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241227-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Mögliche Erhebung der Grundsteuer C

Nummer
241227-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241227 BBB-Anfrage: Mögliche Erhebung der Grundsteuer C

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241227-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: Mögliche Erhebung der Grundsteuer
C
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.:
Die Verwaltung empfiehlt, vor dem Hintergrund rechtlicher und praktischer
Unwägbarkeiten derzeit von der Einführung einer Grundsteuer C Abstand zu
nehmen.
Unter Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer
Grundsteuer C ab dem 1. Januar 2025 (vgl. § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz)
liegt die Herausforderung zunächst in der Festlegung der baureifen
Grundstücke, die im Gesetz nicht näher definiert werden. Fraglich ist derzeit
beispielsweise, ob nur die unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke mit einer
Grundsteuer C belegt werden oder ob auch aufgrund der ausreichenden
Grundstücksgröße bebaubare Flächen auf einem schon bebauten Grundstück
betroffen sein könnten (Bebauung in zweiter Reihe). Im Übrigen würde die
Bestimmung der mit einer Grundsteuer C zu belegenden Grundstücke die
Verwaltung vor erhebliche praktische Probleme stellen.
Für die rechtssichere Auswertung aller mit einer Grundsteuer C zu belegenden
Grundstücke wäre zunächst eine aktuelle, flächendeckende und vollständige
Identifizierung aller derartigen Grundstücke im Rahmen einer aufwändigen
Einzelfallbetrachtung und Bewertung der Baureife erforderlich. Die hieraus
resultierende, jährlich zu aktualisierende Begründung einer Allgemeinverfügung
für die Ausweisung einer Grundsteuer C wäre daher aus Sicht der Verwaltung
mit o. g. Rechtsrisiken verbunden, verbunden mit entsprechenden
Widerständen von Seiten der mit der erhöhten Grundsteuer belegten
Grundstückseigentümer*innen.
Im Verhältnis zu diesen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten ist aus
Sicht der Verwaltung der fiskalische Effekt einer Grundsteuer C als gering
einzuschätzen. Die Lenkungswirkung einer Grundsteuer C zur
Baulandmobilisierung kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Diese
Einschätzung wurde so in der 137. Sitzung des Bau- u. Verkehrsausschusses
des Städtetages NRW am 25./26.04.2024 geteilt.Seite 1 von 2
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In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu bedenken, dass die Grundsteuer C
auch städtische Grundstücke und Grundstücke stadteigener Konzerne treffen
könnte. Aufgrund der grundsätzlichen Steuergleichheit privater und öffentlicher
Eigentümer könnten diese Grundstücke nicht von der Grundsteuer C
ausgenommen werden.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform bindet bereits ohne die Einführung einer
weiteren Steuerkomponente erhebliche Personalressourcen in der Verwaltung,
welche die Schaffung zusätzlicher Stellen erforderlich macht (vgl. DS: 241272 )
Dementsprechend verfügt die Verwaltung aktuell auch über keine
Personalressourcen zur Einführung einer Grundsteuer C. Insofern erachtet die
Verwaltung vor dem Hintergrund der zusätzlich geschilderten
Problemstellungen die Einführung einer Grundsteuer C zum 01.01.2025 als
nicht zielführend.
Zu 2.:
Nein, im Geo-Informationssystem sind keine Daten für die Erhebung einer
Grundsteuer C hinterlegt.
Zu 3.:
Es kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Grundstücke im Bonner
Stadtgebiet einer Grundsteuer C unterfallen würden.
Die Verwaltung führt zwar ein Baulandkataster, welches im Sinne des § 200
Baugesetzbuch sofort bebaubare Grundstücke enthält, dieses erhebt aber
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Durch kontinuierliche
Veränderungsprozesse (z.B. durch Gebäudeabriss oder Schaffung von
Planungsrecht) ist eine Laufendhaltung des Baulandkatasters schwerlich
möglich.
Zu 4.:
In Anbetracht der Antwort zu Frage 1 stellt sich diese Frage aktuell nicht.
Darüber hinaus liegen für die Beantwortung der Frage derzeit auch keine
einschlägigen Berechnungen vor.
Anlage/n
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