241177-05 · Mitteilungsvorlage
Rückmeldung der Verwaltung zur Flächenerweiterung des Bonner Tierheims
Kerndaten
- Nummer
- 241177-05
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 10.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Mitteilungsvorlage öffentlich 241177-05 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Rückmeldung der Verwaltung zur Flächenerweiterung des Bonner Tierheims Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda vom 31.10.2024 hat Herr Dr. Janicke (SPD) um Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten. 1. Welchen konkreten gesetzlichen Infrastrukturen, Einrichtungen und Flächenbedarfe MUSS die Stadt und damit das Tierheim vorhalten, um den gesetzlichen Auftrag in Minimum umzusetzen? Die Quantität ergibt sich aus dem Bedarf. Alle Tiere, die gemäß den Vorgaben des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts anderweitig unterzubringen sind, müssen grundsätzlich auch in einem Tierheim untergebracht werden können. Das Gleiche gilt für Tiere, deren notwendige Unterbringung auf der Basis der Vorgaben des Ordnungsrechts zu vollziehen ist. Basis für die Qualität jeglicher Haltung von Hunden, Katzen und Heimtieren und ihrer Bewertung durch die Veterinärdienste stellen in Kombination das deutsche Tierschutzgesetz, die Tierschutzhundeverordnung, die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie die Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. dar. Die aus diesen Vorgaben erwachsenden Anforderungen an die Art und Weise der Unterbringung gelten für jegliche durch die Stadt untergebrachten Tiere unabhängig von der gesetzlichen Grundlage ihrer Sicherstellung. Konkrete gesetzliche Vorgaben hinsichtlich einer „Mengenangabe“ von Einrichtungen, Infrastrukturen, Flächenbedarfe, die die Stadt und damit das Tierheim vorhalten muss, um den gesetzlichen Auftrag minimal umzusetzen, liegen auf Basis des Veterinär- und des Ordnungsrechts nicht vor. Hier gibt es beispielsweise keinen Bezug zwischen Einwohnerzahl und einer daraus resultierenden absoluten Anzahl von sichergestellten Tieren, deren Unterbringung die Stadt gewährleistenSeite 1 von 3 Seite 2 können muss. Die Stadtverwaltung als auch das Bonner Tierheim stehen im Austausch mit anderen deutschen Tierheimen / Fachverwaltungen, um eine zielgerichtete und auf den nötigen Umfang beschränkte Weiterentwicklung sicherstellen zu können. 2. Welche konkreten gesetzlichen Aufgaben übernimmt das Tierheim? Wie sind diese übertragen und wie wird die Fach- und Rechtsaufsicht ausgeübt? Der städtischerseits mit dem Tierheim Bonn geschlossene Vertrag regelt die Unterbringung, Pflege und medizinische Versorgung der durch die Stadt Bonn aufgrund ordnungsbehördlicher und veterinärrechtlicher Maßnahmen sichergestellten Tiere. Zu der Gruppe der ordnungsbehördlich untergebrachten Tiere gehören Fundtiere, herrenlose Tiere, Gefahrenhunde. Veterinärrechtlich untergebrachte Tiere sind Tiere, deren Unterbringung auf Basis des Tierschutz- und Tierseuchenrechts nötig geworden ist. Die Besonderheit der Kooperation mit dem Tierheim ist, dass die Stadt Bonn einerseits im o.g. Sinne Vertragspartner des Tierheims, andererseits aber auch Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung der Anforderungen o.g. Regelungen ist. Im Rahmen der Kontrolltätigkeiten konnten die Veterinärdienste den Platzmangel im Tierheim häufig als Ursache für vorgefundene Mängel in Bezug auf tierschutz- und tierseuchenrechtliche Anforderungen ausmachen. 3. Der Verein des Tierheims nimmt auch weitere Tierschutzaufgaben war. Wie wird die Abgrenzung zu den gesetzlichen Aufgaben der Stadt und den ehrenamtlichen Bemühungen des Tierheimes über den gesetzlichen Auftrag hinweg getrennt unaufhörlich finanzielle und baulich unterschieden? Die Unterbringung weiterer Tiere, die nicht zu den o.g. Gruppen gehören, erfolgt im Tierheim nur in äußerst seltenen Einzelfällen bei Vorliegen einer gravierenden Notlage. Die Höhe des finanziellen Zuschusses der Stadt zu der Unterbringung von Fundtieren, herrenlosen Tieren und Gefahrenhunden ist durch die vertragliche Vereinbarung einer Pauschale geregelt. Die Kostenbegleichung für die Verwahrung, Pflege und tierärztliche Versorgung der nach Tierschutz- und Tierseuchenrecht (Veterinärrecht) im Tierheim untergebrachten Tiere erfolgt auf Basis von Einzelabrechnungen. Somit ist hier sowohl für die Stadt Bonn als auch für das Tierheim eine transparente Regelung geschaffen worden. Eine räumliche Trennung zwischen den vertraglich untergebrachten Tieren und den vereinzelten Tieren aus vertragsunabhängigen Tätigkeiten des Tierheims ist nicht praktikabel. 4. Wie wird sichergestellt, dass die Tiere im Falle von Hochwasser (angrenzender Bach) nicht im Ereignisfalle ertrinken? Die zukünftigen Planungen im Rahmen der Tierheimsanierung / - erweiterung werden auf die örtliche Lage abgestimmt sein.Seite 2 von 3 Seite 3 5. Welche konkreten anderen Flächen könnten dem Tierheim zur Verfügung gestellt werden? Nach intensiver Recherche der letzten Jahre bieten sich in Bonn derzeit keine alternativen Flächen zu Ansiedlung eines Tierheims an. 6. Übernimmt das Tierheim reine Verwaltungsaufgaben? Wer bearbeitet dann Widersprüche und ähnliches? Darf das Tierheim Verwaltungsakte erlassen und bearbeitet und haben die Menschen die notwendige Qualifikation? Das Tierheim wird von dem Verein Tierschutz Bonn und Umgebung e.V. betrieben. Es ist als „Dienstleister“ Vertragspartner der Stadt Bonn, aber selbst kein Bestandteil der kommunalen Verwaltung. Es übernimmt keine Verwaltungsaufgaben. 7. Welche konkreten Verwaltungsaufgaben wurden in welcher Form und wann an das Tierheim übertragen bspw. Rechtsauslegung, Bescheide etc.? Vgl. Antwort zu 6.. 8. Wie wird die Rechts- und Fachaussicht ausgeübt? Durch amtliche Kontrollen der Veterinärdienste (bei Bedarf: Hier Anstoß sowohl durch das Tierheim als auch durch die Veterinärdienste, regelmäßige Kontrollen). 9. Wer haftet wenn was schief geht? Das hängt vom Haftungsgrund ab. Im Tierheimvertrag ist geregelt, dass das Tierheim verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für Personen- und Sachschäden abzuschließen und diese der Stadt auf Verlangen nachzuweisen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de