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241225 · Beschlussvorlage

206. Änderung des Flächennutzungsplans "Innovationsdreieck", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB sowie öffentlicher Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Nummer
241225
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.11.2024 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241225
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
206. Änderung des Flächennutzungsplans
"Innovationsdreieck", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Weststadt
hier: Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 (1) BauGB
sowie öffentlicher Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 20.11.2024 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.11.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Anhörung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
I. für den im planungsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP)
dargestellten Bereich des "Innovationsdreieck“ im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Weststadt eine Planänderung gemäß § 2 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) entsprechend Anlage 1 und 2 aufzustellen.
II. den Planentwurf gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
einschließlich der Begründung mit Umweltbericht zu veröffentlichen und
öffentlich auszulegen.
Begründung
(1) Allgemein
Die 206. Flächennutzungsplanänderung „Innovationsdreieck“ im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Weststadt zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und
DB-Schienentrasse wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) parallel zum
Bebauungsplan Nr. 6422-2 aufgestellt (Zielbeschluss DS Nr. 211198). Die
Änderung wird gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und ist
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und
Planzeichnung zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.
(2) PlangebietSeite 1 von 44
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt, gelegene Änderungsbereich
umfasst eine Fläche von rund 15,5 ha zwischen der Immenburgstraße im
Südosten, den DB-Gleisanlagen im Nordosten sowie Teilflächen des
Schlachthofgeländes im Südwesten und Teilflächen der Müllverwertungsanlage
im Nordwesten.
Der ehemalige Schlachthof liegt seit 2011 brach. Die benachbarte Bebauung
südöstlich der Immenburgstraße ist von einer gemischten Nutzung aus Handel,
Dienstleistung und Wohnen geprägt. Nordwestlich bis zur Straße Am
Dickobskreuz befinden sich Einrichtungen der Entsorgungswirtschaft sowie ein
Umspannwerk. Die im Nordosten anschließenden im Flächennutzungsplan
dargestellten Bahnanlagen sind westlich der aktiven DB-Trassen entwidmet
und werden bereits seit Jahrzehnten vornehmlich durch Stellplätze und von
einer Papiersortieranlage in Anspruch genommen.
(3) Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: Fläche für Bahnanlagen
Künftige Darstellung: gewerbliche Baufläche (G)
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als Fläche
für Bahnanlagen dar. Ziel für diesen Bereich ist die Entwicklung und
Aufwertung des seit Jahren vernachlässigten Bereichs als Teil der
Gesamtentwicklung „Innovationsdreieck“. Die beabsichtigte städtebauliche
Gesamtkonzeption beinhaltet zum einen die Verlegung der heute hier
befindlichen Straßenprostitution von der Immenburgstraße in das geplante
Verrichtungsgelände im nördlichen Teil der Straße Am Dickobskreuz. Zum
anderen sollen die Betriebsanlagen der Fa. Remondis verlagert und optimiert
werden und ein Neubau der Papiersortieranlage der RSAG/REK planerisch
ermöglicht werden.
Die Flächennutzungsplanänderung dient insbesondere der Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der
vorbeschriebenen Planung. Hierzu sind die Flächen des Plangebietes als
gewerbliche Bauflächen darzustellen.
Folgende Maßnahmen sind im Innovationsdreieck nach Beschlusslage (DS-Nr.:
211198) geplant:
1. Verlegung der Straßenprostitution (Verrichtungsgelände +
Anbahnungszone)
2. Optimierung Entsorgung und Sortierung Fa. REMONDIS
3. Neubau Papiersortieranlage der RSAG/REK
4. Verlagerung und Erweiterung des Wertstoffhofs bonnorange mit
1. zeitgemäßer Ablauforganisation und Gestaltung
5. Neubau Quartiersgarage / Parkhaus
6. Neubau des Bauhofs Amt 66 – Büro, Werkstatt, Spezialfahrzeuge
(Teilverlagerung vom Lievelingsweg)
7. Optionen Rohstoffrückgewinnung auf dem MVA Gelände –
Methanolsynthese, Input-Sortierung u.a.
8. Entwicklung der Fläche des ehemaligen Schlachthofes und
Güterbahnhofs „Konzeptfläche“, für Büro, Dienstleistung, oder
Forschung und Entwicklung und Veranstaltungshalle „Westwerk“ sowie
Mobilitätsstation
9. Anbindung Haltepunkt Bonn-West mit einer Brücke für Fuß- undSeite 2 von 44
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Radverkehr (Maßnahme gemäß des Masterplans 1.0)
10. Errichtung eines Mobilitätshubs als mittel- bis langfristige Maßnahme
11. Ringstraße als Erschließung des Plangebietes von der
Immenburgstraße aus
12. Verbreiterung / Attraktiveren der Immenburgstraße für Fuß- und
Radverkehr gemäß Freianlagenwettbewerb Innovationsachse
Im Rahmen einer Gesamtentwicklung sollen bestehende Liegenschaften,
Nutzungen und baulichen Anlagen flächeneffizient optimiert und ein
städtebaulicher Aufwertungsprozess begonnen werden. Für geplante Vorhaben
besteht derzeit eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“. Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 ist kleiner als der
Rahmenplan für die Gesamtmaßnahme „Innovationsdreieck“, an der sich die
Flächennutzungsplanänderung orientiert.
(4) Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) legt den Bereich als Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) mit der Zweckbindung
Abfallbehandlungsanlage fest. Die geplante Entwicklung des sogenannten
Innovationsdreiecks insgesamt ist aufgrund der vorhandenen und geplanten
Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst.
Die Übereinstimmung der beabsichtigten Änderung des Flächen-
nutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG
(Landesplanungsgesetzt NRW) wurde mit Schreiben vom 14.05.2024 durch die
Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Voraussetzung, dass eine
einvernehmliche Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt erfolgt. Die ist
bereits im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB erfolgt und bestätigt.
(5) Bisheriges Planverfahren
Die Quartier.BonnWest GmbH (QBW), als Entwicklerin und Eigentümerin der
Fläche, hat zur Vorbereitung der Bauleitplanung einen Rahmenplan für die
Neuordnung der durch die Entsorgungswirtschaft geprägten Liegenschaften
zwischen Bahnfläche, Immenburgstraße und Am Dickobskreuz vorgelegt. Die
Rahmenplanung „Innovationsdreieck“ zeigt auf, wie die bestehenden
Liegenschaften, Nutzungen und baulichen Anlagen flächeneffizient optimiert
werden können (DS Nr. 201909). Auf Grundlage der Rahmenplanung wurden
mit dem Zielbeschluss die o.g. Planungsziele sowie die Schaffung von
Planungsrecht mittels Bebauungsplanung (Bebauungsplan Nr. 6422-2) sowie
Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB
beschlossen (DS Nr. 211198).
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 19.09.2022 bis zum 04.10.2022
durchgeführt. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB ist für die Flächennutzungsplanänderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
nicht erforderlich. Anregungen, die sich auf die FlächennutzungsplanänderungSeite 3 von 44
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
beziehen könnten, ergaben sich im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung zum o.g. Bebauungsplan nicht.
Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum
Flächennutzungsplanverfahren im Zeitraum vom 03.06.24 bis zum 08.07.2024
beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen, ihre Auswertung sowie
entsprechende Abwägungsvorschläge finden sich in Anhang 3 „Gesamt-
abwägungsvorschlag“.
Im Ergebnis wurden im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB im Wesentlichen folgende Themenbereiche angesprochen:
• Vorhandene Versorgungsanlagen und Hochspannung
• Hinweise Bebauungsplanebene
• Autobahn
• Klimaschutz und Flächenversieglung
• Medienversorgung
• ÖPNV
• Lebensmittelvollsortimenter und Versorgung der Bevölkerung
(6) Zur Beschlussempfehlung
Mit vorliegender Beschlussvorlage wird gem. Ziff. 1 empfohlen, die Aufstellung
der vorbeschriebenen 206. Flächennutzungsplanänderung „Innovationsdreieck“
zu beschließen.
Ebenso soll auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen (siehe Anlagen)
gem. Ziff. 2 die Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB beschlossen
werden. Die Veröffentlichung sowie die öffentliche Auslegung wird im weiteren
Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Flächennutzungsplanverfahren
erfolgen.
Anlage/n
1 206_FNP_Planzeichnung (öffentlich)
2 206_FNP_Gesamtabwägungsvorschlag_4(1) (öffentlich)
3 241024_206_FNP_Begründung_Umweltbericht (öffentlich)Seite 4 von 44
großflächiger Einzelhandel,
Dienstleistungen und Wohnen
Hochschuleinrichtungen
großflächiger Einzelhandel,
Dienstleistungen und Wohnen
Hochschuleinrichtungen
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation.
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich.
± ± 1 . A u s f e r t i g u n g
1:5.0001:5.000
Änderungsbereich
B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N
2 0 6 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am
.................... 20........ als Flächennutzungsplanänderung
beschlossen worden
Für die Richtigkeit der Katastergrundlage
Straßenbahn
Stadtbahn Bonn, den ................20......
Bonn, den ................20......
Ergänzung des Stadtbahnnetzes Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Im Auftrag
Lärmschutzanlage
Hauptverkehrsstraße
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
.................................
StadtbauratStadtbaurat Leiterin des Stadtplanungsamtes
.................................
Leiter des Amtes für Bodenmanage-
ment und Geoinformationen
.................................
Kartengrundlage:
Amtliche Basiskarte (Stand: 09.07.2024),
Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
Stadtplanungsamt Bonn
Stadtentwicklung 61-11
m
0 50 100 150 200 250 300 350
Maßstab: 1:5.000
Die Oberbürgermeisterin
¡
Überschwemmungsgebiet
Stadtgrenze
Fährstelle
Sichtflugkarte Hangelar
Tiefliegender Verkehrsweg
CEF-Maßnahmen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
mit parkartigem Charakter
Fläche für Versorgungsanlagen
Kläranlage
Wasserwerk
Elektrizitätswerk
Müllbeseitungs-
anlage
Pumpwerk
Fernheizwerk
Umspannwerk
Wasserbehälter
Fläche für den Gemeinbedarf Nachrichtliche Darstellungen
J
B
Bildungszentrum
Krankenhaus
Jugendherberge
Hallenbad
Feuerwehr
Jugenheim
Freizeitheim
Bürgerzentrum
Sportlichen Zwecken
dienende Einrichtung
Schule
Altenheim
Kirche und kirch-
liche Einrichtung
Kindergarten
Verwaltung
Theater
Post
Sozialen Zwecken
dienende Einrichtung
Fläche für die Forstwirtschaft
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Fläche für die Land- und Forstwirtschaft
Fläche für die Landwirtschaft
Landschaftsschutz
Natur- und Landschaftsschutzgebiet
N Naturschutz¡
¡L
! !
Wasserschutzzone
Wasserschutzzone 1 - 3
Bereich denkmalgeschützter
Mehrheiten von baulichen Anlagen
Sanierungsgebiet
Entwicklungsbereich
Mit umweltgefährdenden Stoffen
belasteter Boden
Fläche für Bahnanlagen
! ! ! ! ! !
Parkplatz
Wasserfläche - See
! !
(grobe Zielkonzeption)
Parkanlage
Sportplatz
Zeltplatz
Friedhof
Dauerkleingärten
Freibad
Grünfläche
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand Juli 2024
Bonn, den ................20...... Köln, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
..................................................................
Stadtbaurat
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung durch Beschluss des Rates der
Stadt Bonn vom .................... 20........ aufgestellt worden.
Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung
vom..................... 20........ genehmigt worden.
