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241475 · Beschlussvorlage

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6722-3 „Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte

Nummer
241475
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.10.2024 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung
  5. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
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  1. 241475-01 ST Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6722-3 „Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte

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Beschlussvorlage
öffentlich
241475
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 6722-3
„Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.10.2024 Empfehlung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.12.2024 Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Für den Bebauungsplan Nr. 6722-3 „Beschleunigung Stadtbahnlinie 66“ im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte ist die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
erfolgt in einem Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus, im Rathaus
Beuel sowie auf der städtischen Internetseite unter www.bonn-macht-
mit.de. Ort und Zeit sind ortsüblich öffentlich bekannt zu geben.
Begründung
Planungsanlass:
Auf Anregung der Bezirksvertretung Beuel und Empfehlung des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat der Rat der Bundesstadt Bonn im
Mai 2014 die Verwaltung gebeten, der Bezirksvertretung Beuel Vorschläge
vorzulegen, wie kurz- und langfristig auf der Sankt Augustiner Straße, im
Bereich zwischen Niederkasseler Straße und Combahnstraße, für die
Stadtbahnlinie 66 ein eigenständiger Gleiskörper unter Gewährleistung der
Leistungsfähigkeit des Individualverkehrs sichergestellt werden kann (vgl. DS-
Nr. 1411506).
Im Abschnitt Niederkasseler Straße bis Combahnstraße stehen für denSeite 1 von 52
Seite 2
motorisierten Individualverkehr (MIV) derzeit jeweils zwei Fahrspuren je
Richtung zur Verfügung, wobei auf den beiden inneren Spuren auch die Gleise
der Stadtbahnlinie 66 (Siegburg- Bad Honnef) verlaufen. Für den Radverkehr
steht auf Grund des beengten Straßenraums nur stadtauswärts ein
Schutzstreifen zur Verfügung. Die Seitenbereiche für den Fußgängerverkehr
weisen zum Teil nur geringe Breiten unter 1,50 Meter auf und entsprechen
damit nicht mehr den heutigen Regeln der Technik und den
verkehrstechnischen Anforderungen.
Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens kommt es zunehmend zu
Verkehrsbeeinträchtigungen insbesondere des MIV und des öffentlichen
Nahverkehrs (ÖPNV). Durch Rückstauungen des MIV an den
Lichtsignalanlagen wird der ÖPNV trotz Vorrangschaltungen im Betriebsablauf
beeinträchtigt. Dies zeigt sich insbesondere in der morgendlichen
Hauptverkehrszeit stadteinwärts an der Kreuzung B56/Combahnstraße. Dem
Problem der Behinderung der stadtauswärts fahrenden Stadtbahn durch den
Rückstau des Linksabbiegers zur Niederkasseler Straße konnte
signaltechnisch nur teilweise abgeholfen werden. Weitere Optimierungen der
Lichtsignalanlagen-Programme oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der
Situation im Verkehrsraum sind aktuell nicht mehr möglich. Dies ist
insbesondere unter dem Aspekt der Beschleunigung des ÖPNV, der geplanten
Stadtbahnlinie in Richtung Niederkassel und der geplanten Taktverdichtung auf
dem Abschnitt der Stadtbahnlinien 66 und 67 von 6 auf voraussichtlich 18
Bahnen stündlich nicht mehr akzeptabel und verursacht einen akuten
Handlungsbedarf.
Der heute vorhandene Straßenquerschnitt reicht nicht mehr aus, um für alle
Verkehrsarten die notwendigen Verkehrsflächen einzurichten. Bei einer
entsprechenden Erweiterung des Verkehrsraumes sind insofern Eingriffe in die
angrenzenden bebauten Grundstücke unvermeidbar. Es ist absehbar, dass
eine Verbreiterung des Straßenraumes nur östlich der Sankt Augustiner Straße
auf dem Abschnitt zwischen Combahnstraße und Herbert-Rabius-Straße
erfolgen kann, da aufgrund der Anzahl und des Erhaltungszustandes der in
diesem Bereich vorhandenen Gebäude mit den geringsten Eingriffen in die
bestehende Bausubstanz oder in das Grundeigentum Dritter zu rechnen ist.
Am 22.02.2018 hat daher der Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz der Stadt Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-
3 für das Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt
Augustiner Straße, Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der
Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74
beschlossen. In derselben Vorlage wurde mitgeteilt, dass im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens keine Festsetzungs- bzw. Regelungsmöglichkeiten
für die detaillierte Ausführung verkehrstechnischer Anlagen und die zwingend
erforderliche Verschiebung der Gleistrasse bestehen und somit parallel zu dem
Bebauungsplanverfahren ein Planfeststellungs- bzw. einSeite 2 von 52
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Plangenehmigungsverfahren gem. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
durchzuführen ist (DS-Nr. 1810319).
Entsprechend der Beschlussfassung des Rates vom 15.05.2014 und der zuvor
beschriebenen verkehrsplanerischen Zielsetzungen sollen mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 insofern die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen
Situation für die Stadtbahnlinien 66 und 67 bei gleichzeitiger Gewährleistung
der Leistungsfähigkeit für den Individualverkehr geschaffen werden.
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse und den damit
verbundenen Eingriffen in private Grundstücke bedarf es darüber hinaus einer
städtebaulichen Neuordnung für die unmittelbar angrenzenden
Bereiche. Neben der Ausweisung einer ausreichend dimensionierten
Friedhofsfläche stellen die künftigen städtebaulichen Zielsetzungen auf eine
Straßenrandbebauung ab, die sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung an der Eigenart der näheren Umgebung orientiert.
Grunderwerbsverhandlungen:
Die Verwaltung ist vor diesem Hintergrund in intensive
Grunderwerbsverhandlungen mit den betroffenen Eigentümern eingetreten und
konnte den Großteil der notwendigen Grundstücke bereits erwerben.
Die Grunderwerbsverhandlungen mit den betroffenen
Grundstückseigentümer*innen sind im weiterem Planverfahren fortzusetzen. In
Abhängigkeit von der zu favorisierenden Planvariante ist ggfs. auch die
Möglichkeit von bodenordnenden Maßnahmen bzw. Flächenarrondierungen für
die planbetroffenen Eigentümer*innen zu prüfen.
Auch wurden verwaltungsseitig Gespräche mit der Kirchengemeinde wegen der
Betroffenheit des Pfarrfriedhofs „Sankt Josef und Paulus“ geführt. Von dort
wurde bei Berücksichtigung von bestimmten Rahmenbedingungen
(Bereitstellung einer Ersatzfläche im Plangebiet für die durch die Planung
entfallenden Flächenanteile des Friedhofs, vollständige Kostenübernahme
durch die Stadt) Zustimmung zu der beabsichtigten Straßenraumerweiterung
signalisiert.
Planfeststellungsverfahren nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
Da im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens darüber hinaus keine
Festsetzungs- bzw. Regelungsmöglichkeiten für die detaillierte Ausführung
verkehrstechnischer Anlagen und die zwingend erforderliche Verschiebung der
Gleistrasse bestehen, ist parallel zu dem Bebauungsplanverfahren ein
Planfeststellungs- bzw. ein Plangenehmigungsverfahren gem.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durchzuführen. Grundlage für das
durchzuführende Verfahren nach PBefG ist eine entsprechendeSeite 3 von 52
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Entwurfsplanung der Verkehrsanlage (Straßenverkehrsflächen und Gleistrasse
und deren notwendigen technischen Einrichtungen). Diese Planung befindet
sich aktuell in der Erarbeitung. Grundlage bildet u.a. der durch den Rat
festgelegte Straßenquerschnitt (siehe DS-Nr. 190443-2). Die Verwaltung wird
über den Stand der Entwurfsplanung der Verkehrsanlage zu gegebener Zeit in
einer gesonderten Vorlage informieren bzw. den zuständigen Gremien zum
Beschluss vorlegen.
Es besteht daher eine starke Abhängigkeit der Planung (Bebauungsplan) zu
dem parallel stattfinden Planfeststellungsverfahren nach
Personenbeförderungsgesetz. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sich im Planverfahren der Flächenbedarf für den Straßenraumumbau noch
einmal ändert und eine mögliche Bebauung der Restflächen im späteren
Verfahren erneut auf ihre Machbarkeit überprüft werden muss.
Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen wurde der vorliegende
städtebauliche Vorentwurf erarbeitet (in Varianten). Dieser dient als Grundlage
für die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Absatz 1 BauGB. Die Ziele, Zwecke und Auswirkungen dieser Planung sind
nachstehend dargestellt.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Am 22.02.2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
der Stadt Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 für das Gebiet
im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße,
Combahnstraße und Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke
Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74 beschlossen (DS-Nr.
1810319). Durch den Bebauungsplan Nr. 6722-3 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen
Situation für die Stadtbahnlinie 66 und 67 bei gleichzeitiger Gewährleistung der
Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr geschaffen werden.
Für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen Situation, insbesondere
eine störungsfeie Abwicklung und Beschleunigung des ÖPNV-Verkehrs auf
einem eigenständigen Bahnkörper, bedarf es einer Neuaufteilung bzw. einer
deutlichen Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße, da der heute
vorhandene Straßenquerschnitt nicht den nötigen Raum bietet, um für alle
Verkehrsarten die notwendigen Verkehrsflächen einzurichten (DS-Nr. 190443).
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse und den damit
verbundenen Eingriffen in private Grundstücke und die Bestandsbebauung auf
der östlichen Seite der Sankt Augustiner Straße bedarf es darüber hinaus einer
städtebaulichen Neuordnung für die unmittelbar angrenzenden Bereiche.Seite 4 von 52
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Auf der Grundlage der für den Straßenabschnitt erarbeiteten Planungsvarianten
für die Neuordnung der Verkehrsflächen auf der Sankt Augustiner Straße und
den dazu erteilten Prüfaufträgen hat der Rat der Bundesstadt Bonn am
09.12.2021 beschlossen, dass der Planungsvariante 3 mit eigenständigem
Bahnkörper und auf Mindestbreiten reduzierten baulich getrennten Radwegen
der Vorzug einzuräumen ist (vgl. DS-Nr. 190443-2).
Neben einer nachhaltigen Verbesserung der verkehrlichen Situation ist es
insofern Ziel des Plankonzeptes, die Eingriffe in die Friedhofsfläche der kath.
Kirchengemeinde St. Josef und die angrenzenden Privatgrundstücke, welche
von der Planung betroffen sind, auf den notwendigen Umfang zu beschränken
und gleichzeitig die Voraussetzung für eine der Umgebungsbebauung
angepasste Straßenrandbebauung zu schaffen.
2. Plangebiet
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6722-3 mit einer Fläche von ca. 1,8
ha liegt im Zentrum des Stadtbezirks Beuel und umfasst die Dreiecksfläche
zwischen „Sankt Augustiner Straße“, „Combahnstraße“ und „Kreuzstraße“,
sowie einen von Ost nach West verlaufenden Gebäudestreifen im
Kreuzungsbereich „Herbert-Rabius-Straße“ und „Sankt Augustiner Straße“, der
im Wesentlichen durch die Hausgrundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10
sowie Sankt Augustiner Straße 66 und 74 gebildet wird.
Im Norden der Dreiecksfläche befindet sich ein Gewerbestandort (Autohändler)
im Kreuzungsbereich der Kreuzstraße/Sankt Augustiner Straße. Im mittleren
Bereich der Dreiecksfläche sind mehrstöckige Wohngebäude
straßenbegleitend entlang der Sankt Augustiner Straße und der Kreuzstraße
vorhanden. Zusätzlich ist in der Kreuzstraße innerhalb eines Wohnhauses ein
Maleratelier verortet. Südlich anschließend an die Wohnbebauung entlang der
Sankt Augustiner Straße wird die vorhandene Nutzungsdurchmischung von
Wohnen und Gewerbe durch einen weiteren Gewerbestandort (Autohändler)
ergänzt und umfasst Verkaufs- und Abstellflächen für den ansässigen
Autohändler, eine Werbetafel sowie ein Werkstattgebäude.
Im Süden der Dreiecksfläche liegt der Pfarrfriedhof der katholischen
Kirchengemeinde Sankt Josef und Paulus. Dieser wird durch eine ca. 1,4 Meter
hohe Natursteinmauer eingefasst und ist nahezu vollständig mit 825
Grabfeldern und Einzelgrabstätten belegt (Stand 2023). Des Weiteren befindet
sich auf dem Friedhofsgelände eine kleine Priestergruft im Kreuzungsbereich
der Sankt Augustiner Straße und Combahnstraße.
Der Straßenraum entlang der Sankt Augustiner Straße gehört zur
Bundesstraße B 56 und ist durch schmale Bürgersteige, Oberleitungen und
Befestigungsmasten sowie den auf der Sankt Augustiner Straße verkehrenden
Straßenbahnverkehr gekennzeichnet. Grünelemente fehlen in diesem Abschnitt
der Sankt Augustiner Straße vollständig, lediglich im Kreuzungsbereich St.Seite 5 von 52
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Augustiner Straße / Kreuzstraße befindet sich ein einzelner Baumstandort.
Südlich des Friedhofsgeländes, beidseitig entlang der Combahnstraße, verläuft
eine Allee, die gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich geschützt ist.
Es handelt sich um eine 2-reihige, einfache, bedeckte Linden-Allee
(überwiegend geschlossenes Kronendach), die Lücken aufweist.
Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,
Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach
verboten. Sollte eine Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vor-
habengebiet unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge- und Ver-
boten des Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG) bei der Unteren
Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung wird mit der Verpflichtung
von Ersatzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden
sein.
Im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert Rabius Straße sind
ein- bis zweigeschossige Wohngebäude und eine tierärztliche Praxis für
Kleintiere vorhanden.
3. Bestehendes Planungsrecht
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) umfasst räumlich die kreisfreie Stadt
Bonn und den Rhein – Sieg - Kreis. In diesem ist das Plangebiet als
allgemeiner Siedlungsbereich mit Schienenwegen für den überregionalen und
regionalen Verkehr dargestellt.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gemischte
Baufläche (M) und kleinteilig im südlichen Plangebiet als Grünfläche mit
Zweckbestimmung Friedhof dar. Die neue Planung zielt auf gleichbleibende
Nutzungen ab. Der B-Plan kann daher als aus den Darstellungen des FNPs
entwickelt angesehen werden. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans ist
nicht notwendig.
Bebauungsplan
Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7923-15
„Sankt Augustiner Straße“, der im Jahr 1979 Rechtskraft erlangt hat. Dieser
setzt für die bebaubaren Flächen zwischen den zuvor genannten drei
Begrenzungsstraßen (Fläche der Dreiecksfläche) als Art der baulichen Nutzung
ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise gemäß § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.Seite 6 von 52
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Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,1 mit maximal drei Geschossen, wobei auf
dem nördlichsten und südöstlichsten Grundstück vier Vollgeschosse zulässig
sind. Für diese Grundstücke ist als Dachform ausschließlich Flachdach
zulässig. Südlich von der als Mischgebiet (MI) ausgewiesen Fläche setzt der
Bebauungsplan Nr. 7923-15 eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof
fest.
Im Norden des Plangebietes besteht zudem Planungsrecht durch den
Bebauungsplan Nr. 7923-4 „Herbert - Rabius – Straße“, rechtskräftig seit dem
01.07.1983. Auch dieser Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet mit einer GRZ
von 0,4 und einer GFZ von 1,0 in geschlossener Bauweise fest. Erlaubt ist je
nach Position der Baufelder im Plangebiet eine Höhenentwicklung von I bis III
Geschossen mit geneigter Dachform und einem Neigungswinkel von 30-45°.
Neben der Ausnutzung der Baufelder und den zulässigen Gebäudehöhen setzt
der Bebauungsplan Nr. 7923-4 eine Baulinie entlang der Sankt Augustiner
Straße und Kreuzstraße fest.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7923-4 erfasst auch die beiden in den
Geltungsbereich aufgenommen Grundstücke Herbert Rabius Straße 8-10 und
setzt hier abweichend vom Rest des Bebauungsplanes ein Mischgebiet (MI) mit
einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 in offener Bauweise mit
eingeschossige Bebauung fest.
Besonderes Vorkaufsrecht
Neben verbindlichem Planungsrecht in Form der beiden rechtskräftigen
Bebauungspläne Nr. 7923-15 und 7923-4 sind Teile des Plangebiets zum
Schutz der städtebaulichen Ziele seit dem Jahr 2020 mit einem
Plansicherungsinstrument, einer besonderen Vorkaufsrechtsatzung nach § 25
BauGB belegt worden.
Diese besondere Vorkaufsrechtssatzung ermöglicht der Stadt, die benötigten
Flächen für den Straßenraumumbau auf den vorhandenen Grundstücken
frühzeitig vor Dritten zu erwerben, bevor die benötigten Grundstücksteile von
jetzigen Eigentümer*innen an dritte Personen weiterverkauft werden und
Entwicklungen entstehen, die den städtebaulichen Zielen gegenüber schädlich
sind.
Dabei umfasst die besondere Vorkaufrechtssatzung jene Grundstücke entlang
der Sankt Augustiner Straße in einer Tiefe von 8 Meter, welche für die
Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche benötigt werden und ins Eigentum
der Stadt übergehen müssen (vgl. DS. Nr. 200559).
Die besondere Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB steht dabei in enger
Verbindung mit den momentan noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen.Seite 7 von 52
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Sofern alle Grunderwerbsverhandlungen erfolgreich verlaufen sollten, wird die
besondere Vorkaufsrechtssatzung hinfällig, da die Stadt in diesem Fall über alle
notwendigen Flächen für den geplanten Straßenraumumbau verfügen kann.
Sollten die Grunderwerbsverhandlungen nicht erfolgreich verlaufen, hat die
Stadt immer noch die Möglichkeit, sich die für den Straßenraumumbau
notwendigen Flächen zu sichern, da die momentan geltende besondere
Vorkaufrechtssatzung nach BauGB durch das besondere Vorkaufsrecht nach §
28 a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im noch anstehenden
Planfeststellungsverfahren überlagert und hinfällig wird, sobald die
dazugehörigen Planunterlagen das erste Mal für jedermann öffentlich einsehbar
sind.
Dazu müsste bei gescheiterten Grunderwerbsverhandlungen ein
voraussichtlich langjähriges Enteignungsverfahren für die benötigten Flächen
eingeleitet und durchgeführt werden.
Planverfahren
Da der Bebauungsplan im Wesentlichen der Innenentwicklung und
Nachverdichtung bereits bebauter und weitgehend versiegelter Flächen dient
und der Schwellenwert gem. § 13 a Abs. 1 Ziffer 1 BauGB deutlich
unterschritten wird, soll das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes
Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes sind gegeben. Die im BauGB festgelegte Höchstgrenze
von 20.000 m² Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) wird deutlich unterschritten. Auch werden keine Vorhaben
begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder
Landesrecht unterliegen. Ebenso sind die in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten
Schutzgüter nicht betroffen. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
kann von der Abhandlung der Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und Um-
weltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie einem naturschutzfachlichen Ausgleich
abgesehen werden. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im
Verfahren umfassend berücksichtigt. Von einer frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB wird ungeachtet
der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 13a BauGB nicht
abgesehen.
4. Städtebauliches Konzept
Der für die Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße unabdingbar notwendige
Flächenbedarf erfordert neben einem Eingriff in den Friedhof der katholischen
Kirchengemeinde eine vollständige Niederlegung der vorhandenen
Bestandsbebauung auf der Ostseite der Sankt Augustiner Straße.Seite 8 von 52
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Die planungsrechtlichen Zielsetzungen des bisher rechtskräftigen
Bebauungsplanes, der unmittelbar angrenzend an die bisherige
Straßenbegrenzungslinie auf die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche -
Friedhof - und einer bis zu viergeschossigen Hochbebauung abstellt, sind
aufgrund der Flächenbedarfe zur Beschleunigung der Stadtbahnlinie als
obsolet und nicht mehr realisierbar anzusehen.
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie zur
Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen bedarf es daher der Aufstellung
eines neuen Bebauungsplanes, der sowohl die Bestattungsflächen, als auch
die verbleibenden Bauflächen erfasst und die planungsrechtlichen
Zielsetzungen für deren künftige Flächenentwicklung definiert.
Angesichts der Höhenentwicklung der umgebenden Baukörper sowohl im
Bereich der Sankt Augustiner Straße als auch der Kreuzstraße sollen die
bestehenden Festsetzungen entlang der Sankt Augustiner Straße im
Wesentlichen wiederaufgenommen werden, sodass eine homogene, urban
geprägte Bebauung und Höhenentwicklung entlang der Sankt Augustiner
Straße gewährleistet wird.
Das neue Planungsrecht soll dabei die Voraussetzungen zur Schließung der
entstehenden Baulücke bzw. zur Realisierung einer geschlossenen, gemischt
genutzten Straßenrandbebauung schaffen.
Da die zur Verfügung stehende Fläche nach einer Neuordnung und Verbreitung
des Straßenraums und der öffentlichen Verkehrsfläche stark reduziert sein
wird, können im Plangebiet keine größeren Gewerbebetriebe mehr auf den
verbleibenden Flächen angesiedelt werden.
Angedacht ist eine mit Wohnnutzung verträgliche Gewerbenutzung oder eine
großteilige Wohnnutzung in den neuen Baufeldern zu ermöglichen.
Die Wohnfunktion des Areals soll dadurch im Charakter erhalten werden.
Zudem ist angedacht eine anteilige nicht störende gewerbliche Nutzung im
Areal auszuweisen, um so auch eine Nutzungsdurchmischung des Areals
sicherzustellen und den Charakter eines Mischgebietes (MI) zu erhalten oder
sich alternativ zu einem Urbanen Gebiet (MU) zu entwickeln.
Dabei soll darauf geachtet werden, dass eine gewerbliche Nutzung nicht
dominiert, sondern ein Mischgebiet aus Wohn- und nicht störender
Gewerbenutzung, z.B. im Erdgeschoss, entsteht.
Vor diesem Hintergrund wurden für das Plangebiet zwei Planvarianten
erarbeitet, die auf unterschiedliche Flächennutzungen abstellen und deren
Inhalte, Ziele und Zwecke nachfolgend beschrieben sind:
Variante I:Seite 9 von 52
Seite 10
Variante I favorisiert eine unter Einbeziehung der gesamten zur Verfügung
stehenden Restflächen maximal mögliche neue Bebauung entlang der Sankt
Augustiner Straße.
Die Bebauung orientiert sich dabei an der umliegenden Bebauung und nimmt
größtenteils die bestehenden Festsetzungen der momentan rechtskräftigen
Bestandsbebauungspläne wieder auf.
Die Variante sieht dabei eine Bebauung mit zwei drei- bis viergeschossigen
Baukörpern entlang der Sankt Augustiner Straße vor, welche aufgrund der
geringen Grundstückstiefe an einer Engstelle durch einen eingeschossigen
Gebäudeteil mit aufstehender Lärmschutzwand verbunden werden.
Angedacht ist eine geschlossene Bauweise (g) mit III-IV Vollgeschossen und
eine Festsetzung von Flachdächern als Dachform zur Schaffung der
Voraussetzung für die Nutzung von erneuerbaren Energien und
Dachbegrünung.
Als Nutzungskonzept wird eine Wohnnutzung mit anteiliger Gewerbenutzung
angestrebt.
Hierbei wäre vorstellbar, eine horizontale Gliederung des Gebäuderiegels in
Wohnnutzung und nicht störende Gewerbenutzung vorzunehmen oder das
bestimmte Teile des Gebäuderiegels komplett für die einzelnen Nutzungen
aufgeteilt werden.
Nicht berücksichtigt werden in der Variante I die vorgetragenen Wünsche der
durch den Straßenraumumbau betroffenen Kirchengemeinde Sankt Josef und
Paulus. Variante I sieht keine Ausgleichflächen für die in Anspruch
genommenen Flächen des Friedhofes vor.
Durch den Eingriff in ihre Eigentumsverhältnisse hat die Kirche einen
Entschädigungsanspruch, da sie durch den geplanten Straßenraumumbau in
ihrer Friedhofsnutzung eingeschränkt wird und Land für die Umsetzung der
Infrastrukturmaßnahme an die Stadt abtreten muss.
Ein unmittelbarer Anspruch auf die Entschädigung durch Ersatzland, noch dazu
direkt an den bestehenden Friedhof angrenzend, besteht allerdings nicht.
Die Variante I enthält dadurch ein hohes nachbarschaftliches Konfliktpotenzial,
insbesondere da die Kirchengemeinde ihre Zustimmung zu dem Eingriff auf
ihre Flächen nur unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt hat.
Die Variante I kann daher verwaltungsseitig unter dem Aspekt des
Konfliktpotenzials und Komplexität der Planung nicht empfohlen werden.
Variante II:Seite 10 von 52
Seite 11
Im Gegensatz zur Variante I steht bei Variante II die Beachtung der
nachbarschaftlichen Belange der Kirchengemeinde und der Ausgleich der
durch den Straßenraumumbau in Anspruch genommenen Friedhofsflächen im
Fokus der Überlegungen.
Variante II zeigt eine nach Süden hin verkürzte Bebauung.
Die maximale Bebauung der Restflächen und die damit verbundenen
eigentumsrechtlichen Belange rücken unter Berücksichtigung der von der
Kirchengemeinde vorgebrachten Gesichtspunkte in den Hintergrund.
Durch die verkürzte Bebauung wird eine Ausgleichsfläche für die in Anspruch
genommene Friedhofsfläche geschaffen, welche direkt nördlich an den Friedhof
angrenzt. Abgesehen davon, unterscheidet sich die Variante II nicht von
Variante I.
Die Überlegungen an die gewünschte Gebietstypologie und die
Nutzungsdurchmischung sind deckungsgleich an Variante I angelehnt und
zielen auf Schaffung eines Urbanen Gebietes (MU) oder Mischgebietes MI ab.
Auch soll eine Wohnnutzung mit nicht störendem Gewerbe ermöglicht werden.
Höhenfestsetzungen und Bauweise orientieren sich wie in Variante I an der
Umgebungsbebauung und beabsichtigen auch hier die teilweise
Wiederherstellung der niedergelegten Bestandswohnbebauung unter
Berücksichtigung der Gebietsdurchmischung mit nicht störenden
Gewerbebetreiben.
Je nach Variante können rechnerisch ca. 17 (Variante II) bzw. 26 (Variante I)
Wohneinheiten geschaffen werden, wenn von einem
Bruttogrundflächenverhältnis (BGF – Verhältnis) von 20 % Gewerbe zu 80 %
Wohnen ausgegangen wird.
