241220 · Mitteilungsvorlage
Zweckverband NRW Kultursekretariat - Wirtschaftsplan 2024
Kerndaten
- Nummer
- 241220
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 06.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Kulturausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241220 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Zweckverband NRW Kultursekretariat - Wirtschaftsplan 2024 Beratungsfolge Kulturausschuss 21.08.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Kenntnisnahme Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme Mitteilung Kennzeichnung der Beteiligung Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder des NRW Kultursekretariats im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit der Zweckverbandsgründung bzw. dem Rechtsformwechsel zum 01.01.2024 eine Fortführung erfahren hat (DS 231136). Die Bundesstadt Bonn ist mit einer Stimme in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes vertreten. Im Einzelnen Die Verbandsversammlung des ZV NRWKS hat in seiner 2. Sitzung im Wesentlichen die Beschlüsse zur Anpassung der Geschäftsordnung und zur Genehmigung des Wirtschaftsplans 2024 gefasst. Eine Eröffnungsbilanz zum 01.01.2024 wird mit dem ersten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage des Wirtschaftsplans 2024 wurde eine Aufstellung zu dem Bestand der übertragenen Rücklagen des Sekretariats vorgelegt, wonach dem Zweckverband Rücklagen i.H.v. rd. 166 T€ zu Verfügung stehen. Zum Wirtschaftsplan 2024 Mit dem vorgelegten Erfolgsplan 2024 wird ein Überschuss von 61 T€ gezeigt. Ausschlaggebend für das Ergebnis 2024 sind im Wesentlichen Einmaleffekte die derzeitige Nicht-Besetzung der PR-Stelle bis zum Juli (43 T€) sowie die Nicht-100%-Besetzung der Verwaltungsleitung imSeite 1 von 16 Seite 2 Geschäftsjahr 2024. Daneben wirken sich u.a. auch reduzierte Miet- und Mietnebenkosten aus. Der Vermögensplan sieht mit 8 T€ Investitionen u.a. für Hard- Software. Im Stellenplan wurde aufgrund der mit der rechtsformabhängigen Aufgabeerweiterung eine Vollzeitstelle zum Juni 2024 neu eingeplant. Die Mittelfristige Finanzplanung bis 2027 zeigt ausgeglichene Ergebnisse. Der redaktionell korrigierte Wirtschaftsplan 2024 wurde per Umlaufbeschluss zum 15.05.2024 einstimmig beschlossen. Zur Geschäftsordnung Die Anpassungen der Geschäftsordnung präzisieren die Anwendung der Eigenbetriebsordnung NRW auf den Zweckverband und dienen der Handlungsfähigkeit des Zweckverbandes. Die Vertreterin der Bundesstadt Bonn hat um eine ergänzende, rechtliche Einschätzung zu den vorgeschlagenen Anpassungen gebeten. Die Verbandsversammlung erachtete diese als nicht notwendig und hat die vorgelegten Anpassungen (bei der Enthaltung durch die Vertreterin der Bundesstadt Bonn) beschlossen. Eine Synopse ist als Anlage beigefügt Anlage/n 1 Anlage ZV-NRWKS_Wirtschaftsplan 2024 (öffentlich) 2 Anlage ZV-NRWKS_Geschäftsordnung-Anpassung 2024 (öffentlich)Seite 2 von 16 Erfolgsplan 2024 Stand: 02.05.2024 Pos.-Nr.Bilanz/ GuV Pos.-Bezeichnung HGBBeschriftung Gesamt Sachkonto Kernsek. (umlagebasiert) Kooperationsprojekte Fonds Neues Musiktheater Internationales Besucher- programm Neue Wege (allgemein) Servicebüro (Beauftragungen) KoSt/ KoST 1000 2000 3000 4000 5000 6000 1. 3.494.754,00 646.754,00 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00 2. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 3. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Erträge 3.494.754,00 646.754,00 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00 5. a) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 5. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 6. a) 947.064,44 495.464,44 257.600,00 0,00 136.000,00 12.000,00 46.000,00 6. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7. a) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7. b) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 8. 2.486.282,00 89.882,00 1.877.000,00 250.000,00 166.400,00 15.000,00 88.000,00 Aufwendungen 3.433.346,44 585.346,44 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00 9. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 10. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 11. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Sonstige Erträge 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 12. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 13. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 14. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 15. 61.407,56 61.407,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 16. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Erträge gesamt 3.494.754,00 646.754,00 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00 Aufwendungen gesamt 3.433.346,44 585.346,44 2.134.600,00 250.000,00 302.400,00 27.000,00 134.000,00 Ergebnis 61.407,56 61.407,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 17. 61.407,56 61.407,56 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Abschreibungen: b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in sonstige betriebliche Aufwendungen Umsatzerlöse Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen andere aktivierte Eigenleistungen Sonstige betriebliche Erträge Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren Ergebnis nach Steuern sonstige Steuern Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Materialaufwand: b) Aufwendungen für bezogene Leistungen Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter Personalaufwand: b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Wirtschaftsplan 2024 - Zweckverband NRW KULTURSekretariat Auszug 26.04. _ 15.05.Seite 1 von 7Seite 3 von 16 Erfolgsplan 2024 Stand: 02.05.2024 Pos.-Nr.Bilanz/ GuV Pos.-Bezeichnung HGBBeschriftung Gesamt Sachkonto Kernsek. (umlagebasiert) 1. 3.494.754,00 646.754,00 Umsatzerlöse 3.494.754,00 646.754,00 1.a) Mitgliedsbeiträge 546.000,00 546.000,00 individueller Betrag 100.754,00 100.754,00 1.b) Zuwendungen Bund 150.000,00 0,00 Zuwendungen Land NRW - Kooperationsmittel 1.367.600,00 0,00 Zuwendungen Land NRW - Ergänzungsmittel 150.000,00 0,00 Zuwendungen Land NRW - Sondermittel 579.400,00 0,00 Zuwendungen Mitglieder/ Kommunen 173.000,00 0,00 Sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand 20.000,00 0,00 Zuwendungen öffentlicher Stellen aus dem Ausland 30.000,00 0,00 1.c) Förderung privater Dritter 180.000,00 0,00 Finanzierungsbeiträge / Erstattungen von Kooperationspartnern 58.000,00 0,00 Eintrittserlöse 6.000,00 0,00 Erlöse 19% USt 134.000,00 2. 0,00 0,00 3. 0,00 0,00 4. 0,00 0,00 Erträge 3.494.754,00 646.754,00 5. a) 0,00 0,00 5. b) 0,00 0,00 6. a) 947.064,44 495.464,44 6. b) 0,00 0,00 7. a) 0,00 0,00 7. b) 0,00 0,00 8. 2.486.282,00 89.882,00 Sonstige betriebliche Aufwendungen 194.078,00 Förderung 1.326.000,00 Kooperationsbeiträge 41.000,00 Fremdleistungen und Fremdarbeiten 57.000,00 Gage Künstler:innen 25.000,00 Gagen Künstlergruppen 210.000,00 Honorare freie Mitarbeiter:innen 112.500,00 Übersetzungsleistungen 12.000,00 Reisekosten Besucher:innen / Künstler:innen 96.400,00 Reisekosten freie Mitarbeitende 2.000,00 NRW-Transfers 6.500,00 Miete, unbewegliche Wirtschaftsgüter 87.230,40 27.172,80 Miet- und Pachtnebenkosten 18.511,60 8.107,20 Gas, Strom, Wasser 4.200,00 2.520,00 Reinigung 7.000,00 3.600,00 Versicherungen 9.077,00 8.077,00 Beiträge 1.050,00 1.050,00 Künstlersozialabgabe (KSK) 10.000,00 Wartungskosten für Hard- und Software 1.230,00 Garagenmieten/ Stellplatzmieten 600,00 600,00 Fremdfahrzeugkosten 2.000,00 Werbekosten 147.100,00 Graphik / Gestaltung / Webdesign 2.000,00 Hosting 500,00 Bewirtungskosten 10.500,00 Reisekosten Arbeitnehmer 9.550,00 5.500,00 Porto 1.000,00 Bürobedarf 5.000,00 Fortbildungskosten 4.000,00 4.000,00 Rechts- und Beratungskosten 5.000,00 5.000,00 Abschluss- und Prüfungskosten 13.000,00 13.000,00 Buchführungskosten 5.000,00 5.000,00 Aufwendungen für Lizenzen, Konzessionen 5.956,00 5.956,00 Sonstiger Betriebsbedarf 54.000,00 Nebenkosten des Geldverkehrs 299,00 299,00 Aufwendungen 3.433.346,44 585.346,44 9. 0,00 0,00 10. 0,00 0,00 11. 0,00 0,00 Sonstige Erträge 0,00 0,00 12. 0,00 0,00 13. 0,00 0,00 Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00 14. 0,00 0,00 15. 61.407,56 61.407,56 16. 