241261-02 · Mitteilungsvorlage
Projekt Neues Quartier Bundesviertel in Bonn-Gronau (ehem. Landesbehördenhaus), Festlegung auf ein städtebauliches Konzept als Grundlage zur weiteren Planung (u.a. Bebauungsplanverfahren und Qualifizierung der Freiraumplanung)
Kerndaten
- Nummer
- 241261-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 11.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Stadthaus Hauptort
- Gronau
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Aktuelle Informationen der Verwaltung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung noch nicht verknüpft Projektbeirat Neues Quartier Bundesviertel Aktuelle Informationen der Verwaltung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241261-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Projekt Neues Quartier Bundesviertel in Bonn- Gronau (ehem. Landesbehördenhaus), Festlegung auf ein städtebauliches Konzept als Grundlage zur weiteren Planung (u.a. Bebauungsplanverfahren und Qualifizierung der Freiraumplanung) Beratungsfolge Projektbeirat Neues Quartier Bundesviertel 14.11.2024 Aktuelle Informationen der Verwaltung Rat 12.11.2024 Aktuelle Informationen der Verwaltung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Kenntnisnahme Betriebsausschuss SGB 27.11.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Kenntnisnahme Projektbeirat Neues Quartier Bundesviertel Kenntnisnahme Zum Beschluss des Rates vom 26.09.2024 teilt die Verwaltung folgendes mit: 1. Zeitplan des Bebauungsplanverfahrens und Abstimmung mit anderen Beteiligten und Nachbarn im Rahmen der weiteren Planung Zu 1.: Der Zeitplan des Bebauungsplanverfahrens ist dem Gesamtterminplan zu entnehmen. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erfolgt sowohl eine zweiwöchige Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie eine Frühzeitige Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, als auch im weiteren Verfahren eine vierwöchige Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB und eine Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf gemäß § 4 (2) BauGB. Diese Beteiligungsverfahren richten sich auch an die direkt angrenzende Nachbarschaft. Zur Frühzeitigen Beteiligung wird die Nachbarschaft daher, voraussichtlich per Informationsbrief, eingeladen werden. Alle Termine werden öffentlich im Amtsblatt, der Presse und dem Internet bekannt gemacht. Sowohl Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 als auch bei der späteren Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat die Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und jeweils eineSeite 1 von 14 Seite 2 Stellungnahme abzugeben. Die Prüfung sowie die abschließende Entscheidung über die in ihrer Stellungnahme vorgetragenen Aspekte wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch den Rat in öffentlicher Sitzung erfolgen. Hier werden die privaten und öffentlichen Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen sein. 2. Verfahren und Entscheidungen bis zur möglichen Ausübung des Rücktritts vom Vertrag (vgl. Beschluss des Rates zur Vorlage DS-Nr. 231373-03 AA, Ziffer 2) Zu 2.: Bis zum Januar 2026 werden die Ergebnisse des RPW-Freiraumwettbewerbs vorliegen. Für den voraussichtlichen Investorenwettbewerb werden sich Investoren im Teilnahmewettbewerb nach VOB für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren qualifiziert haben. Für das Baulos 5 werden sich voraussichtlich Totalübernehmer zur Ausführung von Planungs- und Bauleistungen – je nach Ausschreibung auch zum Betrieb des Gebäudes – zur Teilnahme an der Ausschreibung qualifiziert haben. Voraussichtlich werden zu allen Baulosen – und ggfls. für die Freiraumplanung - die indikativen Angebote mit Kostenschätzungen vorliegen. Die Stadt wird wissen, welche und wie viele Investoren sich am Verfahren beteiligen und zu welchen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Soweit eines der Baulose sich als nicht realisierbar herausstellen sollte, wird bis dahin Gelegenheit bestanden haben, die Ausschreibung entsprechend anzupassen. 