241272 · Beschlussvorlage
Sachstand zur Umsetzung der Grundsteuerreform sowie damit verbundene Einrichtung mehrerer Stellen im Kassen- und Steueramt
Kerndaten
- Nummer
- 241272
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 241272 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Sachstand zur Umsetzung der Grundsteuerreform sowie damit verbundene Einrichtung mehrerer Stellen im Kassen- und Steueramt Beratungsfolge Hauptausschuss 22.08.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung Rat 29.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den Sachstandsbericht zur Umsetzung der Grundsteuerreform bei der Stadtverwaltung Bonn zustimmend zur Kenntnis. 2. Der Rat stimmt der Einrichtung der erforderlichen zusätzlichen Personalressourcen in Form von sechs Stellen zur strukturellen Neuausrichtung und Umsetzung der Grundsteuerreform im Kassen- und Steueramt zu: - Einrichtung von einer Stelle „Sachgruppenleitung Korrespondenzstelle“ mit dem Stellenwert A 12 LBesG NRW/E11 TVöD, - Einrichtung von drei, auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Stellen „Sachbearbeitung (Stundungsanträge und Widersprüche)“ mit den Stellenwerten A11 LBesG NRW/E10 TVöD, unter Anbringung von kw-Vermerken sowie - Einrichtung von zwei Stellen „Sachgruppenleitungen Grundbesitzabgaben“ mit den Stellenwerten A 9 L1E2 LBesG NRW/E9a TVöD. BegründungSeite 1 von 11 Seite 2 zu 1: Projektsachstandsbericht zur Grundsteuerreform 2025 Hintergründe zur Grundsteuerreform Zum 1. Januar 2025 tritt deutschlandweit und damit auch für die Bundesstadt Bonn die Grundsteuerreform in Kraft. Hintergrund dieser Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, in dem es die derzeit noch geltenden bundesgesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Ausschlaggebend für das Urteil war die steuerliche Ungleichbehandlung von Grundvermögen, da die letzte Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen im Jahr 1964 erfolgte. Im November 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Grundsteuerreform verabschiedet (das sogenannte Bundesmodell). Durch eine Öffnungsklausel wurde den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, Anpassungen am Bundesmodell vorzunehmen beziehungsweise ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, grundsätzlich das Bundesmodell anzuwenden, allerdings zwischenzeitlich im Juli 2024 eine punktuelle Abweichung vom Bundesmodell beschlossen. Hierbei geht es um die optionale Einführung sogenannter differenzierender Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke, so dass die individuelle Grundstücksnutzung eine größere Rolle bei der künftigen Höhe der Grundsteuer B spielen könnte. Die Entscheidung über die tatsächliche Einführung dieser differenzierenden Hebesätze obliegt - wie die grundsätzliche Entscheidungskompetenz über deren Höhe - den Räten jeder einzelnen Kommune, also auch dem Rat der Bundesstadt Bonn. Im Zusammenhang mit der Umsetzung differenzierter Hebesätze wird derzeit allgemein ein deutlich erhöhtes rechtliches Risiko im Hinblick auf die Veranlagung der Grundsteuer gesehen. Zunächst werden vielfach zusätzliche Konkurrenzen zwischen den Kommunen befürchtet. Schwerer wiegt, dass die Kommunen künftig die Gründe für die gewählte Differenzierung der Hebesätze darzulegen haben, um diese verfassungsrechtlich abzusichern. Somit wird das Prozessrisiko mit der möglichen Folge einer jahrelangen Planungsunsicherheit für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen immens steigen, denn künftig wird jede Kommune, die die Option gesplitteter Hebesätze mit ggf. unterschiedlicher Höhe wählt, für den Nachweis der gleichmäßigen Besteuerung verantwortlich