← Vorlagen

241272 · Beschlussvorlage

Sachstand zur Umsetzung der Grundsteuerreform sowie damit verbundene Einrichtung mehrerer Stellen im Kassen- und Steueramt

Nummer
241272
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.09.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 22.08.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 114,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241272-01 ST Sachstand zur Umsetzung der Grundsteuerreform sowie damit verbundene Einrichtung mehrerer Stellen im Kassen- und Steueramt

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (28.961 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
241272
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Sachstand zur Umsetzung der Grundsteuerreform
sowie damit verbundene Einrichtung mehrerer
Stellen im Kassen- und Steueramt
Beratungsfolge
Hauptausschuss 22.08.2024 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Empfehlung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den Sachstandsbericht zur
Umsetzung der Grundsteuerreform bei der Stadtverwaltung Bonn
zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Rat stimmt der Einrichtung der erforderlichen zusätzlichen
Personalressourcen in Form von sechs Stellen zur strukturellen
Neuausrichtung und Umsetzung der Grundsteuerreform im Kassen- und
Steueramt zu:
- Einrichtung von einer Stelle „Sachgruppenleitung
Korrespondenzstelle“ mit dem Stellenwert A 12 LBesG NRW/E11
TVöD,
- Einrichtung von drei, auf die Dauer von fünf Jahren befristeten
Stellen „Sachbearbeitung (Stundungsanträge und Widersprüche)“
mit den Stellenwerten A11 LBesG NRW/E10 TVöD, unter
Anbringung von kw-Vermerken sowie
- Einrichtung von zwei Stellen „Sachgruppenleitungen
Grundbesitzabgaben“ mit den Stellenwerten A 9 L1E2 LBesG
NRW/E9a TVöD.
BegründungSeite 1 von 11
Seite 2
zu 1: Projektsachstandsbericht zur Grundsteuerreform 2025
Hintergründe zur Grundsteuerreform
Zum 1. Januar 2025 tritt deutschlandweit und damit auch für die Bundesstadt
Bonn die Grundsteuerreform in Kraft.
Hintergrund dieser Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10. April 2018, in dem es die derzeit noch geltenden bundesgesetzlichen
Regelungen zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat.
Ausschlaggebend für das Urteil war die steuerliche Ungleichbehandlung von
Grundvermögen, da die letzte Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen im
Jahr 1964 erfolgte.
Im November 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Grundsteuerreform
verabschiedet (das sogenannte Bundesmodell). Durch eine Öffnungsklausel
wurde den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, Anpassungen am
Bundesmodell vorzunehmen beziehungsweise ein eigenes Grundsteuermodell
zu beschließen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, grundsätzlich das
Bundesmodell anzuwenden, allerdings zwischenzeitlich im Juli 2024 eine
punktuelle Abweichung vom Bundesmodell beschlossen. Hierbei geht es um
die optionale Einführung sogenannter differenzierender Hebesätze für Wohn-
und Nichtwohngrundstücke, so dass die individuelle Grundstücksnutzung eine
größere Rolle bei der künftigen Höhe der Grundsteuer B spielen könnte. Die
Entscheidung über die tatsächliche Einführung dieser differenzierenden
Hebesätze obliegt - wie die grundsätzliche Entscheidungskompetenz über
deren Höhe - den Räten jeder einzelnen Kommune, also auch dem Rat der
Bundesstadt Bonn.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung differenzierter Hebesätze wird derzeit
allgemein ein deutlich erhöhtes rechtliches Risiko im Hinblick auf die
Veranlagung der Grundsteuer gesehen. Zunächst werden vielfach zusätzliche
Konkurrenzen zwischen den Kommunen befürchtet. Schwerer wiegt, dass die
Kommunen künftig die Gründe für die gewählte Differenzierung der Hebesätze
darzulegen haben, um diese verfassungsrechtlich abzusichern. Somit wird das
Prozessrisiko mit der möglichen Folge einer jahrelangen Planungsunsicherheit
für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen immens steigen, denn künftig wird
jede Kommune, die die Option gesplitteter Hebesätze mit ggf. unterschiedlicher
Höhe wählt, für den Nachweis der gleichmäßigen Besteuerung verantwortlich
gemacht, was unweigerlich zusätzliche Rechtsunsicherheit auslöst.
