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241325-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Städtische Unterstützung für den Aufbau von Nahwärmenetzen in Bonn

Nummer
241325-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.12.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241325 Bürgerantrag: Städtische Unterstützung für den Aufbau von Nahwärmenetzen in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241325-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
31.07.2024
Bürgerantrag: Städtische Unterstützung für den
Aufbau von Nahwärmenetzen in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung teilt die Ansicht, dass mit Blick auf das Ziel der stadtweiten
Klimaneutralität bis 2035 Eile bei der Umsetzung von Maßnahmen der
Wärmewende geboten ist.
Klar ist schon jetzt, dass es Nahwärmenetze in Bonn geben wird und muss, um
das Ziel einer Wärmeversorgung mit Erneuerbaren Energien zu erreichen. Auf
der Grundlage der Zwischenergebnisse der kommunalen Wärmeplanung für
potenzielle Wärmeversorger lässt sich ermitteln, wo im Stadtgebiet eine
Wärmeversorgung über Wärmenetze technisch und wirtschaftlich geeignet ist
(vergleiche Karte der Versorgungsgebiete, die im Oktober den betroffenen
Ausschüssen vorgelegt wird DS 241427).
Der Beschluss einer kommunalen Wärmeplanung löst für Bonner Bürger*innen
allerdings keinen zusätzlichen Zeitdruck zur Erfüllung der im
Gebäudeenergiegesetz (GEG) formulierten Anforderungen an neue Heizungen
aus. Dies wäre erst der Fall, wenn sich der Rat der Stadt Bonn dazu
entschließen würde, die in der Wärmeplanung errechneten Versorgungsgebiete
bspw. über eine kommunale Satzung auszuweisen. Dies müsste im Nachgang
des Beschlusses der Wärmeplanung erfolgen - ein Termin hierfür kann noch
nicht benannt werden. Bis dahin gilt die im GEG für Kommunen ab 100.000
Einwohner*innen festgelegte Frist des 1.7.2026 zur Einhaltung von 65 %
Erneuerbaren-Energien-Anteil in neu installierten Heizungen.
Mustergestattungsvertrag für Nahwärmenetze
Neben dem zentralen Fernwärmenetz wird es weitere Akteure brauchen, um
alle in der kommunalen Wärmeplanung empfohlenen Wärmenetzgebiete mit
eben solchen zu erschließen. Insofern wird es auch, über bisherige
Vereinbarungen mit den Stadtwerken hinausgehende Gestattungsverträge
brauchen. Es ist hilfreich, die damit verbundenen rechtlichen Fragen bereits im
Vorfeld zu klären. Musterverträge können für potenzielle Versorger hilfreich
sein, Aufwände abzuschätzen. Da das Stadtgebiet sehr heterogen ist, wird esSeite 1 von 5
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jedoch vor Vertragsschließung immer auch eine Einzelfallprüfung mit sich
unterscheidenden Auflagen geben – bspw. für Bau und Unterhaltung von
Leitungen.
Bereitstellung von Flächen
Die Bestands- und Potenzialanalyse der kommunalen Wärmeplanung (DS
240943) zeigt für eine klimaneutrale Wärmeversorgung einen rechnerischen
Bedarf von mehreren Quadratkilometern Freifläche für Solar- und Geothermie
bzw. Wärmespeicher (abhängig vom jeweiligen Technologiemix und einer bis
dahin erreichten Reduktion des Gesamt-Wärmebedarfs). Rein mit Blick auf die
zukünftige Wärmeversorgung sollten daher möglichst viele verfügbaren
kommunalen Flächen Betreibern von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und von
Wärmenetzen zur Verfügung gestellt werden. Auch sie werden in Summe
jedoch nicht reichen, um den Bedarf zu decken.
Es ist Ziel der, im Klimaplan vorgesehenen Flächenanalyse (Steckbrief 5.2.2.1),
Flächen zu identifizieren, die sich zur Erschließung und Speicherung von
Erneuerbaren Energien eignen. Auch bei den so identifizierten Flächen wird es
individuelle Verhandlungen mit Eigentümer*innen und auf den Einzelfall
bezogene Genehmigungsverfahren geben müssen. Die Flächenanalyse
ermöglicht es potentiellen Projektierern der Aufwand und die
Realisierungschance besser einschätzen zu können.
Ob für die Errichtung entsprechender Anlagen die Begründung von
Erbbaurechten erforderlich wird, ist zu prüfen. Unter Umständen könnte auch
die Ausgestaltung langfristiger Pachtverträge ausreichend sein. Bei den
Flächen, die zur Verfügung gestellt werden könnten, gibt es meistens eine
alternative Nutzung, die zu der hier erörterten Nutzung entgegenstehen könnte
und somit abgewogen werden muss. Exemplarisch ist die Nutzung Freiflächen-
PV zur landwirtschaftlichen Nutzung genannt. Seitens der Stadt ist die Vergabe
der Grundstücke im Erbbaurecht oder die Verpachtung dem Verkauf
vorzuziehen, da technologische Weiterentwicklungen den Bedarf an
Grundstücken in der Zukunft reduzieren könnten und somit die Grundstücke im
Eigentum der Stadt verbleiben und somit dem Einfluss der Stadt nicht entzogen
werden. Ob Grundstücke aus dem Eigentum der Stadt abgegeben werden
können, ist immer eine Einzelfallentscheidung, in der geklärt werden muss, ob
das Grundstück entbehrlich ist.
Vorbereitung von Baugenehmigungen
Die Verwendung von Nahwärmenetzen zur Wärmeversorgung von Gebäuden
ist nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, da die Bauordnung
NRW gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht für Leitungen, die der Versorgung mit Gas,
Wasser, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der
Telekommunikation gilt.
