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241220 · Mitteilungsvorlage

Zweckverband NRW Kultursekretariat - Wirtschaftsplan 2024

Nummer
241220
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
06.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Kulturausschusses 21.08.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 29.08.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241220-01 ST Zweckverband NRW Kultursekretariat - Wirtschaftsplan 2024

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241220
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Zweckverband NRW Kultursekretariat -
Wirtschaftsplan 2024
Beratungsfolge
Kulturausschuss 21.08.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Kenntnisnahme
Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung
Kennzeichnung der Beteiligung
Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder des NRW Kultursekretariats im
Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der Grundlage einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit
der Zweckverbandsgründung bzw. dem Rechtsformwechsel zum 01.01.2024
eine Fortführung erfahren hat (DS 231136).
Die Bundesstadt Bonn ist mit einer Stimme in der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes vertreten.
Im Einzelnen
Die Verbandsversammlung des ZV NRWKS hat in seiner 2. Sitzung im
Wesentlichen die Beschlüsse zur Anpassung der Geschäftsordnung und zur
Genehmigung des Wirtschaftsplans 2024 gefasst.
Eine Eröffnungsbilanz zum 01.01.2024 wird mit dem ersten Jahresabschluss
für das Geschäftsjahr 2024 vorgelegt.
Im Rahmen der Vorlage des Wirtschaftsplans 2024 wurde eine Aufstellung zu
dem Bestand der übertragenen Rücklagen des Sekretariats vorgelegt, wonach
dem Zweckverband Rücklagen i.H.v. rd. 166 T€ zu Verfügung stehen.
Zum Wirtschaftsplan 2024
Mit dem vorgelegten Erfolgsplan 2024 wird ein Überschuss von 61 T€ gezeigt.
Ausschlaggebend für das Ergebnis 2024 sind im
Wesentlichen Einmaleffekte die derzeitige Nicht-Besetzung der PR-Stelle bis
zum Juli (43 T€) sowie die Nicht-100%-Besetzung der Verwaltungsleitung imSeite 1 von 16
Seite 2
Geschäftsjahr 2024. Daneben wirken sich u.a. auch reduzierte Miet- und
Mietnebenkosten aus.
Der Vermögensplan sieht mit 8 T€ Investitionen u.a. für Hard- Software.
Im Stellenplan wurde aufgrund der mit der rechtsformabhängigen
Aufgabeerweiterung eine Vollzeitstelle zum Juni 2024 neu eingeplant.
Die Mittelfristige Finanzplanung bis 2027 zeigt ausgeglichene Ergebnisse.
Der redaktionell korrigierte Wirtschaftsplan 2024 wurde per Umlaufbeschluss
zum 15.05.2024 einstimmig beschlossen.
Zur Geschäftsordnung
Die Anpassungen der Geschäftsordnung präzisieren die Anwendung der
Eigenbetriebsordnung NRW auf den Zweckverband und dienen der
Handlungsfähigkeit des Zweckverbandes. Die Vertreterin der Bundesstadt
Bonn hat um eine ergänzende, rechtliche Einschätzung zu den
vorgeschlagenen Anpassungen gebeten. Die Verbandsversammlung erachtete
diese als nicht notwendig und hat die vorgelegten Anpassungen (bei der
Enthaltung durch die Vertreterin der Bundesstadt Bonn) beschlossen. Eine
Synopse ist als Anlage beigefügt
Anlage/n
1 Anlage ZV-NRWKS_Wirtschaftsplan 2024 (öffentlich)
2 Anlage ZV-NRWKS_Geschäftsordnung-Anpassung 2024 (öffentlich)Seite 2 von 16
Erfolgsplan 2024
Stand: 02.05.2024
Pos.-Nr.Bilanz/ GuV Pos.-Bezeichnung HGBBeschriftung
Gesamt
Sachkonto
Kernsek.