Unabhängig davon ist Folge der Reform, dass alle Grundstücke neu bewertet
werden mussten. Diese Bewertung erfolgte durch die Finanzämter des Landes
Nordrhein-Westfalen, welche seit Spätsommer 2022 den Kommunen
kontinuierlich die Daten mit entsprechenden neuen Grundlagenbescheiden
übermitteln.
Vorbereitungstätigkeiten zur Umsetzung der GrundsteuerreformSeite 2 von 11
Seite 3
Die Vorbereitungstätigkeiten zur Umsetzung der Grundsteuerreform obliegen –
ebenso wie die konkreten Steuerveranlagungen nach neuem Recht – innerhalb
der Stadtverwaltung dem Kassen- und Steueramt, dort in der Abteilung Steuern
dem Sachgebiet Grundbesitzabgaben und Korrespondenzstelle.
Die wesentlichen Vorbereitungstätigkeiten und die aktuellen Sachstände hierzu
werden nachstehend dargestellt:
1. Übermittlung neuer Grundlagenbescheide durch die Finanzverwaltung
Grundvoraussetzung für die Veranlagung der neuen Grundsteuer durch die
Bundesstadt Bonn ist, dass dem Kassen- und Steueramt sämtliche
notwendigen Informationen in Form sogenannter Grundlagenbescheide zu den
neuen Grundstückswerten zur Berechnung der Grundsteuerhöhe
(Grundsteuerveranlagung) nach neuem Recht zur Verfügung gestellt werden.
Dies geschah und geschieht sukzessive – wie vorstehend dargestellt – seit
Spätsommer 2022.
In Bezug auf das in 2024 noch geltende (alte) Grundsteuerrecht liegen der
Bundesstadt Bonn rund 125.000 Grundlagenbescheide der Finanzverwaltung
für das gesamte Stadtgebiet vor. In Bezug auf das ab 2025 geltende neue
Grundsteuerrecht wurden bislang mehr als 100.000 Grundlagenbescheide
durch die Finanzverwaltung übermittelt. Darin enthalten sind auch eine
beachtliche Anzahl sogenannter Schätzbescheide sowie Bescheide, deren
Richtigkeit von Seiten der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung
mittels Einsprüchen bestritten wurden und daher noch nicht bestandskräftig
sind.
Aus Sicht der Verwaltung wird diese Übermittlungsquote der
Grundlagenbescheide grundsätzlich positiv eingeschätzt, da im Vergleich zum
aktuellen Grundsteuerrecht insgesamt eine geringere Anzahl an
Grundlagenbescheiden erwartet wird. Hintergrund hierzu ist, dass nach
Aussagen der Finanzverwaltung in etwa 8 - 10 % der bisherigen
Grundsteuerfälle keine Neubewertung zu erwarten sein wird, da hier bislang
getrennte steuerliche Bewertungen zusammengefasst wurden (z. B. für
Hausgrundstück und Garage auf jeweils selbständigen Buchgrundstücken oder
für Wohnungseigentum und dazu gehörigem Tiefgaragenstellplatz).
Das Land hat Ende Juni 2024 sämtlichen Kommunen in NRW ein sogenanntes
Grundsteuermessbetragsverzeichnis zur Verfügung gestellt, welches
ursprünglich in erster Linie dem Abgleich dienen sollte, ob der Kommune alle
zu erwartenden Grundsteuermessbescheide vorliegen und ob die übermittelten
neuen Messbescheidsdaten korrekt sind. Aktuell wird mit dem
Finanzministerium geklärt, ob dieses Verzeichnis nunmehr auch als Grundlage
für die Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 genutzt werden soll. Auf die
nachstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen.
2. Technische Vorbereitungstätigkeiten
Die technischen Vorbereitungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform werden
derzeit vorangetrieben und nach aktueller Einschätzung, was die Umsetzung
des reinen Bundesmodells der Grundsteuerreform in NRW anbelangt, auch
zeitgerecht abgeschlossen werden können. Hierzu wird innerhalb des
städtischen SAP-Buchführungssystems der sogenannte KommunalmasterSeite 3 von 11
Seite 4
Steuern und Abgaben (KMStA) eingesetzt.
