241161 · Beschlussvorlage: Einleitung
Einleitung des Vergabeverfahrens zur Rahmenvereinbarung über die Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet Jahresvertrag vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 mit der optionalen Verlängerung um ein Jahr längstens bis 31.12.2028
Kerndaten
- Nummer
- 241161
- Art
- Beschlussvorlage: Einleitung
- Veröffentlicht
- 19.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage: Einleitung öffentlich 241161 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einleitung des Vergabeverfahrens zur Rahmenvereinbarung über die Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet Jahresvertrag vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 mit der optionalen Verlängerung um ein Jahr längstens bis 31.12.2028 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund des komplexen Vergabeverfahrens mit gesetzlichen Fristen kann bei einer späteren Beratung ein nahtloses Anknüpfen der Bekämpfungsmaßnahmen nicht sichergestellt werden. Hierdurch würde eine explosionsartige Vermehrung der Rattenpopulation mit entsprechenden Folgen (u.a. gesundheitlicher Gefährdungen) ausgelöst werden. Aufgrund der verwaltungsinternen Abstimmung konnte die Vorlage nicht früher eingestellt werden. Beschlussvorschlag Der Einleitung des Vergabeverfahrens zur Ausschreibung „Rahmenvereinbarung über die Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet Jahresvertrag vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 mit der optionalen Verlängerung um ein Jahr längstens bis 31.12.2028“ wird zugestimmt. Die Maßnahme entspricht den Maßstäben des § 82 GO NRW i.S.d. vorläufigen Haushaltsführung, wonach ausschließlich Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden dürfen, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Begründung Zur Begründung wird auf die Anlage verwiesen.Seite 1 von 15 Seite 2 Vergabeart Vergabeart X öffentlich offen (EU) Firmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert beschränkt nichtoffen (EU) mit öffentlichem Teilnahmewettbe- werb Freihändig bzw Verhandlungsverfahren (EU) Abweichung von der vorgeschriebe- nen Vergabeart Verhandlungsvergabe Vergabekennzahl Vergabe-/Vertragsordnung Ausführungszeitraum Schätzkosten brutto Noch nicht bekannt VOB X UVgO bzw. VgV 2025-2026 150.000 € Produktgruppennummer Produkt Produktgruppenbezeichnung Produktbezeichnung Sachkonto (konsum- tiv) / Finanzposition (in- vestiv) CO- Kontierung (konsumtiv) / Finanzstelle (investiv) 1.02.01 1.02.01.06 Allgemeine Sicherheit und Ordnung / Allgemeine Gefahrenabwehr / Vollzugsmaßnahmen 72.1000 133000201 Verpflichtungsermächtigungen Verwendung von Haushalts- resten Mittel Ja X nein ja X nein freigegeben X vorgesehen Anlage/n 1 Leistungsbeschreibung Ausschreibung Rahmenvertrag Rattenbekämpfung (öffentlich)Seite 2 von 15 Rahmenvereinbarung über die Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet Jahresvertrag vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 mit der optionalen Ver- längerung um ein Jahr längstens bis 31.12.2028 Leistungsbeschreibung Bundesstadt Bonn 33-11 Juli 2024Seite 3 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 2 von 13 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Vorbemerkungen ....................................................................................... 3 1.1 Rechtsgrundlagen ................................................................................................. 3 1.2 Arbeitssicherheit.................................................................................................... 5 1.3 Eignung des Auftragnehmers ................................................................................ 5 2 Bekämpfung ................................................................................................................. 6 2.1 Oberirdische Bekämpfung ..................................................................................... 7 2.2.2 Kontinuierliche Belegung ............................................................................ 8 3 Dokumentation ............................................................................................................. 8 3.1 Kontinuierliche Belegung (oberirdisch).................................................................. 9 4 Informationen zum Stadtgebiet .................................................................................. 