gemacht, was unweigerlich zusätzliche Rechtsunsicherheit auslöst. Unabhängig davon ist Folge der Reform, dass alle Grundstücke neu bewertet werden mussten. Diese Bewertung erfolgte durch die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen, welche seit Spätsommer 2022 den Kommunen kontinuierlich die Daten mit entsprechenden neuen Grundlagenbescheiden übermitteln. Vorbereitungstätigkeiten zur Umsetzung der GrundsteuerreformSeite 2 von 11 Seite 3 Die Vorbereitungstätigkeiten zur Umsetzung der Grundsteuerreform obliegen – ebenso wie die konkreten Steuerveranlagungen nach neuem Recht – innerhalb der Stadtverwaltung dem Kassen- und Steueramt, dort in der Abteilung Steuern dem Sachgebiet Grundbesitzabgaben und Korrespondenzstelle. Die wesentlichen Vorbereitungstätigkeiten und die aktuellen Sachstände hierzu werden nachstehend dargestellt: 1. Übermittlung neuer Grundlagenbescheide durch die Finanzverwaltung Grundvoraussetzung für die Veranlagung der neuen Grundsteuer durch die Bundesstadt Bonn ist, dass dem Kassen- und Steueramt sämtliche notwendigen Informationen in Form sogenannter Grundlagenbescheide zu den neuen Grundstückswerten zur Berechnung der Grundsteuerhöhe (Grundsteuerveranlagung) nach neuem Recht zur Verfügung gestellt werden. Dies geschah und geschieht sukzessive – wie vorstehend dargestellt – seit Spätsommer 2022. In Bezug auf das in 2024 noch geltende (alte) Grundsteuerrecht liegen der Bundesstadt Bonn rund 125.000 Grundlagenbescheide der Finanzverwaltung für das gesamte Stadtgebiet vor. In Bezug auf das ab 2025 geltende neue Grundsteuerrecht wurden bislang mehr als 100.000 Grundlagenbescheide durch die Finanzverwaltung übermittelt. Darin enthalten sind auch eine beachtliche Anzahl sogenannter Schätzbescheide sowie Bescheide, deren Richtigkeit von Seiten der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung mittels Einsprüchen bestritten wurden und daher noch nicht bestandskräftig sind. Aus Sicht der Verwaltung wird diese Übermittlungsquote der Grundlagenbescheide grundsätzlich positiv eingeschätzt, da im Vergleich zum aktuellen Grundsteuerrecht insgesamt eine geringere Anzahl an Grundlagenbescheiden erwartet wird. Hintergrund hierzu ist, dass nach Aussagen der Finanzverwaltung in etwa 8 - 10 % der bisherigen Grundsteuerfälle keine Neubewertung zu erwarten sein wird, da hier bislang getrennte steuerliche Bewertungen zusammengefasst wurden (z. B. für Hausgrundstück und Garage auf jeweils selbständigen Buchgrundstücken oder für Wohnungseigentum und dazu gehörigem Tiefgaragenstellplatz). Das Land hat Ende Juni 2024 sämtlichen Kommunen in NRW ein sogenanntes Grundsteuermessbetragsverzeichnis zur Verfügung gestellt, welches ursprünglich in erster Linie dem Abgleich dienen sollte, ob der Kommune alle zu erwartenden Grundsteuermessbescheide vorliegen und ob die übermittelten neuen Messbescheidsdaten korrekt sind. Aktuell wird mit dem Finanzministerium geklärt, ob dieses Verzeichnis nunmehr auch als Grundlage für die Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 genutzt werden soll. Auf die nachstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen. 2. Technische Vorbereitungstätigkeiten Die technischen Vorbereitungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform werden derzeit vorangetrieben und nach aktueller Einschätzung, was die Umsetzung des reinen Bundesmodells der Grundsteuerreform in NRW anbelangt, auch zeitgerecht abgeschlossen werden können. Hierzu wird innerhalb des städtischen SAP-Buchführungssystems der sogenannte KommunalmasterSeite 3 von 11 Seite 4 Steuern und Abgaben (KMStA) eingesetzt. In Anbetracht der oben dargestellten gesetzgeberischen