Beide Varianten beinhalten eine Tiefgarage zur Unterbringung des MIVs und
ein gleiches Erschließungskonzept. Näheres hierzu unter Punkt 6.
Hinsichtlich der geplanten Wohnbebauung ist in beiden Varianten vorgesehen,
Daueraufenthaltsräume wie Schlaf- und Wohnbereiche planerisch so
umzusetzen, dass diese sich auf der lärmabgewandten Seite der Baukörper
befinden.
Bei Variante II (Ausgleich der in Anspruch genommenen Friedhofsfläche im
Plangebiet) wird ein Teil der potentiellen neuen Baufelder verloren gehen,
gleichzeitig allerdings ein adäquater Ausgleich für die in Anspruch
genommenen Bestattungsflächen und die notwendige Verlegung von
Grabstellen geschaffen.
Die Ausgestaltung und Nutzung der Ausgleichsfläche obliegt dann der
Kirchengemeinde.Seite 11 von 52
Seite 12
In Variante I und II wird der von Ost nach West verlaufende Gebäudestreifen
gleich entwickelt (Grundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10). Hintergrund
dafür ist, dass im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert-Rabius-
Straße durch den momentan rechtskräftigen Bebauungsplan 7923-4 eine
Ausnutzung zulässig ist (hier eingeschossige Bebauung), die in Zeiten eines
angespannten Wohnungsmarktes und der dreifachen Innenentwicklung als
nicht mehr zeitgemäß angesehen werden kann.
Der rechtskräftige Bebauungsplan stellt für die Flächen zwischen Kreuzstraße,
Sankt Augustiner Straße und Herbert-Rabius-Straße im Wesentlichen auf eine
dreigeschossige, geschlossene Straßenrandbebauung ab. Lediglich für die
dem Bröltalbahnweg zugewandten Bauflächen setzt der Bebauungsplan eine
offene ein- bis zweigeschossige Bebauung fest.
Mit der Entwicklung der in nördlicher und östlicher Richtung angrenzenden
Bürostandorte entsprechen diese Planinhalte jedoch nicht mehr den heutigen
städtebaulichen Zielsetzungen. Durch die Anhebung der zulässigen
Geschosszahl von I auf II Vollgeschosse soll insofern eine behutsame
Nachverdichtung in diesem Bereich ermöglicht werden.
Die Entscheidung, welche Variante im weiteren Verfahren entwickelt werden
soll, obliegt der politischen Diskussion und Entscheidungsfindung.
5. Freiraum
Das nur 1,8 ha große Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Bebauung
und Verkehrsflächen einen vergleichsweise hohen Versiegelungsgrad auf.
Unversiegelte vegetationsbestandene Flächen oder gliedernde Grünelemente
sind nur im Blockinnenbereich zwischen Sankt Augustiner Straße und
Kreuzstraße, im Bereich des Friedhofs der katholischen Kirchengemeinde und
in Form der Alleebäume entlang der Combahnstraße vorhanden.
Mit der geplanten Verbreiterung des Straßenquerschnittes wird der
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes zunehmen.
Die Verbreiterung des Straßenraumes erfordert ein Abrücken der geplanten
Straßenrandbebauung von dem bisherigen Trassenverlauf, sodass die Baum-
und Vegetationsbestände im Blockinnenbereich nicht bzw. nur teilweise
erhalten werden können und auch keine größeren Flächenpotentiale für
Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen zur Verfügung stehen werden.
Soweit durch bauliche Maßnahmen Bäume betroffen sind, die der Satzung der
Bundesstadt Bonn zum Schutz des Baumbestandes unterliegen, ist im Rahmen
der Baugenehmigungsverfahren bzw. der Fällanträge über Art und Umfang der
ggfs. notwendigen Ersatzpflanzungen oder die Zahlung von
Ausgleichszahlungen zu entscheiden.Seite 12 von 52
Seite 13
Lediglich im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Kreuzstraße ist zur
Gliederung und Belebung des Straßenraumes eine Baumpflanzung
vorgesehen. Über diese oder ggfs. weitere Grünelemente innerhalb des
Verkehrsraumes ist im Zuge der Straßenausbauplanung zu entscheiden.
6 Verkehrserschließung, Ruhender Verkehr
6.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
Das Plangebiet ist gut an das ÖPNV Netz der Stadt angeschlossen. Die
nächstliegenden ÖPNV Haltestellen sind am Bezirksrathaus Beuel und dem
Konrad-Adenauer-Platz. Diese sind innerhalb von wenigen Minuten fußläufig zu
erreichen (ca.300-400 Meter entfernt).
An der Haltestelle Beuel Rathaus halten die Buslinien 537, 603, 607, 608 und
609 sowie die Straßenbahnlinien 62 und 65. An der Haltestelle Konrad-
Adenauer-Platz halten zusätzlich die Buslinien 117, 540, 551, 606, 633 und 640
sowie die Stadtbahnlinien 66 und 67.
In etwa 700 m fußläufiger Entfernung liegt zudem der Beueler Bahnhof. Hier
bestehen Anschlussmöglichkeiten an den regionalen und überregionalen
Schienenverkehr, sowie Anschlussmöglichkeiten an das Bus- und
Straßenbahnnetz der Stadt.
Dadurch ist sowohl eine städtische wie auch regional gute Erreichbarkeit des
Plangebietes gegeben.
Im Plangebiet selbst verläuft auf der Sankt Augustiner Straße die
Stadtbahntrasse. Hier werden durch den Straßenraumumbau Eingriffe in den
bestehenden Versorgungsleitungen der Stadtbahn und straßenbegleitenden
Anlagen wie Laternen, Ampeln, Befestigungspunkte der Strom- und
Beleuchtungsleitungen und Straßenbegleitanlagen notwendig.
6.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV):
Das Plangebiet ist bereits jetzt vollständig für den MIV als auch für dem ÖPNV
durch die Bestandssituation erschlossen. Der örtliche MIV und der überörtliche
MIV erreichen das Plangebiet primär über die Sankt Augustiner Straße und
verteilen sich dann auf die Wohnstraßen (Kreuzstraße, Combahnstraße,
Herbert-Rabius Straße) innerhalb des Plangebietes und des Umfeldes.
6.3 Innere Erschließung und ruhender Verkehr:
Die äußere und innere Erschließung des Plangebietes sind aufgrund der
Bestandssituation und der bereits vorhandenen Erschließungsstraßen
vorgeprägt.
Eine fußläufige Erschließung ist daher momentan im Bestand, als auch nachSeite 13 von 52
Seite 14
dem geplanten Straßenraumausbau ausreichend vorhanden.
Für die geplante neue innere Erschließung des Plangebietes ist angedacht,
mögliche Hauseingänge der neu zu errichten Häuser zur Sankt Augustiner
Straße hin auszurichten.
Der Anwohnenden- und Besuchsverkehr im Bereich des MIV soll über eine
Tiefgarage mit Zu- und Ausfahrt von der Kreuzstraße abgewickelt werden. Nur
hier ist das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen ohne Verkehrsbehinderungen
für den Verkehrsfluss auf der Sankt Augustiner Straße möglich.
6.4 Rad- und Fußwegeverbindung:
Die neuen separaten straßenbegleitenden Radwege auf beiden Seiten der
Sankt Augustiner Straße sollen die Attraktivität des Umweltverbundes steigern.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 09.12.2021 (vgl. DS-Nr. 190443-2)
sind die Querschnitte der beiden Radwege auf die zulässigen Mindestmaße zu
begrenzen, um eine übermäßige Flächeninanspruchnahme zu vermeiden und
gleichzeitig eine erneute Bebauung entlang der Sankt Augustiner Straße zu
ermöglichen.
Die B56 ist hier im Radverkehrsnetz der Stadt Bonn ein Teil einer Pendlerroute,
die „Ost-West-Achse“ für den Radverkehr, durch die Anlegung baulich
getrennter Radwege wird diese Verbindungsachse im Vergleich zur jetzigen
Bestandssituation gestärkt.
Fahrradstellplätze können oberirdisch in dem eingeschossigen
Verbindungsbauwerk oder unterirdisch in der Tiefgarage untergebracht werden.
7. Ver- und Entsorgung
Im Plangebiet existieren bereits Ver- und Entsorgungsleitungen, die allerdings
im Rahmen der Straßenbaumaßnahmen an die neuen
Straßenraumverhältnisse und die neue Bebauung entsprechend angepasst
werden müssen.
7.1 Wasser- und Gasversorgung
Durch die bestehende Bebauung ist das Plangebiet an die vorhandenen
Versorgungsnetze der Bundesstadt Bonn angeschlossen. Unterhalb der
Gehwege und der Straßen im Plangebiet verlaufen beidseitig Gas- und
Wasserleitungen.
7.2 Entwässerung / Kanal
Im Plangebiet ist ein Mischwasserkanalsystem vorhanden, welches dieSeite 14 von 52
Seite 15
Entwässerung des Plangebietes ermöglicht.
Die Forderung des Landeswassergesetzes NRW zur ortsnahen Beseitigung
des Niederschlagswassers ist zwar unbeachtlich, da die Grundstücke bereits
vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt bzw. an das öffentliche
Kanalnetz angeschlossen waren, dennoch ist die Möglichkeit einer
Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet zu prüfen. Die
Versickerungsfähigkeit wird im Rahmen eines hydrologischen Gutachtens im
weiteren Verfahren untersucht.
Durch die Verschiebung der Gleistrasse und der Veränderung der
verkehrstechnischen Anlagen wird es gegebenenfalls maßnahmenbedingt
erforderliche aufwendige Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen geben.
Diese Änderungen werden im noch durchzuführenden
Planfeststellungsverfahren geplant und geregelt.
7.3 Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den
letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Bei den geplanten
Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen
sowohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für die geplanten
Baukörper selbst entstehen.
Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan gegebenen
Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige
Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden,
Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu
sichern sind. Die besonderen Anforderungen durch Starkregenereignisse, für
deren Ableitung das städtische Kanalnetz nicht geeignet ist, müssen in
Anwendung des § 1a Absatz 5 BauGB untersucht werden.
Im weiteren Verfahren wird hierzu eine topographische Gefährdungsanalyse
erstellt.
7.4 Müllentsorgung
Die Möglichkeiten einer Abfallentsorgung mit Unterflurcontainern besteht
aufgrund der fehlenden Flächen und möglichen Verkehrsbeeinträchtigungen im
Plangebiet nicht. Im Plangebiet stehen jedoch ausreichend Möglichkeiten zur
Unterbringung und Aufstellung der Müllbehältnisse zur Verfügung.
7.5 Energiekonzept
Eine Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Bonn ist im Bebauungsplangebiet
nicht vorhanden. Ein Energiekonzept ist aufgrund der Eigenart desSeite 15 von 52
Seite 16
Bebauungsplanes (Angebotsbebauungsplanes) und des fehlenden konkreten
Vorhabens und eines Vorhabenträgers nicht vertraglich vereinbar.
8. Auswirkungen der Planung
Die Planung ist eine Reaktion auf das parallel stattfinde
Planfeststellungsverfahren nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zum
Ausbau und Umgestaltung des Straßenraumes für die Beschleunigung der
Stadtbahnlinie 66 und perspektivisch zur besseren Abwicklung der Stadtbahn
Niederkassel.
Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im
Gebiet lebenden und arbeitenden Menschen.
Die notwendige Gebäudeniederlegung zur Platzschaffung für den angedachten
Straßenraumumbau hat zur Folge, dass die dort wohnende Bevölkerung und
ansässigen Gewerbebetriebe verdrängt werden und neue Wohn- bzw.
Gewerbestandorte gesucht werden müssen.
Hinzu kommt, dass die Wohnbebauung entlang der Kreuzstraße den von der
Sankt Augustiner Straße herrührenden Lärmbelastungen nach Niederlegung
der Bestandsgebäude bzw. bis zu einer Neubebauung unmittelbar ausgesetzt
ist.
Die Planung dient daher neben dem Straßenraumumbau zur Beschleunigung
der Stadtbahnlinie 66 der Verhinderung von unzumutbaren Beeinträchtigungen
und städtebaulichen Fehlentwicklungen entlang der Sankt Augustiner Straße.
8.1 Schutzgut Mensch
Durch den Ausbau des Straßenquerschnitts ist eine Beschleunigung und
Erhöhung des ÖPNV-Aufkommens (geplante Taktverdichtung der
Stadtbahnlinien 66 und 67 und langfristig Frequentierung durch die geplante
Stadtbahnlinie nach Niederkassel) beabsichtigt. Hierdurch wird es zu einer
Erhöhung des Verkehrslärms kommen.
Das Plangebiet ist sowohl durch den momentanen Straßenverkehr, als auch
den laufenden Stadtbahnbetrieb bereits jetzt stark lärmbelastet. Es gilt daher
als wahrscheinlich, dass durch die geplanten Maßnahmen und die langfristig
geplante Taktverdichtung mit der Überschreitung der Orientierungswerte für
gesunde Wohnverhältnisse gerechnet werden muss und entsprechende
Minderungs- und oder Vermeidungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Über eine Einschätzung der ggf. notwendigen Maßnahmen kann zum jetzigen
Verfahrensstand allerdings noch keine verlässliche Aussage getroffen werden.
Eine gutachterliche Untersuchung kann erst in Auftrag gegeben werden, wennSeite 16 von 52
Seite 17
eine Entscheidung für eine Variante getroffen worden ist, da sich je nach
Variante unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen für das Schallgutachten
ergeben.
