das Ortsbild dürfte durch das geplante Grüngleis
entstehen, sollte diese Überlegung im Zuge des Planfeststellungsverfahrens
weiterverfolgt und realisiert werden. Der Straßenraum generell dürfte durch die
Aufweitung und Neuaufteilung als breiter wahrgenommen werden.
8.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Der Pfarrfriedhof „Sankt Josef und Paulus“ wurde Mitte des Jahres 2023 in
Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde durch den Denkmal- und
Geschichtsverein Bonn-Rechtsrheinisch e.V. hinsichtlich der
Denkmaleigenschaft von Einzelgräbern untersucht. Das Ergebnis wurde der
Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn zur Einleitung des
Eintragungsverfahrens gem. Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(DSchG NRW) zur Verfügung gestellt.
Demnach befinden sich nach Auffassung des Denkmal- und GeschichtsvereinSeite 23 von 41
Seite 22
Bonn-Rechtsrheinisch e.V. auf dem gesamten Friedhof 42 Gräber und
Grabstätten sowie die Priestergruft, die gem. § 2 DSchG NRW als
erhaltenswert einzustufen sind.
Die fachliche Überprüfung dieser Einschätzung mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) und vorläufige Unterschutzstellung
gem. § 4 DSchG NRW bzw. Einleitung des Eintragungsverfahrens steht
allerdings noch aus.
Sollte eine Unterschutzstellung der o.g. 42 Grabstädten und der Priestergruft
erfolgen, ist die Stadt verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Erhalt der von
der Maßnahme betroffenen Grabstätten und der Priestergruft (z.B.
Translozierung) durchzuführen.
Eine mögliche Translozierung würde auf Kosten der Stadt als
Eingriffsverursacher erfolgen und neben den Denkmälern auch die noch
belegten Gräber ohne Denkmaleigenschaft umfassen, welche für den
Straßenumbau verlegt werden müssten.
Aktuell wird auf Grundlage der erwarteten Eingriffstiefe von 8,3 Metern davon
ausgegangen, dass 51 Grabstätten (belegt über den Zeitraum Ende 2024)
innerhalb des Friedhofes verlegt werden müssten. Den Hinterbliebenen der
Verstorbenen würden hierbei keine Kosten entstehen. Insgesamt müssen durch
den Eingriff voraussichtlich 80 Grabfelder (unbelegt und belegt) innerhalb des
Friedhofes verlegt werden.
Darüber hinaus sind die Gebäude auf der Sankt Augustiner Straße 58-66 im
Denkmalpflegeplan Beuel als ortsbildprägende Gebäude aufgeführt, besitzen
jedoch nicht die Tatbestandsmerkmale eines Denkmals gemäß. § 2 DSchG
NRW.
Diese Gebäude werden im Zuge des Straßenraumumbaus zwangsläufig
verloren gehen, da keine Möglichkeit gesehen wird diese zu erhalten oder zu
translozieren.
9. Kosten für die Bundestadt Bonn
Neben den Grunderwerbskosten und Personalkosten fallen der Stadt Kosten
für die Erarbeitung von Gutachten und die Erstellung der Planunterlagen, sowie
die Kosten für späteren Straßenraumumbau und den dafür notwendigen
Gebäudeniederlegungen entlang der Sankt Augustiner Straße an.
Ein weiterer Kostenfaktor ist der Eingriff in den bestehenden Pfarrfriedhof St.
Josef und Paulus der katholischen Kirche. Als Verursacher der Maßnahme
werden für die Stadt Kosten für die Umgestaltung des Friedhofes anfallen,
darunter die Kosten für die Wiederherstellung der Friedhofseinfassung nachSeite 24 von 41
Seite 23
Abschluss des Straßenraumumbaus, Verlegungskosten für die von der Planung
betroffenen Grabstätten und evtl. Verlagerung oder Neuerrichtung der
Priestergruft.
Eine genaue und abschließende Kosteneinschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich.
Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie:
Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der
Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen
Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-Nr.
1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem
Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in der
Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei
Interessenskonflikten abgewogen werden.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit
von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck
durchgeführt (DS-Nr. 220501).
Zum Planungsschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist das
städtebauliche Konzept konkreter und tiefgehender als zum Zielbeschluss
einem Nachhaltigkeitscheck Stufe II (DS-Nr. 220501) unterzogen worden.
Mittels an Detail-bzw. Beurteilungsschärfe zunehmender Prüffragen wurde
abgeklärt, wie sich das Vorhaben mit den relevanten Themen der
Nachhaltigkeitsstrategie auseinandersetzt und welche Lösungen sich für die
berührten Themen finden lassen können, um mögliche Zielkonflikte zu
minimieren.
Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe II stellt
keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte
Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar.
Anlage/n
1 ÜPLAN_6722-3 (öffentlich)
2 NaPla_Checkliste_Version1.0 (öffentlich)
3 Ziele und Zwecke der Planung (öffentlich)
4 Entwurf Plakat komplett ALLRIS (öffentlich)Seite 25 von 41
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Am 22.02.2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt
Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 für das Gebiet im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und
Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt
Augustiner Straße 74 beschlossen (DS-Nr. 1810319).
Durch den Bebauungsplan Nr. 6722-3 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen Situation für
die Stadtbahnlinie 66 und 67 bei gleichzeitiger Gewährleistung der Leistungsfähigkeit
für den motorisierten Individualverkehr geschaffen werden.
Für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen Situation, insbesondere eine
störungsfeie Abwicklung und Beschleunigung des ÖPNV-Verkehrs auf einem
eigenständigen Bahnkörper, bedarf es einer Neuaufteilung bzw. einer deutlichen
Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße, da der heute vorhandene
Straßenquerschnitt nicht den nötigen Raum bietet, um für alle Verkehrsarten die
notwendigen Verkehrsflächen einzurichten (DS-Nr. 190443).
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse und den damit
verbundenen Eingriffen in private Grundstücke und die Bestandsbebauung auf der
östlichen Seite der Sankt Augustiner Straße bedarf es darüber hinaus einer
städtebaulichen Neuordnung für die unmittelbar angrenzenden Bereiche.
