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241375 · Mitteilungsvorlage

Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn - Finanzanlagenbericht 2023

Nummer
241375
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
12.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 24.09.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241375
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn -
Finanzanlagenbericht 2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Kenntnisnahme
Rechnungsprüfungsausschuss 24.09.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss mit Ablauf eines jeden
Jahres über den aktuellen Stand der Vermögensanlagen der Bundesstadt
Bonn. Mit Vorlage des beigefügten Finanzanlagenberichtes wird über den
Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 berichtet.
Anlage/n
1 2023-FA-Bericht-öffentlich (öffentlich)Seite 1 von 25
Bericht über die Finanzanlagen der
Bundesstadt Bonn
2023
Quelle: PixabaySeite 2 von 25
2
INHALTSVERZEICHNIS
1. DIE FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN .................................................................... 3
2. MARKTUMFELD 2023 ............................................................................................................ 4
3. AUSBLICK 2024...................................................................................................................... 5
4. DIE FINANZANLAGEN IM EINZELNEN ...................................................................................... 6
4.1. Stiftungen................................................................................................................................... 6
4.1.1. Auflösung der Vermögensverwaltungsmandate der Stiftungen ........................................... 6
4.1.2. Kapitalvermögen: Zehnjährige Festgeldanlage ab 2023 ....................................................... 6
4.1.3. Rücklagevermögen der ruStiftungen, Termingelder und Stiftungsfonds .............................. 7
4.2. Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) .......................................................................................... 9
4.3. Auflösung des Spezialfonds Rheinischer-Versorgungs-Rücklage-Fonds (RVR-Fonds) ............. 11
4.4. Sparbrief................................................................................................................................... 12
4.5. Fazit zu den einzelnen Finanzanlagen ..................................................................................... 12
5. RECHTSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN ........................................................... 13
5.1. Gesetze, Verordnungen und Satzungen .................................................................................. 13
5.2. Erlasse und Richtlinien weisungsberechtigter Stellen ............................................................. 13
5.3. Dienstanordnungen und Richtlinien der Bundesstadt Bonn ................................................... 14
6. ANLAGENRICHTLINIE DER BUNDESSTADT BONN .................................................................. 15
6.1. Einhaltung der Anlagenrichtlinie ............................................................................................. 15
6.1.1. Mischungsquoten (Anlageklassen).................................................................................. 15
6.1.2. Streuungsquoten (Schuldner/Emittenten) ...................................................................... 15
7. NACHHALTIGKEITSANSATZ FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN .............................. 16
8. AKTUELLE NACHHALTIGKEITSKRITERIEN / NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE .............................. 18
9. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN NACHHALTIGKEITSKRITERIEN ........................ 20
9.1. ESG Kriterien (Environment-Social-Governance) ................................................................... 20
9.2. SDG-Ziele ................................................................................................................................ 21
9.3. United Nations Global Compact ............................................................................................. 23
10. GLOSSAR............................................................................................................................. 24Seite 3 von 25
3
1. DIE FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN
Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2023,
wobei auch auf die aktuelle Entwicklung in 2024 eingegangen wird.
Die Stadtkämmerei der Bundesstadt Bonn betreute zum Stichtag 31.12.2023 insgesamt sechs
verschiedene Finanzanlagen in den Bereichen Festgeld- und Wertpapieranlagen. Die Mittel
umfassen dabei ein Gesamtvolumen von rd. 89,45 Millionen Euro und stammen aus folgenden
Bereichen:
- Rücklage- und Kapitalvermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen (ruStiftungen)
- Rücklagenmittel des World Conference Centers Bonn (WCCB)
- Rücklagenmittel aus dem ehem. Cross-Border-Leasing (US-Leasing)
Ebenfalls durch die Kämmerei betreut werden die Rücklagenmittel und das Kapitalvermögen
der rechtlich selbständigen Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn,
deren Anlagegeschäft die Stadtkämmerei gem. § 1 der Vereinbarung zwischen der Beethoven-
stiftung und der Bundesstadt Bonn vom 10.06.2005 umsetzt.
Daneben werden für die rechtlich selbständige Hoesch-Stiftung die Jahresabschlüsse zur Vor-
lage bei der Stiftungsaufsicht durch die Stadtkämmerei erstellt und das Anlagegeschäft be-
treut.
Auch die Geschäftsführung der Autoschnellfähre Bad Godesberg – Niederdollendorf wird bei
der Geldanlage durch die Stadtkämmerei unterstützt.
Auf diese Geldanlagen wird in diesem Bericht nicht näher eingegangen, da die Bundesstadt
Bonn hier keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis besitzt und die Anlagen sowie die Geld-
bewegungen nicht im städtischen Haushalt gebucht und dargestellt werden.
Übersicht über die Geldanlagen zum 31.12.2023
Bezeichnung Bilanzwert Kurswert* zum
31.12.2023
davon liquide
Mittel
Termingeld Stiftung BN Altenhilfe 853.416,29 €
liquide Rücklagen der Stiftungen für
Sanierungsmaßnahmen abzgl.
Jahresabschluss 2023 (Kassenbestand)
237.910,59 € 237.910,59 €
Stiftungsfonds Rücklagen Stiftungen 1.099.434,15 € 977.135,25 €
Festgeldanlage Kapital Stiftungen 10.300.000,00 €
Termingeldanlage Rücklage
Stiftungen 2.590.260,43 €
WCCB Spezialfonds 72.512.856,67 € 72.326.272,56 €
WCCB liquide Rücklagen aus Jahres-
abschlüssen (Kassenbestand) 197.673,01 € 197.673,01 €
Sparbrief 1.602.927,36 €
*Der Kurswert unterliegt Wertschwankungen.Seite 4 von 25
4
2. MARKTUMFELD 2023
Ein zentrales Thema im Jahr 2023 war, wie im Vorjahr, die hohe Inflation.
Hinzu kam eine nachlassende gesamtwirtschaftliche Dynamik in vielen großen Volkswirtschaf-
ten. Dämpfend auf die die Konjunktur wirkte sich, neben den negativen Auswirkungen der
hohen Teuerungen durch die Inflation auf Konsum und Investitionen, auch die Geldpolitik aus.
Die Zentralbanken übernahmen angesichts der Herausforderung, die Inflation zu bekämpfen,
ohne das Wachstum zu stark zu dämpfen, eine entscheidende Rolle in der Gestaltung des
Marktumfelds.
Die insgesamt elf Zinsschritte der US-Notenbank Fed seit dem Frühjahr 2022 und die neun
Zinserhöhungen der Europäischen Zentralbank (EZB) von Juli 2022 bis Ende 2023 waren deut-
liche Signale und führten zu einem Rückgang der Inflation.