In Anbetracht der oben dargestellten gesetzgeberischen Entwicklung auf Ebene
des Landes NRW zur optionalen Einführung sogenannter differenzierender
Hebesätze hat der für die Bundesstadt Bonn tätige IT-Dienstleister ebenfalls
bestätigt, dass diese Option im Rahmen des v. g. Massenverfahrens rechtzeitig
für die Steuerveranlagung zum 1. Januar 2025 technisch umgesetzt werden
kann.
In diesem Zusammenhang ist allerdings von Bedeutung, dass die in den
Messbescheiden grundsätzlich hinterlegte Information über die Nutzungsart,
welche für eine etwaige Differenzierung der Hebesätze unerlässlich ist, bislang
nicht durchgängig in allen Veranlagungsfällen erfasst wurde. Darüber hinaus
haben stichprobenhafte Kontrollen ergeben, dass im Einzelfall festgelegte
Nutzungsarten nicht zutreffend ermittelt wurden oder veraltet sind, da die
Information über die Nutzungsart bislang für die Steuerveranlagung keine
Bedeutung hat. Sofern sich der Rat der Bundesstadt Bonn zu gegebener Zeit
unter Berücksichtigung der v. g. Rechtsrisken zur Einführung differenzierter
Grundsteuerhebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude entscheiden sollte,
würden in mehreren tausend Fällen innerhalb der geltenden
Festsetzungsverjährungsfristen manuelle Nachbearbeitungen des
Datenbestandes im Austausch mit der Finanzverwaltung erforderlich.
Wie oben dargestellt, wird derzeit mit dem Finanzministerium geklärt, ob die
Daten aus dem vorliegenden Grundsteuermessbetragsverzeichnisses als
Grundlage für die Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 genutzt werden sollen.
Zum Einlesen dieser erneut anders strukturierten Daten muss – anders als bei
den derzeit vorliegenden Messbescheidsdaten der Fall – eine neue
Schnittstelle zu KMStA durch den für die Bundesstadt Bonn tätigen IT-
Dienstleister programmiert und einsatzfähig gemacht werden. Nach derzeitigem
Stand wird von einer Einsatzfähigkeit der entsprechenden Schnittstelle Ende
August 2024 ausgegangen.
Auf dieser Basis können sodann alle weiteren vorbereitenden Arbeiten für die
Veranlagung der Grundsteuer nach neuem Recht vorangetrieben werden.
Hierzu gehört insbesondere die Klärung der Differenzen zwischen den bei der
Stadt vorhandenen und den von der Finanzverwaltung abgelieferten Daten.
Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Datenqualität der Finanzverwaltung
ist eine Prognose des diesbezüglichen Aufwands derzeit seriös nicht möglich.
3. Abbau von Rückständen bei Grundsteuermessbescheiden
Im Kassen- und Steueramt bestehen bereits seit dem Jahr 2016 erhebliche
Rückstände bei der Bearbeitung der von der Finanzverwaltung nach aktuellem
Grundsteuerrecht übermittelten Grundsteuermessbescheide. Auf die
notwendige Abarbeitung dieser Rückstände hat das Rechnungsprüfungsamt
regelmäßig, insbesondere in den Berichten zur Prüfung der städtischen
Jahresabschlüsse ab 2019, hingewiesen.
Aus unterschiedlichsten Gründen konnten über mehrere Jahre hinweg diese
Rückstände nicht abgebaut werden, sondern wurden sukzessive weiter
aufgebaut. Unberührt dieser Entwicklung konnte zwischenzeitlich durch
personelle und organisatorische Maßnahmen eine positive Umkehr dieser
Entwicklung erreicht werden. Ein zentraler Aspekt war eine seitens desSeite 4 von 11
Seite 5
Personal- und Organisationsamtes im Bereich der Grundbesitzabgaben in 2021
durchgeführte Personalbedarfsuntersuchung, welche die Schaffung
zusätzlicher Stellen in der Stellenplanfortschreibung 2023/2024 zur Folge hatte.
Darüber hinaus wird aktuell auch befristet zusätzliches Personal eingesetzt,
welches ebenfalls bei der Abarbeitung der Rückstände unterstützt.
Das übergeordnete Ziel ist, dass die langjährig bestehenden Rückstände mit
Bezug auf das aktuelle Grundsteuerrecht bis Ende 2024 weitestgehend
abgearbeitet sind, um sich ab 2025 vorrangig mit Steuerveranlagungen nach
neuem Grundsteuerrecht auseinanderzusetzen und einen erneuten
Rückstandsaufbau unbedingt zu vermeiden.
