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241167-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Genehmigung, Duldung bzw. Abriss von Aufbauten in Landschaftsschutzgebieten von Friesdorf, Lannesdorf und im Bereich beiderseites der Elisabethstraße Drucksachengruppe 241167

Nummer
241167-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Elisabethstraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Kirchberg Straße· Lannesdorf, Bad Godesberg
  • Hegelstraße Straße· Heiderhof, Bad Godesberg
  • Jenienhülle Straße· Lannesdorf, Bad Godesberg
  • Gräfgeshülle Straße· Lannesdorf, Bad Godesberg
  • Friesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lannesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 78,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 241167 Bürgerantrag: Rückbau von Gartenhäusern im "Grünen Bad zum Kottenforst" zwischen Dottendorf und Friesdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241167-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Genehmigung, Duldung bzw. Abriss
von Aufbauten in Landschaftsschutzgebieten von
Friesdorf, Lannesdorf und im Bereich beiderseites
der Elisabethstraße
Drucksachengruppe 241167
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Frage 1:
Liegen der Stadtverwaltung Erkenntnisse über Bauten im
Landschaftsschutzgebiet zwischen den Siedlungsbereichen Lannesdorf und
Heiderhof sowie beiderseits der Elisabethstraße vor und wenn ja, seit wann?
Antwort:
Der Stadtverwaltung ist bekannt, dass in den genannten Bereichen des
Landschaftsschutzgebiets teilweise seit Jahrzehnten illegale Aufbauten
existieren. In der Vergangenheit handelte es sich jedoch lediglich um einige
wenige, einfache, zum Teil Jahrzehnte alte Hütten, die der Unterhaltung der
Grundstücke dienten. In den Anfangszeiten wurden diese Hütten, entgegen der
heutigen Nutzungsstruktur, nicht zum Aufenthalt bzw. zu Freizeitaktivitäten
genutzt, sondern lediglich zur Unterbringung von Gerätschaften.
In den vergangenen Jahren hat sich die Anzahl und die Größe der dortigen
Hütten immer wieder verändert. Bereits mehrfach wurden Maßnahmen
ergriffen, um die neu errichteten illegalen Hütten zurückbauen zu lassen.
Nachdem sich die Nutzungen und die damit einhergehende Errichtung von
baulichen Anlagen in den letzten Jahren intensiviert haben, hat die Verwaltung
im vergangenen Jahr zunächst damit begonnen, alle Eigentümerinnen und
Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter der betroffenen annähernd 200
Grundstücke anzuschreiben. Die Verwaltung ist hier zunächst bemüht, die
Eigentümer- und Nutzerschaft problembewusst für die Belange des
Landschaftsschutzes zu machen. Ferner soll ihnen die Möglichkeit eingeräumt
werden, im Rahmen eines Antragsverfahrens Rechtssicherheit für eine
zulässige Nutzung zu erhalten. Sollte die Bürgerschaft hierauf nicht reagieren,
wird die Verwaltung Rückbauverfügungen erlassen. Aufgrund der großen
Anzahl der betroffenen Grundstücke und der begrenzten Personalressourcen
ist dies nur sukzessive möglich.
Frage 2:Seite 1 von 3
Seite 2
Sind die im Landschaftsschutzgebiet zwischen den Siedlungsbereichen
Lannesdorf und Heiderhof und beidseitig der Elisabethstraße vorzufindenden,
teils in massiver Ausführung errichteten Aufbauten (Hütten, Holzhäuser,
Feuerstätten etc.) bauordnungsrechtlich zulässig?
Antwort:
Aufgrund der geschilderten veränderten Situation und der heutigen vorwiegend
zu Freizeitzwecken genutzten Grundstücke, für die die erforderlichen
baurechtlichen und landschaftsrechtlichen Genehmigungen weder beantragt
noch erteilt wurden, ist die Stadt Bonn – wie oben dargelegt - bestrebt, den
berechtigten Beschwerden nachzugehen; der Rückbau der baulichen Anlagen
könnte sowohl nach Bau- als auch nach Landschaftsrecht gefordert werden.
Gemäß einer verwaltungsinternen Abstimmung können die folgenden Anlagen
von der Verwaltung genehmigt werden:
• Eine Hütte von max. 6m² pro 500 m² Grundstücksfläche. In Relation zur
Grundstücksgröße ist eine Hütte mit höchstens 24 m² Grundfläche
zulassungsfähig. Eine Begründung für die Größe muss vorliegen.