Aufgrund der Insolvenzen mehrerer US-Geldinstitute, die sich mit hohen Verlusten bei lang-
laufenden Staatsanleihen und massiven Geldabhebungen konfrontiert sahen, musste die dor-
tige Notenbank unterstützend eingreifen. Auch in Europa kamen Banken unter Druck. Eine
Insolvenz der Credit Suisse wurde durch eine staatlich erzwungene Übernahme durch die UBS-
Bank verhindert.
Trotz der weiter anhaltenden Unsicherheiten durch geopolitische Spannungen und wirtschaft-
liche Unwägbarkeiten zeigten sich die globalen Finanzmärkte bemerkenswert widerstandsfä-
hig.
Der DAX konnte eine Wertsteigerung von +20,31 Prozent verzeichnen.
Auch Anleihen legten 2023 zu, z. B. Euro-Unternehmensanleihen mit +8,2 Prozent.
12.000,00
13.000,00
14.000,00
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Jan
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Feb
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Mrz
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DAX-Entwicklung 2023Seite 5 von 25
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3. AUSBLICK 2024
Belastbare Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung in den kommenden Monaten lassen
sich aufgrund der aktuellen geopolitischen Krisen nur schwer treffen.
Der DAX verläuft positiv, auch wenn sich seit März 2024 eine Seitwärtsbewegung verzeichnen
lässt.
Die geopolitischen Risiken nehmen zu und führen zu erhöhter Volatilität und Unsicherheit an
den Märkten.
Die Inflation sinkt weiterhin, hat aber das anvisierte Ziel von unter zwei Prozent derzeit noch
nicht erreicht.
0,00%
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Inflation in DeutschlandSeite 6 von 25
6
4. DIE FINANZANLAGEN IM EINZELNEN
4.1. Stiftungen
4.1.1. Auflösung der Vermögensverwaltungsmandate der Stiftungen (Kapitalvermögen)
Im Finanzanlagenbericht 2022 (Seite 8) wurde eine Auflösung der Vermögensverwaltungs-
mandate thematisiert um diese in einem Termingeld mit garantiertem Zinssatz anzulegen.
Dies vor dem Hintergrund, dass es wieder Zinsen am Markt gibt und damit auch das Gesamt-
portfolio in Bezug auf unterschiedliche Kapitalanlageklassen diversifiziert wird.
Die Auflösung der Vermögensverwaltungsmandate erfolgte zum 16. August 2023.
Insgesamt haben die Vermögensverwaltungsmandate im gesamten Anlagezeitraum eine po-
sitive Rendite erwirtschaftet. Dies wäre in den Jahren 2016 bis 2022 mit Termingeldern nicht
möglich gewesen, da alle Banken keine Zinsen zahlten und zum Teil ein sogenanntes Verwahr-
entgelt erhoben haben (negative Verzinsung des Anlagebetrages).
Es ergibt sich für den Anlagezeitraum von sieben Jahren (Mitte 2016 bis Mitte 2023) pro Jahr
eine durchschnittliche Rendite von 0,87 Prozent für das Vermögensverwaltungmandat 1
(VVA1) und von 0,49 Prozent für das Vermögensverwaltungsmandat 2 (VVA2), wobei beim
Vermögensverwaltungsmandat 2 noch Rückforderungen der Abgeltungssteuer beim Finanz-
amt geltend gemacht werden und sich die Rendite entsprechend erhöhen wird.
4.1.2. Kapitalvermögen: Zehnjährige Festgeldanlage ab 2023
Das geschützte Stammkapital der Stiftungen in Höhe von rund 10,3 Millionen Euro, welches
aus den Vermögensverwaltungsmandaten zurückgeflossen ist, wurde am 27. September 2023
in einem Festgeld für zehn Jahre zu einer Verzinsung von 4,06 Prozent bei einer einlagengesi-
cherten Bank angelegt.
Die Zinserträge werden jährlich zum 30. November von der Bank zugunsten der Stiftungen
überwiesen.
Gesamtperformance seit Auflegung der Vermögensverwaltungsmandate 2016 bis 2023
in 2016 angelegtes
Kapital
in 2023 zurückgeflos-
senes Kapital
erzielte Rendite in
Euro
prozentuale Rendite
insgesamt
VVA1 5.885.924,58 € 6.245.645,69 € 359.721,11 € 6,11 %
VVA2 4.331.397,69 € 4.479.293,58 € 147.895,89 € 3,41 %Seite 7 von 25
7
Im Jahr 2023 konnten den Stiftungen aus der 10-jährigen Festgeldanlage Zinserträge in Höhe
von insgesamt 73.324,71 Euro zur Verfügung gestellt werden.
Je Stiftung wurden folgende Zinserträge ausgezahlt:
4.1.3. Rücklagevermögen der ruStiftungen, Termingelder und Stiftungsfonds
Das gesamte Rücklagevermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen beläuft sich zum
31.12.2023 auf rund 4,5 Millionen Euro.
Davon war in 2023 ein Betrag in Höhe von rund 4,243 Millionen Euro in den unten dargestell-
ten Finanzanlagen angelegt. Nicht angelegt wurde ein Betrag von 237.910,59 € für laufende
und geplante Sanierungsarbeiten an Immobilien der rechtlich unselbständigen Stiftungen, die-
ser verbleibt im Kassenbestand bei der Stadt Bonn.
Bank Anlagebetrag Laufzeit Zinssatz Ausschüttung
2023
1. Stiftungsfonds ruStiftungen1 1.099.434,15 € ab 04.10.2019
unbefristet
eine jährliche
Ausschüttung 23.942,75 €
2. Termingeld2
Stiftung Bonner Altenhilfe
553.416,29 €
(Rücklagevermögen)
300.000,00 €
(Kapitalvermögen)
ab 01.01.2019
von 1,05 % am
01.01.2023 bis
3,50% ab
14.12.2023
20.588,68 €
3. 2-jähriges Termingeld Rück-
lagevermögen ruStiftungen 2.590.260,43 € ab 27.09.2023
für 2 Jahre 4,07 %
1 rechtlich unselbständige Stiftungen der Stadt Bonn
2 im Anlagebetrag enthalten sind 300.000 € Kapitalvermögen und 553.416,29 € Rücklagevermögen
Stiftung Zinsertrag 2023
Stiftung Oebeke 128,51 €
Stiftung Hansen 523,20 €
Stiftung Kemper 612,01 €
Stiftung Adenauer 35,15 €
Stiftung Kaiser 1.126,51 €
Stiftung Borchert 727,69 €
Stiftung Bonner Altenhilfe 41.698,88 €
Stiftung Flerus 254,68 €
Stiftung Magnus 150,97 €
Stiftung Lübke 630,39 €
Stiftung Augusta 8.309,02 €
Stiftung Konvente 323,25 €
Stiftung Adrian 570,85 €
Stiftung Becker 47,25 €
Stiftung Arme im Allgemeinen 1.439,33 €
Stiftung Lohé 10.798,28 €
Stiftung Barthels 4.888,59 €
Stiftung Kirstein 908,92 €
Stiftung Feuerwehr 151,23 €Seite 8 von 25
8
1. Bereits Mitte des Jahres 2019 wurde ein Betrag von rund 1,1 Mio. Euro in einem kon-
servativen Stiftungsfonds angelegt, der sowohl die geforderten Nachhaltigkeitskrite-
rien als auch die Kriterien der Anlagerichtlinie berücksichtigt.