(umlagebasiert)
Kooperationsprojekte
Fonds Neues Musiktheater
Internationales Besucher-
programm
Neue Wege (allgemein)
Servicebüro (Beauftragungen)
KoSt/ KoST 1000 2000 3000 4000 5000 6000
1. 3.494.754,00 646.754,00 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00
2. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
3. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
4. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Erträge 3.494.754,00 646.754,00 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00
5. a) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
5. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
6. a) 947.064,44 495.464,44 257.600,00 0,00 136.000,00 12.000,00 46.000,00
6. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
7. a) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
7. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
8. 2.486.282,00 89.882,00 1.877.000,00 250.000,00 166.400,00 15.000,00 88.000,00
Aufwendungen 3.433.346,44 585.346,44 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00
9. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
10. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
11. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Sonstige Erträge 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
12. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
13. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
14. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
15. 61.407,56 61.407,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
16. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Erträge gesamt 3.494.754,00 646.754,00 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00
Aufwendungen gesamt 3.433.346,44 585.346,44 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00
Ergebnis 61.407,56 61.407,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
17. 61.407,56 61.407,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Abschreibungen: b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in
sonstige betriebliche Aufwendungen
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene
Waren
Ergebnis nach Steuern
sonstige Steuern
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon
aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Materialaufwand: b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter
Personalaufwand: b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für
Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
Sachanlagen
Wirtschaftsplan 2024 - Zweckverband NRW KULTURSekretariat
Auszug 26.04. _ 15.05.Seite 1 von 7Seite 3 von 16
Erfolgsplan 2024
Stand: 02.05.2024
Pos.-Nr.Bilanz/ GuV Pos.-Bezeichnung HGBBeschriftung
Gesamt
Sachkonto
Kernsek.
(umlagebasiert)
1. 3.494.754,00 646.754,00
Umsatzerlöse 3.494.754,00 646.754,00
1.a)
Mitgliedsbeiträge 546.000,00 546.000,00
individueller Betrag 100.754,00 100.754,00
1.b)
Zuwendungen Bund 150.000,00 0,00
Zuwendungen Land NRW - Kooperationsmittel 1.367.600,00 0,00
Zuwendungen Land NRW - Ergänzungsmittel 150.000,00 0,00
Zuwendungen Land NRW - Sondermittel 579.400,00 0,00
Zuwendungen Mitglieder/ Kommunen 173.000,00 0,00
Sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand 20.000,00 0,00
Zuwendungen öffentlicher Stellen aus dem Ausland 30.000,00 0,00
1.c)
Förderung privater Dritter 180.000,00 0,00
Finanzierungsbeiträge / Erstattungen von Kooperationspartnern 58.000,00 0,00
Eintrittserlöse 6.000,00 0,00
Erlöse 19% USt 134.000,00
2. 0,00 0,00
3. 0,00 0,00
4. 0,00 0,00
Erträge 3.494.754,00 646.754,00
5. a) 0,00 0,00
5. b) 0,00 0,00
6. a) 947.064,44 495.464,44
6. b) 0,00 0,00
7. a) 0,00 0,00
7. b) 0,00 0,00
8. 2.486.282,00 89.882,00
Sonstige betriebliche Aufwendungen 194.078,00
Förderung 1.326.000,00
Kooperationsbeiträge 41.000,00
Fremdleistungen und Fremdarbeiten 57.000,00
Gage Künstler:innen 25.000,00
Gagen Künstlergruppen 210.000,00
Honorare freie Mitarbeiter:innen 112.500,00
Übersetzungsleistungen 12.000,00
Reisekosten Besucher:innen / Künstler:innen 96.400,00
Reisekosten freie Mitarbeitende 2.000,00
NRW-Transfers 6.500,00
Miete, unbewegliche Wirtschaftsgüter 87.230,40 27.172,80
Miet- und Pachtnebenkosten 18.511,60 8.107,20
Gas, Strom, Wasser 4.200,00 2.520,00
Reinigung 7.000,00 3.600,00
Versicherungen 9.077,00 8.077,00
Beiträge 1.050,00 1.050,00
Künstlersozialabgabe (KSK) 10.000,00
Wartungskosten für Hard- und Software 1.230,00
Garagenmieten/ Stellplatzmieten 600,00 600,00
Fremdfahrzeugkosten 2.000,00
Werbekosten 147.100,00
Graphik / Gestaltung / Webdesign 2.000,00
Hosting 500,00
Bewirtungskosten 10.500,00
Reisekosten Arbeitnehmer 9.550,00 5.500,00
Porto 1.000,00
Bürobedarf 5.000,00
Fortbildungskosten 4.000,00 4.000,00
Rechts- und Beratungskosten 5.000,00 5.000,00
Abschluss- und Prüfungskosten 13.000,00 13.000,00
Buchführungskosten 5.000,00 5.000,00
Aufwendungen für Lizenzen, Konzessionen 5.956,00 5.956,00
Sonstiger Betriebsbedarf 54.000,00
