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241187-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag CDU Bezirksfraktion Beuel: Wohnbebauung Königswinterer Str. 39-51

Nummer
241187-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241187 Antrag CDU Bezirksfraktion Beuel: Wohnbebauung Königswinterer Str. 39-51

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241187-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Antrag CDU Bezirksfraktion Beuel: Wohnbebauung
Königswinterer Str. 39-51
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das o. g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7923-
12 vom 1.8.1980, zuletzt geändert am 6.12.2000, der hier ein Gewerbegebiet
festsetzt. Das Grundstück liegt zudem im Bereich des Zielbeschlusses über die
Entwicklung des Grundstücks Ecke Königswinterer Straße/Maarstraße mit einer
ergänzenden Gewerbe- und Büronutzung.
Nach § 31 Abs. 3 BauGB kann zwar in einem Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt im Einzelfall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist.
Der Erteilung einer Befreiung ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht
vertretbar:
Grundsätzlich sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 8
Baunutzungsverordnung – BauNVO - in Gewerbegebieten Wohnungen nur
ausnahmsweise für Betriebsinhabende und Bereitschaftspersonal zulässig.
Hierdurch soll nicht nur vermieden werden, dass Menschen in ihren
Wohnungen Immissionen ausgesetzt werden, sondern sollen insbesondere
Gewerbebetriebe geschützt werden. Emittierende Gewerbebetriebe können nur
in Gewerbegebieten zugelassen werden, so dass Gewerbetreibende einen
Gebietserhaltungsanspruch haben, ihr hier zulässiges Gewerbe auch weiterhin
ausüben zu können, ohne auf die Belange angrenzender Anwohner Rücksicht
nehmen zu müssen.
Darüber hinaus handelt es sich hier nicht um einen Einzelfall, da weitere
Eigentümer von Gewebegrundstücken unter Berufung auf eine solche
Befreiung ebenfalls Wohnnutzungen beantragen könnten, so dass in der Folge
die Grundstücke nicht mehr entsprechend der Intention des Satzungsgebers
gewerblichen Zwecken zur Verfügungen stünden. Zudem würde eine solche
Nutzung dem Integrativen Stadtentwicklungskonzept – ISEK Beuel-Ost –,
welches für die Bereiche östlich des Beueler Bahnhofs den Erhalt des
bestehenden Gewerbegebietes vorsieht (s. Maßnahme F Initiative “Gewerbe
Profilieren”), entgegenstehen.Seite 1 von 2
Seite 2
Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB ist wegen des allseitig
angrenzenden Gewerbegebiets, des fehlenden Einzelfalles und des
entgegenstehenden ISEK Beuel-Ost nicht möglich.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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