Auch spielt die noch genau festzulegenden Stadtbahntrasse und die damit
verbundene Straßenbegrenzungslinie eine Rolle, welche noch durch das
anstehende Planfeststellungsverfahren festgelegt werden.
Ebenfalls soll untersucht werden, welche Lärmauswirkungen die
Gebäudeniederlegung auf die Anwohnenden in der Kreuzstraße hat und ob
bzw. in welchem Umfang die Stadt hier während und nach dem
Straßenraumumbau Maßnahmen treffen muss (ggf. temporäre
Lärmschutzwand). Die Lärmuntersuchung wird auch die Vereinbarkeit der
künftigen und bestehenden Wohnnutzung (Umgebung) mit der bestehenden
Lärmvorbelastung umfassen, als sich auch mit der angedachten Tiefgarage,
möglichen Anlieferungen einer gewerblichen Nutzung sowie mit der
Betrachtung der Haustechnik für die neuen Gebäude auseinandersetzten.
Da in diesem Verfahren Wohngebäude zu Gunsten eines städtischen
Infrastrukturprojektes niedergelegt werden müssen und die Stadt in diesem Fall
als Verursacher des Eingriffs auftritt, sollten alle Möglichkeiten geprüft und
soweit möglich ausgeschöpft werden, um die negativen Auswirkungen auf die
Betroffenen abzumildern.
Soweit erforderlich soll daher ein Sozialplan nach § 180 BauGB aufgestellt
werden, um die Planungsfolgen für die betroffenen Anwohnenden zu mindern
und abzufedern.
Der Sozialplan ist ein städtebauliches Instrument, welches bei Sanierungs-
oder Stadtentwicklungsmaßnahmen, aber auch bei Bebauungsplanverfahren
eingesetzt werden kann, sofern nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen
Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
zu erwarten sind.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 und
der Beschleunigung der Stadtbahnlinie 66 sind als nachteilige Auswirkungen
auf die in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen der Verlust von
Wohnraum bzw. der Arbeitsstätte durch die notwendige Niederlegung der
Gebäude zu erwarten.
Im Rahmen des Sozialplanes sind Maßnahmen zu definieren, welche die zu
erwartenden Auswirkungen auf die Betroffenen abmildern bzw. ausgleichen.
Vorrangig wird es dabei um die Bereitstellung von Ersatzwohnraum gehen.
8.2 Schutzgut BodenSeite 17 von 52
Seite 18
Altlasten
Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet von drei Altstandorten
betroffen.
Dabei handelt es sich um die Nummer 7822-132 (Tankstelle) unter der Adresse
„Sankt Augustiner Straße 56“, die Nummer 7822-133 (Auto-Vermietung) unter
der Adresse „Sankt Augustiner Straße 70“ und die Nummer 7822-502 (Teppich-
Reinigung) unter den Adressen „Sankt Augustiner Straße 74/Kreuzstraße 66“.
Die Altstandorte 7822-132 und 7822-133 liegen im Plangebiet, auf den Flächen
der jetzigen momentanen Gewebestandorte entlang der Sankt Augustiner
Straße (Hausnummer 56 und 70).
Eine altlastenspezifische Untersuchung für diese Altstandorte wurde durch das
zuständige Fachamt vor dem Ankauf der notwendigen Grundstücksanteile
empfohlen und wird im Zuge der Grundstückserwerbsverhandlungen für den
Straßenraumumbau im weiteren Planungsverlauf durchgeführt werden.
Eine Altlastenuntersuchung für den Altstandort 7822-502 (Grundstücke
Kreuzstraße 66 und Sankt Augustiner Straße 74) ist allerdings nicht geplant, da
hier im Gegensatz zu den ersten beiden Altstandorten zum jetzigen Zeitpunkt
keine Eingriffe in die Bestandsbebauung oder den Boden erwartet werden.
Ebenfalls müsste untersucht werden, ob die Flächen des Friedhofs, welche
durch den Eingriff in Anspruch genommen werden, saniert werden müssen.
Eine Bodenuntersuchung und ggf. notwendige Bodensanierung müsste die
Stadt im weiterem Planverfahren tragen, sofern dieses erforderlich ist.
Kampfmittel/Boden
Neben Altlasten sind Rückstände von Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg im
Plangebiet möglich.
Eine Kampfmitteluntersuchung durch Luftbildauswertungen liegt für das
gesamte Plangebiet vor. Demnach wird für den nördlichen Teil des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 eine Überprüfung der
überbaubaren Flächen auf Kampfmittel von der Bezirksregierung Düsseldorf
ausdrücklich empfohlen. Für den restlichen Bereich des Geltungsbereiches ist
eine Überprüfung der überbaubaren Flächen auf Kampfmittel nicht unbedingt
erforderlich.
8.3 Schutzgut Wasser
Da das Plangebiet nicht erstmalig bebaut, befestigt oder an die KanalisationSeite 18 von 52
Seite 19
angeschlossen wird, besteht hier keine Verpflichtung, das anfallende
Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach
Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder
direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer einzuleiten.
Hiervon unabhängig sollte im Rahmen der jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren für Neubauten die Möglichkeit einer
gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers im
Plangebiet geprüft werden. Vorzugsweise sollte dabei die Versickerung über
die belebte Bodenzone in Mulden oder Versickerungsbecken erfolgen. Ist dies
nicht möglich, besteht die Möglichkeit an den vorhandenen Mischwasserkanal
anzuschließen.
Das Plangebiet liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber im
Hochwasserrisikogebiet (HQ extrem) des Rheins.
Trinkwasserwasserschutzzonen oder Oberflächengewässer sind im Plangebiet
nicht verortet oder betroffen.
8.4 Schutzgut Klima / Luft
Der Planungsraum ist nicht Teil einer Kaltluftleitbahn des Stadtgebietes, auch
Grün- und Freiflächen mit hoher Kaltluftproduktion sind nicht vorhanden. Die
bereits versiegelten und bebauten Bereiche weisen gemäß
Planungshinweiskarte Handlungspriorität 1 und 2 (Sankt Augustiner Str.) und
Handlungspriorität 5 (Herbert-Rabius-Str.) auf.
Auch die Friedhofsfläche weist eine hohe Wärmebelastung auf, da kaum
verschattende Elemente existieren und sich der Vegetationsanteil im
Wesentlichen auf die Grabflächen beschränkt.
Durch die Realisierung der Planungsabsicht wird die bauliche Dichte im
Planungsraum weiter zunehmen. In Bezug auf den Zielbeschluss zur
Klimaanpassung (DS-Nr. 231893) sollten Flächen mit einer hohen
Belastungssituation (Handlungspriorität 1 und 2) hinsichtlich einer Reduktion
der thermischen Belastung entwickelt werden.
Daher sollen im weiteren Planverfahren Maßnahmen zu Hitzevorsorge sowie
Maßnahmen der Schwammstadt (DS-Nr. 230255-02) auf Ihre Umsetzbarkeit
geprüft werden, um negative Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation
zu minimieren oder zu vermeiden. Darunter:
• Umsetzung eines Grüngleises im Straßenraum,
• Verbauung von wasserdurchlässige Materialien und Anlegung von
verschattenden ElementeSeite 19 von 52
Seite 20
• Prüfung ob die Dächer mit einer Dachbegrünung in Form eines
Retentionsdachs ausgestattet werden können.
• Prüfung einer Möglichkeit von Fassadenbegrünung an den
straßenseitigen Häuserfassaden sowie an der angedachten
Lärmschutzwand.
8.5 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, außerhalb von naturschutzfachlichen
Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Es ist im Wesentlichen
durch eine geschlossene Straßenrandbebauung und mit hohen
Versiegelungsanteilen gekennzeichnet. Freiflächen sowie Baum- und
Gehölzbestände sind nur im Blockinnenbereich oder im Bereich des Friedhofs
zu finden. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB gelten
naturschutzrechtliche Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Artenschutzrechtliche Eingriffe
bleiben von dieser Gesetzesregelung unberührt und werden vollumfänglich
beachtet.
Im Plangebiet ist Baumbestand vorhanden, der gegebenenfalls unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt. Im weiteren Verfahren wird durch die
Erstellung eines Baumgutachtens geprüft, welche Bäume erhalten bleiben
können und welche im Zuge der Neubebauung entfallen müssen. In der
Planzeichnung (Variante 1 u. Variante 2) sind die voraussichtlich zu fällenden
Bäume entsprechend der Legende gekennzeichnet.
Für alle Bäume, die beseitig werden müssen und unter die Baumschutzsatzung
fallen, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu
beantragen. Diese ist verbunden mit der Verpflichtung von ortsnahen
Ersatzpflanzungen innerhalb des Vorhabengebietes auf gewachsenem Boden
außerhalb des Bereiches von Tiefgaragen.
Für den Schutz aller im Plangebiet vorkommenden Bäume sowie Bäume, deren
Kronen und Wurzelräume in das Plangebiet hineinragen, aber nicht entfernt
werden müssen, sind baumbezogene Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 und
ZTV Baumpflege zu ergreifen.
Zur Beachtung der Artenschutzbelange ist im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens eine Artenschutzprüfung der Stufe I (ASP I)
durchzuführen bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum
einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur
Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In der ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob
und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.Seite 20 von 52
Seite 21
Sofern artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden
Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) erforderlich.
Grundsätzlich sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen
Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten
zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs-
und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören nach Ergebnis der
Gutachten werden entsprechende Maßnahmen vorgenommen, um die
Pflanzen- und Tierwelt im angemessenen Maß und den rechtlich vorgesehenen
Rahmenbedingungen zu berücksichtigen oder ihren Schutzbedürfnissen
nachzukommen.
8.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild
Das Plangebiet liegt im Zentrum von Beuel-Mitte und ist eine
Haupteinfahrtschneise in das Bonner Stadtgebiet aus Richtung Sankt Augustin.
Das Ortsbild ist geprägt durch eine überwiegend dreigeschossige Bebauung
und die stark frequentierte Ost-West-Achse in Form der Sankt Augustiner
Straße.
Durch den Umbau des Straßenquerschnitts und die geplante Bebauung der
Sankt Augustiner Straße wird das unmittelbare Ortsbild positiv beeinflusst.
Da sich die neue geplante Bebauung an der örtlichen Bestandssituation
orientiert, werden die vorhandenen Gebäude durch eine vergleichbare
Neubebauung ersetzt und der persönliche Wahrnehmungsraum entlang der
Sankt Augustiner Straße aufgrund der gleichbleibenden Höhenverhältnisse
nicht maßgeblich verändert.
Die größte Auswirkung auf das Ortsbild dürfte durch das geplante Grüngleis
entstehen, sollte diese Überlegung im Zuge des Planfeststellungsverfahrens
weiterverfolgt und realisiert werden. Der Straßenraum generell dürfte durch die
Aufweitung und Neuaufteilung als breiter wahrgenommen werden.
8.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Der Pfarrfriedhof „Sankt Josef und Paulus“ wurde Mitte des Jahres 2023 in
Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde durch den Denkmal- und
Geschichtsverein Bonn-Rechtsrheinisch e.V. hinsichtlich der
Denkmaleigenschaft von Einzelgräbern untersucht. Das Ergebnis wurde der
Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn zur Einleitung des
Eintragungsverfahrens gem. Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(DSchG NRW) zur Verfügung gestellt.
Demnach befinden sich nach Auffassung des Denkmal- und GeschichtsvereinSeite 21 von 52
Seite 22
Bonn-Rechtsrheinisch e.V. auf dem gesamten Friedhof 42 Gräber und
Grabstätten sowie die Priestergruft, die gem. § 2 DSchG NRW als
erhaltenswert einzustufen sind.
Die fachliche Überprüfung dieser Einschätzung mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) und vorläufige Unterschutzstellung
gem. § 4 DSchG NRW bzw. Einleitung des Eintragungsverfahrens steht
allerdings noch aus.
Sollte eine Unterschutzstellung der o.g. 42 Grabstädten und der Priestergruft
erfolgen, ist die Stadt verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Erhalt der von
der Maßnahme betroffenen Grabstätten und der Priestergruft (z.B.
Translozierung) durchzuführen.
Eine mögliche Translozierung würde auf Kosten der Stadt als
Eingriffsverursacher erfolgen und neben den Denkmälern auch die noch
belegten Gräber ohne Denkmaleigenschaft umfassen, welche für den
Straßenumbau verlegt werden müssten.
Aktuell wird auf Grundlage der erwarteten Eingriffstiefe von 8,3 Metern davon
ausgegangen, dass 51 Grabstätten (belegt über den Zeitraum Ende 2024)
innerhalb des Friedhofes verlegt werden müssten. Den Hinterbliebenen der
Verstorbenen würden hierbei keine Kosten entstehen. Insgesamt müssen durch
den Eingriff voraussichtlich 80 Grabfelder (unbelegt und belegt) innerhalb des
Friedhofes verlegt werden.
Darüber hinaus sind die Gebäude auf der Sankt Augustiner Straße 58-66 im
Denkmalpflegeplan Beuel als ortsbildprägende Gebäude aufgeführt, besitzen
jedoch nicht die Tatbestandsmerkmale eines Denkmals gemäß. § 2 DSchG
NRW.
Diese Gebäude werden im Zuge des Straßenraumumbaus zwangsläufig
verloren gehen, da keine Möglichkeit gesehen wird diese zu erhalten oder zu
translozieren.
