241167-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Genehmigung, Duldung bzw. Abriss von Aufbauten in Landschaftsschutzgebieten von Friesdorf, Lannesdorf und im Bereich beiderseites der Elisabethstraße Drucksachengruppe 241167
Kerndaten
- Nummer
- 241167-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Elisabethstraße Hauptort
- Kirchberg
- Hegelstraße
- Jenienhülle
- Gräfgeshülle
- Friesdorf
- Lannesdorf
- Heiderhof
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241167-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Genehmigung, Duldung bzw. Abriss von Aufbauten in Landschaftsschutzgebieten von Friesdorf, Lannesdorf und im Bereich beiderseites der Elisabethstraße Drucksachengruppe 241167 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage 1: Liegen der Stadtverwaltung Erkenntnisse über Bauten im Landschaftsschutzgebiet zwischen den Siedlungsbereichen Lannesdorf und Heiderhof sowie beiderseits der Elisabethstraße vor und wenn ja, seit wann? Antwort: Der Stadtverwaltung ist bekannt, dass in den genannten Bereichen des Landschaftsschutzgebiets teilweise seit Jahrzehnten illegale Aufbauten existieren. In der Vergangenheit handelte es sich jedoch lediglich um einige wenige, einfache, zum Teil Jahrzehnte alte Hütten, die der Unterhaltung der Grundstücke dienten. In den Anfangszeiten wurden diese Hütten, entgegen der heutigen Nutzungsstruktur, nicht zum Aufenthalt bzw. zu Freizeitaktivitäten genutzt, sondern lediglich zur Unterbringung von Gerätschaften. In den vergangenen Jahren hat sich die Anzahl und die Größe der dortigen Hütten immer wieder verändert. Bereits mehrfach wurden Maßnahmen ergriffen, um die neu errichteten illegalen Hütten zurückbauen zu lassen. Nachdem sich die Nutzungen und die damit einhergehende Errichtung von baulichen Anlagen in den letzten Jahren intensiviert haben, hat die Verwaltung im vergangenen Jahr zunächst damit begonnen, alle Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter der betroffenen annähernd 200 Grundstücke anzuschreiben. Die Verwaltung ist hier zunächst bemüht, die Eigentümer- und Nutzerschaft problembewusst für die Belange des Landschaftsschutzes zu machen. Ferner soll ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen eines Antragsverfahrens Rechtssicherheit für eine zulässige Nutzung zu erhalten. Sollte die Bürgerschaft hierauf nicht reagieren, wird die Verwaltung Rückbauverfügungen erlassen. Aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Grundstücke und der begrenzten Personalressourcen ist dies nur sukzessive möglich. Frage 2:Seite 1 von 3 Seite 2 Sind die im Landschaftsschutzgebiet zwischen den Siedlungsbereichen Lannesdorf und Heiderhof und beidseitig der Elisabethstraße vorzufindenden, teils in massiver Ausführung errichteten Aufbauten (Hütten, Holzhäuser, Feuerstätten etc.) bauordnungsrechtlich zulässig? Antwort: Aufgrund der geschilderten veränderten Situation und der heutigen vorwiegend zu Freizeitzwecken genutzten Grundstücke, für die die erforderlichen baurechtlichen und landschaftsrechtlichen Genehmigungen weder beantragt noch erteilt wurden, ist die Stadt Bonn – wie oben dargelegt - bestrebt, den berechtigten Beschwerden nachzugehen; der Rückbau der baulichen Anlagen könnte sowohl nach Bau- als auch nach Landschaftsrecht gefordert werden. Gemäß einer verwaltungsinternen Abstimmung können die folgenden Anlagen von der Verwaltung genehmigt werden: • Eine Hütte von max. 6m² pro 500 m² Grundstücksfläche. In Relation zur Grundstücksgröße ist eine Hütte mit höchstens 24 m² Grundfläche zulassungsfähig. Eine