Im Jahr 2023 wurde ein Betrag in Höhe von 23.942,75 Euro brutto ausgeschüttet, dies
entspricht einer Rendite von rund 2,2 Prozent.
2. Die Verzinsung des in einem Termingeld angelegten Betrages der Stiftung Bonner Al-
tenhilfe wurde in 2023 in mehreren Schritten angehoben und es erfolgte eine Zinsaus-
zahlung in Höhe von 20.588,68 Euro, es wurde eine durchschnittliche Verzinsung von
2,41 Prozent des angelegten Kapitals erzielt.
Die Laufzeit des Termingeldes ist unbefristet, jedoch mit der Möglichkeit der jederzei-
tigen Kündigung. Der angelegte Betrag setzt sich aus Rücklage- und Kapitalvermögen
der Stiftung Bonner Altenhilfe zusammen.
Das Kapitalvermögen in Höhe von 300.000 Euro wurde seinerzeit in einem Termingeld
angelegt, weil beabsichtigt ist, davon eine Unternehmensbeteiligung mit Bezug zur Al-
tenhilfe zu erwerben. Der Stiftungsvorstand der Stiftung Bonner Altenhilfe hat in sei-
ner Kuratoriumssitzung am 21. Juni 2022 über eine Unternehmensbeteiligung bei der
Amaryllis eG beraten. Seit 2022 wurde von der Amaryllis eG nach einem geeigneten
Objekt bzw. Grundstück zur Erweiterung des Projektes gesucht. Die Suche konnte in
2023 abgeschlossen werden, jedoch ist mit einer Zuteilung des Objektes im „Wohn-
park II“ nicht vor Ende 2025 zu rechnen.
3. Am 27. September 2023 wurde ein weiterer Teil des Rücklagevermögens der rechtlich
unselbständigen Stiftungen, welcher aus den vorangegangenen Jahresabschlüssen im
Kassenbestand war, in einem Termingeld für eine Laufzeit von zwei Jahren zu einem
Zinssatz von 4,07 Prozent bei einer einlagengesicherten Bank angelegt. Die Zinsaus-
zahlungen erfolgen zum 27.09.2024 und zum Laufzeitende am 27.09.2025.Seite 9 von 25
9
4.2. Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB)
Zur Neuausrichtung der Geldanlagen für die Rücklagemittel des WCCB wurde im März 2017
eine Ausschreibung mit der Vorgabe einer Anlagestruktur von mind. 70 Prozent
Rentenpapieren und max. 30 Prozent Aktienanteil auf den Weg gebracht. Nach Abschluss
eines sehr umfassenden Auswahlverfahrens wurde der Spezialfonds im März 2018 aufgelegt.
Bei der gewählten Anlageform werden die rechtlichen Vorgaben für kommunale Kapitalanla-
gen nach dem Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ des Finanzministeriums NRW und die
restriktive städtische Anlagenrichtlinie, unter Berücksichtigung von ethischen und ökologi-
schen Nachhaltigkeitskriterien, erfüllt.
Der Spezialfonds besteht aus drei Segmenten die jeweils von unterschiedlichen Vermögens-
verwaltern (Assetmanagern) in Zusammenarbeit mit Nachhaltigkeitsresearchinstituten be-
treut werden.
Das zum 31.12.2023 im Spezialfonds BNIK15 angelegte Rücklagevermögen beläuft sich auf ei-
nen bilanziellen Wert von 72.512.856,67 Euro und beinhaltet 723.604 Anteile.
Der Kurswert des angelegten Rücklagevermögens wird von der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zum 31.12.2023 mit 72.326.272,56 Euro ausgewiesen. Im Jahr 2023 ist eine Kurssteige-
rung in Höhe von 8,25 Prozent bzw. 5.510.892,82 Euro zum Jahresende 2022 zu verzeichnen.
Damit liegt der Kurswert Ende 2023 mit rund 190.000 Euro unter dem bilanziellen Wert und
hat die, aufgrund des Krieges in der Ukraine und weiterer geopolitischer Krisen, nicht reali-
sierten Verluste aus dem Jahr 2022 nahezu gänzlich kompensiert.
Der Kurswert zum 27.07.2024 beläuft sich auf 101,51 Euro je Anteil und 73.449.648,86 Euro
für das Rücklagevermögen, so dass derzeit ein nicht realisierter Vermögenszuwachs von
936.672,19 zum bilanziellen Wert seit Auflegung ausgewiesen werden kann, dies entspricht
1,29 Prozent Wertzuwachs.
Zu Beginn des Jahres 2024 erfolgte die Ermittlung der Ausschüttung für das vorangegangene
Jahr 2023 im Rahmen einer Abstimmung zwischen der Stabsstelle Konferenzzentrum und der
Stadtkämmerei, nachdem für das Jahr 2022 auf eine Ausschüttung verzichtet worden war.
Dem Teilhaushalt WorldCCBonn konnte durch die Entnahme aus dem Spezialfonds ein Ertrag
in Höhe von 878.000,00 Euro zur Verfügung gestellt werden.
Somit konnten dem Teilhaushalt WorldCCBonn seit Auflegung in 2018 insgesamt 3,328 Milli-
onen Euro als realisierte Rendite zur Verfügung gestellt werden.
 Übersicht der realisierten Renditen im Spezialfonds in den einzelnen Jahren:Seite 10 von 25
10
Wertentwicklung des Spezialfonds im Jahr 2023
Das vorstehende Diagramm verdeutlicht, dass die Marktentwicklung in 2023 einen Aufwärts-
trend ausweist und die Bilanzsumme zum 31.12.2023 nahezu erreicht wurde.
Der Spezialfonds schloss im Jahr 2023 mit einem Kurswert je Anteil von 99,95 Euro. Die Wert-
steigerung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 beträgt somit 8,24 Prozent.
Wert je Anteil zum 31.12.