3. Interessenbekundung im Vorfeld möglicher Bauvergaben, ggf. Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung Zu 3.: Unter der Voraussetzung der Verschwiegenheit ist es möglich, bereits nach dem Teilnahmewettbewerb im Vorfeld der Bauvergaben in nichtöffentlicher Sitzung mitzuteilen, welche Investoren sich auf die jeweiligen Lose bewerben. 4. Liegen auf dem Grundstück des Landesbehördenhauses Restriktion wie z.B. eine Neubauverbotszone bzgl. der Autobahn/Bundesstraße? - Wenn ja, wird die Verwaltung gebeten, eine entsprechende Skizze zu erstellen, um die Auswirkungen auf der Fläche des Landesbehördenhauses visuell darzustellen. - Wurde aufgrund dieses Umstandes der Wohnturm bei den Planungen verlegt? - Seit wann hat die Verwaltung Kenntnis von diesem Umstand? Zu 4.: Ja, es liegt eine Anbauverbotszone auf dem Grundstück aufgrund der angrenzenden Autobahn vor (sh. Skizze in Anlage 2). Jedoch erfolgte die Verlegung des „Wohnturmes“ aufgrund der Maßgabe der Politik die Bestandsbebauung zu erhalten. Die Statik des Bestandsgebäudes (Liegende Acht) hätte eine solche Aufstockung nicht oder nur unter erheblichen Eingriffen in den Bestand zugelassen. Ein weitgehender Eingriff in die Statik des Bestandsgebäudes wurde durch politische Beschlüsse bzw. aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen. Die Verwaltung hat das Fernstraßenbundesamt und die Autobahn AG im Juli 2023 bezüglich der Anbauverbotszone kontaktiert und sich im Dezember 2023 in einem TerminSeite 2 von 14 Seite 3 vorläufig dazu abgestimmt. Die Gewährung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG für die geplante Aufstockung der Bestandsgebäude um ein Geschoss in Leichtbauweise, was mit der gegebenen Statik noch möglich ist, wurde in Aussicht gestellt, kann aber erst anhand konkreter Pläne und abschließend im Zuge des Genehmigungsverfahrens erteilt werden. Ausnahmen können beispielsweise gewährt werden, wenn der Bau dem Allgemeinwohl (Stadtverwaltung) dient. 5. Im General-Anzeiger war zu lesen, dass der Stadtbaurat ein informelles Gespräch mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes geführt hat und im Ergebnis davon ausgeht, dass (Zitat) „sein Eindruck sei gewesen, dass Art- Invest mit dem städtebaulichen Ergebnis wird leben können.“ - Liegt diese Aussage schriftlich vor? - Wenn nicht, welche Einschränkungen wird der 120-Turm auf das Nachbargrundstück haben? - Kennt der Nachbar diese Einschränkungen schon? - Was passiert, wenn dieses Vorhaben vom Nachbar nicht genehmigt wird? - Wurde mit dem Mieter des Nachbargrundstücks auch schon ein Gespräch geführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Zu 5.: Das nördlich an das Plangebiet angrenzende Nachbargrundstück wird aufgrund seiner Lage insbesondere Einschränkungen bezüglich der Besonnung durch den geplanten Hochpunkt erfahren. Zur Realisierung der Planung ist es erforderlich, im Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche des Hochhauses mittels Baulinien festzusetzen. Eine solche Festsetzung von Baulinien gewährleistet, dass der geplante Baukörper über seine gesamte Baukörperhöhe zwingend bis an die Baulinie herangebaut werden muss, ohne die allgemein gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen berücksichtigen zu müssen. Der Verzicht auf die üblicherweise gemäß BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen ist aus städtebaulichen Gründen dann möglich, wenn den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung getragen wird, städtebauliche Missstände nicht entstehen und die Belange der betroffenen Nachbarschaft gerecht abgewogen werden. Entsprechend sind im Bebauungsplanverfahren, bzw. bei der