10 4.1 Übersicht aller Stadtbezirke und Stadtteile ......................................................... 10 4.2 Planübersicht der Bonner Ortsteile ..................................................................... 11 4.3 Statistische Angaben ......................................................................................... 12 5 Laufzeit und Kündigung.............................................................................................. 13 5.1 Laufzeit ............................................................................................................... 11 5.2 Ordentliche Kündigung........................................................................................ 11 5.3 Außerordentliche Kündigung ............................................................................... 11 5.4 Textform .............................................................................................................. 11Seite 4 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 3 von 13 1 Allgemeine Vorbemerkungen Diese Ausschreibung beinhaltet die Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet von Januar 2025 bis Dezember 2025 mit einer optionalen Verlängerung für ein weiteres Jahr bis längs- tens 2028. Die Bekämpfung erfolgt für den oberirdischen Bereich, welcher vom Amt 33 (Bür- gerdienste - Ordnungsangelegenheiten) betreut wird. Die Bekämpfung im Kanal, erfolgt durch Amt 66 (Kanalunterhaltung) eigenverantwortlich. Ein enger Austausch mit den zu- ständigen Sachbearbeitern ist erforderlich. Die Kanalschächte in Straßenzügen mit besonders starkem Befall werden durch Amt 66 selbstständig beködert und regelmäßig auf Anfraß kontrolliert. Anschließend erfolgen Nach- belegungen dort, wo dem Kanalbetrieb Ratten auffallen oder ein Befall aus der Bevölkerung gemeldet wird. Die befallenen Stellen werden in gesetzlich vorgeschriebenen Abständen kontrolliert und ggf. nachbelegt bis der Befall getilgt ist. Meldungen für den oberirdischen Rattenbefall werden an Amt 33 gemeldet, das seinerseits die Belegung und Kontrolle im öffentlichen Verkehrsraum oder städtischen Grünanlagen beauftragt. 1.1 Rechtsgrundlagen Rechtsverbindlich sind die genannten Texte in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung: • Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der zurzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528 / SGV. NW. 2060), • Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist. • Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, • Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S 626) geändert worden ist, • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1988 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid- gesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076),Seite 5 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 4 von 13 • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidpro- dukten, • „Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nage- tierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Anwender1 und berufsmäßige Anwender mit Sachkunde“ von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in der Fassung vom 25.03.2013, • Technische Regel für Gefahrenstoffe 523 „Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, gif- tigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen“ (TRGS 523) vom Aus- schuss für Gefahrenstoffe (AGS) in der Ausgabe vom März 1996, das zuletzt im BArbBl. Heft 11/2003 geändert worden ist. Die Rattenbekämpfung muss den aktuellen tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspre- chen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 e in Verbindung mit § 21 des Tierschutzgesetzes in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) hingewiesen. Die Auslegung der Bekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass Menschen und Tiere – mit Ausnahme der Wanderratte – nicht zu Schaden kommen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, dass die Hausratte dem besonderen Schutz des § 1 der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – Bart- SchV) vom 16.02.2005 (BGBl. I S. 258, 896) in derzeit geltenden Fassung unterstellt ist. Die Bundesstadt Bonn ist von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Das Unternehmen hat zur Abdeckung derartiger Schadensfälle einen entsprechenden Haft- pflichtversicherungsschutz zu besitzen, der während der gesamten Vertragsdauer aufrecht zu erhalten ist (siehe auch Ziffer 20.5 der ZVB VOL). Als