241304 · Beschlussvorlage
Anerkennung der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Dr. Moroni-Stiftung“ als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 AG KJHG NW
Kerndaten
- Nummer
- 241304
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 241304 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Anerkennung der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Dr. Moroni-Stiftung“ als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 AG KJHG NW Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 28.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Dr. Moroni-Stiftung“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – i.V.m. § 25 AG KHJG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Begründung Entstehung/Verfolgung gemeinnütziger Ziele: Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft „Dr. Moroni-Stiftung“ ist am 01.01.2024 aus der bereits am 1.7.2016 ins Leben gerufenen „Dr. Moroni- Stiftung für Integration und Bildung“ hervorgegangen. Stiftungsziel ist die För- derung von Integration und Bildung als Gelingensfaktoren gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Verantwortungsübernahme. Programm/Leistungen auf (Teil-)Gebiet(en) der Jugendhilfe: Die Dr. Moroni-Stiftung ist dem Amt für Kinder, Jugend und Familie als Anbiete- rin außerschulischer Bildungsprojekten, freizeitpädagogischer Maßnahmen mit Bildungsbezug und persönlichen Austausch sehr gut bekannt. Die Stiftung hat sich spätestens mit der Eröffnung des Bildungszentrums in der Schlesienstraße 2017 als wichtige Akteurin im außerschulischen Bildungsbereich in Neu- Tannenbusch etabliert und erreicht mit einem vielfältigen Angebotskanon eine große Anzahl junger Menschen. Handlungsleitender Ansatz der Arbeit ist das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel dabei ist es, die Potentiale der Adres- sat*innen in den Blick zu nehmen und die positive Wirkung von Bildung für die individuelle Biografie erfahrbar zu machen. Die Stiftungsarbeit stützt sich auf die „fünf Säulen Bildung, Teilhabe, Demokratie, Vielfalt und Sport“, die sich programmatisch in der Angebotsgestaltung widerspiegeln. Adressat*innen derSeite 1 von 17 Seite 2 Stiftungsarbeit sind vor allem Jugendliche mit Migrationshintergrund aus Neu- Tannenbusch, die mit Erfahrungen sozialer Benachteiligung konfrontiert sind. Ihnen bietet die Stiftung sowohl individuelle Hilfestellung bei der Überwindung von Hindernissen in ihrer schulischen und/oder beruflichen Laufbahn, als auch freizeitpädagogische Angebote mit Bildungscharakter. Zu den laufenden Ange- boten bzw. Projekten der Stiftung zählen: • Bildungsprojekte (Power your mind, Hausaufgaben-AG) • Freizeitgestaltung (Mitternachtssport, Schach-AG, BasKIDball, Kunst- AG) • Fahrten (Bildungsfahrt nach Berlin) • Begegnung (Projekt Multi-Kulti) • Lebenspraktische Kurse (Koch-AG). Mit seinen Angeboten engagiert sich der Träger im Bereich der außerschuli- schen Jugendbildung (§ 11 SGB VIII) sowie der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) und erbringt damit Leistungen auf Teilgebieten der Jugendhilfe. Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit: Das multiprofessionelle Team (Diplom Sportwissenschaftler, Sozialpädagogin, Studierende, Bewerbungscoach) aus Fachkräften und ehrenamtlich Beschäftig- ten deckt mit seinem Wissen ein breites Aufgabenspektrum der Sozialen Arbeit ab. Die Mitarbeitenden stammen größtenteils aus Neu-Tannenbusch und sind mit den multiplen Problemlagen des Sozialraums, den Bedingungen des Auf- wachsens und den Lebenswirklichkeiten der Adressat*innen bestens vertraut. Die Programmgestaltung ist orientiert an den Bedarfen und Interessen der Ju- gendlichen und nimmt gezielt die Potentiale des jungen Neu-Tannenbusch in den Blick. Vernetzung, Zusammenarbeit und Beteiligung an Jugendhilfeplanung: Die Dr. Moroni-Stiftung ist im Bezirk bestens vernetzt und steht mit den Akteu- ren der Sozialen Arbeit und den Institutionen der formalen Bildung in einem stetigen und vertrauensvollen Austausch. Ein regelmäßiger Austausch mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn ist gewährleistet, die Stiftung nimmt regelmäßig an Austauschtreffen und -gremien teil. Die Dr. Mo- roni-Stiftung bringt somit ihre Expertise in den sozialräumlichen Planungspro- zess ein und lässt auch weiterhin eine maßgebende Beteiligung an der Ju- gendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwarten. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit: Die Dr. Moroni-Stiftung führt Demokratie und die Grundsätze eines demokrati- schen Miteinanders als eine der Säulen ihrer Arbeit auf. Die Stiftung ist über- parteilich, konfessionell ungebunden, mehrsprachig und interkulturell. Man hatSeite 2 von 17 Seite 3 sich dem Ziel verschrieben, Integration durch Bildung zu fördern und dabei die besonderen Lebensbedingungen in Neu-Tannenbusch reflektiert in die Ange- botsgestaltung einfließen zu lassen. Die Adressat*innen sollen „empowert“ werden und lernen, Verantwortung für die eigene Bildungsbiografie zu über- nehmen und gesellschaftlich wirksam zu werden. Die Angebote zielen stets darauf ab, das Miteinander im Bezirk zu fördern und ein friedliches und eben- bürtiges Zusammenleben zu fördern. Diese Prinzipien sowie eine konsequente Orientierung an Bedarfen und Interessen der Zielgruppe werden auch in Ange- botsformen für Jugendliche gelebt und unterstützen die Persönlichkeitsentwick- lung entlang demokratischer Grundprinzipien. Damit erfüllt der Träger die Auf- gaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrags, wo- durch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu ent- wickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen. Präventions- und Schutzkonzept: Das vorliegende Präventions- und Schutzkonzept berücksichtigt vollumfänglich alle für das Amt für Kinder, Jugend- und Familie der Bundesstadt Bonn relevan- ten Aspekte zur Prävention sexualisierter Gewalt. Teilaspekte des Konzepts befinden sich in einem Entwicklungsprozess und werden zukünftig in enger Absprache mit der Fachberatung Prävention sexualisierter Gewalt im Amt für Kinder, Jugend und Familie in die Umsetzung überführt. Darüber hinaus verfügt der Träger seit 2019 über eine Vereinbarung zum Kinderschutz nach § 72 a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und setzt diese um. Zusammenfassung: Die gGmbH „Dr. Moroni-Stiftung“ erfüllt die Voraussetzungen des § 75 SGB VIII, so dass eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe empfohlen wird. Anlage/n 1 Gesellschaftsvertrag Dr. Moroni-Stiftung gGmbH (öffentlich)Seite 3 von 17 Gesellschaftsvertrag der Dr. Moroni-Stiftung gGmbH, 53119 Bonn, Schlesienstraße 3 1. Grundlegende Bestimmungen § 1 Firma, und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Dr. Moroni-Stiftung gGmbH (2) Sitz der Gesellschaft ist Bonn. §2 Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §3 Gegenstand des Unternehmens, Gemeinnütziger Zweck ( 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Bildung. Hauptsächlich soll die Förderung Menschen, Vereinen und sozialen Trägern insbesondere im Stadtteil Bonn-Tannenbusch wie in Einzelfällen auch in anderen Stadtteilen Bonns und im Rhein-Sieg-Kreis zu Gute kommen. (2) Der Satzungszweck wird erfüllt durch regelmäßige Veranstaltungen und einzelne abgeschlossene Projekte. Inhalte der eigenen Maßnahmen sind: • Die Gestaltung und Unterstützung von integrativen Jugendprojekten durch sportliche Aktivitäten.Seite 4 von 17 Gewaltprävention durch das Training von Sozial- und Alltagskompetenzen . • Die Unterstützung zum Erreichen von Bildungsabschlüssen durch die Organisation von Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe. • Steigerung der Sprachkompetenz. • Aufklärung in Fragen zur Gesundheitserziehung und zur gesundheitlichen Vorsorge. Organisation von Begegnungen, Seminaren und Werkstattgesprächen zur Herstellung von Kontakten zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen . ( 4) Zur Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks kann die Gesellschaft sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, diese gründen oder betreiben. (5) Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, das gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Vermögen der nichtrechtsfähigen Dr. Moroni-Stiftung für Integration und Bildung, Bonn, zu übernehmen und es dem Gesellschaftsvermögen zur dauerhaften Zweckerfüllung zuzuführen. (6) Die Gesellschafterversammlung kann der Gesellschaft einen weiteren gemeinnützigen Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint. §4 Selbstlosigkeit (1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. (3) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile (geleistete Stammeinlagen und Zuzahlungen in Rücklagen) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.Seite 5 von 17 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Gesellschaft besteht nicht. §5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro - in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro-. Das Stammkapital wird vollständig übernommen von Herrn Dr. Dr. Manuel Marcello Maroni, geboren am 27.10.1977, wohnhaft in 53343 Wachtberg, Weidegarten 2, als einzigem Gesellschafter mit folgendem Geschäftsanteil mit der Nummer 1: 25.000,00 Euro - in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro-. (2) Die Einlage auf den Geschäftsanteil ist in Geld zu erbringen und zwar zur Hälfte - insgesamt 12.500,00 EUR - sofort und vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister, im Übrigen, sobald die Gesellschafterversammlung die Einforderung beschließt. (3) Dem Gesellschaftsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Gesellschaft ist berechtigt, Zustiftungen, zweckgebundene Zuwendungen und Zuwendungen auch unter Auflagen oder Bedingungen anzunehmen und unter ihrem Dach auch in der Form unselbständiger Stiftungen zu verwalten, wenn damit eine Förderung der eigenen Gesellschaftszwecke erreicht werden kann. