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241350 · Beschlussvorlage

199. Änderung des Flächennutzungsplans "Rastenweg", Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB sowie öffentlicher Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Nummer
241350
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241350
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
199. Änderung des Flächennutzungsplans
"Rastenweg", Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Ramersdorf
hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB
sowie öffentlicher Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.02.2025 Anhörung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
I. für den im planungsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP)
dargestellten Bereich "Rastenweg“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Ramersdorf eine Planänderung gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) entsprechend Anlage 1 und 2 aufzustellen.
II. den Planentwurf gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
einschließlich der Begründung mit Umweltbericht zu veröffentlichen und
öffentlich auszulegen.
Begründung
1. Allgemein
Die 199. Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ im Stadtbezirk Beuel,
Ortsteil Ramersdorf zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert,
Königswinterer Straße und der BAB 562 wird gem. § 8 Absatz 3
Baugesetzbuch (BauGB) parallel zum Bebauungsplan Nr. 6920-1 aufgestellt
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 1
BauGB DS- Nr.: 200793). Die Änderung wird gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch
(BauGB) aufgestellt und ist gemäß § 3 Absatz 2 BauGB einschließlich der
dazugehörenden Begründung und Planzeichnung zu veröffentlichen undSeite 1 von 77
Seite 2
öffentlich auszulegen.
2. Plangebiet
Der im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Ramersdorf gelegene Änderungsbereich
umfasst eine ca. 8000 m² große Fläche, grenzt im Süden an den
Trassenverlauf der Bundesautobahn A562 und erfasst einen Teil der stark
bewachsenen Böschung, welche die Autobahntrasse stützt. Südwestlich
verläuft die Stadtbahnlinie, die im Einwirkungsbereich des Grundstücks in
Tunnellage zum U-Bahnhaltepunkt Ramersdorf verläuft. Nordwestlich befindet
sich eine Tennissportanlage, bestehend aus 10 Plätzen sowie ein Clubhaus mit
vorgelagerter Stellplatzfläche. Nördlich grenzt ein Grünstreifen an das
Plangebiet, der die Straße "Im Alten Wingert" und in deren Verlängerung den
Radschnellweg zur Königswinterer Straße begleitet. Östlich führt der
Trassenverlauf der "Königswinterer Straße" an dem Grundstück vorbei, von
hier aus wird das Grundstück über eine bereits bestehende Wendeschleife
erschlossen.
3. Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: Grünfläche - Zweckbestimmung Sportplatz
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche (S) - Lebensmittelvollsortimenter
max. 1.460 m², mind. 90 %
nahversorgungsrelevante Sortimente
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als
Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz dar. Ziel ist es, auf einem
unbebauten bzw. untergenutzten Grundstück einen Betrieb des großflächigen
Einzelhandels (Lebensmittelvollsortimenter) zu entwickeln. Der Standort in
Bonn-Ramersdorf liegt außerhalb des Zentrenumgriffs des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK). Die Nahversorgung,
insbesondere mit dem Sortiment „Nahrungs- und Genussmittel“, die in der
Bonner Liste als nahversorgungs- und zentrenrelevant eingeordnet ist, kann im
statistischen Bezirk 384 (Limperich, Küdinghoven, Ramersdorf) nicht gedeckt
werden. Die geplante Verkaufsfläche beträgt 1.460 m². Die möglichen
Auswirkungen des Vorhabens wurden bereits bewertet. Mit dem Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) 2008/2012 befindet sich der
Standort nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Der nächste
zentrale Versorgungsbereich ist das D-Zentrum Küdinghoven / Ramersdorf.
Bereits in 2008 wurden hier Defizite bezüglich der fußläufigen Nahversorgung
für die Anwohnende Bevölkerung herausgestellt, sodass entsprechend der
Entwicklungskriterien für Einzelstandorte (BEZK: 57) empfohlen wurde,
alternative Standorte außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zur
Nahversorgung der Bevölkerung in Betracht zu ziehen. Das BEZK wird derzeit
fortgeschrieben. Innerhalb der Fortschreibung wurde erneut vom begleitenden
Gutachterbüro Stadt + Handel herausgestellt, dass im Statistischen
Bezirk LiKüRa rund 4.860 Anwohnende keine fußläufig erreichbare
Nahversorgung haben (mit einem Fußweg von max. 10 min). Darüber hinaus
qualifiziert sich das anliegende D-Zentrum nicht mehr als zentraler
Versorgungsbereich, da insbesondere ein Lebensmittelhandel als
Magnetbetrieb vermisst wird und sich auch keine Entwicklungsperspektiven inSeite 2 von 77
Seite 3
der gewachsenen Ortsstruktur abzeichnen. Diese Ergebnisse fließen in die
Fortschreibung voraussichtlich 2025 ein. Aufgrund des fehlenden
Magnetbetriebes sowie der fehlenden Entwicklungsperspektive können durch
die Vorhabenentwicklung auch keine negativen Umsatzumverteilungen bzw.
Abzüge aus dem D-Zentrum LiKüRa generiert werden, die den faktisch nicht
mehr vorhandenen zentralen Versorgungsbereich weiter einschränken können.
Die Rücknahme des D-Zentrums Limperich/KündinghovenRamersdorf wurde
im Rahmen der landesplanerischen Anfrage von Seite der Bezirksregierung
Köln als Voraussetzung zur Genehmigung der FNP-Änderung als zwingend
aufgeführt (vgl. Kapitel 4 Anpassung an die Ziele der Raumordnung).
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 „Rastenweg“.
4. Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) legt den Bereich als "Allgemeinen
Siedlungsbereich" fest.
Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des
Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Absatz
1 LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW) wurde mit Schreiben vom 02.02.2022
durch die Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Voraussetzung, dass eine
einvernehmliche Abstimmung mit den zuständigen Planungsträgern der
Straßenbahn- und Autobahntrasse erfolgt. Diese ist bereits im Rahmen der
Beteiligung Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 BauGB erfolgt und
bestätigt. Darüber hinaus stellt die Rücknahme des D-Zentrums
Limperich/Küdinghoven/Ramersdorf zum Zeitpunkt des
Feststellungsbeschlusses der 199. Flächennutzungsplanänderung eine
Voraussetzung für die Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung dar.
Sollte das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept bis zum
Feststellungsbeschluss der 199. FNP Änderung noch nicht beschlossen
vorliegen, wird die Rücknahme des D-Zentrums
Limperich/Küdinghoven/Ramersdorf gesondert den politischen Gremien zum
Beschluss vorgelegt.
5. Bisheriges Planverfahren
Das Planverfahren geht zurück auf einen Antrag auf Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 27.05.2019 durch die
Vorhabenträgerin RATISBONA Baubetreuungs GmbH & Co. 0HG. Der Rat der
Stadt hat dem Vorhaben im Grundsatz zugestimmt und am 11.12.2018 die
Vergabe dieses Grundstückes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes
(Vollsortimenters) an die Vorhabenträgerin beschlossen. Diesem Beschluss
war ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf des städtischen Grundstücks
vorangegangen.
Auf eine förmliche Einleitung des Planverfahrens konnte verzichtet werden, da
der politische Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 11.12.2018 zur
Vergabe des Grundstücks an die RATISBONA Baubetreuungs GmbH & C0.
OHG als Einleitung zu betrachten ist. In einem mit der Stadt Bonn
abgeschlossenen aufschiebungsbedingten Kaufvertrag verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin, für den betreffenden Bereich einen Antrag auf EinleitungSeite 3 von 77
Seite 4
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu stellen und die erforderlichen
Planungsarbeiten durchzuführen bzw. zu finanzieren.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde vom 02.09.2020 bis zum 16.09.2020
durchgeführt. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1
BauGB ist für die Flächennutzungsplanänderung gem. § 3 Absatz 1 Nr. 2
BauGB nicht erforderlich. Anregungen, die sich auf die
Flächennutzungsplanänderung beziehen könnten, ergaben sich im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum o.g. Bebauungsplan nicht.
Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zum
Flächennutzungsplanverfahren im Zeitraum vom 07.08.2024 bis zum
09.09.2024 beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen, ihre Auswertung
sowie entsprechende Abwägungsvorschläge finden sich in Anhang 3
„Gesamtabwägungsvorschlag“.
Im Ergebnis wurden im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Belange gemäß §
4 Absatz 1 BauGB im Wesentlichen folgende Themenbereiche angesprochen:
• Vorhandene Versorgungsanlagen und Hochspannung
• Hinweise für Bebauungsplanebene
• Autobahn
• Klimaschutz und Flächenversieglung
• ÖPNV
• Lebensmittelvollsortimenter und Versorgung der Bevölkerung
6. Beschluss
Mit vorliegender Beschlussvorlage wird gem. Ziff. 1 empfohlen, die Aufstellung
der vorbeschriebenen 199. Flächennutzungsplanänderung „Rastenweg“ gem. §
2 Absatz 1 BauGB zu beschließen.
Ebenso soll auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen (siehe Anlagen)
gem. Ziff. 2 die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Absatz 2 BauGB
beschlossen werden.
Die Veröffentlichung sowie die öffentliche Auslegung zum
Flächennutzungsplanverfahren wird im weiteren Verfahren nach § 3 Absatz 2
BauGB parallel zum B-Plan Nr. 6920-1 erfolgen.
Anlage/n
1 199_FNP_Planzeichnung (öffentlich)
2 241211_199_FNP_Begründung_Umweltbericht (öffentlich)
3 241031_199_FNP_Gesamtabwägungsvorschlag_4(1) (öffentlich)Seite 4 von 77
und
Büro und
Verwaltung
Büro und
Verwaltung
Verwaltung
Verwaltung
Büro
und
Büro und
Verwaltung
Büro und
Verwaltung
Verwaltung
Verwaltung
Büro
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation.
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich.
±± 1 . A u s f e r t i g u n g
1:5.0001:5.000
B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N
1 9 9 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am
.................... 20........ als Flächennutzungsplanänderung
beschlossen worden
Für die Richtigkeit der Katastergrundlage
Bonn, den ................20......
Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
.................................
StadtbauratStadtbaurat
.................................
Leiter des Amtes für Bodenmanage-
ment und Geoinformationen
.................................
