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241408 · Dringlichkeitsantrag

BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee

Nummer
241408
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
13.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 13.08.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 26.09.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 63,7 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241408-03 AA Änderungsantrag der CDU-Fraktion zum BBB-Dringlichkeitsantrag betr. "Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee" Antrag zur Vorlage 241408
  2. 241408-01 ST BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee
  3. 241408-02 ST Ergänzende Stellungnahme zum BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee
  4. 241408-04 AA Koalitionsänderungsantrag zu 241408: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee

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Dringlichkeitsantrag
öffentlich
241408
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
13.08.2024
BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der
Poppelsdorfer Allee
Beratungsfolge
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Anwohner im Umfeld der Praxis klagen über unhaltbare Zustände und
Belästigung durch Drogenabhängige. Die Umsetzung von Ortsrecht in Form
z.B. der Straßenordnung zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung duldet keinen Aufschub.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
1. Die Oberbürgermeisterin legt in der Sitzung des Rates dar, ob für die
Liegenschaft Poppelsdorfer Allee 60 eine Genehmigung zum Betrieb
einer Praxis zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger vorliegt und
wenn ja,
a. wann die Genehmigung mit welchen Auflagen genau erteilt
wurde,
b. ob und wenn ja wie viele Beschwerden ihr seitens Bürgerinnen
und Bürgern über die Auswirkungen des Betriebes im Umfeld
vorliegen,
c. welche Maßnahmen die Oberbürgermeisterin ergriffen hat, um
zum einen die Einhaltung der Genehmigung zum Betrieb der
Praxis und zum anderen geltender Vorschriften wie z.B. die
Straßensatzung zu kontrollieren.
2. Die Oberbürgermeisterin wird unabhängig von Ziffer 1 beauftragt,
engmaschig die Einhaltung der Genehmigung zum Betrieb der Praxis in
der Poppelsdorfer Allee 60, sofern erteilt, und geltender Vorschriften wie
z.B. der Straßensatzung im Umfeld der Praxis zu kontrollieren.
Begründung
Zur Begründung wird auf entsprechende Vorgänge in 2010 und 2011
verwiesen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de