9. Kosten für die Bundestadt Bonn
Neben den Grunderwerbskosten und Personalkosten fallen der Stadt Kosten
für die Erarbeitung von Gutachten und die Erstellung der Planunterlagen, sowie
die Kosten für späteren Straßenraumumbau und den dafür notwendigen
Gebäudeniederlegungen entlang der Sankt Augustiner Straße an.
Ein weiterer Kostenfaktor ist der Eingriff in den bestehenden Pfarrfriedhof St.
Josef und Paulus der katholischen Kirche. Als Verursacher der Maßnahme
werden für die Stadt Kosten für die Umgestaltung des Friedhofes anfallen,
darunter die Kosten für die Wiederherstellung der Friedhofseinfassung nachSeite 22 von 52
Seite 23
Abschluss des Straßenraumumbaus, Verlegungskosten für die von der Planung
betroffenen Grabstätten und evtl. Verlagerung oder Neuerrichtung der
Priestergruft.
Eine genaue und abschließende Kosteneinschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich.
Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie:
Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der
Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen
Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-Nr.
1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem
Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in der
Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei
Interessenskonflikten abgewogen werden.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit
von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck
durchgeführt (DS-Nr. 220501).
Zum Planungsschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist das
städtebauliche Konzept konkreter und tiefgehender als zum Zielbeschluss
einem Nachhaltigkeitscheck Stufe II (DS-Nr. 220501) unterzogen worden.
Mittels an Detail-bzw. Beurteilungsschärfe zunehmender Prüffragen wurde
abgeklärt, wie sich das Vorhaben mit den relevanten Themen der
Nachhaltigkeitsstrategie auseinandersetzt und welche Lösungen sich für die
berührten Themen finden lassen können, um mögliche Zielkonflikte zu
minimieren.
Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe II stellt
keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte
Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar.
Anlage/n
1 ÜPLAN_6722-3 (öffentlich)
2 NaPla_Checkliste_Version1.0 (öffentlich)
3 Ziele und Zwecke der Planung (öffentlich)
4 Entwurf Plakat komplett ALLRIS (öffentlich)Seite 23 von 52
Bebauungsplan Nr. 6722-3
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Beuel-Mitte
Maßstab 1: 2500 Datum: 05.06.2024
100 mSeite 24 von 52
Zur Frühzeitigen Beteiligung
Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung
Bauleitplanverfahren:
Gebiet:
Planungsziele:
Stufe 2
Frühzeitige Beteiligung (u.a. entwickelt aus den strategischen und den operativen Zielen der BNHS)
Fragestellung: Wie werden die berührten Themen umgesetzt? Welche Aussagen lassen sich treffen? Wie setzt sich das Vorhaben mit den relevanten Themen auseinander?
Handlungsfelder der Bonner
Nachhaltigkeitsstrategie
Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Mobilität Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Verkehr: Welche Prognoseverkehre werden durch das Vorhaben
ausgelöst (Erste grundsätzliche Aussagen aus
Voruntersuchung)?
Aussagen zu Prognoseverkehren sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht
zuverlässig möglich, da die gutachterlichen Untersuchungen noch ausstehen.
Da allerdings Bestandsgebäude niedergelegt und wiedererrichtet werden, ist
davon auszugehen, dass die Verkehrsströme nur geringfügig erhöhen und
voraussichtlich abgewickelt werden können. Bei der Stadtbahn als
Verkehrsteilnehmer hingegen kommt es durch die Taktverdichtung zu einem
erhöhten Verkehrsaufkommen (langfristig voraussichtlich von 6 auf 18
Bahnen die Stunde).
Wie sieht die Erreichbarkeit von / Ausstattung mit
Nahversorgungseinrichtungen mit Ziel der
Verkehrsvermeidung aus?
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes liegt das Beueler Zentrum.
Nahversorgungseinrichtungen sind daher sowohl fußläufig als auch durch den
MIV und den ÖPNV in wenigen Minuten zu erreichen.
Wie stellen sich die Grundstrukturen des
Mobilitätskonzeptes dar bzw. können erste
Maßnahmen benannt werden?
Durch die Beschleunigung der Stadtbahnlinie 66 und den damit verbunden
Umbaumaßnahmen wird der Straßenraum zugunsten des ÖPNV und
Umweltbundes umgestaltet. Fahrspuren werden für die jeweiligen
Verkehrsteilnehmer*innen separat voneinander getrennt und dadurch
schneller und sicherer gemacht.
Umweltverbund: Welche Maßnahmen sind zur Verbesserung der
Erschließung durch den Umweltverbund geplant?
(Verkehrliche Ersteinschätzung)
Straßenraumumbau / straßenbegleitender separater Radweg / eigener
Gleisraum für die Straßenbahn und dadurch Beschleunigung des Verkehrs /
bessere Taktung des ÖPNVs (Stadtbahn).
Anbindung des Vorhabens an den ÖPNV / SPNV? Stadtbahnhaltestellen und Bushaltestellen sind fußläufig innerhalb von
wenigen Minuten ( ÖPNV Kotenpunkt Beuler Rathaus) erreichbar.
Bessere Vernetzung mit vorhandenen Fußwegen? Nein.
Ausbau der Radinfrastruktur im Quartier
notwendig/verbesserungsbedürftig?
Die Radinfrastruktur wird durch den Straßenraumumbau verbessert da ein
separater straßenbegleitender Radweg entsteht.
Angebote der kombinierten Verkehrsmittelwahl –
Mobilstationen im Umfeld vorhanden?
Nein.
Berücksichtigt die „Innere Erschließung“ des
Plangebietes den Umweltverbund gut ?
Durch die angedachte Bereitstellung von Unterstellmöglichkeiten für
Fahrräder wird die Radnutzung gefördert.
Erscheint eine Modal-Split-Verschiebung i.R. des
Umweltverbundes möglich?
Kann zum jetzigen Verfahrensstand keine Aussage zu getroffen werden.
Werden E-Ladestationen vorgesehen? E-Ladestationen sind im Plangebiet nicht vorgesehen.
Beschleunigung Stadtbahnlinie 66 (B-Plan 6722-3)
Beuel-Mitte
Die städtebauliche Neuordnung entlang der Sankt Augustiner Straße nach der Umgestaltung des Straßenraumes, sowie die
Verhinderung von städtebaulichen Fehlentwicklungen im Plangebiet.
Seite 1 von 10Seite 25 von 52
Zur Frühzeitigen Beteiligung
Klima und Energie Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Klimaanpassung: Wird die bioklimatische Bedeutung bzw. Situation einer
Fläche durch die Planung voraussichtlich eher
verbessert oder verschlechtert? Gibt es
Optimierungspotenziale?
Durch die Verschiebung der Bebauung in das Innere der Dreiecksfläche entlang
der Sankt Augustiner Straße werden bis dato grüne Flächen beansprucht. Hier
muss allerdings die Verhinderung einer Entstehung einer städtebaulichen
Fehlentwicklung gegen das Erhalten des Bestandsgrün abgewogen werden. Es
wird daher von einer leichten Verschlechterung der bioklimatischen Situation
ausgegangen, da der Bebauung aus städtebaulicher Betrachtung Vorrang
einzuräumen werden muss.Wahrscheinlich müssen auch Bäume im Plangebiet
gefällt werden. Als Kompensation wird eine Dachbegrünung auf dem Gebäude
und ein Rasengleis im Eingriffsbereich angestrebt. Zudem sollen im späterem
Planverfahren geprüft werden ob Maßnahmen gemäß Schwammstadtkonzept
und eine Begrünung der Lärmschutzwand möglich sind.
Ist die bioklimatische Bedeutung von Freiflächen bzw.
der bioklimatischen Situation in Siedlungsgebieten
berücksichtigt worden?
Ja.
Ist die aktuelle stadtklimatische Situation im
Planungsraum sowie der voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung geprüft worden?
Ja.
Ist die verbale Beschreibung der
Kaltluftleitbahnen/Strömungsfelder/Kaltluftentstehung
sgebiete im Planvorentwurf bzw. in den Allgemeinen
Zielen und Zwecken der Planung enthalten?
Im Planungsraum befinden sich aktuell weder ein Kaltluftentstehungsgebiete,
noch ist der Planbereich Teil einer lokalen Kaltluftleitbahn.
Ist eine verbale Beschreibung und Bewertung
geeigneter Maßnahmen zur Optimierung der
Durchlüftung und Reduktion zusätzlicher
Wärmebelastung erfolgt?
Ja.
Wie ist der lokale Wasserhaushalt (Niederschlag,
Verdunstung, Grundwasserneubildung, Abbfluss) im zu
bebauenden Gebiet?
Es handelt sich um bei dem Plangebiet bereits jetzt um eine fast größtenteils
versiegelte Fläche. Der Abfluss des Niederschlages erfolgt weiterhin über die
Bestandskanalisation oder die belebte Bodenzone. Im späteren Verfahren wird
geprüft ob eine kleinteilige Bodenentsiegelung möglich ist.
Ist bereits erkennbar, ob der lokale Wasserhaushalt
durch das Vorhaben verschlechtert wird?
Die Beantwortung ist zum jetztigen Verfahrensstand nicht möglich.
Wie berücksichtigt der Planvorentwurf die
Anforderungen an gesunde Wohn-und
Arbeitsbedingungen auch in sommerlichen
Hitzeperioden?
Eine Dachbegrünung bei den Neubauten wird angestrebt und höheren
Effizienzstandard im Vergleich zu denn alten Bestandsbauten soll besser gegen
Hitzeperioden schützen. Zudem sollen im späteren
Planverfahren geprüft werden, ob Maßnahmen gemäß Schwammstadtkonzept
und eine Begrünung der Lärmschutzwand möglich sind.
Ist eine Nutzung durch vulnerable
Bevölkerungsgruppen angedacht?
Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan. Eine Festlegung der Nutzung
auf bestimmte Personengruppen ist daher nicht möglich.
Wenn ja, ist der erhöhte Schutzanspruch vor
klimatischen Belastungen berücksichtigt worden?
(siehe Oben).
Ist bei Hanglagen eine Erosionsproblematik beim
städtebaulichen Konzept berücksichtigt worden?
Es liegt keine Hanglage vor.
Wasserwirtschaftliche
Potentialanalyse
Ist eine getrennte Regen- und Abwasserbeseitigung
geplant?
Das Gebiet fällt nicht unter den § 55 WHG. i.V.m § 44 LWG.
Besteht eine Versickerungspflicht oder nicht? Das Gebiet fällt nicht unter den § 55 WHG. i.V.m § 44 LWG.
Ist das Gebiet geeignet zur Regenwasserversickerung/ -
rückhalt?
Aussage zum jetzigen Verfahrensstand nicht möglich, da die relevanten
Gutachten noch erstellt werden müssen.
Wie können Maßnahmen zur dezentralen
Regenwasserversickerung/natürlichem Regenrückhalt
in der Fläche nach dem
Schwammstadtprinzip/wassersensible
Stadtentwicklung umgesetzt werden?
Aussage zum jetzigen Verfahrensstand nicht möglich, da die relevanten
Gutachten noch erstellt werden müssen.
Gibt es Verdachtsflächen und schränken diese die
Versickerungsfähigkeit ein? (Bodenaltlasten,
Beschaffenheit, Flurabstand GW, Möglichkeiten
städtischer Flächen, auf die das Wasser geleitet werden
kann)
Altlasten und Altablagerungen sind im Plangebiet vorhanden. Ob diese einen
Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit haben, muss im weiteren Planverfahren
untersucht werden.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Können bei Maßnahmen zur Versickerung/Rückhalt
gesetzlich festgelegte Abstände/Normen in der Fläche
eingehalten werden?
Aussage zum jetzigen Verfahrensstand nicht möglich, da die relevanten
Gutachten noch erstellt werden müssen. Das Gebiet fällt nicht unter den § 55
WHG. i.V.m § 44 LWG.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Wasserwirtschaftliche
Bedarfsanalyse
Welche Art der Regenwasserbewirtschaftung soll
ausgeführt werden? Kann das Niederschlagswasser
genutzt werden?
Das Gebiet fällt nicht unter den § 55 WHG. i.V.m § 44 LWG. Eine
Regenwasserbewirtschaftung ist nicht vorgesehen.
Erfolgte eine Anpassung des Bebauungskonzepts an
Ergebnisse des Überflutungsnachweises?
Die relevanten Gutachten müssen noch erstellt werden. Falls erforderlich, wird
das Bebauungsplankonzept angepasst.
Wie gestaltet sich die Schaffung von
Versickerungsmöglichkeiten, Zwischenspeichern für
Niederschlagswasser?
Aussage zum jetzigen Verfahrensstand nicht möglich, da die relevanten
Gutachten noch erstellt werden müssen.
Ist Regenrückhalt für Starkregen im Bereich notwendig
und möglich?
Aussage zum jetzigen Verfahrensstand nicht möglich, da die relevanten
Gutachten noch erstellt werden müssen.
Liegt eine topographische Gefährdungsanalyse vor? Nein, zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine topograhische Gefährungsanalyse
vor. Die gutachterliche Untersuchung folgen im späteren Planungsvorlauf.
Bieten die jeweiligen Maßnahmen Vor-/Nachteile für
angrenzende Gebiete/ggf. Unteranlieger? Wird das
Verschlechterungsgebot beachtet?
Das Vorhaben intrigiert sich in die umliegende Bebauung. Das
Verschlechterungsgebot wird beachtet.
