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241262-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderungsantrag CDU: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt - Antrag zur Vorlage 241262 Stellungnahme der Verwaltung

Nummer
241262-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241262 BBB-Antrag: Änderung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241262-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Änderungsantrag CDU: Änderung der Gestaltungs-
und Werbesatzung Bonner Innenstadt - Antrag zur
Vorlage 241262
Stellungnahme der Verwaltung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Kenntnisnahme
Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung weist darauf hin, dass mit Beschluss des Rates vom
08.12.2022 im Sommer vergleichbare, der am Bertha-von-Suttner-Platz
vorhandenen, Einhausungen unabhängig von der Gestaltungs- und
Werbesatzung Bonner Innenstadt aus gestalterischen Gründen unzulässig sind
(DS-Nr. 222056-01 AA). Der genannte Beschluss findet auf Grund der
Gleichbehandlung aller, generell für Sondernutzungen im öffentlichen
Straßenraum Anwendung. Den vier dortigen Gastronomen brächte es daher
keinen Vorteil, falls die Satzung entsprechend aufgehoben würde.
Die Verwaltung rät weiter dringend davon ab, die Gestaltungs- und
Werbesatzung Bonn Innenstadt vorübergehend teilräumlich vollständig außer
Kraft zu setzen. In dieser Zeit können sich Fehlentwicklungen ergeben, die
negative Vorbildwirkung entfalten, selbst wenn die Satzung dort wieder in Kraft
gesetzt würde. Diese Fehlentwicklungen können sich nicht nur auf die
Außengastronomie und damit verbundene Sondernutzungserlaubnisse
beziehen, sondern auch auf die anderen Regelungsinhalte der Satzung,
insbesondere die bauliche Gestaltung der Gebäudefassaden
sowie Werbeanlagen, die dann mit erteilter Baugenehmigung Anspruch auf
Bestandsschutz haben. Diese Fehlentwicklungen können den Ort dann für
lange Zeit negativ prägen.
Die Verwaltung wird das Thema im Oktober 2024 mit dem Konsultationskreis
für die Gestaltungs- und Werbesatzung Bonn Innenstadt erläutern.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de