206. FNP-Änderung "Innovationsdreieck"
Für den Inhalt der Planzeichnung
Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
.................................
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag Im Auftrag
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks-
regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 ..........
erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung in der Zeit
vom .................... 20........bis .................... 20........
veröffentlicht.
gez. A. Dornbusch-Schwickerath
gez. H. Wiesner gez. P. DennySeite 5 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
1
Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägungsvorschlag
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der
Beteiligung der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der
206. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Bundesstadt Bonn für einen Bereich zwi-
schen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und DB-Schienentrasse im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Weststadt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde für einen kleineren
Teilbereich im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 6422-2 –umgesetzt. Eine geson-
derte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist für die FNP-Änderung gem. § 3
Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich. Anregungen, die sich auf die Flächennutzungsplanän-
derung bezogen, ergaben sich daraus nicht.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurden die Behörden und Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 05.06.-08.07.2024 beteiligt. Die Stellungnahmen sowie
die Gesamtabwägung der Verwaltung sind im Folgenden dargestellt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nach der Rangfolge ihres Eingangs nummeriert
und übertragen.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit S. 2
B Gesamtabwägung Öffentlichkeit S. 2
C Stellungnahmen der Behörden S. 3
D Gesamtabwägung der Träger S. 14
Vorbemerkung
Die Quartier.BonnWest GmbH (QBW), eine Projektgesellschaft der Stadtwerke Bonn GmbH
als Mehrheitsgesellschafterin und die Bauprojekt ehem. Güterbahnhof Bonn GmbH Co. KG
(KG), beabsichtigen an der Immenburgstraße die Entwicklung eines innovativen Quartiers vor-
wiegend mit gewerblichen und öffentlichen Nutzungen sowie der Veranstaltungshalle „WEST-
WERK“. Die QBW hat zur Vorbereitung für die Neuordnung der durch die Entsorgungswirt-
schaft geprägten Liegenschaften einen Rahmenplan zwischen Bahnfläche, Immenburgstraße
und Am Dickobskreuz, des so genannten „Innovationsdreiecks“ vorgelegt.
Für einen Teilbereich dieser Flächen wurde der Bebauungsplan Nr. 6422-2-aufgestellt. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Grundlage dieser Angebotsplanung wurde im
Zeitraum vom 19.09.2022 bis einschließlich 04.10.2022 durchgeführt. Dabei wurden keine
Stellungnahmen geäußert, welche sich auf die Flächennutzungsplanänderung beziehen könn-
ten. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.06.2024 zur Abgabe einer
Stellungnahme bis zum 08.07.2024 im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nach § 4
Abs. 1 BauGB gebeten.
Die durch die nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellung-
nahmen beinhalten keine Bedenken. Sie werden zur Kenntnis genommen und bedürfen keiner
Anpassungen im Rahmen der weiteren Planung.
 OpenGrid / PLEDOC
 Deutsche Telekom Technik GmbH
 Fernstraßen-Bundesamt
 Landschaftsverband Rheinland
 LVR Dez. für Kultur und Landschaftl. Kulturpflege
 Polizeipräsidium Bonn, Direktion Kriminalität, Kriminalprävention und Opfer-
schutz
 Vodafone West GmbH
 Deutsche Bahn AGSeite 6 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
2
Sofern von den vorgenannten Trägern Hinweise oder Anregungen formuliert wurden, die sich
auf die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanentwurf Nr. 6422-2) beziehen und insofern
keine Änderung der Inhalte des Flächennutzungsplans erfordern, werden diese im Bebau-
ungsplanverfahren im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zur 206. Änderung des Flächennutzungs-
plans eingegangen
B Gesamtabwägung
Es liegen keine abzuwägenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorSeite 7 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
3
C Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
C1.: Stellungnahme vom Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) mit Schreiben vom
06.06.2024
Schreiben vom 06.06.2024:
„Ich empfehle eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 ab-
zuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine an-
deren Gründe dagegensprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden.
Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten. Vorab
werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen
Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt.
Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbei-
ten, Pfahlgründungen etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion.“
Abwägungsvorschlag zu C1 siehe
D1 Geophysische Untersuchung auf Kampfmittel
C2: Stellungnahme von WestNetz mit Schreiben vom 11.06.2024 sowie 17.06.2024
Schreiben Nr.1. vom 11.06.2024:
„Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die im Betreff genannten Hochspannungskabel.
Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen der Hochspannungskabel, aus
denen Sie die Lage der Kabel entnehmen können. Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir
Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Kabel von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungs-
achse) dürfen keine größeren Höhenänderungen der bestehenden Gelände- oder Straßenflä-
chen vorgenommen werden. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse durch
Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir nicht zustimmen, da diese Hoch-
spannungskabel im Störungsfall tiefbaumä- ßig jederzeit erreichbar sein müssen.
Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den Hochspannungska-
beln eingehalten werden:
bei Parallelführung(1) bei Kreuzungen
Gasleitungen Wasserleitungen Kabel Kanal 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 0,50
m0,50 m0,50 m0,50 m
Nachrichtenkabel Fernwärmeleitungen Höchstspannungskabel (2) (1) beidseitig der Leitungs-
achse 0,50 m 5,00 m 5,00 m 0,50 m1,00 m1,00 m
(2) zusätzlich thermisches stabilisiertes Bettungsmaterial (spezifischer Wärmewiderstand 1,00
mK/W) einzubringen
Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Hochspannungskabelanlage bedürfen unse-
rer Zustimmung.
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden
Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist per
E-Mail an stellungnahmen@westnetz.de, zu richten.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der Westnetz
GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitetSeite 8 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
4
und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz oder wer-
den Ihnen auf Verlangen separat übersandt. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns be-
treuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes.“
Schreiben Nr.2. vom 17.06.2024:
„Die 110-kV Leitungen der Westnetz können sowohl als oberirdisch verlaufende Freileitung,
als auch als unterirdisch verlegtes 110-kV Hochspannungskabel in der Örtlichkeit vorhanden
sein.
Sowohl bei Planungen, als auch bei konkreten Baumaßnahmen ist das Projekt im Vorfeld mit
uns abzustimmen.
Nach Vorlage unserer Stellungnahme kann ein Termin mit dem zuständigen Netzmeister ver-
einbart werden. Erst danach darf mit den Arbeiten in der Nähe der Hochspannungsleitung
begonnen werden.“
Abwägungsvorschlag zu C2 siehe
D6 Medienversorgung
Die Stellungnahmen der Stadtwerke Bonn werden zur Kenntnis genommen. Die Abstim-
mung der Versorgung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplans und der Vorhabenpla-
nungen.
D7 ÖPNV
Die empfohlenen Punkte werden zu Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
C3.: Stellungnahme der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 24.06.2024
Schreiben vom 24.06.2024:
- Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Müllverbrennungsanlage (MVA) der Müllver-
wertungsanlage Bonn GmbH sowie das Heizkraftwerk Nord der Energie- und Wasserversor-
gung Bonn/ Rhein Sieg GmbH. Für die genannten Firmen bzw. Anlagen ist das Dezernat 53
immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.
- Nach den hier vorliegenden Informationen verläuft im Bereich des Plangebietes eine unterir-
dische 110 kV- Leitung. Für diese Leitung ist das Dezernat 53 immissionsschutzrechtlich zu-
ständig. Für das Dezernat 53 besteht keine Zuständigkeit für die benachbarte Umspannan-
lage.
- Für das Dezernat 53 besteht keine Zuständigkeit im Hinblick auf den Verkehrslärm (u. a.
benachbarte Autobahn sowie Bahnanlagen).
- Innerhalb des Plangebietes werden derzeit durch die Firma Remondis GmbH & Co. KG sowie
die RSAG AöR Anlagen zur Lagerung bzw. Behandlung von Abfällen betrieben. Immissions-
schutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist das hiesige Dezernat 52
(Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz). Im Um-
feld des Plangebietes befinden sich zudem noch weitere Anlagen, für die das Dezernat 52
immissionsschutzrechtlich zuständig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Dezernat
53 keine hausinterne Beteiligung von Dezernat 52 und auch keine Koordination von Stellung-
nahmen erfolgt.
- Bei der MVA Bonn und dem Heizkraftwerk Nord handelt es sich um nach dem BImSchG
genehmigungsbedürftige Anlagen mit industriellem Charakter, die derzeit keine Betriebsberei-
che nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) darstellen. Seitens der Betreiberin des
Heizkraftwerkes Nord gab es in der jüngeren Vergangenheit Überlegungen, die Mengen an
Gefahrstoffen am Standort zu erhöhen, so dass es sich zukünftig um einen BetriebsbereichSeite 9 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
5
nach § 3 Abs. 5a BImSchG handeln würde. Verbindliche Unterlagen dazu wurden hier bisher
aber nicht vorgelegt.
- Im Plangebiet bzw. dessen Umfeld kommt es zu Lärm- und ggf. Geruchsimmissionen verur-
sacht durch die bestehende MVA Bonn. Das Heizwerk Nord führt im Plangebiet bzw. dessen
Umfeld zu Lärmimmissionen und ggf. zu Auswirkungen durch Kühlturmschwaden.
Zum Aspekt Gewerbelärm wird für das weitere Planverfahren eine fachgutachterliche Unter-
suchung angeregt, in der sowohl die Auswirkungen der vorliegenden Planung als auch die
möglichen Immissionen im Plangebiet selbst thematisiert werden sollten. Auch sollte im wei-
teren Planverfahren auf den Aspekt Geruch eingegangen werden. Insgesamt sollte im weite-
ren Planverfahren nachvollziehbar dokumentiert werden, dass der Trennungsgrundsatz des §
50 BImSchG hinreichend berücksichtigt wird. Weiterhin sollte erkennbar sein, dass es durch
die Planung nicht zu Einschränkungen des genehmigten Anlagenbetriebes der MVA Bonn so-
wie des Heizkraftwerkes Nord kommt.
- Seitens der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH bestehen Überlegungen hinsichtlich eines
Neubaus der MVA auch auf Teilen des vorliegenden Plangebietes. Auf diese Überlegungen
bzw. die damit verbundenen Auswirkungen sollte im weiteren Planverfahren ebenfalls so weit
möglich eingegangen werden. Dies gilt insbesondere, da es sich bei einer MVA um eine in-
dustrielle Nutzung und damit um eine andere Art der Nutzung als in den vorliegenden Planun-
terlagen beschrieben (u. a. Bürogebäude und Hotel) handelt. In diesem Zusammenhang wird
nochmals auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verwiesen.
- Auf die hiesige Stellungnahme vom 26.10.2022 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
6422-2 wird hingewiesen.
- Durch Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie sowie durch Umspannanlagen können
als Niederfrequenzanlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und magneti-
sche Felder hervorgerufen werden. Darauf sollte im weiteren Planverfahren eingegangen wer-
den. Auf den seitens der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erstell-
ten Fachbericht „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“
(Stand 22.10.2014) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. U. a. werden dort im Ab-
schnitt II.3.1 Bereiche für maßgebliche Immissionsorte genannt und in Abschnitt II.3.2 wird auf
den Aspekt „nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen“ eingegangen. Der Fachbe-
richt kann auf der Homepage der LAI unter folgendem Link in der Rubrik „Physikalische Ein-
wirkungen“ heruntergeladen werden: https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentlichun-
gen-67.html.