Auf der Grundlage der für den Straßenabschnitt erarbeiteten Planungsvarianten für die
Neuordnung der Verkehrsflächen auf der Sankt Augustiner Straße und den dazu
erteilten Prüfaufträgen hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 09.12.2021 beschlossen,
dass der Planungsvariante 3 mit eigenständigem Bahnkörper und auf Mindestbreiten
reduzierten baulich getrennten Radwegen der Vorzug einzuräumen ist (vgl. DS-Nr.
190443-2).
Neben einer nachhaltigen Verbesserung der verkehrlichen Situation ist es insofern Ziel
des Plankonzeptes, die Eingriffe in die Friedhofsfläche der kath. Kirchengemeinde St.
Josef und die angrenzenden Privatgrundstücke, welche von der Planung betroffen
sind, auf den notwendigen Umfang zu beschränken und gleichzeitig die
Voraussetzung für eine der Umgebungsbebauung angepasste Straßenrandbebauung
zu schaffen.
2. Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Zentrum des Stadtbezirks Beuel, nordöstlich des
Bezirksrathauses Beuel, östlich der Sankt Augustiner Straße und umfasst eine Fläche
von ca. 1.8 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6722-3 umfasst die Dreiecksfläche
zwischen „Sankt Augustiner Straße“, „Combahnstraße“ und „Kreuzstraße“, sowie
einen von Ost nach West verlaufenden Gebäudestreifen im Kreuzungsbereich
„Herbert-Rabius-Straße“ und „Sankt Augustiner Straße“, der im Wesentlichen durchSeite 26 von 41
die Hausgrundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10 sowie Sankt Augustiner Straße
66 und 74 gebildet wird.
Im Norden der Dreiecksfläche befindet sich ein Gewerbestandort (Autohändler) im
Kreuzungsbereich der Kreuzstraße/Sankt Augustiner Straße.
Im mittleren Bereich der Dreiecksfläche sind mehrstöckige Wohngebäude
straßenbegleitend entlang der Sankt Augustiner Straße und der Kreuzstraße
vorhanden. Zusätzlich ist in der Kreuzstraße innerhalb eines Wohnhauses ein
Maleratelier verortet.
Südlich anliegend an die Wohnbebauung entlang der Sankt Augustiner Straße wird
die vorhandene Nutzungsdurchmischung von Wohnen und Gewerbe durch einen
weiteren Gewerbestandort (Autohändler) ergänzt und umfasst Verkaufs- und
Abstellflächen für den ansässigen Autohändler, eine Werbetafel sowie ein
Werkstattgebäude.
Im Süden der Dreiecksfläche liegt der Pfarrfriedhof der katholischen Kirchengemeinde
Sankt Josef und Paulus. Dieser wird durch eine ca. 1,4 Meter hohe Natursteinmauer
eingefasst und ist nahezu vollständig mit 825 Grabfeldern und Einzelgrabstätten belegt
(Stand 2023). Des Weiteren befindet sich auf dem Friedhofsgelände eine kleine
Priestergruft im Kreuzungsbereich der Sankt Augustiner Straße und Combahnstraße.
Der Straßenraum entlang der Sankt Augustiner Straße gehört zur Bundesstraße B 56
und ist durch schmale Bürgersteige, Oberleitungen und Befestigungsmasten sowie
den auf der Sankt Augustiner Straße verkehrenden Straßenbahnverkehr
gekennzeichnet. Grünelemente fehlen in diesem Abschnitt der Sankt Augustiner
Straße vollständig, lediglich im Kreuzungsbereich St. Augustiner Straße / Kreuzstraße
befindet sich ein einzelner Baumstandort.
Südlich des Friedhofsgeländes, beidseitig entlang der Combahnstraße, verläuft eine
Allee, die gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich geschützt ist. Es handelt
sich um eine 2-reihige, einfache, bedeckte Linden-Allee (überwiegend geschlossenes
Kronendach), die Lücken aufweist.
Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,
Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten.
Sollte eine Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vorhabengebiet
unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge- und Verboten des
Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG) bei der Unteren
Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung wird mit der Verpflichtung von
Ersatzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden sein.
Im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert Rabius Straße sind ein- bis
zweigeschossige Wohngebäude und eine tierärztliche Praxis für Kleintiere vorhanden.
3. Bestehendes Planungsrecht
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-
Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) umfasst räumlich die kreisfreie Stadt Bonn und denSeite 27 von 41
Rhein – Sieg - Kreis. In diesem ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich
mit Schienenwegen für den überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gemischte Baufläche
(M) und kleinteilig im südlichen Plangebiet als Grünfläche mit Zweckbestimmung
Friedhof dar. Die neue Planung zielt auf gleichbleibende Nutzungen ab. Der B-Plan
kann daher als aus den Darstellungen des FNPs entwickelt angesehen werden. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplans ist nicht notwendig.
Bebauungsplan
Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7923-15 „Sankt
Augustiner Straße“, der im Jahr 1979 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt für die
bebaubaren Flächen zwischen den zuvor genannten drei Begrenzungsstraßen
(Fläche der Dreiecksfläche) als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet mit
geschlossener Bauweise gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl
(GFZ) von 1,1 mit maximal drei Geschossen, wobei auf dem nördlichsten und
südöstlichsten Grundstück vier Vollgeschosse zulässig sind. Für diese Grundstücke
ist als Dachform ausschließlich Flachdach zulässig. Südlich von der als Mischgebiet
(MI) ausgewiesen Fläche setzt der Bebauungsplan Nr. 7923-15 eine Grünfläche mit
Zweckbestimmung Friedhof fest.
Im Norden des Plangebietes besteht zudem Planungsrecht durch den Bebauungsplan
Nr. 7923-4 „Herbert - Rabius – Straße“, rechtskräftig seit dem 01.07.1983. Auch dieser
Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 in
geschlossener Bauweise fest. Erlaubt ist je nach Position der Baufelder im Plangebiet
eine Höhenentwicklung von I bis III Geschossen mit geneigter Dachform und einem
Neigungswinkel von 30-45°.
Neben der Ausnutzung der Baufelder und den zulässigen Gebäudehöhen setzt der
Bebauungsplan Nr. 7923-4 eine Baulinie entlang der Sankt Augustiner Straße und
Kreuzstraße fest.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7923-4 erfasst auch die beiden in den
Geltungsbereich aufgenommen Grundstücke Herbert Rabius Straße 8-10 und setzt
hier abweichend vom Rest des Bebauungsplanes ein Mischgebiet (MI) mit einer GRZ
von 0,4 und einer GFZ von 0,8 in offener Bauweise mit eingeschossige Bebauung fest.