Nebenkosten des Geldverkehrs 299,00 299,00
Aufwendungen 3.433.346,44 585.346,44
9. 0,00 0,00
10. 0,00 0,00
11. 0,00 0,00
Sonstige Erträge 0,00 0,00
12. 0,00 0,00
13. 0,00 0,00
Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00
14. 0,00 0,00
15. 61.407,56 61.407,56
16. 0,00 0,00
Erträge gesamt 3.494.754,00 646.754,00
Aufwendungen gesamt 3.433.346,44 585.346,44
Ergebnis 61.407,56 61.407,56
17. 61.407,56 61.407,56
Abschreibungen: b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in
sonstige betriebliche Aufwendungen
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene
Waren
Ergebnis nach Steuern
sonstige Steuern
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Umsatzerlöse: Mitgliedsbeiträge
Umsatzerlöse: Zuwendungen
Umsatzerlöse: Sonstige Erlöse
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon
aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Materialaufwand: b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter
Personalaufwand: b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für
Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
SachanlagenSeite 2 von 7Seite 4 von 16
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2Seite 4 von 7Seite 6 von 16
3Seite 5 von 7Seite 7 von 16
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Stand: 10.04.2024
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Geschäftsordnung des Zweckverbands
„NRW KULTURsekretariat“
Präambel ................................................................................................................................................. 2
A. Verbandsversammlung.................................................................................................................... 2
§ 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung ..................................................................................... 2
§ 2 Mitglieder ...................................................................................................................................... 2
§ 3 Gäste .............................................................................................................................................. 3
§ 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung............................................................. 3
§ 5 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung................................................................................. 3
B. Arbeitsausschuss ............................................................................................................................. 3
§ 6 Arbeitsausschuss ........................................................................................................................... 3
C. Geschäftsleitung .............................................................................................................................. 4
§ 7 Geschäftsleitung ............................................................................................................................ 4
§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung ................................................................................................... 4
§ 9 Berichtspflicht und Prüfung ........................................................................................................... 5
§ 10 Vollmachten und Befugnisse ....................................................................................................... 6
§ 11 Programmbeirat .......................................................................................................................... 6
D. Umlage ............................................................................................................................................ 7
§ 12 Umlage......................................................................................................................................... 7Seite 10 von 16
Stand: 10.04.2024
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Präambel
Die vorliegende Geschäftsordnung des NRW KULTURsekretariats (NRWKS) umfasst vier Kapitel mit
Regelungen zur Verbandsversammlung, zum Arbeitsausschuss, zur Geschäftsleitung des
Zweckverbands sowie zur Umlage. Sie regelt ergänzend zur Satzung des Zweckverbands die
Zusammenarbeit der Gremien und die Rolle und Aufgaben von dem/der Vorsitzenden der
Verbandsversammlung, dem/der Verbandsvorsteher:in und der Geschäftsführung.
A. Verbandsversammlung
§ 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung
(1) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und der Stellvertretung dauert in der Regel zwei Jahre.
(2) Wenn die Mitgliedschaft jenes Verbandsmitglieds endet, das den/die Vorsitzende:n entsendet, so
endet damit auch seine/ihre Amtszeit als Vorsitzende:r. Gleiches gilt für das Ende der Amtszeit
des Wahlbeamten/der Wahlbeamtin des entsendenden Mitglieds.