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Kartengrundlage:
Amtliche Basiskarte (Stand: 07.10.2024),
Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
0 50 100 150 200 250 300 350
m
1:5.000
Die Oberbürgermeisterin Maßstab:
Stadtentwicklung 61-11
Stadtplanungsamt Bonn
Überschwemmungsgebiet
Stadtgrenze
Fährstelle
Sichtflugkarte Hangelar
CEF-Maßnahmen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Tiefliegender Verkehrsweg
Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
mit parkartigem Charakter
Fläche für Versorgungsanlagen
Kläranlage
Wasserwerk
Elektrizitätswerk
Müllbeseitungs-
anlage
Pumpwerk
Fernheizwerk
Umspannwerk
Wasserbehälter
Fläche für den Gemeinbedarf
J
B
Bildungszentrum
Krankenhaus
Jugendherberge
Hallenbad
Feuerwehr
Jugenheim
Freizeitheim
Bürgerzentrum
Sportlichen Zwecken
dienende Einrichtung
Schule
Altenheim
Kirche und kirch-
liche Einrichtung
Kindergarten
Verwaltung
Theater
Post
Sozialen Zwecken
dienende Einrichtung
Fläche für die Forstwirtschaft
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Fläche für die Land- und Forstwirtschaft
Fläche für die Landwirtschaft
Landschaftsschutz
Naturschutz
Natur- und Landschaftsschutzgebiet
N
L
! ! Wasserschutzzone
Wasserschutzzone 1 - 3
Bereich denkmalgeschützter
Mehrheiten von baulichen Anlagen
Sanierungsgebiet
Entwicklungsbereich
Mit umweltgefährdenden Stoffen
belasteter Boden
Nachrichtliche Darstellungen
Fläche für Bahnanlagen
! ! ! ! ! !
Parkplatz
Lärmschutzanlage
Wasserfläche - See
Hauptverkehrsstraße
Straßenbahn
Stadtbahn
! !
Ergänzung des Stadtbahnnetzes
(grobe Zielkonzeption)
Parkanlage
Sportplatz
Zeltplatz
Friedhof
Dauerkleingärten
Freibad
Grünfläche
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand Juli 2024
Bonn, den ................20...... Köln, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
..................................................................
Stadtbaurat
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung durch Beschluß des Rates der
Stadt Bonn vom ......................20.......... aufgestellt worden.
Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung
vom..................... 20........ genehmigt worden.
199. FNP-Änderung "Rastenweg"
Für den Inhalt der Planzeichnung
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
.................................
Bonn, den ................20......
Lebensmittelvollsortimenter max. 1460 m²,
mind. 90% nachversorgungsrelevante Sortimente
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks-
regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 ..........
erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung in der Zeit
vom ................ 20....... bis ................20...... veröffentlicht.
ÄnderungsbereichSeite 5 von 77
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
199. Änderung des Flächennutzungsplans
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Ramersdorf
Planbereich
zwischen den Straßen Rastenweg, Im Alten Wingert, Königswinterer Straße und
der BAB 562
Veröffentlichung und öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Begründung (Teil A)
Umweltbericht (Teil B)Seite 6 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 2
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Inhalt
Teil A: Begründung
1 Allgemeines ....................................................................................................................4
1.1 Plangebiet .................................................................................................................................4
1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung .....................................................................................5
1.3 Vorhandenes Planungsrecht .....................................................................................................5
1.4 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung ...................................................9
1.5 Planverfahren......................................................................................................................... 12
2 Ziele und Zwecke der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ..................................... 13
3 Auswirkungen der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ......................................... 14
4 Einleitung ..................................................................................................................... 15
4.1 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der 199. Flächennutzungsplanänderung .................. 17
4.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................. 17
4.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des
Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele
und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden .................................... 18
4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach §
2(4) S. 1 BauGB ermittelt wurden .......................................................................................... 26
4.4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ................................................................................. 27
4.4.2 Fläche ..................................................................................................................................... 29
4.4.3 Boden ..................................................................................................................................... 30
4.4.4 Wasser ................................................................................................................................... 32
4.4.5 Klima und Luft ........................................................................................................................ 34
4.4.6 Wirkungsgefüge ..................................................................................................................... 37
4.4.7 Landschaftsbild ...................................................................................................................... 38
4.4.8 Natura 2000-Gebiete ............................................................................................................. 40
4.4.9 Mensch................................................................................................................................... 40
4.4.10 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 42
4.5 Entwicklungsprognosen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b) .............................................. 43
4.5.1 Bau des Vorhabens einschließlich Abrissarbeiten ................................................................. 43
4.5.2 Nutzung natürlicher Ressourcen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe bb) ............................... 45
4.5.3 Art und Menge an Emissionen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe cc) ................................... 46
4.5.4 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (BauGB Anlage
1 Nr. 2 Buchstabe dd) ............................................................................................................ 46
4.5.5 Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (BauGB Anlage
1 Nr. 2 Buchstabe ee) ............................................................................................................. 47
4.5.6 Kumulierung von Auswirkungen ............................................................................................ 47
4.5.7 Auswirkungen auf das Klima und Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels
(BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe gg) .................................................................................... 47
4.6 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (BauGB Anlage 1 Nr. 2
Buchstabe c) ........................................................................................................................... 48
4.6.1 Tiere ....................................................................................................................................... 48Seite 7 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 3
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
4.6.2 Pflanzen.................................................................................................................................. 48
4.6.3 Fläche ..................................................................................................................................... 49
4.6.4 Boden ..................................................................................................................................... 49
4.6.5 Wasser ................................................................................................................................... 49
4.6.6 Klima und Luft ........................................................................................................................ 49
4.6.7 Landschaftsbild ...................................................................................................................... 49
4.6.8 Biologische Vielfalt ................................................................................................................. 49
4.6.9 Mensch................................................................................................................................... 49
4.6.10 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 50
4.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d)......................... 50
4.8 Erhebliche nachteilige Auswirkungen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe e) ......................... 50
4.9 Zusätzliche Angaben (BauGB Anlage 1 Nr. 3) ........................................................................ 51
4.9.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
(BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe a) ...................................................................................... 51
4.9.2 Geplante Überwachungsmaßnahmen (BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe b) ........................ 52
4.9.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung (BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe c) ............... 52Seite 8 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 4
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Teil A: Begründung
1 Allgemeines
1.1 Plangebiet
Das Geltungsbereich der 199. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im Stadtbezirk Beuel
am südlichen Rand des Ortsteils Ramersdorf. Die etwa 8.000 m² große Fläche grenzt im Sü-
den an den Trassenverlauf der Bundesautobahn (BAB) 562 und an die daran anschließende
mit Gehölzen versehene, strukturreiche Böschung, die die Autobahntrasse stützt. Westlich
verläuft die Stadtbahnlinie, die im Einwirkungsbereich des Grundstücks in Tunnellage geführt
zum U-Bahnhaltepunkt Ramersdorf verläuft. Nordwestlich befindet sich eine Tennissportan-
lage, bestehend aus 10 Plätzen sowie ein Clubhaus mit vorgelagerter Stellplatzfläche. Nörd-
lich grenzt ein öffentlicher Grünstreifen an das Plangebiet, der die Straße "Im Alten Wingert"
begleitet. Östlich führt der Trassenverlauf der "Königswinterer Straße" an dem Grundstück
vorbei, von hier aus wird das Grundstück momentan über eine bereits bestehende Wende-
schleife erschlossen.
Im Geltungsbereich der 199. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes, der als ein
Objekt des großflächigen Einzelhandels zu bewerten ist, geschaffen werden Dazu wird ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Da der gültige Flächennutzungsplan eine
derartige Errichtung nicht zulässt, ist er entsprechend zu ändern, um die Zulassungsvoraus-
setzungen für die Nutzung als Standort für den großflächigen Einzelhandel zu erfüllen. Aus
dem geänderten Flächennutzungsplan wird sodann der vorhabenbezogene Bebauungsplan
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
Das für die Neubebauung vorgesehene Grundstück ist unbebaut und mit zahlreichen Bäu-
men, die teilweise der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen, bewachsen. Im Eck-
bereich von Böschungsdamm und „Königswinterer Straße“ führt eine Erschließungsanlage
etwa 60 Meter in das Plangebiet hinein und mündet in einer Wendeschleife. Momentan wird
dieser Bereich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie als Standort von Abfallcontainern
genutzt. Westlich dieser Wendeanlage erstreckt sich eine Tennisanlage mit insgesamt 10
Plätzen. Zwei dieser Plätze werden entfallen und durch vier neue Tennisplätze westlich des
Standortes ersetzt.
Das nähere Umfeld des Plangebietes ist durch eine direkt benachbarte zumeist zweigeschos-
sige Wohnbebauung im Norden zwischen „Königswinterer Straße“ und „Im alten Wingert“
geprägt. Der übrige Bereich des Standortes ist insbesondere durch die Verkehrsbänder von
Autobahn und Stadtbahn und die jeweils vorhandenen stark bewachsenen Böschungen to-
pografisch geprägt. Die Hauptnutzung des näheren Umfeldes besteht in der Ausübung des
Tennissports auf der clubeigenen Tennisanlage.Seite 9 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 5
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Königswinterer Straße. Diese bin-
det weiter südlich des Standortes über einen Kreisverkehr und weiter über den Landgraben-
weg an die BAB 562 und damit an das überörtliche Verkehrsnetz an.
1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung
Bisherige Darstellung: Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“
Zukünftige Darstellung: Sonderbaufläche (SO) Lebensmittelvollsortimenter
max. 1.460 m²,
mind. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente
1.3 Vorhandenes Planungsrecht
Landesentwicklungsplan NRW
Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) definiert Ziele (Z) und Grundsätze (G), die im Rah-
men der Bauleitplanung im Zuge der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel zu beachten
sind. Da das geplante Vorhaben dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnen ist, sind die
Ziele und Grundsätze 6.5 Großflächiger Einzelhandel des LEP zu berücksichtigen.
Standorte des großflächigen Einzelhandels dürfen nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
(ASB), vgl. Ziel 6.5-1, dargestellt und festgesetzt werden. Das Plangebiet liegt innerhalb eine
ASB (vgl. Abschnitt Regionalplan). Weiter dürfen gem. Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen
Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur
• in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
• in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten La-
gen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung
für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder lang-
fristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden.
Beides trifft zunächst nicht auf das Planvorhaben zu. Gemäß LEP dürfen Sondergebiete für Vor-
haben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten aber ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche darge-
stellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
• eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder sied-
lungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher
Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht
möglich ist und
• die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten dient undSeite 10 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 6
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
• zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt wer-
den.
Die Umsetzung des Planvorhabens in einem bestehenden und benachbarten zentralen Ver-
sorgungsbereich ist aus siedlungsstrukturellen und städtebaulichen Gründen nicht möglich.
Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich ist das D- Zentrum Küdinghoven / Ramers-
dorf. Dieses konzentriert sich auf den Bereich zwischen Kirchstraße und Gerichtsweg auf der
Königswinterer Straße. Ein Grundstück für einen Einzelhandelsstandort mit einer entspre-
chenden Standortanforderung hinsichtlich einer Größe von mindestens 5.000 bis 6.000 m²
ist dort wie auch in den übrigen ZVB im Beueler Süden nicht vorhanden. Insofern schließt die
fehlende Flächenverfügbarkeit in diesen vorhandenen ZVB diese als alternativen Standort für
den großflächigen Einzelhandel aus. Zudem hat der hier betrachtete Standort bzw. dessen
Wohnumfeld keinen räumlichen Bezug zu den bestehenden ZVB im Beueler Süden (vgl. Ka-
pitel 1.4).
Der Geltungsbereich des Planvorhabens liegt außerhalb bestehender Zentraler Versorgungs-
bereiche (ZVB) und ein neuer ZVB kann am Standort nicht entwickelt werden (vgl. Kapitel
1.4). Da die Bauleitplanung jedoch der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und ein zentraler Versorgungsbereich in einer
benachbarten Gemeinde oder benachbartem Ortsteil nicht beeinträchtigt wird sind die Aus-
nahmevoraussetzungen erfüllt.
Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn aus dem Jahre 2008 wird bereits
seit dessen Aufstellung eine geeignete Fläche gesucht, um mittels eines Lebensmittelmagne-
ten zur Stabilisierung dieses kleinen Zentrums beizutragen. Dieses Konzept aus 2008 beschei-
nigte dem hier betrachteten zwischen Autobahn und der Straße Am Alten Wingert gelegenen
Standort eine gute Eignung zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten und empfahl daher, diese Ergänzung aufgrund der Unter-
versorgung in diesem Bereich weiter zu verfolgen (vgl. Kapitel 1.4). Diese Einschätzung, dass
das hier betrachtete Vorhaben der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten dient und die Voraussetzungen des LEP NRW, insbeson-
dere die Ausnahmevoraussetzungen und –kriterien des Zieles zur Festsetzung eines Sonder-
gebietes außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, gegeben sind wurde durch eine
Auswirkungsanalyse1 bestätigt.
Zusammenfassend kann die die gute Eignung des Standortes durch die nachfolgend aufge-
zählten Kriterien beschrieben werden:
• Eignung des Grundstücks nach Lage und Größe sowie dessen Verfügbarkeit;
• Orientierung der vorgesehenen Betriebsgröße an der im Umkreis von 700 m vorhan-
denen entsprechenden Kaufkraft;
• keine alternative Ansiedlungsmöglichkeit innerhalb eines bestehenden ZVB;
1 Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters in Bonn, Königswinterer Straße / Im Alten Win-
gert, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) mbH, Köln Mai 2021Seite 11 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 7
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
• Verbesserung der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Wohn-
bevölkerung, für die die Nahversorgung derzeit nicht gesichert ist;
• der Standort ist fußläufig gut erreichbar und keine verkehrlichen oder baulichen Bar-
rieren schränken die Erreichbarkeit spürbar ein;
• der Standort ist städtebaulich integriert, d.h. dass er in die städtebauliche Struktur
des Umfeldes eingebunden ist;
• das Vorhaben belastet nicht die unmittelbare Umgebung (Wohn-, Erschließungsstra-
ßen) durch den mit ihm verbundenen (Liefer- und Kunden-) Verkehr.
Die Summe der aufgezählten Aspekte belegt, dass die Ausnahmevorraussetzungen und Aus-
nahmekriterien des Zieles Nr. 6.5-2 LEP NRW zur Festsetzung eines Sondergebietes außerhalb
eines zentralen Versorgungsbereiches, gegeben sind. Zur Umsetzung eines Sondergebiets im
Bebauungsplan ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Plangebiet in eine Sonderbau-
fläche notwendig.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (GEP
Bonn/ Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. Mithin
steht der geplanten Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts
im Wege, eine Anpassung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich.
Abb. 1 : Ausschnitt aus dem gültigen Gebietsentwicklungsplan Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg mit Kenn-
zeichnung des betroffenen Bereichs (Ausrichtung nach Norden)Seite 12 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 8
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Im Entwurf des neuen Regionalplans, welcher sich derzeit in der zweiten Offenlage befindet
(Verfahrensabschluss voraussichtlich Mitte 2025), ist für diesen Bereich keine Veränderung
vorgesehen. Das Plangebiet wird auch zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar-
gestellt.
Flächennutzungsplan
Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn mit Kennzeichnung der Lage und der Ände-
rung (Quelle: Bundesstadt Bonn)
Im gültigen Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist der Bereich der 199. Änderung
als "Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" dargestellt.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zie-
len der Landesplanung gemäß § 34 Absatz 1 LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW) wurde mit
Schreiben vom 02.02.2022 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Vorausset-
zung, dass eine einvernehmliche Abstimmung mit den zuständigen Planungsträgern der Stra-
ßenbahn- und Autobahntrasse erfolgt. Diese ist bereits im Rahmen der Beteiligung Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Absatz 1 BauGB erfolgt und bestätigt. Darüber hinaus stellt die
Rücknahme des D-Zentrums Limperich/Küdinghoven/Ramersdorf zum Zeitpunkt des Fest-
stellungsbeschlusses der 199. Flächennutzungsplanänderung eine Voraussetzung für die
Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung dar (Vgl. Kapitel 1.4).Seite 13 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 9
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Integriertes Freiraumsystem (IFS)
Das integrierte Freiraumsystem (IFS) sieht für den unmittelbaren Bereich des Plangebietes
keine Grünflächen vor. Das IFS 2012 Zielkonzept Verbindungen (Entwicklung von Verbindun-
gen auf vorhanden Flächen) wird durch das Plangebiet tangiert.
Abb. 3:
Ausschnitt aus dem Integrierten
Freiraumsystem der Stadt Bonn mit
Kennzeichnung der Lage der Flä-
chennutzungsplanänderung
(Quelle: Bundesstadt Bonn)
Bebauungsplan
Im Plangebiet ist die Errichtung eines Betriebes des großflächigen Einzelhandels beabsichtigt.
Die städtebaulichen Zielsetzungen für den Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanän-
derung werden bislang durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan 8021-10 „Schießberg-
werg“ bestimmt. Dieser setzt für den betreffenden Bereich eine private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Tennisanlage fest. Ferner lässt der Bebauungsplan die Errichtung einer
Tennishalle mit einer maximalen Gebäudehöhe von 66,8 m ü. NN zu. Baugrenzen setzen die
zulässige Bebauung detailliert fest. Parallel zur als Fuß- und Radweg festgesetzten Verkehrs-
fläche „Im alten Wingert“ verläuft eine öffentliche Grünfläche – Parkanlage. Da die beste-
henden Festsetzungen des rechtverbindlichen Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzung so-
wie im Hinblick auf die bauliche Realisierung den beabsichtigten Nutzungen widersprechen,
ist eine Änderung des Bebauungsplans durch Schaffung von neuem Planungsrecht erforder-
lich. Mithin ist auch der Flächennutzungsplan im Rahmen der parallelen Aufstellung gem. §
8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
1.4 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung
Bonn wächst – diese Feststellung galt für die Entwicklung der Einwohner durch die erfolgrei-
che Umstrukturierung von der Bundeshauptstadt zur Bundesstadt mit ihrer inzwischen diver-
sifizierten Wirtschaftsstruktur, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit
rund 33.000 Studierenden, den zahlreichen kleinen, mittleren und großen Arbeitgebern, ei-
nigen Bundesministerien und sonstigen Bundesinstitutionen sowie mit zahlreichen interna-Seite 14 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 10
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
tionalen Organisationen. Diese Feststellung gilt – den Prognosen der verschiedenen Markt-
beobachter folgend – auch für die Zukunft und dies nicht nur für die Stadt Bonn, sondern
nach wie vor auch für das direkte Umland und die umliegende Region. Zum Stichtag 31. De-
zember 2018 lebten 330.224 Personen mit Hauptsitz in Bonn. 2
Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird für die Region
Bonn/Rhein-Sieg in den kommenden Jahren eine weitere Bevölkerungszunahme erwartet.
Bis 2040 geht die amtliche Statistik (it.nrw) davon aus, dass Bonn ausgehend vom Jahr 2014
um 12,1 % auf dann 348.900 Einwohner wachsen wird.
Mit der wachsenden Einwohnerzahl gewinnen sämtliche Flächenpotentiale, die bisher nicht
für Zwecke der Stadtentwicklung und insbesondere als Wohnstandort zur Verfügung stan-
den, in steigendem Maße an Bedeutung. Mit dem Bevölkerungswachstum gehen die Nach-
frage nach Wohnbauflächen und parallel dazu ebenfalls die Nachfrage nach einer modernen
Lebensmittelversorgung einher.
Zwar liegt der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung außerhalb bestehender
zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und ein neuer ZVB kann hier auch nicht entwickelt wer-
den. Die vorbereitende Bauleitplanung dient jedoch der Gewährleistung einer wohnortna-
hen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten und ein zentraler Versorgungs-
bereich in einer benachbarten Gemeinde oder einem benachbarten Ortsteil wird nicht be-
einträchtigt.
Zudem ist die Umsetzung des Planvorhabens in einem bestehenden und benachbarten zent-
ralen Versorgungsbereich aus siedlungsstrukturellen und städtebaulichen Gründen nicht
möglich. Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich ist das D- Zentrum Küdinghoven /
Ramersdorf. Dieses konzentriert sich auf den Bereich zwischen Kirchstraße und Gerichtsweg
auf der Königswinterer Straße. Ein Grundstück für einen Einzelhandelsstandort mit einer ent-
sprechenden Standortanforderung hinsichtlich einer Größe von mindestens 5.000 bis 6.000
m² ist dort wie auch in den übrigen ZVB im Beueler Süden nicht vorhanden. Insofern schließt
die fehlende Flächenverfügbarkeit in diesen vorhandenen ZVB diese als alternativen Standort
für den großflächigen Einzelhandel aus. Zudem hat der hier betrachtete Standort bzw. dessen
Wohnumfeld keinen räumlichen Bezug zu den bestehenden ZVB im Beueler Süden (ZVB Li-
KüRa und ZVB Oberkassel), wobei beide nicht geeignet sind aufgrund der siedlungsstruktu-
rellen Bedingungen eine fußläufige Nahversorgung sicherzustellen. Ein vorhandener Lebens-
mittelverbrauchermarkt an der Küdinghovener Straße kann diese Lücke ebenfalls nicht
schließen.
Eine durchgeführte Standortalternativenprüfung ausgehend von diesem ZVB LiKüRa führte
zu dem Ergebnis, dass kein Potenzialstandort oder realistische Umnutzungen im Bestand zur
Verfügung stehen.