Besonderes Vorkaufsrecht
Neben verbindlichem Planungsrecht in Form der beiden rechtskräftigen
Bebauungspläne Nr. 7923-15 und 7923-4 sind Teile des Plangebiets zum Schutz der
städtebaulichen Ziele seit dem Jahr 2020 mit einem Plansicherungsinstrument, einer
besonderen Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 BauGB belegt worden.
Diese besondere Vorkaufsrechtssatzung ermöglicht der Stadt, die benötigten Flächen
für den Straßenraumumbau auf den vorhandenen Grundstücken frühzeitig vor Dritten
zu erwerben, bevor die benötigten Grundstücksteile von jetzigen Eigentümer*innen anSeite 28 von 41
dritte Personen weiterverkauft werden und Entwicklungen entstehen, die den
städtebaulichen Zielen gegenüber schädlich sind.
Dabei umfasst die besondere Vorkaufrechtssatzung jene Grundstücke entlang der
Sankt Augustiner Straße in einer Tiefe von 8 Meter, welche für die Erweiterung der
öffentlichen Verkehrsfläche benötigt werden und ins Eigentum der Stadt übergehen
müssen (vgl. DS. Nr. 200559).
Die besondere Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB steht dabei in enger
Verbindung mit den momentan noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen. Sofern
alle Grunderwerbsverhandlungen erfolgreich verlaufen sollten, wird die besondere
Vorkaufsrechtssatzung hinfällig, da die Stadt in diesem Fall über alle notwendigen
Flächen für den geplanten Straßenraumumbau verfügen kann.
Sollten die Grunderwerbsverhandlungen nicht erfolgreich verlaufen, hat die Stadt
immer noch die Möglichkeit, sich die für den Straßenraumumbau notwendigen Flächen
zu sichern, da die momentan geltende besondere Vorkaufrechtssatzung nach BauGB
durch das besondere Vorkaufsrecht nach § 28 a Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) im noch anstehenden Planfeststellungsverfahren überlagert und hinfällig wird,
sobald die dazugehörigen Planunterlagen das erste Mal für jedermann öffentlich
einsehbar sind.
Dazu müsste bei gescheiterten Grunderwerbsverhandlungen ein voraussichtlich
langjähriges Enteignungsverfahren für die benötigten Flächen eingeleitet und
durchgeführt werden.
Planverfahren
Da der Bebauungsplan im Wesentlichen der Innenentwicklung und Nachverdichtung
bereits bebauter und weitgehend versiegelter Flächen dient und der Schwellenwert
gem. § 13 a Abs. 1 Ziffer 1 BauGB deutlich unterschritten wird, soll das
Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB
durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes sind gegeben. Die im BauGB festgelegte Höchstgrenze von 20.000
m² Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird deutlich
unterschritten. Auch werden keine Vorhaben begründet, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Ebenso
sind die in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht betroffen.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann von der Abhandlung der
Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie
einem naturschutzfachlichen Ausgleich abgesehen werden. Gleichwohl werden die
relevanten Umweltbelange im Verfahren umfassend berücksichtigt. Von einer
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und einer frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB
wird ungeachtet der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 13a BauGB
nicht abgesehen.
4. Städtebauliches KonzeptSeite 29 von 41
Der für die Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße unabdingbar notwendige
Flächenbedarf erfordert neben einem Eingriff in den Friedhof der katholischen
Kirchengemeinde eine vollständige Niederlegung der vorhandenen
Bestandsbebauung auf der Ostseite der Sankt Augustiner Straße.
Die planungsrechtlichen Zielsetzungen des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes,
der unmittelbar angrenzend an die bisherige Straßenbegrenzungslinie auf die
Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche –Friedhof- und einer bis zu
viergeschossigen Hochbebauung abstellt, sind aufgrund der Flächenbedarfe zur
Beschleunigung der Stadtbahnlinie als obsolet und nicht mehr realisierbar anzusehen.
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie zur
Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen bedarf es daher der Aufstellung eines
neuen Bebauungsplanes, der sowohl die Bestattungsflächen, als auch die
verbleibenden Bauflächen erfasst und die planungsrechtlichen Zielsetzungen für
deren künftige Flächenentwicklung definiert.
Angesichts der Höhenentwicklung der umgebenden Baukörper sowohl im Bereich der
Sankt Augustiner Straße als auch der Kreuzstraße sollen die bestehenden
Festsetzungen entlang der Sankt Augustiner Straße im Wesentlichen
wiederaufgenommen werden, sodass eine homogene, urban geprägte Bebauung und
Höhenentwicklung entlang der Sankt Augustiner Straße gewährleistet wird.
Das neue Planungsrecht soll dabei die Voraussetzungen zur Schließung der
entstehenden Baulücke bzw. zur Realisierung einer geschlossenen, gemischt
genutzten Straßenrandbebauung schaffen.
Da die zur Verfügung stehende Fläche nach einer Neuordnung und Verbreitung des
Straßenraums und der öffentlichen Verkehrsfläche stark reduziert sein wird, können
im Plangebiet keine größeren Gewerbebetriebe mehr auf den verbleibenden Flächen
angesiedelt werden.
Angedacht ist eine mit Wohnnutzung verträgliche Gewerbenutzung oder eine
großteilige Wohnnutzung in den neuen Baufeldern zu ermöglichen.
Die Wohnfunktion des Areals soll dadurch im Charakter erhalten werden.
Zudem ist angedacht eine anteilige nicht störende gewerbliche Nutzung im Areal
auszuweisen, um so auch eine Nutzungsdurchmischung des Areals sicherzustellen
und den Charakter eines Mischgebietes (MI) zu erhalten oder sich alternativ zu einem
Urbanen Gebiet (MU) zu entwickeln.
Dabei soll darauf geachtet werden, dass eine gewerbliche Nutzung nicht dominiert,
sondern ein Mischgebiet aus Wohn- und nichtstörender Gewerbenutzung, z.B. im
Erdgeschoss, entsteht.
