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241281 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet"

Nummer
241281
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241281
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Anhörung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion
als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des
örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1), Satz 2 Nr. 1 und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag,
03. November 2024, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags
umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen:
Anlassveranstaltung sei das in der Bonner Innenstadt seit 2007 jährlich
stattfindende „Bonn Leuchtet“-Fest, das am Freitag, den 01.11.24, Samstag,
02.11.2024, und Sonntag, 05.11.2024, in der Bonner Innenstadt stattfinde.
Das etablierte publikumsstarke Fest belege die gesamte Fußgängerzone der
Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände. Internationales Streetfood werde
auf allen Straßen und Plätzen angeboten mit Speisen aus aller Herren Länder.
Die Besucher*innen könnten von Platz zu Platz, von Straße zu Straße flanieren
und alle internationalen Speisen probieren und genießen. Es sei ein für die
Besucher*innen kostenloses Event.
Des Weiteren würden bekannte Bonner Sehenswürdigkeiten durch aufwendige
Illuminationen, lichtkünstlerische Projektionen und 3D-Mapping in Szene
gesetzt. Beleuchtet würden u.a. Bauwerke, Straßen und Plätze, so z.B. das
Alte Rathaus, die Universität, das Bonner Münster, die Alte Post, das
Stockentor, die Vivatsgasse und der Bottlerplatz, diverse Bauten auf dem
Friedensplatz, Beethovenstatue, Obelisk und vieles mehr.Seite 1 von 49
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Daneben biete „Bonn Leuchtet“ eine große Bandbreite an weiteren Attraktionen
und Highlights sowie ein attraktives Rahmenprogramm (Ausstellungen,
Infostände, Gastronomie und Mitmachaktionen) auf allen Plätzen der Bonner
Innenstadt.
„Bonn Leuchtet“ sorge für eine Belebung und Aufwertung der Bonner
Innenstadt und verändere die Wahrnehmbarkeit des städtischen Raumes. In
der oftmals verwirrenden Überfülle der modernen Stadt zwischen Masten,
Wegweisern, Stromkästen, Reklamen und Verkehrsanlagen etc. vollziehe
„Bonn Leuchtet“ eine andersartige Interpretation der Bonner Innenstadt als
Wahrnehmungs- und Erlebnisraum und schärfe als ein temporärer Eingriff in
die Stadtgestaltung den Blick der Menschen für ihre Innenstadt.
Bonn Leuchtet habe sich seit der ersten Durchführung im Jahr 2007 zu einer
beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit stets steigenden
Besucher*innenzahlen entwickelt. Im Jahr 2023 seien es rund 250.000
Personen gewesen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung „Bonn
Leuchtet“ besucht hätten. Es handele sich um ein traditionelles Stadtfest mit
„volksfest-ähnlichem“ Charakter. Durch die Veranstaltung würden neben
Besucher*innen aus Bonn auch viele Besucher*innen aus dem Rhein-Sieg-
Kreis und aus dem weiteren Umland, beispielsweise aus dem Raum Köln und
dem Raum Aachen, in die Bonner Innenstadt gezogen.
Die Marktfläche der Veranstaltung umfasse alle Straßen und Plätze, auf denen
sich die Aktionsflächen für diverse Programmpunkte, Technik (für Illumination),
Aussteller*innen- und Gastronomiestände durch den begleitenden Foodmarkt
befänden bzw. wo einzelne Walking-Acts stattfänden.
Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der
Veranstaltungsfläche, zu den Verkaufsflächen, zu den erwarteten
Besucher*innenzahlen und weitere Ausführungen. (siehe Anlage 2)
Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die
sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der
Sonntagsöffnung darstellen, und ein Programm des Festes aus 2023, welches
sich in diesem Jahr in der Art und im Umfang auch so darstellen werde.
„Bonn Leuchtet“ ist die Weiterentwicklung der traditionellen Veranstaltung
„Lichterstadt am Rhein“, die in den Jahren 2004 bis 2010 Anlass für den jeweils
zweiten verkaufsoffenen Sonntag im Stadtbezirk Bonn war. Unterbrochen
wurde die Tradition lediglich in den Jahren 2011, 2012 und 2020. Die Gründe
waren die Freigaben aus besonderen anderen Anlässen, wie z.B. dem NRW-
Tag in Verbindung mit dem Tag der deutschen Einheit bzw. die Corona-
Pandemie.
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 19.09.2013 eine
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher die
Tradition eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der Veranstaltung „Bonn
Leuchtet“ fortgesetzt wurde. Seitdem hat dieses besondere Fest mit einer
Ausnahme in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden.