Entwicklung auf Ebene des Landes NRW zur optionalen Einführung sogenannter differenzierender Hebesätze hat der für die Bundesstadt Bonn tätige IT-Dienstleister ebenfalls bestätigt, dass diese Option im Rahmen des v. g. Massenverfahrens rechtzeitig für die Steuerveranlagung zum 1. Januar 2025 technisch umgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings von Bedeutung, dass die in den Messbescheiden grundsätzlich hinterlegte Information über die Nutzungsart, welche für eine etwaige Differenzierung der Hebesätze unerlässlich ist, bislang nicht durchgängig in allen Veranlagungsfällen erfasst wurde. Darüber hinaus haben stichprobenhafte Kontrollen ergeben, dass im Einzelfall festgelegte Nutzungsarten nicht zutreffend ermittelt wurden oder veraltet sind, da die Information über die Nutzungsart bislang für die Steuerveranlagung keine Bedeutung hat. Sofern sich der Rat der Bundesstadt Bonn zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der v. g. Rechtsrisken zur Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude entscheiden sollte, würden in mehreren tausend Fällen innerhalb der geltenden Festsetzungsverjährungsfristen manuelle Nachbearbeitungen des Datenbestandes im Austausch mit der Finanzverwaltung erforderlich. Wie oben dargestellt, wird derzeit mit dem Finanzministerium geklärt, ob die Daten aus dem vorliegenden Grundsteuermessbetragsverzeichnisses als Grundlage für die Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 genutzt werden sollen. Zum Einlesen dieser erneut anders strukturierten Daten muss – anders als bei den derzeit vorliegenden Messbescheidsdaten der Fall – eine neue Schnittstelle zu KMStA durch den für die Bundesstadt Bonn tätigen IT- Dienstleister programmiert und einsatzfähig gemacht werden. Nach derzeitigem Stand wird von einer Einsatzfähigkeit der entsprechenden Schnittstelle Ende August 2024 ausgegangen. Auf dieser Basis können sodann alle weiteren vorbereitenden Arbeiten für die Veranlagung der Grundsteuer nach neuem Recht vorangetrieben werden. Hierzu gehört insbesondere die Klärung der Differenzen zwischen den bei der Stadt vorhandenen und den von der Finanzverwaltung abgelieferten Daten. Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Datenqualität der Finanzverwaltung ist eine Prognose des diesbezüglichen Aufwands derzeit seriös nicht möglich. 3. Abbau von Rückständen bei Grundsteuermessbescheiden Im Kassen- und Steueramt bestehen bereits seit dem Jahr 2016 erhebliche Rückstände bei der Bearbeitung der von der Finanzverwaltung nach aktuellem Grundsteuerrecht übermittelten Grundsteuermessbescheide. Auf die notwendige Abarbeitung dieser Rückstände hat das Rechnungsprüfungsamt regelmäßig, insbesondere in den Berichten zur Prüfung der städtischen Jahresabschlüsse ab 2019, hingewiesen. Aus unterschiedlichsten Gründen konnten über mehrere Jahre hinweg diese Rückstände nicht abgebaut werden, sondern wurden sukzessive weiter aufgebaut. Unberührt dieser Entwicklung konnte zwischenzeitlich durch personelle und organisatorische Maßnahmen eine positive Umkehr dieser Entwicklung erreicht werden. Ein zentraler Aspekt war eine seitens desSeite 4 von 11 Seite 5 Personal- und Organisationsamtes im Bereich der Grundbesitzabgaben in 2021 durchgeführte Personalbedarfsuntersuchung, welche die Schaffung zusätzlicher Stellen in der Stellenplanfortschreibung 2023/2024 zur Folge hatte. Darüber hinaus wird aktuell auch befristet zusätzliches Personal eingesetzt, welches ebenfalls bei der Abarbeitung der Rückstände unterstützt. Das übergeordnete Ziel ist, dass die langjährig bestehenden Rückstände mit Bezug auf das aktuelle Grundsteuerrecht bis Ende 2024 weitestgehend abgearbeitet sind, um sich ab 2025 vorrangig mit Steuerveranlagungen nach neuem Grundsteuerrecht auseinanderzusetzen und einen erneuten Rückstandsaufbau unbedingt zu vermeiden. 