241187-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag CDU Bezirksfraktion Beuel: Wohnbebauung Königswinterer Str. 39-51
Kerndaten
- Nummer
- 241187-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241187-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Antrag CDU Bezirksfraktion Beuel: Wohnbebauung Königswinterer Str. 39-51 Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das o. g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7923- 12 vom 1.8.1980, zuletzt geändert am 6.12.2000, der hier ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück liegt zudem im Bereich des Zielbeschlusses über die Entwicklung des Grundstücks Ecke Königswinterer Straße/Maarstraße mit einer ergänzenden Gewerbe- und Büronutzung. Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann zwar in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Erteilung einer Befreiung ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht vertretbar: Grundsätzlich sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 8 Baunutzungsverordnung – BauNVO - in Gewerbegebieten Wohnungen nur ausnahmsweise für Betriebsinhabende und Bereitschaftspersonal zulässig. Hierdurch soll nicht nur vermieden werden, dass Menschen in ihren Wohnungen Immissionen ausgesetzt werden, sondern sollen insbesondere Gewerbebetriebe geschützt werden. Emittierende Gewerbebetriebe können nur in Gewerbegebieten zugelassen werden, so dass Gewerbetreibende einen Gebietserhaltungsanspruch haben, ihr hier zulässiges Gewerbe auch weiterhin ausüben zu können, ohne auf die Belange angrenzender Anwohner Rücksicht nehmen zu müssen. Darüber hinaus handelt es sich hier nicht um einen Einzelfall, da weitere Eigentümer von Gewebegrundstücken unter Berufung auf eine solche Befreiung ebenfalls Wohnnutzungen beantragen könnten, so dass in der Folge die Grundstücke nicht mehr entsprechend der Intention des Satzungsgebers gewerblichen Zwecken zur Verfügungen stünden. Zudem würde eine solche Nutzung dem Integrativen Stadtentwicklungskonzept – ISEK Beuel-Ost –, welches für die Bereiche östlich des Beueler Bahnhofs den Erhalt des bestehenden Gewerbegebietes vorsieht (s. Maßnahme F Initiative “Gewerbe Profilieren”), entgegenstehen.Seite 1 von 2 Seite 2 Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB ist wegen des allseitig angrenzenden Gewerbegebiets, des fehlenden Einzelfalles und des entgegenstehenden ISEK Beuel-Ost nicht möglich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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