Entsprechend ist dieses ZVB zukünftig auch aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht mehr
als ein solches zu definieren. Vom D-Zentrum ausgehende fußläufige Erreichbarkeiten in den
Luftliniendistanzen 500 m, 700 m und 1000 m verdeutlichen, dass das gefährdete Zentrum
2 Quelle: Bundesstadt Bonn Jahreswirtschaftsbericht 2021, Standortentwicklung Kap. I.3 Demographische EntwicklungSeite 15 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 11
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
eigentlich zentral im Siedlungskern gelegen ist und die Lücke zu angrenzenden Zentren
schließt. Innerhalb des D-Zentrums befinden sich keine Buslinien-Haltestellen, nur nördlich
in ca. 300 m Luftlinienentfernung die Haltestelle Küdinghoven Kirche und in ca. 300 m Luftli-
nie südöstlicher Richtung die Haltestelle Samansstraße (vom Mittelpunkt des D-Zentrums ge-
messen). Außerdem liegt in ca. 200 m Luftlinie die Stadtbahnhaltestelle Schießbergweg. Das
Zentrum ist somit mit der Stadtbahn gut zu erreichen. Trotz der integrierten Lage ist keine
realistische Perspektive gegeben, für diesen Versorgungsbereich einen Standort zu generie-
ren.
Auch das C-Zentrum Oberkassel ist nicht geeignet, die Nahversorgung im Bezirk LiKüRa quan-
titativ zu verbessern. Darüber hinaus reicht nicht einmal der 1.000 m Radius des C-Zentrums
Oberkassel an die Abgrenzung des Statistischen Bezirks LiKüRa. Eine fußläufige Erreichbarkeit
ist hiermit nicht mehr gegeben.
Zusätzlich sind die Siedlungsbereiche durch die räumliche Barriere der A 562 voneinander
getrennt. Der ZVB Oberkassel ist somit maximal geeignet, eine Versorgung für den PkW-Kun-
den zu übernehmen. Das Zentrum ist direkt nur über eine Bushaltestelle angebunden, wobei
in ca. 250 m fußläufiger Entfernung zwei U-Bahnhaltestellen vorhanden sind, sodass zumin-
dest eine gute Erreichbarkeit mit der Stadtbahn festzustellen ist.
Die nördliche Grenze des Statistischen Bezirks LiKüRa wird zudem vom 1.000 m Radius des
B-Zentrums Beuel beschnitten. Dieses verfügt zumindest über einen umfangreichen Besatz
an zentren- und auch nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die fußläufige Erreichbarkeit
der Nahversorgung kann jedoch auch durch das B-Zentrum aufgrund der räumlichen Lage
nicht verbessert werden. Lediglich der nördliche Bereich des Statistischen Bezirks Beuel-Süd,
der über keinen eigenen ZVB verfügt, kann angesichts einer längeren Wegstrecke von dem
umfangreichen Angebot des B-Zentrums profitieren. Insgesamt ist das B-Zentrum Beuel mit
den zentral am Konrad-Adenauer-Platz gelegenen Bus- und U-Bahnhaltestellen sehr gut zu
erreichen, sodass hier zumindest eine gute Alternative zum PKW gegeben ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorhandene zentrale Versorgungsbereiche auf-
grund von siedlungsstrukturellen Bedingungen nicht geeignet sind, um eine fußläufige Nah-
versorgung in den Statistischen Bezirken LiKüRa, Beuel-Süd und auch Teilen von Oberkassel
sicherzustellen
Mithin ist das hier in Rede stehende und im Eigentum der Stadt Bonn befindliche Areal eine
der letzten geeigneten Flächen im betreffenden Siedlungsbereich, eine derartige Nutzung
aufzunehmen und die Versorgung der Bevölkerung zu sichern.
Die Planung sieht vor, an die Stelle eines Teils einer Tennisanlage in einem infrastrukturell
vollständig entwickelten Siedlungsraum auf einem unbebauten bzw. untergenutzten Grund-
stück einen Betrieb des großflächigen Einzelhandels – hier Lebensmittelvollsortimenter - zu
entwickeln. Die geplante Verkaufsfläche beträgt 1.460 m². Darin enthalten ist die Fläche für
eine Backwarenverkaufsstelle mit Sitzgelegenheiten mit insgesamt etwa 100 m².Seite 16 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 12
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Mit der Errichtung des Marktgebäudes werden an einem zentralen Standort die Versorgungs-
bedingungen für einen breiten Bevölkerungskreis verbessert. Bisher waren die Einkaufsmög-
lichkeiten auf zwei Märkte in einer Entfernung von 1,7 km (Oberkassel) bzw. 1,8 km (Limpe-
rich) begrenzt. Den insgesamt 13.490 Einwohnern (6.350 Einwohner in Limperich, Küding-
hoven, Ramersdorf und 7.140 Einwohner in Oberkassel3) stehen somit zukünftig drei Vollsor-
timenter zur Deckung des Lebensmittelbedarfs zur Verfügung.
Zum Zwecke der Realisierung des Planvorhabens wird der vorhabenbezogene Bebauungs-
plan Nr. 6920-1 aufgestellt, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
des Verbrauchermarktes mit angegliedertem Café einschließlich einer Stellplatzanlage vor-
sieht. Diese Nutzungen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich in
Form eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ (SO) festgesetzt.
Diese beabsichtigten Festsetzungen erfordern eine Flächennutzungsplanänderung. Die Än-
derung erfolgt parallel zum Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 6920-1 gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
1.5 Planverfahren
Die 199. Änderung des Flächennutzungsplan erfolgt in einem Parallelverfahren zur Aufstel-
lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6920-1. Das Planverfahren zu diesem
vorgenannten Bebauungsplan geht zurück auf einen Antrag auf Aufstellung eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans vom 27.05.2019 durch die Vorhabenträgerin. Auf eine förmliche
Einleitung des Planverfahrens konnte verzichtet werden, da der politische Beschluss des Ra-
tes der Stadt Bonn vom 11.12.2018 zur Vergabe des Grundstücks an die Vorhabenträgerin
als Einleitung zu betrachten ist.
Mit Beschluss vom 16.06.2020 hat die Bezirksvertretung Beuel nach vorangegangener Bera-
tung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (Sitzung vom 27.05.2020) sowie
im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (Sitzung vom 03.06.2020) die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass
die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Zeitraum von
zwei Wochen im Stadthaus sowie in der Bezirksverwaltungsstelle Beuel stattzufinden habe
und dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Bürgerversammlung
bzw. ein adäquates Beteiligungsformat durchzuführen ist.
Aufgrund der besonderen durch die Corona – Epidemie hervorgerufenen Umstände musste
auf die übliche Verfahrensweise in Form einer Bürgerversammlung verzichtet werden. Statt-
dessen erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch
Präsentation der Planungsunterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Bonn und un-
ter www.bonn-macht-mit.de im Zeitraum vom 02. September bis zum 16. September 2020.
Darüber hinaus wurden die Pläne im Stadthaus sowie im Rathaus Beuel öffentlich zur Ein-
sichtnahme ausgehängt. Über die Internetseite konnten unmittelbar Meinungsäußerung ab-
3 Bundesstadt Bonn, Statistik aktuell, Bevölkerung in der Bundesstadt Bonn am 31.12.2020Seite 17 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 13
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
gegeben werden. Des Weiteren konnten Stellungnahmen per E-Mail postalisch und telefo-
nisch eingereicht werden. Zusätzlich bestand das Angebot, nach einer Terminvereinbarung
im Stadthaus, eine Erläuterung der Pläne von den Ansprechpartnern des Stadtplanungsamtes
zu erhalten.
Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB erfolgte durch Übermittlung der Planunterlagen am 21.01.2021.
Im Zuge der gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der im Parallelverfahren zu dieser
199. Flächennutzungsplanänderung aufgestellt wird, wurden der Öffentlichkeit und den Be-
hörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange umfassende Informationen zu den
Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6920-1 gegeben. Diese In-
formationen gehen weit über die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung hinaus, so dass
es zulässig ist, das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan auch ohne explizite früh-
zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann von der Un-
terrichtung und Erörterung abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung be-
reits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Dieser Fall liegt insofern hier vor.
Aufgrund der an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung anknüpfenden weitergehenden
Planungen zum Flächennutzungsplan wird dieser gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Ans. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt, so dass sich die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange an der Planung beteiligen und ihre Stellungnahmen abgeben können.
Nach § 1 Abs. 8 i.V. m. § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde im Verfahren zur Änderung eines
Bauleitplans für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine
Umweltprüfung durchzuführen. Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ferner ein Umweltbericht
zu erstellen, in dem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und
bewertet werden.
Ferner sind gemäß § 1a BauGB die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Auf-
stellung des Bauleitplans zu erwarten sind, zu bewerten und auszugleichen.
Der Umweltbericht und die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sind zusammen mit dem
Entwurf des Bauleitplans (hier des Flächennutzungsplans) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs.2
BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen.
2 Ziele und Zwecke der 199. Änderung des Flächennutzungsplans
Die 199. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet die Schaffung bzw. Änderung von ver-
bindlichem Planungsrecht im betreffenden Bereich vor. Es ist vorgesehen, an diesem Stand-
ort ein Objekt des großflächigen Einzelhandels zu erstellen, wozu der gültige Bebauungsplan
zu ändern ist. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bebauungs-
plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Dieser Fall ist hier nicht gege-
ben.Seite 18 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 14
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Aufgrund der Darstellung im derzeit gültigen Flächennutzungsplan lassen sich die Ziele des
im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
6920-1 ohne Änderung des Flächennutzungsplans nicht realisieren. Die Darstellung „Grünflä-
che“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ berücksichtigt aus zweierlei Gründen nicht das
mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplante Vorhaben:
• einerseits erfüllen die mit dem Bebauungsplan verfolgten Baumaßnahmen keine Aufga-
ben, die im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten stehen,
• ferner verliert mit der geplanten Baumaßnahme das Gebiet seinen Charakter als Grünflä-
che, sowie wichtige Funktionen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, für den Klimaschutz
und als Fläche für Niederschlagsversickerung.
Die 199. Änderung des Flächennutzungsplans zielt im Wesentlichen auf die Schaffung der
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Standortes der Lebensmittelversorgung im
südlichen Teil des Beueler Stadtbezirks ab. Die konkrete Ausgestaltung der planungsrechtli-
chen Festsetzungen ergibt sich sodann aus dem im Parallelverfahren in Aufstellung befindli-
chen verbindlichen Bebauungsplan Nr. 6920-1.
