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241160-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung und möglichen Änderung der Geschäftsordnung bezüglich der Redemöglichkeit für Bürgervereine

Nummer
241160-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 27.08.2024 Kenntnisnahme
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  1. 241160 Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung und möglichen Änderung der Geschäftsordnung bezüglich der Redemöglichkeit für Bürgervereine

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241160-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung und
möglichen Änderung der Geschäftsordnung
bezüglich der Redemöglichkeit für Bürgervereine
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
27.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Beteiligung von Sachverständigen, Einwohnern und Vertretern von betrof-
fenen Bevölkerungsgruppen in Sitzungen von Ausschüssen und Bezirksvertre-
tungen ist in der Gemeindeordnung festgelegt.
Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 6 GO können die Ausschüsse Vertreter derjenigen
Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen wer-
den, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
Die Zuziehung muss durch Beschluss des Ausschusses erfolgen. Dieser Be-
schluss kann allerdings kein eigenes Rede- oder gar Antragsrecht ermöglichen,
sondern erlaubt nur die Stellungnahme auf Aufforderung des Ausschussvorsit-
zenden oder auf Nachfrage der Ausschussmitglieder.
Ähnlich wie § 58 Abs. 3 Satz 6 GO für die Ausschüsse sieht § 36 Abs. 5 Satz 4
GO für die Bezirksvertretung vor, dass sie zu einzelnen Punkten der Tagesord-
nung Sachverständige und Einwohner anhören kann. Eine Beteiligung der
Sachverständigen und Einwohner an der Beratung (Diskussion) ist allerdings
unzulässig, da dies eine beratende Mitwirkung bedeuten würde, die nur be-
stimmten in Absatz 6 und 7 genannten Personen gestattet ist.
Neben der einmaligen Begründung des Anliegens wäre auch die Beantwortung
von Fragen des Bezirksbürgermeisters oder von Bezirksverordneten im Rah-
men der Beratung gestattet, die eigene Meldung für einen Wortbeitrag aller-
dings nicht.
Die Verwaltung empfiehlt daher den Bürgerantrag als erledigt zu erklären.
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