• Sie darf ausschließlich der Aufbewahrung von Gerätschaften dienen und
nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sein.
• Es sind lediglich begrünte Weidezäune, Wildzäune und Staketenzäune mit
einer Höhe bis zu 150 cm zulässig. Die Zäune müssen eine
Durchschlupfmöglichkeit für Kleinsäuger aufweisen.
• Lagerung von 4 m³ Brennholz darf genehmigungsfrei auf dem Grundstück
gelagert werden.
Soweit sich die baulichen Anlagen und Nutzungen im Außenbereich befinden,
ist ein Bauantrag erforderlich. Einige Bereiche liegen im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen, die dort Flächen für die Landwirtschaft ausweisen. Bauliche
Anlagen – auch die im Außenbereich ausnahmsweise zulassungsfähigen – sind
nach den textlichen Festsetzungen dieser teilweise mehr als 50 Jahre alten
Bebauungspläne unzulässig. Um hier solche baulichen Anlagen zulassen zu
können, müssten Befreiungsanträge gestellt werden. Sowohl im Rahmen eines
Bauantragsverfahrens als auch eines Befreiungsantragsverfahrens muss für alle
Anlagen eine Ausnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt
werden.
Frage 3:
Für den Fall, dass Ziffer 2 mit ja beantwortet wird, worin liegt der Unterschied
dieser Aufbauten im Vergleich zu den im Landschaftsschutzgebiet Friesdorf
befindlichen Hütten etc., für die das Bauordnungsamt zuletzt Abrissverfügungen
ausgesprochen hat, begründet?
Antwort:
Siehe Antworten zu den Fragen 1. und 2.
Frage 4:
Für den Fall, dass Ziffer 2 mit nein beantwortet wird, aus welchem Grunde wird
die im Außenbereich in besagten Landschaftsschutzgebieten befindliche
Bebauung bis heute geduldet?
Antwort:Seite 2 von 3
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Schon vor dreißig Jahren wurde mehrfach in diesem Bereich die Beseitigung
und Reduzierung von Hütten veranlasst. Allerdings werden die Aufbauten immer
wieder neu errichtet und ergänzt. Die Feststellung und Aufnahme aller illegalen
baulichen Anlagen ist ein verwaltungstechnisch großer Aufwand. Nachdem
innerhalb des Bau- und Umweltdezernats in der ersten Hälfte des Jahres 2024
Abstimmungen erfolgt waren, in welchem Umfang Nutzungen und hierfür
erforderliche bauliche Anlagen in den betroffenen Bereichen zugelassen werden
können, wurden nun zunächst – wie oben dargestellt – die Betroffenen im
Bereich Lannesdorf angeschrieben.
Frage 5:
Ist der Oberbürgermeisterin der durch regelmäßige Befahrung mittels PKW und
Kleintransporter völlig desolate Zustand des Hohlweges zwischen Kirchberg
und Fichte- bzw. Hegelstraße bekannt, was gedenkt sie zu unternehmen, um
die hier bestehende Unfallgefahr für Fußgänger sowie Radfahrer zu bannen
und die anhaltende Fehlnutzung der gemäß Landschaftsschutzausweisung
unbefestigten Wegeverbindung zu unterbinden?
Frage 6:
Wurden für die im Landschaftsplan (LP) Kottenforstals Naturdenkmal
ausgewiesenen Hohlwege Jenienhülle (3.21), Kirchberg (3.22) und Gräfgeshülle
(3.23) ortsbezogene Pflegekonzepte mit dem Ziel der Erhaltung bzw.
Wiederherstellung von sonnenexponierten Böschungsanschnitten erstellt und
der Ersatz von Robinien durch standortheimische geeignete Gehölze
durchgeführt und wenn nein, warum wurden die Vorgaben zum dortigen Schutz
der Natur durch die Oberbürgermeisterin nicht umgesetzt?
Antwort zu den Fragen 5 und 6:
2023 wurden durch ein externes Gutachterbüro, umfassende Kartierungen an
allen Hohlwegen vorgenommen. Die Ergebnisse befinden sich noch im
Auswertungsprozess, die allgemeine Zustandsverbesserung und eine
angepasste Besucher*innenlenkung aller Hohlwege wird angestrebt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de