Abwägungsvorschlag zu C3 siehe
D1 Geophysische Untersuchung auf Kampfmittel
Der ausgewiesene Bereich der Karte des KBD (Kampfmitteldienstes) überlagert Flächen
des Änderungsbereiches. Die entsprechenden Informationen zu den Verdachtsflächen
auf Kampfmittel sind im Falle der Überplanung/Bebauung der Vorhabenträgerin zur Be-
achtung und weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
In die Begründung und die Planzeichnung des B-Planentwurfs Nr. 6422-2 wird ein ent-
sprechender Hinweis aufgenommen; dies ist jedoch nicht Gegenstand des Änderungs-
verfahrens zum Flächennutzungsplan.
D2 Immissionsschutz
C4.: Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes mit Schreiben vom 03.07.2024
Schreiben vom 03.07.2024:
Es wird in diesem Zusammenhang auf den § 9 des FStrG und seine Bestimmungen verwiesen.
In die Planzeichnung sind die 40 m – Anbauverbotszone sowie die 100 m -Anbaubeschrän-
kungszone an der A565 einzuzeichnen und in der Legende diese Zonen mit Verweis auf § 9Seite 10 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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FStrG und die Bezeichnung an der Bundesautobahn zu ergänzen. Zur Abstandsmessung
möchten wir darauf verweisen, dass das Abstandsmaß der Zonen des § 9 FStrG auch an
Anschlussstellenästen, an Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie Rampen und gegen über den
Zu- und Abfahrten sowie bei Raststätten/-plätzen (äußere Fahrbahnkante der Durchfahrts-
gasse, die die BAB verbindet) gilt.
Die Errichtung der Parkplätze innerhalb der 40 m – Anbauverbotszone gemäß §9 Abs. 1 FStrG
hat prinzipiell in Erdgleiche zu erfolgen. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Zusammen-
hang mit den Parkplätzen, die über die Erdgleiche hinausgehen – z. B. Ladesäulen, Beleuch-
tungsanlagen, Überdachungen –, sind innerhalb der 40 m – Anbauverbotszone nicht zulässig.
In die textlichen Festsetzungen/Hinweise und die Begründung der jeweiligen Bauleitpläne ist
Folgendes aufzunehmen bzw. zu ergänzen:
• Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m – Anbauverbotszone gemäß §
9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Umfasst sind hiervon auch jegliche mit dem Vorhaben
in Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z. B. Beleuchtungsmasten etc.).
Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.
• Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche
innerhalb der 40 m – Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (bauli-
chen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlau-
fen.
• Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bun-
desamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Erneuerung bis zu 100 Meter und
längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten
Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.
• Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den An-
bauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung
durch das FernstraßenBundesamt.
• Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei
genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf §
33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmi-
gung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
• Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der A565 nicht
geblendet werden. Eine Blendung darf zu keiner Zeit gegeben sein, um die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der A565 zu gewährleisten. Dies bezieht sich auch auf die Bau-
phase und die dabei eingesetzten Geräte und Maschinen.
• Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß
dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest ver-
bundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) be-
einträchtigen.
Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Ein-
ordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkreten
Prüfung im Einzelfall. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen des Be-
darfsplans für die Bundesfernstraßen zu berücksichtigen sind.
Im Bedarfsplan enthalten sind nachfolgende Projekte als “Vordringlicher Bedarf“:
A565-G10-NW-T2-NW:
AS Bonn/Poppelsdorf - AK Bonn/Nord Erweiterung auf 6 Fahrstreifen
Es wird zudem vorsorglich hinsichtlich zukünftiger geplanter Bauleitplanverfahren und den
dadurch künftig geplanten Entwicklungen im Stadtgebiet keine Verschlechterungen der Leis-
tungsfähigkeit oder der Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs im umliegenden klassifizierten
Straßennetz ausgelöst werden. Die verkehrliche Erschließung ist durch nachgeordnete Ver-
fahren zu sichern. Seitens der Autobahn GmbH weise ich darauf hin, dass eine leistungsfähigeSeite 11 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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und sichere Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz bei Realisierung des o.a. Vorha-
bens in jedem Fall sicherzustellen ist.
Ich weise zudem zusätzlich darauf hin, dass gegenüber der Autobahn GmbH weder jetzt noch
zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls.
erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden
können.
Abwägungsvorschlag zu C4 siehe
D4 Autobahn
C5.: Stellungnahme vom Bund für Umwelt und Naturschutz NW e.V. (BUND) mit Schrei-
ben vom 06.07.2024
Schreiben vom 06.07.2024:
„Die im Informationsschreiben zur Änderung des FNP angegebenen Ziele – flächeneffiziente
Optimierung, städtebaulicher Aufwertungsprozeß - sollen durch eine Ausweitung des Gewer-
begebietes bis an die Bahnlinie erreicht werden. Städtebauliche Aufwertung bedeutet unseres
Erachtens aber nicht, daß ökonomischen Belangen - wie in der vorgelegten Planung vorgese-
hen - eine solch dominante Rolle gegenüber anderen Gütern - wie Stadtklima oder Biodiversi-
tät - zugeteilt werden sollte (vgl. Stellungnahme vom 04.11.2022 zum Bebauungsplan 6422-2
(Innovationsdreieck)).
Die Klimaanalysekarte von 2023 weist weite Teile des Plangebietes, insbesondere auch die
unmittelbar an die Bahnlinie angrenzenden Flächen, als bioklimatisch hoch belastet aus. Des
weiteren sind diese Flächen durch Überflutungen infolge Starkregen gefährdet.
Um die klimatische Situation in diesem infolge des hohen Versiegelungsgrades hoch belaste-
ten Gebiet nicht weiter zu verschlechtern - die "flächeneffiziente Optimierung" wird die gegen-
wärtige Situation nicht entschärfen -, halten wir es für sinnvoll, im nun zu ändernden FNP einen
Streifen entlang der Bahn als Grünfläche auszuweisen. Dies würde auch eine ökologische
Aufwertung, z.B. durch Heckenpflanzungen, ermöglichen. Die Breite der Grünfläche könnte
sich dabei an der Dimension der momentan noch vorhandenen Brachfläche entlang der Bahn-
linie im Nordwesten des Gebietes - ca. 30 - 40 m - orientieren. Hierdurch könnte auch ein
Baustein für eine Biotopvernetzung entlang der Bahnstrecke entstehen.“
Abwägungsvorschlag zu C5 siehe
D5 Klimaschutz und Grünstreifen
C6.: Stadtwerke Bonn GmBH mit Schreiben vom 08.07.2024
Schreiben vom 08.07.2024:
Stellungnahme Bereich Strom: Unsere Stellungnahme vom 18.11.2022 ist zu beachten. Siehe
Anlage. Stellungnahme Bereich Straßenbeleuchtung: Unsere Stellungnahme vom 18.11.2022
ist zu beachten.
Stellungnahme Bereich Fernwärme: In der Karlstr. verläuft auf der östlichen Straßenseite eine
Fernwärmetransportleitung DN 300 St im Haubenkanal, welche im unmittelbaren Anschluss
die Immenburgstr. quert, um dann auf dem Grundstück 4302-40-457 zwischen Immenburgstr.
und dem parallel zur Immenburgstr. gelegenem Gebäudekörper in östlicher Richtung weiter
zu verlaufen. Nach Querung der Immenburgstr. und im Bereich der 90 °-Umlenkung der FW-
Trasse auf dem Grundstück 4302-40-457 befindet sich ein unterirdisches FWKompensatoren-Seite 12 von 44
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Schachtbauwerk Die FW-Transportleitung verläuft dann weiterhin auf dem Grundstück 4302-
40- 504 bis zum Erreichen der Hein-Möller-Str. Ab dort verläuft die FW-Transportleitung paral-
lel zur Hein-Möller-Str. Eine Wärmeversorgung von noch zu errichtenden Gebäuden auf den
Bebauungsplanflächen 430-40-504 ist mit der umweltfreundlichen Fernwärme mit dem Primär-
energiefaktor fp = 0,0 nach AGFW-FW 309 möglich. Die FW-Schutzanweisung ist zu beach-
ten.
Stellungnahme Bereich Gas/Wasser: Unsere Stellungnahme vom 18.11.2022 ist zu beachten.
Stellungnahme Bereich Verkehrsplanung: Der Fachbereich hat zur Änderung derzeit keine
Bedenken, möchte im Zusammenhang allerdings auf die Stellungnahme zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6422-2 (Innovationsdreieck) vom 18. November 2022 hinweisen, die
weiter gültig ist.
Stellungnahme Bereich Fahrwege: Diese entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage „Ant-
wortschreiben_Fahrwege.pdf“
Stellungnahme 18.11.2022:
Stellungnahmen Bonn Netz GmbH und Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg
GmbH
Stellungnahme zu Strom/Anlagen: Die Stromversorgung ist über mehrere dezentrale kunden-
eigene Trafostationen zu realisieren.
Stellungnahme zu Straßenbeleuchtung: Im Plangebiet (Verrichtungsgelände) und den angren-
zenden Straßen (Immenburgstraße, Thomastraße) befinden sich Anlagen der öffentlichen
Straßenbeleuchtung. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme betroffen
sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen müssen bei einer Neu- oder Umpla-
nung berücksichtigt werden. Eine Umlegung, Versetzung oder Demontage von Anlagen der
öffentlichen Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn-Netz
GmbH, Abteilung Straßenbeleuchtung abgestimmt werden.
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind
die SWB (Bonn-Netz GmbH / T/NS) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentli-
chen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Pla-
nungsprozesses herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen Beleuchtungsanlage
erforderlich ist, müssen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung
von Leuchten-Standorten sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache
mit uns erfolgen. In diesem Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das
Stadtgebiet Bonn je nach Anwendung festgelegte Leuchten-Typen gibt.
Stellungnahme zu Gas/Wasser: Gegen den Bebauungsplan 6422- 2 bestehen von Seiten der
BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser Bedenken.
Vorhandene Gas- und Wasserversorgungsleitungen innerhalb der zu erschließenden Fläche
Innerhalb der betroffenen Fläche befindet sich eine Gasversorgungsleitung VGM 100 sowie
eine Wassertransportleitung VW 500. Die Wassertransportleitung VW 500 ist ein wichtiger Be-
standteil der Bonner Wasserversorgung (kritische Infrastruktur). Die Leitungen verlaufen von
Nord/West (Am Dickobskreuz) kommend quer über das betroffene Gelände in Richtung Im-
menburgstraße/Jonas-Cahn-Straße. Im Zuge einer Baufeldfreimachung gehen wir aktuell da-
von, dass die Gasversorgungsleitung Stillgelegt werden kann. Die Wassertransportleitung VW
500 muss in neuer Trasse (aktuell nicht vorhanden) umgelegt werden. Eine mögliche Tras-
senführung sollte bereits jetzt im Zuge der weiteren Planungen berücksichtigt werden. EineSeite 13 von 44
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mögliche Trasse könnte ab Immenburgstraße/Jonas-Cahn-Straße über die geplante Erschlie-
ßungsstraße geführt werden. Im Bereich der Flächen „bonnorange“ müsste eine Trasse au-
ßerhalb der Erschließungsstraße in Richtung Bestandsleitung zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Trassenfindung sind unter anderem die Schutzstreifen- und Abstandsregeln der
DVGW Arbeitsblätter GW 315 und W 400 zu berücksichtigen.
