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241177-05 · Mitteilungsvorlage

Rückmeldung der Verwaltung zur Flächenerweiterung des Bonner Tierheims

Nummer
241177-05
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
10.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 13.02.2025 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241177 Koalitionsantrag: Flächenerweiterung des Bonner Tierheims

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
241177-05
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Rückmeldung der Verwaltung zur
Flächenerweiterung des Bonner Tierheims
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.02.2025 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda vom
31.10.2024 hat Herr Dr. Janicke (SPD) um Beantwortung der nachfolgenden
Fragen gebeten.
1. Welchen konkreten gesetzlichen Infrastrukturen, Einrichtungen
und Flächenbedarfe MUSS die Stadt und damit das Tierheim
vorhalten, um den gesetzlichen Auftrag in Minimum umzusetzen?
Die Quantität ergibt sich aus dem Bedarf. Alle Tiere, die gemäß den
Vorgaben des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts anderweitig
unterzubringen sind, müssen grundsätzlich auch in einem Tierheim
untergebracht werden können. Das Gleiche gilt für Tiere, deren
notwendige Unterbringung auf der Basis der Vorgaben des
Ordnungsrechts zu vollziehen ist.
Basis für die Qualität jeglicher Haltung von Hunden, Katzen und
Heimtieren und ihrer Bewertung durch die Veterinärdienste stellen in
Kombination das deutsche Tierschutzgesetz, die
Tierschutzhundeverordnung, die Tierheimordnung des Deutschen
Tierschutzbundes e.V. sowie die Merkblätter der Tierärztlichen
Vereinigung für Tierschutz e.V. dar. Die aus diesen Vorgaben
erwachsenden Anforderungen an die Art und Weise der Unterbringung
gelten für jegliche durch die Stadt untergebrachten Tiere unabhängig
von der gesetzlichen Grundlage ihrer Sicherstellung.
Konkrete gesetzliche Vorgaben hinsichtlich einer „Mengenangabe“ von
Einrichtungen, Infrastrukturen, Flächenbedarfe, die die Stadt und damit
das Tierheim vorhalten muss, um den gesetzlichen Auftrag minimal
umzusetzen, liegen auf Basis des Veterinär- und des Ordnungsrechts
nicht vor. Hier gibt es beispielsweise keinen Bezug zwischen
Einwohnerzahl und einer daraus resultierenden absoluten Anzahl von
sichergestellten Tieren, deren Unterbringung die Stadt gewährleistenSeite 1 von 3
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können muss. Die Stadtverwaltung als auch das Bonner Tierheim
stehen im Austausch mit anderen deutschen Tierheimen /
Fachverwaltungen, um eine zielgerichtete und auf den nötigen Umfang
beschränkte Weiterentwicklung sicherstellen zu können.
2. Welche konkreten gesetzlichen Aufgaben übernimmt das
Tierheim? Wie sind diese übertragen und wie wird die Fach- und
Rechtsaufsicht ausgeübt?
Der städtischerseits mit dem Tierheim Bonn geschlossene Vertrag
regelt die Unterbringung, Pflege und medizinische Versorgung der durch
die Stadt Bonn aufgrund ordnungsbehördlicher und veterinärrechtlicher
Maßnahmen sichergestellten Tiere. Zu der Gruppe der
ordnungsbehördlich untergebrachten Tiere gehören Fundtiere,
herrenlose Tiere, Gefahrenhunde. Veterinärrechtlich untergebrachte
Tiere sind Tiere, deren Unterbringung auf Basis des Tierschutz- und
Tierseuchenrechts nötig geworden ist.
Die Besonderheit der Kooperation mit dem Tierheim ist, dass die Stadt
Bonn einerseits im o.g. Sinne Vertragspartner des Tierheims,
andererseits aber auch Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung der
Anforderungen o.g. Regelungen ist. Im Rahmen der Kontrolltätigkeiten
konnten die Veterinärdienste den Platzmangel im Tierheim häufig als
Ursache für vorgefundene Mängel in Bezug auf tierschutz- und
tierseuchenrechtliche Anforderungen ausmachen.
3. Der Verein des Tierheims nimmt auch weitere Tierschutzaufgaben
war. Wie wird die Abgrenzung zu den gesetzlichen Aufgaben der
Stadt und den ehrenamtlichen Bemühungen des Tierheimes über
den gesetzlichen Auftrag hinweg getrennt unaufhörlich finanzielle
und baulich unterschieden?
Die Unterbringung weiterer Tiere, die nicht zu den o.g. Gruppen
gehören, erfolgt im Tierheim nur in äußerst seltenen Einzelfällen bei
Vorliegen einer gravierenden Notlage. Die Höhe des finanziellen
Zuschusses der Stadt zu der Unterbringung von Fundtieren,
herrenlosen Tieren und Gefahrenhunden ist durch die vertragliche
Vereinbarung einer Pauschale geregelt. Die Kostenbegleichung für die
Verwahrung, Pflege und tierärztliche Versorgung der nach Tierschutz-
und Tierseuchenrecht (Veterinärrecht) im Tierheim untergebrachten
Tiere erfolgt auf Basis von Einzelabrechnungen. Somit ist hier sowohl
für die Stadt Bonn als auch für das Tierheim eine transparente
Regelung geschaffen worden. Eine räumliche Trennung zwischen den
vertraglich untergebrachten Tieren und den vereinzelten Tieren aus
vertragsunabhängigen Tätigkeiten des Tierheims ist nicht praktikabel.
4. Wie wird sichergestellt, dass die Tiere im Falle von Hochwasser
(angrenzender Bach) nicht im Ereignisfalle ertrinken?
Die zukünftigen Planungen im Rahmen der Tierheimsanierung / -
erweiterung werden auf die örtliche Lage abgestimmt sein.Seite 2 von 3
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5. Welche konkreten anderen Flächen könnten dem Tierheim zur
Verfügung gestellt werden?
Nach intensiver Recherche der letzten Jahre bieten sich in Bonn derzeit
keine alternativen Flächen zu Ansiedlung eines Tierheims an.
6. Übernimmt das Tierheim reine Verwaltungsaufgaben? Wer
bearbeitet dann Widersprüche und ähnliches? Darf das Tierheim
Verwaltungsakte erlassen und bearbeitet und haben die Menschen
die notwendige Qualifikation?
Das Tierheim wird von dem Verein Tierschutz Bonn und Umgebung e.V.
betrieben. Es ist als „Dienstleister“ Vertragspartner der Stadt Bonn, aber
selbst kein Bestandteil der kommunalen Verwaltung. Es übernimmt
keine Verwaltungsaufgaben.
7. Welche konkreten Verwaltungsaufgaben wurden in welcher Form
und wann an das Tierheim übertragen bspw. Rechtsauslegung,
Bescheide etc.?
Vgl. Antwort zu 6..
8. Wie wird die Rechts- und Fachaussicht ausgeübt?
Durch amtliche Kontrollen der Veterinärdienste (bei Bedarf: Hier Anstoß
sowohl durch das Tierheim als auch durch die Veterinärdienste,
regelmäßige Kontrollen).
9. Wer haftet wenn was schief geht?
Das hängt vom Haftungsgrund ab. Im Tierheimvertrag ist geregelt, dass
das Tierheim verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung mit
angemessenen Deckungssummen für Personen- und Sachschäden
abzuschließen und diese der Stadt auf Verlangen nachzuweisen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de