Grundstücksentwicklung, gesunde Arbeitsverhältnisse auch für die nördlich angrenzenden Büronutzungen zu berücksichtigen und nachzuweisen. Hierzu wurde ein Klimagutachten beauftragt, das u.a. auch die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet selbst und in der betroffenen Nachbarschaft mittels Tageslichtuntersuchung untersuchen soll. Auf der Basis dieser Untersuchung sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Bei dieser Bewertung, bzw. Abwägung, ist dabei jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der nördlich angrenzenden Bebauung um eine reine Büronutzung handelt. Die verkehrlichen Auswirkungen werden analysiert und ein entsprechendes Erschließungs- sowie Mobilitätskonzept werden erstellt. Mit dem benachbarten Eigentümer wurden Gespräche über das Vorhaben geführt. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks sieht das Bauprojekt in Bezug auf den Hochpunkt in Bezug auf Abstandsflächen und möglicher Verschattung der Telekom-Zentrale kritisch. Eine genehmigende Funktion hat der Nachbar nicht. Zur Beteiligung der Nachbarnutzer im weiteren Bebauungsplanverfahren (Mieter) siehe Antwort 1.Seite 3 von 14 Seite 4 Mit dem Eigentümer der Nachbarfläche wurden im Rahmen der Markterkundung und im Nachgang auch zur städtebaulichen Konzeption Gespräche geführt. Gemeinsam mit dem Eigentümer und dem Nutzer der Nachbarflächen wurde ein Informationsgespräch im November vereinbart. 6. Bevor der Stadtrat die für Ende des Jahres avisierte Verwaltungsvorlage zum weiteren Vorgehen in Sachen Stadthaus- und Landesbehördenhaus-Areal zur Entscheidung vorgelegt bekommt, stellt die Oberbürgermeisterin eine vertrauliche Gesprächsmöglichkeit der Fraktionsvorsitzenden mit Verwaltung und Eigentümer/Nutzer des Nachbargrundstücks sicher. Zu 6.: Einen solchen Gesprächstermin wird die Verwaltung organisieren. 7. Die Verwaltung wird beauftragt, die Inhalte des in der Sitzung des Rates am 18.04.2024 mit großer Mehrheit beschlossenen Änderungsantrages zur Vorlage DS-Nr. 240458-01 AA, die aktuell noch nicht beantwortet worden sind, ergänzend umzusetzen bzw. einen Sachstand mitzuteilen; vor allem betrifft das die folgenden Punkte: - Die Empfehlung der Kommission zum Erhalt der tragenden Bausubstanz der Gebäude „Liegende 8“ und „L-Gebäude“ ist aus Gründen der Nachhaltigkeit prioritär zu bewerten. Allerdings ist eine Wirtschaftlichkeit nur gegeben, wenn das statische System des Bestands in seiner Kernstruktur erhalten bleibt. Die Umbauplanung und Nutzung dieser Gebäudeteile hat diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und sich dieser Prämisse unterzuordnen. Für größtmögliche Kostenklarheit im Hinblick auf die Sanierung der 2 Bestandsgebäude legt die Verwaltungen vertiefende Untersuchungen (u. A. die generelle Bausubstanz des Gebäudes sowie die Substanz der Stützen in der Tiefgarage) zu den beiden Gebäuden „Liegende 8“ und „L-Gebäude“ vor. Zu 7. erster Spiegelstrich: Die Erhaltung der tragenden Substanz der Liegenden Acht und des L- Gebäudes soll in der Ausschreibung aus Gründen der Nachhaltigkeit als zwingend vorgegeben. Das statische System soll so erhalten bleiben. Diese Prämisse ist Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Vertiefende Gutachten zur Bausubstanz und Statik sind erfolgt. Auf die Zusammenfassung der Gutachten der Büros IDK und Sakosta, Anlage 3, wird verwiesen. Die Kostenprognose ergibt sich aus den Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Büros Zarinfar, die zur Zeit überarbeitet und im Projektbeirat Neues Quartier Bundesviertel sowie weiteren Fachgremien vorgestellt werden wird. - Wegen der Empfehlung der Kommission, dass das 120m-Hochhaus zu sehr großen Teilen für freifinanzierten Wohnraum errichtet werden soll und im Erdgeschossbereich und 1. OG auch Räume für andere Nutzungen (NGOs, Wissenschaft u.a.) vorhalten soll, ist