241212 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Graurheindorf, An der Margarethenkirche - Errichtung eines Wohngebäudes / Bebaubarkeit des Grundstückes Az.: 10949/2023
Kerndaten
- Nummer
- 241212
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 241212 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Graurheindorf, An der Margarethenkirche - Errichtung eines Wohngebäudes / Bebaubarkeit des Grundstückes Az.: 10949/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs- planes gem. § 30 BauGB widerspricht. Begründung Im Rahmen einer Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Prüfung inwieweit die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem obigen Grundstück zulässig ist. Das Gebäude soll sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie in der Höhe und Bautiefe an das Nachbargebäude auf dem Grundstück An der Margarethenkirche 43 anpassen. Im Übrigen wird die Fragestellung dahingehend konkretisiert, ob eine Bebauung hinsichtlich der geplanten Bachverlegung entsprechend der Planung Hochwasserschutz aus dem Jahr 2017 in Aussicht gestellt werden kann. Planungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7625-7 vom 30.07.1982, der für den betreffenden Bereich eine private Grünfläche ausweist. Darüber hinaus liegt dieses im Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker" (Landschaftsplan Kottenforst). Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Fläche zudem als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ dar. Da das Vorhaben sowohl dem geltenden Bebauungsplan als auch dem Flächennutzungsplan widerspricht, bestehen aus planungsrechtlicher Sicht Bedenken gegen das beantragte Vorhaben. Im Übrigen ist die geplante Wohnbebauung mit dem Landschaftsschutz unvereinbar, da in einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen, selbst wenn sie genehmigungsfrei oder anzeigepflichtig sind, verboten ist.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die kanaltechnische Erschließung des Vorhabens wäre ebenfalls nicht gegeben, da der öffentliche Kanal vor dem Grundstück endet. Das Baugrundstück selbst ist von der Maßnahme „Umlegung Rheindorfer Bach“ nicht unmittelbar betroffen. Da es sich jedoch direkt an den Planungsraum anschließt, sind negative Auswirkungen während einer entsprechenden Bauphase nicht vollständig auszuschließen. Die vorliegende Planung widerspricht aus vor genannten Gründen dem geltenden Planungsrecht. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt die Verwaltung zur Wahrung von Fristen, den Antrag auf Vorbescheid zwischenzeitlich nach erfolgter Anhörung abzulehnen. Anlage/n 1 Flurkarte An der Margarethenkirche (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de