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241187-02 · Mitteilungsvorlage

Wohnbebauung Königswinterer Str. 39-51

Nummer
241187-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
25.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Beuel-Ost Ortsteil· Beuel Hauptort
  • Königswinterer Straße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Maarstraße Straße· Limperich, Beuel
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 12.03.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241187 Antrag CDU Bezirksfraktion Beuel: Wohnbebauung Königswinterer Str. 39-51

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241187-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Wohnbebauung Königswinterer Str. 39-51
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 12.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Mitteilung:
Die Bezirksvertretung Beuel hat in ihrer Sitzung vom 25.09.2024 beschlossen,
dass die Verwaltung die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des
geltenden Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zum Zwecke eines
geförderten Wohnungsbaus mit integrierten Gewerbeflächen für die
Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 312 prüft.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7923-12
vom 1.8.1980, zuletzt geändert am 6.12.2000, der hier ein Gewerbegebiet
festsetzt. Das Grundstück liegt zudem im Bereich des Zielbeschlusses über die
Entwicklung des Grundstücks Ecke Königswinterer Straße/Maarstraße mit einer
ergänzenden Gewerbe- und Büronutzung.
Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann in einem Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt im Einzelfall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist.
Die Verwaltung ist - auch nach nochmaliger Prüfung zum Ergebnis gelangt,
dass die vorgenannten Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB nicht
gegeben sind.
Eine Befreiung ist bereits unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht
vertretbar. Grundsätzlich sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach
§ 8 Baunutzungsverordnung - BauNVO - in Gewerbegebieten Wohnungen nur
ausnahmsweise für Betriebsinhabende und Bereitschaftspersonal zulässig.
Hierdurch soll nicht nur vermieden werden, dass Menschen in ihren
Wohnungen Immissionen ausgesetzt werden, sondern es sollen insbesondere
Gewerbebetriebe geschützt werden. Emittierende Gewerbebetriebe können nur
in Gewerbegebieten zugelassen werden, so dass Gewerbetreibende bzw. die
entsprechenden Grundstückseigentümer einen Gebietserhaltungsanspruch
haben, ihr hier zulässiges Gewerbe auch weiterhin ausüben zu können, ohne
auf die Belange angrenzender Anwohnender besondere Rücksicht nehmen zu
müssen. Insofern ist hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes
festzustellen, dass dieses vollständig von gewerblichen Nutzungen umgeben
ist, sodass die Gewerbetreibenden bei Zulassung einer Wohnbebauung zu
erhöhter Rücksichtnahme auf die Interessen der Anwohnenden verpflichtet undSeite 1 von 2
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die betreffenden Grundstückseigentümer demnach unzumutbar in ihrem
Gebietserhaltungsanspruch beeinträchtigt wären.
Dem Erfordernis des Einzelfalls kommt bei einer unzumutbaren
Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch die Art der baulichen Nutzung,
so wie vorliegend, bereits nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Nichtsdestotrotz ist ein solcher vorliegend auch nicht gegeben. Ein Einzelfall
scheidet aus, sofern bei Erteilung der Befreiung auch weitere Eigentümer von
Grundstücken im Plangebiet unter Berufung auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung Wohnnutzungen beantragen könnten, so dass in der Folge
vermehrt Grundstücke nicht mehr entsprechend der Intention des
Satzungsgebers gewerblichen Zwecken zur Verfügung stünden. Dies wäre hier
der Fall, denn das Grundstück weist z. B. keine besondere Lage im Plangebiet
auf und ist auch nicht von gewerbegebietsuntypischen, mit einer
Wohnbebauung verträglichen Nutzungen umgeben.
Zudem würde eine solche Nutzung dem Integrativen Stadtentwicklungskonzept
- ISEK Beuel-Ost -, welches für die Bereiche östlich des Beueler Bahnhofs den
Erhalt des bestehenden Gewerbegebietes vorsieht (s. Maßnahme F Initiative
“Gewerbe Profillieren”), entgegenstehen.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB kommt demnach nicht in Betracht.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 06:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de