241167-01 · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Rückbau von Gartenhäusern im "Grünen Band zum Kottenforst" zwischen Dottendorf und Friesdorf
Kerndaten
- Nummer
- 241167-01
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241167-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III 01.07.2024 Bürgerantrag: Rückbau von Gartenhäusern im "Grünen Band zum Kottenforst" zwischen Dottendorf und Friesdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die aus dem Ortsteil erhobenen Missfallensäußerungen gegen die Rückbauanordnungen der baulichen Anlagen und Nutzungen im Bereich des Annaberger Baches an der Servatiusstraße können im Hinblick auf den Wunsch nach „dörflichen Strukturen“ seitens der Verwaltung nachvollzogen werden, nicht jedoch im Hinblick auf die der Natur- und dem Landschaftsschutz dienenden Anforderungen und Ziele, die hier teilweise eklatant missachtet wurden. Es trifft zu, dass zunächst anlässlich einer Beschwerde der Eigentümer bzw. später der Pächter des am Annaberger Bach gelegenen Grundstücks (Flurstück 965) aufgefordert wurde, das bislang nahezu gänzlich mit Hütten, Stallungen, Freilaufgehegen mit überspannten Netzen und Lagerflächen überbaute Grundstück zu räumen. Bereits 2017 sind bei der Stadtverwaltung Beschwerdeschreiben bzgl. der Geruchsbelästigung und den Zuständen der Fläche eingegangen, wodurch die verantwortlichen Behörden auf die Situation im betroffenen Bereich aufmerksam wurden. Die sehr intensive Nutzung war mit den Zielen des Landschaftsplanes Kottenforst nicht vereinbar. Zudem führte die intensive Nutzung in diesem Bereich zu einer Zersiedelung, was im Außenbereich unzulässig ist. Die rechtliche Bewertung der Nutzung und der baulichen Anlagen auf diesem Grundstück wurde auch durch das Verwaltungsgericht Köln geteilt, so dass eine Räumung des Grundstücks erforderlich wurde. Rechtliche Grundlagen Die betreffenden Flächen liegen im planerischen Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches – BauGB. Im Außenbereich – so wie hier an der Servatiusstraße – bedarf jede bauliche Anlage – sowohl Hütten als auch Zaunanlagen – einer Baugenehmigung und einer Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Baugenehmigungen wurden für die vorhandenen Anlagen nicht erteilt, so dass diese zunächst formell illegal sind. Sie widersprechen auch materiellem Recht. Im Außenbereich sind zunächst nur sogenannte privilegierte Vorhaben – wie z.B. bauliche Anlagen, die einemSeite 1 von 4 Seite 2 landwirtschaftlichen Betrieb dienen – zulässig. Zwar können im Einzelfall auch andere Vorhaben zugelassen werden, deren Ausführung oder Benutzung darf jedoch öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, den Darstellungen des Landschaftsplanes widerspricht und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die intensive Nutzung in diesem Bereich führt zu einer Zersiedelung und verstößt – wie oben dargelegt – den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes. Das Areal liegt zudem innerhalb des Landschaftsplans Kottenforst und hier im Landschaftsschutzgebiet „Hangbereiche Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“. Die Unterschutzstellung erfolgt u.a. gemäß § 26 (1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, sowie gem. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG wg. der besonderen Bedeutung als siedlungsnaher Freiraum. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst ist es in Landschaftsschutzgebieten allgemein verboten: • bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. • mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wohnwagen sowie Wohncontainern oder anderen mobilen Unterkünften außerhalb von festen Wegen, Park- und Stellplätzen sowie Hofräumen zu fahren oder diese abzustellen; • feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Boden, Gartenabfälle, Bauschutt, Altmaterialien oder Abfallstoffe aller Art, einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen • Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen, ganzjährig Feuchtlebensräume, Staudenfloren, Feld oder Waldraine, Feld- oder Ufergehölze, Quellen oder Gewässerränder einschließlich des Bewuchses, einzeln stehende Bäume, Baumgruppen oder -reihen, Alleen, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, umzubrechen oder zu beschädigen (als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachhaltig zu beeinträchtigen). Fachliche Einschätzung Auf den Flächen befindet sich nach dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) das