241350 · Beschlussvorlage
199. Änderung des Flächennutzungsplans "Rastenweg", Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB sowie öffentlicher Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Kerndaten
- Nummer
- 241350
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 241350 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 199. Änderung des Flächennutzungsplans "Rastenweg", Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB sowie öffentlicher Auslegung gem. § 3 (2) BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Anhörung Rat 13.02.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat beschließt I. für den im planungsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Bereich "Rastenweg“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf eine Planänderung gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) entsprechend Anlage 1 und 2 aufzustellen. II. den Planentwurf gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich der Begründung mit Umweltbericht zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Begründung 1. Allgemein Die 199. Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert, Königswinterer Straße und der BAB 562 wird gem. § 8 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 6920-1 aufgestellt (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 1 BauGB DS- Nr.: 200793). Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und ist gemäß § 3 Absatz 2 BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung zu veröffentlichen undSeite 1 von 77 Seite 2 öffentlich auszulegen. 2. Plangebiet Der im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf gelegene Änderungsbereich umfasst eine ca. 8000 m² große Fläche, grenzt im Süden an den Trassenverlauf der Bundesautobahn A562 und erfasst einen Teil der stark bewachsenen Böschung, welche die Autobahntrasse stützt. Südwestlich verläuft die Stadtbahnlinie, die im Einwirkungsbereich des Grundstücks in Tunnellage zum U-Bahnhaltepunkt Ramersdorf verläuft. Nordwestlich befindet sich eine Tennissportanlage, bestehend aus 10 Plätzen sowie ein Clubhaus mit vorgelagerter Stellplatzfläche. Nördlich grenzt ein Grünstreifen an das Plangebiet, der die Straße "Im Alten Wingert" und in deren Verlängerung den Radschnellweg zur Königswinterer Straße begleitet. Östlich führt der Trassenverlauf der "Königswinterer Straße" an dem Grundstück vorbei, von hier aus wird das Grundstück über eine bereits bestehende Wendeschleife erschlossen. 3. Planungserfordernis Bisherige Darstellung: Grünfläche - Zweckbestimmung Sportplatz Künftige Darstellung: Sonderbaufläche (S) - Lebensmittelvollsortimenter max. 1.460 m², mind. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz dar. Ziel ist es, auf einem unbebauten bzw. untergenutzten Grundstück einen Betrieb des großflächigen Einzelhandels (Lebensmittelvollsortimenter) zu entwickeln. Der Standort in Bonn-Ramersdorf liegt außerhalb des Zentrenumgriffs des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK). Die Nahversorgung, insbesondere mit dem Sortiment „Nahrungs- und Genussmittel“, die in der Bonner Liste als nahversorgungs- und zentrenrelevant eingeordnet ist, kann im statistischen Bezirk 384 (Limperich, Küdinghoven, Ramersdorf) nicht gedeckt werden. Die geplante Verkaufsfläche beträgt 1.460 m². Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens wurden bereits bewertet. Mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) 2008/2012 befindet sich der Standort nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Der nächste zentrale Versorgungsbereich ist das D-Zentrum Küdinghoven / Ramersdorf. Bereits in 2008 wurden hier Defizite bezüglich der fußläufigen Nahversorgung für die Anwohnende Bevölkerung herausgestellt, sodass entsprechend der Entwicklungskriterien für Einzelstandorte (BEZK: 57) empfohlen wurde, alternative Standorte außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zur Nahversorgung der Bevölkerung in Betracht zu ziehen. Das BEZK wird derzeit fortgeschrieben. Innerhalb der Fortschreibung wurde erneut vom begleitenden Gutachterbüro Stadt + Handel herausgestellt, dass im Statistischen Bezirk LiKüRa rund 4.860 Anwohnende keine fußläufig erreichbare Nahversorgung haben (mit einem Fußweg von max. 10 min). Darüber hinaus qualifiziert sich das anliegende D-Zentrum nicht mehr als zentraler Versorgungsbereich, da insbesondere ein Lebensmittelhandel als Magnetbetrieb vermisst wird und sich auch keine Entwicklungsperspektiven inSeite 2 von 77 Seite 3 der gewachsenen Ortsstruktur abzeichnen. Diese Ergebnisse fließen in die Fortschreibung voraussichtlich 2025 ein. Aufgrund des fehlenden Magnetbetriebes sowie der fehlenden Entwicklungsperspektive können durch die Vorhabenentwicklung auch keine negativen Umsatzumverteilungen bzw. Abzüge aus dem D-Zentrum LiKüRa generiert werden, die den faktisch nicht mehr vorhandenen zentralen Versorgungsbereich weiter einschränken können. Die Rücknahme des D-Zentrums Limperich/KündinghovenRamersdorf wurde im Rahmen der landesplanerischen Anfrage von Seite der Bezirksregierung Köln als Voraussetzung zur Genehmigung der FNP-Änderung als zwingend aufgeführt (vgl. Kapitel 4 Anpassung an die Ziele der Raumordnung). Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 „Rastenweg“. 4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) legt den Bereich als "Allgemeinen Siedlungsbereich" fest. Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Absatz 1 LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW) wurde mit Schreiben vom 02.02.2022 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Voraussetzung, dass eine einvernehmliche Abstimmung mit den zuständigen Planungsträgern der Straßenbahn- und Autobahntrasse erfolgt. Diese ist bereits im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 BauGB erfolgt und bestätigt. Darüber hinaus stellt die Rücknahme des D-Zentrums Limperich/Küdinghoven/Ramersdorf zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses der 199. Flächennutzungsplanänderung eine Voraussetzung für die Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung dar. Sollte das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept bis zum Feststellungsbeschluss der 199. FNP Änderung noch nicht beschlossen vorliegen, wird die Rücknahme des D-Zentrums Limperich/Küdinghoven/Ramersdorf gesondert den politischen Gremien zum Beschluss vorgelegt. 5. Bisheriges Planverfahren Das Planverfahren geht zurück auf einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 27.05.2019 durch die Vorhabenträgerin RATISBONA Baubetreuungs GmbH & Co. 0HG. Der Rat der Stadt hat dem Vorhaben im Grundsatz zugestimmt und am 11.12.2018 die Vergabe dieses Grundstückes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (Vollsortimenters) an die Vorhabenträgerin beschlossen. Diesem Beschluss war ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf des städtischen Grundstücks vorangegangen. Auf eine förmliche Einleitung des Planverfahrens konnte verzichtet werden, da der politische Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 11.12.2018 zur Vergabe des Grundstücks an die RATISBONA Baubetreuungs GmbH & C0. OHG als Einleitung zu betrachten ist. In einem mit der Stadt Bonn abgeschlossenen aufschiebungsbedingten Kaufvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für den betreffenden Bereich einen Antrag auf EinleitungSeite 3 von 77 Seite 4 eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu stellen und die erforderlichen Planungsarbeiten durchzuführen bzw. zu finanzieren. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde vom 02.09.2020 bis zum 16.09.2020 durchgeführt. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB ist für die Flächennutzungsplanänderung gem. § 3 Absatz 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich. Anregungen, die sich auf die Flächennutzungsplanänderung beziehen könnten, ergaben sich im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum o.g. Bebauungsplan nicht. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zum Flächennutzungsplanverfahren im Zeitraum vom 07.08.2024 bis zum 09.09.2024 beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen, ihre Auswertung sowie entsprechende Abwägungsvorschläge finden sich in Anhang 3 „Gesamtabwägungsvorschlag“. Im Ergebnis wurden im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB im Wesentlichen folgende Themenbereiche angesprochen: • Vorhandene Versorgungsanlagen und Hochspannung • Hinweise für Bebauungsplanebene • Autobahn • Klimaschutz und Flächenversieglung • ÖPNV • Lebensmittelvollsortimenter und Versorgung der Bevölkerung 6. Beschluss Mit vorliegender Beschlussvorlage wird gem. Ziff. 1 empfohlen, die Aufstellung der vorbeschriebenen 199. Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ gem. § 2 Absatz 1 BauGB zu beschließen. Ebenso soll auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen (siehe Anlagen) gem. Ziff. 2 die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen werden. Die Veröffentlichung sowie die öffentliche Auslegung zum Flächennutzungsplanverfahren wird im weiteren Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB parallel zum B-Plan Nr. 6920-1 erfolgen. Anlage/n 1 199_FNP_Planzeichnung (öffentlich) 2 241211_199_FNP_Begründung_Umweltbericht (öffentlich) 3 241031_199_FNP_Gesamtabwägungsvorschlag_4(1) (öffentlich)Seite 4 von 77 und Büro und Verwaltung Büro und Verwaltung Verwaltung Verwaltung Büro und Büro und Verwaltung Büro und Verwaltung Verwaltung Verwaltung Büro Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1 Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation. In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich. ±± 1 . A u s f e r t i g u n g 1:5.0001:5.000 B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N 1 9 9 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am .................... 20........ als Flächennutzungsplanänderung beschlossen worden Für die Richtigkeit der Katastergrundlage Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin In Vertretung ................................. StadtbauratStadtbaurat ................................. Leiter des Amtes für Bodenmanage- ment und Geoinformationen ................................. Leiterin des Stadtplanungsamtes Kartengrundlage: Amtliche Basiskarte (Stand: 07.10.2024), Amt für Bodenmanagement und Geoinformation 0 50 100 150 200 250 300 350 m 1:5.000 Die Oberbürgermeisterin Maßstab: Stadtentwicklung 61-11 Stadtplanungsamt Bonn Überschwemmungsgebiet Stadtgrenze Fährstelle Sichtflugkarte Hangelar CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Tiefliegender Verkehrsweg Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Gewerbliche Baufläche Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil Sonderbaufläche Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter Fläche für Versorgungsanlagen Kläranlage Wasserwerk Elektrizitätswerk Müllbeseitungs- anlage Pumpwerk Fernheizwerk Umspannwerk Wasserbehälter Fläche für den Gemeinbedarf J B Bildungszentrum Krankenhaus Jugendherberge Hallenbad Feuerwehr Jugenheim Freizeitheim Bürgerzentrum Sportlichen Zwecken dienende Einrichtung Schule Altenheim Kirche und kirch- liche Einrichtung Kindergarten Verwaltung Theater Post Sozialen Zwecken dienende Einrichtung Fläche für die Forstwirtschaft Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Fläche für die Land- und Forstwirtschaft Fläche für die Landwirtschaft Landschaftsschutz Naturschutz Natur- und Landschaftsschutzgebiet N L ! ! Wasserschutzzone Wasserschutzzone 1 - 3 Bereich denkmalgeschützter Mehrheiten von baulichen Anlagen Sanierungsgebiet Entwicklungsbereich Mit umweltgefährdenden Stoffen belasteter Boden Nachrichtliche Darstellungen Fläche für Bahnanlagen ! ! ! ! ! ! Parkplatz Lärmschutzanlage Wasserfläche - See Hauptverkehrsstraße Straßenbahn Stadtbahn ! ! Ergänzung des Stadtbahnnetzes (grobe Zielkonzeption) Parkanlage Sportplatz Zeltplatz Friedhof Dauerkleingärten Freibad Grünfläche Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand Juli 2024 Bonn, den ................20...... Köln, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Bezirksregierung Köln Im Auftrag .................................................................. Stadtbaurat Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung durch Beschluß des Rates der Stadt Bonn vom ......................20.......... aufgestellt worden. Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung vom..................... 20........ genehmigt worden. 199. FNP-Änderung "Rastenweg" Für den Inhalt der Planzeichnung Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag ................................. Bonn, den ................20...... Lebensmittelvollsortimenter max. 1460 m², mind. 90% nachversorgungsrelevante Sortimente Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20...... Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes ................................. Leiterin des Stadt- planungsamtes Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks- regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 .......... erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam. Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit vom ................ 20....... bis ................20...... veröffentlicht. ÄnderungsbereichSeite 5 von 77 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Beuel Ortsteil Ramersdorf Planbereich zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert, Königswinterer Straße und der BAB 562 Veröffentlichung und öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB Begründung (Teil A) Umweltbericht (Teil B)Seite 6 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 2 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Inhalt Teil A: Begründung 1 Allgemeines ....................................................................................................................4 1.1 Plangebiet .................................................................................................................................4 1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung .....................................................................................5 1.3 Vorhandenes Planungsrecht .....................................................................................................5 1.4 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung ...................................................9 1.5 Planverfahren......................................................................................................................... 12 2 Ziele und Zwecke der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ..................................... 13 3 Auswirkungen der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ......................................... 14 4 Einleitung ..................................................................................................................... 15 4.1 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der 199. Flächennutzungsplanänderung .................. 17 4.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................. 17 4.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden .................................... 18 4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2(4) S. 1 BauGB ermittelt wurden .......................................................................................... 26 4.4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ................................................................................. 27 4.4.2 Fläche ..................................................................................................................................... 29 4.4.3 Boden ..................................................................................................................................... 30 4.4.4 Wasser ................................................................................................................................... 32 4.4.5 Klima und Luft ........................................................................................................................ 34 4.4.6 Wirkungsgefüge ..................................................................................................................... 37 4.4.7 Landschaftsbild ...................................................................................................................... 38 4.4.8 Natura 2000-Gebiete ............................................................................................................. 40 4.4.9 Mensch................................................................................................................................... 40 4.4.10 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 42 4.5 Entwicklungsprognosen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b) .............................................. 43 4.5.1 Bau des Vorhabens einschließlich Abrissarbeiten ................................................................. 43 4.5.2 Nutzung natürlicher Ressourcen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe bb) ............................... 45 4.5.3 Art und Menge an Emissionen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe cc) ................................... 46 4.5.4 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe dd) ............................................................................................................ 46 4.5.5 Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe ee) ............................................................................................................. 47 4.5.6 Kumulierung von Auswirkungen ............................................................................................ 47 4.5.7 Auswirkungen auf das Klima und Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe gg) .................................................................................... 47 4.6 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c) ........................................................................................................................... 48 4.6.1 Tiere ....................................................................................................................................... 48Seite 7 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 3 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss 4.6.2 Pflanzen.................................................................................................................................. 48 4.6.3 Fläche ..................................................................................................................................... 49 4.6.4 Boden ..................................................................................................................................... 49 4.6.5 Wasser ................................................................................................................................... 49 4.6.6 Klima und Luft ........................................................................................................................ 49 4.6.7 Landschaftsbild ...................................................................................................................... 49 4.6.8 Biologische Vielfalt ................................................................................................................. 49 4.6.9 Mensch................................................................................................................................... 49 4.6.10 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 50 4.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d)......................... 50 4.8 Erhebliche nachteilige Auswirkungen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe e) ......................... 50 4.9 Zusätzliche Angaben (BauGB Anlage 1 Nr. 3) ........................................................................ 51 4.9.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen (BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe a) ...................................................................................... 51 4.9.2 Geplante Überwachungsmaßnahmen (BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe b) ........................ 52 4.9.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung (BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe c) ............... 52Seite 8 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 4 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Teil A: Begründung 1 Allgemeines 1.1 Plangebiet Das Geltungsbereich der 199. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im Stadtbezirk Beuel am südlichen Rand des Ortsteils Ramersdorf. Die etwa 8.000 m² große Fläche grenzt im Sü- den an den Trassenverlauf der Bundesautobahn (BAB) 562 und an die daran anschließende mit Gehölzen versehene, strukturreiche Böschung, die die Autobahntrasse stützt. Westlich verläuft die Stadtbahnlinie, die im Einwirkungsbereich des Grundstücks in Tunnellage geführt zum U-Bahnhaltepunkt Ramersdorf verläuft. Nordwestlich befindet sich eine Tennissportan- lage, bestehend aus 10 Plätzen sowie ein Clubhaus mit vorgelagerter Stellplatzfläche. Nörd- lich grenzt ein öffentlicher Grünstreifen an das Plangebiet, der die Straße "Im Alten Wingert" begleitet. Östlich führt der Trassenverlauf der "Königswinterer Straße" an dem Grundstück vorbei, von hier aus wird das Grundstück momentan über eine bereits bestehende Wende- schleife erschlossen. Im Geltungsbereich der 199. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes, der als ein Objekt des großflächigen Einzelhandels zu bewerten ist, geschaffen werden Dazu wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Da der gültige Flächennutzungsplan eine derartige Errichtung nicht zulässt, ist er entsprechend zu ändern, um die Zulassungsvoraus- setzungen für die Nutzung als Standort für den großflächigen Einzelhandel zu erfüllen. Aus dem geänderten Flächennutzungsplan wird sodann der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Das für die Neubebauung vorgesehene Grundstück ist unbebaut und mit zahlreichen Bäu- men, die teilweise der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen, bewachsen. Im Eck- bereich von Böschungsdamm und „Königswinterer Straße“ führt eine Erschließungsanlage etwa 60 Meter in das Plangebiet hinein und mündet in einer Wendeschleife. Momentan wird dieser Bereich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie als Standort von Abfallcontainern genutzt. Westlich dieser Wendeanlage erstreckt sich eine Tennisanlage mit insgesamt 10 Plätzen. Zwei dieser Plätze werden entfallen und durch vier neue Tennisplätze westlich des Standortes ersetzt. Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch eine direkt benachbarte zumeist zweigeschos- sige Wohnbebauung im Norden zwischen „Königswinterer Straße“ und „Im alten Wingert“ geprägt. Der übrige Bereich des Standortes ist insbesondere durch die Verkehrsbänder von Autobahn und Stadtbahn und die jeweils vorhandenen stark bewachsenen Böschungen to- pografisch geprägt. Die Hauptnutzung des näheren Umfeldes besteht in der Ausübung des Tennissports auf der clubeigenen Tennisanlage.Seite 9 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 5 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Königswinterer Straße. Diese bin- det weiter südlich des Standortes über einen Kreisverkehr und weiter über den Landgraben- weg an die BAB 562 und damit an das überörtliche Verkehrsnetz an. 1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung Bisherige Darstellung: Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ Zukünftige Darstellung: Sonderbaufläche (SO) Lebensmittelvollsortimenter max. 1.460 m², mind. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente 1.3 Vorhandenes Planungsrecht Landesentwicklungsplan NRW Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) definiert Ziele (Z) und Grundsätze (G), die im Rah- men der Bauleitplanung im Zuge der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel zu beachten sind. Da das geplante Vorhaben dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnen ist, sind die Ziele und Grundsätze 6.5 Großflächiger Einzelhandel des LEP zu berücksichtigen. Standorte des großflächigen Einzelhandels dürfen nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB), vgl. Ziel 6.5-1, dargestellt und festgesetzt werden. Das Plangebiet liegt innerhalb eine ASB (vgl. Abschnitt Regionalplan). Weiter dürfen gem. Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur • in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie • in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten La- gen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder lang- fristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Beides trifft zunächst nicht auf das Planvorhaben zu. Gemäß LEP dürfen Sondergebiete für Vor- haben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aber ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche darge- stellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: • eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder sied- lungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und • die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver- sorgungsrelevanten Sortimenten dient undSeite 10 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 6 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss • zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt wer- den. Die Umsetzung des Planvorhabens in einem bestehenden und benachbarten zentralen Ver- sorgungsbereich ist aus siedlungsstrukturellen und städtebaulichen Gründen nicht möglich. Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich ist das D- Zentrum Küdinghoven / Ramers- dorf. Dieses konzentriert sich auf den Bereich zwischen Kirchstraße und Gerichtsweg auf der Königswinterer Straße. Ein Grundstück für einen Einzelhandelsstandort mit einer entspre- chenden Standortanforderung hinsichtlich einer Größe von mindestens 5.000 bis 6.000 m² ist dort wie auch in den übrigen ZVB im Beueler Süden nicht vorhanden. Insofern schließt die fehlende Flächenverfügbarkeit in diesen vorhandenen ZVB diese als alternativen Standort für den großflächigen Einzelhandel aus. Zudem hat der hier betrachtete Standort bzw. dessen Wohnumfeld keinen räumlichen Bezug zu den bestehenden ZVB im Beueler Süden (vgl. Ka- pitel 1.4). Der Geltungsbereich des Planvorhabens liegt außerhalb bestehender Zentraler Versorgungs- bereiche (ZVB) und ein neuer ZVB kann am Standort nicht entwickelt werden (vgl. Kapitel 1.4). Da die Bauleitplanung jedoch der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und ein zentraler Versorgungsbereich in einer benachbarten Gemeinde oder benachbartem Ortsteil nicht beeinträchtigt wird sind die Aus- nahmevoraussetzungen erfüllt. Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn aus dem Jahre 2008 wird bereits seit dessen Aufstellung eine geeignete Fläche gesucht, um mittels eines Lebensmittelmagne- ten zur Stabilisierung dieses kleinen Zentrums beizutragen. Dieses Konzept aus 2008 beschei- nigte dem hier betrachteten zwischen Autobahn und der Straße Am Alten Wingert gelegenen Standort eine gute Eignung zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver- sorgungsrelevanten Sortimenten und empfahl daher, diese Ergänzung aufgrund der Unter- versorgung in diesem Bereich weiter zu verfolgen (vgl. Kapitel 1.4). Diese Einschätzung, dass das hier betrachtete Vorhaben der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nah- versorgungsrelevanten Sortimenten dient und die Voraussetzungen des LEP NRW, insbeson- dere die Ausnahmevoraussetzungen und –kriterien des Zieles zur Festsetzung eines Sonder- gebietes außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, gegeben sind wurde durch eine Auswirkungsanalyse1 bestätigt. Zusammenfassend kann die die gute Eignung des Standortes durch die nachfolgend aufge- zählten Kriterien beschrieben werden: • Eignung des Grundstücks nach Lage und Größe sowie dessen Verfügbarkeit; • Orientierung der vorgesehenen Betriebsgröße an der im Umkreis von 700 m vorhan- denen entsprechenden Kaufkraft; • keine alternative Ansiedlungsmöglichkeit innerhalb eines bestehenden ZVB; 1 Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters in Bonn, Königswinterer Straße / Im Alten Win- gert, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) mbH, Köln Mai 2021Seite 11 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 7 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss • Verbesserung der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Wohn- bevölkerung, für die die Nahversorgung derzeit nicht gesichert ist; • der Standort ist fußläufig gut erreichbar und keine verkehrlichen oder baulichen Bar- rieren schränken die Erreichbarkeit spürbar ein; • der Standort ist städtebaulich integriert, d.h. dass er in die städtebauliche Struktur des Umfeldes eingebunden ist; • das Vorhaben belastet nicht die unmittelbare Umgebung (Wohn-, Erschließungsstra- ßen) durch den mit ihm verbundenen (Liefer- und Kunden-) Verkehr. Die Summe der aufgezählten Aspekte belegt, dass die Ausnahmevorraussetzungen und Aus- nahmekriterien des Zieles Nr. 6.5-2 LEP NRW zur Festsetzung eines Sondergebietes außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, gegeben sind. Zur Umsetzung eines Sondergebiets im Bebauungsplan ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Plangebiet in eine Sonderbau- fläche notwendig. Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. Mithin steht der geplanten Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts im Wege, eine Anpassung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich. Abb. 1 : Ausschnitt aus dem gültigen Gebietsentwicklungsplan Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg mit Kenn- zeichnung des betroffenen Bereichs (Ausrichtung nach Norden)Seite 12 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 8 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Im Entwurf des neuen Regionalplans, welcher sich derzeit in der zweiten Offenlage befindet (Verfahrensabschluss voraussichtlich Mitte 2025), ist für diesen Bereich keine Veränderung vorgesehen. Das Plangebiet wird auch zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar- gestellt. Flächennutzungsplan Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn mit Kennzeichnung der Lage und der Ände- rung (Quelle: Bundesstadt Bonn) Im gültigen Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist der Bereich der 199. Änderung als "Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" dargestellt. Anpassung an die Ziele der Raumordnung Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zie- len der Landesplanung gemäß § 34 Absatz 1 LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW) wurde mit Schreiben vom 02.02.2022 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Vorausset- zung, dass eine einvernehmliche Abstimmung mit den zuständigen Planungsträgern der Stra- ßenbahn- und Autobahntrasse erfolgt. Diese ist bereits im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 BauGB erfolgt und bestätigt. Darüber hinaus stellt die Rücknahme des D-Zentrums Limperich/Küdinghoven/Ramersdorf zum Zeitpunkt des Fest- stellungsbeschlusses der 199. Flächennutzungsplanänderung eine Voraussetzung für die Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung dar (Vgl. Kapitel 1.4).Seite 13 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 9 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Integriertes Freiraumsystem (IFS) Das integrierte Freiraumsystem (IFS) sieht für den unmittelbaren Bereich des Plangebietes keine Grünflächen vor. Das IFS 2012 Zielkonzept Verbindungen (Entwicklung von Verbindun- gen auf vorhanden Flächen) wird durch das Plangebiet tangiert. Abb. 3: Ausschnitt aus dem Integrierten Freiraumsystem der Stadt Bonn mit Kennzeichnung der Lage der Flä- chennutzungsplanänderung (Quelle: Bundesstadt Bonn) Bebauungsplan Im Plangebiet ist die Errichtung eines Betriebes des großflächigen Einzelhandels beabsichtigt. Die städtebaulichen Zielsetzungen für den Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanän- derung werden bislang durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 8021-10 „Schießberg- werg“ bestimmt. Dieser setzt für den betreffenden Bereich eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisanlage fest. Ferner lässt der Bebauungsplan die Errichtung einer Tennishalle mit einer maximalen Gebäudehöhe von 66,8 m ü. NN zu. Baugrenzen setzen die zulässige Bebauung detailliert fest. Parallel zur als Fuß- und Radweg festgesetzten Verkehrs- fläche „Im alten Wingert“ verläuft eine öffentliche Grünfläche – Parkanlage. Da die beste- henden Festsetzungen des rechtverbindlichen Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzung so- wie im Hinblick auf die bauliche Realisierung den beabsichtigten Nutzungen widersprechen, ist eine Änderung des Bebauungsplans durch Schaffung von neuem Planungsrecht erforder- lich. Mithin ist auch der Flächennutzungsplan im Rahmen der parallelen Aufstellung gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. 1.4 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung Bonn wächst – diese Feststellung galt für die Entwicklung der Einwohner durch die erfolgrei- che Umstrukturierung von der Bundeshauptstadt zur Bundesstadt mit ihrer inzwischen diver- sifizierten Wirtschaftsstruktur, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit rund 33.000 Studierenden, den zahlreichen kleinen, mittleren und großen Arbeitgebern, ei- nigen Bundesministerien und sonstigen Bundesinstitutionen sowie mit zahlreichen interna-Seite 14 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 10 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss tionalen Organisationen. Diese Feststellung gilt – den Prognosen der verschiedenen Markt- beobachter folgend – auch für die Zukunft und dies nicht nur für die Stadt Bonn, sondern nach wie vor auch für das direkte Umland und die umliegende Region. Zum Stichtag 31. De- zember 2018 lebten 330.224 Personen mit Hauptsitz in Bonn. 2 Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird für die Region Bonn/Rhein-Sieg in den kommenden Jahren eine weitere Bevölkerungszunahme erwartet. Bis 2040 geht die amtliche Statistik (it.nrw) davon aus, dass Bonn ausgehend vom Jahr 2014 um 12,1 % auf dann 348.900 Einwohner wachsen wird. Mit der wachsenden Einwohnerzahl gewinnen sämtliche Flächenpotentiale, die bisher nicht für Zwecke der Stadtentwicklung und insbesondere als Wohnstandort zur Verfügung stan- den, in steigendem Maße an Bedeutung. Mit dem Bevölkerungswachstum gehen die Nach- frage nach Wohnbauflächen und parallel dazu ebenfalls die Nachfrage nach einer modernen Lebensmittelversorgung einher. Zwar liegt der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung außerhalb bestehender zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und ein neuer ZVB kann hier auch nicht entwickelt wer- den. Die vorbereitende Bauleitplanung dient jedoch der Gewährleistung einer wohnortna- hen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten und ein zentraler Versorgungs- bereich in einer benachbarten Gemeinde oder einem benachbarten Ortsteil wird nicht be- einträchtigt. Zudem ist die Umsetzung des Planvorhabens in einem bestehenden und benachbarten zent- ralen Versorgungsbereich aus siedlungsstrukturellen und städtebaulichen Gründen nicht möglich. Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich ist das D- Zentrum Küdinghoven / Ramersdorf. Dieses konzentriert sich auf den Bereich zwischen Kirchstraße und Gerichtsweg auf der Königswinterer Straße. Ein Grundstück für einen Einzelhandelsstandort mit einer ent- sprechenden Standortanforderung hinsichtlich einer Größe von mindestens 5.000 bis 6.000 m² ist dort wie auch in den übrigen ZVB im Beueler Süden nicht vorhanden. Insofern schließt die fehlende Flächenverfügbarkeit in diesen vorhandenen ZVB diese als alternativen Standort für den großflächigen Einzelhandel aus. Zudem hat der hier betrachtete Standort bzw. dessen Wohnumfeld keinen räumlichen Bezug zu den bestehenden ZVB im Beueler Süden (ZVB Li- KüRa und ZVB Oberkassel), wobei beide nicht geeignet sind aufgrund der siedlungsstruktu- rellen Bedingungen eine fußläufige Nahversorgung sicherzustellen. Ein vorhandener Lebens- mittelverbrauchermarkt an der Küdinghovener Straße kann diese Lücke ebenfalls nicht schließen. Eine durchgeführte Standortalternativenprüfung ausgehend von diesem ZVB LiKüRa führte zu dem Ergebnis, dass kein Potenzialstandort oder realistische Umnutzungen im Bestand zur Verfügung stehen. Entsprechend ist dieses ZVB zukünftig auch aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht mehr als ein solches zu definieren. Vom D-Zentrum ausgehende fußläufige Erreichbarkeiten in den Luftliniendistanzen 500 m, 700 m und 1000 m verdeutlichen, dass das gefährdete Zentrum 2 Quelle: Bundesstadt Bonn Jahreswirtschaftsbericht 2021, Standortentwicklung Kap. I.3 Demographische EntwicklungSeite 15 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 11 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss eigentlich zentral im Siedlungskern gelegen ist und die Lücke zu angrenzenden Zentren schließt. Innerhalb des D-Zentrums befinden sich keine Buslinien-Haltestellen, nur nördlich in ca. 300 m Luftlinienentfernung die Haltestelle Küdinghoven Kirche und in ca. 300 m Luftli- nie südöstlicher Richtung die Haltestelle Samansstraße (vom Mittelpunkt des D-Zentrums ge- messen). Außerdem liegt in ca. 200 m Luftlinie die Stadtbahnhaltestelle Schießbergweg. Das Zentrum ist somit mit der Stadtbahn gut zu erreichen. Trotz der integrierten Lage ist keine realistische Perspektive gegeben, für diesen Versorgungsbereich einen Standort zu generie- ren. Auch das C-Zentrum Oberkassel ist nicht geeignet, die Nahversorgung im Bezirk LiKüRa quan- titativ zu verbessern. Darüber hinaus reicht nicht einmal der 1.000 m Radius des C-Zentrums Oberkassel an die Abgrenzung des Statistischen Bezirks LiKüRa. Eine fußläufige Erreichbarkeit ist hiermit nicht mehr gegeben. Zusätzlich sind die Siedlungsbereiche durch die räumliche Barriere der A 562 voneinander getrennt. Der ZVB Oberkassel ist somit maximal geeignet, eine Versorgung für den PkW-Kun- den zu übernehmen. Das Zentrum ist direkt nur über eine Bushaltestelle angebunden, wobei in ca. 250 m fußläufiger Entfernung zwei U-Bahnhaltestellen vorhanden sind, sodass zumin- dest eine gute Erreichbarkeit mit der Stadtbahn festzustellen ist. Die nördliche Grenze des Statistischen Bezirks LiKüRa wird zudem vom 1.000 m Radius des B-Zentrums Beuel beschnitten. Dieses verfügt zumindest über einen umfangreichen Besatz an zentren- und auch nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die fußläufige Erreichbarkeit der Nahversorgung kann jedoch auch durch das B-Zentrum aufgrund der räumlichen Lage nicht verbessert werden. Lediglich der nördliche Bereich des Statistischen Bezirks Beuel-Süd, der über keinen eigenen ZVB verfügt, kann angesichts einer längeren Wegstrecke von dem umfangreichen Angebot des B-Zentrums profitieren. Insgesamt ist das B-Zentrum Beuel mit den zentral am Konrad-Adenauer-Platz gelegenen Bus- und U-Bahnhaltestellen sehr gut zu erreichen, sodass hier zumindest eine gute Alternative zum PKW gegeben ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorhandene zentrale Versorgungsbereiche auf- grund von siedlungsstrukturellen Bedingungen nicht geeignet sind, um eine fußläufige Nah- versorgung in den Statistischen Bezirken LiKüRa, Beuel-Süd und auch Teilen von Oberkassel sicherzustellen Mithin ist das hier in Rede stehende und im Eigentum der Stadt Bonn befindliche Areal eine der letzten geeigneten Flächen im betreffenden Siedlungsbereich, eine derartige Nutzung aufzunehmen und die Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Die Planung sieht vor, an die Stelle eines Teils einer Tennisanlage in einem infrastrukturell vollständig entwickelten Siedlungsraum auf einem unbebauten bzw. untergenutzten Grund- stück einen Betrieb des großflächigen Einzelhandels – hier Lebensmittelvollsortimenter - zu entwickeln. Die geplante Verkaufsfläche beträgt 1.460 m². Darin enthalten ist die Fläche für eine Backwarenverkaufsstelle mit Sitzgelegenheiten mit insgesamt etwa 100 m².Seite 16 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 12 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Mit der Errichtung des Marktgebäudes werden an einem zentralen Standort die Versorgungs- bedingungen für einen breiten Bevölkerungskreis verbessert. Bisher waren die Einkaufsmög- lichkeiten auf zwei Märkte in einer Entfernung von 1,7 km (Oberkassel) bzw. 1,8 km (Limpe- rich) begrenzt. Den insgesamt 13.490 Einwohnern (6.350 Einwohner in Limperich, Küding- hoven, Ramersdorf und 7.140 Einwohner in Oberkassel3) stehen somit zukünftig drei Vollsor- timenter zur Deckung des Lebensmittelbedarfs zur Verfügung. Zum Zwecke der Realisierung des Planvorhabens wird der vorhabenbezogene Bebauungs- plan Nr. 6920-1 aufgestellt, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Verbrauchermarktes mit angegliedertem Café einschließlich einer Stellplatzanlage vor- sieht. Diese Nutzungen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich in Form eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ (SO) festgesetzt. Diese beabsichtigten Festsetzungen erfordern eine Flächennutzungsplanänderung. Die Än- derung erfolgt parallel zum Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6920-1 gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 1.5 Planverfahren Die 199. Änderung des Flächennutzungsplan erfolgt in einem Parallelverfahren zur Aufstel- lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6920-1. Das Planverfahren zu diesem vorgenannten Bebauungsplan geht zurück auf einen Antrag auf Aufstellung eines vorhaben- bezogenen Bebauungsplans vom 27.05.2019 durch die Vorhabenträgerin. Auf eine förmliche Einleitung des Planverfahrens konnte verzichtet werden, da der politische Beschluss des Ra- tes der Stadt Bonn vom 11.12.2018 zur Vergabe des Grundstücks an die Vorhabenträgerin als Einleitung zu betrachten ist. Mit Beschluss vom 16.06.2020 hat die Bezirksvertretung Beuel nach vorangegangener Bera- tung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (Sitzung vom 27.05.2020) sowie im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (Sitzung vom 03.06.2020) die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie in der Bezirksverwaltungsstelle Beuel stattzufinden habe und dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Bürgerversammlung bzw. ein adäquates Beteiligungsformat durchzuführen ist. Aufgrund der besonderen durch die Corona – Epidemie hervorgerufenen Umstände musste auf die übliche Verfahrensweise in Form einer Bürgerversammlung verzichtet werden. Statt- dessen erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Präsentation der Planungsunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Bonn und un- ter www.bonn-macht-mit.de im Zeitraum vom 02. September bis zum 16. September 2020. Darüber hinaus wurden die Pläne im Stadthaus sowie im Rathaus Beuel öffentlich zur Ein- sichtnahme ausgehängt. Über die Internetseite konnten unmittelbar Meinungsäußerung ab- 3 Bundesstadt Bonn, Statistik aktuell, Bevölkerung in der Bundesstadt Bonn am 31.12.2020Seite 17 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 13 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss gegeben werden. Des Weiteren konnten Stellungnahmen per E-Mail postalisch und telefo- nisch eingereicht werden. Zusätzlich bestand das Angebot, nach einer Terminvereinbarung im Stadthaus, eine Erläuterung der Pläne von den Ansprechpartnern des Stadtplanungsamtes zu erhalten. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Übermittlung der Planunterlagen am 21.01.2021. Im Zuge der gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der im Parallelverfahren zu dieser 199. Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird, wurden der Öffentlichkeit und den Be- hörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange umfassende Informationen zu den Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 gegeben. Diese In- formationen gehen weit über die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung hinaus, so dass es zulässig ist, das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan auch ohne explizite früh- zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann von der Un- terrichtung und Erörterung abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung be- reits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Dieser Fall liegt insofern hier vor. Aufgrund der an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung anknüpfenden weitergehenden Planungen zum Flächennutzungsplan wird dieser gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Ans. 2 BauGB öffentlich ausgelegt, so dass sich die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligen und ihre Stellungnahmen abgeben können. Nach § 1 Abs. 8 i.V. m. § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde im Verfahren zur Änderung eines Bauleitplans für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ferner ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Ferner sind gemäß § 1a BauGB die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Auf- stellung des Bauleitplans zu erwarten sind, zu bewerten und auszugleichen. Der Umweltbericht und die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sind zusammen mit dem Entwurf des Bauleitplans (hier des Flächennutzungsplans) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen. 2 Ziele und Zwecke der 199. Änderung des Flächennutzungsplans Die 199. