241408 · Dringlichkeitsantrag
BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee
Kerndaten
- Nummer
- 241408
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 13.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Änderungsantrag der CDU-Fraktion zum BBB-Dringlichkeitsantrag betr. "Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee" Antrag zur Vorlage 241408
- BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee
- Ergänzende Stellungnahme zum BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee
- Koalitionsänderungsantrag zu 241408: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee
Volltext
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 241408 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott 13.08.2024 BBB-Dringlichkeitsantrag: Methadon-Praxis an der Poppelsdorfer Allee Beratungsfolge Rat 29.08.2024 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Anwohner im Umfeld der Praxis klagen über unhaltbare Zustände und Belästigung durch Drogenabhängige. Die Umsetzung von Ortsrecht in Form z.B. der Straßenordnung zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung duldet keinen Aufschub. Inhalt des Dringlichkeitsantrags 1. Die Oberbürgermeisterin legt in der Sitzung des Rates dar, ob für die Liegenschaft Poppelsdorfer Allee 60 eine Genehmigung zum Betrieb einer Praxis zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger vorliegt und wenn ja, a. wann die Genehmigung mit welchen Auflagen genau erteilt wurde, b. ob und wenn ja wie viele Beschwerden ihr seitens Bürgerinnen und Bürgern über die Auswirkungen des Betriebes im Umfeld vorliegen, c. welche Maßnahmen die Oberbürgermeisterin ergriffen hat, um zum einen die Einhaltung der Genehmigung zum Betrieb der Praxis und zum anderen geltender Vorschriften wie z.B. die Straßensatzung zu kontrollieren. 2. Die Oberbürgermeisterin wird unabhängig von Ziffer 1 beauftragt, engmaschig die Einhaltung der Genehmigung zum Betrieb der Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60, sofern erteilt, und geltender Vorschriften wie z.B. der Straßensatzung im Umfeld der Praxis zu kontrollieren. Begründung Zur Begründung wird auf entsprechende Vorgänge in 2010 und 2011 verwiesen. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de