4. weitere Maßnahmen zur prozessualen Unterstützung sowie Information und Kommunikation der Grundsteuerreform Im Zusammenhang mit dem jährlichen Versand der Grundbesitzabgabenbescheide ist der Informations- und Beratungsbedarf von Seiten der Abgabenpflichtigen sehr hoch. Für das kommende Jahr, in dem erstmalig die Grundsteuern nach neuem Recht veranlagt werden, ist nochmals von einem deutlich höheren Informations- und Beratungsbedarf auszugehen. Um diesen nachvollziehbaren Bedarfen angemessen Rechnung zu tragen, wird die bereits aufrufbare Informationsseite zur Grundsteuerreform (www.bonn.de/grundsteuerreform) fortlaufend weiterentwickelt. Daneben ist eine Vielzahl weiterer Maßnahmen in Vorbereitung. Hierzu zählen insbesondere die: - Einführung eines eigenen Chatbots auch zu Fragen der Grundsteuerreform, - mittelfristige Implementierung neuer Web-Services, - Überarbeitung der Grundsteuerbescheide mit dem Ziel der Vereinfachung. Darüber hinaus hat das Kassen- und Steueramt bereits testweise eine Robotic Process Automation-Lösung (RPA) mit kognitiver KI-Komponente eingeführt. Diese soll im 4. Quartal 2024 in ausgewählten Bereichen und Prozessabläufen des Kassen- und Steueramtes produktiv eingesetzt werden (vgl. DS: 240804- 01 ST). In diesem Zusammenhang ist geplant, dass die RPA-Lösung auf prozessualer Ebene ebenfalls bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen durch die Grundsteuerreform unterstützend tätig wird, indem sie vor allem verwaltungsinterne Vorbereitungstätigkeiten und Hilfsprozesse weitestgehend automatisiert erledigt. Aktueller Sachstand der Prognoseberechnungen und weitere Zeitschiene Die Verwaltung hat im Mai 2024 auf Grundlage der seinerzeit vorliegenden und auswertbaren Messbetragsdaten ermittelt, dass der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B von derzeit 680 % zur Sicherstellung der Aufkommensneutralität des Steueraufkommens um etwa 10 %-Punkte auf 690 % angehoben werden müsste. Die im Juni 2024 für Bonn veröffentliche Empfehlung des Landes NRW für einen einheitlichen aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B liegt demgegenüber bei 708 %. Hierbei hat das Land auf den Datenbestand Ende März 2024 zurückgegriffen. Das Land hat angekündigt, diese Hebesatzempfehlung einmalig zu aktualisieren, was fürSeite 5 von 11 Seite 6 Ende September 2024 geplant ist. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die ausstehende Auswertung des Messbetragsverzeichnisses wird verwaltungsseitig derzeit eine Aktualisierung der Prognoseberechnungen als nicht zielführend eingeschätzt. Dies ist erst der Fall, wenn verlässlich feststeht, welche Datengrundlage für die Veranlagung ab 2025 heranzuziehen ist und diese Daten voraussichtlich ab Ende August 2024 softwareseitig auswertbar eingelesen werden können. Für eine zeitgerechte Veranlagung der Grundsteuer ab Anfang 2025 ist unerlässlich, dass der Rat der Bundesstadt Bonn im Falle der Einführung differenzierter Hebesätze spätestens in seiner Sitzung am 12. November 2024 die ab 2025 geltenden Grundsteuerhebesätze beschließt. Bei einer Beschlussfassung in der Sitzung am 12. Dezember 2024 wäre es – anders als bei einer Festlegung auf einen Einheitshebesatzes – nicht möglich, die Grundbesitzabgabenbescheide bereits im Januar 2025 zu versenden, was erhebliche Liquiditätsprobleme im ersten Quartal 2025 zur Folge hätte. Zu Nr. 2: Personelle Implikationen grundsätzlicher Art sowie im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform Die