Vor diesem Hintergrund wurden für das Plangebiet zwei Planvarianten erarbeitet, die
auf unterschiedliche Flächennutzungen abstellen und deren Inhalte, Ziele und Zwecke
nachfolgend beschrieben sind:
Variante I:Seite 30 von 41
Variante I favorisiert eine unter Einbeziehung der gesamten zur Verfügung stehenden
Restflächen maximal mögliche neue Bebauung entlang der Sankt Augustiner Straße.
Die Bebauung orientiert sich dabei an der umliegenden Bebauung und nimmt
größtenteils die bestehenden Festsetzungen der momentan rechtskräftigen
Bestandsbebauungspläne wieder auf.
Die Variante sieht dabei eine Bebauung mit zwei drei- bis viergeschossigen
Baukörpern entlang der Sankt Augustiner Straße vor, welche aufgrund der geringen
Grundstückstiefe an einer Engstelledurch einen eingeschossigen Gebäudeteil mit
aufstehender Lärmschutzwand verbunden werden.
Angedacht ist eine geschlossene Bauweise (g) mit III-IV Vollgeschossen und eine
Festsetzung von Flachdächern als Dachform zur Schaffung der Voraussetzung für die
Nutzung von erneuerbaren Energien und Dachbegrünung.
Als Nutzungskonzept wird eine Wohnnutzung mit anteiliger Gewerbenutzung
angestrebt.
Hierbei wäre vorstellbar, eine horizontale Gliederung des Gebäuderiegels in
Wohnnutzung und nichtstörende Gewerbenutzung vorzunehmen oder das bestimmte
Teile des Gebäuderiegels komplett für die einzelnen Nutzungen aufgeteilt werden.
Nicht berücksichtigt werden in der Variante I die vorgetragenen Wünsche der durch
den Straßenraumumbau betroffenen Kirchengemeinde Sankt Josef und Paulus.
Variante I sieht keine Ausgleichflächen für die in Anspruch genommenen Flächen des
Friedhofes vor.
Durch den Eingriff in ihre Eigentumsverhältnisse hat die Kirche einen
Entschädigungsanspruch, da sie durch den geplanten Straßenraumumbau in ihrer
Friedhofsnutzung eingeschränkt wird und Land für die Umsetzung der
Infrastrukturmaßnahme an die Stadt abtreten muss.
Ein unmittelbarer Anspruch auf die Entschädigung durch Ersatzland, noch dazu direkt
an den bestehenden Friedhof angrenzend, besteht allerdings nicht.
Die Variante I enthält dadurch ein hohes nachbarschaftliches Konfliktpotenzial,
insbesondere da die Kirchengemeinde ihre Zustimmung zu dem Eingriff auf ihre
Flächen Bereitschaft zur Aufnahme von zielführenden Vertragsverhandlungen nur
unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt hat.
Die Variante I kann daher verwaltungsseitig unter dem Aspekt des Konfliktpotenzials
und Komplexität der Planung nicht empfohlen werden.
Variante II:
Im Gegensatz zur Variante I steht bei Variante II die Beachtung der
nachbarschaftlichen Belange der Kirchengemeinde und der Ausgleich der durch den
Straßenraumumbau in Anspruch genommenen Friedhofsflächen im Fokus der
Überlegungen.
Variante II zeigt eine nach Süden hin verkürzte Bebauung.Seite 31 von 41
Die maximale Bebauung der Restflächen und die damit verbundenen
eigentumsrechtlichen Belange rücken unter Berücksichtigung der von der
Kirchengemeinde vorgebrachten Gesichtspunkte in den Hintergrund.
Durch die verkürzte Bebauung wird eine Ausgleichsfläche für die in Anspruch
genommene Friedhofsfläche geschaffen, welche direkt nördlich an den Friedhof
angrenzt. Abgesehen davon, unterscheidet sich die Variante II nicht von Variante I.
Die Überlegungen an die gewünschte Gebietstypologie und die
Nutzungsdurchmischung sind deckungsgleich an Variante I angelehnt und zielen auf
Schaffung eines Urbanen Gebietes (MU) oder Mischgebietes (MI) ab. Auch soll eine
Wohnnutzung mit nichtstörendem Gewerbe ermöglicht werden.
Höhenfestsetzungen und Bauweise orientieren sich wie in Variante I an der
Umgebungsbebauung und beabsichtigen auch hier die teilweise Wiederherstellung
der niedergelegten Bestandswohnbebauung unter Berücksichtigung der
Gebietsdurchmischung mit nicht störenden Gewerbebetreiben.
Je nach Variante können rechnerisch ca. 17 (Variante II) bzw. 26 (Variante I)
Wohneinheiten geschaffen werden, wenn von einem Bruttogrundflächenverhältnis
(BGF-Verhältnis) von 20 % Gewerbe zu 80 % Wohnen ausgegangen wird.
Beide Varianten beinhalten eine Tiefgarage zur Unterbringung des MIVs und ein
gleiches Erschließungskonzept. Näheres hierzu unter Punkt 6.
Hinsichtlich der geplanten Wohnbebauung ist in beiden Varianten vorgesehen
Daueraufenthaltsräume wie Schlaf- und Wohnbereiche planerisch so umzusetzen,
dass diese sich auf der lärmabgewandten Seite der Baukörper befinden.
Bei Variante II (Ausgleich der in Anspruch genommenen Friedhofsfläche im
Plangebiet) wird ein Teil der potentiellen neuen Baufelder verloren gehen, gleichzeitig
allerdings ein adäquater Ausgleich für die in Anspruch genommenen
Bestattungsflächen und die notwendige Verlegung von Grabstellen geschaffen.
Die Ausgestaltung und Nutzung der Ausgleichsfläche obliegt dann der
Kirchengemeinde.
In Variante I und II wird der von Ost nach West verlaufende Gebäudestreifen gleich
entwickelt (Grundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10). Hintergrund dafür ist, dass
im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert-Rabius-Straße durch den
momentan rechtskräftigen Bebauungsplan 7923-4 eine Ausnutzung zulässig ist (hier
eingeschossige Bebauung), die in Zeiten eines angespannten Wohnungsmarktes und
der dreifachen Innenentwicklung als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden kann.
