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241445-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu dem Bürgerantrag: Elternbeitragssatzung fair gestalten

Nummer
241445-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.09.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241445 Bürgerantrag: Elternbeitragserstattung fair gestalten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241445-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Stellungnahme zu dem Bürgerantrag:
Elternbeitragssatzung fair gestalten
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
24.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die bestehende Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 8 der städtischen
Elternbeitragssatzung wurde seinerzeit eingeführt, da die Stadtverwaltung
während der Corona-Pandemie zur Erstattung bzw. zum Teilerlass von
Elternbeiträgen stets auf die Dringlichkeitsentscheidungen der OB warten
musste, da satzungsrechtlich keine Möglichkeit zur Erstattung bzw. zum
Teilerlass gegeben war. Durch die eingeführte Regelung hat die
Stadtverwaltung nunmehr die Möglichkeit, auf eventuelle pandemische o.a.
Ereignisse entsprechend und unverzüglich zu reagieren.
Grundsätzlich sind Elternbeiträge allgemein eine Beteiligung der Eltern an den
insgesamt für die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten entstehenden
(Jahres-)Betriebskosten. Die Verwaltungsgerichte haben in ihrer langjährigen
und gefestigten Rechtsprechung den eigenständigen Charakter der
Elternbeiträge als „sozialrechtliche Abgabe eigener Art“ herausgehoben und
umfassend ausgeurteilt. Dazu zählt unter anderem auch die klare Abgrenzung
gegenüber klassischen Beiträgen oder Benutzungsgebühren mit dem Ergebnis,
dass die hierfür geltenden Grundsätze für Elternbeiträge nicht anwendbar sind.
Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind Elternbeiträge dadurch
gekennzeichnet, dass sie nur einen geringen Teil der Betriebskosten der
Tageseinrichtungen decken. Im Gesetzgebungsverfahren wurden dazu 16,4 %
angenommen, die in der Realität aber nicht erreicht werden. Der weit
überwiegende Teil wird von den Trägern der Tageseinrichtungen und
öffentlichen Kassen getragen.
Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten ist also im Wesentlichen
eine staatlicherseits erbrachte Leistung in Form der finanziellen Förderung der
Benutzung einer Tageseinrichtung, die in unterschiedlicher Höhe, um die von
den Eltern zu entrichtenden Elternbeiträge gemindert wird (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 30.09.2005, 12 A 2184/03).
Die gesetzgeberische Ausgestaltung der Elternbeiträge knüpft dazu bewusst an
den Begriff des Teilnahmebeitrags an (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Achtes Buch -SGB VIII- und § 51 Abs. 1 Satz 1 Kinderbildungsgesetz -KiBiz-).Seite 1 von 3
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Eine Elternbeitragspflicht entsteht daher mit der Bereitstellung des jeweiligen
Betreuungsplatzes, wie sie über den privatrechtlichen Betreuungsvertrag
zwischen Eltern und der Tagespflegeperson vereinbart wird, ist aber nie
konkret an die Leistung „Tagesbetreuung“ gekoppelt. Elternbeiträge entstehen
unabhängig vom zugrundeliegenden individuellen Leistungsverhältnis. Der
Gesetzgeber hat das schon damit unterstrichen, dass auf die Beschreibung
eines konkreten Leistungsumfangs verzichtet wurde und lediglich auf die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines
Betreuungsangebotes abgestellt ist (s. § 90 SGB VIII i.V.m. § 51 KiBiz i.V.m. §§
1 und 3 der städtischen Elternbeitragssatzung der Stadt Bonn).
Die in § 5 Abs. 8 der städtischen Elternbeitragssatzung eingeführte Regelung
stellt somit ein Entgegenkommen der Bundesstadt Bonn dar. Auch zu den
entsprechenden Erstattungen bzw. Teilerlassen während der Corona-
Pandemie wäre die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen.
Letztlich wäre die von dem Antragsteller vorgeschlagene Lösung auch mit
einem immensen Personalaufwand verbunden, der allgemein in Zeiten des
Fachkräftemangels und insbesondere aufgrund der besonderen,
unterbesetzten Personalsituation bei der Elternbeitragsstelle nicht leistbar ist.
Auch in den Kitas würde die kindgenaue Dokumentation zu einem erheblichen
Aufwand führen, da auch innerhalb einer Kita die Betreuungseinschränkungen
je nach Gruppe unterschiedlich sein können.
Zudem wären auch umfangreiche Anpassungen an der Fachsoftware
erforderlich, welche ebenfalls Kosten für die Stadtverwaltung verursachen
würden.
Ferner möchte die Stadtverwaltung darauf hinweisen, dass trotz erheblich
gestiegener Kosten (beispielsweise durch Tariferhöhungen; aber auch durch
höhere Zuschüsse der Bundesstadt Bonn an freie Träger von
Kindertageseinrichtungen) die Bundesstadt Bonn die Elternbeiträge zuletzt im
Kindergartenjahr 2010/2011 moderat erhöht hat, so dass im Bereich der
Bundesstadt Bonn die Quote von 16,4 % nicht erreicht wird.
Die Elternbeiträge in Bonn liegen in Bonn auch überwiegend unter denen in
den umliegenden Kommunen.
Auch die großzügigen Geschwisterkindregelungen, welche die Bundestadt
Bonn anwendet (z.B. Beitragspflicht nur für ein Kind in Kita/Tagespflege,
Geschwisterkindermäßigungen im Bereich der OGS), sind in NRW nahezu
einmalig, so dass hier die Belastung für die Eltern so gering wie möglich
gehalten wird.
Die Bundesstadt Bonn wird weiterhin alles daransetzen, Fachkräfte zu
gewinnen und die Betreuung angemessen und ohne Einschränkungen
sicherzustellen.
Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Bürgerantrag
abzulehnen.
Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in derSeite 2 von 3
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Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem
Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de