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241374-03 · Beschlussvorlage

Bürgerantrag: Unterstützung privat organisierter Reinigungsaktionen durch Bonnorange nur außerhalb der Brutzeit

Nummer
241374-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 26.11.2024 Anhörung
  5. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung
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  1. 241374 Bürgerantrag: Unterstützung privat organisierter Reinigungsaktionen durch Bonnorange nur außerhalb der Brutzeit

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Beschlussvorlage
öffentlich
241374-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Unterstützung privat organisierter
Reinigungsaktionen durch Bonnorange nur
außerhalb der Brutzeit
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.11.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 26.11.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Anhörung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem Beschluss des Bürgerausschusses vom 27.08.2024 wird nicht gefolgt und
das Anliegen des Bürgerantrages im Sinne der nachfolgenden Begründung
abgelehnt.
Begründung
Der Beschlussvorschlag geht zurück auf einen Bürgerantrag, den der
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat am 27.08.2024
beraten und angenommen hat.
Auf Grund der nachfolgenden Stellungnahme der bonnorange AöR ist der
Bürgerantrag aus Sicht der Verwaltung abzulehnen.
Stellungnahme der bonnorange AöR:
„Die bonnorange AöR hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach und
ausführlich auf die Forderung des Antragstellenden geantwortet.
Bonn Picobello findet im Oktober statt (jährlicher Aktionstag zur
Stadtsauberkeit, an dem engagierte Bürger*innen, Schulklassen, Familien,
Einzelpersonen, Freundeskreise, Unternehmen, Vereine,
Nachbarschaftsgruppen etc. teilnehmen können).
Im Beschlussvorschlag wird die bonnorange AöR dazu aufgefordert, gegen dieSeite 1 von 4
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privat organisierten Müllsammelaktionen in der Zeit vom 1. März bis 30.
September eines Jahres zu werben. Die bonnorange AöR soll damit
gezwungen werden, in dieser Zeit gegen die eigenen Geschäftszwecke und
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KrWG) sowie per Satzungen
übertragenen Aufgaben zu handeln und zu werben, insbesondere:
- § 46 KrWG „Abfallberatungspflicht“: gesetzliche Abfallberatungspflicht
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) mit den
Schwerpunkten Abfallvermeidung und Wiederverwendung sowie bzgl.
der Vermeidung der Vermüllung der Umwelt und Pflicht zur
Weiterentwicklung von Abfallvermeidungsprogrammen. Zu diesem
Zweck führt die bonnorange AöR unter anderem regelmäßig Aktionen
durch, um die Bürgerinnen und Bürger der Stadt in die Belange der
Abfallwirtschaft und des Umweltschutzes einzubinden. Hierzu gehören
der Aktionstag Bonn Picobello und die Unterstützung der ehrenamtlich
organisierten Müllsammelaktionen. Ziel ist es Bewusstsein dafür zu
schaffen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger damit eine wichtige Rolle
für die Stadtsauberkeit einnehmen kann.
- § 2 Abs. 4 Unternehmenssatzung der bonnorange AöR „Gegenstand
der Anstalt“: „Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und
Geschäften berechtigt, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar sind und
mit diesen unmittelbar in Zusammenhang stehen.“
- § 1 Abs. 1 der Abfallsatzung der bonnorange AöR „Zielsetzungen und
Aufgaben der bonnorange AöR“: „Im Rahmen der Förderung der
Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die
bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den
Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des
Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener
Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich
oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind:
[…]
• Information und Beratung über die Möglichkeit der
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung)
[…]“
Die vorgebrachte Forderung ist somit als ein unerlaubter Eingriff in die
Ausübung der Geschäftstätigkeit der bonnorange AöR zu werten.
Im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen auferlegten Geschäftstätigkeiten
achtet die bonnorange AöR auch auf die flankierenden Gesetze und
Regularien. Auf der Webseite „Sauberkeitsaktionen“ der bonnorange AöR
(https://www.bonnorange.de/service/privatpersonen/sauberkeitsaktionen/ueber
sicht) sind für die Anmelder einer Müllsammlungsaktion Informationen zur
Vegetations- und Vogelbrutzeit in der Zeit vom 1. März bis 30. September