0,00 0,00 Erträge gesamt 3.494.754,00 646.754,00 Aufwendungen gesamt 3.433.346,44 585.346,44 Ergebnis 61.407,56 61.407,56 17. 61.407,56 61.407,56 Abschreibungen: b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in sonstige betriebliche Aufwendungen Umsatzerlöse Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen andere aktivierte Eigenleistungen Sonstige betriebliche Erträge Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren Ergebnis nach Steuern sonstige Steuern Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Umsatzerlöse: Mitgliedsbeiträge Umsatzerlöse: Zuwendungen Umsatzerlöse: Sonstige Erlöse Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Materialaufwand: b) Aufwendungen für bezogene Leistungen Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter Personalaufwand: b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und SachanlagenSeite 2 von 7Seite 4 von 16 1Seite 3 von 7Seite 5 von 16 2Seite 4 von 7Seite 6 von 16 3Seite 5 von 7Seite 7 von 16 4Seite 6 von 7Seite 8 von 16 5Seite 7 von 7Seite 9 von 16 Stand: 10.04.2024 1 von 7 Geschäftsordnung des Zweckverbands „NRW KULTURsekretariat“ Präambel ................................................................................................................................................. 2 A. Verbandsversammlung.................................................................................................................... 2 § 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung ..................................................................................... 2 § 2 Mitglieder ...................................................................................................................................... 2 § 3 Gäste .............................................................................................................................................. 3 § 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung............................................................. 3 § 5 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung................................................................................. 3 B. Arbeitsausschuss ............................................................................................................................. 3 § 6 Arbeitsausschuss ........................................................................................................................... 3 C. Geschäftsleitung .............................................................................................................................. 4 § 7 Geschäftsleitung ............................................................................................................................ 4 § 8 Aufgaben der Geschäftsführung ................................................................................................... 4 § 9 Berichtspflicht und Prüfung ........................................................................................................... 5 § 10 Vollmachten und Befugnisse ....................................................................................................... 6 § 11 Programmbeirat .......................................................................................................................... 6 D. Umlage ............................................................................................................................................ 7 § 12 Umlage......................................................................................................................................... 