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241236 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts (2024) und zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven der Gemeinde Alfter im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Nummer
241236
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 17.09.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241236
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen der Bundesstadt Bonn zur
Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts (2024)
und zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven der
Gemeinde Alfter im Rahmen der Beteiligungen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
17.09.2024 Empfehlung
Rat 26.09.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts (2024)
sowie im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven der Gemeinde
Alfter die beigefügten Stellungnahmen abzugeben.
Begründung
Die Gemeinde Alfter hat die Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Alfter (2024) in Anlehnung an § 4 Abs.
2 BauGB sowie zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 012N Nord
Gewerbegebiet Oedekoven gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes Alfter wie auch die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven
der Gemeinde Alfter betreffen die Einzelhandelsentwicklung im regionalen
Kontext. Vor diesem Hintergrund wurden die vorgelegten Planungen
insbesondere mit Blick auf ihre möglichen Auswirkungen auf die
Einzelhandelsstrukturen der Bundesstadt Bonn zur Wahrung tragfähiger Raum-
und Versorgungsstrukturen auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts Stand 2012 geprüft und jeweils eine Stellungnahme verfasst.Seite 1 von 7
Seite 2
Diese wurden – vorbehaltlich der Entscheidung des Rates der Bundesstadt
Bonn – an die Gemeinde Alfter übermittelt.
Im Kern zielen die beiden Stellungnahmen auf die Bestimmtheit der in den
Planwerken vorgenommenen Festlegungen und Festsetzungen zu zentren-
und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten des Einzelhandels ab. Aus Sicht der
Bundesstadt Bonn sind diese im Sinne des Zentrenschutzes zu präzisieren
bzw. eindeutig festzulegen bzw. festzusetzen.
Anlage/n
1 Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des
Einzelhandelskonzept Alfter (öffentlich)
2 Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Bauleitplanung der Gemeinde
Alfter (öffentlich)Seite 2 von 7
Anlage
Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Fortschreibung des
Einzelhandelskonzept (EZK) Alfter - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in Anlehnung an § 4 Abs. 2
BauGB möchte die Bundesstadt Bonn wie folgt zur Fortschreibung des EZK Stellung
nehmen.
Da die Verwaltung der Bundesstadt Bonn aufgefordert ist, Stellungnahmen im Kontext
der Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des Rates beschließen
zu lassen, wird die Stellungnahme vorbehaltlich der Entscheidung des Rates
abgegeben. Die Entscheidung wird für Ende September 2024 erwartet.
Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Alfter als
städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird grundsätzlich
begrüßt. Eine zielgerichtete Steuerung der Einzelhandelslandschaft in der Gemeinde
Alfter ist, insbesondere mit einer gemeinsamen Gemeindegrenze und teils
zusammengewachsenen Siedlungsbereichen, auch für die wirtschaftlichen
Entwicklungen auf dem Bonner Stadtgebiet von Bedeutung.
Im Grundsatz des vorliegenden Entwurfes werden die Wirkungen auch auf zentrale
Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn bzw. die Effekte auf die bestehenden
wirtschaftlichen Verflechtungen beider Gebietskörperschaften durch die CIMA Beratung
+ Management GmbH sorgfältig untersucht und sachgemäß eingeordnet.
Im Weiteren wird zu folgenden Inhalten Stellung bezogen:
Almapark:
Die von der CIMA durchgeführte Bewertung und berechneten Auswirkungen des
Almaparks in Alfter-Oedekoven auf den zentralen Versorgungsbereich Duisdorf im
Stadtbezirk Hardtberg (B-Zentrum gem. Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Stand 2012) entspricht der Einschätzung der Bundesstadt Bonn. Entsprechend wird die
Beschränkung der zulässigen Einzelhandelsnutzungen mit der parallelen Bauleitplanung
der Gemeinde Alfter- Nr. 012N Nord „Gewerbegebiet Oedekoven“ begrüßt.
In der detaillierten Bewertung einzelner Betriebstypen und der damit verbundenen
Steuerung besteht zu den nachfolgend aufgeführten Aspekten seitens der Bundesstadt
Bonn eine abweichende Auffassung. Die beiden ansässigen Betriebe Jysk und Baby-One
im Almapark sind durch ein überwiegend zentrenrelevantes Sortiment gekennzeichnet
(siehe hierzu auch Städtebauliche Begründung zur 1. Änderung der Bebauungsplans 012
Nord „Gewerbegebiet Oedekoven“, S. 3), sodass diese im vorliegenden Konzept nicht als
nicht-zentrenrelevante Betriebe definiert werden können. Der bestehende
Drogeriemarkt dm ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungs- undSeite 3 von 7
zentrenrelevanten Hauptsortimenten (ebd.), für den trotz Kleinflächigkeit negative
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht auszuschließen sind (s.u.).
Insbesondere in der Gesamtkonstellation der zahlreichen Betriebe im Almapark finden
zu erwartende Auswirkungen damit keine ausreichende Würdigung in der
Wirkungsbeurteilung auf umliegende Zentren.