4. weitere Maßnahmen zur prozessualen Unterstützung sowie Information
und Kommunikation der Grundsteuerreform
Im Zusammenhang mit dem jährlichen Versand der
Grundbesitzabgabenbescheide ist der Informations- und Beratungsbedarf von
Seiten der Abgabenpflichtigen sehr hoch. Für das kommende Jahr, in dem
erstmalig die Grundsteuern nach neuem Recht veranlagt werden, ist nochmals
von einem deutlich höheren Informations- und Beratungsbedarf auszugehen.
Um diesen nachvollziehbaren Bedarfen angemessen Rechnung zu tragen, wird
die bereits aufrufbare Informationsseite zur Grundsteuerreform
(www.bonn.de/grundsteuerreform) fortlaufend weiterentwickelt. Daneben ist
eine Vielzahl weiterer Maßnahmen in Vorbereitung. Hierzu zählen
insbesondere die:
- Einführung eines eigenen Chatbots auch zu Fragen der Grundsteuerreform,
- mittelfristige Implementierung neuer Web-Services,
- Überarbeitung der Grundsteuerbescheide mit dem Ziel der Vereinfachung.
Darüber hinaus hat das Kassen- und Steueramt bereits testweise eine Robotic
Process Automation-Lösung (RPA) mit kognitiver KI-Komponente eingeführt.
Diese soll im 4. Quartal 2024 in ausgewählten Bereichen und Prozessabläufen
des Kassen- und Steueramtes produktiv eingesetzt werden (vgl. DS: 240804-
01 ST). In diesem Zusammenhang ist geplant, dass die RPA-Lösung auf
prozessualer Ebene ebenfalls bei der Bewältigung der anstehenden
Herausforderungen durch die Grundsteuerreform unterstützend tätig wird,
indem sie vor allem verwaltungsinterne Vorbereitungstätigkeiten und
Hilfsprozesse weitestgehend automatisiert erledigt.
Aktueller Sachstand der Prognoseberechnungen und weitere Zeitschiene
Die Verwaltung hat im Mai 2024 auf Grundlage der seinerzeit vorliegenden und
auswertbaren Messbetragsdaten ermittelt, dass der einheitliche Hebesatz für
die Grundsteuer B von derzeit 680 % zur Sicherstellung der
Aufkommensneutralität des Steueraufkommens um etwa 10 %-Punkte auf 690
% angehoben werden müsste. Die im Juni 2024 für Bonn veröffentliche
Empfehlung des Landes NRW für einen einheitlichen aufkommensneutralen
Hebesatz für die Grundsteuer B liegt demgegenüber bei 708 %. Hierbei hat das
Land auf den Datenbestand Ende März 2024 zurückgegriffen. Das Land hat
angekündigt, diese Hebesatzempfehlung einmalig zu aktualisieren, was fürSeite 5 von 11
Seite 6
Ende September 2024 geplant ist.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die ausstehende Auswertung des
Messbetragsverzeichnisses wird verwaltungsseitig derzeit eine Aktualisierung
der Prognoseberechnungen als nicht zielführend eingeschätzt. Dies ist erst der
Fall, wenn verlässlich feststeht, welche Datengrundlage für die Veranlagung ab
2025 heranzuziehen ist und diese Daten voraussichtlich ab Ende August 2024
softwareseitig auswertbar eingelesen werden können.
Für eine zeitgerechte Veranlagung der Grundsteuer ab Anfang 2025 ist
unerlässlich, dass der Rat der Bundesstadt Bonn im Falle der Einführung
differenzierter Hebesätze spätestens in seiner Sitzung am 12. November
2024 die ab 2025 geltenden Grundsteuerhebesätze beschließt. Bei einer
Beschlussfassung in der Sitzung am 12. Dezember 2024 wäre es – anders
als bei einer Festlegung auf einen Einheitshebesatzes – nicht möglich, die
Grundbesitzabgabenbescheide bereits im Januar 2025 zu versenden, was
erhebliche Liquiditätsprobleme im ersten Quartal 2025 zur Folge hätte.
