241281 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet"
Kerndaten
- Nummer
- 241281
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 241281 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Anhörung Rat 29.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1), Satz 2 Nr. 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 03. November 2024, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen: Anlassveranstaltung sei das in der Bonner Innenstadt seit 2007 jährlich stattfindende „Bonn Leuchtet“-Fest, das am Freitag, den 01.11.24, Samstag, 02.11.2024, und Sonntag, 05.11.2024, in der Bonner Innenstadt stattfinde. Das etablierte publikumsstarke Fest belege die gesamte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände. Internationales Streetfood werde auf allen Straßen und Plätzen angeboten mit Speisen aus aller Herren Länder. Die Besucher*innen könnten von Platz zu Platz, von Straße zu Straße flanieren und alle internationalen Speisen probieren und genießen. Es sei ein für die Besucher*innen kostenloses Event. Des Weiteren würden bekannte Bonner Sehenswürdigkeiten durch aufwendige Illuminationen, lichtkünstlerische Projektionen und 3D-Mapping in Szene gesetzt. Beleuchtet würden u.a. Bauwerke, Straßen und Plätze, so z.B. das Alte Rathaus, die Universität, das Bonner Münster, die Alte Post, das Stockentor, die Vivatsgasse und der Bottlerplatz, diverse Bauten auf dem Friedensplatz, Beethovenstatue, Obelisk und vieles mehr.Seite 1 von 49 Seite 2 Daneben biete „Bonn Leuchtet“ eine große Bandbreite an weiteren Attraktionen und Highlights sowie ein attraktives Rahmenprogramm (Ausstellungen, Infostände, Gastronomie und Mitmachaktionen) auf allen Plätzen der Bonner Innenstadt. „Bonn Leuchtet“ sorge für eine Belebung und Aufwertung der Bonner Innenstadt und verändere die Wahrnehmbarkeit des städtischen Raumes. In der oftmals verwirrenden Überfülle der modernen Stadt zwischen Masten, Wegweisern, Stromkästen, Reklamen und Verkehrsanlagen etc. vollziehe „Bonn Leuchtet“ eine andersartige Interpretation der Bonner Innenstadt als Wahrnehmungs- und Erlebnisraum und schärfe als ein temporärer Eingriff in die Stadtgestaltung den Blick der Menschen für ihre Innenstadt. Bonn Leuchtet habe sich seit der ersten Durchführung im Jahr 2007 zu einer beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit stets steigenden Besucher*innenzahlen entwickelt. Im Jahr 2023 seien es rund 250.000 Personen gewesen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung „Bonn Leuchtet“ besucht hätten. Es handele sich um ein traditionelles Stadtfest mit „volksfest-ähnlichem“ Charakter. Durch die Veranstaltung würden neben Besucher*innen aus Bonn auch viele Besucher*innen aus dem Rhein-Sieg- Kreis und aus dem weiteren Umland, beispielsweise aus dem Raum Köln und dem Raum Aachen, in die Bonner Innenstadt gezogen. Die Marktfläche der Veranstaltung umfasse alle Straßen und Plätze, auf denen sich die Aktionsflächen für diverse Programmpunkte, Technik (für Illumination), Aussteller*innen- und Gastronomiestände durch den begleitenden Foodmarkt befänden bzw. wo einzelne Walking-Acts stattfänden. Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der Veranstaltungsfläche, zu den Verkaufsflächen, zu den erwarteten Besucher*innenzahlen und weitere Ausführungen. (siehe Anlage 2) Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen, und ein Programm des Festes aus 2023, welches sich in diesem Jahr in der Art und im Umfang auch so darstellen werde. „Bonn Leuchtet“ ist die Weiterentwicklung der traditionellen Veranstaltung „Lichterstadt am Rhein“, die in den Jahren 2004 bis 2010 Anlass für den jeweils zweiten verkaufsoffenen Sonntag im Stadtbezirk Bonn war. Unterbrochen wurde die Tradition lediglich in den Jahren 2011, 2012 und 2020. Die Gründe waren die Freigaben aus besonderen anderen Anlässen, wie z.B. dem NRW- Tag in Verbindung mit dem Tag der deutschen Einheit bzw. die Corona- Pandemie. Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 19.09.2013 eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher die Tradition eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ fortgesetzt wurde. Seitdem hat dieses besondere Fest mit einer Ausnahme in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Im Jahr 2020 wurde die bereits „abgespeckte“ Ersatzveranstaltung „Ludwig Strahlt“ wegen der verschärften Corona-Schutzverordnung abgesagt und die hierzu bereits beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung wurde in derSeite 2 von 49 Seite 3 konstituierenden Sitzung des Rates am 05.11.2020 aufgehoben. Die Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ mit ihren vielfältigen und hochwertigen Attraktionen verzeichnet seit seiner ersten Durchführung im Jahr 2007 stets steigende Besucher*innenzahlen und lockte nach Schätzung des Veranstalters im Jahr 2023 (03.