Es kann jedoch weitere Bestandteile einer lokalen
Wärmeversorgungsinfrastruktur geben, die unterschiedlichen
Genehmigungsprozessen unterliegen – bspw. Baugenehmigungen für möglicheSeite 2 von 5
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Gebäude, oder Genehmigungen zur Nutzung öffentlicher oder unter Natur-
bzw. Landschaftsschutz stehender Flächen. Unabhängig von diesem
Bürgerantrag ergibt sich auch aus der kommunalen Wärmeplanung die
Empfehlung, Anforderungen und Prozesse notwendiger
Genehmigungsverfahren innerhalb der Verwaltung zu klären und so zukünftig
die Bearbeitung zu erleichtern.
Zuschussgewährung für Machbarkeitsstudie und
Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Zur Förderung von Bürgerenergieprojekten sieht der Klimaplan den Steckbrief
5.3.1.1 vor – jedoch nur in Bezug auf koordinative Unterstützung und Beratung,
vorrangig für Solarenergieprojekte und nicht mit einer finanziellen Beteiligung.
Angesichts der allgemeinen Haushaltslage ist die Möglichkeit zur finanziellen
Bezuschussung über zusätzliche kommunale Mittel voraussichtlich nicht
möglich. Es ist jedoch sinnvoll zu prüfen, welche Fördermittel von EU, Bund
oder Land zur Verfügung stehen.
Erstellung eines Fahrplans bzw. Checkliste
Dies ist eine sinnvolle Aufgabe im Rahmen oben genannten Steckbriefs
5.3.1.1. Die zugehörige Personalstelle wird jedoch voraussichtlich erst 2025
besetzt werden können.
Veröffentlichung von Möglichkeiten der Wärmeerzeugung
Relevant für die Wärmeerzeugung aus Grundwasser sind besonders die
Grundwassermenge und die Grundwassertemperatur. Beide Parameter sind
abhängig vom regionalen und überregionalen Wetter und weder kurzfristig noch
langfristig zuverlässig vorhersagbar. Ebenfalls eine große Relevanz hat die
Lage bestehender und zukünftiger Grundwasserentnahmen und Nutzungen
zueinander. Aufgrund der komplexen Zusammenhänge der unterschiedlichen
Parameter kann keine allgemeine Aussage über mögliche Entnahmemengen
getroffen werden. Geplante Grundwasserentnahmen und Nutzungen müssen
immer als Einzelfall im Kontext betrachtet werden, um eine Machbarkeit
beurteilen zu können. Alle Grundwassernutzungen zur Wärme- bzw.
Kältegewinnung benötigen eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung.
Stromnetzkapazität
Eine grobe Berechnung der Belastungsgrenzen des bestehenden Stromnetzes
ist Teil der kommunalen Wärmeplanung und wird in Kürze veröffentlicht werden
(DS 241427). Neben dem Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen muss und
wird jedoch auch das Stromnetz ausgebaut bzw. ertüchtigt werden. Insofern
können insb. zeitliche Annahmen tatsächlich nur auf Grundlage von konkreten
Ausbauplanungen erfolgen, die die Bonn-Netz GmbH im Nachgang vorlegenSeite 3 von 5
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wird. Mit ersten Ergebnissen ist noch 2025 zu rechnen. Dann kann jedoch eine
Veröffentlichung nur in Teilen erfolgen, da es sich bei Stromnetzen um kritische
Infrastruktur handelt, die gemäß § 8a Abs. 1 des Gesetzes über das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) einer
Vertraulichkeit unterliegen.
Haftung für ein nicht ausreichendes Netz
Ein Bürgerantrag i.S. des § 24 GO NRW kann sich nur auf Angelegenheiten der
Gemeinde erstrecken und insofern nicht auf die BNetzA. Es handelt sich bei
der Frage, inwiefern der örtliche Netzbetreiber im Falle eines Minderausbaus
gegenüber Bürger*innen möglicherweise haftet, ebenfalls um keine, die
Gemeinde betreffend. Da es ist nicht Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist,
(konkrete oder abstrakte) Rechtsfragen im Interesse der Bürger*innen zu
prüfen, kann hierzu keine Stellungnahme abgegeben werden. Im Falle
konkreter Rechtsangelegenheiten wäre ihr eine rechtliche Beratung nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz gar untersagt. Richtige Ansprechpartner könnten
hier womöglich Verbraucherschutzvereine oder ähnliche Vereinigungen sein.
Feste Ansprechperson
Die in Klimaplan-Steckbrief 5.3.1.1 zur Förderung von Bürgerenergieprojekte-
Energiekonzepten vorgesehene Personalstelle ist für Koordination, Beratung,
Information, Netzwerkarbeit und Organisation von Veranstaltungen
verantwortlich, um Akteure zusammenzubringen, Projekte zu identifizieren und
initiieren und beratend zu unterstützen. Fachplanerische Leistungen bei der
Konzeption und Errichtung von Nahwärmenetzten können nicht erbracht
werden. Die Stelle ist im Amt für Umwelt und Stadtgrün verortet, aber noch
nicht besetzt. Mit einer Besetzung wird Anfang 2025 gerechnet.
Beschlussvorschlag
Die vom Antragssteller vorgebrachten Empfehlungen sind überwiegend als
sinnvoll einzuschätzen. Die Verwaltung nimmt sie in die Vorschlagsliste von
Maßnahmen auf, die als Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung zur
Umsetzung empfohlen und von der Verwaltung berücksichtigt werden. Es ist
jedoch absehbar, dass eine Umsetzung nicht in dem vom Antragssteller
geforderten Tempo möglich ist. Eine Beschlussfassung zur kommunalen
Wärmeplanung ist frühestens im Mai 2025 möglich.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und
befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in §
24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren abgeschlossen.
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KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 06:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de