Im Jahr 2020 wurde die bereits „abgespeckte“ Ersatzveranstaltung „Ludwig
Strahlt“ wegen der verschärften Corona-Schutzverordnung abgesagt und die
hierzu bereits beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung wurde in derSeite 2 von 49
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konstituierenden Sitzung des Rates am 05.11.2020 aufgehoben.
Die Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ mit ihren vielfältigen und hochwertigen
Attraktionen verzeichnet seit seiner ersten Durchführung im Jahr 2007 stets
steigende Besucher*innenzahlen und lockte nach Schätzung des Veranstalters
im Jahr 2023 (03.-05.11.23) rund 250.000 Besucher*innen in die Bonner Innen-
stadt. Für die diesjährige Veranstaltung geht city-marketing bonn e. V. in einer
bewusst vorsichtigen Schätzung von (lediglich) 150.000 – 200.000
Besucher*innen aus, da wegen der „allgemein latent angespannten
Sicherheitslage“ viele Menschen große Menschenansammlungen im
öffentlichen Raum mieden.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu „Bonn
Leuchtet“, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 8. Juli
2024 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus
Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ gebeten.
Die Geschäftsstelle des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen
e.V. übermittelte per E-Mail vom 9. Juli 2024 dessen Stellungnahme vom
selben Tag. Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region
befürworte er alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte am 10.07.2024 mit,
dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit
die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im
Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien
nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Veranstaltung im Vordergrund
stehe.
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises schriebSeite 3 von 49
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ebenfalls am 10. Juli 2024, dass sie mit dem verkaufsoffenen Sonntag
einverstanden seien, da in der Bonner Vereinbarung für diese Veranstaltung
ein verkaufsoffener Sonntag angegeben sei.
.
Das Sekretariat des Stadtdechanten gab per E-Mail vom 10. Juli 2024 das
Einverständnis des kommissarischen katholischen Stadtdechanten weiter.
Die Gewerkschaft DGB-NRW,die Gewerkschaft ver.di, Bezirk Köln-Bonn-
Leverkusen und
die Handwerkskammer zu Köln antworteten innerhalb der angemessenen Frist
nicht auf das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden:
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Die Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ hat sich seit der ersten Durchführung im
Jahr 2007 zu einer beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit
unterschiedlichen, aber stets sehr hohen Besucher*innenzahlen entwickelt. In
den Jahren 2019 und 2023 waren es jeweils rund 250.000 Personen, die
während der gesamten Dreitagesveranstaltung das „Bonn Leuchtet“-Fest
besucht haben. Für die diesjährige Veranstaltung wird für den Zeitraum Freitag,
01.11.2024, bis Sonntag, 03.11.2024, im Rahmen einer vorsichtigen Schätzung
von lediglich 150.000 bis 200.000 Besucher*innen ausgegangen.
Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Bei der vorsichtigen Prognose, dass zwischen 150.000 und 200.000 Besu-
cher*innen das diesjährige Fest aufsuchen werden, geht der Veranstalter von
einer etwa gleichmäßigen Besucher*innenverteilung von 50.000 bis 66.700
Personen pro Veranstaltungstag aus, die „Bonn Leuchtet“ als primär prägendes
Besuchsmotiv ansehen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein großer Anteil
der Besucher*innen das Fest erst im späteren Tagesverlauf aufsuchen wird, da
erst mit Einsetzen der Dämmerung/Dunkelheit Lichteffekte besonders gut
wahrzunehmen sind bzw. ihre Wirkung entfalten.Seite 4 von 49
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Nach Auskunft der Betreibergesellschaft der Bonner Parkhäuser, der Bonner
City Parkraum GmbH, waren bei der Veranstaltung im Jahr 2017 an allen drei
Veranstaltungstagen die innerstädtischen Parkhäuser und alle anderen
Parkplätze im Innenstadtbereich gänzlich ausgelastet. Alleine daraus leitet der
Veranstalter eine in seinem Antrag näher begründete Besucher*innenzahl von
22.500 Besucher*innen je Veranstaltungstag ab. Zusammen mit den zu Fuß
oder mit sonstigen Verkehrsmitteln zu der Veranstaltung kommenden
Besucher*innen geht der Veranstalter (ebenfalls im Antrag erläutert) von einer
täglichen Besucher*innenzahl von 65.770 aus.
Aufgrund verschiedener nachvollziehbarer Berechnungsmethoden nimmt city-
marketing bonn e. V. eine Zahl von 16.500 bis 22.500
„Einzelhandelsbesucher*innen“ an.
Somit ergibt sich eine Quote von ca. einem Drittel der Festbesucher*innen, die
primär wegen der geöffneten Geschäfte in die Innenstadt kommen.
