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241192-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Große Anfrage CDU-Fraktion: Unterrichtsausfall Ludwig-van-Beethoven-Musikschule

Nummer
241192-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Kulturausschusses 18.09.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241192 Große Anfrage CDU-Fraktion: Unterrichtsausfall Ludwig-van-Beethoven-Musikschule

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241192-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Große Anfrage CDU-Fraktion: Unterrichtsausfall
Ludwig-van-Beethoven-Musikschule
Beratungsfolge
Kulturausschuss 18.09.2024 Kenntnisnahme
Für den musikalischen Lernerfolg ist eine kontinuierliche Beschulung von
Kindern und Jugendlichen nötig. Für (längerfristige) Krankheitsausfälle sollte es
eine einheitliche Regelung und flexible Vertretungsmöglichkeiten geben, um
beim Instrumentalunterricht eine möglichst lückenlose Beschulung zu
ermöglichen.
1. Wie wird mit (Langzeit)Krankheitsausfällen von Lehrkräften an der
Ludwig-van-Beethoven-Musikschule umgegangen? Gibt es hierfür eine
einheitliche Regelung? Wie sind die Erfahrungen damit?
Ist eine Lehrkraft über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben, versucht die
Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule (LvBM) eine Vertretung zu
organisieren. Das geht allerdings erst, wenn bekannt wird, dass es sich um
einen längerfristigen Ausfall handelt.
Dabei gibt es verschiedene Voraussetzungen zu berücksichtigen, die eine
Vertretungslösung erschweren: Die an der LvBM angestellten Lehrkräfte sind
im vollem Umfang zu beschäftigen. Ein Freihalten von Unterrichtskapazität zur
Übernahme eventueller Vertretungen ist nicht vorgesehen. Daher gelingt es nur
selten, Schüler*innen kurzfristig auf andere Lehrkräfte der LvBM zu verteilen.
Es müssen daher externe Fachkräfte beauftragt werden, die kurzfristig den
Unterricht übernehmen können. Je nach Unterrichtsfach ist es schwierig, eine
geeignete Lehrkraft zu finden. Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich,
dass diese Person vor Unterrichtsbeginn ein erweitertes polizeiliches
Führungszeugnis nach § 30a Abs. 2 BZRG einreicht. Dieses Führungszeugnis
muss konkret für diese Tätigkeit beantragt werden. Nach Beantragung dauert
es i.d.R. ca. drei Wochen bis das Führungszeugnis vorliegt.
Dazu ist es relevant, in welchem Zeitraum die jeweilige Lehrkraft ausfällt und
wie viel Unterricht davon betroffen ist. Fallen beispielsweise die Schulferien und
der Ausfall der Lehrkraft zusammen, wird geprüft, ob eine Vertretung überhaupt
erforderlich ist.
Aufgrund der verschiedenen Herausforderungen gibt es keine einheitliche
Regelung. Ob und wie eine Vertretung organisiert werden kann, muss im
Einzelfall geprüft werden. In der Vergangenheit ist es in den meisten Fällen
gelungen, eine Vertretungslösung zu finden.Seite 1 von 3
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Vertretungslehrkräfte wurden bislang meist im Rahmen einer freiberuflichen
Beschäftigung engagiert. In dem Zusammenhang weist die Leitung der LvBM
darauf hin, dass die Beschäftigung freiberuflicher Musikschullehrkräfte auf
Basis von Honorarverträgen an der LvBM in der Folge eines Urteils des
Bundessozialgerichtes aus 2022, dem sogenannten Herrenberg-Urteil, in der
bisherigen Ausgestaltung nicht mehr möglich ist. Es ist daher davon
auszugehen, dass künftig Vertretungen von langfristigen Ausfällen nur noch in
Ausnahmefällen organisiert werden können.
Bei einer Langzeiterkrankung oder Krankentagen von 42 Tagen oder mehr in
den letzten 12 Monaten bietet die Stabsstelle Gesundheit der Bundesstadt
Bonn zudem ein „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ an. Darunter sind
alle Maßnahmen zu verstehen, die notwendig, aber auch umsetzbar sind, um
bestehende Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden zu überwinden und erneuter
Arbeitsunfähigkeit möglichst vorzubeugen. Das Angebot ist für Mitarbeitende
freiwillig. Es gibt hierfür eine eigene städtische Dienstvereinbarung.
