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241159-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Kleine Anfrage: Antrag zur Änderung des absoluten Halteverbots in der Muffendorfer Hauptstraße in ein eingeschränktes Halteverbot

Nummer
241159-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Muffendorfer Hauptstraße Straße· Muffendorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Hauptstraße Straße· Holzlar, Beuel
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
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  1. 241159 Bürgerantrag: Antrag zur Änderung des absoluten Halteverbots in der Muffendorfer Hauptstraße in ein eingeschränktes Halteverbot

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241159-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Kleine Anfrage: Antrag zur Änderung des
absoluten Halteverbots in der Muffendorfer
Hauptstraße in ein eingeschränktes Halteverbot
Beratungsfolge
Rat Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots im Bereich der Muffendorfer
Hauptstraße ist rechtlich unzulässig.
Im gesamten Bereich der Muffendorfer Hauptstraße bis zur Hausnummer 62
herrsch bereits ein gesetzliches Haltverbot nach § 12 Straßenverkehrsordnung
(StVO).
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Teilstück der Muf-
fendorfer Hauptstraße um eine enge Straßenstelle i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVO handelt. Eng ist eine Straßenstelle immer dann, wenn durch haltende
Fahrzeuge die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs größtmöglicher Breite
(2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mind. 0,5 m (je 0,25 m
rechts und links) unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs nicht mehr ge-
währleistet ist. Daraus ergibt sich eine erforderliche Restfahrbahnbreite von
3,05 m. Die Gesamtfahrbahnbreite in der Muffendorfer Hauptstraße beträgt
bereits an den meisten Stellen nur knapp über 3 m bis zu 3,50 m. Insofern wird
die erforderliche Restfahrbahnbreite bei haltenden Fahrzeugen an allen Stellen
bei weitem unterschritten.
Konkret bedeutet dies, dass das Halten und Parken im betreffenden Bereich
der Muffendorfer Hauptstraße aufgrund der geringen Restfahrbahnbreite in
jedem Fall verboten ist, auch an jenen Stellen, wo eine Haltverbotsbeschilde-
rung nicht vorhanden ist.
Es besteht insofern auch kein Ermessenspielraum zur Einrichtung eines einge-
schränkten Haltverbots.
Die Verwaltung bereitet aufgrund dieser Umstände derzeit die Beanstandung
des entsprechenden Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vor.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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