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241359-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Fußgänger*innen-Markierung auf der Rampe der zukünftigen Fahrradstraße Auf dem Dransdorfer Berg

Nummer
241359-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Auf dem Dransdorfer Berg Straße· Dransdorf, Bonn Hauptort
  • Bendenweg Straße· Dransdorf, Bonn
  • Am Kettelerplatz Straße· Dransdorf, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241359 Antrag der Grünen-Bezirksfraktion: Fußgänger*innen-Markierung auf der Rampe der zukünftigen Fahrradstraße Auf dem Dransdorfer Berg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241359-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Fußgänger*innen-Markierung auf der Rampe der
zukünftigen Fahrradstraße Auf dem Dransdorfer
Berg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Antrag zielt auf eine Verbesserung der Situation für Menschen ab, die zu
Fuß die Treppe herunterkommen und auf die geplante Fahrradstraße ohne
gesonderten Schutz treten. Die Straße „Auf dem Dransdorfer Berg“ weist keine
durchgängigen, baulichen Gehwege auf, die eine nutzbare Breite aufweisen.
Gewünscht wird ein Fußgängerpiktogramm auf der Fahrbahn. Als Beispiel wird
das Piktogramm auf der Radroute in Höhe Kettelerplatz/Bendenweg aufgezeigt.
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO müssen Fußgänger*innen grundsätzlich vorhandene
Gehwege benutzen. Nur wenn diese fehlen, dürfen sie auf die Fahrbahn
ausweichen – allerdings müssen sie dann innerhalb geschlossener Ortschaften
wahlweise den rechten oder den linken Fahrbahnrand benutzen. Ein
Piktogramm wie in der Anlage dargestellt könnte zu der Auffassung verleiten,
Fußgänger*innen dürften die Fahrbahn, ebenso wie Radfahrende, in Gänze
benutzen – dies ist rechtlich nicht korrekt.
Der Unterschied zwischen dem Beispiel am Kettelerplatz und der Straße „Auf
dem Dransdorfer Berg“ besteht darin, dass das Piktogramm am Kettelerplatz
sich auf dem Seitenbereich mit abgetrenntem Bord befindet.
Aus verkehrsrechtlichen Gründen wird die Verwaltung den Antrag mit
Piktogramm nicht umsetzen können.
Alternativ schlägt die Verwaltung vor das Vz. 133-10 und Vz 133-20 (Achtung
Fußgänger) als Schild für jede Fahrtrichtung vor und hinter der Treppe
aufzustellen, um auf unvermittelt auf die Fahrbahn tretende Fußgänger*innen
hinzuweisen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de