zusammengestellt. Hier wird explizit auf die Belange des Artenschutzes
hingewiesen. In Zusammenarbeit mit dem Amt für Bodenmanagement undSeite 2 von 4
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Geoinformation ist eine Online-Karte erstellt worden, die die brutsensiblen
Grünflächen aufzeigt. In der Anmeldebestätigung zu privaten
Sauberkeitsaktionen wird zusätzlich auf die Brut- und Schonzeit hingewiesen.
Bei Fragen berät der Kundenservice die Anmelder umfangreich; bei
Unsicherheiten erfolgt eine Rücksprache mit dem Amt 67-6 (Untere
Naturschutzbehörde Landschafts- und Naturschutz, Schriftführung
Naturschutzbeirat, Nist- und Brutstättenschutz, Verwaltung). Durch die Online-
Anmeldung hat die bonnorange AöR auch eine Steuerungsmöglichkeit: jede
Anmeldung wird sorgfältig geprüft. Es werden keine Aktionen durch die
bonnorange AöR unterstützt, wenn diese für die brutsensiblen Flächen oder in
Naturschutzgebieten angedacht sind. In diesen Fällen werden die Anmelder
entsprechend informiert und es wird darauf hingewirkt, eine Müllsammelaktion
auf diesen Flächen zu unterlassen.
Gerade in der warmen Jahreszeit, mit einer Vielzahl an Veranstaltungen auf
städtischen Grünflächen und mit intensiver Nutzung für Freizeitaktivitäten durch
die Bürger, fällt enorm viel Müll an. Die ehrenamtlichen Müllsammelaktionen
sind gerade in dieser Zeit ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der
Stadtsauberkeit. Gleichzeitig tragen diese Aktionen zur Sensibilisierung der
Bevölkerung im verantwortungsvollen Umgang mit städtischen
Gemeinschaftsflächen und in Hinsicht auf die Auswirkungen durch das sog.
Littering, insbesondere durch Kunststoffmüll. Zum großen Teil besteht der
liegen gelassene Müll auf Grünflächen aus Einwegkunststoffprodukten, die für
die (brütende) Vögel sowie für alle wild lebenden Tiere gefährlich sind und nicht
nur lokal in Grünflächen, sondern global (Meeresumwelt) zur Verschmutzung
und Vergiftung der Natur führen.
Um die Auswirkungen von bestimmter Einwegkunststoffprodukten zu verringern
hat die Europäische Union 2019 die Richtlinie 2019/904/EU
„Einwegkunststoffrichtlinie“ erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es unter anderem,
die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere
die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit, zu vermeiden. Die EU-
Richtlinie ist inzwischen in das nationale deutsche Recht umgesetzt, unter
anderem durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG/Inkrafttreten
16.05.2023). Eines der Ziele des EWKFondsG ist die Verbesserung der
Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die aus den
Einwegkunststoffprodukten entstehenden Abfälle; dazu ist die (finanzielle)
Förderung von Müllsammelaktionen explizit vorgesehen, um die Bevölkerung
zu sensibilisieren.
Von diesem Hintergrund verwundert es, dass der Antragstellende ausgerechnet
die ehrenamtlich organisierten Müllsammelaktionen in der Zeit vom 1. März bis
30. September als die Gefahr für die brütenden Vögel ansieht, die exzessive
Nutzung der Grünflächen in dieser Zeit durch Veranstaltungen (Konzerte,
Feuerwerke etc.) und Privatpersonen (Grills, Plastikmüll, Glasflaschen, Lärm
etc.) jedoch außer Acht lässt.“
Ergänzende Informationen aus Sicht der Verwaltung zur angesprochenen
Thematik:
In der Vegetations- und Vogelbrutzeit ist es besonders wichtig, Störungen von
brütenden und rastenden Vögeln und anderen geschützten Arten zuSeite 3 von 4
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vermeiden. Gerade Gehölze stellen brutsensible Bereiche dar, welche inmitten
einer zunehmend intensiv genutzten Kulturlandschaft als wichtige
Rückzugsorte immer mehr an Bedeutung gewinnen. Geschützte oder sensible
Gebiete sind aus diesem Grund von Sauberkeitsaktionen auszuschließen. Der
Stadtverwaltung ist es ein großes Anliegen, die Bürgerinnen und Bürger über
die natürlichen Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten zu informieren und
für den Erhalt der biologischen Vielfalt zu sensibilisieren. Die angesprochene
Online-Karte zeigt insgesamt die Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Hier
sind Sauberkeitsaktionen nur unter Berücksichtigung des Artenschutzes
während der Brut- und Schonzeit möglich.
Am Rheinufer sind Sauberkeitsaktionen außerhalb von Gehölzen (brutsensible
Bereiche) auf Flächen mit hohem, anthropogenem Störungsgrad unbedenklich.
Das Vorgehen der bonnorange AöR entspricht den Vorgaben, so dass
weitergehende Vorgaben und Regularien, wie im Bürgerantrag gefordert, nicht
erforderlich sind.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 22:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de