Abteilung Steuern im Kassen- und Steueramt veranlagt sämtliche Steuern und Gebühren aus dem Grundbesitz, die von der Bundesstadt Bonn festgesetzt werden. Diese belaufen sich auf einen jährlichen Gesamtwert von rund 580 Mio. Euro, was bezogen auf das Haushaltsjahr 2025 rund einem Drittel der Erträge des städtischen Gesamthaushalts entspricht. Die Tätigkeit in der Abteilung Steuern und somit auch des Sachgebiets Grundbesitzabgaben und Korrespondenzstelle ist daher für die finanzielle Stabilität und zur Liquiditätssicherung der Bundesstadt Bonn von entscheidender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wurde die personelle und organisatorische Situation des Sachgebiets nochmals einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen, in welche die bisherige personelle Entwicklung sowie die Herausforderungen der anstehenden Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 einbezogen wurden. Aufgrund der sich nun konkretisierten Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform bedarf es im Ergebnis aus Sicht der Verwaltung struktureller Veränderungen im Sachgebiet, welche die nachstehend erläuterten personellen Implikationen notwendigerweise nach sich ziehen. Die strukturellen Veränderungen beziehen sich insbesondere auf die Einrichtung einer weiteren Leitungsebene im Sachgebiet in Gestalt von drei Sachgruppen. Hierdurch wird nach derzeitiger Einschätzung gewährleistet, dass künftig – anders als dies in der Vergangenheit der Fall war – ein erneuter Aufbau von Rückständen vermieden wird, welche neben rechtlichen Risiken auch finanzielle Nachteile, aufgrund des sehr hohen Abgabenvolumens insbesondere in Form von Zinsnachteilen, zur Folge haben können. Mit Feststellung des zusätzlichen Personalbedarfs im Sachgebiet im Jahr 2021 im Umfang von knapp 6 VZÄ (Stellenwerte einheitlich A8 LBesG/E8 TVöD) beläuft sich dessen personelle Ausstattung seit der Stellenplanfortschreibung 2023/2024 auf insgesamt 23 VZÄ. Hiervon entfallen – unberührt der Sachgebietsleitung – 18 VZÄ auf den Bereich der Grundbesitzabgaben. DieSeite 6 von 11 Seite 7 personelle Ausstattung der Korrespondenzstelle ist seit nunmehr acht Jahren unverändert und beläuft sich auf knapp 4 VZÄ. Die mit der personellen Ausstattung des Sachgebiets verbundenen Arbeitsplatzkosten belaufen sich auf einen verschwindend geringen Anteil des o. g. Gesamtwertes der veranlagten Steuern und Gebühren auf den Grundbesitz. 1. Dauerhafter zusätzlicher Personalbedarf in der Korrespondenzstelle Während der Bereich der Grundbesitzabgaben für die laufenden steuerlichen und gebührenrechtlichen Veranlagungsverfahren verantwortlich ist, ist wesentliche Aufgabe der Korrespondenzstelle die Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren sowie die Bearbeitung von Billigkeitsmaßnahmen, insbesondere in Form von Stundungen und Erlassentscheidungen. Die Tätigkeit der Korrespondenzstelle bezieht sich dabei nicht nur auf den Bereich der Grundbesitzabgaben, sondern auf die gesamte Tätigkeit der Abteilung Steuern inkl. der Gewerbe- und Aufwandssteuern. Bereits ungeachtet der Auswirkungen der anstehenden Grundsteuerreform ist die Arbeitsverdichtung im Bereich der Korrespondenzstelle sehr hoch. Neben bestehenden Rückständen im Bereich der Gewerbesteuer ist dies vor dem Hintergrund der nun nur weitestgehend korrigierten personellen Unterdeckung im Bereich der Grundbesitzabgaben (neben der Grundsteuer auch Straßenreinigungs-, Abfall-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) auch nachvollziehbar, da die quantitative Tätigkeit der Korrespondenzstelle im Sinne einer positiven Korrelation mit der Tätigkeit im Bereich der Grundbesitzabgaben