Sollen Bereiche für Regenwasserversickerung/-
speicherung „dienen“? Ist die Art, der Bedarf und die
Notwendigkeit von Regenrückhalt/-versickerung in der
jeweiligen Fläche identifiziert worden?
Aussage derzeit nicht möglich.
Können Verkehrswege als Notwasserweg zur Ableitung
genutzt werden?
Aussage derzeit nicht möglich. Aufgrund der Lage im Stadtgebiet und der
Bedeutung der Sankt Augustiner Straße mit hoher Wahrscheinlichkeit allerdings
ausgeschlossen.
Wasserwirtschaftliche
Maßnahmen/Umsetzung
Wie kann das Niederschlagswasser genutzt werden um
die Folgen des Klimawandels zu reduzieren?
Aussage derzeit nicht möglich.
Welcher Flächenbedarf ergibt sich für die jeweiligen
Maßnahmen?
Aussage derzeit nicht möglich.
Ist eine Reduktion des abgeleiteten Niederschlags
durch Gründächer machbar?
Aussage derzeit nicht möglich.
Ist eine multifunktionale Flächennutzung hinsichtlich
wasserwirtschaftlicher Maßnahmen möglich?
Aussage derzeit nicht möglich.
Kann das Niederschlagswasser durch gestalterische
Mittel erlebbar gemacht werden
Nein. Das Plangebiet bietet aufgrund der Größe und hohen Flächenkonkurrenz
keine Möglichkeit, das Niederschlagswasser als gestalterisch erlebbares Element
miteinbeziehen.
Klimaschutz und Energie: Wurde das Vorhaben vor dem Hintergrund eines
solarenergetisch optimierten Städtebaus/Gebäude
überprüft?
Ja.
Sind Dachflächen- oder ggf. Fassadenflächen zur
Nutzung für Photovoltaik vorgesehen?
Im Plangebiet sollen Flachdächer festgesetzt werden, die die Nutzung von
erneuerbaren Energien ermöglichen sollen.
Welcher Energieeffizienzstandard wird angestrebt? Angestrebt wird für die Neubauten der Effizenzeffizienzstandard 40.
Welche Energieversorgungsvarianten werden
betrachtet?
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine Aussage zu
diesem Punkt derzeit nicht möglich.
Ist eine Prüfung auf mögliche Fern- oder
Nahwärmeversorgung erfolgt?
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine Aussage zu
diesem Punkt derzeit nicht möglich. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz der
Stadt ist aktuell nicht möglich, da keine Leitungen im Plangebiet vorhanden sind.
Welche Bauart ist vorgesehen? Geschosswohnungsbau in Massivbauweise. Angedacht ist die Entwicklung des
Gebietes zu einem MI oder MU.
Werden umweltverträgliche und klimaschonende
Konstruktionen und Baumaterialien vorgesehen?
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine Aussage zu
diesem Punkt nicht möglich.
Wird ggf. eine Nachhaltigkeitszertifizierung geplant? Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine Aussage zu
diesem Punkt nicht möglich.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Wurde geprüft, ob der Bestand nachhaltig saniert und
umgenutzt werden kann? (bei -Teil-Abriss/Neubau)
Ein Erhalt oder die Teilsanierung der Bestandsgebäude entlang der Sankt
Augustiner Straße ist nicht möglich, da die Bestandsgebäude für den
Straßenraumumbau (Mehrbedarf 8,3 Meter) komplett niedergelegt werden
müssen.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Natürliche Ressourcen und
Umwelt, kulturelles Erbe und
graue Energie
Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Flächeninanspruchnahme: Wie soll dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden Rechnung getragen werden?
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Planung im Sinne der dreifachen
Innenentwicklung. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden wird Rechnung getragen.
Ist eine ausreichende bauliche Dichte im Sinne einer
behutsamen Nachverdichtung geplant? (WE/ha, Dichte
im Vergleich zum Quartier, Ortsteil, Gesamtstadt)
Die Bestandsbebauung wird um ca. 8,3 Meter nach hinten versetzt erneut
errichtet. Eine ausreichende bauliche Dichte im Sinne einer behutsamen
Nachverdichtung wird dahingehend angestrebt.
Wurden Szenarien zu unterschiedlichen Dichten
erstellt?
Eine Variantenplanung ist erstellt worden und kann der Vorlage entnommen
werden.
Wird dem Vorrang für Mehrfamilienhäuser im
Kernbereich Rechnung getragen?
Ja.
Wie hoch ist der Anteil an wiedergenutzter Fläche/
Konversionsfläche/umgenutzter Fläche?
Die Berechnungen zur Flächenaufteilung/Flächenausnutzung stehen final
noch aus und hängen im engen Zusammenhang mit der
Varriantenentscheidung.
Werden Flächen aus der baulichen Nutzung
herausgenommen bzw. werden Flächen entsiegelt?
Das Plangebiet weist bereits jetzt eine hohe Versiegelung auf. Im späterem
Planverfahren wird noch einmal untersucht werden, ob Flächen aus der
baulichen Nutzung für eine mögliche Entsiedlung entfernt werden können.
Werden Flächen gezielt freigehalten? Nein.
Erfolgte eine bedarfsgerechte Planung der Nutzungen
und Nachbarschaften (Wo-Gebäudetypen, Gewerbe,
Infrastruktureinrichtungen etc.)?
Ja.
Wurden besondere Wohnformen beachtet? Nein.
Freiraum und
Grünkonzeption:
Werden die bestehenden und geplanten
Freiraumqualitäten nach dem IFS berücksichtigt?
Es existieren im Gebiet kein Hinweis aus dem IFS.
Werden private Grünräume auch zum Nutzen der
Allgemeinheit geschaffen?
Nein.
Können öffentl. Räume o. grüne Freiräume im Zuge
desVorhabeens im Quartire aufgewertet werden?
Ja, durch das geplante Rasengleis wird zusätzlicher Grünraum geschaffen. Im
jetzigen Zustand ist der Verkehrsraum vollständig versiegelt.
Gibt es Begrünungskonzepte im Vorhaben? Dachbegrünung und ggf. Fassadenbegrünung ,sollte dies möglich sein.
Ansonsten handelt es sich um ein sehr kleines urbanes Quartier, welches
wenig Grün und eine hohe bauliche Dichte aufweist.
Ergeben sich Grün- Angebote fürs umliegende
Quartier?
Nein.
Wurden Grün-Vernetzungsmöglichkeiten genutzt? Nein, da keine erreichbaren Grün-Vernetungsmöglichkeiten in der näheren
Umgebung vorhanden sind.
Können bestehende Freiraumstrukturen durch
Änderung der Nutzung/Zugänglichkeit genutzt werden?
Nein.
Wie sieht die Begrünung von Straßen und Plätzen aus? Ein Rasengleis für die Stadtbahn wird angestrebt. Zur weiteren Begrünung von
Straßen und Plätzen können erst Aussagen getroffen werden, wenn eine
Straßenvorentwurfsplanung für die Sankt Augustiner Straße vorliegt und das
notwendige Planfeststelllungsverfahren weiter ausgearbeitet und angestoßen
worden ist.
Wie sieht die Erreichbarkeit relevanter
Grünstrukturen/Grünausstattung aus?
Das Plangebiet befindet sich im innerem des Siedlungsraumes. Größere
relevante Grünstrukturen sind der katholische Friedhof St. Josef und Paulus
im Süden des Plangebietes.
Wie sieht die Weiterentwicklung der blau-grünen
Infrastruktur im Bestand / im Neubau aus?
Die Weiterentwicklung der blau-grünen Infrastruktur ist momentan unklar, da
es leichte Verbesserungen durch das Rasengleis und Dachbegrünung geben
kann, allerdings werden auch Baumfällungen notwendig und Grünfläche
durch die Verschiebung der Bebauung verloren gehen. Das Verhältnis
zwischen Verbesserung und Verschlechterung ist noch unklar.
Ist eine Dach- / Fassadenbegrünung vorgesehen? Ja Dachbegrünung ist vorgesehen. Für eine Fassadenbegrünung stehen
momentan keine unversiegelte Flächen vor dem Baufeld zur Verfügung.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Werden die Aspekte der
Niederschlagswasserversickerung, naturnahen,
biodiversitätssteigernden Grünflächengestaltung
(Pflanzen, Insekten- und Vogelschutz),
Berücksichtigung heimischer trockenresistenter Arten,
Entsiegelung ausreichend beachtet?
Ja
Werden ausreichende Gebäudeabstände zur
Sicherstellung ausreichender Belüftung und Besonnung
eingehalten?
Abstandsflächen zu den Nachbargebäuden werden eingehalten.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Artenschutz: Sind im Plangebiet offensichtlich Habitatstrukturen zu
erkennen, die artenschutzrechtlich relevant sein
können?
Es sind keine offensichtlichen Habitatstrukturen zu erkennen. Nähere
Erkenntnisse können jedoch erst durch die noch anstehende ASP 1 gewonnen
werden.
Wie sehen die Möglichkeiten zum Erhalt, zur
Weiterentwicklung und zur Vernetzung der
biologischen Vielfalt aus?
Es handelt sich um eine überwiegend versiegelte Fläche in inneren
Siedlungsgebiet. Von einer biologischen Vielfalt im Plangebiet wird zum
jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen.
Liegen Ergebnisse der artenschutz-rechtlichen
Vorprüfung (ASP Stufe I) vor?
Die ASP 1 sowie der Großteil der noch notwendigen Gutachten sind zum
jetzigen Zeitpunkt noch offen, werden allerdings bis zur Offenlage
ausgearbeitet und ausgewertet.
Kommt die ASP zu dem Ergebnis, dass
Verletzungen artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände (gem. § 44 (1) Nrn. 1-3
BNatSchG), nicht ausgeschlossen werden
können?
Die ASP 1 sowie der Großteil der noch notwendigen Gutachten sind zum
jetzigen Zeitpunkt noch offen, werden allerdings bis zur Offenlage
ausgearbeitet und ausgewertet.
Ist eine vertiefende Artenschutzprüfung (Art-für
Art Prüfung/ASP Stufe II) erforderlich?
Die ASP 1 sowie der Großteil der noch notwendigen Gutachten sind zum
jetzigen Zeitpunkt noch offen, werden allerdings bis zur Offenlage
ausgearbeitet und ausgewertet.
Sind faunistische Erhebungen durchzuführen?
Vegetation: Sind Baum- oder Gehölzbestände von einer
Überplanung betroffen?
Ja.
Muss für die Umsetzung der Planung / des Vorhabens
satzungsgeschützter Baumbestand gefällt werden?
Vermutlich ja, genauere Aussagen sind erst mit einer späteren gutachterlichen
Untersuchung möglich.
Wie viele Bäume müssen wegen ihres Standorts
im Baufeld gefällt werden?
Zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz klar, da Gutachten noch nicht vollständig
vorliegen.
Wie viele Bäume müssen wegen des Standorts im
Arbeitsbereich / Baustelleneinrichtungsfläche
während der Bauphase gefällt werden?
Unklar, da es sich um einem Angebotsbebauungsplan handelt und die
Planungen in einer Abhänigigkeit zum anliegenden Planfeststellungsverfahren
stehen.
Ist der Baumbestand gutachterlich in Beziehung zur
Planung gesetzt worden bzw. ein Gutachten
beauftragt?
Die ASP 1 sowie der Großteil der noch notwendigen Gutachten sind zum
jetzigen Zeitpunkt noch offen, werden allerdings bis zur Offenlage
ausgearbeitet und ausgewertet.
Welche Kompensationsflächen sind vorgesehen? Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren nach 13a BauGB. Es sind
keine Kompensationsflächen notwendig.
Kulturelles Erbe: Ist kulturelles Erbe im Sinne des Denkmalschutzes
direkt betroffen?
Die Wohnhäuser entlang der Sankt Augustiner Straße 58-66 sind im
Denkmalpflegeplan als ortsbildprägende Gebäude aufgeführt, besitzen jedoch
nicht die Tatbestandsmerkmale eines Denkmals. Auf dem Pfarrfriedhof
befindet sich eine Priestergruft, sowie vereinzelte Grabsteine und Grabfelder,
welche denkmaleigenschaften besitzen könnten. Ob diese Verdachtsflächen
und Bauten unter Denkmalschutz stehen, wird im späteren Planverlauf geklärt
werden. Je nach Ergebnis wird entsprechend verfahren.
Baudenkmäler
Welche gestaltprägenden Merkmale müssen die
Neubauvorhaben aufweisen, damit die
Denkmalschutzziele ausreichend gewürdigt werden?
keine Baudenkmälern im Plangebiet.
Welche Materialien/Bautechniken sind, auch aus
ökologischen Gründen bei den Neubauvorhaben,
zu erhalten bzw. adäquat zu
ergänzen/fortzuschreiben (bspw. Holz statt
Kunststoff, mineralische Anstriche,
natürliche/recycelbare Dämmstoffe)?
keine Baudenkmälern im Plangebiet.
Kann das Planungsziel erneuerbare
Energien/Erhöhung Bepflanzungsanteil
(Photovoltaik, Sonnenkollektoren, Fassaden-
/Dachbegrünung) auch an bzw. auf anderen
(Neu)Bauelementen wie z.B.
Fahrradabstellanlagen umgesetzt werden, um
Beeinträchtigung der Denkmalschutzziele zu
verhindern?
keine Baudenkmälern im Plangebiet.
