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241195 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"

Nummer
241195
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
241195
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Anhörung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“ wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 27. Mai 2024, ergänzt durch E-Mail vom 14. Juni 2024,
beantragte Frau Evi Mielke in ihrer Funktion als 1. Vorsitzende des
Stadtmarketing Kessenich – Förderverein e.V. „einen Verkaufsoffenen Sonntag
aus Anlass des Kessenicher Herbstmarktes…für den 22.09.2024 in der Zeit
von 13.00 bis 18.00 Uhr“.
Es folgt die Beschreibung des eng begrenzten räumlichen Geltungsbereichs
des Herbstmarktes.
Der traditionsreiche Kessenicher Herbstmarkt sei zu einem großen Event
gewachsen. Hier präsentierten sich eine große Zahl der Gewerbetreibenden,
Vereine und soziale Einrichtungen aus Kessenich. Kinder hätten die
Möglichkeit, auf einem kostenlosen Flohmarkt ihre Waren zu präsentieren. Ein
buntes Bühnenprogramm unter anderem durch die ansässige Musikschule und
Bonner Bands sowie Darbietung von Kindertanzgruppen bereicherten den
Kessenicher Herbstmarkt. Die Freiwillige Feuerwehr begeisterte mit ihrem
Fuhrpark und der Jugendarbeit. Für die kleinen Besucher hätten sie tolle
Attraktionen, wie die Zirkusschule Don Mehloni, das Spielemobil Mini Max
sowie eine große Hüpfburg für den Markt. Kunsthandwerk, selbst gemachte
Marmeladen, Kaffee und Kuchen würden für einen guten Zweck verkauft.
Erfahrungen der vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass die Mehrheit der
Besucher zum Festgeschehen nach Kessenich kommt. Daher sei es umso
wichtiger, dass sich der Kessenicher Einzelhandel, der durch die momentan
schwierigen Zeiten stark gebeutelt sei, an diesem Tag den Besuchern mit allSeite 1 von 31
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seinen Angeboten präsentieren könne.
Es werde mit 8000-10000 Besuchern gerechnet.
Dem Antrag beigefügt sind Auszüge aus dem Antrag vom Vorjahr, auf den Frau
Mielke auf Anfrage nach weiteren Details, den geplantenräumlichen
Geltungsbereich und die Veranstaltungsfläche verwiesen hat, da die
diesjährigen Planungen noch nicht abgeschlossen seien. (Anlage 2)
Zusätzlich hat das Amt für Wirtschaftsförderung die Einzelhandelsfläche in den
betroffenen Straßen am 11.05.2023 konkretisiert und eine nahezu bestehende
Übereinstimmung mit der im Antrag 2022 genannten Fläche nachgewiesen.
(Anlage 5)
Erstmals im Mai 2002 hat der Rat der Bundesstadt Bonn aus Anlass der
genannten Veranstaltung, die in diesem Jahr zum 42. Mal stattfindet, eine
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste
verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“
beschlossen wurde.
Seitdem hat der Kessenicher Herbstmarkt, lediglich in den Jahren 2020 und
2021 unterbrochen wegen der Corona-Pandemie, in Verbindung mit einem
verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum
Kessenicher Herbstmarkt, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe
Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen eigentlich als
generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden
Ordnungsbehördlichen Verordnungen zu sehen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und um den formellen Anforderungen zu genügen, wurden
alle zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 19. Juni 2024 erneut um
Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des
Kessenicher Herbstmarktes gebeten.
Das Büro des Superintendenten des evangelischen Kirchenkreises Bonn teilte
per E-Mail am 20. Juni 2024 mit:
„laut der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage ist für denSeite 2 von 31
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Kessenicher Herbstmarkt ein verkaufsoffener Sonntag vorgesehen.“
Der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen (EHV) übermittelte per
E-Mail am 21. Juni 2024 dessen Stellungnahme vom 20.06.2024. Der EHV
schrieb, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle
Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße somit die vorgesehene Sonntagsöffnung
ausdrücklich.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 10.07.2024,
dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit
die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im
Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien
nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der Herbstmarkt im Vordergrund
stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften.