schutzwürdige Biotop „Obstgartenbrachen am Frankengraben in Dottendorf“. Das Gelände wird von einem Dickicht aus Obstbäumen, anderen Laubbäumen und dichten Gebüschen eingenommen. Das LANUV hat als anzustrebendes Schutzziel den Erhalt und die Verbesserung der brachliegenden Obstwiesen definiert. Außerdem sieht das LANUV durch zunehmende Müllablagerung, die Umwandlung der Flächen für die gärtnerische Nutzung und den steigenden Flächenverbrauch das Schutzziel als gefährdet an. Das Bauordnungsamt stellt im Hinblick auf die Ausführungen des Bürgerantrages klar, dass die Tierhaltung bzw. die hierzu benötigten Utensilien nicht als „Vermüllung“ dargestellt wurden. Insgesamt wurden auf dem betreffenden Grundstück allerdings in großem Umfang Materialien wie Holzreste, Gerätschaften und eben auch offenbar ausgesondertes Material, welches erkennbar keiner besonderen Nutzung zugeordnet werden konnte, festgestellt, so dass teilweise der Boden nicht mehr erkennbar war undSeite 2 von 4 Seite 3 insbesondere auch keine gärtnerische Nutzung – im Sinne, dass hier Boden bestellt wird – stattfand. Inwieweit hier von einer artgerechten Geflügel- /Kleintierhaltung gesprochen werden konnte, ist zumindest fraglich. Wie sich herausstellte, hat sich auf einigen Flächen das Maß der baulichen Anlagen für die Freizeitnutzung dahingehend entwickelt, dass sie gegen die Verbote des Landschaftsplanes Kottenforst und des Bauordnungsrechts erheblich verstoßen. Ausnahmemöglichkeiten Um den Bedürfnissen der Eigentümer bzw. Pächter von Flächen im Bereich des Landschaftsplanes nach einer gärtnerischen Nutzung entgegenzukommen, wurde ämterübergreifend erörtert, in welchem Umfang eine solche Nutzung ausnahmsweise zugelassen werden kann, um mit den Zielen des Landschaftsplanes noch vereinbar zu sein. Dabei erfolgt primär eine Orientierung an den Vorgaben des Landschaftsplanes, da dieser geltendes Recht ist. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden für: • Hütten: Genehmigungsfähig ist eine Hütte mit 6 m² pro 500 m² Grundfläche. o In Relation zur Grundstücksgröße ist maximal eine Hütte mit höchstens 24 m² Grundfläche zulassungsfähig. Ein eventuell geplanter überdachter Freisitz ist in die Berechnung der Grundfläche zu inkludieren. Eine Begründung für die Größe muss vorliegen. Eine solche Hütte ist von der Gestaltung und dem Standort so zu wählen, dass sie möglichst unauffällig wirkt und in den vorhandenen Bewuchs integriert wird. Sie darf ausschließlich der Aufbewahrung von Gerätschaften und nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sein. Fenster sind unzulässig o Auch können Stallungen für Geflügel, Kaninchen und Stallhasen innerhalb der zuvor genannten zulässigen Hütte zugelassen werden. Es sind dabei die tierschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen (in Wohngebietsnähe max. 9 Hühner und ein Hahn) einzuhalten. Für eine tierschutzgerechte Hühnerhaltung müssten jedem Individuum mindestens 2,5 m² zur Verfügung stehen. Bei einer zulässigen 6 m² großen Hütte wäre eine max. Belegung von 4 Tieren möglich, wenn die Sitzstangen übereinander angebracht würden. • Zäune: Zulässig sind lediglich begrünte Weidezäune, Wildzäune, Staketenzäune mit einer Höhe bis zu 150 cm. Die Zäune müssen eine Durchschlupfmöglichkeit für Kleinsäuger aufweisen. . Es steht den Nutzer*innen /der Eigentümerschaft frei, einen entsprechenden Bauantrag mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Landschaftsplanes einzureichen und nach entsprechender Genehmigung auch dann eine Gerätehütte zu errichten. Im Hinblick auf die im Flächennutzungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche – Südtangente – werden bauliche Anlagen allerdings nur mit Widerrufsvorbehalt genehmigt, sodass bei einer Realisierung der Straßenbaumaßnahme dann die baulichen Anlagen zurückzubauen wären und die Nutzungen aufgegeben werden müssten.Seite 3 von 4 Seite 4 Es ist der Verwaltung bewusst, dass in vielen Außenbereichslagen vergleichbare intensive Gartennutzungen stattfinden, die mit den Zielen des Landschaftsplanes nicht vereinbar sind. Bereits in der Vergangenheit wurden immer wieder Beseitigungsanordnungen erlassen, um den Zielen des Landschafts- und Naturschutzes und nicht zuletzt auch des Klimaschutzes Rechnung zu tragen. Da dies aufgrund der Vielzahl von Fällen einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand darstellt, können die bekannt gewordenen Fälle nur sukzessive aufgegriffen werden, was auch erfolgt. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de