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241300 · Beschlussvorlage

Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023, 2024 und weiterer GFG's - Differenzierung der fiktiven Hebesätz

Nummer
241300
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 241300-01 Urteil zur Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022, 2023 und 2024 - Differenzierung der fiktiven Hebesätze

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Beschlussvorlage
öffentlich
241300
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023,
2024 und weiterer GFG's - Differenzierung der
fiktiven Hebesätz
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Empfehlung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Stadt Bonn erhebt zur Wahrung der Rechtsposition mit weiteren kreisfreien
Städten auch Verfassungsbeschwerde gegen die nicht sachgerechte
differenzierende Steuerkraftermittlung im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)
2023 und im GFG 2024 und zum gleichen Sachverhalt ggf. auch gegen
zukünftige GFG‘s.
Begründung
In der Sitzung des Rates vom 10.02.2022 (DS 212349) hat der Rat bereits die
Verfassungsbeschwerde gegen die nicht sachgerechte differenzierte
Steuerkraftermittlung im GFG 2022 beschlossen, denn erstmalig wurde im GFG
2022 für die Verteilung der Landesmittel zwischen kreisfreien Städten und
kreisangehörigen Gemeinden unterschieden. Die bisherige Gleichbehandlung
der Städte und Gemeinden bei der Ermittlung ihrer eigenen Steuerkraft wurde
zu Lasten der kreisfreien Städte aufgegeben. Diese Differenzierung der fiktiven
Hebesätze bedeutet insgesamt eine Verschlechterung von rund 100 Mio. EUR
p.a. für die kreisfreien Städte. Alleine für die Stadt Bonn beläuft sich die
Verschlechterung p.a. auf grob zwischen 6 – 7 Mio. EUR, wobei dies nur den
hälftigen Betrag darstellt, da die Umsetzung im GFG 2022 – 2024 nur jeweils
hälftig erfolgt ist. Die Belastung der Stadt Bonn beläuft sich somit insgesamt im
GFG 2022 – 2024 auf insgesamt bereits rund 20 Mio. EUR. Eine vollständige
Umsetzung der Differenzierung der fiktiven Hebesätze hätte für zukünftige
Jahre eine Verdopplung der Belastung zur Folge.
Die Fortführung der Verfassungsklagen gegen die als Jahresgesetze
ausgestalteten Gemeindefinanzierungsgesetze ist nach Einschätzung der
Prozessvertreter zur Wahrung der Rechtsposition der klageführenden Städte
notwendig. Denn nur mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde, neben derSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 und das GFG 2023, nun auch
gegen das GFG 2024 ist sichergestellt, dass der VerfGH NRW die
Verfassungswidrigkeit der differenzierten Realsteuerhebesätze auch im GFG
2024 überprüft. Ohne Verfassungsbeschwerde besteht das Risiko der
Klagabweisung durch die Verwaltungsgerichte bei den Zuwendungsbescheiden
2024. Denn die Verwaltungsgerichte könnten auf der Basis des geltenden GFG
2024 entscheiden. Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024
werden die Verwaltungsgerichte dagegen die Verfahren bis zur Entscheidung
aussetzen.
Vor dem Hintergrund, dass die Prozessvertreter es für das GFG 2024 als
notwendig ansehen, einen Ratsbeschluss einzuholen, wird zugleich der
fehlende Ratsbeschluss 2023 nachgeholt. Damit zum gleichen Sachverhalt
nicht noch weitere Beschlüsse des Rates bezüglich einer
Verfassungsbeschwerde notwendig sind, wird gleichzeitig ein Vorratsbeschluss
eingeholt.
Damit die Klage seinerzeit möglichst breit aufgestellt werden konnte, wurde auf
eine weitgehende Ausgewogenheit bei der Parteizugehörigkeit der
Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der klagenden Städte
geachtet, zudem wurde die regionale Zugehörigkeit sowie die
Gemeindegrößenklasse bei der Auswahl berücksichtigt.
Die folgenden Mitgliedsstädte klagen:
- Bonn
- Bottrop
- Dortmund
- Düsseldorf
- Köln
- Münster
- Solingen
- Wuppertal
Die Stadt Köln, vertreten durch Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert hat
den Vorsitz in der Arbeitsgruppe übernommen. Die Kosten werden nach
Einwohnerzahlen auf alle betroffenen Beteiligten 22 kreisfreien Städte
umgelegt. Aktuell sind für das Klageverfahren gegen das GFG 2022 und GFG
2023 rund 214,1 TEUR angefallen. Der Bonner Kostenanteil beläuft sich auf 9,7
TEUR und wurde erstmals in 2024 abgerechnet. Es ist davon auszugehen,Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
dass für die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 weitere Kosten in
Höhe von voraussichtlich 4 TEUR entstehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.01.27 Recht 1.30.00.01.27.01 Rechtsangelegenheiten
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
4.000 130000127/
72.1000
2024
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de