241159-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Kleine Anfrage: Antrag zur Änderung des absoluten Halteverbots in der Muffendorfer Hauptstraße in ein eingeschränktes Halteverbot
Kerndaten
- Nummer
- 241159-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Muffendorfer Hauptstraße Hauptort
- Hauptstraße
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241159-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I BBB-Kleine Anfrage: Antrag zur Änderung des absoluten Halteverbots in der Muffendorfer Hauptstraße in ein eingeschränktes Halteverbot Beratungsfolge Rat Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots im Bereich der Muffendorfer Hauptstraße ist rechtlich unzulässig. Im gesamten Bereich der Muffendorfer Hauptstraße bis zur Hausnummer 62 herrsch bereits ein gesetzliches Haltverbot nach § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Teilstück der Muf- fendorfer Hauptstraße um eine enge Straßenstelle i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO handelt. Eng ist eine Straßenstelle immer dann, wenn durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mind. 0,5 m (je 0,25 m rechts und links) unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs nicht mehr ge- währleistet ist. Daraus ergibt sich eine erforderliche Restfahrbahnbreite von 3,05 m. Die Gesamtfahrbahnbreite in der Muffendorfer Hauptstraße beträgt bereits an den meisten Stellen nur knapp über 3 m bis zu 3,50 m. Insofern wird die erforderliche Restfahrbahnbreite bei haltenden Fahrzeugen an allen Stellen bei weitem unterschritten. Konkret bedeutet dies, dass das Halten und Parken im betreffenden Bereich der Muffendorfer Hauptstraße aufgrund der geringen Restfahrbahnbreite in jedem Fall verboten ist, auch an jenen Stellen, wo eine Haltverbotsbeschilde- rung nicht vorhanden ist. Es besteht insofern auch kein Ermessenspielraum zur Einrichtung eines einge- schränkten Haltverbots. Die Verwaltung bereitet aufgrund dieser Umstände derzeit die Beanstandung des entsprechenden Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vor.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de