241227-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Mögliche Erhebung der Grundsteuer C
Kerndaten
- Nummer
- 241227-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241227-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage: Mögliche Erhebung der Grundsteuer C Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1.: Die Verwaltung empfiehlt, vor dem Hintergrund rechtlicher und praktischer Unwägbarkeiten derzeit von der Einführung einer Grundsteuer C Abstand zu nehmen. Unter Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Grundsteuer C ab dem 1. Januar 2025 (vgl. § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz) liegt die Herausforderung zunächst in der Festlegung der baureifen Grundstücke, die im Gesetz nicht näher definiert werden. Fraglich ist derzeit beispielsweise, ob nur die unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke mit einer Grundsteuer C belegt werden oder ob auch aufgrund der ausreichenden Grundstücksgröße bebaubare Flächen auf einem schon bebauten Grundstück betroffen sein könnten (Bebauung in zweiter Reihe). Im Übrigen würde die Bestimmung der mit einer Grundsteuer C zu belegenden Grundstücke die Verwaltung vor erhebliche praktische Probleme stellen. Für die rechtssichere Auswertung aller mit einer Grundsteuer C zu belegenden Grundstücke wäre zunächst eine aktuelle, flächendeckende und vollständige Identifizierung aller derartigen Grundstücke im Rahmen einer aufwändigen Einzelfallbetrachtung und Bewertung der Baureife erforderlich. Die hieraus resultierende, jährlich zu aktualisierende Begründung einer Allgemeinverfügung für die Ausweisung einer Grundsteuer C wäre daher aus Sicht der Verwaltung mit o. g. Rechtsrisiken verbunden, verbunden mit entsprechenden Widerständen von Seiten der mit der erhöhten Grundsteuer belegten Grundstückseigentümer*innen. Im Verhältnis zu diesen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten ist aus Sicht der Verwaltung der fiskalische Effekt einer Grundsteuer C als gering einzuschätzen. Die Lenkungswirkung einer Grundsteuer C zur Baulandmobilisierung kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Diese Einschätzung wurde so in der 137. Sitzung des Bau- u. Verkehrsausschusses des Städtetages NRW am 25./26.04.2024 geteilt.Seite 1 von 2 Seite 2 In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu bedenken, dass die Grundsteuer C auch städtische Grundstücke und Grundstücke stadteigener Konzerne treffen könnte. Aufgrund der grundsätzlichen Steuergleichheit privater und öffentlicher Eigentümer könnten diese Grundstücke nicht von der Grundsteuer C ausgenommen werden. Die Umsetzung der Grundsteuerreform bindet bereits ohne die Einführung einer weiteren Steuerkomponente erhebliche Personalressourcen in der Verwaltung, welche die Schaffung zusätzlicher Stellen erforderlich macht (vgl. DS: 241272 ) Dementsprechend verfügt die Verwaltung aktuell auch über keine Personalressourcen zur Einführung einer Grundsteuer C. Insofern erachtet die Verwaltung vor dem Hintergrund der zusätzlich geschilderten Problemstellungen die Einführung einer Grundsteuer C zum 01.01.2025 als nicht zielführend. Zu 2.: Nein, im Geo-Informationssystem sind keine Daten für die Erhebung einer Grundsteuer C hinterlegt. Zu 3.: Es kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Grundstücke im Bonner Stadtgebiet einer Grundsteuer C unterfallen würden. Die Verwaltung führt zwar ein Baulandkataster, welches im Sinne des § 200 Baugesetzbuch sofort bebaubare Grundstücke enthält, dieses erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Durch kontinuierliche Veränderungsprozesse (z.B. durch Gebäudeabriss oder Schaffung von Planungsrecht) ist eine Laufendhaltung des Baulandkatasters schwerlich möglich. Zu 4.: In Anbetracht der Antwort zu Frage 1 stellt sich diese Frage aktuell nicht. Darüber hinaus liegen für die Beantwortung der Frage derzeit auch keine einschlägigen Berechnungen vor. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de