2018 2019 2020 2021 2022 2023
95,81 € 103,73 € 104,58 € 107,12 € 92,34 € 99,95 €Seite 11 von 25
11
4.3. Auflösung des Spezialfonds Rheinischer-Versorgungs-Rücklage-
Fonds (RVR-Fonds)
Die Bundesstadt Bonn war bis zur Einführung des Neues Kommunalen Finanzmanagements
(NKF) in 2005 gesetzlich dazu verpflichtet, einen Teil ihrer zu bildenden Pensionsverpflichtun-
gen in einer ertragsorientieren Finanzanlage anzulegen. Mit der Aufstellung der Eröffnungsbi-
lanz zum 01.01.2008 und der Verpflichtung zur Ausweisung der Pensionsrückstellungen auf
der Passivseite der städtischen Bilanz ist diese Verpflichtung entfallen.
Im Rahmen der Einführung von NKF und der SAP-Buchführungssoftware wurde in der Eröff-
nungsbilanz im Jahr 2008 der RVR-Fonds mit seinem Kurswert zum 31.12.2007 in Höhe von
9.454.966,09 Euro bilanziert. Das in den Jahren 1999 bis 2008 investierte Kapital beläuft sich
auf 8.252.498,67 €.
Ende 2022 wurde die Entscheidung getroffen die Bonner Anteile aus dem RVR-Fonds heraus-
zunehmen, da der Landschaftsverband Rheinland als Hauptinvestor und weitere Städte ihren
Fondsanteil ebenfalls zeitgleich herausgenommen haben. Hintergrund beim LVR für diese Ent-
scheidung war eine Umstrukturierung deren Finanzanlagenpolitik. Grund für den Ausstieg der
Städte waren die zunehmende Finanznot, aber auch Unzufriedenheit mit der Wertentwick-
lung des Fonds. Letztlich sind noch drei Städte im Fonds verblieben.
Der RVR-Fonds wurde dann zum 06.06.2023 zu einem Kurswert von 11.073.625,92 Euro auf-
gelöst. Es wurde somit ein Betrag in Höhe von 1.618.659,83 Euro über dem SAP-Buchwert
erzielt. Die Mittel aus der Auflösung des RVR-Fonds wurden, aufgrund der
Verschuldungssituation der Bundesstadt Bonn, dem städtischen Haushalt zur Verfügung ge-
stellt.
In der obigen Grafik wird auf der linken Achse der prozentuale Vermögenszuwachs seit Aufle-
gung des RVR-Fonds abgebildet. Die rechte Achse zeigt den Euro-Wert eines Anteils.Seite 12 von 25
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4.4. Sparbrief
Mit Ratsbeschluss vom 27.05.2010 (Drucksachen-Nr. 1011714) wurden die bestehenden
Cross-Border-Leasingverträge aufgelöst. Der in diesem Zusammenhang noch bestehende
Sparbrief hätte aufgrund seines Konstrukts nicht ohne negative Abschläge aufgelöst werden
können. Daher wurde entschieden, die Anlage bis zum Laufzeitende in 2026 beizubehalten.
Gegenstand des Sparbriefes ist ein konstanter Einzahlungsbetrag in Höhe von 727.825 Euro,
den die Bundesstadt Bonn jährlich im Dezember gutgeschrieben bekommt. Dieser teilt sich
jährlich in einen Zinsertrag für die Bundesstadt Bonn und einen sog. Tilgungsanteil auf. „Til-
gungsanteil“ ist in diesem Zusammenhang als Rückzahlung des ursprünglich investierten An-
lagebetrages in den Sparbrief zu verstehen. Der Sparbrief löst sich zugunsten des allgemeinen
Haushalts bis 2026 auf.
Im Jahr 2002 wurde ein Betrag in Höhe von 9.477.622,00 Euro in dem Sparbrief angelegt, wel-
cher mit einem Zinssatz von rund 5,5 Prozent verzinst wird.
In der Zeit von 2002 bis 2023 wurden Zinsen in Höhe von insgesamt 7.773.630,36 Euro ausge-
zahlt und ein Betrag in Höhe von 7.874.694,64 Euro ist der Bundesstadt Bonn durch den Til-
gungsanteil zugeflossen.
In 2023 betrugen der Zinsanteil 121.596,50 Euro und der „Tilgungsanteil“ 606.228,50 Euro.
4.5. Fazit zu den einzelnen Finanzanlagen
Das Stammkapital der rechtlich unselbständigen Stiftungen wurde zu einem Zinssatz von
4,06 Prozent bei einer einlagengesicherten Bank für eine Laufzeit von zehn Jahren angelegt.
Das Rücklagekapital der rechtlich unselbständigen Stiftungen wurde zu einem Zinssatz von
4,07 Prozent bei einer einlagengesicherten Bank für eine Laufzeit von zwei Jahren angelegt.
Der Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) wird in der bisherigen Form als konservativer Fonds
(30 % Aktien und 70 % Renten) mit drei Segmenten fortgeführt. Die Kursverluste aus 2022
konnten nahezu kompensiert werden.
Der RVR-Fonds ist im Juni 2023 aufgelöst worden und die Mittel wurden dem städtischen
Haushalt zur Verfügung gestellt.
Das im Finanzanlagenbericht 2022 anvisierte Ziel, das Portfolio der Stadt aufgrund der posi-
tiven Zinsmärkte für Geldanlagen wieder diversifizierter aufzustellen und gleichzeitig die
Chancen auf den Aktien- und Rentenmärken nutzen zu können, wurde im Jahr 2023 erreicht.Seite 13 von 25
13
5. RECHTSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN
Für das Finanzanlagenmanagement der Bundesstadt Bonn gelten verschiedene Rechtsgrund-
lagen und Rahmenbedingungen.
5.1. Gesetze, Verordnungen und Satzungen
Das primäre Ziel der kommunalen Haushaltswirtschaft stellt die Sicherstellung kommuna-
ler Aufgaben und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde dar. Hieraus ergibt sich der Grund-
satz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung.
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt dies im
„8. Teil – Haushaltswirtschaft“ mit den Paragraphen 75 bis 96, die somit auch Grundlage
für das Finanzanlagenmanagement der Bundesstadt Bonn sind.
Bei Kapitalanlagen ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auf eine ausreichende Sicherheit
und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Si-
cherheit und Ertrag wird der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt. Sicherheit bedeu-
tet, dass die Kapitalanlage nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzah-
lung des gesamten nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. § 90 Abs. 3 Satz 1 GO
NRW regelt zudem, dass eine Kapitalanlage nur erfolgen darf, wenn das Kapital zur Erfül-
lung der kommunalen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt wird.
5.2. Erlasse und Richtlinien weisungsberechtigter Stellen
Neben den oben genannten rechtlichen Normen haben Richtlinien und Erlasse des Minis-
teriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW und der Bezirks-
regierung Köln einen Weisungscharakter im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Weisung an
nachgeordnete Stellen (Kommunen und Kreise). Solche Weisungen sind zwingend zu be-
achten.