Versorgung mit Gas und Wasser
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Immenburgstraße vorhanden. Zuständiger Netzbe-
treiber ist die Bonn-Netz GmbH. Eine Gasversorgungsleitung ist in der Immenburgstraße zwi-
schen Jonas-Cahn-Straße und Karlstraße vorhanden. Zuständiger Netzbetreiber ist die Bonn-
Netz GmbH. Die Versorgung mit Wasser kann nach AVBWasserV über einen Anschluss er-
folgen. Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer
Einheit unterschiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzan-
schluss versorgt. An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich. Die Versorgung
mit Gas kann nach NDAV über einen Anschluss erfolgen. Gebäudekomplexe, auch eigen-
ständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedlicher Nutzung und
Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der Übergabestelle
sind mehrere Zählpunkte möglich. Eine Erschließung mit Gas- und Wasserversorgungsleitun-
gen innerhalb der geplanten Erschließungsstraße wäre je nach Bedarf möglich.
Löschwasserbereitstellung
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet
sich nach der überwiegenden Bauart bzw. nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Die
Löschwasserbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich. Für die Löschwasser-
bereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Grundstück sichergestellt. Die
Grundschutzmenge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung.
Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen
nach dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbe-
zirke kann über die, nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbe-
darf für den Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig
(über 2050 hinaus) keine gesicherte Bereitstellung. Grundschutz und Objektschutz Löschwas-
ser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprinkleranlagen, Hydranten u. ä.) Eine
Löschwasserbereitstellung für den Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die
Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach Prü-
fung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Ob-
jektschutz erfolgen.
Stellungnahme zu Gas/Wasser Anlagen: Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der
BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser Anlagen, kathodischer Korrosions-
schutz (KKS), Messanlagen Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas
Im Bereich der vorgesehenen Bebauung ist eine Wassertransportleitung inkl. Steuerkabel vor-
handen. Die Wassertransportleitung wird durch die Gebäude überbaut und muss in die ge-
planten Straßen umgelegt werden. Der Bebauungsplan 6422-2 deckt nur teilweise den bebau-
baren Bereich (Innovationsdreieck) ab. Die Berücksichtigung der übrigen Fläche ist für die
Umlegung der Wassertransportleitung erforderlich. Eine Anlage der Gas- oder Wasserversor-
gung (Schacht, Gebäude, KKS, Messanlagen), (ober- oder unterirdisch) ist im Bereich der
vorgesehenen Bebauung nicht vorhanden, bzw. nicht betroffen.
Geplante Versorgungsanlagen Wasser, GasSeite 14 von 44
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Im Bereich der vorgesehenen Bebauung ist die Verlegung einer Wassertransportleitung inkl.
Steuerkabel erforderlich. Im Bereich der vorgesehenen Bebauung sind derzeit keine Anlage
für die Gas- oder Wasserversorgung (Schacht, Gebäude, KKS, Messanlagen), (ober- oder
unterirdisch) (ober- und unterirdisch) vorgesehen.
Stellungnahme zu Fernwärme: In der Karlstr. verläuft auf der östlichen Straßenseite eine Fern-
wärmetransportleitung DN 300 St im Haubenkanal, welche im unmittelbaren Anschluss die
Immenburgstr. quert, um dann auf dem Grundstück 4302-40-457 zwischen Immenburgstr. und
dem parallel zur Immenburgstr. gelegenem Gebäudekörper in östlicher Richtung weiter zu
verlaufen. Nach Querung der Immenburgstr. und im Bereich der 90 °-Umlenkung der FW-
Trasse auf dem Grundstück 4302-40-457 befindet sich ein unterirdisches FW-Kompensatoren-
Schachtbauwerk Die FW-Transportleitung verläuft dann weiterhin auf dem Grundstück 4302-
40-504 bis zum Erreichen der Hein-Möller-Str.. Ab dort verläuft die FW-Transportleitung paral-
lel zur Hein-Möller-Str..Eine Wärmeversorgung von noch zu errichtenden Gebäuden auf den
Bebauungsplanflächen 430-40-457 und 504 ist mit der umweltfreundlichen Fernwärme mit
dem Primärenergiefaktor fp = 0,0 nach AGFW-FW 309 möglich.
Stellungnahmen Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH
Bereich Gebäude/Anlagen (GA): Von den genannten Maßnahmen sind Betriebsanlagen der
Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH betroffen. Die entsprechenden Fachbereiche (Technische
Gebäudeausrüstung & Energieversorgungsanlagen) sind bei weiteren Planungen mit zu be-
teiligen.
Bereich Verkehrsplanung (PV/P): Diese entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage „B-
Plan_Nr_6422-2_Innovationsdreieck_Stell_PV-P.pdf“.
Bereich Fahrwege (FW): Diese entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage „Antwortschrei-
ben_SWBV_FW.pdf“.
Stellungnahme Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA): Folgende betrieblichen Belange
der MVA sind in diesem Zusammenhang betroffen:
Unser Anlieferverkehr erfolgt über die Karlstrasse, Immenburgstrasse, Am Dickobskreuz. Auf-
grund der vorhandenen Genehmigungen darf unser Anlieferverkehr nicht über die Straße „Am
Hügel“ fahren. Auch die Zufahrt über die Straße „Am Probsthof“ ist nur für die Sammelfahr-
zeuge der bonnOrange und der RSAG möglich. Der o.g. Anlieferverkehr über die Immen-
burgstrasse muss bei der Planung berücksichtigt werden. Sollten im Zusammenhang der Bau-
maßnahmen die Straßen gesperrt werden müssen, brauchen wir mindestens 3 Wochen Vor-
laufzeit um unsere Lieferanten zu informieren.
Anlage „B-Plan_Nr_6422-2_Innovationsdreieck_Stell_PV-P.pdf“
„Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Der Fachbereich PV/P hat zur Aufstellung keine Einwände und möchte zur weiteren Planung
auf folgendes hinweisen:
Die Immenburgerstraße wird durch den Nachtbus N) stadteinwärts, abbiegend in die Karl-
straße auch mit Gelenkbussen befahren. Vor der Einmündung Karlstraße befindet sich die
dazugehörige Bushaltestelle „Immenburgerstraße“. Der Nachtbus N) wird im grenzüberschrei-
tenden Linienbetrieb zwischen Bonner Hauptbahnhof und Alfter eingesetzt. Zwischen den Hal-
testellen „Gehart-Hauptmann-Straße“ und Karlstraße“ wird die Linie im „Rundverkehr“ geführt,
sodass die Immenburgerstraße zurzeit nur stadteinwärts durch den ÖPNV genutzt wird. Ein
Begegnungsverkehr mit Bussen und LKW ist dort im Tagebtrieb, aufgrund der teilweise zu
geringen Fahrbahnbreiten und unübersichtlichen Einmündungen, ohne bauliche AnpassungSeite 15 von 44
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der Straßenquerschnitte derzeit nicht möglich.- Sollte die Beibehaltung des Linienweges und
der Ausbau für den Tagbetrieb im Bus/Bus Begegnungsverkehr vorgesehen sein, sind die
empfohlenen Straßenbreiten für Begegnungsverkehr mit Gelenkbussen vorzusehen. Im Rah-
men des Mobilitätskonzepts sollte die gesamte derzeitige Quartiersentwicklung mit den neuen
Bereichen WestSide, Am Vogelsang und Uni-Campus Endenich, eingezogen werden.
Für die derzeit schon angelegten Haltestellen „Chemische Institute“, „MVA Bonn“ und Immen-
burgerstraße“ wären in diesem Fall auch die entsprechenden Haltepunkte für die Gegenrich-
tung zu planen und zu barrierefreien Ausbau für den Betrieb mit Gelenkbussen sowie Wetter-
schutzeinrichtungen, Sitzgelegenheiten und dem Betrieb von digitalen Fahrgastinformations-
tafeln vorzusehen. Begleitend wären klimaunterstützeNde Anlagen wie begründbare Dachflä-
chen zum Schutz des Mikroklimas und eine zu Fahrradverkehr konfliktfrei gestaltete Haltstel-
lenfläche wünschenswert. Die heutigen Haltepunkte „Karlstarße“ müssten neu aufgeteilt oder
verlegt werde, damit die anschließend von allen Linien anfahrbar sind und für den Fahrgast
erkennbar im Zusammenhang der Haltstellen stehen.
Sollten weitere Brücken oder Überführungen geplant werden müssen, ist für den zukünftigen
betreib von Linienbussen mit alternativen Antriebsformen eine Mindestdurchfahrtshöhe von
3,50m vorzusehen. Die hier beschriebenen Voraussetzungen für den Buslinienbetrieb mit den
heute zur Verfügung stehenden Fahrzeugen der SWB Bund und Bahn gelten auch für eine
mögliche Durchfahrung des Plangebietes „Innovationsdreieck“.“
Antwortschreiben_SWBV_FW.pdf
„in Bezug auf Ihre o.g. Anfrage nehmen wir im Bereich FW wie folgt Stellung: FW/BB (Bahn-
bau) : Aus Sicht des Bahnbaus besteht mindestens eine indirekte Betroffenheit der Anlagen
des Bahnbaus. In der Nähe des Plangebietes befinden sich die Gleistrasse der Stadtbahnli-
nien 16/18/63 und der Haltepunkt „Bonn West“, der auch als wesentliche Anbindung an den
ÖPNV zu sehen ist. Laut „Textwerk zum Beteiligungsplan“ wird ein Mobilitätskonzept erstellt,
welches sowohl „Infrastrukturmaßnahmen wie die geplante Fußgängerund Radfahrerbrücke“,
als auch „Maßnahmen im ÖPNV wie eine veränderte Buslinienführung und ein autonomes
Bus-Shuttlesystem“, sowie zusätzlich ein „verbindliches Jobticket am Standort“ vorsieht. Somit
hat die Maßnahme neben den infrastrukturellen Auswirkungen durch die geplante Brücke für
Fußgänger und Radverkehr, die jedoch Teil eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens ist
und im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen wird, mutmaßlich auch bahnbetriebliche
Auswirkungen. SWBV/SSB / FW Fachbereiche Fr. Elfgen Hr. Lehr Hr. Behrendt Seite 2 Eine
Einbindung der SWB bei weiteren wesentlichen Planungsschritten ist daher zwingend erfor-
derlich. Hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebs der Anlagen der SWBV auf die angren-
zenden/nahegelegenen Gebäude ist grundsätzlich mit bahnbetrieblichen Einschränkungen
(u.a. Lärm, Erschütterungen), sowie solchen aus der Instandhaltung und Andienung der Stre-
cke zu rechnen. FW/FL (Fahrleitung): Für die o. g. Maßnahme liegt seitens FW/FL eine Be-
troffenheit vor. Die Abteilung FW/FL ist bei allen wesentlichen Planungsschritten die unsere
Fahrleitungsanlage betreffen mit einzubeziehen. Der geplante Bau eines Brückenbauwerkes
für Fußgänger und Radfahrer darf keine negativen Auswirkungen auf die Anlagen der SWB
haben. Sinnentsprechend schließt sich die Abteilung FW/FL den Stellungnahmen von FW/BB
vollumfänglich an. FW/ST (Signaltechnik): Sinngemäß können wir uns der Stellungnahme des
Bahnbaus anschließen. Im Haltepunkt Bonn-West sowie im Gleisbereich befinden sich unsere
signaltechnischen Anlagen. Die geplante Brücke, deren Fundamente usw. dürfen keine nega-
tiven Auswirkungen auf die Anlagen der SWB haben. Eine Einbindung der SWB bei weiteren
wesentlichen Planungsschritten ist daher zwingend erforderlich.“
Abwägungsvorschlag zu C6 siehe
D6 MedienversorgungSeite 16 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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D5 Klimaschutz und Grünstreifen
Bei dem Geltungsbereich der 206. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich um
ein bisher im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn als Fläche für Bahnfläche darge-
stelltes Areal. Die in der Vergangenheit genutzte Fläche für den Bahnbetrieb ist heute über-
wiegend gewerblich genutzt und mit Gebäuden und Stellplatzanlagen bestanden. Ein Teil die-
ser Flächen liegt aufgrund von aufgegebenen Nutzungen mittlerweile brach. Ein Teil der Flä-
chen wird durch den Bebauungsplan Nr. 6422-2, welcher im Parallelverfahren erarbeitet wird,
überplant.
