241289 · Große Anfrage
Photovoltaik auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 241289
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 30.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 241289 Fragesteller/in: Brigitta Poppe-Reiners Karin Langer 29.07.2024, gez. BBM Reeh-Schall Photovoltaik auf Freiflächen im Stadtgebiet Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Liegen der Stadt Bonn schon Anträge für die Installation von PV Anlagen mit privilegiertem Baurecht im Bereich des Stadtbezirks Bonn vor? Wenn ja: - sind bereits Anträge von Privatbesitzer*innen, kirchlichen Einrichtungen, Energiekonzernen gestellt worden? - auf welchen Flächen – auf wieviel Hektar? 2. Falls es Anträge für das Meßdorfer Feld, Ückesdorf und den Klosteracker/ Lausacker gibt oder geben wird, wie ist der Stand der juristischen Prüfung? Wird die Stadt im privilegierten Gebiet genehmigen oder ablehnen? Anhaltspunkte für eine Ablehnung finden sich in der Begründung. Begründung Meßdorfer Feld Nach dem Landschaftsplan Kottenforst von 2013 wird bei „Charakter und Schutzzweck“ für das Meßdorfer Feld ausgeführt: „Das Landschaftsschutzgebiet präsentiert sich als zusammenhängender offener Agrarraum mit dem Charakter der Bördelandschaft. Im Vordergrund stehen das Betreiben einer nachhaltigen Landwirtschaft sowie eine ausgeprägte Erholungsnutzung. Die Festsetzung des ca. 275 ha großen Gebietes erfolgt • gemäß § 26 (1) Zif. 1 BNatSchG insbesondere für Offenlandarten der landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Vernetzungselementen • gemäß § 26 (1) Zif. 3 BNatSchG für die siedlungsnahen Freiräume mit hoher Eignung zur Erholungsnutzung“Seite 1 von 3 Seite 2 Diese Aspekte findet man auch im Fachbeitrag Freiflächenphotovoltaik, erstellt im Rahmen des gesamtstädtischen Freiraumkonzeptes, als Planungshinweise: Der erste Planungshinweis besagt, dass das Meßdorfer Feld „aufgrund seines besonderen Landschaftsbildes, klimatischer Funktionen und der Funktion als Naherholungsraum möglichst von PV freigehalten werden sollte.“ Der zweite Planungshinweis geht darauf ein, dass im sog. „Privilegierungskorridor“ die Freihaltung von Sichtachsen von „Hochpunkten“ zu „Raumprägenden Landschaftselementen sowie zu hervorstehenden Gebäuden (z.B. Kirchen)“ wichtig ist. Ebenso wichtig ist die Freihaltung von „Wegebegleiträume“ sowie die „Anlage von breiten Rainen“. Ückesdorf Zur Fläche in Ückesdorf gibt es ähnliche Planungshinweise: - Der Raum sollte aufgrund seines besonderen Landschaftsbildes, wegen seiner klimatischen Funktionen und der Funktion als Naherholungsraum möglichst von PV freigehalten werden. - Aufgrund der Topografie wird eine hohe Empfindlichkeit des Landschaftsbildes festgestellt. Der Landschaftsplan Kottenforst führt hier aus: „Das Landschaftsschutzgebiet gliedert sich in mehrere Teilflächen um Ückesdorf und Röttgen. Prägend sind die Hanglagen der Bachtäler mit einem Wechsel von Ackernutzung in den flacheren Bereichen und Grünlandnutzung in steileren Hanglagen. Gliedernde und belebende Gehölzstrukturen vernetzen die Flächen. Dem Gebiet kommt eine hohe Bedeutung als Ergänzungsfläche des angrenzenden Katzenlochbaches im NSG Kottenforst zu. • gemäß § 26 (1) Zif. 2 BNatSchG wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft • gemäß § 26 (1) Zif. 3 BNatSchG für die siedlungsnahen Freiräume mit Verbindungsfunktion“ Auf dem Klosteracker/ Lausacker Hier finden sich im Landschaftsplan zum Charakter und Schutzzweck folgende Aussagen:Seite 2 von 3 Seite 3 „Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Rheinufer mit Lebensraum typischen Gehölzen und vorwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen der Niederterrasse nördlich von Graurheindorf. Der Rheindorfer Bach einschließlich seiner Uferbereiche und anschließender Gartenflächen prägt einen korridorartigen Freiraum zwischen Siedlungsflächen. Vernetzende Gehölzbestände und eine geomorphologisch interessante Hangkante gliedern das Landschaftsbild. Der Freiraum ist für die Tages- und Wochenenderholung von besonderer Bedeutung. Die Festsetzung des ca. 125 ha großen Gebietes erfolgt • gemäß § 26 (1) Zif. 1 BNatSchG für die Uferbereiche des Rheines, den Rheindorfer Bach und seine Uferbereiche und die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Vernetzungselementen…“ Außerdem ist eine Renaturierung mit der Verlegung des Mündungsbereiches des Rheindorfer Baches geplant. Zu den Flächen in Graurheindorf gibt es folgende Planungshinweise: − „Raum sollte aufgrund seines besonderen Landschaftsbildes, Landschaftsfenster zum Rhein und Freiraumzäsur sowie der Funktion als wichtigen Naherholungsraum für Bonn-Auerberg und Bornheim- Hersel möglichst von PV freigehalten werden; Privilegierte Flächen für PV entlang der Bahn haben keine infrastrukturelle Vorprägung − Offenlandschaft der Rheinterrassen sollte weitestgehend erhalten bleiben (Feldlerchen-Gebiet) − Wegesystem des Grünen C von PV freihalten.“ Es wird auf einen hochfrequentierten Freizeit- und Erholungsraum mit Erschließungsnetz des Grünen C hingewiesen und auf die Bedeutung als Überschwemmungsgrünland und eine hohe Bedeutung „für die Ablesbarkeit der Stadtgebiete von Bonn und Bornheim – Landschaftsfenster zum Rhein (Freiraumzäsur)“ hingewiesen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de