Der „Erlass zur Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ („Runderlass
Kommunale Kapitalanlagen“) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleich-
stellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2012 – 34 – 48.01.01/16 – 416/12
(MBl. NRW. S. 744) SMBl. NRW 641, geändert durch Änderungsrunderlass vom 19.12.2017
(MBl. NRW. S. 1057) bildet einen weiteren Rahmen für die Kapitalanlagen.
Der Erlass „Kommunale Geldanlagen“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom
11. Dezember 2012 verweist auf § 90 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW): „Bei Geld-
anlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Er-
trag erbringen.“
Mit diesem Erlass sind auch die Anlagemöglichkeiten für längerfristiger anzulegendes Kapi-
tal erweitert worden, um dem in der GO aufgezeigten Gedanken der Sicherheit durch eine
Diversifizierung des Vermögens Rechnung tragen zu können. Danach sind alle Anlagefor-
men zulässig, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
in NRW nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zu-
satzversorgungskassen im Lande NRW (VKZVKG) genutzt werden dürfen. § 16 Abs. 2Seite 14 von 25
14
VKZVKG verweist in diesem Zusammenhang auf § 215 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über
die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) sowie die Verordnung über die
Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versiche-
rungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV). Mit diesen in § 215 Abs. 2 VAG aufgezeig-
ten Kapitalanlagen soll nach § 16 Abs. 1 VKZVKG gewährleistet sein, dass Wertbeständig-
keit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind.
Aktien sind nach § 215 Abs. 2 Nr. 3 VAG eine zulässige Anlageform, die dem in § 215 Abs. 1
geforderten Grundsatz entspricht, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei je-
derzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wer-
den. Als angemessene Beimischung von Aktien lässt § 3 Abs. 3 AnlV eine Aktienquote von
bis zu 35 % zu.
5.3. Dienstanordnungen und Richtlinien der Bundesstadt Bonn
Konkretisiert wird das Handeln der Bundesstadt Bonn durch die interne Dienstanordnung
Geldanlagen (DA 20.02), die Anlagerichtlinie, sowie die Nachhaltigkeitskriterien (siehe
Seite 18).
Gem. dem oben genannten Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ wird u. a. empfohlen,
dass die Kommunen eigenverantwortlich Anlagerichtlinien erstellen sollen, die sowohl den
gesetzlichen Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen und
der Risikobereitschaft der jeweiligen Kommune Rechnung tragen.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15.04.2015 erstmalig die Anlagen-
richtlinie für die Kommunalen Kapitalanlagen (Drucksachen-Nr. 1411139) beschlossen. Die-
ser Beschluss beinhaltete u.a., dass bei der Finanzanlage ethische und ökologische
Grundsätze einzuhalten sind. Bonner Geld soll den Wandel hin zu einer nachhaltigen Ent-
wicklung unterstützen. Das bedeutet, dass die Neuanlage von Geldern nur noch unter Be-
rücksichtigung festgelegter Nachhaltigkeitskriterien erfolgt, diese werden auf Seite 18 wei-
terführend beschrieben.
In der Sitzung des Rates vom 04.07.2019 wurde die Änderung der Anlagenrichtlinie (Druck-
sachen-Nr. 1910495) mit der Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der
Einlagensicherung der Privatbanken ergänzt. Nach Abschaffung der Einlagensicherung des
Bundesverbandes Deutscher Banken für die Geldanlagen von Kommunen wurde der Erlass
in Bezug auf diese Anlageform ergänzt; Anlagen bei privaten Banken sind demnach noch
möglich aber wegen der Risiken sehr stark begrenzt. Zudem wurde die Erweiterung der
Nachhaltigkeitskriterien um die Punkte Atomenergie und fossile Energien beschlossen.
Im Oktober 2021 (DS-Nr. 210086) wurde die Anlagerichtlinie durch Beschluss des Rates um
das Thema der Möglichkeit der Anlage in Fremdwährung ergänzt.Seite 15 von 25
15
6. ANLAGENRICHTLINIE DER BUNDESSTADT BONN
6.1. Einhaltung der Anlagenrichtlinie
Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, wird über ver-
schiedene strategische Maßnahmen das Risiko auf ein Mindestmaß reduziert. Neben der sorg-
fältigen Auswahl des Schuldners sieht der Runderlass bzw. die Anlagerichtlinie u.a. eine Be-
grenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vor (Streuung).
Die Mischung der Vermögensanlagen auf verschiedene Anlageklassen soll durch einen Risiko-
ausgleich zwischen den verschiedenen Anlageformen anlagetypische Risiken begrenzen und
so die Sicherheit des gesamten Bestandes gewährleisten.
Die Einhaltung der in der Anlagenrichtlinie vorgegebenen Mischungs- und Streuungsquoten
werden vor jedem Vertragsabschluss geprüft. Die für die jeweiligen Emittenten erfassten Ra-
tingstufen und Einlagensicherungsgrenzen werden regelmäßig auf ihre Aktualität hin über-
prüft und bei Bedarf angepasst.
6.1.1. Mischungsquoten (Anlageklassen)
In der folgenden Grafik werden die Mischungsquoten zum Stichtag 31.12.2023 ausgewiesen.
In Spalte 2 werden die laut Anlagenrichtlinie zulässigen Quoten der Stufen 1 und 2 aufgeführt.
In Spalte 3 steht diesen die tatsächliche im gesamtstädtischen Portfolio enthaltene Mi-
schungsquote gegenüber. Überschreitungen liegen nicht vor.
Bedingt durch die Auflösung der Vermögensverwaltungsmandate der rechtlich unselbständi-
gen Stiftungen, welche in diverse Anlagenklassen investiert waren, verbleibt jetzt noch die
Anlagenklasse „Fonds“ mit dem Spezialfonds WorldCCBonn und das im Stiftungsfonds ange-
legte Rücklagevermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen im gesamtstädtischen Port-
folio.
6.1.2. Streuungsquoten (Schuldner/Emittenten)
Um eine noch breitere Diversifizierung des städtischen Portfolios zu erreichen, ist als eine
weitere Stufe zur Risikominimierung die Verteilung auf die Schuldner (Geschäftspartner) in die
Anlageentscheidungen einzubeziehen.
