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241167-01 · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Rückbau von Gartenhäusern im "Grünen Band zum Kottenforst" zwischen Dottendorf und Friesdorf

Nummer
241167-01
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241167 Bürgerantrag: Rückbau von Gartenhäusern im "Grünen Bad zum Kottenforst" zwischen Dottendorf und Friesdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241167-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
01.07.2024
Bürgerantrag: Rückbau von Gartenhäusern im
"Grünen Band zum Kottenforst" zwischen
Dottendorf und Friesdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die aus dem Ortsteil erhobenen Missfallensäußerungen gegen die
Rückbauanordnungen der baulichen Anlagen und Nutzungen im Bereich des
Annaberger Baches an der Servatiusstraße können im Hinblick auf den
Wunsch nach „dörflichen Strukturen“ seitens der Verwaltung nachvollzogen
werden, nicht jedoch im Hinblick auf die der Natur- und dem Landschaftsschutz
dienenden Anforderungen und Ziele, die hier teilweise eklatant missachtet
wurden.
Es trifft zu, dass zunächst anlässlich einer Beschwerde der Eigentümer bzw.
später der Pächter des am Annaberger Bach gelegenen Grundstücks
(Flurstück 965) aufgefordert wurde, das bislang nahezu gänzlich mit Hütten,
Stallungen, Freilaufgehegen mit überspannten Netzen und Lagerflächen
überbaute Grundstück zu räumen.
Bereits 2017 sind bei der Stadtverwaltung Beschwerdeschreiben bzgl. der
Geruchsbelästigung und den Zuständen der Fläche eingegangen, wodurch die
verantwortlichen Behörden auf die Situation im betroffenen Bereich
aufmerksam wurden. Die sehr intensive Nutzung war mit den Zielen des
Landschaftsplanes Kottenforst nicht vereinbar. Zudem führte die intensive
Nutzung in diesem Bereich zu einer Zersiedelung, was im Außenbereich
unzulässig ist.
Die rechtliche Bewertung der Nutzung und der baulichen Anlagen auf diesem
Grundstück wurde auch durch das Verwaltungsgericht Köln geteilt, so dass
eine Räumung des Grundstücks erforderlich wurde.
Rechtliche Grundlagen
Die betreffenden Flächen liegen im planerischen Außenbereich nach § 35 des
Baugesetzbuches – BauGB. Im Außenbereich – so wie hier an der
Servatiusstraße – bedarf jede bauliche Anlage – sowohl Hütten als auch
Zaunanlagen – einer Baugenehmigung und einer Ausnahmegenehmigung von
den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Baugenehmigungen wurden für die
vorhandenen Anlagen nicht erteilt, so dass diese zunächst formell illegal sind.
Sie widersprechen auch materiellem Recht. Im Außenbereich sind zunächst nur
sogenannte privilegierte Vorhaben – wie z.B. bauliche Anlagen, die einemSeite 1 von 4
Seite 2
landwirtschaftlichen Betrieb dienen – zulässig. Zwar können im Einzelfall auch
andere Vorhaben zugelassen werden, deren Ausführung oder Benutzung darf
jedoch öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben
den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, den
Darstellungen des Landschaftsplanes widerspricht und die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Die intensive Nutzung in diesem Bereich führt zu einer Zersiedelung und
verstößt – wie oben dargelegt – den Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes. Das Areal liegt zudem innerhalb des Landschaftsplans
Kottenforst und hier im Landschaftsschutzgebiet „Hangbereiche Venusberg,
Kahlenberg und Klufterberg“. Die Unterschutzstellung erfolgt u.a. gemäß § 26
(1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wegen der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit der Landschaft, sowie gem. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG wg.
der besonderen Bedeutung als siedlungsnaher Freiraum.
Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes Kottenforst ist es in
Landschaftsschutzgebieten allgemein verboten:
• bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) BauO NW, auch wenn sie
keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen; zu
errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern.
• mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wohnwagen sowie Wohncontainern
oder anderen mobilen Unterkünften außerhalb von festen Wegen, Park-
und Stellplätzen sowie Hofräumen zu fahren oder diese abzustellen;
• feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Boden,
Gartenabfälle, Bauschutt, Altmaterialien oder Abfallstoffe aller Art,
einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen
• Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen, ganzjährig
Feuchtlebensräume, Staudenfloren, Feld oder Waldraine, Feld- oder
Ufergehölze, Quellen oder Gewässerränder einschließlich des
Bewuchses, einzeln stehende Bäume, Baumgruppen oder -reihen,
Alleen, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, umzubrechen oder zu
beschädigen (als Beschädigung gelten auch das Verletzen des
Wurzelwerks und jede Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum
nachhaltig zu beeinträchtigen).
Fachliche Einschätzung
Auf den Flächen befindet sich nach dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) das schutzwürdige Biotop
„Obstgartenbrachen am Frankengraben in Dottendorf“. Das Gelände wird von
einem Dickicht aus Obstbäumen, anderen Laubbäumen und dichten
Gebüschen eingenommen. Das LANUV hat als anzustrebendes Schutzziel den
Erhalt und die Verbesserung der brachliegenden Obstwiesen definiert.