(3) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Verbandsversammlung mit Versendung der
Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. Vorschläge für die Tagesordnung
können bei der Geschäftsstelle spätestens bis vier Wochen vor Sitzungstermin eingereicht
werden.
(4) Die Sitzungsleitung der Verbandsversammlung und des Arbeitsausschusses übernimmt der/die
Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung.
(5) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertretung endet mit der Wahl des/der
jeweiligen Nachfolgers/Nachfolgerin.
(6) Seine/Ihre Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen (bspw. dem GkG), der Satzung
des Zweckverbands und der Geschäftsordnung.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der Regel die Kulturdezernent:innen/-
beigeordneten. Sofern ein/eine Kulturdezernent:in/-beigeordnete:r das Amt des
Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin bzw. Stellvertretung innehat, soll das Mitglied
durch eine sachkundige und vertretungsberechtigte andere Person in der Verbandsversammlung
vertreten werden können.
(2) Im Falle der Verhinderung eines Kulturdezernenten/-beigeordneten/einer Kulturdezernentin/-
beigeordneten soll das Mitglied in der Regel durch einen/eine Kulturamtsleiter:in bzw. Leiter:in
des Kulturbüros oder durch eine andere sachkundige und vertretungsberechtigte andere Person
in der Verbandsversammlung vertreten werden.
(3) Die Zweckverbandsversammlung muss zur Beschlussfassung in Präsenz tagen. Eine Ausnahme zur
Präsenzsitzung ist nur nach den Bestimmungen des GkG NRW möglich.
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie
persönlich anwesend oder virtuell zugeschaltet sind („Hybridform“ als Kombination einer Präsenz-
und virtuellen Verbandsversammlung). Auch eine reine Videokonferenz mit AudioübertragungSeite 11 von 16
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(„virtuelle Verbandsversammlung“) ist möglich. Eine Stimmabgabe ist in allen drei
Durchführungsformen möglich und gültig.
(5) Stimmberechtigt sind die Mitglieder bzw. deren Vertreter:innen gemäß § 2.1 sowie der/die
Vertreter:in des Landes.
§ 3 Gäste
Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Verbandsversammlung einzuladen. Die
Einladung weiterer Gäste ist möglich. Ein Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Sitzung der
Einladung von Gästen widersprechen. Der Einladung von dem/der Vertreter:in des Landes kann nicht
widersprochen werden.
§ 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung
(1) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Auf den ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds ist dessen Erklärung zu einem
Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
(3) Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer:in bzw. dem/der
Verbandsvorsteher:in oder dessen/deren Stellvertreter:in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern
innerhalb von drei Wochen nach der Verbandsversammlung zuzuleiten.
(4) Einwände gegen das Protokoll sind spätestens auf der folgenden Sitzung der
Verbandsversammlung geltend zu machen. Über das Protokoll entscheidet die
Verbandsversammlung mit dem ersten Tagesordnungspunkt.
(5) Regelungen zur Tagesordnung finden sich in der Satzung des Zweckverbands (vgl. § 8 Abs. 2).
§ 5 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung übernimmt die Zuständigkeiten gemäß Satzung des Zweckverbandes
und § 4 Eigenbetriebsverordnung NRW.
B. Arbeitsausschuss
§ 6 Arbeitsausschuss
(1) Die Zusammensetzung des Arbeitsausschusses regelt die Satzung.
(2) Der Arbeitsausschuss besteht aus sechs wechselnden Mitgliedern. Die Mitglieder werden für die
Dauer von zwei Jahren durch die Verbandsversammlung berufen. Die einmalige Verlängerung der
Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss ist möglich.
(3) Der Arbeitsausschuss tagt in der Regel dreimal im Jahr in der Geschäftsstelle in Wuppertal oder in
digitaler oder hybrider Form. Die Geschäftsstelle lädt den Arbeitsausschuss mit Versendung der
Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ein.