Der rechtskräftige Bebauungsplan stellt für die Flächen zwischen Kreuzstraße, Sankt
Augustiner Straße und Herbert-Rabius-Straße im Wesentlichen auf eine
dreigeschossige, geschlossene Straßenrandbebauung ab. Lediglich für die dem
Bröltalbahnweg zugewandten Bauflächen setzt der Bebauungsplan eine offene ein-
bis zweigeschossige Bebauung fest.
Mit der Entwicklung der in nördlicher und östlicher Richtung angrenzenden
Bürostandorte entsprechen diese Planinhalte jedoch nicht mehr den heutigen
städtebaulichen Zielsetzungen. Durch die Anhebung der zulässigen GeschosszahlSeite 32 von 41
von I auf II Vollgeschosse soll insofern eine behutsame Nachverdichtung in diesem
Bereich ermöglicht werden.
Die Entscheidung, welche Variante im weiteren Verfahren entwickelt werden soll,
obliegt der politischen Diskussion und Entscheidungsfindung.
5. Freiraum
Das nur 1,8 ha große Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Bebauung und
Verkehrsflächen einen vergleichsweise hohen Versiegelungsgrad auf. Unversiegelte
vegetationsbestandene Flächen oder gliedernde Grünelemente sind nur im
Blockinnenbereich zwischen Sankt Augustiner Straße und Kreuzstraße, im Bereich
des Friedhofs der katholischen Kirchengemeinde und in Form der Alleebäume entlang
der Combahnstraße vorhanden.
Mit der geplanten Verbreiterung des Straßenquerschnittes wird der Versiegelungsgrad
innerhalb des Plangebietes zunehmen.
Die Verbreiterung des Straßenraumes erfordert ein Abrücken der geplanten
Straßenrandbebauung von dem bisherigen Trassenverlauf, sodass die Baum- und
Vegetationsbestände im Blockinnenbereich nicht bzw. nur teilweise erhalten werden
können und auch keine größeren Flächenpotentiale für Begrünungs- und
Pflanzmaßnahmen zur Verfügung stehen werden.
Soweit durch bauliche Maßnahmen Bäume betroffen sind, die der Satzung der
Bundesstadt Bonn zum Schutz des Baumbestandes unterliegen, ist im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren bzw. der Fällanträge über Art und Umfang der ggfs.
notwendigen Ersatzpflanzungen oder die Zahlung von Ausgleichszahlungen zu
entscheiden.
Lediglich im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Kreuzstraße ist zur
Gliederung und Belebung des Straßenraumes eine Baumpflanzung vorgesehen. Über
diese oder ggfs. weitere Grünelemente innerhalb des Verkehrsraumes ist im Zuge der
Straßenausbauplanung zu entscheiden.
6 Verkehrserschließung, Ruhender Verkehr
6.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
Das Plangebiet ist gut an das ÖPNV Netz der Stadt angeschlossen. Die
nächstliegenden ÖPNV Haltestellen sind am Bezirksrathaus Beuel und dem Konrad-
Adenauer-Platz. Diese sind innerhalb von wenigen Minuten Fußläufig zu erreichen
(ca.300-400 Meter entfernt).
An der Haltestelle Beuel Rathaus halten die Buslinien 537, 603, 607, 608 und 609
sowie die Straßenbahnlinien 62 und 65. An der Haltestelle Konrad-Adenauer-Platz
halten zusätzlich die Buslinien 117, 540, 551, 606, 633 und 640 sowie die
Stadtbahnlinien 66 und 67.
In etwa 700 m fußläufiger Entfernung liegt zudem der Beueler Bahnhof. Hier bestehen
Anschlussmöglichkeiten an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr,
sowie Anschlussmöglichkeiten an das Bus- und Straßenbahnnetz der Stadt.Seite 33 von 41
Dadurch ist sowohl eine städtische wie auch regionale gute Erreichbarkeit des
Plangebietes gegeben.
Im Plangebiet selbst verläuft auf der Sankt Augustiner Straße die Stadtbahntrasse.
Hier werden durch den Straßenraumumbau Eingriffe in den bestehenden
Versorgungsleitungen der Stadtbahn und straßenbegleitenden Anlagen wie Laternen,
Ampeln, Befestigungspunkte der Strom- und Beleuchtungsleitungen und
Straßenbegleitanlagen notwendig.
6.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV):
Das Plangebiet ist bereits jetzt vollständig für den MIV als auch für dem ÖPNV durch
die Bestandssituation erschlossen. Der örtliche MIV und der überörtliche MIV
erreichen das Plangebiet primär über die Sankt Augustiner Straße und verteilen sich
dann auf die Wohnstraßen (Kreuzstraße, Combahnstraße, Herbert-Rabius Straße)
innerhalb des Plangebietes und des Umfeldes.
6.3 Innere Erschließung und ruhender Verkehr:
Die äußere und innere Erschließung des Plangebietes sind aufgrund der
Bestandssituation und der bereits vorhandenen Erschließungsstraßen vorgeprägt.
Eine fußläufige Erschließung ist daher momentan im Bestand, als auch nach dem
geplanten Straßenraumausbau ausreichend vorhanden.
Für die geplante neue Innere Erschließung des Plangebietes ist angedacht mögliche
Hauseingänge der neu zu errichten Häuser zur Sankt Augustiner Straße hin
auszurichten.
Der Anwohnenenden- und Besuchsverkehr im Bereich des MIV soll über eine
Tiefgarage mit Zu- und Ausfahrt von der Kreuzstraße abgewickelt werden. Nur hier ist
das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen ohne Verkehrsbehinderungen für den
Verkehrsfluss auf der Sankt Augustiner Straße möglich.
6.4 Rad- und Fußwegeverbindung:
Die neuen separaten straßenbegleitenden Radwege auf beiden Seiten der Sankt
Augustiner Straße sollen die Attraktivität des Umweltverbundes steigern. Gemäß dem
Beschluss des Rates vom 09.12.2021 (vgl. DS-Nr. 190443-2) sind die Querschnitte
der beiden Radwege auf die zulässigen Mindestmaße zu begrenzen, um eine
übermäßige Flächeninanspruchnahme zu vermeiden und gleichzeitig eine erneute
Bebauung entlang der Sankt Augustiner Straße zu ermöglichen.