Bekämpfungsmittel dürfen nur solche Mittel zur Anwendung kommen, die den neuesten Erkenntnissen der Rattenbekämpfung entsprechen und von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Braunschweig, gem. den Bestimmungen des Pflanzenschutz- gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, als Pflanzenschutz- mittel zugelassen sind.Seite 6 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 5 von 13 Es wird insbesondere auf die Liste der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Wirbeltieren - Teil B - Stand vom 20.10.2000 hingewiesen gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Grundsätzlich dürfen nur Mittel auf der Grundlage von Antikoagulanzien verwendet werden. Die anzuwen- denden Bekämpfungsmittel / Wirkstoffe sind entsprechend in das Bieterangabenverzeichnis einzutragen. 1.2 Arbeitssicherheit Die Einhaltung der Sicherheitsregeln und Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bzw. der entsprechenden Regelwerke der gewerblichen Berufsgenossenschaft ist eigenverantwortlich vom Bieter sicherzustellen. Nach Vergabe des Auftrages wird hierzu gem. GUV-V A1, § 5 eine beiderseitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften werden insbesondere genannt: • "Allgemeine Vorschriften" GUV-V A1 bzw. entsprechendes Regelwerk der gewerblichen Berufsgenossenschaft, • "Erste Hilfe" GUV-V A5 bzw. entsprechendes Regelwerk der gewerblichen Berufsgenos- senschaft, Der Bieter ist für die Absicherung der Arbeitsstellen, insbesondere gemäß RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) zuständig und eigenverantwortlich. Die Aufwendungen hierfür sind in die Preise einzukalkulieren. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenen mittelbaren und unmittelbaren Schäden. 1.3 Eignung des Auftragnehmers Das eingesetzte Personal muss über die nötige Sachkunde verfügen. Es sind ausschließlich Unternehmen zugelassen, die eine Sachkunde gemäß Pflanzenschutz‐Sachkundeverord- nung (PflSchSachkV) nachweisen können. Alternativ ist ein Sachkundenachweis nach § 4 Tierschutzgesetz ausreichend, wenn zusätzlich eine Schulung mit den folgenden Inhalten belegt wurde: • Verhalten und Biologie von Nagern, • Rechtsgrundlagen der Bekämpfung von Ratten und Mäusen,Seite 7 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 6 von 13 • Bekämpfung von Nagetieren (gute fachliche Anwendung von Fraßködern bei der Na- getierbekämpfung (gemäß dem Dokument „Allgemeine Kriterien einer guten fachli- chen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien durch sachkundige Verwender und berufsmäßige Verwender mit Sachkunde) inkl. integrierte Schädlingsbekämpfung und Resistenzmanagement), • Wirkungsweise von Rodentiziden (speziell Antikoagulanzien), • Gefahren und Risiken bei der Verwendung von Rodentiziden für Menschen und die Umwelt und Techniken zur Risikominderung (speziell Primär‐ und Sekundärvergif- tung von Nicht‐Zieltieren und deren Vermeidung, Umgang mit PBT‐/ vPvB‐Stoffen), • Anwendungstechniken / Vorgehensweise und Dokumentation, • Verhalten von Ratten in der Kanalisation. 2 Bekämpfung In Einzelfällen kann es möglich sein, mit Anwohnern sowie Gebäudeverwaltern vor einer Belegung Kontakt aufzunehmen, um die weitere Bekämpfungsstrategie zu be- sprechen, den genauen Befall zu ermitteln oder private und städtische Bekämpfung aufeinander abzustimmen. Die Kontaktaufnahme erfolgt im Ermessen des Auftragneh- mers oder nach spezieller Anweisung durch den Auftraggeber. Sämtliche Telefonate, Bera- tungen oder Abstimmungen vor Ort sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Gleiches gilt für eventuelle Verkehrssicherungen oder sonstige Arbeiten vor Ort, die im Zuge der Beköderung notwendig sind. Daher ist es unablässig das der Auftragnehmer der deutschen Sprache Fließend in Wort und Schrift fähig ist. Die Vordersätze der Massen in der Preisliste (Dokument Leistungsverzeichnis) und somit die Fallzahlen sind geschätzt, da der genaue Rattenbefall und die Entwicklung der kommen- den Jahre nicht bekannt sind. Sie dienen lediglich der wettbewerbsmäßigen Wertung der Angebote. Diese Fallzahlen sind somit für den Auftragnehmer (AN) nicht bindend. Die An- zahl der auszulegenden Köder kann beliebig unter- oder auch überschritten werden, ohne dass der AN daraus irgendein Recht auf Schadenersatz, Entschädigung für entgangenen Gewinn oder die Änderung der Einheitspreise herleiten kann. Die in der Preisliste (Doku- ment Leistungsverzeichnis) angesetzten