(4) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie entweder
persönlich anwesend sind oder durch Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind.
(5) Über die Sitzungen des Arbeitsausschusses wird ein Protokoll gemäß § 4 verfasst, gezeichnet und
zugeleitet.Seite 12 von 16
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(6) Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Arbeitsausschusssitzung einzuladen,
wenn nicht ein Mitglied zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich widerspricht. Der Einladung von
dem/der Vertreter:in des Landes kann nicht widersprochen werden.
(7) Der/Die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter:in der Verbandsversammlung und der/die
Verbandsvorsteher:in bzw. die Geschäftsführung kann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Arbeitsausschusses Dringlichkeitsentscheidungen treffen. Diese Entscheidungen müssen
nachträglich von der Verbandsversammlung genehmigt werden.
(8) Der Arbeitsausschuss übernimmt die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses entsprechend der
Eigenbetriebsverordnung NRW.
C. Geschäftsleitung
§ 7 Geschäftsleitung
(1) Der Geschäftsleitung gehören der/die Verbandsvorsteher:in und der/die Geschäftsführer:in bzw.
im Verhinderungsfall die jeweiligen Stellvertreter:innen an.
(2) Die Pflichten des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin ergeben sich aus den
einschlägigen Gesetzen (bspw. dem GkG), der Satzung des Zweckverbands und der
Geschäftsordnung. Der/Die Verbandsvorsteher:in übernimmt die Zuständigkeiten des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin entsprechend der Eigenbetriebsverordnung NRW.
(3) Stellvertreter:in des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist der/die Verwaltungsleiter:in.
(4) Der/Die Geschäftsführer:in fungiert und wird geführt als Direktor:in.
(5) Die Geschäftsführung besteht aus dem/der Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in und dem/der
Stellvertreter:in bzw. Verwaltungsleiter:in.
§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbands sowie der
gesetzlichen Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung aus. Die Geschäftsführung übernimmt
die Zuständigkeiten der Betriebsleitung entsprechend der Eigenbetriebsverordnung NRW.
(2) An den/die Geschäftsführer:in bzw. den/die Direktor:in wird die allgemeine Vertretung des
Zweckverbands von dem/der Verbandsvorsteher:in delegiert. Der/Die Geschäftsführer:in bzw.
Direktor:in ist verpflichtet, bei besonderen Vorkommnissen den/die Verbandsvorsteher:in
hinzuzuziehen.
(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bzw. des Direktors/der Direktorin
zählt insgesamt die fachliche und wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbands. Dies erfolgt
durch:
a) Organisatorische Leitung der Geschäftsstelle: Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die
Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle, die Gestaltung der Prozesse und die
Organisationsentwicklung sowie das Qualitätsmanagement.
b) Gremienarbeit: Die Gremienarbeit erfolgt im Benehmen von Vorsitzendem/Vorsitzender der
Verbandsversammlung, Verbandsvorsteher:in und Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in.
Der/Die Verbandsvorsteher:in überträgt/delegiert grundsätzlich die Vorbereitung,
Organisation und Nachbereitung von Gremiensitzungen an die Geschäftsführung. Dazu gehörtSeite 13 von 16
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die Vorbereitung der Einladung zur Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
sowie die Vorbereitung von Beschlüssen und Sitzungsunterlagen und die Protokollierung der
Sitzung gemäß § 4.
c) Personalführung: Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in übernimmt die Dienst- und
Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle. Er/Sie ist als Führungskraft
zuständig für die Personalplanung, -verwaltung, und -akquise und übernimmt die
Fürsorgepflicht. Ihm/Ihr obliegt die Genehmigung von Dienstreisen, Fortbildungen, Urlaub.
