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241435-01 AA · Änderungsantrag

CDU-Änderungsantrag: 1. Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung für den historischen Ortskern von Muffendorf 2. Beschluss über die Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung 'Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf' Antrag zur Vorlage 241435

Nummer
241435-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
06.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Muffendorfer Hauptstraße Straße· Muffendorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Bürvigstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Hopmannstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Klosterbergstraße Straße· Pennenfeld, Bad Godesberg
  • Am Helpert Straße· Muffendorf, Bad Godesberg
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 65,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241435 1. Neufassung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung für den historischen Ortskern von Muffendorf 2. Beschluss über die Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung 'Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf'

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Änderungsantrag
öffentlich
241435-01 AA
Antragsteller/in:
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Alfred Giersberg
Feyza Yildiz
Prof. Dr. Norbert Jacobs
06.05.2025
CDU-Änderungsantrag: 1. Neufassung des
Aufstellungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung
für den historischen Ortskern von Muffendorf
2. Beschluss über die Öffentliche Auslegung des
Entwurfs der Denkmalbereichssatzung 'Historischer
Ortskern Bonn-Muffendorf'
Antrag zur Vorlage 241435
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Der Aufstellungsbeschluss vom 18.04.2024 (DS 231158) gemäß § 10
Abs. 3 DSchG NRW zur Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung für
den Ortsteil Muffendorf wird aufgehoben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine inhaltlich und räumlich
überarbeitete Denkmalbereichssatzung zu erarbeiten. Diese soll sich
auf den historisch belegbaren Ortskern Muffendorfs beschränken. Der
räumliche Geltungsbereich umfasst:
- die Muffendorfer Hauptstraße,
- die Kleine Beethovenhalle,
- die Kommende,
- die Kirche Alt St. Martin
- sowie die angrenzenden Fachwerkhäuser mit nachgewiesener
historischer Substanz.
3. Die Straßenzüge Bürvigstraße, Hopmannstraße, Klosterbergstraße
sowie die Straße Am Helpert werden nicht in den Geltungsbereich der
künftigen Denkmalbereichssatzung aufgenommen. Die Verwaltung wird
beauftragt, diese Bereiche bei der weiteren Planung ausdrücklich
auszuschließen
4. Vor Festlegung eines etwaigen neuen Geltungsbereichs ist eine erneute
Ortsbegehung mit Fachstellen, Verwaltung und politischen VertretungenSeite 1 von 2
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durchzuführen, um eine fachlich fundierte und realitätsnahe Abgrenzung
sicherzustellen.
5. Ein etwaiger Satzungsentwurf mit dem neuen Geltungsbereich ist den
politischen Gremien zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Vor
einer Beschlussfassung ist eine weitere öffentliche
Informationsveranstaltung über die damit verbundenen Folgen und
Auswirkungen bei Sanierunsmaßnahmen oder baulichen
Veränderungen etc. für die betroffenen Eigentümerinnen und
Eigentümer durchzuführen. Ein diesbezüglicher Leitfaden
(Kommunikationskonzept) wird zur Unterstützung der im
Geltungsbereich wohnenden Eigentümerinnen und Eigentümer erstellt.
Begründung
Die ursprünglich vorgesehene Ausweitung des Geltungsbereichs der
Denkmalbereichssatzung über den historisch belegten Ortskern Muffendorfs
hinaus ist fachlich wie rechtlich nicht hinreichend begründet. Der Entwurf
berücksichtigt nicht nur ortsprägende historische Bauten, sondern bezieht auch
Gebäude und Freiflächen ein, die den Anforderungen des § 2 DSchG NRW
nicht genügen.
Ein „ländlicher Charakter“ eines Quartiers stellt kein tragfähiges Kriterium für
eine Unterschutzstellung dar. Ebenso wenig rechtfertigt die Entwicklung
Muffendorfs als Wohnstandort des 20. Jahrhunderts eine generelle
Einbeziehung ganzer Straßenzüge mit überwiegend nicht schutzwürdiger
Bausubstanz.
Stattdessen ist eine Konzentration auf den historisch klar abgrenzbaren
Kernbereich geboten, um die Verhältnismäßigkeit des Denkmalschutzes zu
wahren. Die pauschale Ausdehnung auf Nachkriegsbauten, Solitärgebäude
oder freiflächengeprägte Grundstücke gefährdet die Akzeptanz der Satzung,
beeinträchtigt Eigentumsrechte und erschwert wichtige städtebauliche
Entwicklungen wie energetische Sanierungen oder Nachverdichtung sowie das
Anlegen ausreichender Parkplätze
Der Schutz historisch wertvoller Bausubstanz ist und bleibt wichtig. Aber er
muss nachvollziehbar, verhältnismäßig und rechtssicher erfolgen – im Einklang
mit den Ergebnissen der Bürgerbeteiligung vom Oktober 2023. Nur durch
Einbindung der Bürgerschaft, Transparenz im Verfahren und eine fachlich
fundierte Abgrenzung kann eine Denkmalbereichssatzung ihre notwendige
gesellschaftliche Akzeptanz finden und dauerhaft Bestand haben.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de