241300 · Beschlussvorlage
Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023, 2024 und weiterer GFG's - Differenzierung der fiktiven Hebesätz
Kerndaten
- Nummer
- 241300
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 241300 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023, 2024 und weiterer GFG's - Differenzierung der fiktiven Hebesätz Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung Rat 29.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Stadt Bonn erhebt zur Wahrung der Rechtsposition mit weiteren kreisfreien Städten auch Verfassungsbeschwerde gegen die nicht sachgerechte differenzierende Steuerkraftermittlung im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2023 und im GFG 2024 und zum gleichen Sachverhalt ggf. auch gegen zukünftige GFG‘s. Begründung In der Sitzung des Rates vom 10.02.2022 (DS 212349) hat der Rat bereits die Verfassungsbeschwerde gegen die nicht sachgerechte differenzierte Steuerkraftermittlung im GFG 2022 beschlossen, denn erstmalig wurde im GFG 2022 für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden unterschieden. Die bisherige Gleichbehandlung der Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft wurde zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Diese Differenzierung der fiktiven Hebesätze bedeutet insgesamt eine Verschlechterung von rund 100 Mio. EUR p.a. für die kreisfreien Städte. Alleine für die Stadt Bonn beläuft sich die Verschlechterung p.a. auf grob zwischen 6 – 7 Mio. EUR, wobei dies nur den hälftigen Betrag darstellt, da die Umsetzung im GFG 2022 – 2024 nur jeweils hälftig erfolgt ist. Die Belastung der Stadt Bonn beläuft sich somit insgesamt im GFG 2022 – 2024 auf insgesamt bereits rund 20 Mio. EUR. Eine vollständige Umsetzung der Differenzierung der fiktiven Hebesätze hätte für zukünftige Jahre eine Verdopplung der Belastung zur Folge. Die Fortführung der Verfassungsklagen gegen die als Jahresgesetze ausgestalteten Gemeindefinanzierungsgesetze ist nach Einschätzung der Prozessvertreter zur Wahrung der Rechtsposition der klageführenden Städte notwendig. Denn nur mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde, neben derSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 und das GFG 2023, nun auch gegen das GFG 2024 ist sichergestellt, dass der VerfGH NRW die Verfassungswidrigkeit der differenzierten Realsteuerhebesätze auch im GFG 2024 überprüft. Ohne Verfassungsbeschwerde besteht das Risiko der Klagabweisung durch die Verwaltungsgerichte bei den Zuwendungsbescheiden 2024. Denn die Verwaltungsgerichte könnten auf der Basis des geltenden GFG 2024 entscheiden. Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 werden die Verwaltungsgerichte dagegen die Verfahren bis zur Entscheidung aussetzen. Vor dem Hintergrund, dass die Prozessvertreter es für das GFG 2024 als notwendig ansehen, einen Ratsbeschluss einzuholen, wird zugleich der fehlende Ratsbeschluss 2023 nachgeholt. Damit zum gleichen Sachverhalt nicht noch weitere Beschlüsse des Rates bezüglich einer Verfassungsbeschwerde notwendig sind, wird gleichzeitig ein Vorratsbeschluss eingeholt. Damit die Klage seinerzeit möglichst breit aufgestellt werden konnte, wurde auf eine weitgehende Ausgewogenheit bei der Parteizugehörigkeit der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der klagenden Städte geachtet, zudem wurde die regionale Zugehörigkeit sowie die Gemeindegrößenklasse bei der Auswahl berücksichtigt. Die folgenden Mitgliedsstädte klagen: - Bonn - Bottrop - Dortmund - Düsseldorf - Köln - Münster - Solingen - Wuppertal Die Stadt Köln, vertreten durch Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert hat den Vorsitz in der Arbeitsgruppe übernommen. Die Kosten werden nach Einwohnerzahlen auf alle betroffenen Beteiligten 22 kreisfreien Städte umgelegt. Aktuell sind für das Klageverfahren gegen das GFG 2022 und GFG 2023 rund 214,1 TEUR angefallen. Der Bonner Kostenanteil beläuft sich auf 9,7 TEUR und wurde erstmals in 2024 abgerechnet. Es ist davon auszugehen,Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) dass für die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 weitere Kosten in Höhe von voraussichtlich 4 TEUR entstehen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.01.27 Recht 1.30.00.01.27.01 Rechtsangelegenheiten Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 4.000 130000127/ 72.1000 2024 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de