Genehmigungen für den/die Geschäftsführer:in erteilt in der Regel der/die Verbands-
vorsteher:in bzw. Stellvertreter:in. Dienstreisen der Geschäftsführung in NRW sind
grundsätzlich genehmigt. Der/Die Geschäftsführer:in und seine/ihre Stellvertretung schließt
Zielvereinbarungen mit den Mitarbeiter:innen und führt zugehörige Evaluationsgespräche.
d) Programmarbeit: Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in und seine/ihre Stellvertretung
ist für die Entwicklung der strategischen Ziele des Zweckverbands und die inhaltliche
Programmplanung des Zweckverbands unter Beteiligung des Programmbeirates zuständig
und bringt entsprechende Vorschläge in die Gremien ein. Er/Sie ist für die Umsetzung der
Arbeit des NRWKS und die Durchführung der Programme und Projekte auf Grundlage der
Entscheidungen der Verbandsversammlung verantwortlich. Die Geschäftsführung vertritt und
verantwortet die inhaltliche Arbeit gegenüber der Verbandsversammlung und gegenüber der
Öffentlichkeit. Sie ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Zweckverbands zuständig.
e) Finanzverantwortung: Die Geschäftsführung hat in Abstimmung mit der
Verbandsversammlung und dem/der Verbandsvorsteher:in die Gesamtbudgetverantwortung
für die durch den Zweckverband verwalteten Gelder und ist verantwortlich für die
Beantragung der Landesmittel und die Einwerbung von weiteren Drittmitteln. Sie ist
verantwortlich für die langfristige kaufmännische Planung sowie die Vorbereitung des
Wirtschaftsplanes sowie des Jahresabschlusses entsprechend § 8 der Geschäftsordnung. Sie
ist verantwortlich für die rechtzeitige Vorlage der Rechenschaft gegenüber Geldgeber:innen in
Form von Verwendungsnachweisen, Abrechnungen u.a.m. Sie ist verantwortlich für die
Mitteilung an die Mitglieder über den finanziellen und sachlichen Nutzen aus der Arbeit des
Zweckverbands.
§ 9 Berichtspflicht und Prüfung
(1) Wirtschaftsplan: Der Wirtschaftsplan wird dem Arbeitsausschuss zur Beratung vorgelegt. Der
Wirtschaftsplan ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres der
Verbandsversammlung zum Beschluss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem
Erfolgsplan, Vermögensplan/Investitionsplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist
eine dreijährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
(2) Jahresabschluss: Der/Die Verbandsvorsteher:in hat in Anwendung des § 21 der
Eigenbetriebsverordnung bis spätestens zum 30.06. nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und dem/der
Abschlussprüfer:in einzureichen. Nach erfolgter Prüfung durch den/die Abschlussprüfer:in ist der
Jahresabschluss der Verbandsversammlung vorzulegen.
(3) Wirtschaftsprüfung: Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach § 21 Abs. 2 und 3 der
Eigenbetriebsverordnung. Der/Die Abschlussprüfer:in kann durch den/die Vorsitzende:nSeite 14 von 16
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hinzugezogen an den Verhandlungen der Verbandsversammlung über den von dem/der
Verbandsvorsteher:in vorgelegten Jahresabschluss teilnehmen und berichtet über die
wesentlichen Ergebnisse seiner/ihrer Prüfung.
(4) Der Zweckverband richtet sich nach den Vergabeleitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen.
(5) Die Rechnungsprüfungsämter oder ähnliche Prüfungsstellen der Mitglieder, denen im Übrigen die
Rechte nach § 54 in Verbindung § 44 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) eingeräumt
werden, können die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gemäß der jeweils erlassenen
Rechnungsprüfungsordnung prüfen.
(6) Der Arbeitsausschuss wird unterjährig von der Geschäftsleitung über die wirtschaftlichen
Entwicklungen des Zweckverbands unterrichtet. Der/Die Geschäftsführer:in hat dem/ der
Verbandsvorsteher:in und dem Arbeitsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende
über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des
Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 10 Vollmachten und Befugnisse
(1) Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge, Anstellungsverträge für unbefristete Angestellte und
Dienstleistungsverträge, die im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, kann nur der/die
Verbandsvorsteher:in gemeinsam mit der Geschäftsführung für den Zweckverband
unterzeichnen.