7Seite 10 von 16 Stand: 10.04.2024 2 von 7 Präambel Die vorliegende Geschäftsordnung des NRW KULTURsekretariats (NRWKS) umfasst vier Kapitel mit Regelungen zur Verbandsversammlung, zum Arbeitsausschuss, zur Geschäftsleitung des Zweckverbands sowie zur Umlage. Sie regelt ergänzend zur Satzung des Zweckverbands die Zusammenarbeit der Gremien und die Rolle und Aufgaben von dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung, dem/der Verbandsvorsteher:in und der Geschäftsführung. A. Verbandsversammlung § 1 Vorsitzende:r der Verbandsversammlung (1) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und der Stellvertretung dauert in der Regel zwei Jahre. (2) Wenn die Mitgliedschaft jenes Verbandsmitglieds endet, das den/die Vorsitzende:n entsendet, so endet damit auch seine/ihre Amtszeit als Vorsitzende:r. Gleiches gilt für das Ende der Amtszeit des Wahlbeamten/der Wahlbeamtin des entsendenden Mitglieds. (3) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Verbandsversammlung mit Versendung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. Vorschläge für die Tagesordnung können bei der Geschäftsstelle spätestens bis vier Wochen vor Sitzungstermin eingereicht werden. (4) Die Sitzungsleitung der Verbandsversammlung und des Arbeitsausschusses übernimmt der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung. (5) Die Amtszeit des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertretung endet mit der Wahl des/der jeweiligen Nachfolgers/Nachfolgerin. (6) Seine/Ihre Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen (bspw. dem GkG), der Satzung des Zweckverbands und der Geschäftsordnung. § 2 Mitglieder (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der Regel die Kulturdezernent:innen/- beigeordneten. Sofern ein/eine Kulturdezernent:in/-beigeordnete:r das Amt des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin bzw. Stellvertretung innehat, soll das Mitglied durch eine sachkundige und vertretungsberechtigte andere Person in der Verbandsversammlung vertreten werden können. (2) Im Falle der Verhinderung eines Kulturdezernenten/-beigeordneten/einer Kulturdezernentin/- beigeordneten soll das Mitglied in der Regel durch einen/eine Kulturamtsleiter:in bzw. Leiter:in des Kulturbüros oder durch eine andere sachkundige und vertretungsberechtigte andere Person in der Verbandsversammlung vertreten werden. (3) Die Zweckverbandsversammlung muss zur Beschlussfassung in Präsenz tagen. Eine Ausnahme zur Präsenzsitzung ist nur nach den Bestimmungen des GkG NRW möglich. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie persönlich anwesend oder virtuell zugeschaltet sind („Hybridform“ als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Verbandsversammlung). Auch eine reine Videokonferenz mit AudioübertragungSeite 11 von 16 Stand: 10.04.2024 3 von 7 („virtuelle Verbandsversammlung“) ist möglich. Eine Stimmabgabe ist in allen drei Durchführungsformen möglich und gültig. (5) Stimmberechtigt sind die Mitglieder bzw. deren Vertreter:innen gemäß § 2.1 sowie der/die Vertreter:in des Landes. § 3 Gäste Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Verbandsversammlung einzuladen. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich. Ein Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Sitzung der Einladung von Gästen widersprechen. Der Einladung von dem/der Vertreter:in des Landes kann nicht widersprochen werden. § 4 Protokoll und Tagesordnung der Verbandsversammlung (1) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (2) Auf den ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds ist dessen Erklärung zu einem Tagesordnungspunkt aufzunehmen. (3) Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer:in bzw. dem/der Verbandsvorsteher:in oder dessen/deren Stellvertreter:in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Verbandsversammlung zuzuleiten. (4) Einwände gegen das Protokoll sind spätestens auf der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung geltend zu machen. Über das Protokoll entscheidet die Verbandsversammlung mit dem ersten Tagesordnungspunkt. (5) Regelungen zur Tagesordnung finden sich in der Satzung des Zweckverbands (vgl. § 8 Abs. 2). § 5 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung übernimmt die Zuständigkeiten gemäß Satzung des Zweckverbandes und § 4 Eigenbetriebsverordnung NRW. B. Arbeitsausschuss § 6 Arbeitsausschuss (1) Die Zusammensetzung des Arbeitsausschusses regelt die Satzung. (2) Der Arbeitsausschuss besteht aus sechs wechselnden Mitgliedern. Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Verbandsversammlung berufen. Die einmalige Verlängerung der Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss ist möglich. (3) Der Arbeitsausschuss tagt in der Regel dreimal im Jahr in der Geschäftsstelle in Wuppertal oder in digitaler oder hybrider Form. Die Geschäftsstelle lädt den Arbeitsausschuss mit Versendung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. (4) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten in einer Sitzung als anwesend, wenn sie entweder persönlich anwesend sind oder durch Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind. (5) Über die Sitzungen des Arbeitsausschusses wird ein Protokoll gemäß § 4 verfasst, gezeichnet und zugeleitet.Seite 12 von 16 Stand: 10.04.2024 4 von 7 (6) Die in der Satzung benannten Gäste sind regelmäßig zur Arbeitsausschusssitzung einzuladen, wenn nicht ein Mitglied zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich widerspricht. Der Einladung von dem/der Vertreter:in des Landes kann nicht widersprochen werden. (7) Der/Die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter:in der Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsteher:in bzw. die Geschäftsführung kann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Arbeitsausschusses Dringlichkeitsentscheidungen treffen. Diese Entscheidungen müssen nachträglich von der Verbandsversammlung genehmigt werden. (8) Der Arbeitsausschuss übernimmt die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses entsprechend der Eigenbetriebsverordnung NRW. C. Geschäftsleitung § 7 Geschäftsleitung (1) Der Geschäftsleitung gehören der/die Verbandsvorsteher:in und der/die Geschäftsführer:in bzw. im Verhinderungsfall die jeweiligen Stellvertreter:innen an. (2) Die Pflichten des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen (bspw. dem GkG), der Satzung des Zweckverbands und der Geschäftsordnung. Der/Die Verbandsvorsteher:in übernimmt die Zuständigkeiten des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin entsprechend der Eigenbetriebsverordnung NRW. (3) Stellvertreter:in des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist der/die Verwaltungsleiter:in. (4) Der/Die Geschäftsführer:in fungiert und wird geführt als Direktor:in. (5) Die Geschäftsführung besteht aus dem/der Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in und dem/der Stellvertreter:in bzw. Verwaltungsleiter:in. § 8 Aufgaben der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbands sowie der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung aus. Die Geschäftsführung übernimmt die Zuständigkeiten der Betriebsleitung entsprechend der Eigenbetriebsverordnung NRW. (2) An den/die Geschäftsführer:in bzw. den/die Direktor:in wird die allgemeine Vertretung des Zweckverbands von dem/der Verbandsvorsteher:in delegiert. Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in ist verpflichtet, bei besonderen Vorkommnissen den/die Verbandsvorsteher:in hinzuzuziehen. (3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bzw. des Direktors/der Direktorin zählt insgesamt die fachliche und wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbands. Dies erfolgt durch: a) Organisatorische Leitung der Geschäftsstelle: Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Arbeitsfähigkeit der Geschäftsstelle, die Gestaltung der Prozesse und die Organisationsentwicklung sowie das Qualitätsmanagement. b) Gremienarbeit: Die Gremienarbeit erfolgt im Benehmen von Vorsitzendem/Vorsitzender der Verbandsversammlung, Verbandsvorsteher:in und Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in. Der/Die Verbandsvorsteher:in überträgt/delegiert grundsätzlich die Vorbereitung, Organisation und Nachbereitung von Gremiensitzungen an die Geschäftsführung. Dazu gehörtSeite 13 von 16 Stand: 10.04.2024 5 von 7 die Vorbereitung der Einladung zur Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie die Vorbereitung von Beschlüssen und Sitzungsunterlagen und die Protokollierung der Sitzung gemäß § 4. c) Personalführung: Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in übernimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle. Er/Sie ist als Führungskraft zuständig für die Personalplanung, -verwaltung, und -akquise und übernimmt die Fürsorgepflicht. Ihm/Ihr obliegt die Genehmigung von