241374-03 · Beschlussvorlage
Bürgerantrag: Unterstützung privat organisierter Reinigungsaktionen durch Bonnorange nur außerhalb der Brutzeit
Kerndaten
- Nummer
- 241374-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 241374-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Unterstützung privat organisierter Reinigungsaktionen durch Bonnorange nur außerhalb der Brutzeit Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 26.11.2024 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Anhörung Rat 12.12.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Dem Beschluss des Bürgerausschusses vom 27.08.2024 wird nicht gefolgt und das Anliegen des Bürgerantrages im Sinne der nachfolgenden Begründung abgelehnt. Begründung Der Beschlussvorschlag geht zurück auf einen Bürgerantrag, den der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hat am 27.08.2024 beraten und angenommen hat. Auf Grund der nachfolgenden Stellungnahme der bonnorange AöR ist der Bürgerantrag aus Sicht der Verwaltung abzulehnen. Stellungnahme der bonnorange AöR: „Die bonnorange AöR hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach und ausführlich auf die Forderung des Antragstellenden geantwortet. Bonn Picobello findet im Oktober statt (jährlicher Aktionstag zur Stadtsauberkeit, an dem engagierte Bürger*innen, Schulklassen, Familien, Einzelpersonen, Freundeskreise, Unternehmen, Vereine, Nachbarschaftsgruppen etc. teilnehmen können). Im Beschlussvorschlag wird die bonnorange AöR dazu aufgefordert, gegen dieSeite 1 von 4 Seite 2 privat organisierten Müllsammelaktionen in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres zu werben. Die bonnorange AöR soll damit gezwungen werden, in dieser Zeit gegen die eigenen Geschäftszwecke und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KrWG) sowie per Satzungen übertragenen Aufgaben zu handeln und zu werben, insbesondere: - § 46 KrWG „Abfallberatungspflicht“: gesetzliche Abfallberatungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) mit den Schwerpunkten Abfallvermeidung und Wiederverwendung sowie bzgl. der Vermeidung der Vermüllung der Umwelt und Pflicht zur Weiterentwicklung von Abfallvermeidungsprogrammen. Zu diesem Zweck führt die bonnorange AöR unter anderem regelmäßig Aktionen durch, um die Bürgerinnen und Bürger der Stadt in die Belange der Abfallwirtschaft und des Umweltschutzes einzubinden. Hierzu gehören der Aktionstag Bonn Picobello und die Unterstützung der ehrenamtlich organisierten Müllsammelaktionen. Ziel ist es Bewusstsein dafür zu schaffen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger damit eine wichtige Rolle für die Stadtsauberkeit einnehmen kann. - § 2 Abs. 4 Unternehmenssatzung der bonnorange AöR „Gegenstand der Anstalt“: „Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar sind und mit diesen unmittelbar in Zusammenhang stehen.“ - § 1 Abs. 1 der Abfallsatzung der bonnorange AöR „Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR“: „Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind: […] • Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung) […]“ Die vorgebrachte Forderung ist somit als ein unerlaubter Eingriff in die Ausübung der Geschäftstätigkeit der bonnorange AöR zu werten. Im Rahmen der Ausübung ihrer gesetzlichen auferlegten Geschäftstätigkeiten achtet die bonnorange AöR auch auf die flankierenden Gesetze und Regularien. Auf der Webseite „Sauberkeitsaktionen“ der bonnorange AöR (https://www.bonnorange.de/service/privatpersonen/sauberkeitsaktionen/ueber sicht) sind für die Anmelder einer Müllsammlungsaktion Informationen zur Vegetations- und Vogelbrutzeit in der Zeit vom 1. März bis 30. September zusammengestellt. Hier wird explizit auf die Belange des Artenschutzes hingewiesen. In Zusammenarbeit mit dem Amt für Bodenmanagement undSeite 2 von 4 Seite 3 Geoinformation ist eine Online-Karte erstellt worden, die die brutsensiblen Grünflächen aufzeigt. In der Anmeldebestätigung zu privaten Sauberkeitsaktionen wird zusätzlich auf die Brut- und Schonzeit hingewiesen. Bei