Außerdem sieht das LANUV durch zunehmende Müllablagerung, die
Umwandlung der Flächen für die gärtnerische Nutzung und den steigenden
Flächenverbrauch das Schutzziel als gefährdet an.
Das Bauordnungsamt stellt im Hinblick auf die Ausführungen des
Bürgerantrages klar, dass die Tierhaltung bzw. die hierzu benötigten Utensilien
nicht als „Vermüllung“ dargestellt wurden. Insgesamt wurden auf dem
betreffenden Grundstück allerdings in großem Umfang Materialien wie
Holzreste, Gerätschaften und eben auch offenbar ausgesondertes Material,
welches erkennbar keiner besonderen Nutzung zugeordnet werden konnte,
festgestellt, so dass teilweise der Boden nicht mehr erkennbar war undSeite 2 von 4
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insbesondere auch keine gärtnerische Nutzung – im Sinne, dass hier Boden
bestellt wird – stattfand. Inwieweit hier von einer artgerechten Geflügel-
/Kleintierhaltung gesprochen werden konnte, ist zumindest fraglich.
Wie sich herausstellte, hat sich auf einigen Flächen das Maß der baulichen
Anlagen für die Freizeitnutzung dahingehend entwickelt, dass sie gegen die
Verbote des Landschaftsplanes Kottenforst und des Bauordnungsrechts
erheblich verstoßen.
Ausnahmemöglichkeiten
Um den Bedürfnissen der Eigentümer bzw. Pächter von Flächen im Bereich
des Landschaftsplanes nach einer gärtnerischen Nutzung entgegenzukommen,
wurde ämterübergreifend erörtert, in welchem Umfang eine solche Nutzung
ausnahmsweise zugelassen werden kann, um mit den Zielen des
Landschaftsplanes noch vereinbar zu sein. Dabei erfolgt primär eine
Orientierung an den Vorgaben des Landschaftsplanes, da dieser geltendes
Recht ist.
Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden für:
• Hütten: Genehmigungsfähig ist eine Hütte mit 6 m² pro 500 m²
Grundfläche.
o In Relation zur Grundstücksgröße ist maximal eine Hütte mit
höchstens 24 m² Grundfläche zulassungsfähig. Ein eventuell
geplanter überdachter Freisitz ist in die Berechnung der
Grundfläche zu inkludieren. Eine Begründung für die Größe
muss vorliegen. Eine solche Hütte ist von der Gestaltung und
dem Standort so zu wählen, dass sie möglichst unauffällig wirkt
und in den vorhandenen Bewuchs integriert wird. Sie darf
ausschließlich der Aufbewahrung von Gerätschaften und nicht
zum dauernden Aufenthalt geeignet sein. Fenster sind
unzulässig
o Auch können Stallungen für Geflügel, Kaninchen und
Stallhasen innerhalb der zuvor genannten zulässigen Hütte
zugelassen werden. Es sind dabei die tierschutzrechtlichen und
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen (in
Wohngebietsnähe max. 9 Hühner und ein Hahn) einzuhalten.
Für eine tierschutzgerechte Hühnerhaltung müssten jedem
Individuum mindestens 2,5 m² zur Verfügung stehen. Bei einer
zulässigen 6 m² großen Hütte wäre eine max. Belegung von 4
Tieren möglich, wenn die Sitzstangen übereinander angebracht
würden.
• Zäune: Zulässig sind lediglich begrünte Weidezäune, Wildzäune,
Staketenzäune mit einer Höhe bis zu 150 cm. Die Zäune müssen eine
Durchschlupfmöglichkeit für Kleinsäuger aufweisen.
.
Es steht den Nutzer*innen /der Eigentümerschaft frei, einen entsprechenden
Bauantrag mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den
Festsetzungen des Landschaftsplanes einzureichen und nach entsprechender
Genehmigung auch dann eine Gerätehütte zu errichten. Im Hinblick auf die im
Flächennutzungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche – Südtangente
– werden bauliche Anlagen allerdings nur mit Widerrufsvorbehalt genehmigt,
sodass bei einer Realisierung der Straßenbaumaßnahme dann die baulichen
Anlagen zurückzubauen wären und die Nutzungen aufgegeben werden
müssten.Seite 3 von 4
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Es ist der Verwaltung bewusst, dass in vielen Außenbereichslagen
vergleichbare intensive Gartennutzungen stattfinden, die mit den Zielen des
Landschaftsplanes nicht vereinbar sind. Bereits in der Vergangenheit wurden
immer wieder Beseitigungsanordnungen erlassen, um den Zielen des
Landschafts- und Naturschutzes und nicht zuletzt auch des Klimaschutzes
Rechnung zu tragen. Da dies aufgrund der Vielzahl von Fällen einen
erheblichen Zeit- und Personalaufwand darstellt, können die bekannt
gewordenen Fälle nur sukzessive aufgegriffen werden, was auch erfolgt.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung
und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in §
24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de