Sortimentsliste:
Die dargestellte Sortimentsliste erscheint zunächst schlüssig. Strittige Sortimente wie
‚Fahrräder‘ sind – wie auch in Bonn – als zentrenrelevant eingeordnet. Im Detail wird die
Beschreibung der einzelnen Warensortimente als unzureichend angesehen. So werden
die Wirtschaftszweige nicht zu den Sortimenten zugeordnet. Welche konkreten Artikel
sich beispielsweise hinter dem Begriff Haushaltswaren auflisten lassen, bleibt
entsprechend offen. Weiter ist eine Klarstellung zum Sortiment ‚Jagd- und Reitartikel‘
wünschenswert mit aufzunehmen. Beim Sortiment ‚Bad- und Sanitärzubehör‘ ist unklar,
ob hier auch Artikel wie Seifenschalen, Zahnputzbecher etc. hinzuzunehmen sind.
Während die Mehrheit der CIMA-Hauptwarengruppen (Abb. 2 S. 6) Eingang in die Alfterer
Sortimentsliste erhalten haben, ist dies bspw. für den Begriff „Einrichtungsbedarf“ nicht
der Fall. Vor dem Hintergrund der Unbestimmtheit des Begriffs ‚Einrichtung‘ erscheint
eine klare Zuordnung zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Warengruppen für
das Sortiment ‚Einrichtung‘ empfehlenswert. Diesbezüglich ist zu hinterfragen,
inwiefern der Begriff „sonstige Einrichtungsgegenstände“ aufgrund seiner
Unbestimmtheit in der Auflistung „Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder,
Bilderrahmen und sonstige Einrichtungsgegenstände“ als geeignet anzusehen ist.
Um die Bestimmtheit der Sortimentsliste zu verbessern, möchten wir eine Anlehnung an
das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes empfehlen.
Betriebstyp Drogeriemarkt:
Wie im Konzept beschrieben, weist der Betriebstyp des Drogeriemarktes meist eine
Verkaufsfläche unterhalb der Großflächigkeit auf. Eine Zulässigkeit wird im Konzept
auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als grundsätzlich möglich
beschrieben.
In der Realität, bei durchgeführten Planverfahren sowie innerhalb der derzeit laufenden
Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, wird die Bundesstadt
Bonn immer wieder damit konfrontiert, dass auch bei der Kleinflächigkeit eines
Drogeriemarktes negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die
Versorgung der Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden können. Entsprechend
werden in der Bonner Fortschreibung auch dazu Steuerungsprinzipien in den Entwurf
aufgenommen. Es ist wünschenswert, dass die Gemeinde Alfter dies ebenfalls vorsieht.
Gerne bieten wir hierzu den Austausch an.
Grundsätze 04 und 05:
Insbesondere zur Sicherung der wenigen vorhandenen Gewerbeflächen in der Region,
lässt der vorliegende Entwurf des Einzelhandelskonzepts Steuerungsprinzipien für nichtSeite 4 von 7
zentrenrelevante und nicht nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe in
Gewerbegebieten vermissen. Vor dem Hintergrund der bestehenden signifikanten
räumlichen und funktionalen Verknüpfungen im Raum sind diese wünschenswert.
Mit Blick auf die bestehende gemeinsame regionale Verantwortung zur Sicherung und
Schaffung lebenswerter wie tragfähiger Raum- und Versorgungsstrukturen begrüßen wir
die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Alfter und bitten in der
weiteren Bearbeitung um die Berücksichtigung unserer Hinweise.Seite 5 von 7
Anlage
Stellungnahme der Bundesstadt Bonn zur Bauleitplanung der Gemeinde Alfter- Nr.
012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven 1. Änderung hier: Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2, Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB)
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
möchte die Bundesstadt Bonn zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Nr. 012N Nord
Oedekoven“ wie folgt Stellung nehmen.
Da die Verwaltung der Bundesstadt Bonn aufgefordert ist, Stellungnahmen im Kontext
der Stadtentwicklungsplanung durch die zuständigen Gremien des Rates beschließen
zu lassen, wird die Stellungnahme vorbehaltlich der Entscheidung des Rates
abgegeben. Diese wird Ende September 2024 erwartet.
Seitens der Bundesstadt Bonn wird es begrüßt, dass die 1. Änderung des
Bebauungsplans „Nr. 012N Nord Gewerbegebiet Oedekoven“ zur Steuerung des
Einzelhandels aufgestellt werden soll. Insbesondere durch die räumliche Nähe des
Gewerbegebietes Oedekoven zur Bonner Stadtgrenze im Westen des Stadtbezirks
Hardtberg ergeben sich wirtschaftliche Verflechtungen über die Gemeindegrenzen
hinaus. Durch diese sind gemäß Ausführungen der CIMA Beratung und Management
GmbH (Entwurf EZK Alfter) bereits mit dem Bestand negative Wirkungen vor allem auf
das B-Zentrum Duisdorf, welches mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
2008 in der Fassung von 2012 (BEZK) festgelegt wird, erkennbar. Eine zielgerichtete
Steuerung, um zukünftig möglichen Auswirkungen entgegenzuwirken, wird
grundsätzlich begrüßt.
