← Vorlagen

241258 · Beschlussvorlage

Annahme Vergleichsvorschlag des OVG Münster in Bezug auf EFRE-Mittel im Projekt „UNO-Stadt Bonn“ sowie keine Rückforderung weitergeleiteter Mittel an Dritte

Nummer
241258
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 92,9 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (12.707 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
241258
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Annahme Vergleichsvorschlag des OVG Münster in
Bezug auf EFRE-Mittel im Projekt „UNO-Stadt
Bonn“ sowie keine Rückforderung weitergeleiteter
Mittel an Dritte
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Empfehlung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Der Rat der Stadt Bonn erteilt seine Zustimmung zu dem
nachstehenden gerichtlichen Vergleichsvorschlag des
Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Vergleichsvorschlag lautet:
1. Der Beklagte (das Land NRW) zahlt einen Betrag von 104.757,00
Euro an die Klägerin (die Stadt Bonn) aus.
2. Im Übrigen lässt die Klägerin ihr Klagebegehren fallen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu
jeweils 40%, der Beklagte zu jeweils 60%.
II. Mit dem Vergleich unter Ziffer 1. ist das Projekt „UNO-Stadt Bonn als
Cluster von internationalen Einrichtungen und Kompetenzzentrum
des internationalen Dialogs für Entwicklung, Umwelt, Friedens- und
Integrationspolitik sowie globale Zukunftsthemen“ finanziell
abgeschlossen, d.h. eine Rückforderung weitergeleiteter Mittel
gegenüber in Bonn international tätigen Organisationen in Höhe
eines
weiteren Betrages von insgesamt 137.723,75 EUR, die in den Jahren
2008-2013 im Rahmen des vorgenannten Projekts an diese
Organisationen als Umsetzungspartner ausbezahlt wurden, findet nicht
statt.
Begründung
HintergrundSeite 1 von 6
Seite 2
Das Projekt „UNO-Stadt Bonn als Cluster von internationalen Einrichtungen
und Kompetenzzentrum des internationalen Dialogs für Entwicklung, Umwelt,
Friedens- und Integrationspolitik sowie globale Zukunftsthemen“ wurde in den
Jahren 2008-2013 durch die Stadt Bonn durchgeführt (DS-Nr. 1312672).
Ziel des Projektes war es, den internationalen Standort Bonn durch
Ansiedlungen, Konferenzen und Kommunikationsmaßnahmen weiter
auszubauen. Zur Durchführung des Projektes erhielt die Stadt Bonn
Fördermittel für den Ausbau des internationalen Standorts Bonn im Rahmen
des NRW/EU-Gemeinschaftsprogramms Ziel 2 (europäischer Fond für
regionale Entwicklung – EFRE). Die Stadt war hierbei im Verhältnis zum Land
Zuwendungsempfängerin.
Ein Großteil der Fördermittel wurde auf Basis von sogenannten
Weiterleitungsverträgen an die beteiligten Kooperationspartner der Stadt zur
Durchführung von Maßnahmen weitergegeben. Dies geschah gegenüber den
beteiligten Kooperationspartnern durch Vorleistung der Stadt. Nach dem sog.
Auslagenerstattungsprinzip konnte eine bewilligte Zuwendung beim Land durch
die Stadt aber nicht eher angefordert werden, als durch Rechnungen und
Belege ein Nachweis entsprechender Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszwecks geleistet wurde.
Zur Erreichung des Projektziels wurden u.a. die Ansiedlungen von
Nichtregierungsorganisationen (u.a. ICLEI Weltsekretariat, German Doktors e.
V., Global Crop Diversity Trust) unterstützt und Konferenzen am Standort
gefördert (z.B. Resilient Cities (Vorläuferkonferenzreihe der jährlichen „Daring
Cities“-Konferenz von ICLEI), Global Media Forum, Nexus-Konferenzen in
Kooperation mit BMZ und giz, Bonn-Symposium der Stiftung Entwicklung und
Frieden). Insgesamt wurden mit EFRE-Förderung acht Ansiedlungen von
international tätigen Organisationen realisiert und 61 Konferenzen finanziell
gefördert.
Die Gesamtzuwendung wurde schließlich vom Land, vertreten durch die
Bezirksregierung, auf 6.724.894,84 EUR festgesetzt. Hierbei wurden nicht alle
seitens der Stadt Bonn bzw. der Kooperationspartner geltend gemachten
Ausgaben-Positionen anerkannt, die nach Ansicht der Stadt aber förderfähig
sind.