Bodendenkmäler
Kann eine archäologische Fläche ungestört
erhalten werden? Falls nicht:
Es gibt keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Sollten trotzdem
Bodendenkmäler gefunden werden, wird entsprechend verfahren.
Wie können Funde im Entwicklungsgebiet
aufbereitet und präsentiert werden?
Es gibt keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Sollten trotzdem
Bodendenkmäler gefunden werden, wird entsprechend verfahren.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Arbeit und Wirtschaft Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Arbeitsplätze: Werden durch die Planungen Arbeitsplätze geschaffen? Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan welcher auch eine
gewerbliche Komponente enthalten soll. Ob und wie viele Arbeitsplätze
geschaffen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich gesagt
werden.
Werden Arbeitsplätze gefährdet? Zwei Betreibe (Autohändler) müssen verlagert werden, ob es im Zuge der
Verlagerung zu einem Arbeitsplatzverlust kommt ist aktuell nicht bekannt.
Wie gestalten sich die Möglichkeiten für Mitarbeitende
zum Arbeitsplatz zu gelangen (ÖPNV, Fahrradwege,
KFZ)?
Die Fläche ist sowohl durch den MIV als auch durch den ÖPNV erreichbar.
Gewerbeansiedlung und
Bestand:
Werden die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen
konkretisiert?
Kleinteilige nicht störende Gewerbebetreibe sollen im Plangebiet zugelassen
werden.
Sind Unternehmen betroffen? Ja. Die Standorte des ansässigen Autohändlers müssen verlagert werden, ob
es im Zuge der Verlagerung zu einem Arbeitsplatzverlust kommt ist nicht
bekannt.
Werden bestehende Gewerbegebiete durch den neuen
B-Plan im Bestand gefährdet?
Nein.
Gefährdet die Planung die Entwicklung/Schaffung eines
Gewerbegebietes?
Nein, wenn überhaupt ist kleinteilige Büronutzung möglich.
Wie gestaltet sich die Erschließung (z.B. Anlieferung)
von Gewerbebetrieben?
Aussage aktuell nicht möglich.
Haben Festsetzungen der Verkehrsführung
Auswirkungen auf Gewerbebetriebe? Gibt es
insbesondere negative Auswirkungen auf die Betriebe?
Aussage aktuell nicht möglich.
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Zur Frühzeitigen Beteiligung
Gesellschaftliche Teilhabe und
Gender
Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Soziale Infrastruktur: Greift es unterschiedliche Bedürfnisse auf (Familien,
junge, alte, behinderte Menschen …)?
Der Bebauungsplan soll die Möglichkeit zur Wohnraumsschaffung schaffen.
Eine Ausgestaltung oder Festlegung des Wohnraumangebotes ist aufgrund der
Verfahrensart eines Angebotsbebauungsplanes nicht möglich.
Kann das Wohnumfeld naturnah und mit ausreichend
Spielmöglichkeiten gestaltet werden?
Eine naturnahe Gestaltung ist aufgrund der Lage des Plangebietes schwierig.
Es ist allerdings geplant eine Spielmöglichkeit für Anwohner in Hinterlage der
neuen Bebauung einzurichten.
Werden Angebote bewegungsaktivierender
Infrastruktur geschaffen?
Aussage aktuell nicht möglich.
Findet eine konkrete Aufwertung des öffentlichen
Raums statt?
Ja, durch die neue Ausgestaltung des Straßenraumes und die Errichtung von
neuen Baukörpern wird der öffentliche Raum optisch als auch in der Qualität
des Aufenthaltes aufgewertet.
Fand eine Beteiligung der Behindertengemeinschaft
und der städtischen Gleichstellungsstelle an der
Planung statt?
Die städtische Gleichstellungsstelle und Behindertengemeinschaft wurde im
Zuge der frühzeitigen Ämterbeteiligung beteiligt.
Strukturen: Wie fügt sich das Vorhaben in gewachsene Strukturen /
Identität des Ortes ein?
Ja, durch die übernommen Maximalhöhenwerte der umliegenden Gebäude
fügt sich das Vorhaben in die gewachsenen Bestandstrukturen ein.
In welcher Art und Weise werden bestehende /
benachbarte Ortsteile / Quartiere / Nachbarschaften
tangiert?
Bei dem Planvorhaben handelt es sich um eine Entwicklung im bestehenden
Gebäudebestand. Die neue Bebauung wird sich in den alten Bestand einfügen.
Kann eine Aufwertung des öffentlichen Raums
stattfinden?
Ja, durch die neue Ausgestaltung des Straßenraumes und die Errichtung von
einem neuen Gebäudekörper entlang der Sankt Augustiner Straße wird der
öffentliche Raum optisch als auch in der Qualität des Aufenthaltes
aufgewertet.
Wohnungsbau: Wie hoch soll der Anteil geförderten Wohnraums sein?
(Mehr möglich/gewünscht als Vorgaben BBLM) Ist das
Vorhaben dann noch sozialverträglich?
Der Anteil des geförderten Wohnraumes soll dem Bonner Baulandmodell
entsprechen.Es handelt sich allerdings um einen "Angebots-" Bebauungsplan.
Kann mindestens 1/3 der Grundstücksfläche als
Grünfläche gestaltet werden (Fördervoraussetzung!)?
Aussage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da je nach Variante
unterschiedliche Flächenverbrauche vorliegen und eine Hochrechnung ohne
die genaue Straßenplanung nicht möglich ist.
Welche Geschossigkeit ist im Plangebiet vorgesehen
(Maßgaben der Wohnraumförderbestimmungen)?
Es ist eine III-IV geschossige Bebauung vorgesehen.
Berücksichtigt das Vorhaben Baufelder für innovative
Wohnformen?
Ein Baufeld für innovative Wohnformen ist nicht geplant.
Wie ist das Verhältnis von Einfamilienhäusern zu
Geschoßwohnungsbau (Schaffung gemischter
Strukturen auch im geförderten Wohnungsbau durch
Miet-Einfamilienhäuser und klassischen
Mietwohnungsbau)?
Es ist nur Geschoßwohnungsbau vorgesehen.
Gibt es Aussagen zum geplanten Wohnungsmix? Ein Wohnungsmix ist nicht vorgesehen.
Globale Verantwortung und Eine
Welt
Bewusstsein für globale Verantwortung auch bei der
kommunalen Bauleitplanung durch Berücksichtigung
von Zielen der anderen Handlungsfelder
Ein Beitrag zu den SDG's :
Nachhaltigkeitscheck im Sinne der
BNHS Stufe II
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Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Am 22.02.2018 hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt
Bonn die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6722-3 für das Gebiet im Stadtbezirk
Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen Sankt Augustiner Straße, Combahnstraße und
Kreuzstraße einschließlich der Hausgrundstücke Kreuzstraße 66 und Sankt
Augustiner Straße 74 beschlossen (DS-Nr. 1810319).
Durch den Bebauungsplan Nr. 6722-3 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen Situation für
die Stadtbahnlinie 66 und 67 bei gleichzeitiger Gewährleistung der Leistungsfähigkeit
für den motorisierten Individualverkehr geschaffen werden.
Für eine nachhaltige Verbesserung der verkehrlichen Situation, insbesondere eine
störungsfeie Abwicklung und Beschleunigung des ÖPNV-Verkehrs auf einem
eigenständigen Bahnkörper, bedarf es einer Neuaufteilung bzw. einer deutlichen
Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße, da der heute vorhandene
Straßenquerschnitt nicht den nötigen Raum bietet, um für alle Verkehrsarten die
notwendigen Verkehrsflächen einzurichten (DS-Nr. 190443).
Mit der planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse und den damit
verbundenen Eingriffen in private Grundstücke und die Bestandsbebauung auf der
östlichen Seite der Sankt Augustiner Straße bedarf es darüber hinaus einer
städtebaulichen Neuordnung für die unmittelbar angrenzenden Bereiche.
Auf der Grundlage der für den Straßenabschnitt erarbeiteten Planungsvarianten für die
Neuordnung der Verkehrsflächen auf der Sankt Augustiner Straße und den dazu
erteilten Prüfaufträgen hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 09.12.2021 beschlossen,
dass der Planungsvariante 3 mit eigenständigem Bahnkörper und auf Mindestbreiten
reduzierten baulich getrennten Radwegen der Vorzug einzuräumen ist (vgl. DS-Nr.
190443-2).
Neben einer nachhaltigen Verbesserung der verkehrlichen Situation ist es insofern Ziel
des Plankonzeptes, die Eingriffe in die Friedhofsfläche der kath. Kirchengemeinde St.
Josef und die angrenzenden Privatgrundstücke, welche von der Planung betroffen
sind, auf den notwendigen Umfang zu beschränken und gleichzeitig die
Voraussetzung für eine der Umgebungsbebauung angepasste Straßenrandbebauung
zu schaffen.
2. Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Zentrum des Stadtbezirks Beuel, nordöstlich des
Bezirksrathauses Beuel, östlich der Sankt Augustiner Straße und umfasst eine Fläche
von ca. 1.8 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6722-3 umfasst die Dreiecksfläche
zwischen „Sankt Augustiner Straße“, „Combahnstraße“ und „Kreuzstraße“, sowie
einen von Ost nach West verlaufenden Gebäudestreifen im Kreuzungsbereich
„Herbert-Rabius-Straße“ und „Sankt Augustiner Straße“, der im Wesentlichen durchSeite 35 von 52
die Hausgrundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10 sowie Sankt Augustiner Straße
66 und 74 gebildet wird.
Im Norden der Dreiecksfläche befindet sich ein Gewerbestandort (Autohändler) im
Kreuzungsbereich der Kreuzstraße/Sankt Augustiner Straße.
Im mittleren Bereich der Dreiecksfläche sind mehrstöckige Wohngebäude
straßenbegleitend entlang der Sankt Augustiner Straße und der Kreuzstraße
vorhanden. Zusätzlich ist in der Kreuzstraße innerhalb eines Wohnhauses ein
Maleratelier verortet.
Südlich anliegend an die Wohnbebauung entlang der Sankt Augustiner Straße wird
die vorhandene Nutzungsdurchmischung von Wohnen und Gewerbe durch einen
weiteren Gewerbestandort (Autohändler) ergänzt und umfasst Verkaufs- und
Abstellflächen für den ansässigen Autohändler, eine Werbetafel sowie ein
Werkstattgebäude.
Im Süden der Dreiecksfläche liegt der Pfarrfriedhof der katholischen Kirchengemeinde
Sankt Josef und Paulus. Dieser wird durch eine ca. 1,4 Meter hohe Natursteinmauer
eingefasst und ist nahezu vollständig mit 825 Grabfeldern und Einzelgrabstätten belegt
(Stand 2023). Des Weiteren befindet sich auf dem Friedhofsgelände eine kleine
Priestergruft im Kreuzungsbereich der Sankt Augustiner Straße und Combahnstraße.
Der Straßenraum entlang der Sankt Augustiner Straße gehört zur Bundesstraße B 56
und ist durch schmale Bürgersteige, Oberleitungen und Befestigungsmasten sowie
den auf der Sankt Augustiner Straße verkehrenden Straßenbahnverkehr
gekennzeichnet. Grünelemente fehlen in diesem Abschnitt der Sankt Augustiner
Straße vollständig, lediglich im Kreuzungsbereich St. Augustiner Straße / Kreuzstraße
befindet sich ein einzelner Baumstandort.
Südlich des Friedhofsgeländes, beidseitig entlang der Combahnstraße, verläuft eine
Allee, die gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich geschützt ist. Es handelt
sich um eine 2-reihige, einfache, bedeckte Linden-Allee (überwiegend geschlossenes
Kronendach), die Lücken aufweist.
Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,
Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten.
Sollte eine Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vorhabengebiet
unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge- und Verboten des
Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG) bei der Unteren
Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung wird mit der Verpflichtung von
Ersatzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden sein.
Im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert Rabius Straße sind ein- bis
zweigeschossige Wohngebäude und eine tierärztliche Praxis für Kleintiere vorhanden.
3. Bestehendes Planungsrecht
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-
Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) umfasst räumlich die kreisfreie Stadt Bonn und denSeite 36 von 52
Rhein – Sieg - Kreis. In diesem ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich
mit Schienenwegen für den überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gemischte Baufläche
(M) und kleinteilig im südlichen Plangebiet als Grünfläche mit Zweckbestimmung
Friedhof dar. Die neue Planung zielt auf gleichbleibende Nutzungen ab. Der B-Plan
kann daher als aus den Darstellungen des FNPs entwickelt angesehen werden. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplans ist nicht notwendig.
Bebauungsplan
Verbindliches Planungsrecht besteht in Form des Bebauungsplans Nr. 7923-15 „Sankt
Augustiner Straße“, der im Jahr 1979 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt für die
bebaubaren Flächen zwischen den zuvor genannten drei Begrenzungsstraßen
(Fläche der Dreiecksfläche) als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet mit
geschlossener Bauweise gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl
(GFZ) von 1,1 mit maximal drei Geschossen, wobei auf dem nördlichsten und
südöstlichsten Grundstück vier Vollgeschosse zulässig sind. Für diese Grundstücke
ist als Dachform ausschließlich Flachdach zulässig. Südlich von der als Mischgebiet
(MI) ausgewiesen Fläche setzt der Bebauungsplan Nr. 7923-15 eine Grünfläche mit
Zweckbestimmung Friedhof fest.