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet die Schaffung bzw. Änderung von ver- bindlichem Planungsrecht im betreffenden Bereich vor. Es ist vorgesehen, an diesem Stand- ort ein Objekt des großflächigen Einzelhandels zu erstellen, wozu der gültige Bebauungsplan zu ändern ist. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bebauungs- plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Dieser Fall ist hier nicht gege- ben.Seite 18 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 14 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Aufgrund der Darstellung im derzeit gültigen Flächennutzungsplan lassen sich die Ziele des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 ohne Änderung des Flächennutzungsplans nicht realisieren. Die Darstellung „Grünflä- che“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ berücksichtigt aus zweierlei Gründen nicht das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplante Vorhaben: • einerseits erfüllen die mit dem Bebauungsplan verfolgten Baumaßnahmen keine Aufga- ben, die im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten stehen, • ferner verliert mit der geplanten Baumaßnahme das Gebiet seinen Charakter als Grünflä- che, sowie wichtige Funktionen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, für den Klimaschutz und als Fläche für Niederschlagsversickerung. Die 199. Änderung des Flächennutzungsplans zielt im Wesentlichen auf die Schaffung der Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Standortes der Lebensmittelversorgung im südlichen Teil des Beueler Stadtbezirks ab. Die konkrete Ausgestaltung der planungsrechtli- chen Festsetzungen ergibt sich sodann aus dem im Parallelverfahren in Aufstellung befindli- chen verbindlichen Bebauungsplan Nr. 6920-1. Mit dieser Darstellung sind sämtliche in einem Sondergebiet allgemein und ausnahmsweise zulässige Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Das parallel laufende Aufstellungsver- fahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6920-1 konkretisiert die vorgesehenen Nut- zungen. Darin soll ein Standort für den großflächigen Einzelhandel einschließlich der erfor- derlichen Stellplatzanlage festgesetzt werden. Diese Nutzung wird u.a. planungsrechtlich in Form eines Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ so- wie durch Begrenzung der zulässigen Größe der Verkaufsfläche definiert. 3 Auswirkungen der 199. Änderung des Flächennutzungsplans Mit der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ergeben sich keine unmittelbaren Auswir- kungen auf den • Städtebau • Verkehr • Emissionen • Umwelt • Soziales Umfeld. Diese Auswirkungen werden erst auf der nachfolgenden Planungsebene mit Aufstellung des verbindlichen Bebauungsplanes Nr. 6920-1 deutlich. Die mit der 199. Flächennutzungs- planänderung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt werden im nachfolgenden Um- weltbericht detailliert beschrieben.Seite 19 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 15 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Teil B: Umweltbericht 4 Einleitung Auf einem Teil eines städtischen Grundstücks in der Gemarkung Beuel, Flur 66, Flurstücke 498, 499, 507, tlw. 513, 715, 716, tlw. 728, tlw. 769 mit einem Umfang von insgesamt etwa 8.000 m² soll ein Lebensmittelmarkt errichtet werden. Zu diesem Zweck ist das geltende Pla- nungsrecht gemäß Bebauungsplan Nr. 8021-10 zu ändern. Diese Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 setzt die Änderung des geltenden Flächen- nutzungsplans voraus, um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen. Insofern sollen die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechend geändert werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel" zu schaffen. Der Standort schließt eine Versorgungslücke zwischen den zentralen Versorgungsbereichen in Oberkassel und Limperich, Küdinghoven sowie Ramersdorf. Der Geltungsbereich des Be- bauungsplans ist fußläufig für die umliegenden Anwohner erreichbar und weist eine günstige Anbindung für den Kraftfahrzeug- und den Öffentlichen Personennahverkehr auf. Im nachfolgenden Text werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen aufbauend auf der Darstellung der Bestandssituation beschrieben und bewertet. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist zur Berücksichtigung des Umweltschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Auf- hebung von vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplänen durchzuführen. Die aufgrund der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind gem. § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht darzulegen. Die im Umweltbericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen der nachteiligen Fol- gen für die betroffenen Umweltbelange gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 sind in der Abwägung zu be- rücksichtigen. Grundsätzlich sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung – hier 199. Flächennut- zungsplanänderung – aufgrund des kleinen Maßstabes detaillierte Aussagen zu den Umwelt- wirkungen nur eingeschränkt möglich. Infolge des weit fortgeschrittenen Verfahrens zum vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6920-1, der parallel aufgestellt wird, können jedoch unter Rückgriff auf dessen Inhalte nähere Angaben zur Wirkung der Planung auf die Schutz- güter gemacht werden. Hinsichtlich der Umweltbelange werden insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen, auf Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume, auf Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter geprüft. Bezogen auf das Schutzgut Mensch werden insbesondere Aussagen zu einer möglichen Be- troffenheit durch Lärm- oder Geruchsimmissionen und zur Erholungsfunktion des GebietsSeite 20 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 16 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss getroffen. Im Folgenden werden die für die Schutzgüter relevanten Aspekte und Funktionen, die durch die vorhabenbedingten Wirkungen mehr oder minder stark beeinträchtigt werden, aufgezeigt. Bezogen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden Aussagen zu Biotoptypen, Lebens- raumpotenzial für Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien sowie zur Erfüllung oder Nichterfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände getroffen. Bezogen auf die Schutzgüter Boden und Fläche werden Aussagen zur Altlastensituation, zu Bodentypen- und -funktionen, Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen durch Bodenversie- gelung, Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen ge- troffen. Bezogen auf das Schutzgut Wasser werden Aussagen zu Grundwasser, Überschwemmungs- bereichen und der Ableitung von Niederschlagswasser getroffen. Bezogen auf das Schutzgut Luft und Klima werden Aussagen zu Siedlungsflächen, Schadstoff- belastung bzw. Luftqualität, Lokalklima und Auswirkungen durch die beabsichtigte Nutzung getroffen. Bezogen auf das Schutzgut Landschaft werden Aussagen zu anthropogener Vorprägung, Er- holungseignung und Auswirkungen durch visuelle Veränderungen getroffen. Bezogen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden Aussagen zu Vorhanden- sein oder Nichtvorhandensein von Denkmälern, Bodendenkmälern und Kulturlandschaftsbe- reichen sowie dem Verhalten bei Funden getroffen. Im Rahmen der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die im Rahmen dieser Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbe- richt, dessen Inhalte und Gliederung sich an der Anlage 1 des Baugesetzbuches orientieren, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a BauGB) zur Flächen- nutzungsplanänderung. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6920-1 wurde bereits eine Reihe von um- weltrelevanten Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse soweit hier relevant in den Umwelt- bericht eingestellt werden: • Allgemeine Baugrunduntersuchung mit Altlastenerstbewertung, Krauss & Coll. GmbH und Co. KG, Oldenburg März 2019 • Klimaanalyse zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6920-1, Gesell- schaft für angewandte Geowissenschaften, Bonn Januar 2020 • Neubau eines Lebensmittelmarktes in Bonn-Beuel, Verkehrliche Auswirkungen ISV Inge- nieurgruppe STADT + VERKEHR, Dipl.-Ing. Gerd Uschkamp, Bonn, im Januar 2020 • Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters in Bonn, Königs- winterer Straße / Im alten Wingert, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Köln Mai 2021Seite 21 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 17 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss • Bonn LiKüRa – Standortalternativenprüfung – Ergänzende Stellungnahme zur Städte- baulichen Verträglichkeitsuntersuchung zum Einzelhandelsvorhaben im alten Wingert, Stadtplanungsamt Bonn Abteilung Stadtentwicklung Mai 2021 • Schalltechnische Untersuchung der gewerblichen Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des B-Planverfahrens 6920-1 des geplanten EDEKA Marktes Rastenweg / Kö- nigswinterer Straße, ADU Cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln im Juni 2021 • Hydrogeologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit, Machbarkeitsstudie Neubau eines Lebensmittelmarktes Ratenweg, GBU GmbH, Alfter Juni 2021 • Nutzungs- und planungsbezogene Altlastenbewertung, Krauss & Coll. GmbH und Co. KG, Oldenburg Juli 2021 • Topographische Gefährdungsanalyse auf Basis einer GIS-Analyse mit dem digitalen Ge- ländemodell, Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt Dezember 2021 • Hydraulische Gefährdungsanalyse, Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt März 2022 • Artenschutzprüfung Stufe I, Ginster Landschaft + Umwelt, Meckenheim April 2023 • Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 6920-1, Ginster Landschaft + Umwelt, Mecken- heim April 2023 • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Ginster Landschaft + Umwelt, Meckenheim April 2023 • Energiekonzept zum Projekt „Lebensmittelmarkt in Bonn Beuel, Ingenieurgesellschaft Loeven mbH, Mönchengladbach August 2023 4.1 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der 199. Flächennutzungsplanänderung Ziel der hier vorliegenden 199. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaffung der pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 mittels Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6920-1. Dieser schafft die planungsrechtlichen Voraus- setzungen für die Neubebauung einer unbebauten und teilweise versiegelten Brachfläche (Wendeschleife) sowie eines Teils einer bestehenden Tennisanlage mit einem Objekt des großflächigen Einzelhandels. Damit soll die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Lebens- mitteln verbessert werden. 4.2 Bedarf an Grund und Boden Insgesamt werden folgende Flächennutzungen vorgesehen: Sonderbaufläche – So 8.031 m² = ca. 0,8 ha Diese Flächen sind derzeit bereits durch einen Teil einer Tennisanlage sowie durch eine be- festigte Wendeschleife genutzt. Ebenfalls sind Teile der Fläche stark eingegrünt und bilden die Böschung zur vorbeiführenden Autobahn. Es wird keine bisher ungenutzte Fläche in An- spruch genommen. Ein kleiner Verbindungsweg führt von der geplanten Stellplatzanlage zurSeite 22 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 18 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss öffentlichen Erschließungsfläche „Im Alten Wingert“, welche nicht innerhalb des Geltungs- bereichs der 199. Flächennutzungsplan – Änderung liegt. Diese im Bebauungsplan Nr. 6920- 1 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Fläche wird im Flächennutzungsplan aufgrund der Maßstäblichkeit der Planung nicht dargestellt. Ein zusätzlicher Bedarf an bisher ungenutzten Flächen besteht nicht, aufgrund der geplanten Errichtung eines Vollsortimenters erhöht sich aber der Versiegelungsgrad im Plangebiet. 