241258 · Beschlussvorlage
Annahme Vergleichsvorschlag des OVG Münster in Bezug auf EFRE-Mittel im Projekt „UNO-Stadt Bonn“ sowie keine Rückforderung weitergeleiteter Mittel an Dritte
Kerndaten
- Nummer
- 241258
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 241258 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 30 Amt für Recht und Versicherungen Dezernat: Dez. II Annahme Vergleichsvorschlag des OVG Münster in Bezug auf EFRE-Mittel im Projekt „UNO-Stadt Bonn“ sowie keine Rückforderung weitergeleiteter Mittel an Dritte Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung Rat 29.08.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Der Rat der Stadt Bonn erteilt seine Zustimmung zu dem nachstehenden gerichtlichen Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Vergleichsvorschlag lautet: 1. Der Beklagte (das Land NRW) zahlt einen Betrag von 104.757,00 Euro an die Klägerin (die Stadt Bonn) aus. 2. Im Übrigen lässt die Klägerin ihr Klagebegehren fallen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu jeweils 40%, der Beklagte zu jeweils 60%. II. Mit dem Vergleich unter Ziffer 1. ist das Projekt „UNO-Stadt Bonn als Cluster von internationalen Einrichtungen und Kompetenzzentrum des internationalen Dialogs für Entwicklung, Umwelt, Friedens- und Integrationspolitik sowie globale Zukunftsthemen“ finanziell abgeschlossen, d.h. eine Rückforderung weitergeleiteter Mittel gegenüber in Bonn international tätigen Organisationen in Höhe eines weiteren Betrages von insgesamt 137.723,75 EUR, die in den Jahren 2008-2013 im Rahmen des vorgenannten Projekts an diese Organisationen als Umsetzungspartner ausbezahlt wurden, findet nicht statt. Begründung HintergrundSeite 1 von 6 Seite 2 Das Projekt „UNO-Stadt Bonn als Cluster von internationalen Einrichtungen und Kompetenzzentrum des internationalen Dialogs für Entwicklung, Umwelt, Friedens- und Integrationspolitik sowie globale Zukunftsthemen“ wurde in den Jahren 2008-2013 durch die Stadt Bonn durchgeführt (DS-Nr. 1312672). Ziel des Projektes war es, den internationalen Standort Bonn durch Ansiedlungen, Konferenzen und Kommunikationsmaßnahmen weiter auszubauen. Zur Durchführung des Projektes erhielt die Stadt Bonn Fördermittel für den Ausbau des internationalen Standorts Bonn im Rahmen des NRW/EU-Gemeinschaftsprogramms Ziel 2 (europäischer Fond für regionale Entwicklung – EFRE). Die Stadt war hierbei im Verhältnis zum Land Zuwendungsempfängerin. Ein Großteil der Fördermittel wurde auf Basis von sogenannten Weiterleitungsverträgen an die beteiligten Kooperationspartner der Stadt zur Durchführung von Maßnahmen weitergegeben. Dies geschah gegenüber den beteiligten Kooperationspartnern durch Vorleistung der Stadt. Nach dem sog. Auslagenerstattungsprinzip konnte eine bewilligte Zuwendung beim Land durch die Stadt aber nicht eher angefordert werden, als durch Rechnungen und Belege ein Nachweis entsprechender Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks geleistet wurde. Zur Erreichung des Projektziels wurden u.a. die Ansiedlungen von Nichtregierungsorganisationen (u.a. ICLEI Weltsekretariat, German Doktors e. V., Global Crop Diversity Trust) unterstützt und Konferenzen am Standort gefördert (z.B. Resilient Cities (Vorläuferkonferenzreihe der jährlichen „Daring Cities“-Konferenz von ICLEI), Global Media Forum, Nexus-Konferenzen in Kooperation mit BMZ und giz, Bonn-Symposium der Stiftung Entwicklung und Frieden). Insgesamt wurden mit EFRE-Förderung acht Ansiedlungen von international tätigen Organisationen realisiert und 61 Konferenzen finanziell gefördert. Die Gesamtzuwendung wurde schließlich vom Land, vertreten durch die Bezirksregierung, auf 6.724.894,84 EUR festgesetzt. Hierbei wurden nicht alle seitens der Stadt Bonn bzw. der Kooperationspartner geltend gemachten Ausgaben-Positionen anerkannt, die nach Ansicht der Stadt aber förderfähig sind. Die Stadt Bonn machte einen weiteren Auszahlungsbetrag von 262.512,25 Euro geltend. Nachdem die Bezirksregierung sich geweigert hatte, den Betrag anzuerkennen, erhob die Stadt Klage vor dem VG Köln. Das VG Köln (Az: 16 K 363/16) wies die Klage im Jahr 2020 jedoch ab. Es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis und eine