Ausschlaggebend für die Höhe der Streuungsquote ist das Rating des Unternehmens.Seite 16 von 25
16
7. NACHHALTIGKEITSANSATZ FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN
Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bonner Kapitalanlagen bilden ethische, soziale und ökologi-
sche Standards ab und lässt sich wie folgt beschreiben:
Neben der Festlegung von Ausschlüssen, mit denen alle Unternehmen und Staaten aus dem
Anlagenuniversum herausfallen, die den Bonner Ausschlusskriterien widersprechen, werden
ESG-Kriterien berücksichtigt, wobei die Abkürzung ESG für „Environment – Social – Gover-
nance“ (siehe Seite 20) steht und bedeutet, dass diese drei Nachhaltigkeitsaspekte – Umwelt,
Soziales und Unternehmensführung – bei der Auswahl der Investments berücksichtigt wer-
den. Der ESG-Filter gibt vor, dass im Portfolio ein bestimmter ESG-Punktwert erreicht werden
muss, sodass eine aktive Entscheidung für Unternehmen getroffen wird, die gute ökologische
und soziale Aspekte sowie Governance-Attribute aufweisen. Aktuell wurde seitens der Ver-
waltung ein Punktwert von durchschnittlich 40 Punkten vorgegeben und zuletzt um 5 Punkte
im Herbst 2020 nach oben angepasst. Es ist beabsichtigt den Punktwert in 2024 weiter anzu-
heben. Zur Einordnung dieses Wertes muss man wissen, dass die besten von Researchinstitu-
ten bewerteten Unternehmen bezüglich der ESG-Kriterien einen Wert knapp unter 80 von
maximal 100 Punkten aufweisen. Insgesamt liegt der aktuelle Punktwert des Bonner Portfolios
im Durchschnitt bei über 55 Punkten.
Mit den Vermögensverwaltern wurde Ende 2020 festgelegt, dass die Finanzanlagen der Stadt
auch einen direkten Beitrag zur Erreichung der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele, der sog. Social De-
velopment Goals (siehe Seite 21) leisten sollen. Dieser zusätzliche SDG-Filter identifiziert Un-
ternehmen, die tatsächlich gesellschaftliche oder ökologische Probleme positiv beeinflussen.
Hier wurde eine Kombination aus ESG-Score und Umsatzanteil positiver Produkte und Dienst-
leistungen (SDGs) umgesetzt, wobei Unternehmen mit einem nicht-nachhaltigen Geschäfts-
modell bzw. nicht nachhaltigen Produkten nicht benachteiligt werden, wenn Sie eine Mindest-
leistung im Nachhaltigkeitsmanagement (ESG) vorweisen.
Letztlich ist die Kombination der Filter für Bonn ausschlaggebend. Es geht nicht nur darum,
heikle Branchen auszuschließen und Verstöße gegen internationale Normen zu berücksichti-
gen, sondern vereinfacht darum, „wie“ die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen
herstellen und „ob“ mit diesen Produkten und Dienstleistungen eine Wirkung zur Erreichung
der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung erzielt werden kann.
Die Finanzanlagen werden im Zusammenhang mit Anlagensicherheit, Klimaschutz und ethi-
scher Verantwortung eine immer wichtigere Rolle spielen. Daher verfolgt die Stadt Bonn als
Sitz zahlreicher UN-Organisationen mit ihrer Strategie bereits einen ganzheitlichen Ansatz, der
stetig ausgebaut und überprüft wird. Aktuell werden folgende Standards erfüllt:
 UN Global Compact (wird erfüllt): Der United Nations Global Compact ist die weltweit
größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Auf
der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der Sustainable Development Goals
(siehe Seite 23) verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft
zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft.Seite 17 von 25
17
 Mindestausschlussanforderungen gemäß FNG-Siegel (angelehnt): Die Bundesstadt
Bonn orientiert sich an den Mindestausschlusskriterien für Emittenten des FNG-Siegels
und entwickelt ihren Ansatz gemäß des Stufenkonzeptes des FNG-Siegels weiter. Das
FNG (Forum Nachhaltige Geldanlagen) ist seit 2001 der Fachverband für Nachhaltige
Geldanlagen in Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz.
Rechtliche Veränderungen:
Auf Basis der EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung 2019/2088, englisch SFDR) und der
EU-Taxonomieverordnung (Verordnung 2020/852), ergeben sich neue Transparenzpflichten
für Finanzmarktteilnehmer.
Der wesentliche Unterschied, der sich durch die SFDR zieht, findet sich in der unterschiedli-
chen Betrachtung zwischen Unternehmensebene (u.a. Art. 3, 4) und Produktebene (u.a. Art.
6, 8, 9). Besondere Aufmerksamkeit kommt der Produktebene zu, denn die SFDR enthält un-
terschiedliche Produktkategorien samt unterschiedlicher Transparenzverpflichtungen im
Sinne der Art. 6, 8 und 9 mit folgenden Merkmalen:
Nicht nachhaltige Produkte im Sinne der SFDR:
 Art. 6 SFDR: Hierbei handelt sich nicht um Produkte im Sinne der SFDR, es werden die
Voraussetzungen zur Einstufung nach Art. 8 oder Art. 9 SFDR nicht erfüllt.
D.h. es werden keine oder nur in geringem Umfang Nachhaltigkeitskriterien berück-
sichtigt. ESG-Basic-Merkmale, wie etwa Mindestausschlüsse, können jedoch enthalten
sein.
Nachhaltige Produkte im Sinne der SFDR:
 Art. 8 SFDR: Produkt folgt dezidierter ESG-Strategie und muss mindestens 50 % nach-
haltiges Fondsvolumen enthalten.
 Art. 9 SFDR: Auswirkungsbezogene Investments mit 100 % nachhaltigem Fondsvolu-
men.
Die Vermögensverwaltungsmandate der Stadt bzw. die Stiftungsfonds erfüllen den Artikel 8,
wobei im Spezialfonds der WCCB-Anlage wie in der Strategie oben beschrieben, bereits nach-
haltige Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden und dieser Ansatz fortentwickelt
wird.
Vor dem Hintergrund eines Wechsels der Kapitalverwaltungsgesellschaft wurde der Spezial-
fonds auf Artikel 6 der EU-Taxonomie-Verordnung eingestuft und es besteht die Notwendig-
keit einer neuen Einstufung des Spezialfonds als Artikel 8 Fonds. Dies wird bis Ende 2024 um-
gesetzt werden.Seite 18 von 25
18
8. AKTUELLE NACHHALTIGKEITSKRITERIEN / NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE DER BUNDESSTADT BONN Stand: Oktober 2021
1. Ausschlüsse (Responsible Investments)
Unternehmen Staaten
Unternehmen, die eines oder mehrere der 12 gefährlichsten Chemikalien (dirty
dozen) oder persistente Schadstoffe herstellen
Staaten, in denen die Todesstrafe lt. Amnesty International nicht gänzlich abge-
schafft wurde.
Unternehmen, die Medien mit pornografischen Inhalten herstellen Staaten, die laut Freedom House nicht als „frei“ eingestuft werden.