unmittelbar zusammenhängt. Durch die aufgabenbedingt notwendige Ausweitung der personellen Ausstattung im Bereich der Grundbesitzabgaben sank das Verhältnis der personellen Ausstattung der Korrespondenzstelle von 32 % auf aktuell 21 %. Um dieses Verhältnis in Anbetracht der sehr hohen Arbeitsbelastung zu korrigieren und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Korrespondenzstelle sicherzustellen, wird aus Sicht der Verwaltung die dauerhafte Einrichtung von zwei zusätzlichen Stellen für den Bereich der Korrespondenzstelle für zwingend erforderlich erachtet. Darüber hinaus ist aufgrund der Grundsteuerreform mit einem dauerhaft höheren Arbeitsaufwand in der Korrespondenz zu rechnen, da die Hauptfeststellungszeitpunkte der Grundstücksbewertungen auf nunmehr sieben Jahre verkürzt wurden. Ohne die Einrichtung von zusätzlichen Stellen ist daher mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten bei Widerspruchsverfahren und der Prüfung bzw. Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen (insbesondere auch Stundungen) auszugehen, was – wie dies derzeit der Fall ist – letztlich zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen wird und Risiken für die Bundesstadt Bonn verursacht. Aus diesem Grund sollen zwei bereits vorhandene Stellen im Sachgebiet, deren Tätigkeitsfeld derzeit jeweils hälftig in den Bereichen Korrespondenzstelle und Grundbesitzabgaben liegt, künftig vollständig der Korrespondenzstelle zugeordnet werden. Die personelle Verstärkung der Korrespondenzstelle um kumuliert eine Stelle führt daher zu einer entsprechenden Lücke im Bereich der Grundbesitzabgaben, die wie unter Nr. 3 erläutert geschlossen werden muss.Seite 7 von 11 Seite 8 Eine zusätzliche Stelle soll in Form einer Leitungsstelle für die neue Sachgruppe „Korrespondenzstelle“ mit einem Stellenwert von A12 LBesG bzw. E11 TVöD geschaffen werden. Die vorhandenen Stellen im Bereich der Korrespondenzstelle sind regelmäßig mit A11 LBesG bzw. E10 TVöD bewertet. Wie auch für den Bereich der Grundbesitzabgaben der Fall, ist eine organisatorische Untergliederung des Sachgebiets mit insgesamt drei Sachgruppen nicht nur aufgrund der personellen Größe, sondern auch aufgrund der deutlich erhöhten Komplexität und grundsätzlichen Bedeutung von Themen, mit denen sich die Korrespondenzstelle in immer häufiger Frequenz auseinandersetzen muss, zwingend geboten. Beispielhaft können hier die gesetzlichen Neuregelungen zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, zur Vollverzinsung nach § 233a AO (Urteil BVerfG aus 2021), die Neukalkulation kommunaler Benutzungsgebühren (Urteil OVG NRW aus 2022) und nun die Umsetzung der Grundsteuerreform genannt werden. 2. Temporärer zusätzlicher Personalbedarf in der Korrespondenzstelle Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform ist gerade nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit einem deutlich erhöhten Beratungsbedarf der Steuerpflichtigen sowie einem anfänglich hohen Widerspruchsaufkommen zu rechnen, welches nur sukzessive nachlassen wird. Dabei wird es nicht nur um grundsätzliche Bedenken zur Grundsteuerreform gehen, sondern in Anbetracht geschätzter oder gegenüber der Finanzverwaltung angegriffener Grundlagenbescheide auch um zwingend individuell zu behandelnde Sachverhalte. Nach entsprechenden Veröffentlichungen der Finanzverwaltung lagen Anfang Juli 2024 in den beiden Bonner Finanzämtern (Bonn-Innenstadt und Bonn- Außenstadt) knapp 23.000 Einsprüche gegen Grundsteuerwertfeststellungen (Einspruchsquote von 21,1 bzw. 19,7 %) sowie rund 11.500 Einsprüche gegen Grundsteuermessbetragsfestsetzungen (Einspruchsquote von 12,6 bzw. 8,7 %) vor. Im Vergleich