Klage sei fristgerecht nicht mehr möglich, weil mit einem Prüfbericht des Landes aus dem Jahr 2016 eine bestandskräftige Endabrechnung der Maßnahme vorliege. In dem Verfahren erkannte die Bezirksregierung lediglich einen weiteren Betrag in Höhe von 20.031,50 EUR an, der aber erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gezahlt werden soll. Da dies für die Stadt nicht akzeptabel war, beantragte sie daraufhin die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (4 A 975/20) Das OVG NRW entschied mit Beschluss vom 10.10.2023, die Berufung zuzulassen, „weil aus den von ihr (der Klägerin) dargelegten Gründen ernstliche Zweifel anSeite 2 von 6 Seite 3 der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen“. Nachdem daraufhin die Berufung seitens der Stadt begründet wurde, machte das OVG NRW mit Beschluss vom 21.03.2024 den vorgenannten, zur Entscheidung stehenden Vergleichsvorschlag. Das Oberverwaltungsgericht begründet seinen nunmehr in der Sache unterbreiteten Vergleichsvorschlag im „beiderseitigen Kosteninteresse, zur Vermeidung weiteren Vorbereitungs- und Terminaufwands der Beteiligten, der bei Fortführung des Berufungsverfahrens sowie bei der Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung entstehen würde.“ Auch mit Blick auf „künftige Zusammenarbeit der Beteiligten hält der Senat (…) zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen“ den Vergleichsvorschlag für angemessen. Der Vorschlag basiert auf der Rechtsauffassung des Gerichts nach vorläufiger Prüfung eines überwiegenden Teils der Rechnungsbelege zu den streitigen Ausgaben. Er differenziert bei den streitigen Positionen - soweit diese sich nach Aktenlage vorläufig beurteilen lassen - nach Personalausgaben, Gemeinkosten und Eigenarbeitsleistungen, Reise- und Übernachtungskosten, Sach- und Dienstleistungen und berücksichtigt auch mindernd die der Stadt Bonn vorgehaltenen Verstöße gegen Vergabevorschriften. Aufgrund der entsprechenden Erwägungen geht das Gericht von zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 165.876 EUR aus, von denen bei einem vereinbarten Förderansatz von 50 % ca. 83.000 EUR als zuwendungsfähig anzuerkennen sein dürften. Demgegenüber hält es Kosten in Höher von 166.719 EUR für nicht zuwendungsfähig. Allerdings habe man nicht alle Ausgaben untersucht. Dies betrifft weitere Ausgaben im Umfang von 167.404 EUR. Hinsichtlich der nicht weiter untersuchten Ausgaben könne das Gericht mit vertretbarem Prüfungsaufwand „zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussage zur Zuwendungsfähigkeit treffen. Insoweit bestünden „für beide Beteiligten gewisse Rechtsunsicherheiten.“ Das Gericht schlägt sodann vor, die wechselseitigen Prozess-Risiken durch Erhöhung des voraussichtlich als zuwendungsfähig anzuerkennenden Betrages wie folgt auszugleichen: Für die noch nicht näher geprüften Positionen in Höhe von 167.404 € wird für beide Beteiligten eine Zuwendungsfähigkeit von 50 % und ein einheitlicher Fördersatz von 50 % angenommen. Nach Abzug eines seitens des beklagten Landes bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren zugesagten Betrages von 20.031,50 Euro verbliebe sodann ein gerundeter Auszahlungsbetrag von 104.757,00 Euro. Die Kostenquote unter Ziffer 3 des Vergleichsvorschlages orientiert sich an dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsunsicherheiten. Das Gericht führt aus: „Diese Kostenquote erscheint auch mit Blick auf das wechselseitige Prozessrisiko der Beteiligten sachgerecht.“ Zu I.: Zustimmung zum Vergleichsvorschlags Die Verwaltung schließt sich der rechtlichen Einschätzung des Gerichts vollumfänglich an.Seite 3 von 6 Seite 4 Bei Fortführung des Berufungsverfahrens müsste, so das OVG, der Sachverhalt umfassend aufbereitet werden, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge übersandt und die Rechtsstandpunkte ausgehend von den bestandskräftigen Vorgaben des Bewilligungsbescheides substantiiert vorgetragen werden. Ob das angesichts der Komplexität des Projekts und des zwischenzeitlich erheblichen Zeitablaufs gelingt, erscheint durchaus fraglich. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das VG Köln die Klage für unzulässig gehalten hatte und auch dieser Aspekt im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals detailliert geprüft würde. Auch insoweit besteht mithin weiterhin ein Prozessrisiko. Diesbezüglich hatte das OVG NRW zudem bereits in dem Beschluss zur Zulassung der Berufung darauf hingewiesen, eine Zurückverweisung der Sache an das VG Köln könne in Betracht kommen, sofern sich die Klage nach Auffassung des Senats nicht als unzulässig erweise und einer der Beteiligten einen entsprechenden Zurückverweisungsantrag stelle. Das würde eine weitere jahrelange Verzögerung des Abschlusses der Sache bedeuten, die keinesfalls im Interesse der Stadt läge. Der gerichtlichen Vergleichs-Empfehlung zu folgen erscheint deshalb insgesamt interessengerecht und bringt der Stadt einen erheblichen Teil des Klagebetrags ein, der in erster Instanz noch komplett zurückgewiesen wurde. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, hat zu diesem Vergleichsvorschlag bereits sein Einverständnis erklärt, wie der Stadt Bonn am 10.07.2024 durch das Gericht mitgeteilt wurde. Zu II.: Rückforderung weitergeleiteter Mittel unterbleibt Gemäß der von der Stadt Bonn mit den Vertragspartnern geschlossenen Weiterleitungs-Verträge hätte die Stadt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, von ihr an Förderungs-Empfänger ausgezahlte Mittel zurückzufordern, wenn zugrundeliegende Ausgaben von der Bezirksregierung Köln nicht als förderfähig anerkannt wurden. Da das OVG im Rahmen des Vergleichsvorschlags nicht alle in diesem Zusammenhang in Frage stehenden Ausgaben vollumfänglich untersucht und vor allem darüber nicht abschließend entschieden hat, ist es nicht möglich, verbleibende Kosten eindeutig einzelnen Vertragspartnern zuzuordnen. Durch eine vergleichsweise Erledigung des anhängigen Rechtsstreits mit dem Land NRW wird gerade keine Entscheidung zur Zuwendungsfähigkeit aller Teil-Ausgaben getroffen. Die Problematik der Zuwendungsfähigkeit würde vielmehr auf die Ebene Stadt-Dritte verlagert, wo sich dieselben Probleme stellen, die durch den Vergleich gerade vermieden werden sollen. Gegen eine Rückforderung nach Ablauf vieler Jahre seit Auszahlung sprechen unabhängig davon aus Sicht der Verwaltung zudem folgende Gründe: a) Ziel des Projekts „UNO-Stadt Bonn“ war es, die Ansiedlung international tätiger NGOs und die Durchführung internationaler Konferenzen in Bonn zu fördern. Insbesondere Nichtregierungsorganisationen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins verfügen nur über sehr begrenzte Möglichkeiten, Rücklagen zu bilden. Es besteht daher die Gefahr, dass durch die Geltendmachung von Rückforderungen diese Organisationen in erheblicheSeite 4 von 6 Seite 5 finanzielle Schwierigkeiten gebracht und im schlimmsten Fall sogar in ihrem Fortbestand gefährdet werden. b) Auch nach Auslaufen der EFRE-Förderung bemüht sich die Stadt Bonn darum, internationale Nichtregierungsorganisationen neu in Bonn anzusiedeln und vorhandene Strukturen zu stärken. Durch die Geltendmachung von Fördermittel-Rückforderungen würden die Anstrengungen der Stadt Bonn für den Ausbau des internationalen Standorts in Frage gestellt, da mit einer Rückforderung aufwändig aufgebaute Strukturen des internationalen Standorts und vertrauensvolle Arbeitsbeziehungen zwischen der Stadt Bonn und den hier ansässigen Organisationen beschädigt werden. Hierdurch würde aus Sicht der Verwaltung die Attraktivität Bonns als internationaler NGO-Standort auch für potentielle Neuansiedlungen massiv beeinträchtigt. Eine unterbleibende Rückforderung hat keine Auswirkungen auf die aktuelle Haushaltsplanung, da die in Frage stehenden Mittel im Zeitraum 2008-2013 aus den Haushaltsmitteln des Amtes 02 (ehemals VR 01) finanziert wurden. Falls der Rat dem Vergleich zustimmt, erhält die Stadt Bonn einschließlich des o.g. landesseitig bereits zugesagten Betrages insgesamt 124.789 EUR. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.01.02 Internationales und globale Nachhaltigkeit 1.01.00.0.02.01 Internationales und globale Nachhaltigkeit Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge 124.789 EUR 101000102/ 61.1000 Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n KeineSeite 5 von 6 Seite 6Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de