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241289 · Große Anfrage

Photovoltaik auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn

Nummer
241289
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
30.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 74,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241289-02 ST Photovoltaik auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn
  2. 241289-01 ST Photovoltaik auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn
  3. 241289-03 ST Photovoltaik auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn

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Große Anfrage
öffentlich
241289
Fragesteller/in:
Brigitta Poppe-Reiners
Karin Langer
29.07.2024, gez. BBM Reeh-Schall
Photovoltaik auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Liegen der Stadt Bonn schon Anträge für die Installation von PV
Anlagen mit privilegiertem Baurecht im Bereich des Stadtbezirks Bonn
vor?
Wenn ja:
- sind bereits Anträge von Privatbesitzer*innen, kirchlichen Einrichtungen,
Energiekonzernen gestellt worden?
- auf welchen Flächen – auf wieviel Hektar?
2. Falls es Anträge für das Meßdorfer Feld, Ückesdorf und den Klosteracker/
Lausacker gibt oder geben wird, wie ist der Stand der juristischen Prüfung?
Wird die Stadt im privilegierten Gebiet genehmigen oder ablehnen?
Anhaltspunkte für eine Ablehnung finden sich in der Begründung.
Begründung
Meßdorfer Feld
Nach dem Landschaftsplan Kottenforst von 2013 wird bei „Charakter und
Schutzzweck“ für das Meßdorfer Feld ausgeführt:
„Das Landschaftsschutzgebiet präsentiert sich als zusammenhängender
offener Agrarraum mit dem Charakter der Bördelandschaft. Im
Vordergrund stehen das Betreiben einer nachhaltigen Landwirtschaft
sowie eine ausgeprägte Erholungsnutzung.
Die Festsetzung des ca. 275 ha großen Gebietes erfolgt
• gemäß § 26 (1) Zif. 1 BNatSchG insbesondere für Offenlandarten der
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Vernetzungselementen
• gemäß § 26 (1) Zif. 3 BNatSchG für die siedlungsnahen Freiräume mit
hoher Eignung zur Erholungsnutzung“Seite 1 von 3
Seite 2
Diese Aspekte findet man auch im Fachbeitrag Freiflächenphotovoltaik,
erstellt im Rahmen des gesamtstädtischen Freiraumkonzeptes, als
Planungshinweise:
Der erste Planungshinweis besagt, dass das Meßdorfer Feld „aufgrund
seines besonderen Landschaftsbildes, klimatischer Funktionen und der
Funktion als Naherholungsraum möglichst von PV freigehalten werden
sollte.“
Der zweite Planungshinweis geht darauf ein, dass im sog.
„Privilegierungskorridor“ die Freihaltung von Sichtachsen von
„Hochpunkten“ zu „Raumprägenden Landschaftselementen sowie zu
hervorstehenden Gebäuden (z.B. Kirchen)“ wichtig ist. Ebenso wichtig ist
die Freihaltung von „Wegebegleiträume“ sowie die „Anlage von breiten
Rainen“.
Ückesdorf
Zur Fläche in Ückesdorf gibt es ähnliche Planungshinweise:
- Der Raum sollte aufgrund seines besonderen Landschaftsbildes,
wegen seiner klimatischen Funktionen und der Funktion als
Naherholungsraum möglichst von PV freigehalten werden.
- Aufgrund der Topografie wird eine hohe Empfindlichkeit des
Landschaftsbildes festgestellt.
Der Landschaftsplan Kottenforst führt hier aus:
„Das Landschaftsschutzgebiet gliedert sich in mehrere Teilflächen um
Ückesdorf und Röttgen. Prägend sind die Hanglagen der Bachtäler mit
einem Wechsel von Ackernutzung in den flacheren Bereichen und
Grünlandnutzung in steileren Hanglagen. Gliedernde und belebende
Gehölzstrukturen vernetzen die Flächen. Dem Gebiet kommt eine hohe
Bedeutung als Ergänzungsfläche des angrenzenden Katzenlochbaches
im NSG Kottenforst zu.
• gemäß § 26 (1) Zif. 2 BNatSchG wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft
• gemäß § 26 (1) Zif. 3 BNatSchG für die siedlungsnahen Freiräume mit
Verbindungsfunktion“
Auf dem Klosteracker/ Lausacker
Hier finden sich im Landschaftsplan zum Charakter und Schutzzweck
folgende Aussagen:Seite 2 von 3
Seite 3
„Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Rheinufer mit Lebensraum
typischen Gehölzen und vorwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen der
Niederterrasse nördlich von Graurheindorf. Der Rheindorfer Bach
einschließlich seiner Uferbereiche und anschließender Gartenflächen
prägt einen korridorartigen Freiraum zwischen Siedlungsflächen.
Vernetzende Gehölzbestände und eine geomorphologisch interessante
Hangkante gliedern das Landschaftsbild. Der Freiraum ist für die Tages-
und Wochenenderholung von besonderer Bedeutung.
Die Festsetzung des ca. 125 ha großen Gebietes erfolgt
• gemäß § 26 (1) Zif. 1 BNatSchG für die Uferbereiche des Rheines, den
Rheindorfer Bach und seine Uferbereiche und die landwirtschaftlichen
Nutzflächen mit Vernetzungselementen…“
Außerdem ist eine Renaturierung mit der Verlegung des
Mündungsbereiches des Rheindorfer Baches geplant.
Zu den Flächen in Graurheindorf gibt es folgende Planungshinweise:
− „Raum sollte aufgrund seines besonderen Landschaftsbildes,
Landschaftsfenster zum Rhein und Freiraumzäsur sowie der Funktion
als wichtigen Naherholungsraum für Bonn-Auerberg und Bornheim-
Hersel möglichst von PV freigehalten werden; Privilegierte Flächen für
PV entlang der Bahn haben keine infrastrukturelle Vorprägung
− Offenlandschaft der Rheinterrassen sollte weitestgehend erhalten
bleiben (Feldlerchen-Gebiet)
− Wegesystem des Grünen C von PV freihalten.“
Es wird auf einen hochfrequentierten Freizeit- und Erholungsraum mit
Erschließungsnetz des Grünen C hingewiesen und auf die Bedeutung
als Überschwemmungsgrünland und eine hohe Bedeutung „für die
Ablesbarkeit der Stadtgebiete von Bonn und Bornheim –
Landschaftsfenster zum Rhein (Freiraumzäsur)“ hingewiesen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de