Unternehmen, deren Hauptzweck in der Produktion von Tabakwaren oder dem
Betreiben von Glücksspielstätten besteht
Staaten, die vom „Corruption Perceptions Index“ der Transparency International
auf einer Skala von 0 bis 100 einen Wert von < 60 aufweisen
Unternehmen, die Patente auf Gene von Pflanzen und Tieren halten oder anstre-
ben
Waffen/Militär:
- Militärische Umsätze: 5%
- zivile Handfeuerwaffen und Rüstungsgüter: 5%
- Munition und Waffenträgersysteme (Kontroverse Waffen): 0%, Schlüsselkompo-
nenten (Kontroverse Waffen): 5%
- Produzenten von Antipersonenminen und Streubomben (inkl. Schlüsselkompo-
nenten): 0%
Staaten, die die Ottawa-Konvention über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,
Herstellung, Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung nicht
unterzeichnet haben
Produzenten von transgenem und genverändertem Saatgut und von entsprechen-
der Züchtung von Tieren
Unternehmen, die Tierversuche durchführen, ohne dass eine gesetzliche Notwen-
digkeit dafür besteht
Staaten, die das Kyoto-Protokoll (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen) zum Klimaschutz nicht unterzeichnet haben bzw. nicht bei-
getreten sind
Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen
grundlegende Prinzipien der ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights
at Work zu Kinderarbeit verstoßen
Staaten, in denen grundlegende Menschenrechte regelmäßig massiv verletzt wer-
den
Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen
grundlegende Menschenrechte verstoßen
Staaten, in denen es in großem Umfang zu Kinderarbeit kommt.
Atomenergie:
Ausschluss von Unternehme mit einem Umsatzanteil
- Erzeugung > 10%
- Handel > 10%
- Verkauf Komponenten oder Dienstleistungen > 10%
- Betrieb von Atomkraftwerken (> 0%)
- Betrieb von Uranmienen (> 0%)
Atomenergie:
Ausschluss von Staaten bei einer Deckung von mehr als 25% des Energieverbrauchs
aus Kernenergie, wobei Deutsche Staatsanleihen, sowie Bundesländeranleihen auf-
grund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien ein-
setzbar sein sollen.Seite 19 von 25
19
Fossile Energien:
Ausschluss von Unternehmen
- mit Aktivitäten rund um die Exploration fossiler Brennstoffe (z.B. Ölboh-
rungen) > 0%
- aus dem Bereich Kraftwerkskohle und Kohleenergieerzeugung mit einer
Umsatzschwelle > 10%
- die Umsätze mit der Gewinnung von Teersanden und Schieferöl oder da-
mit verbundener Dienstleistungen machen > 0%
Fossile Energien:
Im Bereich der Staaten liegen aktuell keine soliden auswertbaren Kriterien für fos-
sile Energien vor. Im kommenden Jahr soll hier nochmals geprüft werden, ob eine
erweiterte Datenbasis der Researchinstitute vorliegt. Deutsche Staatsanleihen, so-
wie Bundesländeranleihen sollen aufgrund von Sicherheitsaspekten unabhängig
von ethisch-nachhaltigen Kriterien einsetzbar sein.
1.1 Normbasiertes Screening:
- Berücksichtigung UN Global Compact, IlO Kernarbeitsnormen (Kriterien Umwelt und Korruption wurden geschärft zur Erfüllung der internationalen Richtlinien)
2. Positives Screening / Integration von ESG-Kriterien (Sustainable Investments)
- Investitionen in Unternehmen mit höherem ESG-Scoring Vorgabe: Durchschnittlicher ESG-Score von mindestens 40 Scorepunkten ist im Portfolio zu erreichen
(regelmäßige Überprüfung auf Anhebung der Vorgabe).
- Systematische Berücksichtigung von ESG Faktoren bei der Berücksichtigung bei der konventionellen Finanzanalyse und dem Investmententscheidungsprozess
3. SDG (Impactful Investments)
- Integration von Unternehmen, die nachhaltige Produkte und Dienstleistungen anbieten (Matrix Kombination ESG-Score / Umsätze nachhaltige Produkte und
Dienstleistungen wurde gemeinsam mit Nachhaltigkeitsresearchinstitut entwickelt)Seite 20 von 25
20
9. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN
NACHHALTIGKEITSKRITERIEN
9.1. ESG Kriterien (Environment-Social-Governance)3
Als Standard nachhaltiger Anlagen hat sich, neben dem Begriff „CSR“ (Corporate Social
Responsibility = unternehmerische Sozialverantwortung) die Begrifflichkeit „ESG“ etabliert.
Diese drei Buchstaben beschreiben drei nachhaltigkeitsbezogenen Verantwortungsbereiche
von Unternehmen.
1. Das „E“ für Environment (Umwelt) steht hierbei z. B. für Umweltverschmutzung oder
–gefährdung, Treibhausgasemissionen oder Engergieeffizienzthemen wie Klima, Res-
sourcenknappheit, Wasser oder Artenvielfalt.
2. Social („S“ = Soziales) beinhaltet Aspekte wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
Diversity oder gesellschaftliches Engagement. Es umfasst die Mitarbeiter, Sicherheit
und Gesundheit, demografischer Wandel oder Ernährungssicherheit.
3. Unter Governance („G“ = Aufsichtsstrukturen) wird eine nachhaltige Unternehmens-
führung verstanden. Hierzu zählen z. B. Themen wie Unternehmenswerte oder Steue-
rungs- und Kontrollprozesse. Risiko- und Reputationsmanagement, Aufsichtsstruktu-
ren, Compliance oder Korruption sind beispielhafte Punkte die bewertet werden.
Quelle: Pixabay
3 Quelle: Gablers Wirtschaftslexikon (online)Seite 21 von 25
21
9.2. SDG-Ziele4
Am 25. September 2015 wurden auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2015 am
Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York die 17 „Ziele für nachhaltige Entwicklung“ von
der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.
Die Agenda 2030 (englisch Transforming our World: The 2030 Agenda for Sustainalble Deve-
lopment) besteht aus folgenden Elementen: Einer Präambel, einer politischen Deklaration,
den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (als das Kernstück der Agenda 2030), einem Ab-
schnitt zu Umsetzungsmitteln und zur globalen Partnerschaft sowie einem Abschnitt zur Fort-
schreibung und Überprüfung. Primär bezieht sich die Agenda 2030 auf die Ebene der Natio-
nalstaaten; relevant ist die Agenda 2030 jedoch auch für die regionale und lokale Ebene. Kom-
munen entwickeln im Rahmen der Agenda 2030 anhand der SDGs Lokale Nachhaltigkeitsstra-
tegien. Zur Umsetzung der Agenda 2030 in Kommunen ist ein indikatorengestütztes Monito-
ring vorgesehen, um anhand von Messzahlen die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele abzubil-
den und zu überprüfen.
