241236 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts (2024) und zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven der Gemeinde Alfter im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Kerndaten
- Nummer
- 241236
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 241236 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts (2024) und zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven der Gemeinde Alfter im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 17.09.2024 Empfehlung Rat 26.09.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts (2024) sowie im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven der Gemeinde Alfter die beigefügten Stellungnahmen abzugeben. Begründung Die Gemeinde Alfter hat die Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Alfter (2024) in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB sowie zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes Alfter wie auch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven der Gemeinde Alfter betreffen die Einzelhandelsentwicklung im regionalen Kontext. Vor diesem Hintergrund wurden die vorgelegten Planungen insbesondere mit Blick auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstrukturen der Bundesstadt Bonn zur Wahrung tragfähiger Raum- und Versorgungsstrukturen auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Stand 2012 geprüft und jeweils eine Stellungnahme verfasst.Seite 1 von 7 Seite 2 Diese wurden – vorbehaltlich der Entscheidung des Rates der Bundesstadt Bonn – an die Gemeinde Alfter übermittelt. Im Kern zielen die beiden Stellungnahmen auf die Bestimmtheit der in den Planwerken vorgenommenen Festlegungen und Festsetzungen zu zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten des Einzelhandels ab. Aus Sicht der Bundesstadt Bonn sind diese im Sinne des Zentrenschutzes zu präzisieren bzw. eindeutig festzulegen bzw. festzusetzen. Anlage/n 1 Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzept Alfter (öffentlich) 2 Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Bauleitplanung der Gemeinde Alfter (öffentlich)Seite 2 von 7 Anlage Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzept (EZK) Alfter - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 BauGB möchte die Bundesstadt Bonn wie folgt zur Fortschreibung des EZK Stellung nehmen. Da die Verwaltung der Bundesstadt Bonn aufgefordert ist, Stellungnahmen im Kontext der Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des Rates beschließen zu lassen, wird die Stellungnahme vorbehaltlich der Entscheidung des Rates abgegeben. Die Entscheidung wird für Ende September 2024 erwartet. Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Alfter als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird grundsätzlich begrüßt. Eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelslandschaft in der Gemeinde Alfter ist, insbesondere mit einer gemeinsamen Gemeindegrenze und teils zusammengewachsenen Siedlungsbereichen, auch für die wirtschaftlichen Entwicklungen auf dem Bonner Stadtgebiet von Bedeutung. Im Grundsatz des vorliegenden Entwurfes werden die Wirkungen auch auf zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn bzw. die Effekte auf die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen beider Gebietskörperschaften durch die CIMA Beratung + Management GmbH sorgfältig untersucht und sachgemäß eingeordnet. Im Weiteren wird zu folgenden Inhalten Stellung bezogen: Almapark: Die von der CIMA durchgeführte Bewertung und berechneten Auswirkungen des Almaparks in Alfter-Oedekoven auf den zentralen Versorgungsbereich Duisdorf im Stadtbezirk Hardtberg (B-Zentrum gem. Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stand 2012) entspricht der Einschätzung der Bundesstadt Bonn. Entsprechend wird die Beschränkung der zulässigen Einzelhandelsnutzungen mit der parallelen Bauleitplanung der Gemeinde Alfter- Nr. 012N Nord „Gewerbegebiet Oedekoven“ begrüßt. In der detaillierten Bewertung einzelner Betriebstypen und der damit verbundenen Steuerung besteht zu den nachfolgend aufgeführten Aspekten seitens der Bundesstadt Bonn eine abweichende Auffassung. Die beiden ansässigen Betriebe Jysk und Baby-One im Almapark sind durch ein überwiegend zentrenrelevantes Sortiment gekennzeichnet (siehe hierzu auch Städtebauliche Begründung zur 1. Änderung der Bebauungsplans 012 Nord „Gewerbegebiet Oedekoven“, S. 3), sodass diese im vorliegenden Konzept nicht als nicht-zentrenrelevante Betriebe definiert werden können. Der bestehende Drogeriemarkt dm ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungs- undSeite 3 von 7 zentrenrelevanten Hauptsortimenten (ebd.), für den trotz Kleinflächigkeit negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht auszuschließen sind (s.u.). Insbesondere in der Gesamtkonstellation der zahlreichen Betriebe im Almapark finden zu erwartende Auswirkungen damit keine ausreichende Würdigung in der Wirkungsbeurteilung auf umliegende Zentren. Sortimentsliste: Die dargestellte Sortimentsliste erscheint zunächst schlüssig. Strittige Sortimente wie ‚Fahrräder‘ sind – wie auch in Bonn – als zentrenrelevant eingeordnet. Im Detail wird die Beschreibung der einzelnen Warensortimente als unzureichend angesehen. So werden die Wirtschaftszweige nicht zu den Sortimenten zugeordnet. Welche konkreten Artikel sich beispielsweise hinter dem Begriff Haushaltswaren auflisten lassen, bleibt entsprechend offen. Weiter ist eine Klarstellung zum Sortiment ‚Jagd- und Reitartikel‘ wünschenswert mit aufzunehmen. Beim Sortiment ‚Bad- und Sanitärzubehör‘ ist unklar, ob hier auch Artikel wie Seifenschalen, Zahnputzbecher etc. hinzuzunehmen sind. Während die Mehrheit der CIMA-Hauptwarengruppen (Abb. 2 S. 6) Eingang in die Alfterer Sortimentsliste erhalten haben, ist dies bspw. für den Begriff „Einrichtungsbedarf“ nicht der Fall. Vor dem Hintergrund der Unbestimmtheit des Begriffs ‚Einrichtung‘ erscheint eine klare Zuordnung zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Warengruppen für das Sortiment ‚Einrichtung‘ empfehlenswert. Diesbezüglich ist zu hinterfragen, inwiefern der Begriff „sonstige Einrichtungsgegenstände“ aufgrund seiner Unbestimmtheit in der Auflistung „Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und sonstige Einrichtungsgegenstände“ als geeignet anzusehen ist. Um die Bestimmtheit der Sortimentsliste zu verbessern, möchten wir eine Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes empfehlen. Betriebstyp Drogeriemarkt: Wie im Konzept beschrieben, weist der Betriebstyp des Drogeriemarktes meist eine Verkaufsfläche unterhalb der Großflächigkeit auf. Eine Zulässigkeit wird im Konzept auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als grundsätzlich möglich beschrieben. In der Realität, bei durchgeführten Planverfahren sowie innerhalb der derzeit laufenden Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, wird die Bundesstadt Bonn immer wieder damit konfrontiert, dass auch bei der Kleinflächigkeit eines Drogeriemarktes negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Versorgung der Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden können. Entsprechend werden in der Bonner Fortschreibung auch dazu Steuerungsprinzipien in den Entwurf aufgenommen. Es ist wünschenswert, dass die Gemeinde Alfter dies ebenfalls vorsieht. Gerne bieten wir hierzu den Austausch an. Grundsätze 04 und 05: Insbesondere zur Sicherung der wenigen vorhandenen Gewerbeflächen in der Region, lässt der vorliegende Entwurf des Einzelhandelskonzepts Steuerungsprinzipien für nichtSeite 4 von 7 zentrenrelevante und nicht nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten vermissen. Vor dem Hintergrund der bestehenden signifikanten räumlichen und funktionalen Verknüpfungen im Raum sind diese wünschenswert. Mit Blick auf die bestehende gemeinsame regionale Verantwortung zur Sicherung und Schaffung lebenswerter wie tragfähiger Raum- und Versorgungsstrukturen begrüßen wir die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Alfter und bitten in der weiteren Bearbeitung um die Berücksichtigung unserer Hinweise.Seite 5 von 7 Anlage Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Bauleitplanung der Gemeinde Alfter- Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven 1. Änderung hier: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2, Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB möchte die Bundesstadt Bonn zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Nr. 012N Nord Oedekoven“ wie folgt Stellung nehmen. Da die Verwaltung der Bundesstadt Bonn aufgefordert ist, Stellungnahmen im Kontext der Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des Rates beschließen zu lassen, wird die Stellungnahme vorbehaltlich der Entscheidung des Rates abgegeben. Diese wird Ende September 2024 erwartet. Seitens der Bundesstadt Bonn wird es begrüßt, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans „Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven“ zur Steuerung des Einzelhandels aufgestellt werden soll. Insbesondere durch die räumliche Nähe des Gewerbegebietes Oedekoven