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241240-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Bereich Burbacher Straße 20-32 oder 43-59

Nummer
241240-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241240 Bürgerantrag: Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Bereich Burbacher Straße 20-32 oder 43-59

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241240-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einrichtung eines
Fußgängerüberweges im Bereich Burbacher
Straße 20-32 oder 43-59
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus verkehrsplanerischer Sicht ist die Übersichtlichkeit innerhalb des
Knotenpunktes, trotz der teilweise versetzen Knotenpunktarme, grundsätzlich
als ausreichend zu bewerten. Überdies handelt es sich um eine Tempo 30-
Zone, in der sämtliche Zufahrten mit Aufpflasterungen versehen sind, welche
die gefahrenen Geschwindigkeiten bei der Einfahrt in den Knotenpunkt
reduzieren. Ein Abrücken eines Fußgängerüberweges in die Burbacher Straße
hinein wird ebenfalls als nicht sinnvoll erachtet, da ein entsprechender Überweg
ohne Anbindung an sämtliche Wegebeziehungen läge und die Akzeptanz
aufgrund des erforderlichen Umweges gering wäre.
Alternativ könnte grundsätzlich jedoch zu Lasten einer Baumscheibe im Bereich
der vorhandenen Aufpflasterung ein Fußgängerüberweg markiert und
ausgebaut werden. Es liegen allerdings keine Verkehrsdaten für den
Knotenpunkt vor, welche für die erforderliche Prüfung der Zulässigkeit
notwendig wären und auf deren Grundlage eine fundierte Prüfung erfolgen
könnte.
Bei Annahme des Antrags und bei entsprechender Beschlussfassung
veranlasst die Verwaltung eine Verkehrszählung zur Prüfung der rechtlichen
Voraussetzungen.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bonn:
Dem Bürgerantrag wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme
der Verwaltung entsprochen. Mit diesem positiven Votum der Bezirksvertretung
Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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