2. Wie hoch war die Ausfallquote von Unterrichtszeit im Schuljahr
2023/24? Wie ist dieser Wert im Vergleich zu den letzten Jahren
einzuordnen? Wie viele Schüler und Schülerinnen waren von diesem
Ausfall betroffen?
Im Kalenderjahr 2023 wurden ca. 1954 Fehltage registriert. Die Summe der
Fehltage würden ca. 14,83 % der gesamten Unterrichtstage entsprechen.
Allerdings registriert das Musikschulverwaltungssystem alle Tage, für die sich
Lehrkräfte krankmelden - also auch die Wochenenden, Feiertage, Schulferien
und Tage, an denen die Lehrkräfte aufgrund von Teilzeitregelungen gar nicht
an der Musikschule unterrichten. Beispielsweise war im Kalenderjahr 2023 eine
Lehrkraft 49 Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt, es waren aber lediglich 11
Unterrichtstage betroffen. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Ausfallquote der gesamten Unterrichtszeit im Kalenderjahr 2023 deutlich
niedriger lag.
Für eine genaue Auskunft bedarf es daher einer umfassenden und gründlichen
Prüfung, die viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Dafür sind keine personellen
Kapazitäten vorhanden.
Die Ausfallzeiten lagen in den vergangenen drei Schuljahren auf niedrigem
Niveau.
3. Ist bei längerfristigen Ausfällen von Lehrkräften eine Vertretungsregel
vorgesehen? In wie vielen Fällen kann eine Vertretung realisiert werden?
Wie viele Schülerinnen und Schüler haben sich nach längerfristigem
Unterrichtsausfall um- oder abgemeldet?
Aufgrund der zu berücksichtigen Faktoren ist eine einheitliche Vertretungsregel
nicht umsetzbar. Ob und wie eine Vertretung organisiert werden kann, muss in
jedem Einzelfall geprüft werden. (siehe Antwort zu Frage 1)
Wie viele Schüler*innen sich in der Folge längerfristigem Unterrichtsausfall um-
oder abgemeldet haben, lässt sich nicht beantworten, da die Schüler*innen
bzw. deren Eltern bei der Um- bzw. Abmeldung i.d.R. keinen Grund angeben.Seite 2 von 3
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4. Von wie vielen Familien ist bei längerfristigem Ausfall die Möglichkeit
einer Kostenrückerstattung in Anspruch genommen worden?
Bei den Musikschulgebühren handelt es sich um eine Jahresgebühr, die in
zwölf gleiche Teile aufgeteilt monatlich zu entrichten ist. Die mit dem
Unterrichtsvertrag festgelegte Leistung der Musikschule ist mit 35
Unterrichtseinheiten pro Jahr definiert und kalkuliert. Dabei ist es nicht
maßgeblich, wie sich diese 35 Unterrichtseinheiten über die zwölf Monate eines
Jahres verteilen, in denen Feiertage und Ferien unterschiedlich gelagert sind.
Entsprechend § 7 der Gebührenordnung besteht für den Instrumental-, Vokal-
und Elementarunterricht des Kernbereichs ein Anspruch auf
Gebührenerstattung, wenn aus einem von der LvBM zu vertretenden Grund
weniger als 35 Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr unterrichtet werden. Somit
wird für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die unter dem Jahresmindestsoll
von 35 Unterrichtsstunden liegt, 1/35 der entrichteten Jahresgebühr erstattet.
Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf fristgemäßen schriftlichen Antrag.
Dieser ist bis Ablauf des 28.02. des Folgejahres bei der LvBM einzureichen.
Zudem kann die Musikschulverwaltung Unterrichtsgebühren ausbuchen, wenn
sich absehen lässt, dass Unterricht über einen längeren Zeitraum ausfallen wird
und (noch) keine Vertretungslösung gefunden wurde.
In Bezug auf längerfristigen Ausfall haben im Kalenderjahr 2023 10 Personen,
im Kalenderjahr 2022 52 Personen und im Kalenderjahr 2021 29 Personen
einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Zudem wurde in den
Kalenderjahren 2022 und 2023 in vier von längerfristigem Unterrichtsausfall
betroffenen Klassen teilweise keine Unterrichtsgebühr eingezogen. Für das
Kalenderjahr 2024 kann noch keine Aussage getroffen werden, da die
Antragsfrist der 28.2.2025 ist.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de