← Vorlagen

241264-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Gestaltung der Parkmöglichkeiten in Straßen des Villenviertels, Rüngsdorfs und Plittersdorfs

Nummer
241264-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.10.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Godesberg-Zentrum siedlung· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.10.2024 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 72,9 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241264 Bürgerantrag: Gestaltung der Parkmöglichkeiten in Straßen des Villenviertels, Rüngsdorfs und Plittersdorfs

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (4.573 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241264-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Gestaltung der Parkmöglichkeiten in
Straßen des Villenviertels, Rüngsdorfs und
Plittersdorfs
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.10.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsätzlich sind verkehrliche Maßnahmen nur dort anzuordnen, wo dies
aufgrund der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich ist. Eine
entsprechende Beurteilung der beantragten Punkte muss aufgrund der Größe
des erwähnten Gebiets, neben der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen,
hier vor allem unter planerischen Gesichtspunkten erfolgen:
Das erwähnte Gebiet umfasst eine Fläche von mehr als 2 Quadratkilometern
mit unterschiedlichen Straßenverhältnissen und Voraussetzungen bezüglich
des Abstellens von Pkw im öffentlichen Raum. Aus diesem Grund lässt sich
eine generelle Aussage zu den angebotenen Parkmöglichkeiten nur nach einer
umfassenden Analyse der örtlichen Gegebenheiten treffen. Es ist vorgesehen,
Teile des genannten Gebiets im Parkraumkonzept Bad Godesberg-Zentrum zu
betrachten, inklusive der Parksituation u.a. für Anwohnende, Pflegedienste oder
Handwerk (vgl. Gesamtstädtische Parkraumstrategie, DS 212060).
Zu 1. In Einbahnstraßen wird bei der Veränderung auf versetztes Parken
verzichtet:
Allgemein führen Einbahnstraßenregelungen häufig zu einem höheren
Geschwindigkeitsniveau, da mit keinem Gegenverkehr gerechnet werden
muss. Aus diesem Grund kann es verkehrsplanerisch sinnvoll sein, Parkstände
versetzt zu markieren, da mit dieser Maßnahme eine gewisse
Verkehrsberuhigung bewirkt werden kann. Grundsätzlich werden alternierende
Parkstände so geplant, dass die Schleppkurven des Schwerlastverkehrs
beachtet werden und nur bei grober Missachtung der vorgesehenen
Verkehrsregeln Einschränkungen entstehen. Durch die Anordnung der
Parkstände auf der Fahrbahn auf Höhe von Baumbeeten können teilweise auch
mehr Parkmöglichkeiten im öffentliche Straßenraum geschaffen werden.
Dieses relativ günstige Mittel zur Verkehrsberuhigung sollte daher nicht
kategorisch ausgeschlossen werden.
Zu 2. In denjenigen Straßen, in denen Baumscheiben existieren, wird das
Parken zwischen den Baumscheiben zugelassen:Seite 1 von 2
Seite 2
Verschiedene Ratsentscheidungen, u.a. die gesamtstädtische
Parkraumstrategie (DS 212060) und der Radentscheid, sowie mehrere
Gerichtsentscheidungen und die Vorgaben der StVO geben vor, dass Gehwege
sicher und ohne übermäßige Einschränkungen benutzbar sein müssen. Diese
Vorgabe geht mit notwendigen Mindestbreiten von mindestens 1,5 m, teilweise
sogar 1,8 m, nutzbarer Gehwegbreite einher. Kfz dürfen nur in Ausnahmefällen
und wenn sie den Fußverkehr nicht behindern, ganz oder gekippt auf dem
Gehweg parken. An vielen der vorhandenen Baumstandorte im genannten
Gebiet kann diese Vorgabe nicht ohne erheblichen Aufwand eingehalten
werden. Zwischen den Baumscheiben können die breiteren Gehwege jedoch
als Ausweich- und Warteflächen genutzt werden, um eine sichere und
unbehinderte Gehwegnutzung umsetzen zu können. Aus diesem Grund ist es
nur dort möglich, Parkmöglichkeiten auf dem Gehweg auszuweisen, wo die
Vorgaben der notwendigen Mindestbreiten eingehalten sind.
Zu 3. Die Reduzierung von Parkplätzen wird auf ein minimal nötiges Maß
beschränkt:
Grundsätzlich ist die Stadtverwaltung bestrebt, die Wünsche und Bedürfnisse
der Bürger*innen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, den Parkraum
insbesondere in Gebieten mit augenscheinlich hohem Parkdruck, nicht unnötig
zu einzuschränken. Dies geschieht immer mit Blick auf die Vorgaben der StVO,
diversen Gerichtsentscheidungen zum Thema, der Sicherstellung der
Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und in einer Abwägung
zwischen den Bedürfnissen und Notwendigkeiten der unterschiedlichen
Verkehrsarten. Dazu gehört auch die herrschende Beschlusslage des Rates
zur Förderung des Umweltverbundes. Um mögliche Stellplatzverluste
zumindest teilweise ausgleichen zu können, arbeitet die Stadtverwaltung
derzeit an verschiedenen Projekten zur Herstellung alternativer
Parkmöglichkeiten (z.B. Parken im Quartier DS 222019).
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme
der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem
Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg ist das in §
24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de