Zu Nr. 2: Personelle Implikationen grundsätzlicher Art sowie im
Zusammenhang mit der Grundsteuerreform
Die Abteilung Steuern im Kassen- und Steueramt veranlagt sämtliche Steuern
und Gebühren aus dem Grundbesitz, die von der Bundesstadt Bonn festgesetzt
werden. Diese belaufen sich auf einen jährlichen Gesamtwert von rund 580
Mio. Euro, was bezogen auf das Haushaltsjahr 2025 rund einem Drittel der
Erträge des städtischen Gesamthaushalts entspricht. Die Tätigkeit in der
Abteilung Steuern und somit auch des Sachgebiets Grundbesitzabgaben und
Korrespondenzstelle ist daher für die finanzielle Stabilität und zur
Liquiditätssicherung der Bundesstadt Bonn von entscheidender Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund wurde die personelle und organisatorische Situation
des Sachgebiets nochmals einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen, in
welche die bisherige personelle Entwicklung sowie die Herausforderungen der
anstehenden Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 einbezogen wurden.
Aufgrund der sich nun konkretisierten Rahmenbedingungen zur Umsetzung der
Grundsteuerreform bedarf es im Ergebnis aus Sicht der Verwaltung
struktureller Veränderungen im Sachgebiet, welche die nachstehend
erläuterten personellen Implikationen notwendigerweise nach sich ziehen. Die
strukturellen Veränderungen beziehen sich insbesondere auf die Einrichtung
einer weiteren Leitungsebene im Sachgebiet in Gestalt von drei Sachgruppen.
Hierdurch wird nach derzeitiger Einschätzung gewährleistet, dass künftig –
anders als dies in der Vergangenheit der Fall war – ein erneuter Aufbau von
Rückständen vermieden wird, welche neben rechtlichen Risiken auch
finanzielle Nachteile, aufgrund des sehr hohen Abgabenvolumens
insbesondere in Form von Zinsnachteilen, zur Folge haben können.
Mit Feststellung des zusätzlichen Personalbedarfs im Sachgebiet im Jahr 2021
im Umfang von knapp 6 VZÄ (Stellenwerte einheitlich A8 LBesG/E8 TVöD)
beläuft sich dessen personelle Ausstattung seit der Stellenplanfortschreibung
2023/2024 auf insgesamt 23 VZÄ. Hiervon entfallen – unberührt der
Sachgebietsleitung – 18 VZÄ auf den Bereich der Grundbesitzabgaben. DieSeite 6 von 11
Seite 7
personelle Ausstattung der Korrespondenzstelle ist seit nunmehr acht Jahren
unverändert und beläuft sich auf knapp 4 VZÄ. Die mit der personellen
Ausstattung des Sachgebiets verbundenen Arbeitsplatzkosten belaufen sich
auf einen verschwindend geringen Anteil des o. g. Gesamtwertes der
veranlagten Steuern und Gebühren auf den Grundbesitz.
1. Dauerhafter zusätzlicher Personalbedarf in der Korrespondenzstelle
Während der Bereich der Grundbesitzabgaben für die laufenden steuerlichen
und gebührenrechtlichen Veranlagungsverfahren verantwortlich ist, ist
wesentliche Aufgabe der Korrespondenzstelle die Bearbeitung von
Widerspruchs- und Klageverfahren sowie die Bearbeitung von
Billigkeitsmaßnahmen, insbesondere in Form von Stundungen und
Erlassentscheidungen. Die Tätigkeit der Korrespondenzstelle bezieht sich
dabei nicht nur auf den Bereich der Grundbesitzabgaben, sondern auf die
gesamte Tätigkeit der Abteilung Steuern inkl. der Gewerbe- und
Aufwandssteuern.
Bereits ungeachtet der Auswirkungen der anstehenden Grundsteuerreform ist
die Arbeitsverdichtung im Bereich der Korrespondenzstelle sehr hoch. Neben
bestehenden Rückständen im Bereich der Gewerbesteuer ist dies vor dem
Hintergrund der nun nur weitestgehend korrigierten personellen Unterdeckung
im Bereich der Grundbesitzabgaben (neben der Grundsteuer auch
Straßenreinigungs-, Abfall-, Schmutzwasser- und
Niederschlagswassergebühren) auch nachvollziehbar, da die quantitative
Tätigkeit der Korrespondenzstelle im Sinne einer positiven Korrelation mit der
Tätigkeit im Bereich der Grundbesitzabgaben unmittelbar zusammenhängt.