Fragen berät der Kundenservice die Anmelder umfangreich; bei Unsicherheiten erfolgt eine Rücksprache mit dem Amt 67-6 (Untere Naturschutzbehörde Landschafts- und Naturschutz, Schriftführung Naturschutzbeirat, Nist- und Brutstättenschutz, Verwaltung). Durch die Online- Anmeldung hat die bonnorange AöR auch eine Steuerungsmöglichkeit: jede Anmeldung wird sorgfältig geprüft. Es werden keine Aktionen durch die bonnorange AöR unterstützt, wenn diese für die brutsensiblen Flächen oder in Naturschutzgebieten angedacht sind. In diesen Fällen werden die Anmelder entsprechend informiert und es wird darauf hingewirkt, eine Müllsammelaktion auf diesen Flächen zu unterlassen. Gerade in der warmen Jahreszeit, mit einer Vielzahl an Veranstaltungen auf städtischen Grünflächen und mit intensiver Nutzung für Freizeitaktivitäten durch die Bürger, fällt enorm viel Müll an. Die ehrenamtlichen Müllsammelaktionen sind gerade in dieser Zeit ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Stadtsauberkeit. Gleichzeitig tragen diese Aktionen zur Sensibilisierung der Bevölkerung im verantwortungsvollen Umgang mit städtischen Gemeinschaftsflächen und in Hinsicht auf die Auswirkungen durch das sog. Littering, insbesondere durch Kunststoffmüll. Zum großen Teil besteht der liegen gelassene Müll auf Grünflächen aus Einwegkunststoffprodukten, die für die (brütende) Vögel sowie für alle wild lebenden Tiere gefährlich sind und nicht nur lokal in Grünflächen, sondern global (Meeresumwelt) zur Verschmutzung und Vergiftung der Natur führen. Um die Auswirkungen von bestimmter Einwegkunststoffprodukten zu verringern hat die Europäische Union 2019 die Richtlinie 2019/904/EU „Einwegkunststoffrichtlinie“ erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es unter anderem, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit, zu vermeiden. Die EU- Richtlinie ist inzwischen in das nationale deutsche Recht umgesetzt, unter anderem durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG/Inkrafttreten 16.05.2023). Eines der Ziele des EWKFondsG ist die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die aus den Einwegkunststoffprodukten entstehenden Abfälle; dazu ist die (finanzielle) Förderung von Müllsammelaktionen explizit vorgesehen, um die Bevölkerung zu sensibilisieren. Von diesem Hintergrund verwundert es, dass der Antragstellende ausgerechnet die ehrenamtlich organisierten Müllsammelaktionen in der Zeit vom 1. März bis 30. September als die Gefahr für die brütenden Vögel ansieht, die exzessive Nutzung der Grünflächen in dieser Zeit durch Veranstaltungen (Konzerte, Feuerwerke etc.) und Privatpersonen (Grills, Plastikmüll, Glasflaschen, Lärm etc.) jedoch außer Acht lässt.“ Ergänzende Informationen aus Sicht der Verwaltung zur angesprochenen Thematik: In der Vegetations- und Vogelbrutzeit ist es besonders wichtig, Störungen von brütenden und rastenden Vögeln und anderen geschützten Arten zuSeite 3 von 4 Seite 4 vermeiden. Gerade Gehölze stellen brutsensible Bereiche dar, welche inmitten einer zunehmend intensiv genutzten Kulturlandschaft als wichtige Rückzugsorte immer mehr an Bedeutung gewinnen. Geschützte oder sensible Gebiete sind aus diesem Grund von Sauberkeitsaktionen auszuschließen. Der Stadtverwaltung ist es ein großes Anliegen, die Bürgerinnen und Bürger über die natürlichen Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten zu informieren und für den Erhalt der biologischen Vielfalt zu sensibilisieren. Die angesprochene Online-Karte zeigt insgesamt die Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Hier sind Sauberkeitsaktionen nur unter Berücksichtigung des Artenschutzes während der Brut- und Schonzeit möglich. Am Rheinufer sind Sauberkeitsaktionen außerhalb von Gehölzen (brutsensible Bereiche) auf Flächen mit hohem, anthropogenem Störungsgrad unbedenklich. Das Vorgehen der bonnorange AöR entspricht den Vorgaben, so dass weitergehende Vorgaben und Regularien, wie im Bürgerantrag gefordert, nicht erforderlich sind. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de