Die 17 Ziele im Einzelnen:
1. Armut beenden – Armut in all ihren Formen und überall beenden
2. Ernährung sichern – den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Er-
nährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern
3. Gesundes Leben für alle – ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewähr-
leisten und ihr Wohlergehen fördern
4. Bildung für alle – inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Mög-
lichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern
5. Gleichstellung der Geschlechter – Geschlechtergleichstellung erreichen und alle
Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen
6. Wasser und Sanitärversorgung für alle – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaf-
tung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten
7. Nachhaltige und moderne Energie für alle – Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nach-
haltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern
8. Nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit für alle – dauerhaf-
tes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbe-
schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
9. Widerstandsfähige Infrastruktur und nachhaltige Industrialisierung – eine wider-
standsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisie-
rung fördern und Innovationen unterstützen
10. Ungleichheit verringern – Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern
11. Nachhaltige Städte und Siedlungen – Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, wider-
standsfähig und nachhaltig gestalten
4 Quelle: WikipediaSeite 22 von 25
22
12. Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen – nachhaltige Konsum- und Produktions-
muster sicherstellen
13. Sofortmaßnahmen ergreifen, um den Klimawandel und seine Auswirkungen zu be-
kämpfen
14. Bewahrung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen
15. Landökosysteme schützen – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre
nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung be-
kämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologi-
schen Vielfalt ein Ende setzen
16. Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Friedliche und inklusive Gesellschaften
für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zum Recht ermögli-
chen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen
17. Umsetzungsmittel und globale Partnerschaft stärken – Umsetzungsmittel stärken und
die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben füllen
Zur Konkretisierung der 17 Ziele wurde ein Katalog von 169 Zielvorgaben verabschiedet, da-
runter unter anderem das Auslaufen der Subventionen für fossile Energien und für Agrar-Ex-
portsubventionen und aller Exportmaßnahmen mit gleicher Wirkung. Die 169 Zielvorgaben
lassen sich unterteilen in 107 inhaltliche Ziele, die für die SDGs 1 bis 16 mit arabischen Ziffern
gekennzeichnet sind und in 62 Umsetzungs-Maßnahmen (engl.: Means of Implementation)
mit denen meist finanzielle oder institutionelle Strukturen beschrieben werden. SDG 17 ent-
hält ausschließlich Umsetzungsmaßnahmen.
Quelle für die Grafik: UNDP - https://www.undp.org/content/undp/en/home/sustainable-development-goals.html, Gemeinfrei, https://commons.wiki-
media.org/w/index.php?curid=52672594Seite 23 von 25
23
9.3. United Nations Global Compact
Global Compact oder auch United Nations Global Compact ist der englische Name für einen
weltweiten Pakt (deutsch: Globaler Pakt der Vereinten Nationen), der zwischen Unternehmen
und der UNO geschlossen wird, um die Globalisierung sozialer und ökologischer zu gestalten.
Verwechslungsgefahr besteht mit dem Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migra-
tion und mit dem UNGlobal Compact on Refugees.
Am 31. Januar 1999 wurde der Pakt offiziell von UN-Generalsekretär Kofi Annan in einer Rede
anlässlich des Weltwirtschaftsforums in Davos allen interessierten Unternehmensführern an-
geboten. Die Internationale Handelskammer (ICC) war nicht nur der erste, sondern lange Zeit
auch der einzige Ansprechpartner aus der Wirtschaft, der diese Initiative aufgriff. Im Juli 1999
vereinbarten die ICC und Kofi Annan eine enge Zusammenarbeit. Die ICC gewann die ersten
50 multinationalen Unternehmen. Am 26. Juli 2000 wurde in New York die operative Phase
gestartet.
Die Prinzipien des UN-Global Compact:
Die Teilnahme am UN-Global Compact wird durch einen kurzen Brief an den UN-Generalsek-
retär begründet. Darin erklärt ein Unternehmen seinen Willen, sich darum zu bemühen, in
Zukunft bestimmte soziale und ökologische Mindeststandards einzuhalten. Diese Grundsätze
sind in zehn Prinzipien gefasst, die hier sinngemäß wiedergegeben werden.
Unternehmen, die den UN-Global Compact unterschreiben, sollen …
1. die international verkündeten Menschenrechte respektieren und ihre Einhaltung in-
nerhalb ihrer Einflusssphäre fördern.
2. sicherstellen, dass sie nicht bei Menschenrechtsverletzungen mitwirken.
3. die Rechte ihrer Beschäftigten, sich gewerkschaftlich zu betätigen, respektieren so-
wie deren Recht auf Kollektivverhandlungen effektiv anerkennen.
4. alle Formen von Zwangsarbeit bzw. erzwungener Arbeit ausschließen.
5. an der Abschaffung von Kinderarbeit mitwirken.
6. jede Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf ausschließen.
7. eine vorsorgende Haltung gegenüber Umweltgefährdungen einnehmen.
8. Initiativen zur Förderung größeren Umweltbewusstseins ergreifen.
9. die Entwicklung und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien ermutigen.
10. gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.
Die Korruptionsbekämpfung wurde nachträglich aufgenommen.
Die unterzeichnenden Unternehmen sollen einen jährlichen Bericht darüber verfassen.Seite 24 von 25
24
10. GLOSSAR
Ratings
Die Ratings der führenden drei Ratingagenturen für den langfristigen Bereich (Long Term):
Stiftungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
(1) Jede Stiftung ist mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom
Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird
in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet…
Das Vermögen, welches der Stifter zur Erfüllung des Stiftungszwecks gewidmet hat, bezeich-
net man als Stammkapital oder Kapitalvermögen. Dieses Vermögen ist geschützt und muss in
seiner Höhe erhalten bleiben. Das Stammkapital/Kapitalvermögen erwirtschaftet einen Er-
trag, welcher zur Stiftungszweckerfüllung verausgabt werden muss. Diese Erträge werden,
sofern sie nicht sofort verausgabt werden können, als Rücklagemittel einer Stiftung bezeich-
net. Diese Rücklagemittel unterliegen der steuerlichen Aufsicht der Finanzbehörden, die die
Gemeinnützigkeit einer Stiftung bescheinigen und regelmäßig überprüfen.
BONITÄT STANDARD & POORS (S&P) MOODY’S FITCH
INVESTMENT-GRADE
Exzellent AAA Aaa AAA
Sehr gut AA+ Aa1 AA+
AA Aa2 AA
AA- Aa3 AA-
Gut A+ A1 A+
A A2 A
A- A3 A-
Befriedigend BBB+ Baa1 BBB+
BBB Baa2 BBB
BBB- Baa3 BBB-
NON-INVESTMENT-GRADE
Spekulativ BB+ Ba1 BB+
BB Ba2 BB
BB- Ba3 BB-
Extrem spekulativ B+ B1 B+
B B2 B
B- B3 B-
Verzug/Ausfall CCC - C und schlechter Caa - C und schlechter CCC – C und schlechterSeite 25 von 25

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Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de