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht zweckgebunden und nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Gesellschaftszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. (4) Das zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks wesentliche Gesellschaftsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. (5) Die Gesellschaft weist Umschichtungsgewinne und -verluste in einer Umschichtungsrücklage (Ergebnis aus Vermögensumschichtungen) aus, die zum Gesellschaftskapital gehört. Die Geschäftsführung kann bestimmen, dass diese Rücklage ganz oder teilweise zur Erfüllung des gemeinnützigen Gesellschaftszwecks verwendet wird .Seite 6 von 17 §6 Fremdnützige Beteiligungen Die Gesellschafter halten ihre Geschäftsanteile nicht zum eigenen Nutzen , sondern als Sachverwalter für die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke der GmbH (§ 3). Diese besondere Bindung der Gesellschafter ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. II. Geschäftsführung, Vertretung §7 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (2) Durch Gesellschafterbeschluss kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. (3) Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden . (4) Zuständig für die Bestellung und Einstellung sowie für die Abberufung eines Geschäftsführers ist ausschließlich die Gesellschafterversammlung. (5) Die Bestimmungen in Absätzen 1) bis 4) gelten entsprechend im Falle der Liquidation der Gesellschaft für den oder die Liquidatoren. 6) Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen . Die Geschäftsführung kann in der Geschäftsordnung verpflichtet werden, bestimmte Geschäfte nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen . §8 Ehrenamt und Vergütung (1) Die Geschäftsführer und sonstige Organmitglieder sind - vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze (2) und (3) - grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. (2) Geschäftsführer und sonstige Organmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Diese Vergütung ist durch die Gesellschafterversammlung unterSeite 7 von 17 Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen W irtschaftsführung und unter Beachtung von§ 4 Abs. (4) dieser Satzung festzulegen. (3) Im Übrigen haben Organmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für angemessene Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Verpflegungsmehraufwand) , die ihnen durch die Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Die Gesellschafterversammlung setzt im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen der Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB fest. III. Stiftungsrat §9 Stiftungsrat, Einrichtung (1) Weiteres Organ der Gesellschaft ist der Stiftungsrat. (2) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. (3) Geborenes Mitglied des Stiftungsrats auf Lebenszeit ist Herr Dr. Dr. Manuel Marcello Moroni. (4) Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum weiteren Stiftungsbeiratsmitglied wird Frau Daniela Moroni, Weidegarten 2, 53343 Wachtberg, bestellt. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Wiederbestellungen sind zulässig . Beim Ausscheiden eines bestellten Stiftungsratsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt. (5) Herr Dr. Dr. Manuel Marcello Moroni ist Stiftungsratsvorsitzender auf Lebenszeit. Im Übrigen wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die gemeinnützige Aufgabenerfüllung der Gesellschaft aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. EinSeite 8 von 17 Stiftungsratsmitglied soll der Familie des Herrn Dr. Dr. Manuel Marcello Maroni entstammen. §10 Stiftungsrat, Aufgaben (1) Der Stiftungsrat berät die Geschäftsführung . Er ist vor allen Entscheidungen, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgehen, zu hören . (2) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Gesellschafterversammlung ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. (3) Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen . Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats dies verlangt. (4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte Stiftungsratsmitglieder beteiligen. (5) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen , sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden , ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag . (6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen. (7) Für Beschlussfassungen des Stiftungsrats gelten die Vorschriften des § 12 Abs. (1) entsprechend .Seite 9 von 17 IV. Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlungen § 11 Gesel lschafterbeschl üsse (1) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, treffen die Gesellschafter ihre Entscheidungen durch Beschlussfassung. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung; b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer; c) die Entlastung der Geschäftsführer, e) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrats und die Regelung ihrer Vergütung; f) die Änderung des Gesellschaftsvertrags; h) die Abtretung von Geschäftsanteilen und Teilen hiervon; i) die Auflösung der GmbH und die Verwendung ihres Vermögens; j) die sonstigen Angelegenheiten, die dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz der Beschlussfassung der Gesellschafter unterstellen. (2) Je 100 € Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit fordern. § 12 Gesellschafterversammlungen (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Wenn sich sämtliche anwesenden Gesellschafter damit einverstanden erklären, können nicht anwesende Gesellschafter a) an einer Gesellschafterversammlung telefonisch oder per Videokonferenz te ilnehmen und ihre Stimme abgeben oderSeite 10 von 17 b) zur nachträglichen schriftlichen (einschließlich in Textform, § 126b BGB, erfolgenden) Stimmabgabe zugelassen werden. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit dem Beschlussinhalt oder mit der Abgabe der Stimmen außerhalb einer Versammlung einverstanden erklären. Einverständniserklärungen und Stimmabgaben können in diesen Fällen schriftlich (einschließlich in Textform, § 126b BGB), telefonisch, per Videokonferenz oder in einer Kombination der vorgenannten Wege erfolgen. Außerhalb von Versammlungen gefasste Beschlüsse werden vom Gesellschafter mit dem größten Anteil am Stammkapital in einem von ihm zu unterzeichnenden Feststellungsprotokoll schriftlich festgestellt. Eine Abschrift des Feststellungsprotokolls ist allen Gesellschaftern unverzüglich zu übersenden. (2) Die Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. (3) Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die die Geschäftsführer und ein etwaiger Schriftführer zu unterzeichnen haben. In den Niederschriften sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse festzuhalten . Den Gesellschaftern ist innerhalb dreier Wochen nach der Versammlung eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Entsprechendes gilt für nicht in Versammlungen gefasste Gesel lschafterbesch Iüsse. V. Jahresabschluss, Ergebnisverwendung § 13 Jahresabschluss (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und ihn den Gesellschaftern zu übersenden. (2) Über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt die Gesellschafterversammlung . Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten. § 29 GmbHG ist abbedungen . (3) Soweit dies nach dem Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zulässig ist, können Rücklagen gebildet werden .Seite 11 von 17 VI. Verfügung über Geschäftsanteile, Ausscheiden § 14 Verfügung über Geschäftsanteile (1) Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen einschließlich der Veräußerung, Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung, die Eingehung oder Aufhebung eines Treuhandverhältnisses oder der Treuhänderwechsel, die Einräumung, Aufhebung oder Übertragung einer Unterbeteiligung, eine Übertragung als Einlage gegen Gesellschafterrechte oder im Rahmen von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz oder im Wege der Anwachsung ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Entsprechendes gilt für Verfügungen über Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. (2) Veräußert ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil mit Zustimmung der Gesellschaft an einen Dritten, so steht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht zu. Macht ein Gesellschafter von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, so wächst dieses Vorkaufsrecht den übrigen Gesellschaftern in entsprechendem Verhältnis zu. Für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gelten die §§ 504 ff. BGB. § 15 Erbfall (1) Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst; die Geschäftsanteile sind vererblich. (2) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer eines Geschäftsanteils haben unverzüglich einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, sofern nicht die letztwillige Verfügung des Erblassers hierzu einen Bevollmächtigten benennt. Nur dieser ist befugt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und bei Gesellschafterbeschlüssen mitzuwirken. Bis zur Bevollmächtigung ruhen alle Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer. (3) Für den Fall, dass andere Personen als Ehepartner, Abkömmlinge oder ein Mitgesellschafter den Geschäftsanteil von Todes wegen erwerben, kann der Geschäftsanteil innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach endgültiger Kenntnis der Gesellschaft von der Erbfolge gemäß den Bestimmungen der Satzung eingezogen werden.Seite 12 von 17 §16 Einziehung (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: (a) Über sein Vermögen wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht binnen zwei Monaten entschieden oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. (b) Er hat die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses nach § 807 ZPO an Eides Statt zu versichern . (c) Es wird eine Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden nicht binnen zwei Monaten seit ihrem Beginn wieder aufgehoben. (d) Im Falle des Todes eines Gesellschafters, soweit nach§ 15 zulässig. (g) Er kündigt oder erklärt seinen Austritt aus der Gesellschaft. (h) In seiner Person liegt ein wichtiger Grund vor, der die Ausschließung rechtfertigt; ein solcher Grund liegt vor, wenn ein weiteres Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar ist, insbesondere wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder sonst durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen erheblich schädigt. (2) Statt der Einziehung kann beschlossen werden, dass der Anteil auf die Gesellschaft oder auf eine oder mehrere von ihr benannte Personen zu übertragen ist (Zwangsabtretung). (3) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. §17 Kündigung, Austritt (1) Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäfts- jahres die Gesellschaft kündigen oder - mit denselben Rechtswirkungen - seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Dies hat schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen . Das Recht zur Kündigung/zum Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt, ist also auch zu einem früheren Termin zulässig.Seite 13 von 17 (2) Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so wird sie durch die übrigen Gesellschafter fortgeführt, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Kündigung die Auflösung beschließen. In letzterem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil; ansonsten scheidet er aus der Gesellschaft aus. (3) Die Gesellschaft kann die Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters nach § 16 einziehen oder ihre Übertragung auf sich oder von ihr benannte Personen (Mitgesellschafter oder Dritte) verlangen. Die Gesellschafterversammlung beschließt darüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Ausschluss des ausscheidenden Gesellschafters. (4) Das Stimmrecht eines Gesellschafters, der die Gesellschaft gekündigt hat, ruht ab dem Zugang seiner Kündigung bei der Gesellschaft. VII. Schlussbestimmungen § 18 Auflösung, Vermögensanfall (1) Ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die Auflösung der GmbH beschlossen wird , bedarf einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter. (2) Liquidatoren sind die Geschäftsführer, es sei denn, die Gesellschafter übertragen mit einfacher Stimmenmehrheit die Liquidation anderen Personen. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die "Stiftung Zahnärzte ohne Grenzen" , Waechterstraße 28, 90489 Nürnberg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (4) Die Beschlüsse für die Verwendung des Liquidationserlöses dürfen erst ausgeführt werden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Unbedenklichkeit erklärt hat. § 19 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.Seite 14 von 17 § 20 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der GmbH erfolgen nur im Bundesanzeiger. § 21 Gründungsaufwand Die Gründungskosten (Kosten des Notars nach dem GNotKG, Gerichtskosten beim Registergericht und Bekanntmachungskosten) trägt die Gesellschaft bis zu einem geschätzten Betrag von 1.500,00 EUR; etwa darüber hinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter. § 22 Salvatorische Klausel (1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes bestimmt. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (2) Die Gesellschafter sind in solchen Fällen verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, mit Hilfe derer ein Ergebnis erreicht wird, das den unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Bestimmung dieses Vertrags jetzt oder später gegenüber der angestrebten steuerlichen Zielsetzung als hinderlich erweist.Seite 15 von 17 Der vorstehende Gesellschaftsvertrag ist der vollständige Wortlaut des Ge- sellschaftsvertrages der Firma Dr. Moroni-Stiftung gGmbH mit Sitz in Bonn Ich bescheinige hiermit, dass die geänderten Bestimmungen des Gesell- schaftsvertrages mit der Berichtigung aufgrund Vollmacht vom 14. März 2023 und die unveränderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. Troisdorf, den 16. März 2023 Sabine Uedelhoven, Notarin J3YAFSeite 16 von 17 Seite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de