Im Norden des Plangebietes besteht zudem Planungsrecht durch den Bebauungsplan
Nr. 7923-4 „Herbert - Rabius – Straße“, rechtskräftig seit dem 01.07.1983. Auch dieser
Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 in
geschlossener Bauweise fest. Erlaubt ist je nach Position der Baufelder im Plangebiet
eine Höhenentwicklung von I bis III Geschossen mit geneigter Dachform und einem
Neigungswinkel von 30-45°.
Neben der Ausnutzung der Baufelder und den zulässigen Gebäudehöhen setzt der
Bebauungsplan Nr. 7923-4 eine Baulinie entlang der Sankt Augustiner Straße und
Kreuzstraße fest.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7923-4 erfasst auch die beiden in den
Geltungsbereich aufgenommen Grundstücke Herbert Rabius Straße 8-10 und setzt
hier abweichend vom Rest des Bebauungsplanes ein Mischgebiet (MI) mit einer GRZ
von 0,4 und einer GFZ von 0,8 in offener Bauweise mit eingeschossige Bebauung fest.
Besonderes Vorkaufsrecht
Neben verbindlichem Planungsrecht in Form der beiden rechtskräftigen
Bebauungspläne Nr. 7923-15 und 7923-4 sind Teile des Plangebiets zum Schutz der
städtebaulichen Ziele seit dem Jahr 2020 mit einem Plansicherungsinstrument, einer
besonderen Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 BauGB belegt worden.
Diese besondere Vorkaufsrechtssatzung ermöglicht der Stadt, die benötigten Flächen
für den Straßenraumumbau auf den vorhandenen Grundstücken frühzeitig vor Dritten
zu erwerben, bevor die benötigten Grundstücksteile von jetzigen Eigentümer*innen anSeite 37 von 52
dritte Personen weiterverkauft werden und Entwicklungen entstehen, die den
städtebaulichen Zielen gegenüber schädlich sind.
Dabei umfasst die besondere Vorkaufrechtssatzung jene Grundstücke entlang der
Sankt Augustiner Straße in einer Tiefe von 8 Meter, welche für die Erweiterung der
öffentlichen Verkehrsfläche benötigt werden und ins Eigentum der Stadt übergehen
müssen (vgl. DS. Nr. 200559).
Die besondere Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB steht dabei in enger
Verbindung mit den momentan noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen. Sofern
alle Grunderwerbsverhandlungen erfolgreich verlaufen sollten, wird die besondere
Vorkaufsrechtssatzung hinfällig, da die Stadt in diesem Fall über alle notwendigen
Flächen für den geplanten Straßenraumumbau verfügen kann.
Sollten die Grunderwerbsverhandlungen nicht erfolgreich verlaufen, hat die Stadt
immer noch die Möglichkeit, sich die für den Straßenraumumbau notwendigen Flächen
zu sichern, da die momentan geltende besondere Vorkaufrechtssatzung nach BauGB
durch das besondere Vorkaufsrecht nach § 28 a Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) im noch anstehenden Planfeststellungsverfahren überlagert und hinfällig wird,
sobald die dazugehörigen Planunterlagen das erste Mal für jedermann öffentlich
einsehbar sind.
Dazu müsste bei gescheiterten Grunderwerbsverhandlungen ein voraussichtlich
langjähriges Enteignungsverfahren für die benötigten Flächen eingeleitet und
durchgeführt werden.
Planverfahren
Da der Bebauungsplan im Wesentlichen der Innenentwicklung und Nachverdichtung
bereits bebauter und weitgehend versiegelter Flächen dient und der Schwellenwert
gem. § 13 a Abs. 1 Ziffer 1 BauGB deutlich unterschritten wird, soll das
Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB
durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes sind gegeben. Die im BauGB festgelegte Höchstgrenze von 20.000
m² Grundfläche nach § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird deutlich
unterschritten. Auch werden keine Vorhaben begründet, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Ebenso
sind die in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht betroffen.
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB kann von der Abhandlung der
Eingriffsregelung mit Umweltprüfung und Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) sowie
einem naturschutzfachlichen Ausgleich abgesehen werden. Gleichwohl werden die
relevanten Umweltbelange im Verfahren umfassend berücksichtigt. Von einer
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und einer frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB
wird ungeachtet der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 13a BauGB
nicht abgesehen.
4. Städtebauliches KonzeptSeite 38 von 52
Der für die Verbreiterung der Sankt Augustiner Straße unabdingbar notwendige
Flächenbedarf erfordert neben einem Eingriff in den Friedhof der katholischen
Kirchengemeinde eine vollständige Niederlegung der vorhandenen
Bestandsbebauung auf der Ostseite der Sankt Augustiner Straße.
Die planungsrechtlichen Zielsetzungen des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes,
der unmittelbar angrenzend an die bisherige Straßenbegrenzungslinie auf die
Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche –Friedhof- und einer bis zu
viergeschossigen Hochbebauung abstellt, sind aufgrund der Flächenbedarfe zur
Beschleunigung der Stadtbahnlinie als obsolet und nicht mehr realisierbar anzusehen.
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie zur
Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen bedarf es daher der Aufstellung eines
neuen Bebauungsplanes, der sowohl die Bestattungsflächen, als auch die
verbleibenden Bauflächen erfasst und die planungsrechtlichen Zielsetzungen für
deren künftige Flächenentwicklung definiert.
Angesichts der Höhenentwicklung der umgebenden Baukörper sowohl im Bereich der
Sankt Augustiner Straße als auch der Kreuzstraße sollen die bestehenden
Festsetzungen entlang der Sankt Augustiner Straße im Wesentlichen
wiederaufgenommen werden, sodass eine homogene, urban geprägte Bebauung und
Höhenentwicklung entlang der Sankt Augustiner Straße gewährleistet wird.
Das neue Planungsrecht soll dabei die Voraussetzungen zur Schließung der
entstehenden Baulücke bzw. zur Realisierung einer geschlossenen, gemischt
genutzten Straßenrandbebauung schaffen.
Da die zur Verfügung stehende Fläche nach einer Neuordnung und Verbreitung des
Straßenraums und der öffentlichen Verkehrsfläche stark reduziert sein wird, können
im Plangebiet keine größeren Gewerbebetriebe mehr auf den verbleibenden Flächen
angesiedelt werden.
Angedacht ist eine mit Wohnnutzung verträgliche Gewerbenutzung oder eine
großteilige Wohnnutzung in den neuen Baufeldern zu ermöglichen.
Die Wohnfunktion des Areals soll dadurch im Charakter erhalten werden.
Zudem ist angedacht eine anteilige nicht störende gewerbliche Nutzung im Areal
auszuweisen, um so auch eine Nutzungsdurchmischung des Areals sicherzustellen
und den Charakter eines Mischgebietes (MI) zu erhalten oder sich alternativ zu einem
Urbanen Gebiet (MU) zu entwickeln.
Dabei soll darauf geachtet werden, dass eine gewerbliche Nutzung nicht dominiert,
sondern ein Mischgebiet aus Wohn- und nichtstörender Gewerbenutzung, z.B. im
Erdgeschoss, entsteht.
Vor diesem Hintergrund wurden für das Plangebiet zwei Planvarianten erarbeitet, die
auf unterschiedliche Flächennutzungen abstellen und deren Inhalte, Ziele und Zwecke
nachfolgend beschrieben sind:
Variante I:Seite 39 von 52
Variante I favorisiert eine unter Einbeziehung der gesamten zur Verfügung stehenden
Restflächen maximal mögliche neue Bebauung entlang der Sankt Augustiner Straße.
Die Bebauung orientiert sich dabei an der umliegenden Bebauung und nimmt
größtenteils die bestehenden Festsetzungen der momentan rechtskräftigen
Bestandsbebauungspläne wieder auf.
Die Variante sieht dabei eine Bebauung mit zwei drei- bis viergeschossigen
Baukörpern entlang der Sankt Augustiner Straße vor, welche aufgrund der geringen
Grundstückstiefe an einer Engstelledurch einen eingeschossigen Gebäudeteil mit
aufstehender Lärmschutzwand verbunden werden.
Angedacht ist eine geschlossene Bauweise (g) mit III-IV Vollgeschossen und eine
Festsetzung von Flachdächern als Dachform zur Schaffung der Voraussetzung für die
Nutzung von erneuerbaren Energien und Dachbegrünung.
Als Nutzungskonzept wird eine Wohnnutzung mit anteiliger Gewerbenutzung
angestrebt.
Hierbei wäre vorstellbar, eine horizontale Gliederung des Gebäuderiegels in
Wohnnutzung und nichtstörende Gewerbenutzung vorzunehmen oder das bestimmte
Teile des Gebäuderiegels komplett für die einzelnen Nutzungen aufgeteilt werden.
Nicht berücksichtigt werden in der Variante I die vorgetragenen Wünsche der durch
den Straßenraumumbau betroffenen Kirchengemeinde Sankt Josef und Paulus.
Variante I sieht keine Ausgleichflächen für die in Anspruch genommenen Flächen des
Friedhofes vor.
Durch den Eingriff in ihre Eigentumsverhältnisse hat die Kirche einen
Entschädigungsanspruch, da sie durch den geplanten Straßenraumumbau in ihrer
Friedhofsnutzung eingeschränkt wird und Land für die Umsetzung der
Infrastrukturmaßnahme an die Stadt abtreten muss.
Ein unmittelbarer Anspruch auf die Entschädigung durch Ersatzland, noch dazu direkt
an den bestehenden Friedhof angrenzend, besteht allerdings nicht.
Die Variante I enthält dadurch ein hohes nachbarschaftliches Konfliktpotenzial,
insbesondere da die Kirchengemeinde ihre Zustimmung zu dem Eingriff auf ihre
Flächen nur unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt hat.
Die Variante I kann daher verwaltungsseitig unter dem Aspekt des Konfliktpotenzials
und Komplexität der Planung nicht empfohlen werden.
Variante II:
Im Gegensatz zur Variante I steht bei Variante II die Beachtung der
nachbarschaftlichen Belange der Kirchengemeinde und der Ausgleich der durch den
Straßenraumumbau in Anspruch genommenen Friedhofsflächen im Fokus der
Überlegungen.
Variante II zeigt eine nach Süden hin verkürzte Bebauung.Seite 40 von 52
Die maximale Bebauung der Restflächen und die damit verbundenen
eigentumsrechtlichen Belange rücken unter Berücksichtigung der von der
Kirchengemeinde vorgebrachten Gesichtspunkte in den Hintergrund.
Durch die verkürzte Bebauung wird eine Ausgleichsfläche für die in Anspruch
genommene Friedhofsfläche geschaffen, welche direkt nördlich an den Friedhof
angrenzt. Abgesehen davon, unterscheidet sich die Variante II nicht von Variante I.
Die Überlegungen an die gewünschte Gebietstypologie und die
Nutzungsdurchmischung sind deckungsgleich an Variante I angelehnt und zielen auf
Schaffung eines Urbanen Gebietes (MU) oder Mischgebietes (MI) ab. Auch soll eine
Wohnnutzung mit nichtstörendem Gewerbe ermöglicht werden.
Höhenfestsetzungen und Bauweise orientieren sich wie in Variante I an der
Umgebungsbebauung und beabsichtigen auch hier die teilweise Wiederherstellung
der niedergelegten Bestandswohnbebauung unter Berücksichtigung der
Gebietsdurchmischung mit nicht störenden Gewerbebetreiben.
Je nach Variante können rechnerisch ca. 17 (Variante II) bzw. 26 (Variante I)
Wohneinheiten geschaffen werden, wenn von einem Bruttogrundflächenverhältnis
(BGF-Verhältnis) von 20 % Gewerbe zu 80 % Wohnen ausgegangen wird.
Beide Varianten beinhalten eine Tiefgarage zur Unterbringung des MIVs und ein
gleiches Erschließungskonzept. Näheres hierzu unter Punkt 6.
Hinsichtlich der geplanten Wohnbebauung ist in beiden Varianten vorgesehen
Daueraufenthaltsräume wie Schlaf- und Wohnbereiche planerisch so umzusetzen,
dass diese sich auf der lärmabgewandten Seite der Baukörper befinden.
Bei Variante II (Ausgleich der in Anspruch genommenen Friedhofsfläche im
Plangebiet) wird ein Teil der potentiellen neuen Baufelder verloren gehen, gleichzeitig
allerdings ein adäquater Ausgleich für die in Anspruch genommenen
Bestattungsflächen und die notwendige Verlegung von Grabstellen geschaffen.
Die Ausgestaltung und Nutzung der Ausgleichsfläche obliegt dann der
Kirchengemeinde.
In Variante I und II wird der von Ost nach West verlaufende Gebäudestreifen gleich
entwickelt (Grundstücke Herbert-Rabius-Straße 8 und 10). Hintergrund dafür ist, dass
im Kreuzungsbereich Sankt Augustiner Straße / Herbert-Rabius-Straße durch den
momentan rechtskräftigen Bebauungsplan 7923-4 eine Ausnutzung zulässig ist (hier
eingeschossige Bebauung), die in Zeiten eines angespannten Wohnungsmarktes und
der dreifachen Innenentwicklung als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden kann.
Der rechtskräftige Bebauungsplan stellt für die Flächen zwischen Kreuzstraße, Sankt
Augustiner Straße und Herbert-Rabius-Straße im Wesentlichen auf eine
dreigeschossige

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Datenstand: 02.11.2026, 21:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de