Begründung für die Größe muss vorliegen. • Sie darf ausschließlich der Aufbewahrung von Gerätschaften dienen und nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sein. • Es sind lediglich begrünte Weidezäune, Wildzäune und Staketenzäune mit einer Höhe bis zu 150 cm zulässig. Die Zäune müssen eine Durchschlupfmöglichkeit für Kleinsäuger aufweisen. • Lagerung von 4 m³ Brennholz darf genehmigungsfrei auf dem Grundstück gelagert werden. Soweit sich die baulichen Anlagen und Nutzungen im Außenbereich befinden, ist ein Bauantrag erforderlich. Einige Bereiche liegen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die dort Flächen für die Landwirtschaft ausweisen. Bauliche Anlagen – auch die im Außenbereich ausnahmsweise zulassungsfähigen – sind nach den textlichen Festsetzungen dieser teilweise mehr als 50 Jahre alten Bebauungspläne unzulässig. Um hier solche baulichen Anlagen zulassen zu können, müssten Befreiungsanträge gestellt werden. Sowohl im Rahmen eines Bauantragsverfahrens als auch eines Befreiungsantragsverfahrens muss für alle Anlagen eine Ausnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Frage 3: Für den Fall, dass Ziffer 2 mit ja beantwortet wird, worin liegt der Unterschied dieser Aufbauten im Vergleich zu den im Landschaftsschutzgebiet Friesdorf befindlichen Hütten etc., für die das Bauordnungsamt zuletzt Abrissverfügungen ausgesprochen hat, begründet? Antwort: Siehe Antworten zu den Fragen 1. und 2. Frage 4: Für den Fall, dass Ziffer 2 mit nein beantwortet wird, aus welchem Grunde wird die im Außenbereich in besagten Landschaftsschutzgebieten befindliche Bebauung bis heute geduldet? Antwort:Seite 2 von 3 Seite 3 Schon vor dreißig Jahren wurde mehrfach in diesem Bereich die Beseitigung und Reduzierung von Hütten veranlasst. Allerdings werden die Aufbauten immer wieder neu errichtet und ergänzt. Die Feststellung und Aufnahme aller illegalen baulichen Anlagen ist ein verwaltungstechnisch großer Aufwand. Nachdem innerhalb des Bau- und Umweltdezernats in der ersten Hälfte des Jahres 2024 Abstimmungen erfolgt waren, in welchem Umfang Nutzungen und hierfür erforderliche bauliche Anlagen in den betroffenen Bereichen zugelassen werden können, wurden nun zunächst – wie oben dargestellt – die Betroffenen im Bereich Lannesdorf angeschrieben. Frage 5: Ist der Oberbürgermeisterin der durch regelmäßige Befahrung mittels PKW und Kleintransporter völlig desolate Zustand des Hohlweges zwischen Kirchberg und Fichte- bzw. Hegelstraße bekannt, was gedenkt sie zu unternehmen, um die hier bestehende Unfallgefahr für Fußgänger sowie Radfahrer zu bannen und die anhaltende Fehlnutzung der gemäß Landschaftsschutzausweisung unbefestigten Wegeverbindung zu unterbinden? Frage 6: Wurden für die im Landschaftsplan (LP) Kottenforstals Naturdenkmal ausgewiesenen Hohlwege Jenienhülle (3.21), Kirchberg (3.22) und Gräfgeshülle (3.23) ortsbezogene Pflegekonzepte mit dem Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung von sonnenexponierten Böschungsanschnitten erstellt und der Ersatz von Robinien durch standortheimische geeignete Gehölze durchgeführt und wenn nein, warum wurden die Vorgaben zum dortigen Schutz der Natur durch die Oberbürgermeisterin nicht umgesetzt? Antwort zu den Fragen 5 und 6: 2023 wurden durch ein externes Gutachterbüro, umfassende Kartierungen an allen Hohlwegen vorgenommen. Die Ergebnisse befinden sich noch im Auswertungsprozess, die allgemeine Zustandsverbesserung und eine angepasste Besucher*innenlenkung aller Hohlwege wird angestrebt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de