Mit dieser Darstellung sind sämtliche in einem Sondergebiet allgemein und ausnahmsweise
zulässige Nutzungen planungsrechtlich abgesichert. Das parallel laufende Aufstellungsver-
fahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6920-1 konkretisiert die vorgesehenen Nut-
zungen. Darin soll ein Standort für den großflächigen Einzelhandel einschließlich der erfor-
derlichen Stellplatzanlage festgesetzt werden. Diese Nutzung wird u.a. planungsrechtlich in
Form eines Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ so-
wie durch Begrenzung der zulässigen Größe der Verkaufsfläche definiert.
3 Auswirkungen der 199. Änderung des Flächennutzungsplans
Mit der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ergeben sich keine unmittelbaren Auswir-
kungen auf den
• Städtebau
• Verkehr
• Emissionen
• Umwelt
• Soziales Umfeld.
Diese Auswirkungen werden erst auf der nachfolgenden Planungsebene mit Aufstellung des
verbindlichen Bebauungsplanes Nr. 6920-1 deutlich. Die mit der 199. Flächennutzungs-
planänderung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt werden im nachfolgenden Um-
weltbericht detailliert beschrieben.Seite 19 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 15
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Teil B: Umweltbericht
4 Einleitung
Auf einem Teil eines städtischen Grundstücks in der Gemarkung Beuel, Flur 66, Flurstücke
498, 499, 507, tlw. 513, 715, 716, tlw. 728, tlw. 769 mit einem Umfang von insgesamt etwa
8.000 m² soll ein Lebensmittelmarkt errichtet werden. Zu diesem Zweck ist das geltende Pla-
nungsrecht gemäß Bebauungsplan Nr. 8021-10 zu ändern.
Diese Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 setzt die Änderung des geltenden Flächen-
nutzungsplans voraus, um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen.
Insofern sollen die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechend geändert werden,
um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Sondergebiets mit
der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel" zu schaffen.
Der Standort schließt eine Versorgungslücke zwischen den zentralen Versorgungsbereichen
in Oberkassel und Limperich, Küdinghoven sowie Ramersdorf. Der Geltungsbereich des Be-
bauungsplans ist fußläufig für die umliegenden Anwohner erreichbar und weist eine günstige
Anbindung für den Kraftfahrzeug- und den Öffentlichen Personennahverkehr auf.
Im nachfolgenden Text werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen aufbauend auf der
Darstellung der Bestandssituation beschrieben und bewertet.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist zur Berücksichtigung des Umweltschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Auf-
hebung von vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplänen durchzuführen.
Die aufgrund der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange
des Umweltschutzes sind gem. § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht darzulegen.
Die im Umweltbericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen der nachteiligen Fol-
gen für die betroffenen Umweltbelange gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 sind in der Abwägung zu be-
rücksichtigen.
Grundsätzlich sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung – hier 199. Flächennut-
zungsplanänderung – aufgrund des kleinen Maßstabes detaillierte Aussagen zu den Umwelt-
wirkungen nur eingeschränkt möglich. Infolge des weit fortgeschrittenen Verfahrens zum
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6920-1, der parallel aufgestellt wird, können jedoch
unter Rückgriff auf dessen Inhalte nähere Angaben zur Wirkung der Planung auf die Schutz-
güter gemacht werden.
Hinsichtlich der Umweltbelange werden insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen,
auf Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume, auf Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft,
Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter geprüft.
Bezogen auf das Schutzgut Mensch werden insbesondere Aussagen zu einer möglichen Be-
troffenheit durch Lärm- oder Geruchsimmissionen und zur Erholungsfunktion des GebietsSeite 20 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 16
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
getroffen. Im Folgenden werden die für die Schutzgüter relevanten Aspekte und Funktionen,
die durch die vorhabenbedingten Wirkungen mehr oder minder stark beeinträchtigt werden,
aufgezeigt.
Bezogen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden Aussagen zu Biotoptypen, Lebens-
raumpotenzial für Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien sowie zur Erfüllung oder
Nichterfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände getroffen.
Bezogen auf die Schutzgüter Boden und Fläche werden Aussagen zur Altlastensituation, zu
Bodentypen- und -funktionen, Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen durch Bodenversie-
gelung, Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen ge-
troffen.
Bezogen auf das Schutzgut Wasser werden Aussagen zu Grundwasser, Überschwemmungs-
bereichen und der Ableitung von Niederschlagswasser getroffen.
Bezogen auf das Schutzgut Luft und Klima werden Aussagen zu Siedlungsflächen, Schadstoff-
belastung bzw. Luftqualität, Lokalklima und Auswirkungen durch die beabsichtigte Nutzung
getroffen.
Bezogen auf das Schutzgut Landschaft werden Aussagen zu anthropogener Vorprägung, Er-
holungseignung und Auswirkungen durch visuelle Veränderungen getroffen.
Bezogen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden Aussagen zu Vorhanden-
sein oder Nichtvorhandensein von Denkmälern, Bodendenkmälern und Kulturlandschaftsbe-
reichen sowie dem Verhalten bei Funden getroffen.
Im Rahmen der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die im Rahmen dieser
Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbe-
richt, dessen Inhalte und Gliederung sich an der Anlage 1 des Baugesetzbuches orientieren,
beschrieben und bewertet.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a BauGB) zur Flächen-
nutzungsplanänderung.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6920-1 wurde bereits eine Reihe von um-
weltrelevanten Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse soweit hier relevant in den Umwelt-
bericht eingestellt werden:
• Allgemeine Baugrunduntersuchung mit Altlastenerstbewertung, Krauss & Coll. GmbH
und Co. KG, Oldenburg März 2019
• Klimaanalyse zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6920-1, Gesell-
schaft für angewandte Geowissenschaften, Bonn Januar 2020
• Neubau eines Lebensmittelmarktes in Bonn-Beuel, Verkehrliche Auswirkungen ISV Inge-
nieurgruppe STADT + VERKEHR, Dipl.-Ing. Gerd Uschkamp, Bonn, im Januar 2020
• Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters in Bonn, Königs-
winterer Straße / Im alten Wingert, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Köln
Mai 2021Seite 21 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 17
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
• Bonn LiKüRa – Standortalternativenprüfung – Ergänzende Stellungnahme zur Städte-
baulichen Verträglichkeitsuntersuchung zum Einzelhandelsvorhaben im alten Wingert,
Stadtplanungsamt Bonn Abteilung Stadtentwicklung Mai 2021
• Schalltechnische Untersuchung der gewerblichen Lärmemissionen und -immissionen im
Rahmen des B-Planverfahrens 6920-1 des geplanten EDEKA Marktes Rastenweg / Kö-
nigswinterer Straße, ADU Cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln im Juni
2021
• Hydrogeologische Beurteilung zur Versickerungsfähigkeit, Machbarkeitsstudie Neubau
eines Lebensmittelmarktes Ratenweg, GBU GmbH, Alfter Juni 2021
• Nutzungs- und planungsbezogene Altlastenbewertung, Krauss & Coll. GmbH und Co. KG,
Oldenburg Juli 2021
• Topographische Gefährdungsanalyse auf Basis einer GIS-Analyse mit dem digitalen Ge-
ländemodell, Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt Dezember 2021
• Hydraulische Gefährdungsanalyse, Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH, Erftstadt
März 2022
• Artenschutzprüfung Stufe I, Ginster Landschaft + Umwelt, Meckenheim April 2023
• Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 6920-1, Ginster Landschaft + Umwelt, Mecken-
heim April 2023
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Ginster Landschaft + Umwelt, Meckenheim April
2023
• Energiekonzept zum Projekt „Lebensmittelmarkt in Bonn Beuel, Ingenieurgesellschaft
Loeven mbH, Mönchengladbach August 2023
4.1 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der 199. Flächennutzungsplanänderung
Ziel der hier vorliegenden 199. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaffung der pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 mittels
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6920-1. Dieser schafft die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Neubebauung einer unbebauten und teilweise versiegelten Brachfläche
(Wendeschleife) sowie eines Teils einer bestehenden Tennisanlage mit einem Objekt des
großflächigen Einzelhandels. Damit soll die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Lebens-
mitteln verbessert werden.
4.2 Bedarf an Grund und Boden
Insgesamt werden folgende Flächennutzungen vorgesehen:
Sonderbaufläche – So 8.031 m² = ca. 0,8 ha
Diese Flächen sind derzeit bereits durch einen Teil einer Tennisanlage sowie durch eine be-
festigte Wendeschleife genutzt. Ebenfalls sind Teile der Fläche stark eingegrünt und bilden
die Böschung zur vorbeiführenden Autobahn. Es wird keine bisher ungenutzte Fläche in An-
spruch genommen. Ein kleiner Verbindungsweg führt von der geplanten Stellplatzanlage zurSeite 22 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 18
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
öffentlichen Erschließungsfläche „Im Alten Wingert“, welche nicht innerhalb des Geltungs-
bereichs der 199. Flächennutzungsplan – Änderung liegt. Diese im Bebauungsplan Nr. 6920-
1 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Fläche wird im Flächennutzungsplan aufgrund
der Maßstäblichkeit der Planung nicht dargestellt.
Ein zusätzlicher Bedarf an bisher ungenutzten Flächen besteht nicht, aufgrund der geplanten
Errichtung eines Vollsortimenters erhöht sich aber der Versiegelungsgrad im Plangebiet.
4.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des
Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und der Art, wie diese
Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der De-
tailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind
auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführt sind.
Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und Fach-
plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die 199. Flächen-
nutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formu-
liert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichti-
gung finden müssen.
Schutzgut Quelle Zielaussage
Mensch Baugesetzbuch Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse
Berücksichtigung der Belange des Umwelt-
schutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne,
insbesondere die Vermeidung von Emissionen
Weitere Belange nach §1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissions-
schutz gem. § 9
BauNVO Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschafts-
bezogene Gliederung von Baugebieten
Abstandsliste NRW In Kombination mit BauNVO Feingliederung
nach Betriebsart. (Abstandserlass 2007)
Bundesimmissionsschutzge-
setz
incl. Verordnungen
Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor
Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und
erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröff-
net es Möglichkeiten auf den vorbeugenden
Immissionsschutz. Das ImmissionsschutzrechtSeite 23 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 19
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmit-
telbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen
Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagen-
zulassung. Allerdings muss dem Immissions-
schutzrecht insoweit Rechnung getragen wer-
den, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von
daher gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla-
numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan
wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an
immissionsschutzrechtlichen Hindernissen
scheitern würde.
Nicht bindende Orientierungswerte können im
Einzelnen überschritten werden. Bei Einhaltung
der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der
Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge-
geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor-
beugenden Emissionsschutzes kann den Emit-
tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richt-
werten verwehrt werden.
