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241388-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung zum Bürgerantrag: Verlegung der Ladestation Giselherstraße 37 in Mehlem

Nummer
241388-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241388 Bürgerantrag: Verlegung der Ladestation Giselherstraße 37 in Mehlem

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241388-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme der Verwaltung zum Bürgerantrag:
Verlegung der Ladestation Giselherstraße 37 in
Mehlem
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
Die Verwaltung teilt zum Bürgerantrag 241388 Folgendes mit:
Bürgerbeteiligung
Die Stadtverwaltung bedauert sehr, dass sich der Antragsteller nicht
ausreichend über die Aufstellung von Ladesäulen in Bonn informiert bzw. dabei
beteiligt fühlt. Derzeit wird die Erstellung eines stadtweiten
Ladeinfrastrukturkonzeptes geplant, um den bedarfsgerechten weiteren Ausbau
optimal steuern zu können. In diesem Rahmen wird auch die Bürgerbeteiligung
und -information berücksichtigt. Darüber hinaus stellen die Stadtwerke auf ihrer
Webseite alle aktuell verfügbaren und geplanten Ladestationen in Bonn
kartographisch dar. Hier besteht auch die Möglichkeit Vorschläge für neue
Ladestationen einzureichen: https://www.stadtwerke-bonn.de/fuer-
zuhause/produkte/e-mobility/elektrotankstellen/. Zusätzlich werden zukünftig
Anliegende in der unmittelbaren Umgebung neuer Ladestationen vor
Baubeginn durch die SWB informiert.
Standortwahl: Entfall von Parkplätzen und erschwerter Zugang zum Haus
Bei der Prüfung der Ladesäulenstandorte werden immer die zum Zeitpunkt der
Einreichung aktuellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Im Falle der
Giselherstraße hat die Ladesäule keinen negativen Einfluss auf den
Behindertenstellplatz, sodass dieser keinen Einfluss auf die Entscheidung
hatte. Ein erschwerter Zugang zum Gebäude wird grundsätzlich nicht erkannt,
weil die Ladesäule in der vorhandenen Parkbucht und nicht auf dem Gehweg
platziert wurde. Die Verwaltung weist darauf hin, dass das kurze Halten, etwa
um eine Person ein- oder aussteigen zu lassen, auf den nun für elektrisch
betriebene Fahrzeuge reservierten Parkplätzen weiterhin erlaubt ist.
Die Neuanmeldungen von E-Autos steigt stetig. Alleine im Jahr 2023 wurden so
viele Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb neu zugelassen wie nie zuvor in
Deutschland. Eine beschleunigte und effektive Bereitstellung der hierfür
notwendigen Ladeinfrastruktur ist wesentlich für eine erfolgreiche UmsetzungSeite 1 von 2
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dieses Prozesses. Diese Autos brauchen, neben den privaten
Lademöglichkeiten, öffentliche Ladepunkte, um die Reichweite und auch die
Akzeptanz der E-Autos zu fördern. Um keine weitere Grünfläche im Stadtgebiet
zu versiegeln wird zur Installation von öffentlichen Ladesäulen auf bereits
bestehende Parkflächen zurückgegriffen. Auch bei den Parkständen in der
Giselherstraße handelt es sich um öffentliche Parkplätze, die somit nach
Straßenverkehrsordnung (StVO) der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Die
Nachbarschaft wird immer mitbetrachtet, dennoch besteht kein Anspruch auf
den öffentlichen Straßenraum. Darüber hinaus werden durch die Errichtung
einer Ladesäule lediglich öffentliche Parkplätze in öffentliche Ladeplätze für
elektrisch betriebene Fahrzeuge umgewandelt, sodass nicht von einem Wegfall
von Parkplätzen gesprochen werden kann.
Verlegung der Ladesäule
Durch die vorgeschlagene Verlegung der Parkplätze wird keine „Entschärfung“
des vom Antragsteller angesprochenen Parkdrucks erreicht.
Darüber hinaus ist die Verlegung der Ladesäule an den Standort
Giselherstraße 23-25 nach Einschätzung der SWB nicht möglich. Im Großteil
der Parkbucht wäre die Positionierung der Ladesäule unterhalb der Baumkrone
notwendig, was aufgrund der dort erforderlichen Tiefbauarbeiten im
Wurzelbereich nicht zulässig ist. Der Positionierung im Bereich zwischen den
Baumkronen steht die dort verlaufende Wasserleitung entgegen. Darüber
hinaus würden die Kosten für Demontage der Ladesäule, Rückbau des
Fundaments, Rückbau des Netzanschlusses, Wiederherstellung der Oberfläche
und Tiefbauarbeiten inkl. Remontage an anderer Stelle bei einem hohen
vierstelligen bis niedrigen fünfstelligen Betrag liegen und wären somit nicht
verhältnismäßig.
Entsprechend wird empfohlen die Ladesäule nicht zu verlegen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung
und befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das
in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de