Mengen gelten für drei Kalenderjahre.Seite 8 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 7 von 13 Vergütet wird je ausgelegter Köderstation. Die Belegung beinhaltet außerdem die Kontrolle des Anfraßes und das anschließende Entfernen der Köderstationen, Köder und Drähte. Sollte ein an- oder weggefressener Köder ersetzt werden müssen, wird dieser erneut ver- gütet. Beispiel: In einer Straße meldet ein Bürger starken Rattenbefall. Bei der Erstbelegung werden neu- ralgische Stellen mit Ködern belegt. Zwei Wochen später erfolgt die erste Kontrolle. Die Köder werden entsprechend ihres Anfraßes ersetzt und ergänzt. Bei der folgenden Kontrolle werden bei Anfraß ggf. weitere Köder ersetzt und bei der dritten Kontrolle ist kein nennens- werter Anfraß mehr zu erkennen. Daraufhin werden die Köder inkl. der Befestigungen ord- nungsgemäß entfernt. In diesem Fall wird entsprechend der ausgelegten Boxen und der Neubelegungen abgerechnet. 2.1 Oberirdische Bekämpfung Jeden Monat werden voraussichtlich ca. 50 Meldungen eingehen. Die eingegangenen Befallsmeldungen werden vom Amt für Bürgerdienste, Abteilung Ord- nungsangelegenheiten listenmäßig (mit Datum des Meldungseingangs, Befallsort und ggf. Ansprechpartner vor Ort) erfasst und per E-Mail an das beauftragte Unternehmen weiterge- leitet. Die befallenen Grundstücke werden kurzfristig, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Befallsmeldung mit Rattenbekämpfungsmitteln belegt. Dies gilt insbesondere für alle gefährdeten Stellen, wie z.B. Müllabladeplätze, Uferböschungen, Wasserläufe oder Bahndämme. Vor Beginn der Belegung sind vor Ort zunächst die Größe des betroffenen Gebiets und die Befallsstärke zu ermitteln, bevorzugte Aufenthaltsorte festzustellen. Jede Köderstelle oder -station ist mit geeigneten Warnhinweisen zu versehen. Es sind zur Bekämpfung nur gemäß den gesetzlichen Vorschriften und vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zugelas- sene Bekämpfungsmittel erlaubt. Die Köder sind für Kinder unzugänglich auszulegen. Eine Auslegung von Ködern ohne Köderstation ist im oberirdischen Bereich nicht zulässig. Es dürfen nur Köderstationen verwendet werden, die mechanisch ausreichend stabil und ma- nipulationssicher sind. Es sind Metallboxen zu bevorzugen (siehe Beispielbild). Köderstati- onen müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichstSeite 9 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 8 von 13 unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Wenn die Beschaffenheit der Köder und Köderstatio- nen dies zulässt, sind die Köder in den Köderstationen so zu sichern, dass ein Verschleppen durch Nagetiere nicht möglich ist. Die Köderstationen sind deutlich zu kennzeichnen, damit zu erkennen ist, dass sie Rodentizide enthalten und nicht berührt werden dürfen. Die An- wendungsbestimmungen des Herstellers z.B. zur Aufwandsmenge und zum Anwendungs- bereich sind zu befolgen. Grundsätzlich müssen zu Beginn der Bekämpfung die Köderstellen möglichst alle 2 bis 3 Tage, mindestens aber nach dem 5. Tag und anschließend wöchentlich kontrolliert werden. Bei jeder Kontrolle sind gefressene Köder zu ersetzen. Die qualitative Annahme der Köder ist zu dokumentieren (s. Kapitel 4: Dokumentation). Sollte auch bei der 4. Kon- trolle noch immer starker Anfraß an den Ködern zu erkennen sein, sind weitere Köderboxen aufzustellen. Außerdem ist zu prüfen, ob eine zusätzliche Belegung der umliegenden Ka- nalschächte sinnvoll ist. Private Verträge über die Rattenbekämpfung – zum Beispiel in Industriebetrieben oder pri- vaten Wohnanlagen – bleiben unberührt. An neuralgischen Punkten kann eine Beköderung mit Tox-Protekt Boxen (zB. der Firma ballB) erforderlich sein. Diese Standorte werden durch den Auftraggeber vorgegeben. 2.1.1 Kontinuierliche Belegung Über die gesamte Vertragsdauer (auch während der Vorbelegung) erfolgen weitere Bele- gungen nach Hinweisen aus der Bevölkerung. 