Durch die aufgabenbedingt notwendige Ausweitung der personellen
Ausstattung im Bereich der Grundbesitzabgaben sank das Verhältnis der
personellen Ausstattung der Korrespondenzstelle von 32 % auf aktuell 21 %.
Um dieses Verhältnis in Anbetracht der sehr hohen Arbeitsbelastung zu
korrigieren und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Korrespondenzstelle
sicherzustellen, wird aus Sicht der Verwaltung die dauerhafte Einrichtung von
zwei zusätzlichen Stellen für den Bereich der Korrespondenzstelle für zwingend
erforderlich erachtet.
Darüber hinaus ist aufgrund der Grundsteuerreform mit einem dauerhaft
höheren Arbeitsaufwand in der Korrespondenz zu rechnen, da die
Hauptfeststellungszeitpunkte der Grundstücksbewertungen auf nunmehr sieben
Jahre verkürzt wurden. Ohne die Einrichtung von zusätzlichen Stellen ist daher
mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten bei Widerspruchsverfahren und der
Prüfung bzw. Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen (insbesondere auch
Stundungen) auszugehen, was – wie dies derzeit der Fall ist – letztlich zu
Lasten der Steuerpflichtigen gehen wird und Risiken für die Bundesstadt Bonn
verursacht.
Aus diesem Grund sollen zwei bereits vorhandene Stellen im Sachgebiet,
deren Tätigkeitsfeld derzeit jeweils hälftig in den Bereichen
Korrespondenzstelle und Grundbesitzabgaben liegt, künftig vollständig der
Korrespondenzstelle zugeordnet werden. Die personelle Verstärkung der
Korrespondenzstelle um kumuliert eine Stelle führt daher zu einer
entsprechenden Lücke im Bereich der Grundbesitzabgaben, die wie unter Nr. 3
erläutert geschlossen werden muss.Seite 7 von 11
Seite 8
Eine zusätzliche Stelle soll in Form einer Leitungsstelle für die neue
Sachgruppe „Korrespondenzstelle“ mit einem Stellenwert von A12 LBesG bzw.
E11 TVöD geschaffen werden. Die vorhandenen Stellen im Bereich der
Korrespondenzstelle sind regelmäßig mit A11 LBesG bzw. E10 TVöD bewertet.
Wie auch für den Bereich der Grundbesitzabgaben der Fall, ist eine
organisatorische Untergliederung des Sachgebiets mit insgesamt drei
Sachgruppen nicht nur aufgrund der personellen Größe, sondern auch
aufgrund der deutlich erhöhten Komplexität und grundsätzlichen Bedeutung
von Themen, mit denen sich die Korrespondenzstelle in immer häufiger
Frequenz auseinandersetzen muss, zwingend geboten. Beispielhaft können
hier die gesetzlichen Neuregelungen zu Billigkeitsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, zur Vollverzinsung nach § 233a AO
(Urteil BVerfG aus 2021), die Neukalkulation kommunaler Benutzungsgebühren
(Urteil OVG NRW aus 2022) und nun die Umsetzung der Grundsteuerreform
genannt werden.
2. Temporärer zusätzlicher Personalbedarf in der Korrespondenzstelle
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform ist gerade nach
Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit einem deutlich erhöhten
Beratungsbedarf der Steuerpflichtigen sowie einem anfänglich hohen
Widerspruchsaufkommen zu rechnen, welches nur sukzessive nachlassen
wird. Dabei wird es nicht nur um grundsätzliche Bedenken zur
Grundsteuerreform gehen, sondern in Anbetracht geschätzter oder gegenüber
der Finanzverwaltung angegriffener Grundlagenbescheide auch um zwingend
individuell zu behandelnde Sachverhalte.