Die Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen, das katholische
Stadtdekanat, die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn und die
Handwerkskammer zu Köln antworteten nicht auf das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber eine
Ausweitung der Möglichkeiten (Anlässe), eine höhere Anzahl verkaufsoffener
Sonntage zuzulassen, und eine verbesserte Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf Medienveröffentlichungen und
eigene Anschauungen gründen, zieht der Kessenicher Herbstmarkt über die
Jahre seines Bestehens mit seinen inzwischen ca. 60 Aussteller*innen
zwischen 6.000 und 20.000 Besucher*innen in den Ortsteil. In diesem Jahr
rechnet der Veranstalter mit 8.000 bis 10.000 Besucher*innen. Es ist die größte
Gewerbeschau im Bonner Süden.
Diese Veranstaltung im Ortskern von Kessenich wird regelmäßig nach Titel IV
der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Das vielfältige Programm und beispielsweise genannte marktspezifische
Zusatzangebote werden in dem Antrag des Stadtmarketing Kessenich-
Förderverein e.V. ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen
eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen.Seite 3 von 31
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Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible
Angaben des Veranstalters belegen, dass über 90% der Besucher*innen
wegen der Sonderveranstaltung und des marktspezifischen Zusatzangebots
wie z.B. Flohmarkt, Sonderausstellungen und Showdarbietungen des
Herbstmarktes nach Kessenich kommen. Anziehungspunkte sind weiterhin die
Verkaufsstände auf der Straße, die Musikdarbietungen und Verköstigungen.
Das Verhältnis von Besucher*innen der Veranstaltung und Kund*innen der
geöffneten Geschäfte verhält sich also ca. 9:1 zugunsten der Veranstaltung.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache,
dass der Herbstmarkt bereits seit 42 Jahren besteht, der verkaufsoffene
Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2002, also vor 22 Jahren, erstmals beantragt
wurde.
Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucher*innen wegen des
eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung nach
Kessenich kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen Annex
zum Festgeschehen handelt.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu Deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 3.500 qm in den Straßen
Burbacher Straße, Pützstraße und Rheinweg.
Demgegenüber stehen etwa 1.900 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von
der Freigabe des Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten. Dieses
Maximum wird aber aller Voraussicht nach nicht annähernd ausgeschöpft
werden. Nach glaubhafter Aussage des Stadtmarketing Kessenich -
Förderverein (e.V.) haben im Jahr 2023 nur vier Einzelhändler*innen von dem
Angebot auch Gebrauch gemacht, so dass bei Übertragung auf dieses Jahr
prognostisch eine tatsächliche Verkaufsfläche von maximal 20% der
Veranstaltungsfläche von den Einzelhandelsgeschäften am
Veranstaltungssonntag den Besucher*innen angeboten wird.
Wie zuvor ausgeführt findet der Herbstmarkt in den Straßenzügen statt, die
auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also gegeben.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW liegt somit
eindeutig vor, womit die Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse am
Veranstaltungssonntag geöffnet sein dürfen.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die
Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen
Gewerbetreibenden, also der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich ihr
Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache,
dass es sich um den einzigen verkaufsoffenen Sonntag in Kessenich handelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich imSeite 4 von 31
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Einklang mit demgeltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag Kessenicher Herbstmarkt _ Anlagen-geschwärzt (öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024-geschwärzt (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen KessenHerbst-geschwärzt (öffentlich)
5 Anlage 4 Stellungnahmen KessenHerbst-geschwärzt (öffentlich)Seite 5 von 31
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
(1) Aus Anlass der einmal jährlich im September im Ortsteil Kessenich stattfindenden
Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ dürfen Verkaufsstellen am
Veranstaltungssonntag, dem 22.09.2024 in folgenden Straßen:
a) Pützstraße zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße
b) Rheinweg zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße
c) Burbacher Straße zwischen Wolterstraße und Bergstraße
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5000,00 Euro geahndet werden.
Bundesstadt Bonn
als örtliche Ordnungsbehörde
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 23. September
2024 außer Kraft.Seite 6 von 31
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Datenstand: 02.11.2026, 23:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de