Insbesondere
16.BImSchV
Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder we-
sentlicher Änderung von Straßen und Schie-
nenwegen, bindend auch für die Bauleitpla-
nung (Lärm).
18.BImSchV Weitgehend bindende Richtwerte für Sportan-
lagen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter
Sportanlagen (Lärm).
§ 50 BImSchG Räumliche Trennung von Gebieten mit emissi-
onsträchtiger Nutzung und immissionsemp-
findlicher Nutzung als Abwägungsdirektive
(kein Etikettenschwindel bei Gebietsauswei-
sung).
Freizeitlärm Richtlinie Hinweise zur Beurteilung von durch Freizeitan-
lagen verursachten Geräuschen
TA Lärm Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die §
5 und § 22 BImSchG unterliegen, Anwendung
auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenz-
wertfestsetzungen, Grundlage für die Ermitt-
lung des IFSP und von Emissionskontingenten
nach der DIN 45691 (Lärm).
DIN 4109 Schallschutz im
Hochbau
Angabe von Schalldämmmaßen zum Schall-
schutz an Gebäuden
DIN 45691 Geräuschkontin-
gentierung
Grundlage für die Berechnung und Festlegung
von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass
an der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die
Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Möglichkeit der Festlegung gerichteter Emissi-
onskontingente.Seite 24 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 20
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
DIN 18005:2023-07 und DIN
18005 Bbl. 1:2023-07
Orientierungswerte für die städtebauliche Pla-
nung (Lärm), anzustrebende Werte von Ver-
kehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung
von Baugebieten, deren Überschreitung abwä-
gend zu rechtfertigen ist
VDI-Richtlinien bzgl. Geruch
VDI 3471
VDI 3472
VDI 3473 (Entwurf)
Schweinehaltung
Hühnerhaltung
Rinderhaltung
Abschätzung ausreichender Abstände zwischen
emittierenden Betrieben und Wohnbebauung,
Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschrei-
tungen oder im Nahbereich unter 100m erfor-
derlich
GIRL Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert
für Genehmigungen und Überwachungen
(Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung) Prü-
fung nach GIRL möglich bei Planungen schüt-
zenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich
von störenden Anlagen, Rechtsprechung steht
z.T. kritisch zur GIRL als ein Kriterium jedoch
nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalls.
22.BImSchV Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarm-
werte bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben
für Bestandsaufnahme und Gebietseinstufung
bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung
Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Be-
lang im Umweltbericht.
LAI-Hinweise, Runderlass
Lichtimmissionen NRW
zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissi-
onen dienen als Orientierungshilfe, in der Bau-
leitplanung ggf. Abschätzung erforderlich, er-
kennbare Nichteinhaltung der Zumutbarkeits-
schwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes.
DIN 45691 Geräuschkontin-
gentierung
Grundlage für die Berechnung und Festlegung
von Emissionskontingenten mit dem Ziel, dass
an der jeweiligen schutzwürdigen Nutzung die
Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Möglichkeit der Festlegung gerichteter Emissi-
onskontingente
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eige-
nen Wertes und als Lebensgrundlagen des
Menschen auch in Verantwortung für die künf-
tigen Generationen im besiedelten und unbe-
siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und, soweit erforderlich, wieder-
herzustellen, dass
• die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
• die Regenerationsfähigkeit und nachhal-
tige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,Seite 25 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 21
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
• die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume so-
wie
• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
der Erholungswert von Natur und Land-
schaft auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschafts-
schutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH-
und Vogelschutzgebiete. Besondere Eingriffsre-
gelung bzgl. Natur auf Zeit
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind ins-
besondere die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, insbesondere die Auswirkungen
auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie
die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht-
lich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in §
1(7) Nr.7 Buchstabe a bezeichneten Bestand-
teilen (Eingriffsregelung), die biologische Viel-
falt zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, abwägende Prü-
fung von Maßnahmen zur Vermeidung und
zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und
Artenschutz
LSG nach Festlegung
des § 30 BNatSchG
Normative Festlegung der Biotoptypen durch
LSG Schutz kraft Gesetz bei Vorliegen der
Merkmale des Biotoptypes, Eintragung in Lis-
ten, Kartierungen hat jeweils nur deklaratori-
sche Wirkung, Handhabung von Ausnahmen
und Befreiungen muss Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit beachten.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmä-
ßig zur Unwirksamkeit der Festsetzung, in Ein-
zelfällen Überplanung zulässig bei Vorliegen ei-
ner Ausnahme oder Befreiungslage.
Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die
Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein,
keine Vollzugsunfähigkeit bei Vorliegen einer
Befreiungslage.
Vogelschutzrichtlinie (VRL) Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender
heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume.Seite 26 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 22
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
FFH und Vo-
gelschutzge-
biete
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle re-
gelmäßig auftretenden Zugvogelarten, Sicher-
stellung von Überleben und Vermehrung im
Verbreitungsgebiet auch Mauser und Überwin-
terungsgebiete von Zugvogelarten im Wande-
rungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologi-
schen Kriterien zu den für die Erhaltung der Ar-
ten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Ge-
bieten gehören, Pflicht der Mitgliedsstaaten
zur Ausweisung entsprechender Schutzgebiete
bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der
VRL.
FFH RL Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie wildlebender
Tiere und Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Ar-
ten, prioritäre Lebensraumtypen und Arten je
nach Anhang der FFH - RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten,
Erstellung einer Liste der EUKommission
(1998), Ausweisung besonderer Schutzgebiete
durch die Mitgliedsstaaten binnen 6 Jahren,
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
wäre auf der bauleitplanerischen Ebene abzu-
arbeiten (u.a. Prüfung von Alternativlösungen,
zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die
überwiegen).
Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind
• der langfristige Schutz des Bodens hin-
sichtlich seiner Funktionen im Naturhaus-
halt,
• insbesondere als Lebensgrundlage und –
raum für Menschen, Tiere, Pflanzen
• Bestandteil des Naturhaushaltes mit sei-
nen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
• Ausgleichsmedium für stoffliche Einwir-
kungen (Grundwasserschutz)
• Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
• Standorte für Rohstofflagerstätten, für
land- und forstwirtschaftliche sowie sied-
lungsbezogene und öffentliche Nutzun-
gen,
• der Schutz des Bodens vor schädlichen
BodenVeränderungen
• Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen
schädlicher BodenVeränderungen
• die Förderung der Sanierung schädlicher
BodenVeränderungen und Altlasten sowieSeite 27 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 23
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
dadurch verursachte Gewässerverunreini-
gungen
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund
und Boden durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und Innenentwick-
lung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruch-
nahme von Böden. Außerdem dürfen landwirt-
schaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke ge-
nutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß
für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen
des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht
für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastete Böden.
Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Na-
turhaushaltes und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum
Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung
vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökolo-
gischen Funktionen.
Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Ge-
wässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen
und die sparsame Verwendung des Wassers
sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG Thema der
Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein
Gewässer
Luft Bundesimmissionsschutzge-
setz
Das Immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor
Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und
erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröff-
net es Möglichkeiten auf den vorbeugenden
Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht
wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmit-
telbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen
Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagen-
zulassung. Allerdings muss dem Immissions-
schutzrecht insoweit Rechnung getragen wer-
den, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von
daher gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Pla-
numsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan
wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an
immissionsschutzrechtlichen Hindernissen
scheitern würde.
incl. Verordnungen Nicht bindende Orientierungswerte können im
Einzelnen überschritten werden. Bei EinhaltungSeite 28 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 24
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der
Emittenten und der Immissionsbetroffenen ge-
geneinander abzuwägen. Im Interesse des vor-
beugenden Emissionsschutzes kann den Emit-
tenten die Ausnutzung von Grenz- und Richt-
werten verwehrt werden.
22.BImSChV Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarm-
schwellen für bestimmte Luftschadstoffe, Vor-
gaben für Bestandsaufnahmen und Gebietsein-
stufungen, bei der Bauleitplanung Berücksichti-
gung der Vorgaben als abwägungsbeachtlicher
Belang im Umweltbericht.
23.BImSchV Kfz-bedingte Schadstoffe wurde mit der 33.
BImSchV aufgehoben bietet jedoch „Faustfor-
meln“ für die Abschätzung der Belastung.
33.BImSchV Programm zur Vermeidung von Ozonkonzent-
rationen und zur Einhaltung von Emissions-
höchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxi-
den, flüchtigen organischen Verbindungen und
Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzu-
stellen, dieses Programm kann ggf. abwägungs-
relevanter Belang sein.
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines ho-
hen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
BauGB Berücksichtigung der Belange des Umwelt-
schutzes bei der Aufstellung von Bebauungs-
plänen.
Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege u. Entwicklung von Natur und
Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes (u. damit auch der klima-
tischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen u. Grundlage für seine Erholung.
BauGB Berücksichtigung der Verantwortung für den
Klimaschutz sowie Darstellung klimarelevanter
Instrumente.
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wieder-
herstellung der Landschaft auf Grund ihres ei-
genen Wertes und als Lebensgrundlage des
Menschen auch in Verantwortung für die künf-
tigen Generationen im besiedelten und unbe-
siedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des
Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Landschaftspläne Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen
(führte zur Unwirksamkeit Bauleitplan), in Ein-Seite 29 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 25
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
zelfällen Überplanung möglich, wenn Konflikt-
lösung durch Befreiung möglich, Schutzauswei-
sung ist vor Überplanung aufzuheben.
BauGB Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Land-
schaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung.
Berücksichtigung der Belange des Umwelt-
schutzes bei der Aufstellung von Bebauungs-
plänen.
Kultur- und
Sachgüter
BauGB Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen
der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und –
entwicklung. Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bau-
leitplänen.
Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kulturlandschaften und
–landschaftsteilen von besonders charakteristi-
scher Eigenart, sowie der Umgebung geschütz-
ter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bo-
dendenkmälern, sofern dies für die Erhaltung
der Eigenart und Schönheit des Denkmals er-
forderlich ist.
Für das Umfeld des Plangebietes sind keine relevanten Ziele von Fachplänen, die die Umwelt
betreffen bekannt.
Regionalplan
Im rechtskräftigen Regionalplan des Regierungsbezirks Köln ist der Geltungsbereich der 199.
Flächennutzungsplanänderung dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet. Die
Planung befindet sich im Hinblick auf Umweltaspekte in Übereinstimmung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung. Eine Fortschreibung bzw. Überarbeitung des Regionalpla-
nes aufgrund der 199. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
Landschaftsplan und Vorgaben des Naturschutzrechts
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und damit nicht im Geltungsbereich eines Land-
schaftsplans.