Die B56 ist hier im Radverkehrsnetz der Stadt Bonn ein Teil einer Pendlerroute, die
„Ost-West-Achse“ für den Radverkehr, durch die Anlegung baulich getrennter
Radwege wird diese Verbindungsachse im Vergleich zur jetzigen Bestandssituation
gestärkt.
Fahrradstellplätze können oberirdisch in dem eingeschossigen Verbindungsbauwerk
oder unterirdisch in der Tiefgarage untergebracht werden.
7. Ver- und EntsorgungSeite 34 von 41
Im Plangebiet existieren bereits Ver- und Entsorgungsleitungen, die allerdings im
Rahmen der Straßenbaumaßnahmen an die neuen Straßenraumverhältnisse und die
neue Bebauung entsprechend angepasst werden müssen.
7.1 Wasser- und Gasversorgung
Durch die bestehende Bebauung ist das Plangebiet an die vorhandenen
Versorgungsnetze der Bundesstadt Bonn angeschlossen. Unterhalb der Gehwege
und der Straßen im Plangebiet verlaufen beidseitig Gas- und Wasserleitungen.
7.2 Entwässerung / Kanal
Im Plangebiet ist ein Mischwasserkanalsystem vorhanden, welches die Entwässerung
des Plangebietes ermöglicht.
Die Forderung des Landeswassergesetzes NRW zur ortsnahen Beseitigung des
Niederschlagswassers ist zwar unbeachtlich, da die Grundstücke bereits vor dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt bzw. an das öffentliche Kanalnetz
angeschlossen waren, dennoch ist die Möglichkeit einer Versickerung des
Niederschlagswassers im Plangebiet zu prüfen. Die Versickerungsfähigkeit wird im
Rahmen eines hydrologischen Gutachtens im weiteren Verfahren untersucht.
Durch die Verschiebung der Gleistrasse und der Veränderung der
verkehrstechnischen Anlagen wird es gegebenenfalls maßnahmenbedingt
erforderliche aufwendige Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen geben. Diese
Änderungen werden im noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahren geplant
und geregelt.
7.3 Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten
Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Bei den geplanten Bauvorhaben ist
auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld
bestehende Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entstehen.
Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan gegebenen
Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige
Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden,
Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern
sind. Die besonderen Anforderungen durch Starkregenereignisse, für deren Ableitung
das städtische Kanalnetz nicht geeignet ist, müssen in Anwendung des § 1a Absatz 5
BauGB untersucht werden.
Im weiteren Verfahren wird hierzu eine topographische Gefährdungsanalyse erstellt.
7.4 Müllentsorgung
Die Möglichkeiten einer Abfallentsorgung mit Unterflurcontainern besteht aufgrund der
fehlenden Flächen und möglichen Verkehrsbeeinträchtigungen im Plangebiet nicht. Im
Plangebiet stehen jedoch ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung und
Aufstellung der Müllbehältnisse zur Verfügung.
7.5 EnergiekonzeptSeite 35 von 41
Eine Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Bonn ist im Bebauungsplangebiet nicht
vorhanden. Ein Energiekonzept ist aufgrund der Eigenart des Bebauungsplanes
(Angebotsbebauungsplanes) und des fehlenden konkreten Vorhabens und eines
Vorhabenträgers nicht vertraglich vereinbar.
8. Auswirkungen der Planung
Die Planung ist eine Reaktion auf das parallel stattfinde Planfeststellungsverfahren
nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zum Ausbau und Umgestaltung des
Straßenraumes für die Beschleunigung der Stadtbahnlinie 66 und perspektivisch zur
besseren Abwicklung der Stadtbahn Niederkassel.
Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet
lebenden und arbeitenden Menschen.
Die notwendige Gebäudeniederlegung zur Platzschaffung für den angedachten
Straßenraumumbau hat zur Folge, dass die dort wohnende Bevölkerung und
ansässigen Gewerbebetriebe verdrängt werden und neue Wohn- bzw.
Gewerbestandorte gesucht werden müssen.
Hinzu kommt, dass die Wohnbebauung entlang der Kreuzstraße den von der Sankt
Augustiner Straße herrührenden Lärmbelastungen nach Niederlegung der
Bestandsgebäude bzw. bis zu einer Neubebauung unmittelbar ausgesetzt ist.
Die Planung dient daher neben dem Straßenraumumbau zur Beschleunigung der
Stadtbahnlinie 66 der Verhinderung von unzumutbaren Beeinträchtigungen und
städtebaulichen Fehlentwicklungen entlang der Sankt Augustiner Straße.
8.1 Schutzgut Mensch
Durch den Ausbau des Straßenquerschnitts ist eine Beschleunigung und Erhöhung
des ÖPNV-Aufkommens (geplante Taktverdichtung der Stadtbahnlinien 66 und 67 und
langfristig Frequentierung durch die geplante Stadtbahnlinie nach Niederkassel)
beabsichtigt. Hierdurch wird es zu einer Erhöhung des Verkehrslärms kommen.
Das Plangebiet ist sowohl durch den momentanen Straßenverkehr, als auch den
laufenden Stadtbahnbetrieb bereits jetzt stark lärmbelastet. Es gilt daher als
wahrscheinlich, dass durch die geplanten Maßnahmen und die langfristig geplante
Taktverdichtung mit der Überschreitung der Orientierungswerte für gesunde
Wohnverhältnisse gerechnet werden muss und entsprechende Minderungs- und oder
Vermeidungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Über eine Einschätzung der ggf. notwendigen Maßnahmen kann zum jetzigen
Verfahrensstand allerdings noch keine verlässliche Aussage getroffen werden. Eine
gutachterliche Untersuchung kann erst in Auftrag gegeben werden, wenn eine
Entscheidung für eine Variante getroffen worden ist, da sich je nach Variante
unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen für das Schallgutachten ergeben.Seite 36 von 41
Auch spielt die noch genau festzulegenden Stadtbahntrasse und die damit verbundene
Straßenbegrenzungslinie eine Rolle, welche noch durch das anstehende
Planfeststellungsverfahren festgelegt werden.
