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241212 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Graurheindorf, An der Margarethenkirche - Errichtung eines Wohngebäudes / Bebaubarkeit des Grundstückes Az.: 10949/2023

Nummer
241212
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241212
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Graurheindorf, An der
Margarethenkirche
- Errichtung eines Wohngebäudes / Bebaubarkeit
des Grundstückes
Az.: 10949/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs-
planes gem. § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Im Rahmen einer Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Prüfung inwieweit die
Errichtung eines Wohngebäudes auf dem obigen Grundstück zulässig ist. Das
Gebäude soll sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie in der Höhe
und Bautiefe an das Nachbargebäude auf dem Grundstück An der
Margarethenkirche 43 anpassen. Im Übrigen wird die Fragestellung
dahingehend konkretisiert, ob eine Bebauung hinsichtlich der geplanten
Bachverlegung entsprechend der Planung Hochwasserschutz aus dem Jahr
2017 in Aussicht gestellt werden kann.
Planungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 7625-7 vom 30.07.1982, der für den betreffenden
Bereich eine private Grünfläche ausweist. Darüber hinaus liegt dieses im
Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und
Lausacker" (Landschaftsplan Kottenforst). Der geltende Flächennutzungsplan
stellt die Fläche zudem als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Dauerkleingärten“ dar.
Da das Vorhaben sowohl dem geltenden Bebauungsplan als auch dem
Flächennutzungsplan widerspricht, bestehen aus planungsrechtlicher Sicht
Bedenken gegen das beantragte Vorhaben. Im Übrigen ist die geplante
Wohnbebauung mit dem Landschaftsschutz unvereinbar, da in einem
Landschaftsschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen, selbst wenn sie
genehmigungsfrei oder anzeigepflichtig sind, verboten ist.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die kanaltechnische Erschließung des Vorhabens wäre ebenfalls nicht
gegeben, da der öffentliche Kanal vor dem Grundstück endet. Das
Baugrundstück selbst ist von der Maßnahme „Umlegung Rheindorfer Bach“
nicht unmittelbar betroffen. Da es sich jedoch direkt an den Planungsraum
anschließt, sind negative Auswirkungen während einer entsprechenden
Bauphase nicht vollständig auszuschließen.
Die vorliegende Planung widerspricht aus vor genannten Gründen dem
geltenden Planungsrecht. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten
und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause
beabsichtigt die Verwaltung zur Wahrung von Fristen, den Antrag auf
Vorbescheid zwischenzeitlich nach erfolgter Anhörung abzulehnen.
Anlage/n
1 Flurkarte An der Margarethenkirche (öffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de