zur Bonner Stadtgrenze im Westen des Stadtbezirks Hardtberg ergeben sich wirtschaftliche Verflechtungen über die Gemeindegrenzen hinaus. Durch diese sind gemäß Ausführungen der CIMA Beratung und Management GmbH (Entwurf EZK Alfter) bereits mit dem Bestand negative Wirkungen vor allem auf das B-Zentrum Duisdorf, welches mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2008 in der Fassung von 2012 (BEZK) festgelegt wird, erkennbar. Eine zielgerichtete Steuerung, um zukünftig möglichen Auswirkungen entgegenzuwirken, wird grundsätzlich begrüßt. Zur detaillierten Umsetzung der Steuerung sind nachfolgende Anmerkungen vorzubringen: In Bezug auf den Teilbereich A ist vorzubringen, dass der Bundesstadt Bonn derzeit keine Entwicklungsbestrebungen des nicht-zentrenrelevanten Betriebes der „OBI-Center Alfter“ in Oedekoven bekannt sind. Sofern eine Weiterentwicklung der OBI-Center geplant ist, wird darauf verwiesen, dass mit dem Regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (:rezk), laut Anlage 2 auch nicht-zentrenrelevante Vorhaben mit der Nachbarkommune abzustimmen und mögliche negative Auswirkungen entsprechend auszuschließen sind. Zum Teilbereich B bestehen folgende Bedenken zu den textlichen Festsetzungen. Zum einen wird durch die Festsetzung der Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit die Möglichkeit eröffnet, dass sich weitere Betriebe mit diesen Sortimenten ansiedeln. Gemäß der von der CIMA Beratung und Management GmbH (Begründung B-Plan) ermittelten negativenSeite 6 von 7 Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Duisdorf könnten sich dadurch verschärfen. Weiterhin bleibt in der Begründung der Planung unbeachtet, ob es sich bei den vorliegenden Nutzungen bereits um eine Funktionseinheit bzw. eine Agglomeration handelt. Mit der parallelen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts Alfter wird der gesamte Bereich zusätzlich als nicht integrierte Lage definiert, sodass jede Bestandsentwicklung seitens der Bundesstadt Bonn zusätzlich als kritisch eingestuft wird. Zum anderen werden die zulässigen Betriebe nicht hinreichend beschrieben, bzw. ausreichend zugeordnet. Der in der Begründung aufgeführte Fachmarkt für Möbel und Einrichtungsbedarf wird nicht weiter definiert. Einrichtungsbedarf als nicht bestimmter Begriff findet keinen ausreichenden Eingang in die Sortimentsliste. Im Entwurf des EZK wird zwar in einer allgemeinen Liste der CIMA Beratung + Management GmbH auf Seite 6 aufgeführt, dass zum Einrichtungsbedarf unter anderem Möbel, Matratzen, Heimtextilien, Kunstgegenstände und Antiquitäten gehören, die Alfterer Sortimentsliste selbst kennt den Begriff Einrichtungsbedarf mit einer Zuordnung der zugehörigen Warengruppen hingegen nicht. Richtigerweise finden sich Haus- und Heimtextilien und Antiquitäten in der Zuordnung zu den zentrenrelevanten Sortimenten wieder. Allerdings erscheint fraglich, ob das in der Sortimentsliste benannte zentrenrelevante Sortiment „Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und sonstige Einrichtungsgegenstände“ aufgrund der Verwendung des unbestimmten Begriffs Einrichtung hinreichend beschrieben ist. Insgesamt bedarf es der Konkretisierung, welche Sortimente und Sortimentsanteile im Teilbereich B des Plangebietes zentrenrelevant und nicht-zentrenrelevant sind. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 – 7 a D 108/96.NE -, juris Rdnr. 33 ff.). Zudem ist unklar, ob der zentrenrelevante Sortimentsanteil die Randsortimentseigenschaft von üblicherweise 10 % übersteigt oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.02.2000 – 7 B 2023/99, juris Rdnr. 21). Der bestehende Babyfachmarkt dagegen wird ausreichend beschrieben, indem die vorhandene Verkaufsfläche den nicht-zentrenrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet wird. Schlussfolgernd finden jedoch die zu erwartenden zentrenrelevanten Auswirkungen auf das Umfeld keine ausreichende Beachtung in der Planbegründung, da der Anteil der zentrenrelevanten Verkaufsfläche mit den Festsetzungen nur als eigenständiger, kleinflächiger Betrieb betrachtet wird. Letztlich handelt es sich um einen Betrieb mit einer großflächigen Verkaufsfläche, durch die eine höhere Auswirkung auf das Umfeld zu vermuten ist. Ebenso können für den bereits ansässigen Drogeriemarkt dm als Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten trotz Kleinteiligkeit negative Auswirkungen auf das Umfeld nicht ausgeschlossen werden. Wir bitten um Berücksichtigung unserer Hinweise.Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de