(2) Die Geschäftsführung erhält von dem/der Verbandsvorsteher:in folgende Vollmachten:
a. Bankvollmacht
b. Kassenvollmacht
c. Vollmacht für finanzielle Verpflichtungen bis zu einer Höhe von jeweils 100.000 EUR netto
pro Jahr.
(3) Die Geschäftsführung kann den fest angestellten Sachbearbeiter:innen in den Fällen Abs. 2 lit. a
und b eingeschränkte Vollmachten zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Tätigkeitsbeschreibung
einräumen.
(4) Alle Erklärungen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin sind durch die
Geschäftsführung zu parafieren.
(5) Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in entscheidet alle Personalfragen im Rahmen des
Stellenplans (festes Personal) eigenständig. Er/Sie entscheidet über die Einstellung von Personal
für den Zweckverband, dessen Kosten durch Dritte oder Einnahmen finanziert sind, sofern hierfür
Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind bzw. die verbindliche Zusage über die Gewährung von
Drittmitteln vorliegt. In allen weiteren Fällen entscheidet die Verbandsversammlung.
§ 11 Programmbeirat
(1) Zur Begleitung der praktischen Arbeit des NRWKS beruft die Verbandsversammlung einen
Programmbeirat. Der Programmbeirat dient der gemeinsamen Beratung und Entwicklung von
Programmen und Projekten sowie der Abstimmung ihrer praktischen Umsetzung.
(2) Dem Programmbeirat gehören der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in des NRWKS und je
ein/eine Vertreter:in der Mitglieder an. Im Regelfall sind dies die Leiter:innen der Kulturämter
oder Kulturbüros. Diese können zu den Beratungen weitere Mitarbeiter:innen wie
Fachreferent:innen oder Institutsleiter:innen hinzuziehen. Ferner kann die für die KulturSeite 15 von 16
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zuständige oberste Landesbehörde einen/eine Vertreter:in zu den Beratungen entsenden. Als
Gast wird ein/eine Vertreter:in des Städtetags eingeladen. Vorsitzende:r des Programmbeirates
ist der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in oder dessen/deren Stellvertreter:in. Im Ausschuss
verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Der Programmbeirat spricht Empfehlungen mit
einfacher Mehrheit aus, die durch den/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in dem
Arbeitsausschuss zur Beratung und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorgetragen
werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Vertreter:innen der Mitglieder.
(3) Der Programmbeirat tagt dreimal im Jahr, jeweils spätestens eine Woche vor dem
Arbeitsausschuss.
(4) Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in lädt ein, führt das Protokoll und leitet dieses den
Mitgliedern des Programmbeirates und der Verbandsversammlung zu.
(5) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung durch den/die Geschäftsführer:in
bzw. Direktor:in.
(6) Das Protokoll wird spätestens zwei Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder des
Programmbeirates versandt und von dem/der Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in unterzeichnet.
D. Umlage
§ 12 Umlage
(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine jährliche Umlage in Höhe von
26.000 EUR zur Deckung der Fixkosten.
(2) Der Zweckverband erhebt zusätzlich einen individuellen Betrag von jedem Mitglied, der sich an
dem Verhältnis des Nutzens der einzelnen Mitglieder bzw. ihrer Kulturszene orientiert. Dieser
Betrag wird jährlich auf Basis der Vorjahreszahlen errechnet. Er wird bis zu einer Höhe von 5 % auf
die Leistungen erhoben, die im Rahmen der Programmliste des NRWKS über den Mitgliedsbeitrag
und besondere Projektfinanzierungen der Mitglieder hinaus den Mitgliedern oder deren
Kulturszene bereitgestellt wurden. Bei den bereitgestellten Mitteln handelt es sich um die für die
Programme des NRWKS bereitgestellten Kooperationsmittel des Landes sowie alle weiteren im
Rahmen der Kooperationsprogramme akquirierten Mittel wie etwa Ergänzungsmittel des Landes,
Fördergelder von Stiftungen oder der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien.
Zu beschließen durch die Zweckverbandsversammlung.Seite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 21:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de