Dienstreisen, Fortbildungen, Urlaub. Genehmigungen für den/die Geschäftsführer:in erteilt in der Regel der/die Verbands- vorsteher:in bzw. Stellvertreter:in. Dienstreisen der Geschäftsführung in NRW sind grundsätzlich genehmigt. Der/Die Geschäftsführer:in und seine/ihre Stellvertretung schließt Zielvereinbarungen mit den Mitarbeiter:innen und führt zugehörige Evaluationsgespräche. d) Programmarbeit: Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in und seine/ihre Stellvertretung ist für die Entwicklung der strategischen Ziele des Zweckverbands und die inhaltliche Programmplanung des Zweckverbands unter Beteiligung des Programmbeirates zuständig und bringt entsprechende Vorschläge in die Gremien ein. Er/Sie ist für die Umsetzung der Arbeit des NRWKS und die Durchführung der Programme und Projekte auf Grundlage der Entscheidungen der Verbandsversammlung verantwortlich. Die Geschäftsführung vertritt und verantwortet die inhaltliche Arbeit gegenüber der Verbandsversammlung und gegenüber der Öffentlichkeit. Sie ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Zweckverbands zuständig. e) Finanzverantwortung: Die Geschäftsführung hat in Abstimmung mit der Verbandsversammlung und dem/der Verbandsvorsteher:in die Gesamtbudgetverantwortung für die durch den Zweckverband verwalteten Gelder und ist verantwortlich für die Beantragung der Landesmittel und die Einwerbung von weiteren Drittmitteln. Sie ist verantwortlich für die langfristige kaufmännische Planung sowie die Vorbereitung des Wirtschaftsplanes sowie des Jahresabschlusses entsprechend § 8 der Geschäftsordnung. Sie ist verantwortlich für die rechtzeitige Vorlage der Rechenschaft gegenüber Geldgeber:innen in Form von Verwendungsnachweisen, Abrechnungen u.a.m. Sie ist verantwortlich für die Mitteilung an die Mitglieder über den finanziellen und sachlichen Nutzen aus der Arbeit des Zweckverbands. § 9 Berichtspflicht und Prüfung (1) Wirtschaftsplan: Der Wirtschaftsplan wird dem Arbeitsausschuss zur Beratung vorgelegt. Der Wirtschaftsplan ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres der Verbandsversammlung zum Beschluss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, Vermögensplan/Investitionsplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist eine dreijährige Finanzplanung zugrunde zu legen. (2) Jahresabschluss: Der/Die Verbandsvorsteher:in hat in Anwendung des § 21 der Eigenbetriebsverordnung bis spätestens zum 30.06. nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und dem/der Abschlussprüfer:in einzureichen. Nach erfolgter Prüfung durch den/die Abschlussprüfer:in ist der Jahresabschluss der Verbandsversammlung vorzulegen. (3) Wirtschaftsprüfung: Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach § 21 Abs. 2 und 3 der Eigenbetriebsverordnung. Der/Die Abschlussprüfer:in kann durch den/die Vorsitzende:nSeite 14 von 16 Stand: 10.04.2024 6 von 7 hinzugezogen an den Verhandlungen der Verbandsversammlung über den von dem/der Verbandsvorsteher:in vorgelegten Jahresabschluss teilnehmen und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner/ihrer Prüfung. (4) Der Zweckverband richtet sich nach den Vergabeleitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen. (5) Die Rechnungsprüfungsämter oder ähnliche Prüfungsstellen der Mitglieder, denen im Übrigen die Rechte nach § 54 in Verbindung § 44 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) eingeräumt werden, können die Wirtschaftsführung des Zweckverbands gemäß der jeweils erlassenen Rechnungsprüfungsordnung prüfen. (6) Der Arbeitsausschuss wird unterjährig von der Geschäftsleitung über die wirtschaftlichen Entwicklungen des Zweckverbands unterrichtet. Der/Die Geschäftsführer:in hat dem/ der Verbandsvorsteher:in und dem Arbeitsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. § 10 Vollmachten und Befugnisse (1) Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge, Anstellungsverträge für unbefristete Angestellte und Dienstleistungsverträge, die im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, kann nur der/die Verbandsvorsteher:in gemeinsam mit der Geschäftsführung für den Zweckverband unterzeichnen. (2) Die