zu den Fallzahlen Ende Februar 2024 stellt dies einen Anstieg von 18 % innerhalb von 4 Monaten dar. Mit einer Einspruchsquote gegen jeden fünften Grundlagenbescheid liegen diese Quoten erheblich über der Anzahl an Rechtsbehelfsverfahren, mit denen sich die Korrespondenzstelle üblicherweise auseinandersetzen muss. Es ist davon auszugehen, dass die Widerspruchsquoten gegen die städtischen Veranlagungsbescheide sich anfänglich auf einem vergleichbaren Niveau bewegen werden. Diese Entwicklung auf städtischer Ebene im Zusammenhang mit den eigentlichen Steuerveranlagungen ist bereits für die Reformumsetzung rein nach dem Bundesmodell zu erwarten, aber umso mehr - in Anbetracht der aktuellen gesetzgeberischen Entwicklung im Land NRW – im Falle der optionalen Einführung sogenannter differenzierender Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude. Mit dieser gesetzgeberischen Entwicklung gehen zulasten der Kommunen – wie oben dargestellt – erhebliche Rechtsrisiken einher, die gerade in den ersten Jahren nach Umsetzung der Reform das aus v. g. Gründen bereits erheblich erhöhte Widerspruchsaufkommen erwartungsgemäß abermals ansteigen lassen wird. Diese Rechtsrisiken spiegeln sich insbesondere in der - anders als nach dem aktuellem Grundsteuerrecht und dem reinen Bundesmodell der Fall -Seite 8 von 11 Seite 9 notwendigen Begründung einer kommunalen Hebesatzdifferenzierung wider. Aufgrund der gänzlich neuen Begründungsnotwendigkeit wird dementsprechend ein neues juristisches Diskussionsfeld zwischen Steuerpflichtigen eröffnet, die bis dato steuerlich gleichmäßig behandelt wurden. Auf die Resolution des Stadtrates vom 24. Juni 2024 (DS: 241114) wird hingewiesen. Aus Sicht der Verwaltung bedarf es zur Bewältigung der Grundsteuerreform bereits nach dem Bundesmodell – neben der Umsetzung der o. g. prozessualen, technischen und kommunikativen Unterstützungsmaßnahmen – in Anbetracht dieser absehbaren Entwicklung einer personellen Zusatzausstattung im Umfang von zunächst drei VZÄ mit Stellenwerten von jeweils A11 LBesG bzw. E10 TVöD, die mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform die Korrespondenzstelle temporär unterstützen. Angesichts des nach derzeitiger Einschätzung anfänglich sehr hohen, aber mittelfristig betrachtet temporären Bedarfs können diese Stellen mit „kw“-Vermerken versehen werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es bei dem vorstehend angegebenen Personalbedarf um eine erste Schätzung handelt, die in Abhängigkeit der tatsächlichen Entwicklung der Thematik (insbesondere im Hinblick auf die Fallzahlenentwicklung und verwaltungsmäßigen Auswirkungen möglicher differenzierender Hebesätze) laufend zu überwachen und ggf. zu korrigieren sein wird. Die „kw“-Vermerke können im Rahmen der altersbedingten Fluktuation innerhalb von fünf Jahren aufgelöst werden. Diese Frist wird für eine vollumfängliche Evaluation der neuen gesetzlichen Regelungen als auskömmlich erachtet, da sie über den nächsten grundsteuerrechtlichen Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 2029) hinaus gehen, bei dem abermals sämtliche Grundstückswerte im Bereich der Bundesstadt Bonn überprüft werden. Bei der Prognose der Widerspruchsquoten und des Umfangs der personellen Vorsorge zur Bewältigung der erwarteten Entwicklung bewegt sich die Verwaltung interkommunal betrachtet auf einem üblichen Niveau. 