Zur detaillierten Umsetzung der Steuerung sind nachfolgende Anmerkungen
vorzubringen:
In Bezug auf den Teilbereich A ist vorzubringen, dass der Bundesstadt Bonn derzeit keine
Entwicklungsbestrebungen des nicht-zentrenrelevanten Betriebes der „OBI-Center
Alfter“ in Oedekoven bekannt sind. Sofern eine Weiterentwicklung der OBI-Center
geplant ist, wird darauf verwiesen, dass mit dem Regionalen Einzelhandels- und
Zentrenkonzept (:rezk), laut Anlage 2 auch nicht-zentrenrelevante Vorhaben mit der
Nachbarkommune abzustimmen und mögliche negative Auswirkungen entsprechend
auszuschließen sind.
Zum Teilbereich B bestehen folgende Bedenken zu den textlichen Festsetzungen.
Zum einen wird durch die Festsetzung der Zulässigkeit von zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit die Möglichkeit
eröffnet, dass sich weitere Betriebe mit diesen Sortimenten ansiedeln. Gemäß der von
der CIMA Beratung und Management GmbH (Begründung B-Plan) ermittelten negativenSeite 6 von 7
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Duisdorf könnten sich dadurch
verschärfen. Weiterhin bleibt in der Begründung der Planung unbeachtet, ob es sich bei
den vorliegenden Nutzungen bereits um eine Funktionseinheit bzw. eine Agglomeration
handelt. Mit der parallelen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts Alfter wird der
gesamte Bereich zusätzlich als nicht integrierte Lage definiert, sodass jede
Bestandsentwicklung seitens der Bundesstadt Bonn zusätzlich als kritisch eingestuft
wird.
Zum anderen werden die zulässigen Betriebe nicht hinreichend beschrieben, bzw.
ausreichend zugeordnet.
Der in der Begründung aufgeführte Fachmarkt für Möbel und Einrichtungsbedarf wird
nicht weiter definiert. Einrichtungsbedarf als nicht bestimmter Begriff findet keinen
ausreichenden Eingang in die Sortimentsliste. Im Entwurf des EZK wird zwar in einer
allgemeinen Liste der CIMA Beratung + Management GmbH auf Seite 6 aufgeführt, dass
zum Einrichtungsbedarf unter anderem Möbel, Matratzen, Heimtextilien,
Kunstgegenstände und Antiquitäten gehören, die Alfterer Sortimentsliste selbst kennt
den Begriff Einrichtungsbedarf mit einer Zuordnung der zugehörigen Warengruppen
hingegen nicht. Richtigerweise finden sich Haus- und Heimtextilien und Antiquitäten in
der Zuordnung zu den zentrenrelevanten Sortimenten wieder. Allerdings erscheint
fraglich, ob das in der Sortimentsliste benannte zentrenrelevante Sortiment
„Antiquitäten, Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und sonstige
Einrichtungsgegenstände“ aufgrund der Verwendung des unbestimmten Begriffs
Einrichtung hinreichend beschrieben ist. Insgesamt bedarf es der Konkretisierung,
welche Sortimente und Sortimentsanteile im Teilbereich B des Plangebietes
zentrenrelevant und nicht-zentrenrelevant sind. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 –
7 a D 108/96.NE -, juris Rdnr. 33 ff.).
Zudem ist unklar, ob der zentrenrelevante Sortimentsanteil die
Randsortimentseigenschaft von üblicherweise 10 % übersteigt oder nicht (vgl. OVG
Münster, Beschluss vom 26.02.2000 – 7 B 2023/99, juris Rdnr. 21).
Der bestehende Babyfachmarkt dagegen wird ausreichend beschrieben, indem die
vorhandene Verkaufsfläche den nicht-zentrenrelevanten und zentrenrelevanten
Sortimenten zugeordnet wird. Schlussfolgernd finden jedoch die zu erwartenden
zentrenrelevanten Auswirkungen auf das Umfeld keine ausreichende Beachtung in der
Planbegründung, da der Anteil der zentrenrelevanten Verkaufsfläche mit den
Festsetzungen nur als eigenständiger, kleinflächiger Betrieb betrachtet wird. Letztlich
handelt es sich um einen Betrieb mit einer großflächigen Verkaufsfläche, durch die eine
höhere Auswirkung auf das Umfeld zu vermuten ist. Ebenso können für den bereits
ansässigen Drogeriemarkt dm als Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Hauptsortimenten trotz Kleinteiligkeit negative Auswirkungen auf das
Umfeld nicht ausgeschlossen werden.
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Hinweise.Seite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 00:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de