241435-01 AA · Änderungsantrag
CDU-Änderungsantrag: 1. Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung für den historischen Ortskern von Muffendorf 2. Beschluss über die Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung 'Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf' Antrag zur Vorlage 241435
Kerndaten
- Nummer
- 241435-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 06.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Muffendorfer Hauptstraße Hauptort
- Bürvigstraße
- Hopmannstraße
- Klosterbergstraße
- Am Helpert
- Muffendorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 241435-01 AA Antragsteller/in: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Alfred Giersberg Feyza Yildiz Prof. Dr. Norbert Jacobs 06.05.2025 CDU-Änderungsantrag: 1. Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung für den historischen Ortskern von Muffendorf 2. Beschluss über die Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung 'Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf' Antrag zur Vorlage 241435 Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Der Aufstellungsbeschluss vom 18.04.2024 (DS 231158) gemäß § 10 Abs. 3 DSchG NRW zur Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Muffendorf wird aufgehoben. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine inhaltlich und räumlich überarbeitete Denkmalbereichssatzung zu erarbeiten. Diese soll sich auf den historisch belegbaren Ortskern Muffendorfs beschränken. Der räumliche Geltungsbereich umfasst: - die Muffendorfer Hauptstraße, - die Kleine Beethovenhalle, - die Kommende, - die Kirche Alt St. Martin - sowie die angrenzenden Fachwerkhäuser mit nachgewiesener historischer Substanz. 3. Die Straßenzüge Bürvigstraße, Hopmannstraße, Klosterbergstraße sowie die Straße Am Helpert werden nicht in den Geltungsbereich der künftigen Denkmalbereichssatzung aufgenommen. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Bereiche bei der weiteren Planung ausdrücklich auszuschließen 4. Vor Festlegung eines etwaigen neuen Geltungsbereichs ist eine erneute Ortsbegehung mit Fachstellen, Verwaltung und politischen VertretungenSeite 1 von 2 Seite 2 durchzuführen, um eine fachlich fundierte und realitätsnahe Abgrenzung sicherzustellen. 5. Ein etwaiger Satzungsentwurf mit dem neuen Geltungsbereich ist den politischen Gremien zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Vor einer Beschlussfassung ist eine weitere öffentliche Informationsveranstaltung über die damit verbundenen Folgen und Auswirkungen bei Sanierunsmaßnahmen oder baulichen Veränderungen etc. für die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer durchzuführen. Ein diesbezüglicher Leitfaden (Kommunikationskonzept) wird zur Unterstützung der im Geltungsbereich wohnenden Eigentümerinnen und Eigentümer erstellt. Begründung Die ursprünglich vorgesehene Ausweitung des Geltungsbereichs der Denkmalbereichssatzung über den historisch belegten Ortskern Muffendorfs hinaus ist fachlich wie rechtlich nicht hinreichend begründet. Der Entwurf berücksichtigt nicht nur ortsprägende historische Bauten, sondern bezieht auch Gebäude und Freiflächen ein, die den Anforderungen des § 2 DSchG NRW nicht genügen. Ein „ländlicher Charakter“ eines Quartiers stellt kein tragfähiges Kriterium für eine Unterschutzstellung dar. Ebenso wenig rechtfertigt die Entwicklung Muffendorfs als Wohnstandort des 20. Jahrhunderts eine generelle Einbeziehung ganzer Straßenzüge mit überwiegend nicht schutzwürdiger Bausubstanz. Stattdessen ist eine Konzentration auf den historisch klar abgrenzbaren Kernbereich geboten, um die Verhältnismäßigkeit des Denkmalschutzes zu wahren. Die pauschale Ausdehnung auf Nachkriegsbauten, Solitärgebäude oder freiflächengeprägte Grundstücke gefährdet die Akzeptanz der Satzung, beeinträchtigt Eigentumsrechte und erschwert wichtige städtebauliche Entwicklungen wie energetische Sanierungen oder Nachverdichtung sowie das Anlegen ausreichender Parkplätze Der Schutz historisch wertvoller Bausubstanz ist und bleibt wichtig. Aber er muss nachvollziehbar, verhältnismäßig und rechtssicher erfolgen – im Einklang mit den Ergebnissen der Bürgerbeteiligung vom Oktober 2023. Nur durch Einbindung der Bürgerschaft, Transparenz im Verfahren und eine fachlich fundierte Abgrenzung kann eine Denkmalbereichssatzung ihre notwendige gesellschaftliche Akzeptanz finden und dauerhaft Bestand haben. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de