241167-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Genehmigung, Duldung bzw. Abriss von Aufbauten in Landschaftsschutzgebieten von Friesdorf, Lannesdorf und im Bereich beiderseites der Elisabethstraße Drucksachengruppe 241167
Kerndaten
- Nummer
- 241167-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.07.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Elisabethstraße Hauptort
- Friesdorf
- Lannesdorf
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241167-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Genehmigung, Duldung bzw. Abriss von Aufbauten in Landschaftsschutzgebieten von Friesdorf, Lannesdorf und im Bereich beiderseites der Elisabethstraße Drucksachengruppe 241167 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Ergänzenden Stellungnahme: Die Fragen werden aus bauordnungsrechtlicher Sicht wie folgt beantwortet: 1) In der Vorlage steht, die Verwaltung hat schon mehrfach Maßnahmen für den Rückbau veranlasst. Wie viele in den letzten 4 Jahren waren das? Wie viele Verfügungen wurden erlassen? Bislang wurden noch keine förmlichen Verfügungen durch das Bauordnungsamt erlassen. Im Jahr 2021 wurden das erste Mal umfangreich Eigentümer*innen angeschrieben. Diese Initiative wurde im Oktober 2024 erneut aufgegriffen. In diesem Zusammenhang wurden insgesamt etwa 200 Eigentümer*innen angeschrieben und gebeten, den genehmigungsfähigen Zustand ihrer Grundstücke herzustellen. Die angeschriebenen Eigentümer*innen wurden außerdem aufgefordert, Fotos und ausführliche Beschreibungen ihrer baulichen Anlagen einzureichen. Ziel ist es, die genehmigungsfähigen Hütten durch nachträgliche Bauanträge zu legalisieren. Die Verwaltung möchte betonen, dass großes Interesse an einer kooperativen und transparenten Kommunikation mit den Grundstückseigentümer*innen besteht. 2) Ferner wurde ausgeführt, dass die Eigentümer der Parzellen die Möglichkeit hätten, ein Antragsverfahren zur Erlangung der Rechtssicherheit für die bereits errichteten Hütten zu durchlaufen. Bis wann soll das Antragsverfahren gelaufen sein? Bislang wurde noch kein zeitlicher Rahmen für das Antragsverfahren festgelegt. Das Bauordnungsamt steht in regem Kontakt mit den Grundstückseigentümer*innen und Pächter*innen und arbeitet intensiv an Kompromisslösungen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Des Weiteren haben engagierte Bürger*innen ein freiwilliges Team gebildet, das Unterstützung bei der Erstellung der Bauanträge anbietet und den AustauschSeite 1 von 3 Seite 2 zwischen dem Bauordnungsamt und den Bürger*innen fördert. Dieses Team verfolgt das Ziel, den Eigentümer*innen und Pächter*innen zu helfen, ihre Anliegen besser zu verstehen und den Prozess der Genehmigung zu erleichtern. 3) Auf Seite 2 der Vorlage unter dem Spielpunkt 4 steht, dass bis zu 4 m³ Brennholz genehmigungsfrei auf den Grundstücken gelagert werden darf. Wofür? Wieso besteht hier die Möglichkeit Feuerholz zu lagern? In anderen Bundesländern bestehen die Regelungen, dass in Landschaftsschutzgebieten wesentlich mehr Brennholz gelagert werden darf. – 10 Ster – also 10 m³ Holz sind beispielsweise laut Faltblatt Pforzheim die ungefähre Menge, die im Eigenbedarf im Vorrat umgetrieben wird. Brennholz muss drei Jahre abgelagert sein, bevor es verbrannt werden darf. 4) Auf Seite 3 der Vorlage wurde ausgeführt, dass die Reduzierung der Hütten mit einem hohen verwaltungstechnischen Aufwand veranlasst wurde. Worin liegt der Aufwand? Ausführungen dazu werden erbeten. Welche weiteren Prüfungen sind neben der Feststellung, wem die Parzelle gehört, wer die Parzelle im Besitz hat und nutzt und ob die Nutzung konform ist oder nicht, erforderlich? Wie viele Anschreiben sind erfolgt? Der aktuelle hohe Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der Bestandsaufnahme von fast 200 erfassten Grundstücken. Darüber hinaus wurden weitere Grundstücke recherchiert, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Viele dieser Grundstücke gehören Eigentümer- und Erbgemeinschaften, teilweise mit bis zu zehn Eigentümer*innen. Alle Mitglieder dieser Gemeinschaften wurden kontaktiert, jedoch fand innerhalb der Gemeinschaften häufig keine kommunikative Abstimmung statt, sodass viele Eigentümer*innen individuell geantwortet haben. Zusätzlich wurde das Bauordnungsamt über evtl. Pächter*innen der betreffenden Grundstücke informiert, welche nachfolgend ebenfalls kontaktiert wurden. In diesem Rahmen wurden vermehrt E-Mails und Schreiben versendet sowie zahlreiche Telefonate geführt. Es finden regelmäßig Gespräche der beteiligten Fachbereiche (Untere Naturschutzbehörde und Bauordnungsamt) statt, ebenso wie interne Abstimmungen innerhalb des Bauordnungsamtes. Zudem war es notwendig, alte Akten zu recherchieren, um umfassende Informationen, zusammenzustellen. In Kooperation mit der UNB wurde ein Kriterienkatalog sowie eine Checkliste für die Einreichung von Bauanträgen erarbeitet. Dieses Dokument soll den Eigentümer*innen und Pächter*innen eine klare Orientierung bieten und den Antragstellungsprozess erleichtern. Zur Frage der CDU: 1) Die Pächter der Grundtücke in Friesdorf haben mit dem Stadtverband der Kleingartenfreunde e.V. Kontakt aufgenommen. Ändern sich die Möglichkeiten für die Pächter, wenn der Stadtverband der Kleingartenfreunde e.V. dort mit einsteigt? Sind andere Nutzungen aufgrund der Überführung in das Vereinsrecht möglich? Die rechtlichen Grundlagen zur Nutzung der Grundstücke (z.B. Planungsrecht, Bauordnungsrecht, Landschaftsschutz) gelten für Einzelpersonen und Vereine gleichermaßen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de