Nach entsprechenden Veröffentlichungen der Finanzverwaltung lagen Anfang
Juli 2024 in den beiden Bonner Finanzämtern (Bonn-Innenstadt und Bonn-
Außenstadt) knapp 23.000 Einsprüche gegen Grundsteuerwertfeststellungen
(Einspruchsquote von 21,1 bzw. 19,7 %) sowie rund 11.500 Einsprüche gegen
Grundsteuermessbetragsfestsetzungen (Einspruchsquote von 12,6 bzw. 8,7 %)
vor. Im Vergleich zu den Fallzahlen Ende Februar 2024 stellt dies einen Anstieg
von 18 % innerhalb von 4 Monaten dar. Mit einer Einspruchsquote gegen jeden
fünften Grundlagenbescheid liegen diese Quoten erheblich über der Anzahl an
Rechtsbehelfsverfahren, mit denen sich die Korrespondenzstelle üblicherweise
auseinandersetzen muss. Es ist davon auszugehen, dass die
Widerspruchsquoten gegen die städtischen Veranlagungsbescheide sich
anfänglich auf einem vergleichbaren Niveau bewegen werden.
Diese Entwicklung auf städtischer Ebene im Zusammenhang mit den
eigentlichen Steuerveranlagungen ist bereits für die Reformumsetzung rein
nach dem Bundesmodell zu erwarten, aber umso mehr - in Anbetracht der
aktuellen gesetzgeberischen Entwicklung im Land NRW – im Falle der
optionalen Einführung sogenannter differenzierender Hebesätze für Wohn- und
Nichtwohngebäude.
Mit dieser gesetzgeberischen Entwicklung gehen zulasten der Kommunen –
wie oben dargestellt – erhebliche Rechtsrisiken einher, die gerade in den ersten
Jahren nach Umsetzung der Reform das aus v. g. Gründen bereits erheblich
erhöhte Widerspruchsaufkommen erwartungsgemäß abermals ansteigen
lassen wird. Diese Rechtsrisiken spiegeln sich insbesondere in der - anders als
nach dem aktuellem Grundsteuerrecht und dem reinen Bundesmodell der Fall -Seite 8 von 11
Seite 9
notwendigen Begründung einer kommunalen Hebesatzdifferenzierung wider.
Aufgrund der gänzlich neuen Begründungsnotwendigkeit wird
dementsprechend ein neues juristisches Diskussionsfeld zwischen
Steuerpflichtigen eröffnet, die bis dato steuerlich gleichmäßig behandelt
wurden. Auf die Resolution des Stadtrates vom 24. Juni 2024 (DS: 241114)
wird hingewiesen.
Aus Sicht der Verwaltung bedarf es zur Bewältigung der Grundsteuerreform
bereits nach dem Bundesmodell – neben der Umsetzung der o. g.
prozessualen, technischen und kommunikativen Unterstützungsmaßnahmen –
in Anbetracht dieser absehbaren Entwicklung einer personellen
Zusatzausstattung im Umfang von zunächst drei VZÄ mit Stellenwerten von
jeweils A11 LBesG bzw. E10 TVöD, die mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform
die Korrespondenzstelle temporär unterstützen. Angesichts des nach
derzeitiger Einschätzung anfänglich sehr hohen, aber mittelfristig betrachtet
temporären Bedarfs können diese Stellen mit „kw“-Vermerken versehen
werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es bei dem vorstehend
angegebenen Personalbedarf um eine erste Schätzung handelt, die in
Abhängigkeit der tatsächlichen Entwicklung der Thematik (insbesondere im
Hinblick auf die Fallzahlenentwicklung und verwaltungsmäßigen Auswirkungen
möglicher differenzierender Hebesätze) laufend zu überwachen und ggf. zu
korrigieren sein wird.
Die „kw“-Vermerke können im Rahmen der altersbedingten Fluktuation
innerhalb von fünf Jahren aufgelöst werden. Diese Frist wird für eine
vollumfängliche Evaluation der neuen gesetzlichen Regelungen als
auskömmlich erachtet, da sie über den nächsten grundsteuerrechtlichen
Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 2029) hinaus gehen, bei dem abermals
sämtliche Grundstückswerte im Bereich der Bundesstadt Bonn überprüft
werden.
Bei der Prognose der Widerspruchsquoten und des Umfangs der personellen
Vorsorge zur Bewältigung der erwarteten Entwicklung bewegt sich die
Verwaltung interkommunal betrachtet auf einem üblichen Niveau.
3. Personalbedarf im Bereich der Grundbesitzabgaben
Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ergab eine für den Bereich der
Grundbesitzabgaben in 2021 durchgeführte Personalbedarfsuntersuchung
einen zusätzlichen Personalbedarf, dem durch die Einrichtung mehrerer
zusätzlicher Stellen im Zusammenhang mit der Stellenplanfortschreibung
2023/2024 Rechnung getragen werden sollte.