Sonstige Schutzgebiete oder geschützte Objekte im Sinne des nationalen Naturschutzrechts
existieren im Plangebiet nicht.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete liegen im
Plangebiet ebenso wenig vor wie ein Lebensraumtyp nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
(FFH-Richtlinie).
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
Die Stadt Bonn verfügt über eine Baumschutzsatzung „Satzung zum Schutz des Baumbestan-
des in der Bundesstadt Bonn vom Juni 2000, zuletzt geändert 08.02.2012“. Demnach sind
Laubbäume (außer Obstbäume bis auf Walnuss und Esskastanie) mit einem Stammumfang
von > 100 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von > 150 cm geschützt. InnerhalbSeite 30 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 26
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
des Plangebiets befinden sich 38 satzungsgeschützte Bäume. Bei Umsetzung des Bebauungs-
plans werden 29 satzungsgeschützte Bäume gerodet. Für die notwendigen Fällungen von sat-
zungsgeschützten Bäumen sind im Plangebiet auf gewachsenem Boden, außerhalb des Be-
reichs von Tiefgaragen, Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Integriertes Freiraumsystem (IFS)
Flächen des IFS werden nicht berührt.
Schutzwürdige Biotope
Das Plangebiet liegt mit Teilbereichen innerhalb des schutzwürdigen Biotops "Autobahn, süd-
liche und östliche Abschnitte" (BK-5208-511). Das schutzwürdige Biotop umfasst die bestock-
ten Böschungen und Knotenpunkte der BAB 562 östlich und des Konrad-Adenauer-Damms
westlich des Rheins. Der Steckbrief zu dem schutzwürdigen Biotop enthält keine Informatio-
nen zu einem Vorkommen wildlebender Tierarten.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die schutzwürdigen Biotope
• "Stadtbahn" (BK-5208-507),
• "Strauch- und krautreiche Eisenbahn" (BK-5208-559),
• "Wiesenbrache am Ramersdorfer U-Bahnhof" (BK-5208-581),
• "Park am Ramersdorfer Autobahnknoten" (BK-5208-584),
• "Brache an den Gleisanlagen "In der Umkehr"" (BK-5208-578) und
• "Brachwiesenartige Aufschüttung "Im Mehlbergweg"" (BK-5208-574).
In dem Steckbrief zu dem schutzwürdigen Biotop "Brachwiesenartige Aufschüttung "Im
Mehlbergweg"" sind verschiedene wildlebende-, nicht planungsrelevante Arten wie die
Weinbergschnecke (Helix pomatia), Steinhummel (Bombus lapidarius), Schwarze Wegameise
(Lasius niger), Elster (Pica pica), Honigbiene (Apis mellifera), Dunkle Erdhummel (Bombus ter-
restris) und Brauner Waldvogel (Aphantopus hyperantus) aufgeführt. Die 199. Flächennut-
zungsplan – Änderung hat keine Auswirkungen auf diese genannten Biotope.
4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach
§ 2(4) S. 1 BauGB ermittelt wurden
Vorgehensweise
Anlage 1 Nr. 2 BauGB fordert die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltaus-
wirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden. Dieser
Schritt umfasst neben der Bestandsbeschreibung und den Entwicklungsprognosen bei Durch-
führung und Nichtdurchführung der Planung auch die Darlegung von Vermeidungs- und Ver-Seite 31 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 27
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
minderungsmaßnahmen gegenüber erheblichen Umweltauswirkungen, die Prüfung von Pla-
nungsalternativen sowie eine zusammenfassende Beschreibung der erheblichen Umweltaus-
wirkungen.
Gemäß BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a besteht der Umweltbericht unter Anderem aus
• Basisszenario: Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt-
zustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheb-
lich beeinflusst werden
• Empfindlichkeit: Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung
• Nullvariante: Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermei-
dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen ab-
geschätzt werden kann. Eine entsprechende Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt
nachfolgend anhand der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.
4.4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Tiere sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoff-
kreisläufe, Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einflussfaktor für andere Schutz-
güter (z.B. Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere in ihrer natürlichen, standort-
gerechten Artenvielfalt zu schützen.
Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen
Stoffkreisläufe, prägende Bestandteile der Landschaft, Bewahrer der genetischen Vielfalt und
wichtiger Einflussfaktor auf andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft,
Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Men-
schen) sind Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
Unter biologischer Vielfalt wird die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Her-
kunft verstanden. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie
die Vielfalt der Ökosysteme (BMUB 2015). Die biologische Vielfalt trägt zur Vielfalt der beleb-
ten Natur bei und bildet die existenzielle Grundlage für das menschliche Leben. Sie steht in
vielfältiger Wechselwirkung mit den anderen Schutzgütern und beeinflusst z.B. Stoffkreis-
läufe, die Qualität der Böden und das Klima.
A) BASISSZENARIO
Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist ein Um-
weltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag mit einer Begehung am 08.01.2020
arbeitet worden. Das Plangebiet setzt sich aus dichten Gehölzbeständen, einem Wendeham-
mer und zwei Tennisplätzen zusammen.Seite 32 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 28
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
Entlang der südlichen Grenze des Geltungsbereiches stockt ein primär aus autochthonen Ge-
hölzen bestehender Bestand auf einem Wall, der als Abgrenzung zur BAB 562 dient. Der Be-
stand setzt sich überwiegend aus geringem- bis mittlerem Baumholz zusammen. Die Strauch-
und Krautschicht sind sehr spärlich ausgeprägt.
Die ebenen, mit Gehölzen bestockten Flächen des Plangebietes weisen ein vergleichbares
Arteninventar vor, das durch die Scheinakazie (Robinia pseudoacaccia) und Jungwuchs der
Eibe (Taxus baccata) ergänzt wird. Die Fläche wird von einer Gastrasse geringer Breite durch-
quert, die dauerhaft von Gehölzaufwuchs freigehalten wurde.
Auf dem Gelände des Tennisplatzes stocken ein Exemplar der Salweide (Salix caprea), eine
ältere Blaufichte (Picea pungens), mehrere teils ältere Tannen (Abies spec.), Kirschlorbeer
(Prunus laurocerasus) und ein niedrigwüchsiger, fremdländischer Wacholder (Juniperus
spec.).
Die Gehölze im Plangebiet weisen eine hohe Vitalität und keine faunistisch bedeutsamen
Strukturen wie abgeplatzte Rinde, Spechthöhlen oder Totholz vor. In drei Bäumen wurden in
den Kronen Elsternester erfasst.
B) EMPFINDLICHKEIT
Durch die geplante Bebauung mit einem Gebäude für den großflächigen Einzelhandel geht
eine große Zahl an Bäumen, teilweise solche, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt
Bonn geschützt sind, verloren. Insgesamt sind im Geltungsbereich der 199. Flächennutzungs-
planänderung 77 Bäume und Sträucher unterschiedlicher Art und Größe vorhanden. Davon
unterliegen 34 Bäume der Baumschutzsatzung, die übrigen 43 kleineren Bäume und Gehölze
sind nicht geschützt.
Die Fauna im Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung wird bereits durch die
anthropogene Nutzung belastet. Eine durchgeführte Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe
I gemäß VV-Artenschutz behandelt die potentiellen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die
planungsrelevanten- und wildlebenden Tierarten.
Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebiets sowie der vorhandenen Vorbelastungen
und Störungen durch die unmittelbar angrenzende A 562, können Konflikte mit streng ge-
schützten sowie planungsrelevante Arten ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen störungs-
unempfindlicher besonders geschützter Allerweltsarten wie Kohl- und Blaumeise, Elster, Am-
sel oder Zaunkönig, die in ihrem aktuellen Bestand nicht als gefährdet eingestuft sind, ist
anzunehmen. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) kommt zu dem Ergebnis,
dass bei verbindlicher Umsetzung der im Gutachten detailliert beschriebenen Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-
3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Sie bestehen
aus einer zeitlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme, insbesondere in Bezug auf
Rodungsarbeiten, Hinweisen zu einer insektenfreundlichen Beleuchtung und Vermeidung
von Vogelschlag an Glas sowie Ausgleichsmaßnahmen zur Arterhaltung (Ersatzlebensraum).Seite 33 von 77
199. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 29
Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich
keine Veränderungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die Biologische Vielfalt in positi-
ver oder negativer Art, da der Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden
soll, auch zukünftig den gleichen Status mit entsprechenden Störwirkungen durch menschli-
che Nutzungen (Tennisspiel, Autoverkehr) aufweisen würde, sofern die jetzige Nutzung bei-
behalten würde.
4.4.2 Fläche
Fläche als unvermehrbare Ressource dient als Lebensgrundlage für den Menschen und wird
durch diesen täglich in Anspruch genommen. Dies geschieht einerseits zu Siedlungszwecken,
andererseits zu Produktionszwecken, wobei es sich sowohl um die Inanspruchnahme für
landwirtschaftliche Produktion als auch um die Inanspruchnahme für gewerbliche und in-
dustrielle Produktionen handeln kann. Auch für die Herstellung von Verkehrswegen wird Flä-
che benötigt. Das Gut Fläche stellt daher die Grundlage aller Handlungen einer Gesellschaft
dar und ist aufgrund seiner Begrenztheit sparsam einzusetzen. Dieser sparsame Umgang mit
Grund und Boden wird durch das „weniger als 30-Hektar“-Ziel der Bundesregierung verfolgt,
welches eine Reduzierung der täglichen durch Siedlungs- und Verkehrsflächen bundesweit
auf unter 30 ha bis zum Jahr 2030 fordert. Das „weniger als 30-Hektar“-Ziel soll – ebenso wie
die Bodenschutzklausel – die Flächeninanspruchnahme begrenzen und die unbebaute, un-
zersiedelte und unzerschnittene Freifläche im Außenbereich schützen (Die Bundesregierung
2016).
A) BASISSZENARIO
Der Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung ist unbebaut, jedoch durch
menschliche Aktivitäten bereits intensiv beansprucht. Durch die Änderung des Flächennut-
zungsplans werden die Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung zugunsten eines Le-
bensmittelmarktes mit angegliederter Stellplatzanlage mittels der Aufstellung eines verbind-
lichen Bauleitplanes geschaffen. Teile dieser Fläche sind durch das bestehende Planungsrecht
bereits heute bebaubar. Eine Inanspruchnahme von weiteren Flächen ist nicht vorgesehen.