es erforderlich, vorab eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Hinblick auf die Finanzierbarkeit des Gesamtprojekts durchzuführen. Zu 7. zweiter Spiegelstrich: Auf der Grundlage der im Rat am 26.09.2024 beschlossenen städtebaulichen Konzeption wird die Kostenprognose aus 2023 aktuell überarbeitet und im Anschluss dem Projektbeirat Neues Quaretier Bundesviertel und weiteren Gremien zur Kenntnis gebrachtSeite 4 von 14 Seite 5 - Zur Energieversorgung des Areals NQB sind sofort Gespräche mit den Stadtwerken Bonn aufzunehmen, um zu prüfen, ob eine Energieversorgung in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Bonn sinnvoll ist. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob u. a. ein Anschluss an die Fernwärme möglich oder ob für diesen Bereich ein Nahwärmenetz sinnvoll ist und für die Energieversorgung des NQB genutzt werden kann. Zu 7. dritter Spiegelstrich: Für die Energieversorgung des Quartiers wird ein Energiekonzept beauftragt. Gespräche mit den Stadtwerken haben bereits stattgefunden. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz ist generell möglich. Inwieweit Nahwärme genutzt werden kann, wird das Energiekonzept beantworten. - Das L-Gebäude ist in einem zufriedenstellenden Zustand, der es erlaubt, die Räumlichkeiten unmittelbar für Büronutzung zu verwenden. Daher ist dieser Gebäudebereich zunächst für eine Zwischennutzung, wie bspw. Büro und Verwaltung, zu nutzen, bis die Baumaßnahmen an der liegenden 8 abgeschlossen sind. Eine Zwischennutzung sollte die Umbauarbeiten am Gesamtkomplex jedoch nicht behindern. Interne und/oder externe Projektleitung, Bauleitung sowie weitere Verwaltungen werden für eine Unterbringung geprüft. Auch sollte überprüft werden, ob die Räumlichkeiten bereits heute für städtische Verwaltungseinheiten temporär genutzt werden könnten. Zu 7. vierter Spiegelstrich: Die Verwaltung hat geprüft, ob die derzeit leerstehenden Räumlichkeiten im L- Gebäude bereits heute für städtische Verwaltungseinheiten temporär genutzt werden könnten. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine temporäre Nutzung der Räumlichkeiten durch städtische Verwaltungseinheiten aktuell nicht möglich ist. Zum einen hat die Stadt heute noch keine Verfügungsmöglichkeit im Hinblick auf das L-Gebäude und das L-Gebäude ist durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW noch teilweise anderweitig vermietet. Zum anderen können im L-Gebäude die Bereiche Strom und Heizung nicht so getrennt werden, dass hier Flächen nach Nutzern abgerechnet bzw. zugeordnet werden können. Gleiches gilt für die IT-Infrastruktur. Insofern käme eine Nutzung des L- Gebäudes für städtische Verwaltungseinheiten nur dann in Frage, wenn das Objekt komplett leergeräumt und anschl. entsprechend den städtischen Anforderungen hergerichtet würde. Der Eigentumsübergang auf die Stadt wird nicht vor dem 01.07.2026 stattfinden. Ein Umzug wäre frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2026 möglich. Ein Herrichten dieser Räumlichkeiten für städtische Zwecke wäre für den temporären Zeitraum nicht wirtschaftlich. Das L-Gebäude wird als Baulos 4 voraussichtlich im Jahr 2027 an einen Investor vergeben. Eine temporäre Nutzung durch die Stadt sollte nicht zu einer Bauverzögerung in Baulos 4 führen oder sonstige negative Auswirkungen auf die Bauabläufe der anderen Lose haben. Es ist geplant Teile der Außenfläche zeitnah den SWB als Abstellfläche für Busse zur Verfügung zu stellen.Seite 5 von 14 Seite 6 Anlage/n 1 Anlage 1 Auszug aus Terminplan (öffentlich) 2 Anlage 2 Skizze 40m Anbauverbotszone (öffentlich) 3 Anlage 3 Zusammenfassung Bestandsuntersuchung (öffentlich)Seite 6 von 14 Seite 7 von 14 Seite 8 von 14 Seite 9 von 14 Seite 10 von 14 Seite 11 von 14 Seite 12 von 14 Seite 13 von 14 Seite 14 von 14
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de