Eine dieser zusätzlichen Stellen wurde in der Folge – trotz der zwingenden
Notwendigkeit dieser – im Zuge der seinerzeitigen Haushaltsplanberatungen
aus Konsolidierungsgründen wieder gestrichen. Auf die entsprechende
Stellungnahme der Verwaltung (DS: 221663-005 ST) wird an dieser Stelle
hingewiesen.
Im Zusammenhang mit der notwendigen Verstärkung der Korrespondenzstelle
und der damit verbundenen, oben erläuterten Tätigkeitsveränderung zweier
Stellen aus dem Bereich der Grundbesitzabgaben in die Korrespondenzstelle
beläuft sich die personelle Unterdeckung des Bereichs der
Grundbesitzabgaben auf aktuell 2,0 VZÄ.Seite 9 von 11
Seite 10
Die dargestellte Arbeitssituation sowie die anstehenden Herausforderungen der
Grundsteuerreform auch für den Bereich der Grundbesitzabgaben zeigen, dass
diese Stellen für die Erfüllung der finanziell äußerst bedeutsamen kommunalen
Pflichtaufgabe dringend erforderlich sind, so dass diese eingerichtet werden
sollten.
Ebenso wie eine eigene Sachgruppe für die Korrespondenzstelle soll auch der
Bereich der Grundbesitzabgaben aufgrund der zwischenzeitlich erreichten
personellen Größe in zwei homogene Sachgruppen aufgeteilt werden. Mit
Bildung dieser Sachgruppen wird das Sachgebiet auch unter Berücksichtigung
des Grundsatzes des organisatorischen Minimums so strukturiert, wie es auch
bei größenmäßig vergleichbaren Sachgebieten im Kassen- und Steueramt bzw.
in der übrigen Verwaltung der Fall ist. Ziele der Sachgruppenbildung sind
insbesondere eine Verbesserung der Arbeitsprozesse, die Vermeidung eines
erneuten Aufbaus von Rückständen sowie eine Entlastung der
Sachgebietsleitung bei der aktuell überdurchschnittlich großen
Führungsspanne.
Um diese Ziele zu erreichen und insbesondere auch die aktuell bestehende
personelle Unterdeckung auszugleichen, bedarf es daher der Einrichtung von
zwei zusätzlichen Stellen für die beiden Sachgruppenleitungen mit
Stellenwerten von jeweils A 9 L1E2 LBesG bzw. E9a TVöD.
Die finanziellen Auswirkungen der Stelleneinrichtungen belaufen sich bezogen
auf die temporären Unterstützungskräfte auf jährlich 360.000 Euro, befristet auf
die Dauer von fünf Jahren.
Die zusätzlichen Personalkosten können teilweise durch Gebühreneinnahmen
(rund 240.000 Euro jährlich) finanziert werden.
Der finanziellen Belastung des städtischen Haushalts ist gegenüberzustellen,
dass finanzielle Nachteile durch den Aufbau von Rückständen vermieden
werden.
Mit Umsetzung der genannten Maßnahmen belaufen sich die kumulierten
Arbeitsplatzkosten des Sachgebiets auf rund 0,5 % des o. g. Gesamtwertes der
veranlagten Steuern und Gebühren auf den Grundbesitz.
Der übersteigende Anteil der Personalkosten wird nach Beschlussfassung
durch den Rat im Rahmen der kommenden Etatberatungen nachgemeldet.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.01 Innere Verwaltung 1.01.22 Verw. von Steuern und
Benutzungsgebühren
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle / Veranschlagt Noch bereit- DeckungSeite 10 von 11
Seite 11
FiPos in zustellen
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2025:
592.434,09
2026:
612.547,63
2027:
630.864,27
2028:
649.730,38
2029:
669.162,47
121000122/70.1000 2025:
592.434,09
2026:
612.547,63
2027:
630.864,27
2028:
649.730,38
2029:
669.162,47
Einzahlungen /
Erträge
240.000,00 € 166001103/63.1000
170001102/63.1000
170001208/63.1000
2025ff.
Haushaltsbelastung
jährlich
2025:
352.434,09
2026:
372.547,63
2027:
390.864,27
2028:
409.730,38
2029:
429.162,47
Anlage/n
KeineSeite 11 von 11

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de