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241367 · Antrag

CDU-Antrag: Aufhebung des absoluten Halteverbots und Wiederzulassung des Parkens An der Rheindorfer Burg

Nummer
241367
Art
Antrag
Veröffentlicht
06.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 06.08.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 27.08.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 65,4 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241367-01 ST CDU-Antrag: Aufhebung des absoluten Halteverbots und Wiederzulassung des Parkens An der Rheindorfer Burg

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Antrag
öffentlich
241367
Antragsteller/in:
Dr. Bettina Fischer-Starcke
CDU Bezirksfraktion Bonn
06.08.2024, gez. BBM Reeh-Schall
CDU-Antrag: Aufhebung des absoluten
Halteverbots und Wiederzulassung des Parkens An
der Rheindorfer Burg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wir beauftragt, die Schilder zur Markierung des absoluten
Halteverbots in der Straße An der Rheindorfer Burg zu entfernen und das
Parken am Rand der Straße wieder zu ermöglichen.
Begründung
Das absolute Halteverbot im Landschaftsschutzgebiet der Straße An der
Rheindorfer Burg ist existenzbedrohend für den beispielhaften Inklusionsbetrieb
des Haus Müllestumpe mit Restaurant und Hotel. Da es in der näheren
Umgebung keinerlei andere Parkmöglichkeiten oder direkten Zugang zum
ÖPNV gibt, ist das Haus Müllestumpe weder für Gäste noch für Bewohnende
oder Mitarbeitende erreichbar. Das Ausweisen von Parkflächen auf dem
Grundstück des Haus Müllestumpe ist ebenfalls nicht möglich, da es sich
ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet befindet. Weiterhin wurde das absolute
Parkverbot auch auf Flächen ausgedehnt, die nicht Teil des
Landschaftsschutzgebiets sind.
Das Parken im Landschaftsschutzgebiet ist über die Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinufer“ in der Bundesstadt
Bonn vom 27. Juli 2022 geregelt. Eine neuere Fassung ist den Antragstellern
nicht bekannt. Darin heißt es unter § 4 (Verbote) unter Punkt 4:
Ausnahmen können zugelassen werden für:
(…)
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege,
Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte
aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen;
Somit gibt es nach dieser Vorschrift kein automatisches Parkverbot entlang der
Straße An der Rheindorfer Burg.Seite 1 von 2
Seite 2
Ein Wegfall der Parkplätze am Haus Müllestumpe führt zudem dazu, dass
Autos noch schneller durch die Straße fahren können, da sie nun durch keine
Hindernisse mehr gehemmt werden. Ein größerer Abstand zu den Häusern der
Bewohnenden des inklusiven Wohnens, die keinen Gehweg haben, ist
ebenfalls nicht gegeben. Autos in Richtung Norden fahren weiterhin direkt vor
der Haustür vorbei, nun ggf. jedoch mit noch höherer Geschwindigkeit. So
verschlechtert sich zudem das Sicherheitsgefühl der Bewohnenden beim
Verlassen ihrer Wohnungen weiter.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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