Ebenfalls soll untersucht werden, welche Lärmauswirkungen die
Gebäudeniederlegung auf die Anwohnenden in der Kreuzstraße hat und ob bzw. in
welchem Umfang die Stadt hier während und nach dem Straßenraumumbau
Maßnahmen treffen muss (ggf. temporäre Lärmschutzwand). Die Lärmuntersuchung
wird auch die Vereinbarkeit der künftigen und bestehenden Wohnnutzung (Umgebung)
mit der bestehenden Lärmvorbelastung umfassen, als sich auch mit der angedachten
Tiefgarage, möglichen Anlieferungen einer gewerblichen Nutzung sowie mit der
Betrachtung der Haustechnik für die neuen Gebäude auseinandersetzten.
Da in diesem Verfahren Wohngebäude zu Gunsten eines städtischen
Infrastrukturprojektes niedergelegt werden müssen und die Stadt in diesem Fall als
Verursacher des Eingriffs auftritt, sollten alle Möglichkeiten geprüft und soweit möglich
ausgeschöpft werden, um die negativen Auswirkungen auf die Betroffenen
abzumildern.
Soweit erforderlich soll daher ein Sozialplan nach § 180 BauGB aufgestellt werden,
um die Planungsfolgen für die betroffenen Anwohnenden zu mindern und abzufedern.
Der Sozialplan ist ein städtebauliches Instrument, welches bei Sanierungs- oder
Stadtentwicklungsmaßnahmen, aber auch bei Bebauungsplanverfahren eingesetzt
werden kann, sofern nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände
der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 6722-3 und der
Beschleunigung der Stadtbahnlinie 66 sind als nachteilige Auswirkungen auf die in
dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen der Verlust von Wohnraum bzw.
der Arbeitsstätte durch die notwendige Niederlegung der Gebäude zu erwarten.
Im Rahmen des Sozialplanes sind Maßnahmen zu definieren, welche die zu
erwartenden Auswirkungen auf die Betroffenen abmildern bzw. ausgleichen.
Vorrangig wird es dabei um die Bereitstellung von Ersatzwohnraum gehen.
8.2 Schutzgut Boden
Altlasten
Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet von drei Altstandorten
betroffen.
Dabei handelt es sich um die Nummer 7822-132 (Tankstelle) unter der Adresse „Sankt
Augustiner Straße 56“, die Nummer 7822-133 (Auto-Vermietung) unter der AdresseSeite 37 von 41
„Sankt Augustiner Straße 70“ und die Nummer 7822-502 (Teppich-Reinigung) unter
den Adressen „Sankt Augustiner Straße 74/Kreuzstraße 66“.
Die Altstandorte 7822-132 und 7822-133 liegen im Plangebiet, auf den Flächen der
jetzigen momentanen Gewebestandorte entlang der Sankt Augustiner Straße
(Hausnummer 56 und 70).
Eine altlastenspezifische Untersuchung für diese Altstandorte wurde durch das
zuständige Fachamt vor dem Ankauf der notwendigen Grundstücksanteile empfohlen
und wird im Zuge der Grundstückserwerbsverhandlungen für den Straßenraumumbau
im weiteren Planungsverlauf durchgeführt werden.
Eine Altlastenuntersuchung für den Altstandort 7822-502 (Grundstücke Kreuzstraße
66 und Sankt Augustiner Straße 74) ist allerdings nicht geplant, da hier im Gegensatz
zu den ersten beiden Altstandorten zum jetzigen Zeitpunkt keine Eingriffe in die
Bestandsbebauung oder den Boden erwartet werden.
Ebenfalls müsste untersucht werden, ob die Flächen des Friedhofs, welche durch den
Eingriff in Anspruch genommen werden saniert werden müssen.
Eine Bodenuntersuchung und ggf. notwendige Bodensanierung müsste die Stadt im
weiterem Planverfahren tragen, sofern dieses erforderlich ist.
Kampfmittel/Boden
Neben Altlasten sind Rückstände von Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg im
Plangebiet möglich.
Eine Kampfmitteluntersuchung durch Luftbildauswertungen liegt für das gesamte
Plangebiet vor. Demnach wird für den nördlichen Teil des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes 6722-3 eine Überprüfung der überbaubaren Flächen auf
Kampfmittel von der Bezirksregierung Düsseldorf ausdrücklich empfohlen. Für den
restlichen Bereich des Geltungsbereiches ist eine Überprüfung der überbaubaren
Flächen auf Kampfmittel nicht unbedingt erforderlich.
8.3 Schutzgut Wasser
Da das Plangebiet nicht erstmalig bebaut, befestigt oder an die Kanalisation
angeschlossen wird, besteht hier keine Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe
des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten.
Hiervon unabhängig sollte im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren für
Neubauten die Möglichkeit einer gemeinwohlverträglichen Versickerung des
Niederschlagswassers im Plangebiet geprüft werden. Vorzugsweise sollte dabei die
Versickerung über die belebte Bodenzone in Mulden oder Versickerungsbecken
erfolgen. Ist dies nicht möglich, besteht die Möglichkeit an den vorhandenen
Mischwasserkanal anzuschließen.Seite 38 von 41
Das Plangebiet liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber im
Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem) des Rheins. Trinkwasserwasserschutzzonen
oder Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht verortet oder betroffen.
8.4 Schutzgut Klima / Luft
Der Planungsraum ist nicht Teil einer Kaltluftleitbahn des Stadtgebietes, auch Grün-
und Freiflächen mit hoher Kaltluftproduktion sind nicht vorhanden. Die bereits
versiegelten und bebauten Bereiche weisen gemäß Planungshinweiskarte
Handlungspriorität 1 und 2 (Sankt Augustiner Str.) und Handlungspriorität 5 (Herbert-
Rabius-Str.) auf.
Auch die Friedhofsfläche weist eine hohe Wärmebelastung auf, da kaum
verschattende Elemente existieren und sich der Vegetationsanteil im Wesentlichen auf
die Grabflächen beschränkt.
Durch die Realisierung der Planungsabsicht wird die bauliche Dichte im Planungsraum
weiter zunehmen. In Bezug auf den Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS-
Nr. 231893) sollten Flächen mit einer hohen Belastungssituation (Handlungspriorität 1
und 2) hinsichtlich einer Reduktion der thermischen Belastung entwickelt werden.