Die deutliche Mehrheit der Gäste wird demnach durch die Anlassveranstaltung
in die City gelockt.
Die Angaben des Veranstalters sind nach Auffassung der Verwaltung als
plausibel anzusehen.
Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der Anteil der potenziellen
Käufer*innen an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zeitraum zwischen 13:00
und etwa 17:00 Uhr im Vergleich zu den Besucher*innen, die ausschließlich
wegen der Veranstaltung kommen, höher liegen könnte.Nach Auffassung der
Verwaltung folgt hieraus jedoch nicht,dass die Anforderungen der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. des BVerwG vom
11.11.2015, Az. 8 CN 2.14), wonach die voraussichtliche Besucher*innenzahl
des Marktes größer sein muss als die zu erwartende Zahl der
Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen (1.) und die
vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) in engem
räumlichem Bezug zum Markt-/Festgeschehen stehen muss (2.) damit bereits
nicht erfüllt sind.Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung:
„Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem
Warenangebot ‚aus Anlass‘ eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadschldG nur
zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen
Charakter des Marktes gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der
Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt
darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem
räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert
werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen
Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen
zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“
Denn in dem zuvor zitierten Leitsatz des BVerwG (a.a.O.) heißt es
ausdrücklich: „Das setzt regelmäßig voraus …“. Diese Formulierung impliziert
die Existenz von Ausnahmefällen, in denen es – auch nach Ansicht des
BVerwG – keiner empirischen Feststellungen und keiner hierauf gründenden
Prognose bedarf, sondern vielmehr auf die konkrete Fallsituation abzustellen
ist.Insoweit muss vorliegend berücksichtigt werden, dass ein nicht näher zu
quantifizierender, aber mit Sicherheit hoher Anteil der Käufer*innen in ersterSeite 5 von 49
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Linie wegen der Veranstaltung in die Stadt gelockt wird und diese vor und/oder
nach dem Kauf besucht, zumal auch vor Einbruch der Dunkelheit mit attraktiven
Angeboten geworben wird.
Das vielfältige Programm wird in der beigefügten Programmübersicht des
Jahres 2023 und den angefügten Plänen und Zeitungsausschnitten (siehe
Anlage 2) ausführlich beschrieben. Das Programm entspricht in etwa dem des
Vorjahres, Details waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt.
Die Veranstaltung ist folglich geeignet, für sich genommen sowohl eine große
Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Wie zuvor
ausgeführt ist belegt, dass die Mehrheit der Besucher*innen wegen der
Illuminationen und des umfangreichen und abwechslungsreichen Programms
nach Bonn-City kommt.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand,
dass das Programm des „Bonn Leuchtet“-Festes so gestaltet ist, dass es für
alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist.
Nachvollziehbare Angaben des Antragstellers (Ziffern 2 und 3 des Antrages)
zeigen überdies, dass rund zwei Drittel der Besucher*innen wegen des
eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der
Besucher*innen auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die prägende Wirkung des Festes
aufgrund der Programmvielfalt auch den Sonntag erfasst, dass die Mehrzahl
der Besucherinnen und Besucher somit wegen des eigentlichen Festes und
nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt und
die Ladenöffnung folglich lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000m2.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und
die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die
stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden.
Die Marktfläche der Veranstaltung umfasst alle Straßen und Plätze, auf denen
sich die Aktionsflächen für diverse Programmpunkte, Technik für die
Illumination, Aussteller*innenstände und Gastronomiestände für den
begleitenden Foodmarkt befinden bzw. einzelne Mitmachaktionen stattfinden.
Hierzu zählen die Straßen: Acherstraße, Bottlerplatz, Brüdergasse, Dreieck,
Friedensplatz, Friedrichstraße, Fürstenstraße, Gangolfstraße, In der Sürst,
Marktplatz, Martinsplatz, Mülheimer Platz, Poststraße, Remigiusplatz,
Remigiusstraße, Sternstraße, Vivatsgasse, Wenzelgasse.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese
Fläche 52.000 m2.
Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die derSeite 6 von 49
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Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die
Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen
Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der
Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller*innen.
Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester
Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad,
Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas-
Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese
Fläche 37.000 m2.
Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem
Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit
gegeben ist.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahren etablierten
Festes abgesehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende
OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Bonn Leuchtet (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag Bonn Leuchtet und Anlagen-geschwärzt- (öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024-geschwärzt (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen Bonn Leuchtet-geschwärzt (öffentlich)Seite 7 von 49
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ dürfen
Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 3.11.2024, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 4.
November 2024 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 49
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Datenstand: 02.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de