Der Planungsraum Weststadt / Endenich wird durch eine dichte Bebauung, einen hohen Ver-
siegelungsgrad sowie einen geringen Grünanteil charakterisiert. Daher weisen die Flächen
laut Klimaanalyse bei sommerlichen austauscharmen Hochdruckwetterlagen am Tag eine ext-
reme Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt ein sehr hoher Wärmeinseleffekt auf. Vor dem
Hintergrund der stadtklimatischen Situation im Planungsraum ist bei der Planung und Bauaus-
führung der thermische Komfort am Tag und in der Nacht, gerade auch im Hinblick auf den
sich weiter intensivierenden Klimawandel und dem damit einhergehenden Trend zur weiteren
Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten zu berücksichtigen. Die
Neugestaltung und Entwicklung des Planungsraumes sollten dazu genutzt werden, Potenziale
zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation zu nutzen. Im parallel geführten Bebauungs-
plan Nr. 6422-2 werden entsprechende Festsetzungen getroffen.
Aufgrund des bereits bestehenden Gewerbegebietes sind im verbleibenden Teil des Ände-
rungsbereichs (ohne Bebauungsplan) neue Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. sie
unterliegen dem Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung. Hinsichtlich der be-
reits bestehenden gewerblichen Nutzung und der gesetzlich verankerten Bodenschutzklausel
(§1a BauGB) zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maß-
nahmen zur Innenentwicklung, wird auf die explizite Darstellung eines breiten Grünstreifens
an dieser Stelle verzichtet. Die erforderliche Infrastruktur im Umfeld steht am Standort bereits
zur Verfügung. Entsprechend wird im gesamtstädtischen Kontext gesehen deutlich weniger
Fläche neuversiegelt. Es gilt das Prinzip „Innen vor Außen“.
C7.: NABU Kreisgruppe Bonn mit Schreiben vom 09.07.2024
Schreiben vom 09.07.2024:
„für die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) Kreisgruppe Bonn, zugleich für
deren Landesverband, nehme ich zu der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans wie
folgt Stellung:
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, im Verfahren unsere Anregungen einzubringen.
Wir halten eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Bereichs zwischen Bahnlinie und
Immenburgstraße, zu dem auch das Plangebiet gehört, für dringend geboten und längst über-
fällig. Wir sehen es aber kritisch, wenn "Innovation" vorrangig als "flächeneffiziente Optimie-
rung" daherkommt. Was aktuell heißt: möglichst viel finanziell gewinnbringender Baukörper
auf die gegebene Fläche. Das hat unter den Vorzeichen des Klimawandels und der problema-
tischen lokalklimatischen Situation in der Bonner Innenstadt mit Innovation wenig zu tun.
Die Planung bezieht sich auf eine Fläche, auf der sich über Jahrzehnte eine großflächige Kul-
turbrache angesiedelt hat. Innovativ wäre es, dieses gewachsene Potential so in die Planung
zu integrieren, dass alle Bürger und nicht nur Investoren davon Gewinn haben. Wir fordern
deshalb, zumindest einen breiten Streifen entlang der Bahnlinie als Grünfläche auszuweisen
und im Bestand, soweit möglich und ökologisch sinnvoll, zu sichern.“Seite 17 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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Abwägungsvorschlag zu C7 siehe
D5 Klimaschutz und GrünstreifenSeite 18 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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D Gesamtabwägung (Gliederung)
D1 Geophysische Untersuchung auf Kampfmittel
D2 Vorhandene Versorgungsanlagen und Hochspannung
D3 Immissionsschutz
D4 Autobahn
D5 Klimaschutz und Grünstreifen
D6 Medienversorgung
D7 ÖPNV
D1 Geophysische Untersuchung auf Kampfmittel
Der ausgewiesene Bereich der Karte des KBD (Kampfmitteldienstes) überlagert Flächen des
Änderungsbereiches. Die entsprechenden Informationen zu den Verdachtsflächen auf Kampf-
mittel sind im Falle der Überplanung/Bebauung der Vorhabenträgerin zur Beachtung und wei-
teren Veranlassung weiterzuleiten.
In die Begründung und die Planzeichnung des B-Planentwurfs Nr. 6422-2 wird ein entspre-
chender Hinweis aufgenommen; dies ist jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan.
D2 Vorhandene Versorgungsanlagen und Hochspannung
Im Zuge der Erschließungsplanung zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 wird ein koordinierter Lei-
tungsplan mit allen Medien (Bestand und Planung) erstellt. Dieser wird mit den Stadtwerken
Bonn und dem Tiefbauamt abgestimmt und Bestandteil des Erschließungsvertrages. Die emp-
fohlenen Punkte werden zu Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Ände-
rungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
D3 Immissionsschutz
Die gemachten Hinweise der Bezirksregierung Köln werden zur Kenntnis genommen. Diese
widersprechen nicht grundsätzlich der Darstellung von gewerblichen Bauflächen im Flächen-
nutzungsplan. Sie sind jedoch im Rahmen von geplanten Bauvorhaben und bei der Aufstellung
von verbindlichen Bauleitplänen zu berücksichtigen.
Anlagen mit einer bestehenden Genehmigung nach dem BImSchG werden durch die Aufstel-
lung des Flächennutzungsplans nicht berührt. Sollten im Einwirkungsbereich des Änderungs-
bereiches neue Genehmigungen nach dem BImSchG erforderlich werden, müssen diese den
Schutzanspruch der vorhandenen gewerblichen Nutzungen berücksichtigenDies ist jedoch
kein Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Mögliche Konflikte mit
sonstigen geplanten Nutzungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind im Rahmen
dieses Bauleitplanverfahrens oder auf der Baugenehmigungsebene zu bewältigen.
D4 Autobahn
Die Anbauverbotszone tangiert den Änderungsbereich nicht, die Anbaubeschränkungszone
nur kleinere Teilfläche im nördlichen Plangebiet. Die empfohlenen Punkte werden zur Kenntnis
genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungs-
plan.Seite 19 von 44
Stadt Bonn, 206. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gesamtabwägungsvorschlag zum Beschluss zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
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D5 Klimaschutz und Grünstreifen
Bei dem Geltungsbereich der 206. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich um
ein bisher im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn als Fläche für Bahnfläche darge-
stelltes Areal. Die in der Vergangenheit genutzte Fläche für den Bahnbetrieb ist heute über-
wiegend gewerblich genutzt und mit Gebäuden und Stellplatzanlagen bestanden. Ein Teil die-
ser Flächen liegt aufgrund von aufgegebenen Nutzungen mittlerweile brach. Ein Teil der Flä-
chen wird durch den Bebauungsplan Nr. 6422-2, welcher im Parallelverfahren erarbeitet wird,
überplant.
Der Planungsraum Weststadt / Endenich wird durch eine dichte Bebauung, einen hohen Ver-
siegelungsgrad sowie einen geringen Grünanteil charakterisiert. Daher weisen die Flächen
laut Klimaanalyse bei sommerlichen austauscharmen Hochdruckwetterlagen am Tag eine ext-
reme Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt ein sehr hoher Wärmeinseleffekt auf. Vor dem
Hintergrund der stadtklimatischen Situation im Planungsraum ist bei der Planung und Bauaus-
führung der thermische Komfort am Tag und in der Nacht, gerade auch im Hinblick auf den
sich weiter intensivierenden Klimawandel und dem damit einhergehenden Trend zur weiteren
Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten zu berücksichtigen. Die
Neugestaltung und Entwicklung des Planungsraumes sollten dazu genutzt werden, Potenziale
zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation zu nutzen. Im parallel geführten Bebauungs-
plan Nr. 6422-2 werden entsprechende Festsetzungen getroffen.
Aufgrund des bereits bestehenden Gewerbegebietes sind im verbleibenden Teil des Ände-
rungsbereichs (ohne Bebauungsplan) neue Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. sie
unterliegen dem Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung. Hinsichtlich der be-
reits bestehenden gewerblichen Nutzung und der gesetzlich verankerten Bodenschutzklausel
(§1a BauGB) zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maß-
nahmen zur Innenentwicklung, wird auf die explizite Darstellung eines breiten Grünstreifens
an dieser Stelle verzichtet. Die erforderliche Infrastruktur im Umfeld steht am Standort bereits
zur Verfügung. Entsprechend wird im gesamtstädtischen Kontext gesehen deutlich weniger
Fläche neuversiegelt. Es gilt das Prinzip „Innen vor Außen“.
D6 Medienversorgung
Die Stellungnahmen der Stadtwerke Bonn werden zur Kenntnis genommen. Die Abstimmung
der Versorgung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplans und der Vorhabenplanungen.
D7 ÖPNV
Die empfohlenen Punkte werden zu Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.Seite 20 von 44
Bundesstadt Bonn
206. Änderung Flächennutzungsplan
„Innovationsdreieck“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
Begründung mit UmweltberichtSeite 21 von 44
2
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Inhalt
Teil A: Begründung ................................................................................................................ 3
1. Allgemeines.................................................................................................................... 3
1.1 Plangebiet................................................................................................................... 3
1.2 Derzeitige und künftige Darstellungen ........................................................................ 3
1.3 Planungsvorgaben ...................................................................................................... 4
1.4 Planungsanlass, Ziele und Erfordernis der Änderung ................................................. 4
1.5 Planverfahren ............................................................................................................. 5
2. Auswirkungen der Planung ............................................................................................. 5
Teil B: Umweltbericht ............................................................................................................. 6
1. Einleitung ....................................................................................................................... 6
1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung .......... 6
1.2 Flächendarstellungen.................................................................................................. 6
2. Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen .................................................... 7
2.1 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen ........................ 7
3. Beschreibung und Bewerten der erheblichen Umweltauswirkungen ............................... 8
3.1 Schutzgut Fläche ........................................................................................................ 8
3.2 Schutzgut Boden ........................................................................................................ 9
3.3 Schutzgut Wasser ......................................................................................................10
3.4 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................. 11
3.5 Schutzgut Klima .........................................................................................................12
3.6 Wirkungsgefüge .........................................................................................................13
3.7 Schutzgut Landschaft ................................................................................................14
3.8 Risiken für die menschliche Gesundheit ....................................................................15
3.9 Kulturelles Erbe und Sachgüter .................................................................................16
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich ...............................................17
4.1 Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen ..........................17
4.2 Ausgleichsmaßnahmen .............................................................................................19
4.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .........................................................................21
5. Zusätzliche Angaben .....................................................................................................22
5.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ...................................................22
5.2 Hinweise auf Schwierigkeiten ....................................................................................22
5.3 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ..................................22
6. Allgemein verständliche Zusammenfassung..................................................................23Seite 22 von 44
3
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Teil A: Begründung
1. Allgemeines
1.1 Plangebiet
In der Bonner Weststadt soll auf den gewerblich genutzten Flächen zwischen
Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und DB-Schienentrasse eine städtebauliche Neuordnung
erfolgen. Das im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt, gelegene Plangebiet der FNP-
Änderung umfasst eine Fläche von rund 15,5 ha. Es wird begrenzt von der Immenburgstraße
im Südosten, Teilflächen des Schlachthofgeländes, der Müllverwertungsanlage und des
Umspannwerks im Südwesten, der Straße Am Dickobskreuz im Westen sowie DB-
Gleisanlagen im Nordosten.