Daher sollen im weiteren Planverfahren Maßnahmen zu Hitzevorsorge sowie
Maßnahmen der Schwammstadt (DS-Nr. 230255-02) auf Ihre Umsetzbarkeit geprüft
werden, um negative Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation zu minimieren
oder zu vermeiden. Darunter:
 Umsetzung eines Grüngleises im Straßenraum,
 Verbauung von wasserdurchlässige Materialien und Anlegung von
verschattenden Elemente
 Prüfung ob die Dächer mit einer Dachbegrünung in Form eines
Retentionsdachs ausgestattet werden können.
 Prüfung einer Möglichkeit von Fassadenbegrünung an den straßenseitigen
Häuserfassaden sowie an der angedachten Lärmschutzwand.
8.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, außerhalb von naturschutzfachlichen
Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Es ist im Wesentlichen durch
eine geschlossene Straßenrandbebauung und mit hohen Versiegelungsanteilen
gekennzeichnet. Freiflächen sowie Baum- und Gehölzbestände sind nur im
Blockinnenbereich oder im Bereich des Friedhofs zu finden. Im beschleunigten
Verfahren gem. § 13 a BauGB gelten naturschutzrechtliche Eingriffe, die auf Grund
der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3)
BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. ArtenschutzrechtlicheSeite 39 von 41
Eingriffe bleiben von dieser Gesetzesregelung unberührt und werden vollumfänglich
beachtet.
Im Plangebiet ist Baumbestand vorhanden, der gegebenenfalls unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt. Im weiteren Verfahren wird durch die
Erstellung eines Baumgutachtens geprüft, welche Bäume erhalten bleiben können und
welche im Zuge der Neubebauung entfallen müssen. In der Planzeichnung (Variante 1 u.
Variante 2) sind die voraussichtlich zu fällenden Bäume entsprechend der Legende
gekennzeichnet.
Für alle Bäume, die beseitig werden müssen und unter die Baumschutzsatzung fallen,
ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Diese
ist verbunden mit der Verpflichtung von ortsnahen Ersatzpflanzungen innerhalb des
Vorhabengebietes auf gewachsenem Boden außerhalb des Bereiches von
Tiefgaragen.
Für den Schutz aller im Plangebiet vorkommenden Bäume sowie Bäume, deren
Kronen und Wurzelräume in das Plangebiet hineinragen, aber nicht entfernt werden
müssen, sind baumbezogene Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 und ZTV
Baumpflege zu ergreifen.
Zur Beachtung der Artenschutzbelange ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens
eine Artenschutzprüfung der Stufe I (ASP I) durchzuführen bei der ein
naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren
unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In der ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und
ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Sofern
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine
vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) erforderlich.
Grundsätzlich sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel-
und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu
beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten,
sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen
oder zu zerstören nach Ergebnis der Gutachten werden entsprechende Maßnahmen
vorgenommen, um die Pflanzen- und Tierwelt im angemessenen Maß und den
rechtlich vorgesehenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen oder ihren
Schutzbedürfnissen nachzukommen.
8.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Das Plangebiet liegt im Zentrum von Beuel-Mitte und ist eine Haupteinfahrtschneise in
das Bonner Stadtgebiet aus Richtung Sankt Augustin.
Das Ortsbild ist geprägt durch eine überwiegend dreigeschossige Bebauung und die
stark frequentierte Ost-West-Achse in Form der Sankt Augustiner Straße.
Durch den Umbau des Straßenquerschnitts und die geplante Bebauung der Sankt
Augustiner Straße wird das unmittelbare Ortsbild positiv beeinflusst.Seite 40 von 41
Da sich die neue geplante Bebauung an der örtlichen Bestandssituation orientiert,
werden die vorhandenen Gebäude durch eine vergleichbare Neubebauung ersetzt und
der persönliche Wahrnehmungsraum entlang der Sankt Augustiner Straße aufgrund
der gleichbleibenden Höhenverhältnisse nicht maßgeblich verändert.
Die größte Auswirkung auf das Ortsbild dürfte durch das geplante Grüngleis entstehen,
sollte diese Überlegung im Zuge des Planfeststellungsverfahrens weiterverfolgt und
realisiert werden. Der Straßenraum generell dürfte durch die Aufweitung und
Neuaufteilung als breiter wahrgenommen werden.
8.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Der Pfarrfriedhof „Sankt Josef und Paulus“ wurde Mitte des Jahres 2023 in Absprache
mit der Unteren Denkmalbehörde durch den Denkmal- und Geschichtsverein Bonn-
Rechtsrheinisch e.V. hinsichtlich der Denkmaleigenschaft von Einzelgräbern
untersucht. Das Ergebnis wurde der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn zur
Einleitung des Eintragungsverfahrens gem. Denkmalschutzgesetz Nordrhein-
Westfalen (DSchG NRW) zur Verfügung gestellt.
Demnach befinden sich nach Auffassung des Denkmal- und Geschichtsverein Bonn-
Rechtsrheinisch e.V. auf dem gesamten Friedhof 42 Gräber und Grabstätten sowie die
Priestergruft, die gem. § 2 DSchG NRW als erhaltenswert einzustufen sind.
Die fachliche Überprüfung dieser Einschätzung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege
im Rheinland (LVR-ADR) und vorläufige Unterschutzstellung gem. § 4 DSchG NRW
bzw. Einleitung des Eintragungsverfahrens steht allerdings noch aus.
Sollte eine Unterschutzstellung der o.g. 42 Grabstädten und der Priestergruft erfolgen,
ist die Stadt verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Erhalt der von der Maßnahme
betroffenen Grabstätten und der Priestergruft (z.B. Translozierung) durchzuführen.
Eine mögliche Translozierung würde auf Kosten der Stadt als Eingriffsverursacher
erfolgen und neben den Denkmälern auch die noch belegten Gräber ohne
Denkmaleigenschaft umfassen, welche für den Straßenumbau verlegt werden
müssten.
Aktuell wird auf Grundlage der erwarteten Eingriffstiefe von 8,3 Metern davon
ausgegangen, dass 51 Grabstätten (belegt über den Zeitraum Ende 2024) innerhalb
des Friedhofes verlegt werden müssten. Den Hinterbliebenen der Verstorbenen
würden hierbei keine Kosten entstehen. Insgesamt müssen durch den Eingriff
voraussichtlich 80 Grabfel

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Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de