4.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der De- tailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt sind. Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und Fach- plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die 199. Flächen- nutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formu- liert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichti- gung finden müssen. Schutzgut Quelle Zielaussage Mensch Baugesetzbuch Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Berücksichtigung der Belange des Umwelt- schutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen Weitere Belange nach §1 BauGB Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissions- schutz gem. § 9 BauNVO Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschafts- bezogene Gliederung von Baugebieten Abstandsliste NRW In Kombination mit BauNVO Feingliederung nach Betriebsart. (Abstandserlass 2007) Bundesimmissionsschutzge- setz incl. Verordnungen Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröff- net es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz. Das ImmissionsschutzrechtSeite 23 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 19 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmit- telbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagen- zulassung. Allerdings muss dem Immissions- schutzrecht insoweit Rechnung getragen wer- den, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla- numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge- geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor- beugenden Emissionsschutzes kann den Emit- tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richt- werten verwehrt werden. Insbesondere 16.BImSchV Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder we- sentlicher Änderung von Straßen und Schie- nenwegen, bindend auch für die Bauleitpla- nung (Lärm). 18.BImSchV Weitgehend bindende Richtwerte für Sportan- lagen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen (Lärm). § 50 BImSchG Räumliche Trennung von Gebieten mit emissi- onsträchtiger Nutzung und immissionsemp- findlicher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsauswei- sung). Freizeitlärm Richtlinie Hinweise zur Beurteilung von durch Freizeitan- lagen verursachten Geräuschen TA Lärm Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22 BImSchG unterliegen, Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenz- wertfestsetzungen, Grundlage für die Ermitt- lung des IFSP und von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm). DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Angabe von Schalldämmmaßen zum Schall- schutz an Gebäuden DIN 45691 Geräuschkontin- gentierung Grundlage für die Berechnung und Festlegung von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass an der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Möglichkeit der Festlegung gerichteter Emissi- onskontingente.Seite 24 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 20 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss DIN 18005:2023-07 und DIN 18005 Bbl. 1:2023-07 Orientierungswerte für die städtebauliche Pla- nung (Lärm), anzustrebende Werte von Ver- kehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung abwä- gend zu rechtfertigen ist VDI-Richtlinien bzgl. Geruch VDI 3471 VDI 3472 VDI 3473 (Entwurf) Schweinehaltung Hühnerhaltung Rinderhaltung Abschätzung ausreichender Abstände zwischen emittierenden Betrieben und Wohnbebauung, Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschrei- tungen oder im Nahbereich unter 100m erfor- derlich GIRL Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung) Prü- fung nach GIRL möglich bei Planungen schüt- zenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich von störenden Anlagen, Rechtsprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalls. 22.BImSchV Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarm- werte bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Be- lang im Umweltbericht. LAI-Hinweise, Runderlass Lichtimmissionen NRW zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissi- onen dienen als Orientierungshilfe, in der Bau- leitplanung ggf. Abschätzung erforderlich, er- kennbare Nichteinhaltung der Zumutbarkeits- schwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes. DIN 45691 Geräuschkontin- gentierung Grundlage für die Berechnung und Festlegung von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass an der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Möglichkeit der Festlegung gerichteter Emissi- onskontingente Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eige- nen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künf- tigen Generationen im besiedelten und unbe- siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder- herzustellen, dass • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, • die Regenerationsfähigkeit und nachhal- tige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,Seite 25 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 21 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so- wie • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land- schaft auf Dauer gesichert sind. Berücksichtigung Natur- und Landschafts- schutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete. Besondere Eingriffsre- gelung bzgl. Natur auf Zeit BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind ins- besondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht- lich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funkti- onsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestand- teilen (Eingriffsregelung), die biologische Viel- falt zu berücksichtigen. Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prü- fung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Festsetzungen zum Naturschutz Biotop- und Artenschutz LSG nach Festlegung des § 30 BNatSchG Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptypes, Eintragung in Lis- ten, Kartierungen hat jeweils nur deklaratori- sche Wirkung, Handhabung von Ausnahmen und Befreiungen muss Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit beachten. Bei Überplanung von Biotopen: Beeinträchtigende Überplanung führt regelmä- ßig zur Unwirksamkeit der Festsetzung, in Ein- zelfällen Überplanung zulässig bei Vorliegen ei- ner Ausnahme oder Befreiungslage. Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage. Vogelschutzrichtlinie (VRL) Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume.Seite 26 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 22 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss FFH und Vo- gelschutzge- biete Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle re- gelmäßig auftretenden Zugvogelarten, Sicher- stellung von Überleben und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch Mauser und Überwin- terungsgebiete von Zugvogelarten im Wande- rungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologi- schen Kriterien zu den für die Erhaltung der Ar- ten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Ge- bieten gehören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung entsprechender Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der VRL. FFH RL Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Ar- ten, prioritäre Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH - RL, Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung einer Liste der EUKommission (1998), Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten binnen 6 Jahren, Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG wäre auf der bauleitplanerischen Ebene abzu- arbeiten (u.a. Prüfung von Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die überwiegen). Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind • der langfristige Schutz des Bodens hin- sichtlich seiner Funktionen im Naturhaus- halt, • insbesondere als Lebensgrundlage und – raum für Menschen, Tiere, Pflanzen • Bestandteil des Naturhaushaltes mit sei- nen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, • Ausgleichsmedium für stoffliche Einwir- kungen (Grundwasserschutz) • Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, • Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie sied- lungsbezogene und öffentliche Nutzun- gen, • der Schutz des Bodens vor schädlichen BodenVeränderungen • Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher BodenVeränderungen • die Förderung der Sanierung schädlicher BodenVeränderungen und Altlasten sowieSeite 27 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 23 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss dadurch verursachte Gewässerverunreini- gungen Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwick- lung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruch- nahme von Böden. Außerdem dürfen landwirt- schaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke ge- nutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden. Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Na- turhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökolo- gischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Ge- wässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein Gewässer Luft Bundesimmissionsschutzge- setz Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröff- net es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmit- telbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagen- zulassung. Allerdings muss dem Immissions- schutzrecht insoweit Rechnung getragen wer- den, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla- numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. incl. Verordnungen Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschritten werden. Bei EinhaltungSeite 28 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 24 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge- geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor- beugenden Emissionsschutzes kann den Emit- tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richt- werten verwehrt werden. 22.BImSChV Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarm- schwellen für bestimmte Luftschadstoffe, Vor- gaben für Bestandsaufnahmen und Gebietsein- stufungen, bei der Bauleitplanung Berücksichti- gung der Vorgaben als abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht. 23.BImSchV Kfz-bedingte Schadstoffe wurde mit der 33. BImSchV aufgehoben bietet jedoch „Faustfor- meln“ für die Abschätzung der Belastung. 33.BImSchV Programm zur Vermeidung von Ozonkonzent- rationen und zur Einhaltung von Emissions- höchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxi- den, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzu- stellen, dieses Programm kann ggf. abwägungs- relevanter Belang sein. TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar- schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines ho- hen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. BauGB Berücksichtigung der Belange des Umwelt- schutzes bei der Aufstellung von Bebauungs- plänen. Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. damit auch der klima- tischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine Erholung. BauGB Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wieder- herstellung der Landschaft auf Grund ihres ei- genen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künf- tigen Generationen im besiedelten und unbe- siedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Landschaftspläne Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führte zur Unwirksamkeit Bauleitplan), in Ein-Seite 29 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 25 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss zelfällen Überplanung möglich, wenn Konflikt- lösung durch Befreiung möglich, Schutzauswei- sung ist vor Überplanung aufzuheben. BauGB Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Land- schaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des Umwelt- schutzes bei der Aufstellung von Bebauungs- plänen. Kultur- und Sachgüter BauGB Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und – entwicklung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bau- leitplänen. Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kulturlandschaften und –landschaftsteilen von besonders charakteristi- scher Eigenart, sowie der Umgebung geschütz- ter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bo- dendenkmälern, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit des Denkmals er- forderlich ist. Für das Umfeld des Plangebietes sind keine relevanten Ziele von Fachplänen, die die Umwelt betreffen bekannt. Regionalplan Im rechtskräftigen Regionalplan des Regierungsbezirks Köln ist der Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet. Die Planung befindet sich im Hinblick auf Umweltaspekte in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Eine Fortschreibung bzw. Überarbeitung des Regionalpla- nes aufgrund der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. Landschaftsplan und Vorgaben des Naturschutzrechts Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und damit nicht im Geltungsbereich eines Land- schaftsplans. Sonstige Schutzgebiete oder geschützte Objekte im Sinne des nationalen Naturschutzrechts existieren im Plangebiet nicht. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete liegen im Plangebiet ebenso wenig vor wie ein Lebensraumtyp nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie). Baumschutzsatzung der Stadt Bonn Die Stadt Bonn verfügt über eine Baumschutzsatzung „Satzung zum Schutz des Baumbestan- des in der Bundesstadt Bonn vom Juni 2000, zuletzt geändert 08.02.2012“. Demnach sind Laubbäume (außer Obstbäume bis auf Walnuss und Esskastanie) mit einem Stammumfang von > 100 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von > 150 cm geschützt. InnerhalbSeite 30 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 26 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss des Plangebiets befinden sich 38 satzungsgeschützte Bäume. Bei Umsetzung des Bebauungs- plans werden 29 satzungsgeschützte Bäume gerodet. Für die notwendigen Fällungen von sat- zungsgeschützten Bäumen sind im Plangebiet auf gewachsenem Boden, außerhalb des Be- reichs von Tiefgaragen, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Integriertes Freiraumsystem (IFS) Flächen des IFS werden nicht berührt. Schutzwürdige Biotope Das Plangebiet liegt mit Teilbereichen innerhalb des schutzwürdigen Biotops "Autobahn, süd- liche und östliche Abschnitte" (BK-5208-511). Das schutzwürdige Biotop umfasst die bestock- ten Böschungen und Knotenpunkte der BAB 562 östlich und des Konrad-Adenauer-Damms westlich des Rheins. Der Steckbrief zu dem schutzwürdigen Biotop enthält keine Informatio- nen zu einem Vorkommen wildlebender Tierarten. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die schutzwürdigen Biotope • "Stadtbahn" (BK-5208-507), • "Strauch- und krautreiche Eisenbahn" (BK-5208-559), • "Wiesenbrache am Ramersdorfer U-Bahnhof" (BK-5208-581), • "Park am Ramersdorfer Autobahnknoten" (BK-5208-584), • "Brache an den Gleisanlagen "In der Umkehr"" (BK-5208-578) und • "Brachwiesenartige Aufschüttung "Im Mehlbergweg"" (BK-5208-574). In dem Steckbrief zu dem schutzwürdigen Biotop "Brachwiesenartige Aufschüttung "Im Mehlbergweg"" sind verschiedene wildlebende-, nicht planungsrelevante Arten wie die Weinbergschnecke (Helix pomatia), Steinhummel (Bombus lapidarius), Schwarze Wegameise (Lasius niger), Elster (Pica pica), Honigbiene (Apis mellifera), Dunkle Erdhummel (Bombus ter- restris) und Brauner Waldvogel (Aphantopus hyperantus) aufgeführt. Die 199. Flächennut- zungsplan – Änderung hat keine Auswirkungen auf diese genannten Biotope. 4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2(4) S. 1 BauGB ermittelt wurden Vorgehensweise Anlage 1 Nr. 2 BauGB fordert die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltaus- wirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden. Dieser Schritt umfasst neben der Bestandsbeschreibung und den Entwicklungsprognosen bei Durch- führung und Nichtdurchführung der Planung auch die Darlegung von Vermeidungs- und Ver-Seite 31 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 27 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss minderungsmaßnahmen gegenüber erheblichen Umweltauswirkungen, die Prüfung von Pla- nungsalternativen sowie eine zusammenfassende Beschreibung der erheblichen Umweltaus- wirkungen. Gemäß BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a besteht der Umweltbericht unter Anderem aus • Basisszenario: Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt- zustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheb- lich beeinflusst werden • Empfindlichkeit: Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung • Nullvariante: Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermei- dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen ab- geschätzt werden kann. Eine entsprechende Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt nachfolgend anhand der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. 4.4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Tiere sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoff- kreisläufe, Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einflussfaktor für andere Schutz- güter (z.B. Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere in ihrer natürlichen, standort- gerechten Artenvielfalt zu schützen. Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, prägende Bestandteile der Landschaft, Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einflussfaktor auf andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Men- schen) sind Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen. Unter biologischer Vielfalt wird die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Her- kunft verstanden. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Ökosysteme (BMUB 2015). Die biologische Vielfalt trägt zur Vielfalt der beleb- ten Natur bei und bildet die existenzielle Grundlage für das menschliche Leben. Sie steht in vielfältiger Wechselwirkung mit den anderen Schutzgütern und beeinflusst z.B. Stoffkreis- läufe, die Qualität der Böden und das Klima. A) BASISSZENARIO Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist ein Um- weltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag mit einer Begehung am 08.01.2020 arbeitet worden. Das Plangebiet setzt sich aus dichten Gehölzbeständen, einem Wendeham- mer und zwei Tennisplätzen zusammen.Seite 32 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 28 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Entlang der südlichen Grenze des Geltungsbereiches stockt ein primär aus autochthonen Ge- hölzen bestehender Bestand auf einem Wall, der als Abgrenzung zur BAB 562 dient. Der Be- stand setzt sich überwiegend aus geringem- bis mittlerem Baumholz zusammen. Die Strauch- und Krautschicht sind sehr spärlich ausgeprägt. Die ebenen, mit Gehölzen bestockten Flächen des Plangebietes weisen ein vergleichbares Arteninventar vor, das durch die Scheinakazie (Robinia pseudoacaccia) und Jungwuchs der Eibe (Taxus baccata) ergänzt wird. Die Fläche wird von einer Gastrasse geringer Breite durch- quert, die dauerhaft von Gehölzaufwuchs freigehalten wurde. Auf dem Gelände des Tennisplatzes stocken ein Exemplar der Salweide (Salix caprea), eine ältere Blaufichte (Picea pungens), mehrere teils ältere Tannen (Abies spec.), Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus) und ein niedrigwüchsiger, fremdländischer Wacholder (Juniperus spec.). Die Gehölze im Plangebiet weisen eine hohe Vitalität und keine faunistisch bedeutsamen Strukturen wie abgeplatzte Rinde, Spechthöhlen oder Totholz vor. In drei Bäumen wurden in den Kronen Elsternester erfasst. B) EMPFINDLICHKEIT Durch die geplante Bebauung mit einem Gebäude für den großflächigen Einzelhandel geht eine große Zahl an Bäumen, teilweise solche, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützt sind, verloren. Insgesamt sind im Geltungsbereich der 199. Flächennutzungs- planänderung 77 Bäume und Sträucher unterschiedlicher Art und Größe vorhanden. Davon unterliegen 34 Bäume der Baumschutzsatzung, die übrigen 43 kleineren Bäume und Gehölze sind nicht geschützt. Die Fauna im Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung wird bereits durch die anthropogene Nutzung belastet. Eine durchgeführte Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I gemäß VV-Artenschutz behandelt die potentiellen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die planungsrelevanten- und wildlebenden Tierarten. Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebiets sowie der vorhandenen Vorbelastungen und Störungen durch die unmittelbar angrenzende A 562, können Konflikte mit streng ge- schützten sowie planungsrelevante Arten ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen störungs- unempfindlicher besonders geschützter Allerweltsarten wie Kohl- und Blaumeise, Elster, Am- sel oder Zaunkönig, die in ihrem aktuellen Bestand nicht als gefährdet eingestuft sind, ist anzunehmen. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) kommt zu dem Ergebnis, dass bei verbindlicher Umsetzung der im Gutachten detailliert beschriebenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1- 3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Sie bestehen aus einer zeitlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme, insbesondere in Bezug auf Rodungsarbeiten, Hinweisen zu einer insektenfreundlichen Beleuchtung und Vermeidung von Vogelschlag an Glas sowie Ausgleichsmaßnahmen zur Arterhaltung (Ersatzlebensraum).Seite 33 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 29 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Veränderungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt in positi- ver oder negativer Art, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden soll, auch zukünftig den gleichen Status mit entsprechenden Störwirkungen durch menschli- che Nutzungen (Tennisspiel, Autoverkehr) aufweisen würde, sofern die jetzige Nutzung bei- behalten würde. 