Geschäftsführung erhält von dem/der Verbandsvorsteher:in folgende Vollmachten: a. Bankvollmacht b. Kassenvollmacht c. Vollmacht für finanzielle Verpflichtungen bis zu einer Höhe von jeweils 100.000 EUR netto pro Jahr. (3) Die Geschäftsführung kann den fest angestellten Sachbearbeiter:innen in den Fällen Abs. 2 lit. a und b eingeschränkte Vollmachten zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Tätigkeitsbeschreibung einräumen. (4) Alle Erklärungen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin sind durch die Geschäftsführung zu parafieren. (5) Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in entscheidet alle Personalfragen im Rahmen des Stellenplans (festes Personal) eigenständig. Er/Sie entscheidet über die Einstellung von Personal für den Zweckverband, dessen Kosten durch Dritte oder Einnahmen finanziert sind, sofern hierfür Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind bzw. die verbindliche Zusage über die Gewährung von Drittmitteln vorliegt. In allen weiteren Fällen entscheidet die Verbandsversammlung. § 11 Programmbeirat (1) Zur Begleitung der praktischen Arbeit des NRWKS beruft die Verbandsversammlung einen Programmbeirat. Der Programmbeirat dient der gemeinsamen Beratung und Entwicklung von Programmen und Projekten sowie der Abstimmung ihrer praktischen Umsetzung. (2) Dem Programmbeirat gehören der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in des NRWKS und je ein/eine Vertreter:in der Mitglieder an. Im Regelfall sind dies die Leiter:innen der Kulturämter oder Kulturbüros. Diese können zu den Beratungen weitere Mitarbeiter:innen wie Fachreferent:innen oder Institutsleiter:innen hinzuziehen. Ferner kann die für die KulturSeite 15 von 16 Stand: 10.04.2024 7 von 7 zuständige oberste Landesbehörde einen/eine Vertreter:in zu den Beratungen entsenden. Als Gast wird ein/eine Vertreter:in des Städtetags eingeladen. Vorsitzende:r des Programmbeirates ist der/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in oder dessen/deren Stellvertreter:in. Im Ausschuss verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Der Programmbeirat spricht Empfehlungen mit einfacher Mehrheit aus, die durch den/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in dem Arbeitsausschuss zur Beratung und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorgetragen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Vertreter:innen der Mitglieder. (3) Der Programmbeirat tagt dreimal im Jahr, jeweils spätestens eine Woche vor dem Arbeitsausschuss. (4) Der/Die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in lädt ein, führt das Protokoll und leitet dieses den Mitgliedern des Programmbeirates und der Verbandsversammlung zu. (5) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung durch den/die Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in. (6) Das Protokoll wird spätestens zwei Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder des Programmbeirates versandt und von dem/der Geschäftsführer:in bzw. Direktor:in unterzeichnet. D. Umlage § 12 Umlage (1) Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine jährliche Umlage in Höhe von 26.000 EUR zur Deckung der Fixkosten. (2) Der Zweckverband erhebt zusätzlich einen individuellen Betrag von jedem Mitglied, der sich an dem Verhältnis des Nutzens der einzelnen Mitglieder bzw. ihrer Kulturszene orientiert. Dieser Betrag wird jährlich auf Basis der Vorjahreszahlen errechnet. Er wird bis zu einer Höhe von 5 % auf die Leistungen erhoben, die im Rahmen der Programmliste des NRWKS über den Mitgliedsbeitrag und besondere Projektfinanzierungen der Mitglieder hinaus den Mitgliedern oder deren Kulturszene bereitgestellt wurden. Bei den bereitgestellten Mitteln handelt es sich um die für die Programme des NRWKS bereitgestellten Kooperationsmittel des Landes sowie alle weiteren im Rahmen der Kooperationsprogramme akquirierten Mittel wie etwa Ergänzungsmittel des Landes, Fördergelder von Stiftungen oder der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien. Zu beschließen durch die Zweckverbandsversammlung.Seite 16 von 16
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