Der ehemalige Schlachthof liegt seit 2011 brach. Die Bebauung südöstlich der
Immenburgstraße ist von einer gemischten Nutzung aus Industrie, Handel, Dienstleistung und
Wohnen geprägt. Westlich bis zur Straße Am Dickobskreuz befinden sich Einrichtungen der
Entsorgungswirtschaft sowie ein Umspannwerk und eine singuläre Wohnbebauung. Die im
Nordosten anschließenden Bahnanlagen sind westlich der aktiven DB-Trassen entwidmet und
werden bereits seit Jahrzehnten vornehmlich durch Stellplätze und eine Papiersortieranlage
in Anspruch genommen. Diese Nutzungen werden entfallen. Jenseits der Bahntrasse befinden
sich ein Bahnhof, gemischte und gewerbliche Bauflächen.
1.2 Derzeitige und künftige DarstellungenSeite 23 von 44
4
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist das Gebiet als „Fläche
für Bahnanlagen“ dargestellt. Da die Flächen für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt
wurden, erfolgte für die Bahnflächen im Bereich zwischen der Immenburgstraße und der
Straße Am Dickobskreuz im Jahr 2001 die Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn
(Entwidmung). Für die nähere Umgebung des Plangebiets stellt der Flächennutzungsplan
Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) sowie gewerbliche Bauflächen (G) dar.
Aufgrund der angestrebten, umfassend gewerblichen Nutzung soll das gesamte Plangebiet
zukünftig als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt werden.
1.3 Planungsvorgaben
1.3.1 Regionalplan
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)
mit der Zweckbindung Abfallbehandlungsanlage festgelegt. Die geplante Entwicklung des
sogenannten Innovationsdreiecks insgesamt ist aufgrund der vorhandenen und geplanten
Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst.
1.3.2 Bebauungsplan
Bebauungspläne liegen im Plangebiet nicht vor, d.h. aktuell richtet sich die Beurteilung von
Vorhaben nach § 34 BauGB. Für den Bereich besteht ein Aufstellungsbeschluss für einen
Bebauungsplan Nr. 7622-20 aus dem Jahr 2001, der den Ausschluss von Einzelhandel in
diesem Bereich sowie die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Nutzung und die Sicherung
eines Gleisanschlusses für die MVA vorsieht. Da das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bonn
(2008/2012) hier keine Versorgungs- oder Eignungsflächen ausweist, steht die o.g.
Entwicklungsabsicht diesen Planungsvorgaben vom Grundsatz nicht entgegen. Im Übrigen
kann dieser Beschluss angesichts des seit seiner Aufstellung vergangenen Zeitraums von 20
Jahren keine Funktion zur Sicherung einer Bauleitplanung mehr erfüllen.
Aktuell befindet sich der Bebauungsplan Nr. 6422-2 in Aufstellung (siehe Kapitel 1.4).
1.3.3 Integriertes Freiraumsystem
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) stellt für den Planungsbereich
keine Entwicklungsziele dar.
1.4 Planungsanlass, Ziele und Erfordernis der Änderung
Im Bereich des rund 15,5 ha großen gewerblich genutzten Gebiets in der Bonner Weststadt
zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und den DB-Schienentrassen Köln-Koblenz –
dem sogenannten Innovationsdreieck – sollen bestehende Liegenschaften, Nutzungen und
baulichen Anlagen insbesondere der Entsorgungswirtschaft flächeneffizient optimiert und ein
städtebaulicher und funktionaler Aufwertungsprozess begonnen werden.
Die Quartier.BonnWest (QBW), eine Projektgesellschaft der Stadtwerke Bonn GmbH als
Mehrheitsgesellschafterin und der Bauprojekt ehem. Güterbahnhof Bonn GmbH Co. KG (KG),
hat mit dem Schreiben vom 16.03.2021, für einen 5,6 ha großen Teilbereich desSeite 24 von 44
5
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
„Innovationsdreiecks“ den Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. Der
Bebauungsplan Nr. 6422-2 befindet sich zwischenzeitlich im Planverfahren. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3(1) BauGB ist erfolgt. Die QBW beabsichtigt die
Entwicklung eines innovativen Quartiers, u.a. mit Büronutzungen, gewerblichen Nutzungen,
einem Parkhaus sowie einer Veranstaltungshalle im Bereich des ehemaligen
Schlachthofgeländes und angrenzender Stellplätze sowie Flächen der Entsorgungswirtschaft.
Nordwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist eine Neuordnung der
Betriebsflächen von Remondis vorgesehen. In Prüfung sind zudem der Ersatzneubau einer
Papiersortieranlage oder einer Müllverwertungsanlage sowie ein Anbahnungs- und
Verrichtungsgelände für Sexarbeiter:innen.
Da die Bahnflächen im Planbereich der FNP-Änderung bereits entwidmet und gewerblich
genutzt werden, wird nun das Bebauungsplanverfahren Nr. 6422-2 zum Anlass genommen,
den Flächennutzungsplan an die geänderten Planungsziele anzupassen.
1.5 Planverfahren
Die 206. Flächennutzungsplanänderung wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6422-
2 aufgestellt. Die Beteiligung erfolgt im zweistufigen Verfahren, d.h. es erfolgte bereits eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 für einen kleineren Bereich im B-Plan
Verfahren vom 19.09. - 04.10.2022 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB im F-Plan Verfahren vom 05.06. - 08.07.2024.
Eine Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird nach dem Beschluss zur Offenlage
durchgeführt sowie die Beteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB.
2. Auswirkungen der Planung
Mit der 206. Änderung des Flächennutzungsplans werden keine unmittelbaren Auswirkungen
auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans verursacht, zumal die Bahnanlagen im
Plangebiet bereits entwidmet sind und dementsprechend nicht mehr gem. Darstellung des
FNP genutzt werden.
Auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung (siehe
Bebauungsplan Nr. 6422-2) werden mögliche städtebauliche, soziale und verkehrliche
Auswirkungen detaillierter untersucht und erläutert. Die Auswirkungen auf die Umwelt, die mit
der Flächennutzungsplanänderung einhergehen, werden im folgenden Umweltbericht unter
Rückgriff auf die Inhalte des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 beschrieben.Seite 25 von 44
6
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Teil B: Umweltbericht
Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden nachfolgend dargestellt
(angelehnt an den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 6422-2). Eine Zusammenfassung
findet sich unter Punkt 6 des Umweltberichts.
1. Einleitung
Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der
gesetzlichen Vorgabe nach § 2a S. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten
und bewertet.
1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Das Areal zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und DB-Schienentrassen soll im
Sinne eines innovativen, gemischt genutzten Quartiers revitalisiert werden. Hierzu bedarf es
zunächst einer geänderten Darstellung im Flächennutzungsplan. Gegenstand dieser
Änderung sind die „Flächen für Bahnanlagen“, mit denen der gesamte Änderungsbereich
bezeichnet ist. Zwecks Arrondierung der bestehenden gewerblichen Bauflächen sollen die
Bahnflächen zukünftig ebenfalls als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt werden. Darauf
basiert die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6422-2 für eine rund 5,6 ha große Brachfläche,
welche sich zum Teil mit dem Änderungsbereich des Flächennutzungsplans überlagert.
Parallel zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der
Flächennutzungsplan geändert und die 206. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Gebiet als „Fläche für
Bahnanlagen“ dargestellt. Da die Flächen für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt
wurden, erfolgte für die Bahnflächen im Bereich zwischen der Immenburgstraße und der
Straße Am Dickobskreuz im Jahr 2001 die Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn
(Entwidmung). Für die nähere Umgebung des Plangebiets stellt der Flächennutzungsplan
Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) sowie gewerbliche Bauflächen (G) dar.
Aufgrund der angestrebten umfassenden gewerblichen Nutzung soll das gesamte Plangebiet
als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt werden. Die im Nordosten des betrachteten Bereichs
gelegenen Bahnflächen werden bereits seit vielen Jahren für Zwecke der
Entsorgungswirtschaft genutzt.
1.2 Flächendarstellungen
Insgesamt werden folgende Flächendarstellungen vorgesehen: gewerbliche Baufläche
Gesamtgröße Änderungsbreiech/ Gewerbliche Baufläche: 15,5 haSeite 26 von 44
7
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
2. Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht entsprechend der Anlage 1 zum
BauGB beschrieben und bewertet werden.
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der
Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind
auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführt sind. Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die
für die Flächennutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden.
2.1 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg ist die
Planungsfläche als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ (hier:
Abfallbehandlungsanlagen) dargestellt.
Schutzgebiete, schutzwürdige Biotope und Biotopverbund
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich keine Schutzgebiete oder Flächen, die im
Biotopkataster des LANUV als schutzwürdige Biotope ausgewiesen sind. Ebenso liegen keine
Meldungen für den Biotopverbund im Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege des LANUV vor. In der Landschaftsinformationssammlung NRW
(@LINFOS) ist nördlich des Plangebiets eine ca. 60 ha große Biotopverbundfläche mit
besonderer Bedeutung dargestellt. Es handelt sich um eine Ruderalflur an der Bahntrasse
(BK-5208-507 „Bahntrasse und aufgelassene Kiesgrube westlich von Bonn“). Als
wertbestimmendes Merkmal wird ein wertvoller Sekundärlebensraum für die Zauneidechse
und Wechselkröte genannt. Die Biotopverbundfläche ist nicht entlang der Bahntrasse durch
das Plangebiet in Richtung Hauptbahnhof weitergeführt.
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
Die Stadt Bonn verfügt über eine Baumschutzsatzung „Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn vom Juni 2000, zuletzt geändert 08.02.2012“.
Demnach sind Laubbäume (außer Obstbäume bis auf Walnuss und Esskastanie) mit einem
Stammumfang von > 100 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von > 150 cm
geschützt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich 26 satzungsgeschützte Bäume. Für
notwendigen Fällungen von satzungsgeschützten Bäumen sind im Plangebiet auf
gewachsenem Boden, außerhalb des Bereichs von Tiefgaragen, Ersatzpflanzungen
vorzunehmen.Seite 27 von 44
8
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
3. Beschreibung und Bewerten der erheblichen Umweltauswirkungen
Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans sind die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
Baugesetzbuch getrennt nach Umweltschutzgütern zu berücksichtigen. Die
Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen der Umweltbelange § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
durch die Umsetzung des Flächennutzungsplans entstehen können.
3.1 Schutzgut Fläche
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als „Flächen für Bahnanlagen“
dar. Die Bahnanlagen westlich der aktiven DB-Trasse sind bereits entwidmet und werden
derzeit überwiegend als Stellplatz- und Lagerfläche aber auch durch gewerbliche Bauten
genutzt. Dabei handelt es sich um befestigte Flächen sowie teilversiegelte Schotterflächen.
Bei den übrigen Flächen innerhalb des Plangebiets handelt es sich um Brachen mit
Gehölzbestand. Die unversiegelten Flächen verteilen sich innerhalb des Plangebiets auf
kleinere Teilflächen, wie z.B. im Grenzbereich zwischen dem Schlachthof und dem Gelände
der MVA, bzw. entlang der Mauer zu den Stellplätzen. Auch im Randbereich der Bahn (im
Bereich der heutigen Papiersortieranlage / Remondis) und zwischen den Stellplätzen befinden
sich Bereiche mit Gehölzaufwuchs.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung
Der Versiegelungsanteil wird sich bei Nichtdurchführung der Planung zunächst nicht
verändern. Auf den unversiegelten Flächen und im zunehmenden Maß auch in Spalten
versiegelter Flächen ist von einer zunehmenden Gehölzentwicklung auszugehen.
Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass das Plangebiet sukzessive vollständig einer
intensiven baulichen Nutzung zugeführt wird.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung
Mit der Umsetzung des aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans Nr.
6422-2 kommt es durch die geplante verdichtete Bebauung zu einer Erhöhung des bisherigen
Versiegelungsgrads. Eine vergleichbar intensive gewerbliche Nutzung (ca. 80%) ist auf den
Flächen außerhalb des BPL-Gebietes zu erwarten.
Die Inanspruchnahme der Flächen ist auf die Errichtung von Gebäuden sowie die Herstellung
von Nebenanlagen und Erschließungsflächen zurückzuführen. Auf den unversiegelten
Flächen liegen keine natürlichen Bodenstrukturen vor (siehe Schutzgut Boden).
Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen
werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Kommune insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Das Vorhaben entspricht dem Grundsatz des sparsamen Umgangs vonSeite 28 von 44
9
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Freiflächen innerhalb des Stadtgebiets von Bonn durch Innenentwicklung von nicht mehr
genutzten Flächen.
3.2 Schutzgut Boden
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das weitgehend ebene Plangebiet befindet sich in der Köln-Bonner Niederterrasse (4.
Ordnung). Der in der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen natürlicherweise vorkommende
Bodentyp Parabraunerde (L42) ist aufgrund der intensiven baulichen Nutzungen nicht mehr
vorhanden. Der Untergrund besteht im Wesentlichen aus Auenlehmen über Sand und Kies,
der hier ca. 15 m mächtigen rheinischen Niederterrasse. Das Plangebiet weist aufgrund der
früheren Nutzungen als Schlachthof und Güterbahnhof sowie der derzeitigen Nutzung für die
Entsorgungswirtschaft keine natürlichen Oberbodenverhältnisse auf. Die entsprechenden
Bodenfunktionen sind daher nur eingeschränkt vorhanden.
Altlasten / Vorbelastung
Das Plangebiet ist von Altstandorten betroffen, die im Altlastenkataster der Bundesstadt Bonn
erfasst sind.
Altstandort 7422-241
Entlang der heutigen Bahngleise befindet sich der Altstandort des ehemaligen Güterbahnhofs
Bonn, der hier von 1873 bis zur Schließung der Güterabfertigung im Jahre 1995 betrieben
wurde. Im Anschluss an die Betriebsstilllegung erfolgten auf der DB-Liegenschaft im Auftrag
der Deutschen Bahn AG Bodenuntersuchungen. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse
belegten zum Teil erhebliche Verunreinigungen u.a. mit Kohlenwasserstoffen und
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK’s).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine weiteren Inanspruchnahmen von
Bodenflächen. Der Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs wird weiterhin als Lagerfläche,
Baufläche und Stellplatz für Fahrzeuge genutzt. Weitere negative Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden sind nicht erkennbar.
Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass das Plangebiet sukzessive einer
intensiveren baulichen Nutzung mit entsprechenden Eingriffen in den Boden zugeführt wird.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)
Im Zuge der Neugestaltung des Plangebiets werden grundsätzlich keine Flächen mit
gewachsenen Böden beansprucht. Das Gelände weist in allen Bereichen Auffüllböden auf.
Nach den Sondierungen wurden Auffüllböden in einer Stärke von 0,2 bis 3,3 m angetroffen.
Natürlich geschichtete Bodenhorizonte (vorwiegend Schluffe und Sande) sind erst darunter zu
finden.
In Folge der Umsetzung des aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans
sowie weiterer Vorhaben (MVA / Papiersortieranlage / Verrichtungsgelände) nördlich des BPL-
Gebietes kommt es zu einer Erhöhung des bisherigen Versiegelungsgrads.Seite 29 von 44
10
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
3.3 Schutzgut Wasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Grundwasser
Die im Untergrund anstehenden Sande und Kiese der rheinischen Niederterrasse sind
grundsätzlich gute Grundwasserspeicher. Nach der Hydrologischen Karte 5208 Bonn (1992)
des LAWA (NRW) befindet sich mit einem Flurabstand von ca. 11 und 16 m ein ca. 6-7 m
mächtiger Grundwasserleiter im Kiessand der Niederterrasse. Den Vorfluter bildet der Rhein
in ca. 2,3 km Entfernung. Das Grundwasser fließt in Richtung des Rheins (Nordnordost bis
Nordost). Aufgrund des östlich des Plangebiets gelegenen Brauchwasserwerks der
Versorgungsbetriebe der Stadtwerke Bonn kommt es zu einer Versteilung des
Grundwassergefälles und zu einer geringfügigen Änderung der Grundwasserfließrichtung von
Nordost nach Ost. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Trinkwasserschutzgebiets.
Oberflächenwasser / Hochwasser
Im Bereich des Plangebietes sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Im Bereich des
ehemaligen Güterbahnhofs kommt es bei starken Niederschlägen zu einer größeren
Pfützenbildung. Sowohl bei extremen Starkregenereignissen (90 mm/h), als auch bei
extremen Hochwasserereignissen (HQextrem) kann das Plangebiet bis zu einem halben Meter
überflutet werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich nach den Ergebnissen der
Bodenuntersuchungen keine erkennbaren Gefährdungen des Grundwassers durch die
Verunreinigungen der Auffüllböden (siehe Schutzgut Boden) durch Sickerwasser, da diese
Bereiche derzeit durch die Versiegelungen geschützt sind. Eine Mobilisierung der Schadstoffe
durch Niederschlagswasser wird im Normalfall durch die Versiegelung verhindert. Eine
Überflutung des Geländes durch Starkregen und Hochwasser ist im Extremfall möglich.
Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass die Fläche sukzessive einer intensiveren
baulichen Nutzung mit entsprechenden Veränderungen des natürlichen Wasserhaushaltes
zugeführt wird.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)
Die Erhöhung des Versiegelungsgrades führt zu einer weiteren Minderung der
Grundwasserspende. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Eingriffe in
den Grundwasserleiter ergeben sich aufgrund des hohen Flurabstands nicht. Nach den
vorliegenden Bodengutachten ist eine Gefährdung des Grundwassers durch die vorhandenen
Altlasten aufgrund der langen Sickerwasserpassage durch Böden mit gutem
Rückhaltevermögen (hier insbesondere der Schluff) minimiert.
Hinsichtlich der kritischen hydraulischen Auslastung des öffentlichen Mischwasserkanals in
der Immenburgstraße / Am Dickobskreuz ist für die Flächen, die an den bestehenden Kanal
anschließen, eine Begrenzung der Abflusswirksamkeit anzustreben. Bei Hochbauvorhaben
sind Nachweise in Bezug auf Abflussverhalten bzw. Rückhaltung und Drosselung im
Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Darüber hinaus sind im Bebauungsplan Nr. 6422-2
Maßnahmen zur Abflussvermeidung geplant. Versickerungen sind gemäß der
hydrogeologischen Stellungnahme des ehemaligen Güterbahnhofgeländes ab einer Tiefe von
3,0 m unter GOK bedingt und ab einer Tiefe von 5,0 m unter GOK gut möglich.Seite 30 von 44
11
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Dementsprechend kann eine Versickerung über Mulden mit ergänzenden technischen
Maßnahmen grundsätzlich realisiert werden.
Nach der Hochwassergefahrenkarte im Klimaatlas NRW (FIS Klimaanpassung) wird bei einem
100 jährlichen Ereignis (HQ100) keine Überflutung angegeben. Erst bei einem extremen
Hochwasserereignis (HQextrem) können Teile des Geländes ca. 0,5 m überflutet werden.
3.4 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die Beurteilung des Bestands an Lebensräumen und der biologischen Vielfalt basiert auf den
im Jahr 2022 durchgeführten Erfassungen. Im Plangebiet wurden die Biotoptypen nach dem
LANUV-Verfahren für die Bauleitplanung bestimmt. Die Informationen zum Vorkommen von
Tieren stammen aus der vertiefenden Artenschutzprüfung und den hierfür durchgeführten
Kartierungen der Vögel, Fledermäuse und Reptilien.
Biotoptypen
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans ist zu großen Teilen anthropogen überformt.
Der Anteil an versiegelten und teilversiegelten Flächen ohne Vegetation ist hoch. Es handelt
sich hierbei um Schotterflächen, asphaltierte Straßen, Wege und Platzflächen sowie bebaute
Bereiche. Die Grünflächen sind im Plangebiet verteilt und weisen viele Elemente einer
Ruderalflur mit zunehmendem Pioniergehölz-Aufwuchs auf. Die Stellplatzflächen und die
Übergänge zu den Gleisen sind durch Gehölzsäume voneinander getrennt. Markanter
Baumbewuchs ist insbesondere im Bereich des ehemaligen Schlachthofgeländes und im
nördlichen Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs zu verzeichnen.
Tiere
Von den insgesamt 34 festgestellten Vogelarten brüten ca. 15 Vogelarten im Plangebiet. Bei
diesen handelt es sich hauptsächlich um verbreitete und meist ungefährdete Vogelarten. Drei
Vogelarten gelten in der Niederrheinischen Bucht jedoch als selten oder gefährdet. Zudem
konnten verschiedene Fledermausarten im Rahmen einer fledermauskundlichen Kartierung
nachgewiesen werden. Westlich des Änderungsbereichs, auf dem Areal des ehemaligen
Schlachthofs, wurde die Zwergfledermaus am häufigsten detektiert. In drei der
Bestandsgebäuden besteht nach den Ergebnissen der Fledermauserfassung ein
Quartierotenzial. Im Umfeld der Gleisanlagen wurde darüber hinaus ein Vorkommen der
vermutlich nicht einheimischen Mauereidechse festgestellt. Wesentliche Habitatelemente für
diese Reptilien sind neben der schütteren Vegetation die Schutthaufen aus unterschiedlichen
Materialien, die viele Möglichkeiten als Verstecke und zum Sonnenbaden bieten. Die
vermutlich allochthone Mauereidechse hat sich entlang des Rheins insbesondere an
Bahntrassen nach Norden ausgebreitet. Sie stehen in Verdacht die heimische Zauneidechse
zu verdrängen, da sie den gleichen Lebensraum nutzen. Ein Nachweis der streng geschützten
Zauneidechse im Plangebiet des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 6422-2 konnte
nicht erbracht werden. Nachweise dieser Art liegen für die Bahnstrecke westlich des
Plangebiets vor. Eine Eignung des Geländes für weitere Tierarten wie artenschutzrechtlich
relevante Insektenarten oder Amphibien liegt nicht vor, da wichtige Habitatstrukturen fehlen.
Biologische VielfaltSeite 31 von 44
12
206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist nach den Erkenntnissen der faunistischen
Kartierungen im Bebauungsplangebiet als mäßig einzustufen. Dies ist insbesondere auf den
geringen Anteil an Grünflächen und des hohen Versiegelungsanteils zurückzuführen. Die
versiegelten Wege sowie die Schotterflächen stellen für die meisten Tier- und Pflanzenarten
keinen geeigneten Lebensraum dar. Die Grenzstrukturen (Ruderalflächen) entlang der
Bahnstrecke und der Mauer des ehemaligen Schlachthofs stellen geeignete Lebensräume für
die vermutlich allochthone Mauereidechse dar. Die verlassenen Gebäude bieten einigen
Vogelarten einen Brutplatz. Die kleinräumigen Gehölzbestände im Plangebiet weisen einen
sehr wichtigen Lebensraum für die meisten Vogelarten auf, die sowohl als Rast- bzw.