Die Stadt Bonn machte einen weiteren Auszahlungsbetrag von 262.512,25
Euro geltend. Nachdem die Bezirksregierung sich geweigert hatte, den Betrag
anzuerkennen, erhob die Stadt Klage vor dem VG Köln. Das VG Köln (Az: 16 K
363/16) wies die Klage im Jahr 2020 jedoch ab. Es fehle bereits das
Rechtsschutzbedürfnis und eine Klage sei fristgerecht nicht mehr möglich, weil
mit einem Prüfbericht des Landes aus dem Jahr 2016 eine bestandskräftige
Endabrechnung der Maßnahme vorliege. In dem Verfahren erkannte die
Bezirksregierung lediglich einen weiteren Betrag in Höhe von 20.031,50 EUR
an, der aber erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gezahlt werden
soll.
Da dies für die Stadt nicht akzeptabel war, beantragte sie daraufhin die
Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (4 A 975/20) Das
OVG NRW entschied mit Beschluss vom 10.10.2023, die Berufung zuzulassen,
„weil aus den von ihr (der Klägerin) dargelegten Gründen ernstliche Zweifel anSeite 2 von 6
Seite 3
der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen“.
Nachdem daraufhin die Berufung seitens der Stadt begründet wurde, machte
das OVG NRW mit Beschluss vom 21.03.2024 den vorgenannten, zur
Entscheidung stehenden Vergleichsvorschlag.
Das Oberverwaltungsgericht begründet seinen nunmehr in der Sache
unterbreiteten Vergleichsvorschlag im „beiderseitigen Kosteninteresse, zur
Vermeidung weiteren Vorbereitungs- und Terminaufwands der Beteiligten, der
bei Fortführung des Berufungsverfahrens sowie bei der Vorbereitung und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entstehen würde.“ Auch mit Blick
auf „künftige Zusammenarbeit der Beteiligten hält der Senat (…) zur
Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen“ den
Vergleichsvorschlag für angemessen.
Der Vorschlag basiert auf der Rechtsauffassung des Gerichts nach vorläufiger
Prüfung eines überwiegenden Teils der Rechnungsbelege zu den streitigen
Ausgaben. Er differenziert bei den streitigen Positionen - soweit diese sich nach
Aktenlage vorläufig beurteilen lassen - nach Personalausgaben, Gemeinkosten
und Eigenarbeitsleistungen, Reise- und Übernachtungskosten, Sach- und
Dienstleistungen und berücksichtigt auch mindernd die der Stadt Bonn
vorgehaltenen Verstöße gegen Vergabevorschriften.
Aufgrund der entsprechenden Erwägungen geht das Gericht von
zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 165.876 EUR aus, von denen bei
einem vereinbarten Förderansatz von 50 % ca. 83.000 EUR als
zuwendungsfähig anzuerkennen sein dürften. Demgegenüber hält es Kosten in
Höher von 166.719 EUR für nicht zuwendungsfähig. Allerdings habe man nicht
alle Ausgaben untersucht. Dies betrifft weitere Ausgaben im Umfang von
167.404 EUR. Hinsichtlich der nicht weiter untersuchten Ausgaben könne das
Gericht mit vertretbarem Prüfungsaufwand „zum aktuellen Zeitpunkt keine
Aussage zur Zuwendungsfähigkeit treffen. Insoweit bestünden „für beide
Beteiligten gewisse Rechtsunsicherheiten.“ Das Gericht schlägt sodann vor, die
wechselseitigen Prozess-Risiken durch Erhöhung des voraussichtlich als
zuwendungsfähig anzuerkennenden Betrages wie folgt auszugleichen: Für die
noch nicht näher geprüften Positionen in Höhe von 167.404 € wird für beide
Beteiligten eine Zuwendungsfähigkeit von 50 % und ein einheitlicher Fördersatz
von 50 % angenommen. Nach Abzug eines seitens des beklagten Landes
bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren zugesagten Betrages von 20.031,50
Euro verbliebe sodann ein gerundeter Auszahlungsbetrag von 104.757,00
Euro.
Die Kostenquote unter Ziffer 3 des Vergleichsvorschlages orientiert sich an
dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten unter
Berücksichtigung der weiteren Rechtsunsicherheiten. Das Gericht führt aus:
„Diese Kostenquote erscheint auch mit Blick auf das wechselseitige
Prozessrisiko der Beteiligten sachgerecht.“
Zu I.: Zustimmung zum Vergleichsvorschlags
Die Verwaltung schließt sich der rechtlichen Einschätzung des Gerichts
vollumfänglich an.Seite 3 von 6
Seite 4
Bei Fortführung des Berufungsverfahrens müsste, so das OVG, der
Sachverhalt umfassend aufbereitet werden, die einschlägigen
Verwaltungsvorgänge übersandt und die Rechtsstandpunkte ausgehend von
den bestandskräftigen Vorgaben des Bewilligungsbescheides substantiiert
vorgetragen werden. Ob das angesichts der Komplexität des Projekts und des
zwischenzeitlich erheblichen Zeitablaufs gelingt, erscheint durchaus fraglich.
Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das VG Köln die Klage für
unzulässig gehalten hatte und auch dieser Aspekt im Rahmen des
Berufungsverfahrens nochmals detailliert geprüft würde. Auch insoweit besteht
mithin weiterhin ein Prozessrisiko. Diesbezüglich hatte das OVG NRW zudem
bereits in dem Beschluss zur Zulassung der Berufung darauf hingewiesen, eine
Zurückverweisung der Sache an das VG Köln könne in Betracht kommen,
sofern sich die Klage nach Auffassung des Senats nicht als unzulässig erweise
und einer der Beteiligten einen entsprechenden Zurückverweisungsantrag
stelle. Das würde eine weitere jahrelange Verzögerung des Abschlusses der
Sache bedeuten, die keinesfalls im Interesse der Stadt läge.
Der gerichtlichen Vergleichs-Empfehlung zu folgen erscheint deshalb
insgesamt interessengerecht und bringt der Stadt einen erheblichen Teil des
Klagebetrags ein, der in erster Instanz noch komplett zurückgewiesen wurde.
Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung
Köln, hat zu diesem Vergleichsvorschlag bereits sein Einverständnis erklärt,
wie der Stadt Bonn am 10.07.2024 durch das Gericht mitgeteilt wurde.
Zu II.: Rückforderung weitergeleiteter Mittel unterbleibt
Gemäß der von der Stadt Bonn mit den Vertragspartnern geschlossenen
Weiterleitungs-Verträge hätte die Stadt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, von
ihr an Förderungs-Empfänger ausgezahlte Mittel zurückzufordern, wenn
zugrundeliegende Ausgaben von der Bezirksregierung Köln nicht als
förderfähig anerkannt wurden. Da das OVG im Rahmen des
Vergleichsvorschlags nicht alle in diesem Zusammenhang in Frage stehenden
Ausgaben vollumfänglich untersucht und vor allem darüber nicht abschließend
entschieden hat, ist es nicht möglich, verbleibende Kosten eindeutig einzelnen
Vertragspartnern zuzuordnen. Durch eine vergleichsweise Erledigung des
anhängigen Rechtsstreits mit dem Land NRW wird gerade keine Entscheidung
zur Zuwendungsfähigkeit aller Teil-Ausgaben getroffen. Die Problematik der
Zuwendungsfähigkeit würde vielmehr auf die Ebene Stadt-Dritte verlagert, wo
sich dieselben Probleme stellen, die durch den Vergleich gerade vermieden
werden sollen.
Gegen eine Rückforderung nach Ablauf vieler Jahre seit Auszahlung sprechen
unabhängig davon aus Sicht der Verwaltung zudem folgende Gründe:
a) Ziel des Projekts „UNO-Stadt Bonn“ war es, die Ansiedlung international
tätiger NGOs und die Durchführung internationaler Konferenzen in Bonn zu
fördern. Insbesondere Nichtregierungsorganisationen in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins verfügen nur über sehr begrenzte Möglichkeiten,
Rücklagen zu bilden. Es besteht daher die Gefahr, dass durch die
Geltendmachung von Rückforderungen diese Organisationen in erheblicheSeite 4 von 6
Seite 5
finanzielle Schwierigkeiten gebracht und im schlimmsten Fall sogar in ihrem
Fortbestand gefährdet werden.
b) Auch nach Auslaufen der EFRE-Förderung bemüht sich die Stadt Bonn
darum, internationale Nichtregierungsorganisationen neu in Bonn anzusiedeln
und vorhandene Strukturen zu stärken. Durch die Geltendmachung von
Fördermittel-Rückforderungen würden die Anstrengungen der Stadt Bonn für
den Ausbau des internationalen Standorts in Frage gestellt, da mit einer
Rückforderung aufwändig aufgebaute Strukturen des internationalen Standorts
und vertrauensvolle Arbeitsbeziehungen zwischen der Stadt Bonn und den hier
ansässigen Organisationen beschädigt werden. Hierdurch würde aus Sicht der
Verwaltung die Attraktivität Bonns als internationaler NGO-Standort auch für
potentielle Neuansiedlungen massiv beeinträchtigt.
Eine unterbleibende Rückforderung hat keine Auswirkungen auf die aktuelle
Haushaltsplanung, da die in Frage stehenden Mittel im Zeitraum 2008-2013
aus den Haushaltsmitteln des Amtes 02 (ehemals VR 01) finanziert wurden.
Falls der Rat dem Vergleich zustimmt, erhält die Stadt Bonn einschließlich des
o.g. landesseitig bereits zugesagten Betrages insgesamt 124.789 EUR.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.01.02 Internationales und globale
Nachhaltigkeit
1.01.00.0.02.01 Internationales und globale
Nachhaltigkeit
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
124.789 EUR 101000102/
61.1000
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
KeineSeite 5 von 6
Seite 6Seite 6 von 6

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 03:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de