4.4.2 Fläche Fläche als unvermehrbare Ressource dient als Lebensgrundlage für den Menschen und wird durch diesen täglich in Anspruch genommen. Dies geschieht einerseits zu Siedlungszwecken, andererseits zu Produktionszwecken, wobei es sich sowohl um die Inanspruchnahme für landwirtschaftliche Produktion als auch um die Inanspruchnahme für gewerbliche und in- dustrielle Produktionen handeln kann. Auch für die Herstellung von Verkehrswegen wird Flä- che benötigt. Das Gut Fläche stellt daher die Grundlage aller Handlungen einer Gesellschaft dar und ist aufgrund seiner Begrenztheit sparsam einzusetzen. Dieser sparsame Umgang mit Grund und Boden wird durch das „weniger als 30-Hektar“-Ziel der Bundesregierung verfolgt, welches eine Reduzierung der täglichen durch Siedlungs- und Verkehrsflächen bundesweit auf unter 30 ha bis zum Jahr 2030 fordert. Das „weniger als 30-Hektar“-Ziel soll – ebenso wie die Bodenschutzklausel – die Flächeninanspruchnahme begrenzen und die unbebaute, un- zersiedelte und unzerschnittene Freifläche im Außenbereich schützen (Die Bundesregierung 2016). A) BASISSZENARIO Der Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung ist unbebaut, jedoch durch menschliche Aktivitäten bereits intensiv beansprucht. Durch die Änderung des Flächennut- zungsplans werden die Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung zugunsten eines Le- bensmittelmarktes mit angegliederter Stellplatzanlage mittels der Aufstellung eines verbind- lichen Bauleitplanes geschaffen. Teile dieser Fläche sind durch das bestehende Planungsrecht bereits heute bebaubar. Eine Inanspruchnahme von weiteren Flächen ist nicht vorgesehen. B) EMPFINDLICHKEIT Das Schutzgut Fläche ist gegenüber einer Neuinanspruchnahme empfindlich, da auf diese Weise insbesondere die ökologischen Funktionen, welche die Fläche erfüllt, beeinträchtigt werden. Insbesondere ist hier die Umwandlung von Freiflächen zu bebauten bzw. versiegel- ten Flächen zu nennen, wodurch in vielfältiger Weise Einfluss auf den Naturhaushalt genom- men wird. Es werden beispielsweise die Bodenfunktionen eingeschränkt, aber auch klimati- sche Zusammenhänge beeinflusst, beispielsweise durch die Bildung von Wärmeinseln. Auch das Schutzgut Wasser wird durch die Inanspruchnahme und die damit verbundene Versiege- lung von Flächen beeinflusst. Hier ist beispielhaft die Erhöhung des Niederschlagsabflusses zu nennen. Insgesamt zeigen sich die Empfindlichkeiten des Schutzgutes Fläche demnach vor allem durch Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter. Da es sich im vorliegenden Fall umSeite 34 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 30 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss eine Fläche innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs handelt, erfolgt keine Inanspruch- nahme wertvoller Außenbereichsflächen. Insofern wird die Bodenschutzklausel berücksich- tigt. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes ergeben sich keine Veränderungen für das Schutzgut Fläche, da für den Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden soll, die bisherige Nutzung bei gleicher Inanspruchnahme der Fläche beibehalten wird. 4.4.3 Boden Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter. Unversie- gelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. So wirkt er ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmt die Entstehung von Hochwasser. Die Bo- denteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und der damit verbundenen Abflussverzöge- rung bzw. -verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasser- leitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleit- fähigkeit wird ermittelt aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist. A) BASISSZENARIO Der Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplan – Änderung ist bisher teilweise durch zwei Tennisplätze sowie durch eine asphaltierte Wendeschleife genutzt. Ein wesentlicher Teil des Areals ist stark bewachsen und dient als Stützböschung für die in Hochlage vorbeifüh- rende Bundesautobahn. Im Plangebiet kommt Parabraunerde, zum Teil Braunerde und zum Teil Pseudogley-Para- braunerde vor. Der Bodentyp setzt sich aus stark lehmigem Sand, mittel sandigem Lehm und stark sandigem Lehm meist schwach kiesig aus jungpleistozänen bis holozänen Hochflutab- lagerungen zusammen. Die absolute Gründigkeit bzw. die Durchwurzelungstiefe des Bodens beträgt 100 cm. Die Ertragsfähigkeit liegt im hohen Bereich (60-75 Bodenpunkte). Die gesät- tigte Wasserleitfähigkeit ist gering und die nutzbare Feldkapazität mittelmäßig ausgeprägt. Im Zuge des Planungsprozesses wurden Bodenuntersuchungen vorgenommen. Die durch die GBU (2021) untersuchten Bodenschichten im Plangebiet haben folgende Ab- folge: • humose Oberböden mit einer Mächtigkeit von 10 cm • Aufgefüllte Schicht aus Schluff, Sand und Kies mit vereinzelten Fremdbestandteilen mit einer Mächtigkeit von 0,5 – 0,9 mSeite 35 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 31 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss • Sandiger Schluff (bis 6,60 m u. Geländeoberkante) • Sandiger-, teilweise schluffiger Kies bis zur Bohrendteufe von 7,0 m unter Geländeober- kante Die im Zusammenhang mit der Bebauung einhergehende zusätzliche Versiegelung führt zu einem Verlust von gewachsenen und belebten Böden, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen, wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit verloren gehen. Obwohl das Grundstück bisher durch die Tennisanlage so- wie durch eine Verkehrsanlage (Wendeschleife) bereits intensiv genutzt wurde, ist mit der geplanten Neubebauung ein Eingriff verbunden. Bei der Abwägung zwischen den ökologischen Belangen einerseits und der Verbesserung der Versorgungsfunktion der Bevölkerung mit Lebensmitteln andererseits wird letzterem der Vorrang eingeräumt. Vorbelastung mit Kampfmitteln Eine aktuelle Anfrage beim Kampfmittelbeseitigungsdienst der zuständigen Bezirksregierung hat ergeben, dass die Auswertung von Luftbildern aus den Jahren 1939 - 1945 und anderen historischen Unterlagen Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet enthalten. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verstän- digen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Si- cherheitsdetektion. Altlasten Für den Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplan – Änderung wurde eine Altlastenbe- wertung auf der Grundlage von Bohrproben durchgeführt (Krauss & Coll. Geoconsult GmbH & Co. KG 2019). Die Mischproben weisen Anteile humosen Oberbodens vor, der nach Abtrag aufgrund seiner Funktion im Naturhaushalt einer weiteren Verwendung zugeführt werden sollte. Zudem wurde eine “Nutzungs- und planungsbezogene Altlastenbewertung „Angeschütteter Hang zur A 562, Rastenweg / Königswinterer Straße 53227 Bonn“ (Krauss & Coll. Geoconsult GmbH & Co. KG 2021) durchgeführt. Auf der Grundlage ausgewählter Bodenproben wurden „[…] keine erhöhten Gehalte festgestellt, die auf eine schädliche Bodenveränderung inner- halb und im Umfeld des Hangs hindeuten.“ Eine aus der Umsetzung des Bebauungsplans re- sultierende Gefährdung des Grundwassers oder der menschlichen Gesundheit, die durch po- tentiell im Hang vorhandene Schadstoffe hervorgerufen werden könnte, ist nicht anzuneh- men. Die im Hang nachgewiesenen Stoffe sind ausschließlich abfalltechnisch relevant.Seite 36 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 32 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss B) EMPFINDLICHKEIT Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge sowie anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragun- gen und Aufschüttungen negativ verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser. Durch die 199. Flächennutzungsplanänderung werden Bereiche überplant, die bereits heute einer teilweisen Versiegelung bzw. intensiven Nutzung durch sportliche Aktivitäten (Tennis) unterliegen. Hierdurch kommt es insofern zu einem Eingriff in den Boden selbst. Da Flächen mit vorhandenen Bepflanzungen (Böschung) durch die potentielle Baumaßnahme betroffen werden, die einen Beitrag zur Erfüllung der natürlichen Bodenfunktionen leisten könnten, findet diesbezüglich eine Beeinträchtigung statt. Insgesamt ergeben sich jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da in der Summe ein großer Teil bereits von versiegelten bzw. durch die Tennisanlage ge- nutzten Flächen in Anspruch genommen wird und die unversiegelten Flächen als Stützbö- schung für die Autobahn keine wesentliche Bedeutung haben. Es sind bei den anstehenden Baumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch Eintrag von schädlichen Stoffen, zu treffen. C) NULLVARIANTE Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine Veränderungen für das Schutzgut Boden, da in dem Bereich, in dem die geplante bau- liche Entwicklung stattfinden wird, der jetzige Status erhalten bleibt und demnach die klein- klimatischen Gegebenheiten und das Schutzgut Boden unverändert bleiben. 4.4.4 Wasser Wasser ist in seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein im Ökosystem. Hydrologisch gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von entscheidender Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet darüber hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemein- schaften. Vom Wasserangebot ist die Vegetation direkt oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreser- voir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten. A) BASISSZENARIO Im Plangebiet sind keine festgesetzten- oder geplanten Wasserschutzgebiete vorhanden (MKULNV o.J.).Seite 37 von 77 199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 33 Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss Das Plangebiet befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder Bereichen, die durch ein hundertjähriges Hochwasser (HQ100) betroffen sind. Durch die Überbauung und Versiegelung bisher offener Bodenflächen verringern sich die Flä- chen, die für die Rückhaltung von Niederschlagswasser und für die Grundwasserneubildung von Bedeutung sind. Im Bereich der geplanten Grünflächen und nicht überbaubaren Flächen bleiben Teilfunktionen des Bodens (Speicherung, Rückhaltung und Filterung von Nieder- schlagswasser) erhalten. Im Rahmen einer für den Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung durchge- führten Topographische Gefährdungsanalyse auf Basis einer GIS-Analyse mit dem digitalen Geländemodel wurden Fließwege und Senken im Status quo und der Planungssituation er- mittelt. Die Fließwege verändern sich mit der vorgesehenen Bebauung dahingehend, dass jene nicht mehr unmittelbar über die Tennisplätze zu der westlichen Senke oberhalb der Bahntrasse verlaufen, sondern die Königswinterer Straße und die Straße „Im alten Wingert“ als Fließweg fungieren. Der Status quo wurde mit einer geringen Überflutungsgefährdung bewertet. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme ergibt sich für das unterhalb des Geltungs- bereiches vorhandene Einzugsgebiet keine unmittelbare Gefährdung für die Unterlieger. Im Rahmen der Untersuchungen konnte kein Stau-, Grund- oder Schichtwasser im Plangebiet nachgewiesen werden. Es ist jedoch von einer engen Beziehung zwischen dem Rheinwasser- stand und dem im Untergrund anstehenden Wasser auszugehen, die sich in der geringen Entfernung des Rheins und den nachgewiesenen kiesigen Horizonten begründet. Oberflä- chennah wurden bindige Böden im Plangebiet nachgewiesen, die einen Aufstau von Nieder- schlagswasser bewirken könnten. Die im Plangebiet vorkommenden sandigen Schluffe wur- den auf der Grundlage der Feldversuche als schwach durchlässig und die Kiese als durchlässig gemäß DIN 18130 klassifiziert. Durch eine ordnungsgemäße Parkplatzentwässerung des Lebensmittelmarktes wird ein Ein- trag von Schadstoffen (z.B. Reifenabrieb, Ruß, Staub, Streusalz) ins Grundwasser vermieden. Bei sachgemäßer Handhabung sollte es durch die private Kraftverkehrsbenutzung nicht zu Öleinträgen kommen. Einträge durch Unfälle sind allerd
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de