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241248 · Dringlichkeitsentscheidung OB

23. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Nummer
241248
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
07.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 29.08.2024 Genehmigung
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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
241248
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
23. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Beratungsfolge
Rat 29.08.2024 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Da für den gegenwärtig bestehenden Interimszeitraum, in welchem eine durch
den Rat bestellte Betriebsleitung nicht besetzt ist, eine Regelung für aktuell
anfallende personalrechtliche Entscheidungen getroffen werden muss, kann mit
der diesbezüglichen Satzungsänderung nicht bis zur nächsten regulären Sit-
zung des Rates zugewartet werden. Die Einberufung einer Sondersitzung wäre
im vorliegenden Fall nicht tunlich gewesen, da zu befürchten stand, dass die
erforderliche Beschlussfähigkeit aufgrund der derzeitigen Urlaubszeit nicht si-
chergestellt werden könnte.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die 23. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit Beschluss des Rates vom 18. April 2024 (DS-Nr. 240514) wurde die Haupt-
satzung der Bundesstadt Bonn wie folgt ergänzt:
§ 15 Absatz 4
„In Bezug auf die mit Betriebssatzung vom 16.12.2003 eingerichtete eigenbe-
triebsähnliche Einrichtung Städtisches Gebäudemanagement (SGB) wird die
Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Beendigung von
Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Be-
triebsleitung übertragen.“
Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die v. g. Beschlussvorlage
verwiesen.
Bezüglich etwaiger Interimszeiträume, in denen die Betriebsleitung formal nicht
besetzt ist, schlägt die Verwaltung mit Blick auf die in diesen Zeiträumen zu
treffenden Personalentscheidungen i. S. v. § 15 Absatz 4 der Hauptsatzung die
folgende Ergänzung dieser Regelung vor:Seite 1 von 3
Seite 2
„Für den Fall, dass eine Betriebsleitung nicht bestellt ist, findet Absatz 2 An-
wendung.“
§ 15 Abs. 2 begründet eine umfassende Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin
bzw. des Oberbürgermeisters für dienst- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten
und lautet:
§ 15 Absatz 2
„Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft bei allen sonstigen
Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten die dienstrechtlichen und arbeits-
rechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.“
Mit der vorstehenden Satzungsänderung wird die personalrechtliche Hand-
lungsfähigkeit des SGB während etwaiger Interimszeiträume sichergestellt und
insoweit Rechtssicherheit geschaffen.
31.07.2024/
07.08.2024
gez. Dörner gez. Schäfer
Datum Oberbürgermeisterin Stadtverordneter
Anlage/n
1 Anlage 1 (öffentlich)Seite 2 von 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
23. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn hat mit einem Ratsmitglied aufgrund der
§§ 7 und 60 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S.
2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S.
136), im Wege der Dringlichkeit am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen.
Art. I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt geändert
durch Satzung vom 25.04.2024 (ABl. S. 201), wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
Für den Fall, dass eine Betriebsleitung nicht bestellt ist, findet Absatz 2 Anwendung.
Art. II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de