Nahrungshabitat genutzt werden, wie auch als Brutplatz. Die Vegetation weist zahlreiche
Insekten als Nahrungsgrundlage auf.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit weiterem Aufwuchs und einer Verbuschung des
Geländes zu rechnen. Die Lebensräume der vermutlich allochthonen Mauereidechse bleiben
bestehen.
Auch im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs ist eine weitere Gehölzentwicklung auf den
Ruderalflächen an der Bahn möglich.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)
In Folge der Umsetzung des aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans Nr.
6422-2 werden Alle sämtlich unversiegelten und mit Vegetation (Ruderalflächen, Sträucher
und Bäume) bewachsenen Flächen in Anspruch genommen. Der teilweise
satzungsgeschützte Baumbestand wird durch die Baufeldfreimachung bzw. die
Erschließungsmaßnahmen voraussichtlich weitgehend gerodet.
Für die artenschutzrechtlich relevanten und potenziell betroffenen streng geschützten Arten
werden geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorgeschlagen, mit denen
artenschutzrechtliche Konflikte vermieden bzw. reduziert werden können. Sie bestehen aus
einer zeitlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme, insbesondere in Bezug auf
Rodungsarbeiten, Hinweisen zu einer insektenfreundlichen Beleuchtung und Vermeidung von
Vogelschlag an Glas, Maßnahmen zur Arterhaltung (Ersatzlebensraum), vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen, Baumschutzmaßnahmen sowie einer ökologischen Baubegleitung.
Nur durch die verbindliche Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen kann das Eintreten
der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
ausgeschlossen werden.
3.5 Schutzgut Klima
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Klima im Plangebiet entspricht dem Klimatoptyp „Gewerbe- bzw. Industrieklima“. Aus der
Klimaanalysekarte geht hervor, dass es hier zu extremen Hitzebelastungen im Sommer
kommen kann. Ein Luftaustausch mit ausgleichender Wirkung, insbesondere in den Nächten,
ist in der Klimaanalysekarte nicht verzeichnet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der PlanungSeite 32 von 44
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206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Bei Nichtdurchführung der Planung ist für den Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs von
extremer thermischer Belastung, insbesondere in warmen Sommernächten, auszugehen.
Eine Minderung der bestehenden Vorbelastung ist nicht zu erwarten. Aufgrund der geringen
Kaltluftabflussleistung im Plangebiet sowie der hohen Wärmeabstrahlung des umgebenden
Gebäudebestands in der Nacht ergeben sich keine ausgleichenden Wirkungen auf die
Klimasituation.
Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass die Fläche sukzessive einer intensiveren
baulichen Nutzung mit entsprechenden Auswirkungen auf das lokale Klima zugeführt wird.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)
Auf Grundlage der Flächennutzungsplanänderung soll eine städtebauliche Neuordnung
erfolgen. Das Gutachten zum Mikroklima kommt durch Simulationsrechnungen für den Planfall
(Bebauungsplan Nr. 6422-2) zu dem Ergebnis, dass die Durchlüftung innerhalb des
Bebauungsplangebiets aufgrund der dicht geplanten Bebauung noch weiter reduziert wird.
Dies ist dementsprechend für das gesamte Plangebiet der FNP-Änderung zu erwarten.
Die verminderte Durchlüftung, veränderte Verschattungssituation und die Wärmeabstrahlung
der Gebäude sorgen für Bereiche mit zum Teil sehr hohen bioklimatischen Belastungen.
Hiervon sind jedoch hauptsächlich Verkehrsflächen betroffen. Daher sind die Auswirkungen
als eher unkritisch zu betrachten. In den Bereichen mit höherer Belastung, die für den
Aufenthalt im Freien vorgesehen sind, sollte dagegen planerisch auf die Reduktion der
Belastung durch Begrünung und helle Fassaden hingearbeitet werden.
Bei extremen Starkregenereignissen (90 mm/h) und im extremen Hochwasserfall (HQextrem)
könnte ein Teil des Plangebiets bis ca. 0,5 m überschwemmt werden.
3.6 Wirkungsgefüge
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Besondere Wechselwirkungen ergeben sich aufgrund der Vorbelastungen zwischen den
Schutzgütern Boden, Wasser und Klima. Diese Wechselwirkungen können auch Einflüsse auf
die menschliche Gesundheit haben. Wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln zu den
Schutzgütern Boden und Wasser beschrieben, liegen aufgrund der anthropogenen
Veränderungen des Bodens mit hohen Versiegelungsraten, keine engen
Funktionsbeziehungen zu den Pufferfunktionen des Bodens und der Grundwasserneubildung
vor, doch sind stellenweise Schadstoffe in den Auffüllböden gebunden. Nach Aussagen der
Bodenuntersuchungen ist das Risiko einer Kontaminierung des Grundwassers durch
Sickerwasser gering. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann daher in der
Bestandssituation ausgeschlossen werden. Wechselwirkungen bestehen aber auch zwischen
dem Schutzgut Pflanzen und dem Klima. Aufgrund des geringen Grünanteils und des hohen
Anteils an Gebäuden und Asphaltflächen, ergeben sich ungünstige klimatische Bedingungen
insbesondere an heißen Sommernächten. Das Plangebiet wird dem Klimatoptyp „Gewerbe-
bzw. Industrieklima“ zugeordnet. Entlastungswirkungen auf das Wohnumfeld während einer
Hitzeperiode sind nicht zu erkennen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der
oben beschriebenen Beeinträchtigungen durch die Wechselwirkungen zwischen denSeite 33 von 44
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206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Schutzgütern Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen. Im Hinblick auf die schadstoffbelasteten
Auffüllböden ist bei einer Beibehaltung der Bebauung / Versiegelung keine Freisetzung von
Gefahrenstoffen durch Sickerwasser und einer dadurch bedingten Belastung des
Grundwassers zu befürchten (Boden-Wasser-Wirkungsgefüge). Erst durch die
Entsiegelungen von Flächen können Schadstoffe durch Niederschläge mobilisiert werden. Die
klimawandelbedingten Hitzebelastungen in den Sommermonaten können zu einer
zunehmenden Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit in der Umgebung führen, da
klimaausgleichende Wirkungen (z. B. Kaltluftströme) weitgehend fehlen und keine
entsprechenden Strukturen zur Minderung der Temperaturen aufgebaut werden.
Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass die Fläche sukzessive einer intensiveren
baulichen Nutzung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Wechselwirkungen von Boden,
Wasser und Klima zugeführt wird.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)
Durch die Realisierung des auf den Flächennutzungsplan aufbauenden Bebauungsplan Nr.
6422-2 ist eine Erhöhung des Versiegelungsgrads wahrscheinlich. Eine Verbesserung der
bereits vorbelasteten, klimatischen Ausgangssituation ist nicht zu erwarten. Eine Entlastung
der klimatischen Situation kann nur durch eine Begrünung des Plangebiets durch
Baumpflanzungen und der Dachbegrünungen erreicht werden. Im Rahmen der Objektplanung
ergeben sich darüber hinaus Minderungen der Hitzeabstrahlung durch eine helle Gestaltung
der Fassaden (Albedo-Effekt).
Unter Beachtung von konkreten Maßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen des
Wirkungsgefüges zwischen den Umweltschutzgütern voraussichtlich gemindert werden. So ist
vor der baulichen Umsetzung ein Bodenschutzkonzept vorzulegen, das eine Gefährdung des
Grundwassers durch kontaminiertes Sickerwasser verhindern soll.
3.7 Schutzgut Landschaft
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Plangebiet befindet sich in einem intensiv gewerblich genutzten Stadtteil. Neben einer
Papiersortieranlage sowie befestigten Lagerflächen im Plangebiet befinden sich im Umfeld
des Plangebiets u.a. die Müllverwertungsanlage (MVA), ein Heizkraftwerk der Stadtwerke
Bonn, der Wertstoffhof „bonnorange“ sowie Containerabstellplätze. Im Norden läuft die
Bahnstrecke zwischen Köln und Bonn. Das Plangebiet stellt sich gegenwärtig für die
Öffentlichkeit als unzugängliche, in weiten Teilen verwahrloste Brachfläche dar. Es bestehen
keine besonderen Blickbeziehungen. Besondere stadtbildprägende Elemente sind nicht
vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung ist weder mit einer Verbesserung noch mit einer
Verschlechterung der aktuellen Situation des städtischen Erscheinungsbilds zu rechnen.
Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass die Fläche sukzessive einer intensiveren
baulichen Nutzung mit entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zugeführt wird.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)Seite 34 von 44
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206. Flächennutzungsplanänderung Begründung mit Umweltbericht
Im Zuge der Planung ist beabsichtigt, eine öffentlich zugängliche Campusfläche zu realisieren,
und diese in das städtebauliche Gefüge zu integrieren. Vielfältig gestaltete Freibereiche sollen
insbesondere den Beschäftigten, Anwohnern und Besuchern als Ort zum Verweilen und zur
Erholung dienen. Der Rückbau des verfallenen ehemaligen Schlachthofs sowie die
Neubebauung stellen eine erhebliche Verbesserung des Stadtbildes dar. Die geplante
Überbrückung der Bahntrassen zwischen dem Plangebiet und dem Haltepunkt Bonn Westwird
für eine deutliche Verbesserung der Erreichbarkeit (zu Fuß und mit dem Fahrrad) und
Wahrnehmung sorgen.
3.8 Risiken für die menschliche Gesundheit
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Plangebiet weist aufgrund der fehlenden Nutzung derzeit keine wesentliche Bedeutung
für den Menschen auf. Lediglich die Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs
werden als Parkplatz bzw. Abstellplatz für Müllcontainer sowie als Bereich für die
Straßenprostitution genutzt. Zeitweise werden auf der großen Freifläche an den Gleisen
Konzerte veranstaltet.
Der Geltungsbereich liegt innerhalb von durch Verkehrslärm stark belasteten Bereichen mit
der Bahnstrecke im Nordosten und den umgebenden Straßen. Die Schalltechnische
Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsgeräuschimmissionen auf das
Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 aktuell deutlich überschreiten. Eine
Gefahrenquelle der menschlichen Gesundheit stellen die in den Auffüllböden gebundenen
Schadstoffen dar (siehe Schutzgut Boden). Ein Gefährdungsrisiko ergibt sich erst bei einer
Freisetzung der Schadstoffe.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung ist von einer gleichbleibenden Belastung der
Umgebung durch Verkehrslärm und Schadstoffimmissionen auszugehen. Aufgrund der
Überdeckung durch Asphaltflächen sind die Schadstoffe in den Auffüllböden gebunden und
können durch Niederschläge nicht, oder nur eingeschränkt mobilisiert werden und in
Grundwasser gelangen.
Eine Zugänglichkeit des Geländes, insbesondere des benachbarten Schlachthofareals, ist
auch zukünftig nicht möglich.
Mittelfristig ist allerdings davon auszugehen, dass die Fläche sukzessive einer intensiveren
baulichen Nutzung mit Veränderungen der Gesundheitsbelastungen zugeführt wird.
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)
Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass die
Verkehrsgeräuschimmis

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Datenstand: 03.11.2026, 02:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de