3. Personalbedarf im Bereich der Grundbesitzabgaben Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ergab eine für den Bereich der Grundbesitzabgaben in 2021 durchgeführte Personalbedarfsuntersuchung einen zusätzlichen Personalbedarf, dem durch die Einrichtung mehrerer zusätzlicher Stellen im Zusammenhang mit der Stellenplanfortschreibung 2023/2024 Rechnung getragen werden sollte. Eine dieser zusätzlichen Stellen wurde in der Folge – trotz der zwingenden Notwendigkeit dieser – im Zuge der seinerzeitigen Haushaltsplanberatungen aus Konsolidierungsgründen wieder gestrichen. Auf die entsprechende Stellungnahme der Verwaltung (DS: 221663-005 ST) wird an dieser Stelle hingewiesen. Im Zusammenhang mit der notwendigen Verstärkung der Korrespondenzstelle und der damit verbundenen, oben erläuterten Tätigkeitsveränderung zweier Stellen aus dem Bereich der Grundbesitzabgaben in die Korrespondenzstelle beläuft sich die personelle Unterdeckung des Bereichs der Grundbesitzabgaben auf aktuell 2,0 VZÄ.Seite 9 von 11 Seite 10 Die dargestellte Arbeitssituation sowie die anstehenden Herausforderungen der Grundsteuerreform auch für den Bereich der Grundbesitzabgaben zeigen, dass diese Stellen für die Erfüllung der finanziell äußerst bedeutsamen kommunalen Pflichtaufgabe dringend erforderlich sind, so dass diese eingerichtet werden sollten. Ebenso wie eine eigene Sachgruppe für die Korrespondenzstelle soll auch der Bereich der Grundbesitzabgaben aufgrund der zwischenzeitlich erreichten personellen Größe in zwei homogene Sachgruppen aufgeteilt werden. Mit Bildung dieser Sachgruppen wird das Sachgebiet auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des organisatorischen Minimums so strukturiert, wie es auch bei größenmäßig vergleichbaren Sachgebieten im Kassen- und Steueramt bzw. in der übrigen Verwaltung der Fall ist. Ziele der Sachgruppenbildung sind insbesondere eine Verbesserung der Arbeitsprozesse, die Vermeidung eines erneuten Aufbaus von Rückständen sowie eine Entlastung der Sachgebietsleitung bei der aktuell überdurchschnittlich großen Führungsspanne. Um diese Ziele zu erreichen und insbesondere auch die aktuell bestehende personelle Unterdeckung auszugleichen, bedarf es daher der Einrichtung von zwei zusätzlichen Stellen für die beiden Sachgruppenleitungen mit Stellenwerten von jeweils A 9 L1E2 LBesG bzw. E9a TVöD. Die finanziellen Auswirkungen der Stelleneinrichtungen belaufen sich bezogen auf die temporären Unterstützungskräfte auf jährlich 360.000 Euro, befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Die zusätzlichen Personalkosten können teilweise durch Gebühreneinnahmen (rund 240.000 Euro jährlich) finanziert werden. Der finanziellen Belastung des städtischen Haushalts ist gegenüberzustellen, dass finanzielle Nachteile durch den Aufbau von Rückständen vermieden werden. Mit Umsetzung der genannten Maßnahmen belaufen sich die kumulierten Arbeitsplatzkosten des Sachgebiets auf rund 0,5 % des o. g. Gesamtwertes der veranlagten Steuern und Gebühren auf den Grundbesitz. Der übersteigende Anteil der Personalkosten wird nach Beschlussfassung durch den Rat im Rahmen der kommenden Etatberatungen nachgemeldet. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.01 Innere Verwaltung 1.01.22 Verw. von Steuern und Benutzungsgebühren Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / Veranschlagt Noch bereit- DeckungSeite 10 von 11 Seite 11 FiPos in zustellen Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2025: 592.434,09 2026: 612.547,63 2027: 630.864,27 2028: 649.730,38 2029: 669.162,47 121000122/70.1000 2025: 592.434,09 2026: 612.547,63 2027: 630.864,27 2028: 649.730,38 2029: 669.162,47 Einzahlungen / Erträge 240.000,00 € 166001103/63.1000 170001102/63.1000 170001208/63.1000 2025ff. Haushaltsbelastung jährlich 2025: 352.434,09 2026: 372.547,63 2027: 390.864,27 2028: 409.730,38 2029: 429.162,47 Anlage/n KeineSeite 11 von 11
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