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241291-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage Sondernutzungsgenehmigung öffentlicher Verkehrsflächen Koblenzer Straße 58-62

Nummer
241291-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241291 BBB-Anfrage Sondernutzungsgenehmigung öffentlicher Verkehrsflächen Koblenzer Straße 58-62

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241291-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Anfrage Sondernutzungsgenehmigung
öffentlicher Verkehrsflächen
Koblenzer Straße 58-62
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu der Großen Anfrage des BBB wie folgt Stellung:
Mitte Mai 2024 hat der Gastronom auf Antrag die Sondernutzungserlaubnis zur
Aufstellung von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Außengastronomie vor
dem Haus Koblenzer Str. 60 erhalten.
Bei Einhaltung der erlaubten Fläche verbleibt ein ausreichend tiefer Gehweg
zum Passieren.
Nachdem der Verwaltung bekannt wurde, dass der Gastronom, zunächst noch
ohne Sitzgelegenheiten aufzubauen, die Breite der erlaubten
Sondernutzungsfläche straßenseitig mit etwa 1 m hohen Zaunelementen und
dahinter befindlichen heckenartig angeordneten Pflanzen "eingehaust" hatte,
untersagte sie ihm diese Art der gestalterisch unerwünschten und explizit der
Gestaltungs- und Werbesatzung zuwiderlaufenden Umbauung Mitte Juli.
In Absprache mit der Verwaltung reduzierte der Gastronom daraufhin die
genannten Elemente so weit, dass die Außengastronomie diesbezüglich, nach
vorhergehender verwaltungsinterner Abstimmung, einen ausreichend offenen
Charakter aufwies.
Allerdings stellte die Verwaltung im Nachgang fest, dass der Gastronom zur
Beschattung der Außengastronomie zwischenzeitlich 5 pavillonartige Aufbauten
aufgestellt hatte. Auch dazu teilte die Verwaltung ihm mit, dass diese Aufbauten
zur Vermeidung einer erneuten Ordnungsverfügung zeitnah gegen
satzungskonforme Sonnenschirme ausgetauscht werden müssen.
Der Gastronom beabsichtigt nun, diesen Austausch vorzunehmen und hat
deshalb bei der Verwaltung bereits die Einbringung von Bodenhülsen für die
Sonnenschirme beantragt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausprägung der dortigen
Außengastronomie in Kürze mit den Vorgaben der Gestaltungs- und
Werbesatzung vereinbar sein wird.
Die Verwaltung wird den Fortgang der Angelegenheit beobachten.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de