B) EMPFINDLICHKEIT
Das Schutzgut Fläche ist gegenüber einer Neuinanspruchnahme empfindlich, da auf diese
Weise insbesondere die ökologischen Funktionen, welche die Fläche erfüllt, beeinträchtigt
werden. Insbesondere ist hier die Umwandlung von Freiflächen zu bebauten bzw. versiegel-
ten Flächen zu nennen, wodurch in vielfältiger Weise Einfluss auf den Naturhaushalt genom-
men wird. Es werden beispielsweise die Bodenfunktionen eingeschränkt, aber auch klimati-
sche Zusammenhänge beeinflusst, beispielsweise durch die Bildung von Wärmeinseln. Auch
das Schutzgut Wasser wird durch die Inanspruchnahme und die damit verbundene Versiege-
lung von Flächen beeinflusst. Hier ist beispielhaft die Erhöhung des Niederschlagsabflusses
zu nennen. Insgesamt zeigen sich die Empfindlichkeiten des Schutzgutes Fläche demnach vor
allem durch Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter. Da es sich im vorliegenden Fall umSeite 34 von 77
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Anlage zur Drucksachen-Nr. 241350 - Offenlagebeschluss
eine Fläche innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs handelt, erfolgt keine Inanspruch-
nahme wertvoller Außenbereichsflächen. Insofern wird die Bodenschutzklausel berücksich-
tigt.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes ergeben sich keine Veränderungen für das
Schutzgut Fläche, da für den Bereich, in dem die geplante bauliche Entwicklung stattfinden
soll, die bisherige Nutzung bei gleicher Inanspruchnahme der Fläche beibehalten wird.
4.4.3 Boden
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen
Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und
Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur,
Land- und Forstwirtschaft), Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter. Unversie-
gelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich
verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. So wirkt er
ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmt die Entstehung von Hochwasser. Die Bo-
denteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ wird durch das Infiltrationsvermögen
des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und der damit verbundenen Abflussverzöge-
rung bzw. -verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasser-
leitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleit-
fähigkeit wird ermittelt aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser
nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist.
A) BASISSZENARIO
Der Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplan – Änderung ist bisher teilweise durch
zwei Tennisplätze sowie durch eine asphaltierte Wendeschleife genutzt. Ein wesentlicher Teil
des Areals ist stark bewachsen und dient als Stützböschung für die in Hochlage vorbeifüh-
rende Bundesautobahn.
Im Plangebiet kommt Parabraunerde, zum Teil Braunerde und zum Teil Pseudogley-Para-
braunerde vor. Der Bodentyp setzt sich aus stark lehmigem Sand, mittel sandigem Lehm und
stark sandigem Lehm meist schwach kiesig aus jungpleistozänen bis holozänen Hochflutab-
lagerungen zusammen. Die absolute Gründigkeit bzw. die Durchwurzelungstiefe des Bodens
beträgt 100 cm. Die Ertragsfähigkeit liegt im hohen Bereich (60-75 Bodenpunkte). Die gesät-
tigte Wasserleitfähigkeit ist gering und die nutzbare Feldkapazität mittelmäßig ausgeprägt.
Im Zuge des Planungsprozesses wurden Bodenuntersuchungen vorgenommen.
Die durch die GBU (2021) untersuchten Bodenschichten im Plangebiet haben folgende Ab-
folge:
• humose Oberböden mit einer Mächtigkeit von 10 cm
• Aufgefüllte Schicht aus Schluff, Sand und Kies mit vereinzelten Fremdbestandteilen mit
einer Mächtigkeit von 0,5 – 0,9 mSeite 35 von 77
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• Sandiger Schluff (bis 6,60 m u. Geländeoberkante)
• Sandiger-, teilweise schluffiger Kies bis zur Bohrendteufe von 7,0 m unter Geländeober-
kante
Die im Zusammenhang mit der Bebauung einhergehende zusätzliche Versiegelung führt zu
einem Verlust von gewachsenen und belebten Böden, die dem Naturhaushalt mit all ihren
Funktionen, wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und
Ertragsfähigkeit verloren gehen. Obwohl das Grundstück bisher durch die Tennisanlage so-
wie durch eine Verkehrsanlage (Wendeschleife) bereits intensiv genutzt wurde, ist mit der
geplanten Neubebauung ein Eingriff verbunden.
Bei der Abwägung zwischen den ökologischen Belangen einerseits und der Verbesserung der
Versorgungsfunktion der Bevölkerung mit Lebensmitteln andererseits wird letzterem der
Vorrang eingeräumt.
Vorbelastung mit Kampfmitteln
Eine aktuelle Anfrage beim Kampfmittelbeseitigungsdienst der zuständigen Bezirksregierung
hat ergeben, dass die Auswertung von Luftbildern aus den Jahren 1939 - 1945 und anderen
historischen Unterlagen Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet
enthalten. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen
und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verstän-
digen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Si-
cherheitsdetektion.
Altlasten
Für den Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplan – Änderung wurde eine Altlastenbe-
wertung auf der Grundlage von Bohrproben durchgeführt (Krauss & Coll. Geoconsult GmbH
& Co. KG 2019).
Die Mischproben weisen Anteile humosen Oberbodens vor, der nach Abtrag aufgrund seiner
Funktion im Naturhaushalt einer weiteren Verwendung zugeführt werden sollte.
Zudem wurde eine “Nutzungs- und planungsbezogene Altlastenbewertung „Angeschütteter
Hang zur A 562, Rastenweg / Königswinterer Straße 53227 Bonn“ (Krauss & Coll. Geoconsult
GmbH & Co. KG 2021) durchgeführt. Auf der Grundlage ausgewählter Bodenproben wurden
„[…] keine erhöhten Gehalte festgestellt, die auf eine schädliche Bodenveränderung inner-
halb und im Umfeld des Hangs hindeuten.“ Eine aus der Umsetzung des Bebauungsplans re-
sultierende Gefährdung des Grundwassers oder der menschlichen Gesundheit, die durch po-
tentiell im Hang vorhandene Schadstoffe hervorgerufen werden könnte, ist nicht anzuneh-
men. Die im Hang nachgewiesenen Stoffe sind ausschließlich abfalltechnisch relevant.Seite 36 von 77
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B) EMPFINDLICHKEIT
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge
sowie anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von
Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragun-
gen und Aufschüttungen negativ verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag
von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen und zweitens auch
andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser.
Durch die 199. Flächennutzungsplanänderung werden Bereiche überplant, die bereits heute
einer teilweisen Versiegelung bzw. intensiven Nutzung durch sportliche Aktivitäten (Tennis)
unterliegen. Hierdurch kommt es insofern zu einem Eingriff in den Boden selbst. Da Flächen
mit vorhandenen Bepflanzungen (Böschung) durch die potentielle Baumaßnahme betroffen
werden, die einen Beitrag zur Erfüllung der natürlichen Bodenfunktionen leisten könnten,
findet diesbezüglich eine Beeinträchtigung statt.
Insgesamt ergeben sich jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden,
da in der Summe ein großer Teil bereits von versiegelten bzw. durch die Tennisanlage ge-
nutzten Flächen in Anspruch genommen wird und die unversiegelten Flächen als Stützbö-
schung für die Autobahn keine wesentliche Bedeutung haben.
Es sind bei den anstehenden Baumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch Eintrag von schädlichen Stoffen, zu
treffen.
C) NULLVARIANTE
Durch die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes innerhalb des Plangebietes ergeben sich
keine Veränderungen für das Schutzgut Boden, da in dem Bereich, in dem die geplante bau-
liche Entwicklung stattfinden wird, der jetzige Status erhalten bleibt und demnach die klein-
klimatischen Gegebenheiten und das Schutzgut Boden unverändert bleiben.
4.4.4 Wasser
Wasser ist in seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein
im Ökosystem. Hydrologisch gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung
von Stoffen von entscheidender Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere
und Menschen und bietet darüber hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemein-
schaften. Vom Wasserangebot ist die Vegetation direkt oder indirekt sowie auch die Fauna
in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt
beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreser-
voir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der
Hochwasserschutz zu beachten.
A) BASISSZENARIO
Im Plangebiet sind keine festgesetzten- oder geplanten Wasserschutzgebiete vorhanden
(MKULNV o.J.).Seite 37 von 77
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Das Plangebiet befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder
Bereichen, die durch ein hundertjähriges Hochwasser (HQ100) betroffen sind.
Durch die Überbauung und Versiegelung bisher offener Bodenflächen verringern sich die Flä-
chen, die für die Rückhaltung von Niederschlagswasser und für die Grundwasserneubildung
von Bedeutung sind. Im Bereich der geplanten Grünflächen und nicht überbaubaren Flächen
bleiben Teilfunktionen des Bodens (Speicherung, Rückhaltung und Filterung von Nieder-
schlagswasser) erhalten.
Im Rahmen einer für den Geltungsbereich der 199. Flächennutzungsplanänderung durchge-
führten Topographische Gefährdungsanalyse auf Basis einer GIS-Analyse mit dem digitalen
Geländemodel wurden Fließwege und Senken im Status quo und der Planungssituation er-
mittelt. Die Fließwege verändern sich mit der vorgesehenen Bebauung dahingehend, dass
jene nicht mehr unmittelbar über die Tennisplätze zu der westlichen Senke oberhalb der
Bahntrasse verlaufen, sondern die Königswinterer Straße und die Straße „Im alten Wingert“
als Fließweg fungieren.
Der Status quo wurde mit einer geringen Überflutungsgefährdung bewertet.
Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme ergibt sich für das unterhalb des Geltungs-
bereiches vorhandene Einzugsgebiet keine unmittelbare Gefährdung für die Unterlieger.
Im Rahmen der Untersuchungen konnte kein Stau-, Grund- oder Schichtwasser im Plangebiet
nachgewiesen werden. Es ist jedoch von einer engen Beziehung zwischen dem Rheinwasser-
stand und dem im Untergrund anstehenden Wasser auszugehen, die sich in der geringen
Entfernung des Rheins und den nachgewiesenen kiesigen Horizonten begründet. Oberflä-
chennah wurden bindige Böden im Plangebiet nachgewiesen, die einen Aufstau von Nieder-
schlagswasser bewirken könnten. Die im Plangebiet vorkommenden sandigen Schluffe wur-
den auf der Grundlage der Feldversuche als schwach durchlässig und die Kiese als durchlässig
gemäß DIN 18130 klassifiziert.
Durch eine ordnungsgemäße Parkplatzentwässerung des Lebensmittelmarktes wird ein Ein-
trag von Schadstoffen (z.B. Reifenabrieb, Ruß, Staub, Streusalz) ins Grundwasser vermieden.
Bei sachgemäßer Handhabung sollte es durch die private Kraftverkehrsbenutzung nicht zu
Öleinträgen kommen. Einträge durch Unfälle sind allerd

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Datenstand: 02.11.2026, 20:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de