3 Dokumentation Die Dokumentation hat mittels einer Datenbank (auch Webbasiert) zu erfolgen. Ersichtlich sein müssen dort, eigehende Meldungen, beginn der Beköderung, Nachkontrol- len, eingesetzte Stoffe. Weiterhin sind die Beköderungsstellen mittels Luftbildes genau zu verorten. Auch müssen etwaige Besonderheiten erkennbar sein. Weiterhin muss erkennbar sein wann welcher Befraß festgestellt wurde. Eine Interaktive Karte mit einer Visualisierung wäre von Vorteil. Auch eine Saisonale Trennung des Befalls in der Statistik ist von Vorteil.Seite 10 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 9 von 13 3.1 Kontinuierliche Belegung (oberirdisch) Um den Verlauf einer Belegung nachvollziehen zu können und als Grundlage für die spätere Vergütung sind unmittelbar im Anschluss an eine erfolgte Beköderung, die Datenbank zu pflegen. Folgende Informationen sind zwingend zu hinterlegen: • Meldungs-/Auftragsnummer, • Art der Belegung (Erstbelegung, 1. Kontrolle, 2. Kontrolle etc.), • Meldedatum (hier erfolgt ein Eintrag nur bei der Erstbelegung), • Belegungsdatum, • Anzahl Köderboxen (oberirdisch), • Hinweis, ob eine parallele Bekämpfung im Kanal sinnvoll ist, • Bemerkungen. Es ist der Stadt überlassen, einen neutralen Gutachter zu bestellen, der nach der Meldung der Firma über den eingetretenen Erfolg eine Überprüfung zwecks Bestätigung vornimmt. Kann der Gutachter den Erfolgseintritt nicht bestätigen, kann die Stadt vom Vertrag zurück- treten und die Zahlungen einstellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Im vergangenen Jahr hat es 622 Rattenmeldungen mit 5.647 Belegungen gegeben.Seite 11 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 10 von 13 4 Informationen zum Stadtgebiet 4.1 Übersicht aller Stadtbezirke und Stadtteile 1 Auerberg 21 Alt-Godesberg 2 Bonn-Nord 22 Friesdorf 3 Bonn-Zentrum 23 Godesberg-Nord 4 Buschdorf 24 Godesberg-Villenviertel 5 Dottendorf 25 Heiderhof 6 Dransdorf 26 Hochkreuz 7 Endenich 27 Lannesdorf 8 Graurheindorf 28 Mehlem 9 Gronau 29 Muffendorf 10 Ippendorf 30 Pennenfeld 11 Kessenich 31 Plittersdorf 12 Lessenich/Meßdorf 32 Rüngsdorf 13 Nordstadt 33 Schweinheim 14 Poppelsdorf 15 Röttgen 16 Südstadt 17 Tannenbusch 18 Ückesdorf 38 Beuel-Mitte 19 Venusberg 39 Beuel-Ost 20 Weststadt 40 Geislar 41 Hoholz (mit Gielgen, Roleber) 42 Holtorf (mit Niederholtorf, Oberholtorf, Ungarten) 43 Holzlar(mit Heidebergen, Kohlkaul) 44 Küdinghoven 34 Brüser Berg 45 Limperich 35 Duisdorf 46 Oberkassel 36 Hardthöhe 47 Pützchen / Bechlinghoven 37 Lengsdorf 48 Ramersdorf 49 Schwarzrheindorf / Vilich-Rheindorf 50 Vilich 51 Vilich-MüldorfSeite 12 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 11 von 13 4.2 Planübersicht der Bonner OrtsteileSeite 13 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 12 von 13 4.3 Statistische Angaben Zahl der Einwohner 31.12.2020 338.224 Personen Zahl der Wohngebäude 31.12.2020 58.296 Größe des Stadtgebietes inkl. Wasserfläche 31.01.2017 141.063.217 m² Wohnbaufläche 31.01.2017 28.643.200 m² Fläche für Industrie und Gewerbe 31.01.2017 6.972.041 m² Fläche gemischter Nutzung oder besonderer Prägung 31.01.2017 11.101.218 m² Sport-/Freizeit- und Erholungs- fläche, Friedhöfe 31.01.2017 7.996.817 m² Straßenverkehr, Weg, Platz, Bahnverkehr 31.01.2017 17.075.170 m² Landwirtschaft 31.01.2017 22.619.913 m² Wald, Unland, vegetationslose Fläche 31.01.2017 41.081.090 m² Wasserflächen (Fließgewässer, stehendes Gewässer) 31.01.2017 5.573.768 m² Rhein Uferlänge links 28.11.2006 17,6 km Rhein Uferlänge rechts 28.11.2006 10,3 km Bäche 28.11.2006 99 kmSeite 14 von 15 Rattenbekämpfung im Bonner Stadtgebiet 2024-2026 Seite 13 von 13 5 Laufzeit und Kündigung Laufzeit Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr, beginnend mit dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht gekündigt wird. Der Vertrag endet nach maximal 4 Jahren am 31.12.2028. Ordentliche Kündigung Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Außerordentliche Kündigung Aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt z.B., 1.) wenn der Auftragnehmer die übernommene Leistung ganz oder teilweise nicht zu der vereinbarten Zeit erbringt oder 2.) nicht in der dem Vertrag entsprechenden Art und Weise ausführt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer zumutbaren Frist keine Abhilfe schafft. Die im Anschluss an die fristlose Kündigung entstehenden Mehrkosten zur Sicherstellung der Leistung gehen längstens bis zu dem Vertragsbeendigungstermin, der bei ordentlicher Kündigung eingetreten wäre, zu Lasten des Auftragnehmers. Der Vertrag kann seitens des Auftraggebers außerdem außerordentlich gekündigt werden, sofern die Notwendigkeit der Leistungserbringung entfällt. Der Auftraggeber teilt solche Um- stände dem Auftragnehmer unverzüglich, mindestens aber 1 Monat vor dem Auftragsende mit. Textform Die Kündigung oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.Seite 15 von 15
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