-05.11.23) rund 250.000 Besucher*innen in die Bonner Innen- stadt. Für die diesjährige Veranstaltung geht city-marketing bonn e. V. in einer bewusst vorsichtigen Schätzung von (lediglich) 150.000 – 200.000 Besucher*innen aus, da wegen der „allgemein latent angespannten Sicherheitslage“ viele Menschen große Menschenansammlungen im öffentlichen Raum mieden. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu „Bonn Leuchtet“, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 8. Juli 2024 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ gebeten. Die Geschäftsstelle des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. übermittelte per E-Mail vom 9. Juli 2024 dessen Stellungnahme vom selben Tag. Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region befürworte er alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte am 10.07.2024 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Veranstaltung im Vordergrund stehe. Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises schriebSeite 3 von 49 Seite 4 ebenfalls am 10. Juli 2024, dass sie mit dem verkaufsoffenen Sonntag einverstanden seien, da in der Bonner Vereinbarung für diese Veranstaltung ein verkaufsoffener Sonntag angegeben sei. . Das Sekretariat des Stadtdechanten gab per E-Mail vom 10. Juli 2024 das Einverständnis des kommissarischen katholischen Stadtdechanten weiter. Die Gewerkschaft DGB-NRW,die Gewerkschaft ver.di, Bezirk Köln-Bonn- Leverkusen und die Handwerkskammer zu Köln antworteten innerhalb der angemessenen Frist nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden: Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ hat sich seit der ersten Durchführung im Jahr 2007 zu einer beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit unterschiedlichen, aber stets sehr hohen Besucher*innenzahlen entwickelt. In den Jahren 2019 und 2023 waren es jeweils rund 250.000 Personen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung das „Bonn Leuchtet“-Fest besucht haben. Für die diesjährige Veranstaltung wird für den Zeitraum Freitag, 01.11.2024, bis Sonntag, 03.11.2024, im Rahmen einer vorsichtigen Schätzung von lediglich 150.000 bis 200.000 Besucher*innen ausgegangen. Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Bei der vorsichtigen Prognose, dass zwischen 150.000 und 200.000 Besu- cher*innen das diesjährige Fest aufsuchen werden, geht der Veranstalter von einer etwa gleichmäßigen Besucher*innenverteilung von 50.000 bis 66.700 Personen pro Veranstaltungstag aus, die „Bonn Leuchtet“ als primär prägendes Besuchsmotiv ansehen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein großer Anteil der Besucher*innen das Fest erst im späteren Tagesverlauf aufsuchen wird, da erst mit Einsetzen der Dämmerung/Dunkelheit Lichteffekte besonders gut wahrzunehmen sind bzw. ihre Wirkung entfalten.Seite 4 von 49 Seite 5 Nach Auskunft der Betreibergesellschaft der Bonner Parkhäuser, der Bonner City Parkraum GmbH, waren bei der Veranstaltung im Jahr 2017 an allen drei Veranstaltungstagen die innerstädtischen Parkhäuser und alle anderen Parkplätze im Innenstadtbereich gänzlich ausgelastet. Alleine daraus leitet der Veranstalter eine in seinem Antrag näher begründete Besucher*innenzahl von 22.500 Besucher*innen je Veranstaltungstag ab. Zusammen mit den zu Fuß oder mit sonstigen Verkehrsmitteln zu der Veranstaltung kommenden Besucher*innen geht der Veranstalter (ebenfalls im Antrag erläutert) von einer täglichen Besucher*innenzahl von 65.770 aus. Aufgrund verschiedener nachvollziehbarer Berechnungsmethoden nimmt city- marketing bonn e. V. eine Zahl von 16.500 bis 22.500 „Einzelhandelsbesucher*innen“ an. Somit ergibt sich eine Quote von ca. einem Drittel der Festbesucher*innen, die primär wegen der geöffneten Geschäfte in die Innenstadt kommen. Die deutliche Mehrheit der Gäste wird demnach durch die Anlassveranstaltung in die City gelockt. Die Angaben des Veranstalters sind nach Auffassung der Verwaltung als plausibel anzusehen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der Anteil der potenziellen Käufer*innen an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zeitraum zwischen 13:00 und etwa 17:00 Uhr im Vergleich zu den Besucher*innen, die ausschließlich wegen der Veranstaltung kommen, höher liegen könnte.Nach Auffassung der Verwaltung folgt hieraus jedoch nicht,dass die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. des BVerwG vom 11.11.2015, Az. 8 CN 2.14), wonach die voraussichtliche Besucher*innenzahl des Marktes größer sein muss als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen (1.) und die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) in engem räumlichem Bezug zum Markt-/Festgeschehen stehen muss (2.) damit bereits nicht erfüllt sind.Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung: „Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ‚aus Anlass‘ eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadschldG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Marktes gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“ Denn in dem zuvor zitierten Leitsatz des BVerwG (a.a.O.) heißt es ausdrücklich: „Das setzt regelmäßig voraus …“. Diese Formulierung impliziert die Existenz von Ausnahmefällen, in denen es – auch nach Ansicht des BVerwG – keiner empirischen Feststellungen und keiner hierauf gründenden Prognose bedarf, sondern vielmehr auf die konkrete Fallsituation abzustellen ist.Insoweit muss vorliegend berücksichtigt werden, dass ein nicht näher zu quantifizierender, aber mit Sicherheit hoher Anteil der Käufer*innen in ersterSeite 5 von 49 Seite 6 Linie wegen der Veranstaltung in die Stadt gelockt wird und diese vor und/oder nach dem Kauf besucht, zumal auch vor Einbruch der Dunkelheit mit attraktiven Angeboten geworben wird. Das vielfältige Programm wird in der beigefügten Programmübersicht des Jahres 2023 und den angefügten Plänen und Zeitungsausschnitten (siehe Anlage 2) ausführlich beschrieben. Das Programm entspricht in etwa dem des Vorjahres, Details waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Die Veranstaltung ist folglich geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Wie zuvor ausgeführt ist belegt, dass die Mehrheit der Besucher*innen wegen der Illuminationen und des umfangreichen und abwechslungsreichen Programms nach Bonn-City kommt. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm des „Bonn Leuchtet“-Festes so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Nachvollziehbare Angaben des Antragstellers (Ziffern 2 und 3 des Antrages) zeigen überdies, dass rund zwei Drittel der Besucher*innen wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besucher*innen auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die prägende Wirkung des Festes aufgrund der Programmvielfalt auch den Sonntag erfasst, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher somit wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt und die Ladenöffnung folglich lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000m2. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden. Die Marktfläche der Veranstaltung umfasst alle Straßen und Plätze, auf denen sich die Aktionsflächen für diverse Programmpunkte, Technik für die Illumination, Aussteller*innenstände und Gastronomiestände für den begleitenden Foodmarkt befinden bzw. einzelne Mitmachaktionen stattfinden. Hierzu zählen die Straßen: Acherstraße, Bottlerplatz, Brüdergasse, Dreieck, Friedensplatz, Friedrichstraße, Fürstenstraße, Gangolfstraße, In der Sürst, Marktplatz, Martinsplatz, Mülheimer Platz, Poststraße, Remigiusplatz, Remigiusstraße, Sternstraße, Vivatsgasse, Wenzelgasse. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese Fläche 52.000 m2. Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die derSeite 6 von 49 Seite 7 Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller*innen. Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas- Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese Fläche 37.000 m2. Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahren etablierten Festes abgesehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Bonn Leuchtet (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag Bonn Leuchtet und Anlagen-geschwärzt- (öffentlich) 3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024-geschwärzt (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen Bonn Leuchtet-geschwärzt (öffentlich)Seite 7 von 49 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 3.11.2024, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 4. November 2024 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 49 Seite 9 von 49 Seite 10 von 49 Seite 11 von 49 Seite 12 von 49 Seite 13 von 49 Seite 14 von 49 Seite 15 von 49 Seite 16 von 49 Seite 17 von 49 Seite 18 von 49 Seite 19 von 49 Seite 20 von 49 Seite 21 von 49 Seite 22 von 49 Seite 23 von 49 Seite 24 von 49 Seite 25 von 49 Seite 26 von 49 Seite 27 von 49 Seite 28 von 49 Seite 29 von 49 Seite 30 von 49 Seite 31 von 49 Seite 32 von 49 Seite 33 von 49 Seite 34 von 49 Seite 35 von 49 Seite 36 von 49 Seite 37 von 49 Seite 38 von 49 Seite 39 von 49 Seite 40 von 49 Seite 41 von 49 Seite 42 von 49 Seite 43 von 49 Seite 44 von 49 Seite 45 von 49 Seite 46 von 49 Seite 47 von 49 Seite 48 von 49 Seite 49 von 49
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